Mandantenbrief September 2012

Mandantenbrief September 2012 Steuertermine: 10.09. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaft...
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Mandantenbrief September 2012

Steuertermine:

10.09.

Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine Oktober 2012: 10.10.

Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2012: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 26.09.2012.

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Inhalt_______________________________________________________________ Seite

1. Für Finanzbeamte: Keine Werbungskosten für die Fahrten zum Fußball___________ 2 2. Für Arbeitnehmer: Prozesskosten als Werbungskosten ________________________ 3 3. Für Arbeitnehmer: Steuerliche Berücksichtigung einer Berufskrankheit ____________ 4 4. Für Eltern: Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten _____________________ 5 5. Für Eltern: Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Berufsausbildung (Kindergeldanspruch)? ____________________________________________________ 6 6. Für Immobilieneigentümer: Gebäudesanierungen als außergewöhnliche Belastungen ____________________________________________________________ 7 7. Für Selbstständige: Investitionsabzugsbetrag auch noch nach der Investition möglich ________________________________________________________________ 9

1. Für Finanzbeamte: Keine Werbungskosten für die Fahrten zum Fußball In einem Beschluss vom 06.02.2012 (Az: VI B 110/11) hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Finanzbeamter Reisekosten für Fahrten zum Fußballspielen als Werbungskosten absetzen darf. Zum Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies ist die gesetzliche Definition in § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG. Auf Grundlage der vorgenannten Gesetzesregelung wollte nun ein Finanzbeamter in seiner Einkommensteuererklärung Reisekosten für die Teilnahme an zwei behördlichen Fußballturnieren geltend machen. Zur Begründung für den Werbungskostenabzug führte er an, dass sein Dienstherr ihm für die Teilnahme an den Fußballturnieren „OFD-Pokal“ und dem „Deutschland-Turnier der Finanzämter“ Dienstbefreiung gewährt hat. Zudem wurde im Nachhinein eine während des Turniers erlittene Verletzung als Dienstunfall anerkannt. Bei so viel dienstlichem Entgegenkommen wollte der Finanzbeamte auch noch entsprechende Reisekosten zu den Fußballturnieren steuermindernd absetzen. Seine Finanzamtskollegen konnten sich dieser Argumentation jedoch nicht anschließen und verwehrten zu seiner Verwunderung den Steuerabzug. Dagegen klagte der Finanzbeamte und erhielt auch beim erstinstanzlichen Finanzgericht ein negatives Urteil. Jedenfalls ein für ihn negatives Urteil. Weil das erstinstanzliche Finanzgericht keinen Revisionsgrund sah, ließ es die Revision schlicht nicht zu. Dies konnte der fußballverletzte Finanzbeamte offensichtlich überhaupt nicht mehr nachvollziehen, weshalb er Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegte. Mit oben angegebenem Beschluss erteilte jedoch auch das oberste Finanzgericht der Republik dem klagenden Finanzbeamten eine Absage. Die Frage, ob ein Dienst- oder Arbeitsunfall aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vorliegt, ist nach anderen gesetzlich Seite 2

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normierten tatbestandlichen Voraussetzungen zu entscheiden als die Frage, ob Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen vorliegen, so der schlichte Hinweis des Gerichts. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass der Dienstherr Dienstbefreiung zum Kicken gewährt und die dabei erlittene Verletzung schließlich auch als Dienstunfall gewürdigt wird, führt noch lange nicht dazu, dass Reisekosten für die Fahrten zu den Turnieren als Werbungskosten steuermindernd abzugsfähig sind. Insoweit dienen die Aufwendungen schlicht und einfach nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Hinweis:

Ein Werbungskostenabzug für die Reisekosten käme unter Umständen in einem abgewandelten Fall in Betracht: Dann nämlich, wenn die sportliche Betätigung definitiv dem beruflichen Bereich zuzurechnen ist. Dies könnte beispielsweise bei Polizisten oder ähnlichen Berufen der Fall sein, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung an entsprechenden Sportveranstaltungen teilnehmen müssen, um einen bestimmten Grad der körperlichen Fitness zu erhalten bzw. herzustellen. Für Finanzbeamte trifft dies aber nicht zu.

2. Für Arbeitnehmer: Prozesskosten als Werbungskosten Erst im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jeder Steuerpflichtige Kosten eines Prozesses im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd zum Ansatz bringen darf. Wie nicht schwer vorstellbar, schmeckte ein solches Urteil der Finanzverwaltung nicht. Daher kam auch hier wieder einmal ein Nichtanwendungserlass durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2011 zum Einsatz, der die oberste Rechtsprechung nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung zulässt. Zudem wurde der Nichtanwendungserlass noch flankiert durch die Ankündigung einer Gesetzesänderung, damit das Bundesfinanzministerium nicht durch eine Flut von Einsprüchen schließlich gezwungen ist, den Nichtanwendungserlass aufzuheben. Aktuell hat der Bundesfinanzhof jedoch eine erneute Entscheidung zur steuerlichen Berücksichtigung von Prozesskosten vom Stapel gelassen. Diesmal geht es jedoch nicht um den alle Steuerpflichtigen tangierenden Bereich der außergewöhnlichen Belastungen, sondern es geht um Arbeitnehmer. Bisher galt hier der Grundsatz: Wenn einem Arbeitnehmer beispielsweise ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, kann er die dadurch bedingten Prozesskosten (Strafverteidigung) als Werbungskosten absetzen, wenn eine berufliche Veranlassung gegeben war. Eine berufliche Veranlassung haben die Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung immer dann anerkannt, wenn die zur Last gelegte Tat auch tatsächlich in Ausübung des Berufes begangen wurde und ausschließlich durch den Beruf heraus erklärbar ist. In der neuen Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof noch einen Schritt weiter. Im Sinne des klagenden Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof diesmal entschieden, dass regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass Aufwendungen für aus einem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten regelmäßig einen Werbungskostenabzug rechtfertigen. Die obersten Finanzrichter der Republik sehen also in solchen Fällen grundsätzlich einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang der Prozesskosten zu den Lohneinkünften. Konkret entschieden die Richter im abgeurteilten Fall sogar, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Prozesskosten auch als Werbungskosten zum Abzug bringen darf, wenn die Streitigkeiten im Rahmen eines (arbeitsgerichtlichen) Vergleichs aus der Welt geschafft werden. Seite 3

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Unter dem Strich hat die Rechtsprechung mit dieser neuen, zu begrüßenden Entscheidung die Beweislast umgekehrt und dem Fiskus den schwarzen Peter der Beweislast zugesteckt. So zusammenfassend der Tenor des Urteils vom 09.02.2012 (Az: VI R 23/10). Insgesamt ist die positive Entscheidung nicht zu unterschätzen. Schließlich kann durch das vorgenannte Urteil nicht nur der eigene Rechtsanwalt steuermindernd angesetzt werden, sondern auch etwaige Schadenersatzzahlungen. Folgendes Beispiel, welches an den Urteilssachverhalt angelehnt ist, verdeutlicht die Wirkung der Entscheidung: Ein Arbeitnehmer wird nach seiner Entlassung von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt, weil er gegen die im Arbeitsvertrag vereinbarte Schweigepflicht verstoßen hat. Der arbeitsgerichtliche Streit kann durch einen Vergleich beendet werden. Danach trägt jede Partei die eigenen Rechtsanwaltskosten, der Arbeitnehmer muss noch eine Schadenersatzzahlung (im Urteilsfall ca. 60.000 EUR) an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten. Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer sowohl seine Anwaltskosten als auch seine (erhebliche) Schadenersatzzahlung steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Dies gilt selbst dann, wenn geklärt ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gegen eine ihm obliegende Vertragspflicht verstoßen hat. Hinweis:

Für einen von einem solchen Sachverhalt betroffenen Arbeitnehmer ist das Urteil eine große Erleichterung. Tatsächlich müssen zwar die Schadenersatzzahlung und auch die sonstigen Prozesskosten entrichtet werden. Diese werden jedoch nicht komplett zur Belastung, weil insoweit die darauf entfallende Steuerminderung (je nach persönlichem Steuersatz) gegengerechnet werden kann.

3. Für Arbeitnehmer: Steuerliche Berücksichtigung einer Berufskrankheit Krankheitskosten können grundsätzlich im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd zum Abzug gebracht werden. Frei nach Asterix und Obelix gefragt: Alle Krankheitskosten? Nein, nicht alle! Da Krankheitskosten grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören, muss sich der Steuerpflichtige die Gegenrechnung einer zumutbaren Belastung gefallen lassen. Dies bedeutet, dass Krankheitskosten dem Grunde nach grundsätzlich steuermindernde außergewöhnliche Belastungen darstellen. Der Höhe nach jedoch nur nach Überschreiten der individuellen zumutbaren Belastung. Die persönliche zumutbare Belastung ermittelt sich ausweislich einer Tabelle im Einkommensteuergesetz. Die Höhe des Gesamtbetrags des Einkommens und auch persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen werden in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung berücksichtigt. Berufskrankheiten hingegen werden in aller Regel nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd berücksichtigt. Berufskrankheiten können meist als Seite 4

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Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt werden. Die Gegenrechnung einer zumutbaren Belastung entfällt dann. Insgesamt ist also festzuhalten, dass eine Berufskrankheit steuerlich deutlich besser berücksichtigt werden kann, als dies bei üblichen Krankheitskosten der Fall ist. Häufig ist jedoch umstritten, ob tatsächlich eine Berufskrankheit gegeben ist oder nicht. Aktuell hat das Landessozialgericht Hessen in seiner Entscheidung vom 07.05.2012 (Az: L 9 U 211/09) entschieden, dass eine Meniskuserkrankung eines Müllmannes als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Dies ist zumindest unter der Voraussetzung so, dass berufsunabhängige Risikofaktoren im Einzelfall ausgeschlossen werden können. Für das Landessozialgericht bestanden keine Bedenken, dass die Tätigkeit des Klägers als Müllmann sowohl Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Profi- oder auch Hochleistungssportlers als auch Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Rangierers mit sich bringt und insgesamt mit einer vergleichbaren Belastungssituation für die Kniegelenke verbunden ist. Da im vorliegenden Fall die Einstufung der Meniskuserkrankung als Berufskrankheit definitiv erfolgt ist, kann der betroffene Müllwerker zumindest die Krankheitskosten dafür in vollem Umfang steuermindernd zum Abzug bringen.

4. Für Eltern: Kinderbetreuungskosten

Fahrtkostenersatz

als

Seit 2012 ist im Bereich der Kinderbetreuungskosten einiges vereinfacht worden. So ist es aktuell für die Frage der Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten ohne Bedeutung, weshalb die Kinderbetreuungskosten überhaupt anfallen. Es ist also vollkommen unerheblich, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank sind oder sich in einer Ausbildung befinden. Seit dem 01.01.2012 können Kinderbetreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahre steuermindernd berücksichtigt werden. Die Steuerminderung erfolgt dabei immer im Bereich der Sonderausgaben. Der frühere Abzug im Bereich der Betriebsausgaben oder der Werbungskosten ist ersatzlos entfallen. Steuermindernd angesetzt werden können (weiterhin) zwei Drittel der kompletten Kinderbetreuungskosten, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind zu beachten ist. In einem aktuellen Streitfall war nun zu klären, ob der Fahrtkostenersatz, den die Mutter des Kindes den Großeltern im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gezahlt hat, als Kinderbetreuungskosten steuermindernd berücksichtigt werden darf. Das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte hier in seiner Entscheidung vom 09.05.2012 (Az: 4 K 3278/11), dass Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten an die Großeltern selbst dann als Kinderbetreuungskosten steuermindernd abgezogen werden dürfen, wenn die Betreuungsleistungen selbst unentgeltlich erbracht werden und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Dies ist schließlich gerade bei Betreuungsleistungen innerhalb der Familie nicht unüblich.

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Ebenso stellte das Gericht klar, dass es vollkommen unschädlich ist, wenn die Betreuungsleistungen durch die Großeltern zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in der Kindertagesstätte erforderlich geworden sind. Insgesamt ist das Urteil zur Rechtslage 2008 ergangen. Wie oben schon geschildert, hat es ab 2012 erhebliche Vereinfachungen im Bereich der Kinderbetreuungskosten gegeben. Dennoch spricht nichts dafür, dass die vorgenannte Entscheidung nicht auch auf die Rechtslage in 2012 übertragen werden kann. Eine solche Übertragung muss schon deshalb möglich sein, weil das maßgebliche BMFSchreiben zur Neuregelung der Kinderbetreuungskosten in 2012 vom 14.03.2012 (Az: IV C 4 - S 2221/07/0012 : 012) in Tz. 5 folgende Aussagen enthält: „Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (…) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird.“ Tipp:

Wer daher in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls Probleme mit dem Finanzamt hat, sollte dieses zum einen auf die Rechtsprechung verweisen und zum anderen auf die für den Fiskus bindende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.

Hinweis:

Ausdrücklich klargestellt werden muss jedoch an dieser Stelle unbedingt, dass lediglich Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson steuermindernd im Bereich der Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können. Der umgekehrte Weg hingegen ist nicht steuermindernd berücksichtigungsfähig. Daher sind Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson nicht im Bereich der Kinderbetreuungskosten absetzungsfähig. So auch schon der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29.08.1986 (Az: III R 209/82) in seinem damals gefällten Leitsatz: „Fahrtkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er sein Kind zu einer Betreuungsperson bringt, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes; es handelt sich um Unterhaltsaufwendungen, die durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich abgegolten sind.“ Auch wenn es sich dabei schon um eine sehr alte Entscheidung des Bundesfinanzhofes handelt, spiegelt diese immer noch die Verwaltungsmeinung wider.

5. Für Eltern: Au-Pair-Aufenthalte im Ausland Berufsausbildung (Kindergeldanspruch)?

als

Ob der Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung des eigenen Kindes gewertet werden kann, ist wichtig für die Frage, ob für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung galt ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung, wenn der begleitende Sprachunterricht mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche ausmachte. Schon mehrfach berichteten wir daher über anhängige Steuerstreite, ob nicht auch in bestimmten Fällen bei weniger als zehn Stunden Sprachunterricht pro Woche eine Berufsausbildung, und damit Kindergeldanspruch, vorliegen kann. Nun ist die höchstrichterliche Entscheidung da. Seite 6

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Mit Urteil vom 15.03.2012 (Az: III R 58/08) hat sich das oberste Finanzgericht der Bundesrepublik Deutschland der Frage angenommen und seine Entscheidung gefällt. Grundsätzlich gilt zunächst weiterhin: Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-PairVerhältnisses sind nur dann als eine zum Kindergelderhalt berechtigende Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und behält diese auch für die Zukunft bei. Dies ist aber nur der Grundsatz. Ebenso hat der Bundesfinanzhof in der vorgenannten Entscheidung jedoch auch Ausnahmen zugelassen. So können beispielsweise auch einzelne Monate des Au-PairAufenthaltes als Berufsausbildung gewertet werden, in denen weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht stattfindet. Voraussetzung dabei: Die Grenze von zehn Wochenstunden Sprachunterricht muss ansonsten deutlich überschritten werden. Gemeint sind hier Fälle des Blockunterrichtes oder spezielle Lehrgänge, bei denen es immer wieder eine unterrichtsfreie Zeit zur häuslichen Vor- und Nacharbeit gibt. Auch lässt der Bundesfinanzhof die Anerkennung als Berufsausbildung zu, wenn zwar die zehn Wochenstunden Sprachunterricht nicht erreicht werden, jedoch dafür beispielsweise fachlich orientierter Sprachunterricht erteilt wird oder Vorträge des Kindes in der Fremdsprache zu leisten sind. Der Leitsatz des aktuellen Urteils in diesem Punkt: „Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.“ Zu guter Letzt lässt der Bundesfinanzhof noch eine Reihe von Ausnahmen zu, bei denen ein wöchentlicher, zehnstündiger Sprachunterricht vollkommen unbedeutend ist. Gemeint sind hier Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Berufsausbildung oder auch zur Vorbereitung auf einen neuen Berufsausbildungsabschnitt. So die Richter des Bundesfinanzhofes expressis verbis: „Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (…), können unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein.“ Hinweis:

Mögliche Fremdsprachentests, bei denen ein zehnstündiger Sprachunterricht pro Woche nicht Voraussetzung für das Vorliegen des Kindergeldanspruches ist, sind beispielsweise der TOEFL-Test (Test of English as an foreign language) oder der IELTS-Test (International English language testing system).

6. Für Immobilieneigentümer: Gebäudesanierungen als außergewöhnliche Belastungen Aktuell hat der Bundesfinanzhof in drei verschiedenen Urteilen vom 29.03.2012 entschieden, dass bestimmte Gebäudesanierungen steuermindernd im Bereich der außergewöhnlichen Belastung allgemeiner Art (Gegenrechnung der zumutbaren Belastung notwendig) steuermindernd abgesetzt werden können. Im ersten Verfahren unter dem Aktenzeichen V I R 47/10 geht es um Aufwendungen für die Asbestsanierung eines Wohnhausdaches. Zwar urteilt der Bundesfinanzhof hier, dass die Seite 7

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tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen ist. Dennoch lässt er die Kosten für die Sanierung des asbestverseuchten Daches zum Abzug als außergewöhnliche Belastung unter den folgenden Voraussetzungen zu. Grundsätzliche Voraussetzungen: Im konkreten Einzelfall erfordert der steuermindernde Ansatz als außergewöhnliche Belastung zumindest eine ebenfalls konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung durch das Asbest. Die allgemein anerkannte Schädlichkeit des Asbests reicht hingegen nicht für die Einordnung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Ebenso ist Grundvoraussetzung für den steuermindernden Ansatz im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen, dass der Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Asbestverseuchung hat. Mit anderen Worten: Er darf den Asbest nicht selber als Bauherr verbaut haben. Sofern er das Grundstück käuflich erworben hat, darf für ihn die Belastung mit Asbest im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar gewesen sein. Sofern daher die konkreten Gesundheitsgefährdung durch das Asbest auf einen Dritten zurückzuführen sind, muss der Steuerpflichtige zunächst die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche versuchen. Unterlässt er dies, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht absetzbar, auch wenn ihn ansonsten keine Schuld trifft. Darüber hinaus urteilt der Bundesfinanzhof: „Bei der Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.“ Die zuletzt genannten Voraussetzungen aus dem oben zitierten BFH-Urteil nennen die obersten Richter auch in ihrem Urteil unter dem Aktenzeichen VI R 21/11. Darin lassen sie Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses wegen der Verwendung von Holzschutzmittel mit gesundheitsschädlichem Formaldehyd zum steuermindernden Abzug als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu. Im letzten Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 70/10 geht es um Aufwendungen für die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung. Auch hier ist schließendlich ein positives Urteil zu verzeichnen, was schon aus dem Leitsatz der Entscheidung hervorgeht: „Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.“ Hinweis:

Alles in allem sind die vorgenannten Entscheidungen durchgehend positiver Natur. Dennoch sollten die Urteile nicht als Freibrief verstanden werden. Zum einen bedeuten sie auf keinen Fall, dass zukünftig sämtliche Gebäudesanierungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd angesetzt werden können. Zum anderen können mit Sicherheit auch nicht Gebäudesanierungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn es um Asbestsanierungen, Hausschwammbeseitigungen oder Formaldehydverseuchungen geht.

Unter dem Strich muss daher festgehalten werden, dass auch hier die allgemeinen Grundsätze der außergewöhnlichen Belastung allgemeiner Art zu beachten sind. So darf den Hauseigentümer keine Schuld an der Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahme treffen. Ebenso muss er mögliche Rückgriffsmöglichkeiten auf Dritte ausgeschöpft haben. Seite 8

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7. Für Selbstständige: Investitionsabzugsbetrag auch noch nach der Investition möglich Mittels Investitionsabzugsbetrag können selbstständig Tätige (also insbesondere Gewerbetreibende und Freiberufler) unter bestimmten Voraussetzungen bereits in den Jahren vor der tatsächlichen Investition bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorziehen und so eine Steuerminderung erreichen. Unter dem Strich wird über den Investitionsabzugsbetrag die Abschreibung für das anzuschaffende Wirtschaftsgut auf einen Zeitpunkt vor der Realisierung der tatsächlichen Investition vorgezogen. In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es nun um die Frage, was denn eine zukünftige Anschaffung ist. Konkret mussten die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob der Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich, also nach Anschaffung des infrage stehenden Gegenstandes, jedoch vor Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist in Anspruch genommen werden kann. Ebenfalls galt es zu klären, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch im Einspruchsverfahren in Anspruch genommen werden kann, wenn die Investition vor Einreichung der Steuererklärung getätigt, der Abzugsbetrag aber noch nicht mit der Steuererklärung geltend gemacht wurde. Da auf diese Weise der Investitionsabzugsbetrag erst steuermindernd in Anspruch genommen wird, wenn die eigentlich zukünftig geplante Investition tatsächlich schon realisiert ist, sperrte sich der Fiskus gegen den steuermindernden Ansatz. Zu Unrecht! Gegen die Weigerung, den Investitionsabzugsbetrag anzuerkennen, wehrten sich die Steuerpflichtigen und bekamen schließlich vor dem Bundesfinanzhof in München Recht. Danach ist die Frage, ob eine künftige Anschaffung im Sinne des Investitionsabzugsbetrages gegeben ist, aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beantworten, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Der tatsächliche Zeitpunkt der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags, welcher sich regelmäßig während der Jahresabschlusserstellung befinden wird, spielt hingegen keine Rolle. Ebenso stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nach Einlegung des Einspruches beansprucht werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Anschaffung bereits erfolgt ist. Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 17.01.2012 (Az: VIII R 48/10) dazu: „Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.“ Hinweis:

In der Praxis ist die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu begrüßen. Zum einen kann so der Investitionsabzugsbetrag auch noch für Investitionen im Januar eines Jahres geltend gemacht werden, wenn die Jahresabschlusserstellung erst deutlich später erfolgt. Zum anderen bietet das Urteil dem Steuerpflichtigen eine gewisse Risikominimierung. Wer nämlich einen Investitionsabzugsbetrag bildet und schließlich die geplante Investition nicht realisiert, hat regelmäßig mit der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages zu rechnen. Dies führt zur Steuernachzahlung und gegebenenfalls auch zur Verzinsung der Steuernachzahlung, also zu unerwünschten Nachteilen. Wenn jedoch der Investitionsabzugsbetrag erst zu

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einem Zeitpunkt gebildet werden kann, in dem die Investition tatsächlich schon realisiert ist, entfällt dieses Risiko zur Gänze.

Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.

Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.

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