Meine Schreiben vom 30. Juli und 27. November 2001,

Feuerwehrschule des Saarlandes Rechtsgrundlagen Dienstgebäude: Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Franz-Josef-Rö...
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Feuerwehrschule des Saarlandes Rechtsgrundlagen

Dienstgebäude:

Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken

Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 X.400-Adresse: S=poststelle;O=innen;P=saarland; A=lion;C=de

Herren Landräte der Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, St. Wendel und des Saarpfalz-Kreises

31. Januar 2003 ROI Jörg Dengel Durchwahl: 21 88 Fax: (06 81) 5 01-21 98 Az.: E 4 - 4173 - 121

Herrn Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken Frau Bürgermeisterin/ Herren Bürgermeister/ Herren Oberbürgermeister der saarländischen Städte und Gemeinden

nachrichtlich: Herrn Landesbrandinspekteur Herren Brandinspekteure Landesfeuerwehrverband Saarland e.V. Arbeitsgemeinschaft der Werk- und Betriebsfeuerwehren im Saarland Feuerwehrschule des Saarlandes

Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG im Saarland Meine Schreiben vom 30. Juli und 27. November 2001, Az.: E 4 - 4173 - 121 Anlage: - 1 -

Im Jahre 1998 wurde eine Vereinbarung zwischen den Innenministern/ -senatoren der Länder und der Deutschen Bahn AG unterzeichnet, in der die Vertragsparteien übereinkamen, im Rahmen der Gefahrenabwehr eng zusammenzuarbeiten. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung im Saarland habe ich Ihnen als Handlungsanweisung für die Feuerwehren die Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG im Saarland vom 30. Juli 2001 übersandt.

www.lfws.saarland.de

Stand: 01.10.05

Feuerwehrschule des Saarlandes Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG im Saarland

Mit Schreiben vom 27. November 2001 informierte ich Sie dann über die Inbetriebnahme der Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG, zu deren räumlichen Zuständigkeitsbereich auch das Saarland zählt. Seinerzeit wies ich bereits darauf hin, dass diese Inbetriebnahme eine redaktionelle Überarbeitung der v.g. Richtlinie bedingt. Die nunmehr neugefasste Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG im Saarland vom 31. Januar 2003, die die bisherige Richtlinie vom 30. Juli 2001 ersetzt, übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Zusatz für die Herren Landräte und den Herrn Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken: Die beigefügten Mehrexemplare sind zur Unterrichtung der Städte und Gemeinden Ihres Zuständigkeitsbereiches bestimmt.

Im Auftrag

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Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG im Saarland Vom 31. Januar 2003 Anlage:

1.

Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren der Länder und der Deutschen Bahn AG vom 7. August 1998

Allgemeines Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Bei der Neustrukturierung der Eisenbahn des Bundes durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) wurde u. a. die Deutsche Bahn AG gegründet, die derzeit mit verschiedenen Führungsgesellschaften eine Eisenbahninfrastruktur betreibt und Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt. In der Deutschen Bahn AG ist vornehmlich die DB Netz AG für die Infrastruktur und für die Betriebssicherheit einschließlich des Notfallmanagements zuständig. Die Deutsche Bahn AG als Eisenbahn des Bundes wird vom Eisenbahn-Bundesamt beaufsichtigt; nichtbundeseigene Eisenbahnen werden im Saarland vom Ministerium für Wirtschaft beaufsichtigt. § 4 Abs. 1 Satz 2 des allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verpflichtet die Eisenbahnen, an Maßnahmen des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht und die Art der Zusammenarbeit wurde für den Bereich der Deutschen Bahn AG durch eine Vereinbarung zwischen den Innenministern/senatoren der Länder und der Deutschen Bahn AG (als größtem Eisenbahnunternehmen) konkretisiert (Anlage). Die nachstehenden Ausführungen dienen der Umsetzung dieser Vereinbarung. Sie gelten entsprechend auch für nichtbundeseigene Eisenbahnen.

2.

Zuständigkeit für den Brandschutz und die Hilfeleistung auf Bahnanlagen Die gemeindliche Zuständigkeit zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), schließt auch die Eisenbahnen ein. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehren (vgl. Punkt 2.1 der Vereinbarung). 3.

Vorbereitung der Einsätze im Eisenbahnbereich

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3.1. Ausrüstung Eine Vorhaltung von besonderen Feuerwehrfahrzeugen und -geräten für die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Bahnanlagen wird von den Gemeinden nicht erwartet. Soweit die örtlich vorhandene Ausrüstung der Feuerwehren für solche Einsätze nicht ausreicht, ist dies durch Einbeziehung nachbarlicher Hilfe (vgl. § 14 des Brandschutzgesetzes) in der Alarmierungsplanung zu berücksichtigen. Die DB Netz AG hält für die technische Unfallhilfe zusätzlich spezielle Bahn- und Straßenfahrzeuge mit Hebe-, Räum- und Schneidegerät vor. Mit einem Eintreffen dieser speziellen Fahrzeuge ist in der Regel nach 90 Minuten auf Hauptfahrstrecken und nach 120 Minuten auf allen anderen Strecken zu rechnen.

3.2 Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG Ansprechpartner für die Gefahrenabwehrbehörden im Saarland ist die DB Netz AG, Niederlassung Südwest, Leiter Durchführung Streckenmanagement Karlsruhe/Saarbrücken (N-SW-B5 KAR/SBR), Schwarzwaldstr. 86, 76137 Karlsruhe, Telefonnummer 0721 - 938 7070, Faxnummer 0721 - 938 7019 bzw. Telefonnummer 0681 - 308 3382, Faxnummer 0681 - 308 2422. Bei Bränden und Unfällen auf Bahnanlagen ist der Notfallmanager der DB Netz AG für den jeweiligen Notfallbezirk auch Fachberater für die Feuerwehr; er ist zudem befugt und ausgerüstet zum Erden von Fahrstromleitungen. Die DB Netz AG stellt sicher, dass der jeweilige Notfallmanager spätestens 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintrifft. Die Alarmierung des Notfallmanagers wird durch die Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG veranlasst.

3.3 Pläne und Landkarten Zur sicheren örtlichen Erfassung von Einsatzstellen bei der Meldung von Schadensereignissen im Bereich des Streckennetzes der Deutschen Bahn AG sowie zur Einsatzplanung und zur Erstellung der örtlichen Einsatzunterlagen stellt die DB Netz AG geeignete Pläne und Landkarten der Bahnanlagen im Maßstab 1 : 25.000 und in städtischen Verdichtungsgebieten in größerem Maßstab zur Verfügung. Für besondere Objekte ist zudem die Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 vorgesehen. Zuständig für die besondere Objektplanung ist für das Saarland das Streckenmanagement Karlsruhe/Saarbrücken der DB Netz AG.

4.

Meldung von Bränden, Unfällen und Gefahren an die Leitstellen und Einsatzzentralen bzw. Alarmzentralen der Feuerwehren Meldungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen an die Leitstellen und Einsatzzentralen bzw. Alarmzentralen der Feuerwehren sind insbesondere erforderlich bei: -

Unfällen mit Personenschäden, Bränden, konkreten Gefährdungen für den Bahnbetrieb, drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden.

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Zu melden ist auch in Zweifelsfällen und in Fällen, in denen ein Eingreifen der Feuerwehr nicht erforderlich ist, bei denen aber die Öffentlichkeit in besonderem Maße auf das Geschehen aufmerksam wird. Zur Durchführung der Meldungen halten die Eisenbahninfrastrukturunternehmen aktuelle Listen mit den Fernsprechnummern der Leitstellen und der Einsatzzentralen bzw. Alarmzentralen der Feuerwehren vor. Die Notfallleitstelle Karlsruhe kann durch ein besonderes Kommunikationsverfahren alle Notrufabfragestellen (Notruf 110/112) in ihrem Zuständigkeitsbereich direkt rufen.

5.

Alarmierungsplanung und Alarmierung der Deutschen Bahn AG Die Gemeinden, die Landkreise und für das Gebiet des Stadtverbandes die Landeshauptstadt Saarbrücken erstellen für alle Bahnanlagen Alarm- und Einsatzpläne in eigener Zuständigkeit (vgl. §§ 3 und 4 des Brandschutzgesetzes). Bei direktem Eingang einer Schadensmeldung bei der Leitstelle oder Einsatzzentrale bzw. Alarmzentrale der Feuerwehr hat diese sicherzustellen, dass die Meldung unverzüglich an die Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG weitergeleitet wird. Sie benachrichtigen sie auch unverzüglich in Fällen, in denen sich eine Gefährdung des Bahnbetriebes ergibt. Die Benachrichtigung der zuständigen Stellen innerhalb der Deutschen Bahn AG (z. B. der Fahrdienstleitungen, Notfallmanager, Zentralen der Betriebsstandorte und Zentralschaltstellen) erfolgt durch die DB Netz AG selbst, so dass für die Leitstellen und Einsatzzentralen bzw. Alarmzentralen der Feuerwehren immer nur ein Ansprechpartner, nämlich die Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG, gegeben ist.

6.

Einsatzabwicklung

6.1 Einsatzleitung, Notfallmanager der DB Netz AG Für die Einsatzleitung bei Bränden und Unfällen gelten auch auf Bahngelände die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Brandschutzgesetz. Der Notfallmanager der DB Netz AG wird von der Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG alarmiert. Die Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG stellt sicher, dass die zuständige Leitstelle oder Einsatzzentrale bzw. Alarmzentrale der Feuerwehr darüber informiert wird, dass ein Notfallmanager unterwegs ist und wann dieser voraussichtlich an der Unglücksstelle eintreffen wird. Der Notfallmanager der DB Netz AG -

berät ggf. die Einsatzleitung, übernimmt die Kommunikation und Koordination mit allen Stellen der Deutschen Bahn AG, prüft und ergänzt ggf. die bahnseitig getroffenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb,

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erdet die Fahrstromleitungen, soweit dies notwendig ist.

6.2 Betreten der Bahnanlagen Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse und Signaltechnik auf den einzelnen Bahnstrecken kann nicht allgemein angegeben werden, welcher Zeitraum für die Einstellung des Fahrbetriebes bei Bränden und nach Unfällen erforderlich ist. Die Bahnanlagen können erst dann ohne Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherungsposten) betreten werden, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Einstellung des Fahrbetriebes schriftlich bestätigt hat. Diese schriftliche Bestätigung erfolgt durch ein entsprechendes Fax von der Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG an die zuständige Leitstelle oder Einsatzzentrale bzw. Alarmzentrale der Feuerwehr bzw. vor Ort durch den Notfallmanager der DB Netz AG nach bahninterner Abstimmung. Eine Wiederaufnahme des Fahrbetriebes auf den gesperrten Gleisanlagen (mit oder ohne Einschränkung) kann vom Notfallmanager der DB Netz AG nur nach vorheriger Zustimmung der Einsatzleitung veranlasst werden.

6.3 Abschalten der Oberleitungen und Bahnerdung Bei Bränden, Beschädigungen der Oberleitungen, Arbeiten mit Kränen unter Oberleitungen, Arbeiten auf Fahrzeugdächern unter Oberleitungen sowie allen anderen Arbeiten, bei denen der notwendige Sicherheitsabstand unterschritten wird oder bei denen die Gefahr der unbeabsichtigten Annäherung an die Oberleitung, spannungsführende Teile und Speiseleitungen oder deren Berührung besteht, sind die Ober- bzw. Speiseleitungen abzuschalten und bahnzuerden. Zuständig für das Abschalten und Bahnerden der Ober- bzw. Speiseleitungen ist die Deutsche Bahn AG. Das Bahnerden erfolgt durch die Notfallmanager der DB Netz AG, andere berechtigte Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG oder durch den Bundesgrenzschutz. Nach Punkt 2.3 der Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren der Länder und der Deutschen Bahn AG können örtliche Feuerwehren das Bahnerden freiwillig übernehmen, sofern die Deutsche Bahn AG die erforderliche Ausrüstung bereitstellt und eine ausreichende Aus- und Fortbildung sicherstellt. In jedem Falle kann die Übernahme dieser Aufgabe nur nach vorheriger Zustimmung durch das Ministerium für Inneres und Sport erfolgen. Bei einer erforderlichen Abschaltung und Bahnerdung der Oberleitungen müssen diese vor und hinter der Einsatzstelle bahngeerdet werden. Zweck der Bahnerdung ist der Abbau von Spannungen, auch der abgeschalteten Oberleitungen sowie der Wiedereinschaltschutz. Die Erdungsvorrichtungen sind soweit entfernt anzubringen, dass sie die Brandbekämpfung oder Hilfeleistung nicht behindern; sie müssen jedoch von der Einsatzstelle aus einsehbar bleiben. Die Abschaltung und Bahnerdung der Ober- und Speiseleitungen auf Anlagen der Deutschen Bahn AG sind gegenüber der Einsatzleitung schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung erfolgt durch ein entsprechendes Fax von der Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG an die zuständige Leitstelle oder Einsatzzentrale bzw.

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Alarmzentrale der Feuerwehr bzw. vor Ort durch den Notfallmanager der DB Netz AG. Eine eventuelle mündliche Mitteilung des Notfallmanagers der DB Netz AG ist durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zu dokumentieren. Bis zur Bestätigung, dass die Leitungen abgeschaltet und bahngeerdet sind, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

6.4 Brandbekämpfung, Hilfeleistung Solange bei elektrifizierten Bahnstrecken die Fahrstromleitungen und Speiseleitungen nicht eindeutig abgeschaltet und bahngeerdet sind, darf mit der Brandbekämpfung und Hilfeleistung nur unter Beachtung der Grundsätze und Hinweise der DIN VDE 0132, Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen, begonnen werden.

6.5 Gefahrguttransporte Die Notfallleitstelle Karlsruhe der DB Netz AG ist in der Lage, jederzeit Informationen über die Beladung der Wagons mit Gefahrgut, die Anzahl dieser Wagons und ihre Stellung innerhalb eines Zuges, die Gefahrstoffnummer sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Gefahrgut zu beachtende Umstände zu geben.

6.6 Aufräumarbeiten Die Maßnahmen der Feuerwehr dienen der unmittelbaren Gefahrenabwehr (vgl. § 6 des Brandschutzgesetzes). Die Deutsche Bahn AG hält auch in Zukunft ein eigenes Hilfeleistungspotenzial vor und hat mit Dritten Vereinbarungen über Aufräumarbeiten nach Unfällen auf Anforderung der Deutschen Bahn AG abgeschlossen.

7.

Kosten Der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze richtet sich nach § 25 des Brandschutzgesetzes.

Saarbrücken, den 31. Januar 2003 In Vertretung

Müllenbach

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