Mandantenbrief August 2012

Mandantenbrief August 2012 Steuertermine: 10.08. 15.08. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewe...
Author: Victoria Becke
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Mandantenbrief August 2012

Steuertermine:

10.08.

15.08.

Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer

Gewerbesteuer Grundsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 20.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine September 2012: 10.09.

Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge August 2012: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für August ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.08.2012.

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Inhalt_______________________________________________________________ Seite

1. Für Arbeitnehmer: Berufliche Veranlassung von Umzugskosten führt zur Steuerminderung ________________________________________________________ 2 2. Alle Steuerpflichtigen: Bundesrepublik oder Germanitien? ______________________ 3 3. Alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung bei Elektroautos _______________________ 4 4. Für Eltern: Schulgeld für schweizerische Privatschule _________________________ 5 5. Für Eltern: Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß _______________________________________________________ 6 6. Alle Steuerpflichtigen: Bloß keine Spielbankgewinne vorschieben ________________ 6 7. Für Arbeitnehmer: Zuzahlungen zu den Fahrzeugkosten sind Werbungskosten _____ 7 8. Für Arbeitnehmer: Telearbeitsplatz zuhause ist kein häusliches Arbeitszimmer______ 8 9. Für Kfz-Liebhaber: Für Luxusautos bald keinen Betriebsausgabenabzug mehr? ____ 9 10. Für Rentner: Fallen Zinsen wegen Rentennachzahlung in den SparerPauschbetrag? _________________________________________________________ 10

1. Für Arbeitnehmer: Berufliche Veranlassung Umzugskosten führt zur Steuerminderung

von

In einem aktuellen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hat dieses mit Urteil vom 30.04.2012 (Az: 4 K 6/12) entschieden, dass Umzugskosten aus dem Ausland zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland auch dann steuermindernd abzugsfähig sind, wenn der seinerzeitige Wegzug ins Ausland privat veranlasst war. Zum Sachverhalt der Entscheidung: Im Urteilsfall ging es um eine Lehrerin, die 2004 ins Ausland gezogen war. 2009 trat sie wieder eine Lehrerstelle in der Bundesrepublik Deutschland an. Der Umzug ihres gesamten Hausstandes fand jedoch erst in den Osterferien 2010 statt. Die dafür entstehenden Kosten sollten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung für 2010 steuermindernd geltend gemacht werden. Hiergegen regte sich jedoch beim Fiskus Widerstand. Weil das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht zulassen wollte legte die Lehrerin Klage ein. Mit Erfolg! Der vierte Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes gab der Lehrerin schließlich Recht. Umzugskosten sind nämlich immer dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn der Umzug zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. So der grundlegende Tenor des Urteils. Vollkommen irrelevant ist hingegen, dass die Klägerin seinerzeit privatveranlasst wegzog und nun zur erneuten Arbeitsaufnahme wieder zurückkommt. Ebenfalls ist es steuerlich unbedeutend, ob der Steuerpflichtige auch während des Auslandsaufenthalts gearbeitet hat oder nicht. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist allein entscheidend, dass der Rückzug in die Bundesrepublik Deutschland stattfand, um hier eine Berufstätigkeit aufzunehmen, oder weil eventuell ein Arbeitsplatz gewechselt wurde. Seite 2

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Wörtlich führen die Richter aus Niedersachsen dazu aus: „Selbst wenn der Begründung und der späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes private Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies nichts daran ändern, dass die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und damit durch diese veranlasst war.“ Im Fazit kann daher festgehalten werden, dass die berufliche Veranlassung des Umzugs dargelegt werden muss, dann sollte die Steuerminderung der Umzugskosten auch mit dem Finanzamt klappen. Hinweis:

Versucht man die zuvor gemachte Aussage der niedersächsischen Finanzrichter auch auf andere Sachverhalte anzuwenden, kommt man unweigerlich zu dem Ergebnis, dass immer, wenn eine Beschäftigung nach einem Zuzug in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wird, die Umzugskosten steuermindernd abgezogen werden können.

Dies könnte in der Praxis in zahlreichen Fällen zutreffen, die nichts mit dem hier einschlägigen Sachverhalt zu tun haben. Gemeint sind beispielsweise Fälle, in denen die berufliche Tätigkeit wegen eines einjährigen Auslandsaufenthaltes (beispielsweise eine Rundreise durch Australien als sogenannter Backpacker, also Rucksackreisender) unterbrochen wird. Ebenso könnten Sachverhalte unter die Grundsätze der Entscheidung fallen, bei denen junge Erwachsene nach dem Schulabschluss für gewisse Zeit ins Ausland gehen oder dort als Au-Pair arbeiten. Sicherlich werden jedoch sogenannte Auslandsstudenten, die ihren Studienabschluss im Ausland erwerben und dann zum Arbeitsantritt wieder zurück in die Heimat kommen, entsprechende Rückzugskosten steuermindernd ansetzten können. Die weitere Urteilspraxis wird hier sicherlich zeigen, in welchen Fällen genau die Rückzugskosten in die Bundesrepublik Deutschland angesetzt werden können, wenn unmittelbar danach eine Arbeit aufgenommen wird. Derzeit heißt es daher: Belege der Rückzugskosten fein säuberlich sammeln und erst einmal den steuerlichen Abzug beantragen. Tipp:

Ohne weitere gerichtliche Entscheidung und bei Problemen mit dem Fiskus sollte in ähnlich gelagerten Sachverhalten unter Verweis auf das niedersächsische Finanzgericht zunächst der steuerliche Abzug der Rückzugskosten bzw. Umzugskosten beantragt werden.

2. Alle Steuerpflichtigen: Germanitien?

Bundesrepublik

oder

Sachen gibt es, die gibt es nicht. In der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (Az: 3 K 6/11) sind folgende Leitsätze aufgestellt worden: „Ebenso wie es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt, besteht neben dem Staat Bundesrepublik Deutschland kein anderer deutscher Staat. Durch einige Unterschriften ergibt sich noch kein Staatsvolk und mangels Staatsgebiet und darauf ausgeübter Staatsgewalt erst recht kein Staat.“

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Schon die Leitsätze wirken ein wenig komisch. Bei Schilderung des Sachverhaltes wird man sich jedoch kaum ein Lächeln verkneifen können: Gegen die Bescheide nach einer Betriebsprüfung legte ein Steuerpflichtiger Klage ein und machte in erster Linie geltend, dass er neben der „Ringvorsorge“ dem Staatsvolk und der Weltanschauungsgemeinschaft der Germaniten des Staates Germanitien angehöre und deshalb die Finanzgerichtsordnung sowie die verfahrens- und steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bei ihm als exterritorialer Person nicht anzuwenden sein. Tatsächlich legte der Kläger eine Unterschriftenliste vor, auf der mehrere Personen unterschrieben hatten und erklärten, den Staat Germanitien gegründet zu haben und deshalb nicht den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere natürlich nicht den Steuergesetze) unterliegen würden. Hinweis:

Auch wenn die Sache zum Schmunzeln ist, muss man sich die Frage stellen, womit sich Gerichte so alles beschäftigen müssen.

3. Alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung bei Elektroautos Aus der Veröffentlichung hib Nr. 314 (heute im bundestag) ergibt sich, dass das Parlament eine Verlängerung der derzeit geltenden Steuerbefreiung für Elektroautos plant. Nach der jetzigen Regelung sind Elektroautos für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund eines Kabinettsbeschlusses zur Elektromobilität vom 18.05.2011 soll ab diesem Datum bis zum 31.12.2012 jedes neu zugelassene Elektrofahrzeug für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn es ein reines Elektrofahrzeug ist. Der vorgenannte Kabinettsbeschluss hat sich mittlerweile im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BTDrucksache 17/10039) niedergeschlagen. Für Fahrzeuge, die in dem anschließenden Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 zugelassen werden, soll wieder eine Steuerbefreiung im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer von fünf Jahren gelten. Wie Elektrofahrzeuge nach dem 31.12.2020 besteuert werden ist derzeit nicht ersichtlich. Augenscheinlich ist in der jetzigen Planung dann keine weitere Steuerbefreiung vorgesehen.

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Hinweis:

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Fraglich ist, ob die vorgenannte Steuerbefreiung tatsächlich eine Förderung der Elektromobilität darstellt. Immerhin steht die anfallende Kraftfahrzeugsteuer in keinem Verhältnis zu den derzeit entstehenden Anschaffungskosten einer Batterie für ein entsprechendes Elektrofahrzeug.

4. Für Eltern: Schulgeld für schweizerische Privatschule In zwei Entscheidungen aus 2007 (Az: Rs. C-76/05 und C-318/05) hat der Europäische Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorgeworfen. Hintergrund der Entscheidung war die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen europäischen Mitgliedstaaten und im Europäischen Wirtschaftsraum. Während die Bundesrepublik Deutschland Schulgeldzahlungen an inländische Schulen zum steuermindernden Sonderausgabenabzug zuließ, wollte der Fiskus einen entsprechenden Sonderausgabenabzug von Geldern an Privatschulen im EU- bzw. EWRAusland nicht erlauben. Hiergegen wehrten sich seinerzeit die Kläger und bekamen schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof recht. Als Reaktion auf die Urteile hat der deutsche Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz geändert und auch rückwirkend das Schulgeld für Privatschulen im EU bzw. EWR- Ausland als Sonderausgabe steuermindernd zugelassen. Aktuell musste nun der Bundesfinanzhof die Frage klären, ob nicht auch ein steuermindernder Abzug von Schulgeld an schweizerische Privatschulen möglich sein müsste. Fraglich war konkret, ob sich die steuermindernde Berücksichtigung aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ergibt, da die Schweiz an diesem Freizügigkeitsabkommen datiert auf den 21.06.1999 Teil hat. Mit Urteil vom 09.05.2012 (Az: X R 3/11) kommt das oberste Finanzgericht der Republik jedoch zu dem Schluss, dass Schulgeldzahlungen an eine schweizerische Privatschule nicht als Sonderausgabe in der Bundesrepublik abgezogen werden dürfen. Nach Meinung des Gerichtes liegt hierin kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bzw. die Dienstleistungsfreiheit der EU-Verträge, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Explizit weisen die obersten Finanzrichter der Republik darauf hin, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Schweiz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen gewährt, die in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Nach Meinung der Richter hätte nur eine ausdrückliche Erwähnung von Schulgeldzahlungen und deren steuerlicher Berücksichtigung eine Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben zur Folge gehabt.

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5. Für Eltern: Steuerliche Berücksichtigung Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß

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von

Aktuell sind zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig, unabhängig davon, warum die Betreuungskosten angefallen sind. Der Höhe nach ist der Gesamtabzug der Betreuungskosten jedoch pro Kind auf 4.000 EUR gedeckelt. In seiner aktuellen Entscheidung vom 09.02.2012 (Az: III R 67/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Anders ausgedrückt: Es gibt für den Gesetzgeber keine Gründe, den Abzug der Kinderbetreuungskosten zu erhöhen bzw. zu verbessern. Hinweis:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zur Rechtslage von 2006 ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt waren zwar grundsätzlich auch zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, begrenzt auf einem Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind, steuerlich abzugsfähig, jedoch waren darüber hinaus weitere Voraussetzung vorhanden. So war die steuerliche Abzugsfähigkeit beispielsweise nur bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten gegeben.

Ganz aktuell gibt es bereits deutliche Gesetzeserleichterungen im Bereich der Kinderbetreuungskosten. Auch wenn die Entscheidung daher nicht zu dem aktuell geltenden Recht ergangen ist, gibt es aufgrund der derzeitigen Kenntnislage kein Grund zur Hoffnung, dass die aktuelle Gesetzeslage verfassungswidrig ist und verbessert werden könnte. Hintergrund der Annahme ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.10.2010 (Az: 2 BvR 2064/08), in der die Verfassungshüter die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten der Rechtslage von 2002 nicht als verfassungsrechtlich bedenklich einstuften. Hier gilt es zu bedenken: Da die Rechtslage im Jahr 2002 noch ungünstiger war als die Rechtslage 2006 und aktuell ein noch günstigeres Recht gilt, ist nicht zu erwarten, dass die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zum gegenwärtigen Zeitpunkt geändert wird.

6. Alle Steuerpflichtigen: Bloß keine Spielbankgewinne vorschieben In vergangenen Zeiten war es ein oft gehörter Rat an Stammtischen: Wer gegenüber dem Finanzamt zu erklären hat, woher er denn das viele Geld habe, sollte einfach angeben, er habe einen glücklichen und erfolgreichen Tag in der Spielbank oder einem Kasino gehabt und dort erhebliche Gewinne vom Spieltisch mit nach Hause nehmen können. Mit dieser Aussage sollte der Finanzbeamte überzeugt werden, dass das Geld definitiv legal erworben ist, und nicht etwa aus dubiosen Schwarzgeldgeschäften stammt. Schon seit einigen Jahren ist es jedoch mit dieser fadenscheinigen Erklärung nicht ganz so einfach. Der Grund: Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über das Aufspüren von

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Gewinne aus schweren Straftaten von 2008, kurz Geldwäschegesetz (GWG), müssen Spielbanken wegen der Regelung in § 3 Absatz 1 GWG ihren Vertragspartner identifizieren. Um es auf den Punkt zu bringen: Wer in eine Spielbank will, muss seinen Personalausweis oder seinen Reisepass vorzeigen, und dieser wird auch registriert. In der Folge können die Finanzämter exakt ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger an dem angegebenen Tag auch tatsächlich in der Spielbank war oder dies eine vorgeschobene Behauptung ist, um den unerklärlichen Geldzuwachs zu legalisieren. Der weiterentwickelte Stammtischrat lautete daraufhin: Man solle halt von Zeit zu Zeit in die Spielbank gehen, damit das Finanzamt im Falle einer Prüfung auch auf entsprechende Besuche im Kasino stößt, und so eine Erklärung für das vorhandene Vermögen gegeben werden kann. Man muss ja nicht spielen, eine Cola an der Bar reiche ja aus, damit der Name als Spielbankbesucher registriert wird. Dies mag zwar sein, doch ist dieser schon immer recht wagemutigen Schutzbehauptung nun endgültig ein Ende gesetzt. Aufgrund einer Neuregelung in § 3 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes besteht nun für Spielbanken die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen. Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden der Spielbank bereits beim Betreten identifiziert werden, sofern vom Betreiber der Spielbank zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktionen im Wert von 2.000 EUR oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken und/ oder Jetons den jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann. Unter dem Strich können die Finanzbeamten so nicht nur ermitteln, wer wann in einem Spielcasino war, sondern können auch alle Transaktionen ab 2.000 EUR den jeweiligen Steuerpflichtigen zuordnen. Der Schutzbehauptung, entsprechend höhere Geldzuwächse stammen aus Spielbankgewinnen, ist damit der Boden entzogen. Hinweis:

Der gläserne Steuerbürger lässt grüßen!

7. Für Arbeitnehmer: Zuzahlungen zu den Fahrzeugkosten sind Werbungskosten Bereits mit Urteil vom 18.10.2007 (Az: VI R 59/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird. Offensichtlich wollte sich jedoch der Fiskus mit dieser für den Steuerzahler positiven Entscheidung noch nicht anfreunden. Anders ist der aktuelle Urteil kaum zu erklären: In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hatte ein Steuerpflichtiger von seinem Chef einen Pkw zur Verfügung gestellt bekommen. Der Arbeitnehmer durfte das Fahrzeug auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Weil sich der Arbeitnehmer jedoch noch eine zusätzliche Sonderausstattung gewünscht hatte, leistete er zu den Leasingraten seines Arbeitgebers entsprechende Zuzahlungen. Ganz im Sinne der oben bereits zitierten Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichtes aus 2007 wollte der Arbeitnehmer schließlich seine Zuzahlung als Werbungskosten abziehen. Dagegen wehrte sich jedoch das Finanzamt. Weil der private Seite 7

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Nutzungsanteil des Arbeitnehmers über ein Fahrtenbuch ermittelt wurde, zog das Finanzamt den Zuzahlungsbetrag lediglich von den gesamten Fahrzeugkosten ab. Von dieser Basis aus ermittelte der Fiskus schließlich den Sachbezug für die private Nutzung entsprechend der Angaben im Fahrtenbuch. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes wollte der Fiskus ausdrücklich nicht anwenden und berief sich insoweit auf einem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministerium vom 06.02.2009 (Az: IV C 5-S 2334/08/10003). Darin hatte das Bundesfinanzministerium seine Finanzämter angewiesen, das positive Urteil des Bundesfinanzhofes nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach Meinung des Berliner Ministeriums seien die Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidung nicht auf die Fahrtenbuchmethode übertragbar. Warum dies so sei, wurde jedoch seitens der Ministerialbeamten offen gelassen. Steuerzahlerfreundlich widersprach dem ganz aktuell das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 28.03.2012 (Az: 11 K 2817/11 E). Die erstinstanzlichen Richter schmettern in ihrem Richterspruch die Vorgehensweise des Finanzamtes ab. Deutlich bringen sie zum Ausdruck, dass die streitige Einkommensteuerfestsetzung die Rechte des Steuerpflichtigen verletzt, weil das Finanzamt die Höhe des geldwerten Vorteil aus der PkwNutzung unzutreffend ermittelt hat. Hinweis:

Weil der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht schon die eingangs zitierte Entscheidung gefällt hatte, sahen die Richter des Finanzgerichts Münster keinen Grund für eine Revision. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde daher nicht zugelassen.

Tipp:

Wer daher ähnlich gelagerte Probleme mit dem Fiskus hat, darf sich keinesfalls von dem Nichtanwendungserlass aus Berlin einschüchtern lassen. Die vorgenannte Entscheidung ist der beste Beweis, dass die erstinstanzlichen Gerichte im Sinne der höchstrichterlichen Urteile entscheiden werden. Sollten sie dies nicht tun, bleibt immer noch der Weg nach München zum Bundesfinanzhof.

8. Für Arbeitnehmer: Telearbeitsplatz zuhause ist kein häusliches Arbeitszimmer Der Streit um das häusliche Arbeitszimmer wird wohl nie enden. Aktuell ist wieder ein neues Verfahren veröffentlicht worden, welches (mal wieder) zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden wurde. So zumindest in der ersten Instanz. Zum Hintergrund der Arbeitszimmerregelung: Beim Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden. 1. Die Kosten können grundsätzlich komplett steuermindernd abgezogen werden, wenn sich im häuslichen Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit befindet. 2. Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt allenfalls noch ein begrenzter Abzug der Raumkosten in Betracht. Sofern nämlich ansonsten kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder

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berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, können die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz bis zu 1.250 EUR steuermindernd berücksichtigt werden. 3. In allen anderen Fällen kann nach der derzeitigen Gesetzesregelung keine Steuerminderung erreicht werden. Wohl gemerkt: Derzeit! In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012 (Az: 4 K 1270/09) haben die erstinstanzlichen Richter entschieden, dass die Aufwendungen für einen in der selbstgenutzten Wohnung gelegenen Raum überhaupt nicht dem Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer unterliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verpflichtet ist, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeitsleistung an einem im häuslichen Bereich belegenen Telearbeitsplatz zu erbringen. Im Urteilsfall wollte der Arbeitgeber seine Raumkosten minimieren und hatte daher mit Arbeitnehmern entsprechende Heimarbeitsplätze vereinbart. An einigen Tagen der Woche kamen die Arbeitnehmer in den Betrieb und arbeiteten dort. An anderen Tagen arbeiteten sie von zuhause an ihrem Telearbeitsplatz. Der Arbeitgeber stellte ihnen dafür die notwendige Technik zur Verfügung, während die Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet waren, einen entsprechenden Arbeitsplatz vorzuhalten. Weil dem Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung keine andere Wahl blieb als ein Arbeitszimmer zuhause einzurichten, sahen die erstinstanzlichen Richter auch keine andere Möglichkeit, als die Kosten dafür steuermindernd zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Tipp:

Aufgrund der andauernden und permanenten Arbeitszimmerproblematik sahen sich die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz jedoch genötigt, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Ob der Fiskus hier den Revisionsweg tatsächlich beschreitet, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Wir werden allerdings weiterhin darüber berichten.

9. Für Kfz-Liebhaber: Für Luxusautos Betriebsausgabenabzug mehr?

bald

keinen

In einem aktuellen Urteil vom 27.01.2012 (Az: 7 K 966/2009) hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, weder geeignet noch dazu bestimmt, ist den Betrieb zu fördern. Weiter heißt es in der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes wörtlich: „Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in angemessener Höhe.“ Im Urteilsfall hatte ein Tierarzt zwei Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet. Zum einen einen VW Multivan, dessen privater Nutzungsanteil mittels der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde, und zum anderen einen italienischen Luxussportwagen, für den allein schon die Leasingssonderzahlung netto 15.000 EUR betrug. Im Weiteren mussten in der 36 Seite 9

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Monate langen Leasingdauer Leasingraten von jeweils über 1.900 EUR netto aufgewendet werden. Tatsächlich erzeugte der Luxussportwagen also erhebliche Kosten im Unternehmen, die der Tierarzt als Betriebsausgaben zum Abzug bringen wollte. Die Privatnutzung des Fahrzeugs wurde anhand eines Fahrtenbuches ermittelt, dessen Ordnungsmäßigkeit nicht streitgegenständlich war. Auch wenn der Sportwagen tatsächlich sehr hohe Kosten verursachte, wurde er ausweislich des nicht beanstandeten Fahrtenbuches zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Trotz dieser überwiegend betrieblichen Nutzung des Luxus-Sportwagen begrenzte das erstinstanzliche Finanzgericht die Betriebsausgaben auf einen Betrag von zwei Euro pro betrieblich gefahrenen Kilometer. Zur Begründung führten die Richter in Nürnberg aus: „Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern.“ Tipp:

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Nürnberg wurde seitens des Tierarztes (zu Recht) Revision eingelegt. Die Revision beim Bundesfinanzhof in München trägt das Aktenzeichen: VIII R 20/12.

Sofern Unternehmer daher mit hochpreisigen Fahrzeugen, für die der Betriebsausgabenabzug begehrt wird, Probleme mit dem Finanzamt bekommen, sollte unter Verweis auf das vorgenannte Verfahren Einspruch eingelegt werden und die Verfahrensruhe beantragt werden. Hinweis:

Schließlich bleibt zu bedenken, wer denn anhand welcher Kriterien entscheiden will, wann und bei wem welcher Luxuswagen angemessen ist und wann nicht. Würde hier nach dem Stand der Haushaltskassen entschieden werden, würde wahrscheinlich schon bald nicht mal mehr ein BMW der Siebener Reihe, ein Audi A 8 oder eine S-Klasse von Mercedes steuerlich abzugsfähig sein. Was für Autos fahren eigentlich vom Steuerzahler gesponserte Politiker?

10. Für Rentner: Fallen Zinsen wegen Rentennachzahlung in den Sparer-Pauschbetrag? Mit Inkrafttreten des sogenannten Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 hat sich die Besteuerung der Rentner und Pensionäre grundlegend geändert. Aktuell ist eine neue Streitfrage aufgekommen, wie denn ab 2005 Zinsen aufgrund einer Rentennachzahlung der Steuer zu unterwerfen sind. Zum Hintergrund des Streitfalls: Rentennachzahlungen sind aufgrund der Regelung von § 44 Absatz 1 des 1. Sozialgesetzbuches zu verzinsen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes unterlag eine solche Verzinsung der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sofern noch nicht anderweitig verbraucht oder genutzt, wurde daher in der Einkommensteuererklärung des Rentners der Sparer-Pauschbetrag gegengerechnet. In den allermeisten Fällen kam es daher tatsächlich nicht zu einer Besteuerung der Zinsen auf die Rentennachzahlung. Regelmäßig wurde die Besteuerung zumindest deutlich abgemildert.

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Durch das Alterseinkünftegesetz wurde jedoch auch geregelt das alle Leistungen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der sonstigen Einkünfte (hierunter fallen auch die Renten) zu besteuern sind. In der Folge könnte sich daher der Sparer-Pauschbetrag auch bei Zinsen der Deutschen Rentenversicherungen nicht mehr steuermindernd auswirken. In einer für Rentner und Pensionäre negativen Entscheidung hat das Sächsische Finanzgericht am 20.03.2012 (Az: 6 K 2143/07) bereits entschieden, dass die Verzinsung einer Rentennachzahlung nach § 44 Absatz 1 des 1. Sozialgesetzbuches wie die Rentenzahlung im Bereich der sonstigen Einkünfte zur Besteuerung heranzuziehen ist. Der steuermindernde Sparer-Pauschbetrag kann daher nicht greifen. Tipp:

Auch wenn die erstinstanzliche Entscheidung negativ ist, besteht noch ein Fünkchen Hoffnung. Mittlerweile ist nämlich unter dem Aktenzeichen VIIII R 18/12 beim Bundesfinanzhof in München die Revision des betroffenen Rentners eingegangen. Die obersten Finanzrichter der Republik haben sich folglich mit der Frage zu beschäftigen, ob nach § 44 Abs. 1 des 1. Sozialgesetzbuches zugeflossene Zinsen auf Nachzahlungen der Deutschen Rentenversicherung im Bereich der sonstigen Einkünfte (so wie die Rentenzahlung) oder im Bereich der Kapitaleinkünfte der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Betroffene Rentner sollten daher die eigene Einkommensteuerveranlagung offen halten und unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen sowie die eigene Verfahrensruhe bis zur höchstrichterlichen Klärung beantragen.

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