- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 1

Fall 10 - Lösung Art. 49 I GO (-)

ÜBERSICHT

(2) Heilung nach §§ 214, 215 BauGB (-), Vorschriften ”dieses Gesetzbuchs”, § 214 IV BauGB

Normenkontrollantrag zum BayVGH nach § 47 VwGO

formeller Rechtsfehler!

A.

Zulässigkeit des Antrags

e)

ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung (+)

I.

”im Rahmen der Gerichtsbarkeit”

f)

Beteiligung Träger öffentlicher Belange, § 4 BauGB

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO (+), Baurecht als Teil des öffentlichen Rechts II.

Gemeinde Kasendorf angehört g)

Auslegung des Bebauungsplanes, § 3 II BauGB

Statthaftigkeit

Problem: zeitlicher Umfang der Auslegung

(+), da gegen Satzung nach dem BauGB gerichtet, § 47 I Nr.1 VwGO

normaler Publikumsverkehr ausreichend aber hier: 8 Std./Woche kung

III. Antragsberechtigt (+) Gemeinde als jur. Person

Heilung des Fehlers?

IV. Antragsbefugt, § 47 II S. 1 VwGO

§ 214 I Nr.2 i.V.m. § 215 I Nr.1 BauGB

Verletzung eigener Rechte?

in Klageerhebung liegt rechtzeitige Rüge!

hier: Art. 28 II GG, § 2 II BauGB V.

formeller Rechtsfehler!

Antragsfrist

h)

§ 47 II S. 1 VwGO (+) i)

Anwaltszwang, § 67 IV VwGO VII. Prüfungsmaßstab, § 47 III VwGO Begründetheit des Antrags

I.

Obersatz: Antragsgegnerschaft Rechtswidrigkeit Antragsgegner, § 47 II S. 2 VwGO

1. +

Zuständigkeit: § 2 I und § 1 III BauGB

2.

2.

Einhaltung der gesetzlichen Planungsleitsätze: § 1 VI BauGB ? (-) nur Berücksichtigungsgebote, die in Abwägung einzufließen haben

3.

Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB hier: ob Belang des § 2 II BauGB verkannt wurde ist Tatfrage!

Gemeinde Weismain

Verfahren:

dafür spricht aber geplante Mischbebauung, die zu erheblicher Immissionsbelastung führt

Planaufstellungsverfahren: § 2 und § 3 BauGB a)

Planrechtfertigung, § 1 III BauGB hier: Baulandbeschaffung

objektive

Gemeinde Weismain 1.

§ 2 III BauGB: Eventuell Ermittlungsdefizit im Hinblick auf Belange der Nachbargemeinde

III. Materielle Rechtswidrigkeit

B.

Formelle Rechtswidrigkeit

Prüfung der vorgebrachten Bedenken/Anregungen Zwischenergebnis: Bebauungsplan formell rechtswidrig

VI. Ordnungsgemäße Antragstellung:

II.

kein Aufstellungsbeschluss gefasst aber: nachholbar; liegt zumindest im Auslegungsbeschluss (§ 3 II BauGB) zudem: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, da nicht im Gesetz genannt

b)

Ausarbeitung durch Architekten/Planungsbüro (+)

c)

vorgezogene Bürgerbeteiligung, § 3 I BauGB (-) Verfahrensfehler! aber: § 214 I Nr.2 BauGB

d)

unzumutbare Beschrän-

unbeachtlich !

Billigungs-/Auslegungsbeschluss

(1) rechtswidriger Ausschluss eines GR-Mitgliedes verletzt Art. 48 I GO

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 2 zulässiger Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle5.

Abstrakte Normenkontrolle zum BayVGH Anmerkung: Ein weiterer denkbarer Rechtsbehelf gegen den Bebauungsplan ist die Popularklage nach Art. 98 S.4 BV. Allerdings ist im Sachverhalt lediglich von Rechtsbehelfen zu den Verwaltungsgerichten die Rede. Die Popularklage weist nur dann Erfolgsaussichten auf, wenn der angegriffene Bebauungsplan verfassungswidrig ist. Das könnte hier aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 11 II BV der Fall sein (dazu unten)1.

Anmerkung: Probleme mit der Statthaftigkeit einer Klage ergeben sich dann, wenn der Bebauungsplan noch nicht verkündet und damit wirksam in Kraft gesetzt ist. Eine Normenkontrolle i.S.d. § 47 VwGO ist nach ganz h.M. nur bezüglich erlassener Normen möglich6. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 47 V S. 2 VwGO, wonach der VGH über die ”Gültigkeit” einer Norm zu entscheiden hat. Da der Bebauungsplan aber über § 33 BauGB bereits vor Inkrafttreten faktisch vollzogen werden kann, besteht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bedürfnis nach einer Rechtsschutzmöglichkeit. Diskutiert wird hierbei sowohl eine analoge Anwendung des § 47 VwGO7, als auch eine allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage8. Vertretbar ist jedenfalls auch eine Feststellungsklage gegen die weitere Fortführung des Normsetzungsverfahrens9. Keine angreifbare Norm ist der Flächennutzungsplan, der nach § 5 BauGB nur vorbereitende Darstellungen und keine verbindlich regelnde Festsetzungen enthält10.

Die abstrakte Normenkontrolle zum BayVGH ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A.

Zulässigkeit

I.

Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg müsste gemäß § 40 I VwGO eröffnet sein. Auch wenn § 47 I Nr.2 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO in Bayern die abstrakte Normenkontrolle von Rechtsvorschriften durch den BayVGH vorsieht, kann nicht jede Rechtsvorschrift Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Eine Normenkontrollklage ist gemäß § 47 I VwGO nämlich nur "im Rahmen der Gerichtsbarkeit" des BayVGH zulässig2, d.h. nur hinsichtlich solcher Rechtssätze, zu deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder mit Verpflichtungsklagen erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist3. Diese Beschränkung soll verhindern, dass der BayVGH die Gerichte anderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudiziert, für die diese sonst im Streitfall ausschließlich zuständig sind4.

III. Antragsberechtigung Die Gemeinde Kasendorf ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 GO) antragsberechtigt nach § 47 II S. 1 VwGO. IV. Antragsbefugnis 1.

Anmerkung: Nicht vom BayVGH überprüfbar sind aus diesem Grund Bußgeldvorschriften, da für Vollzugsstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig wären. Der Bebauungsplan „Lerchenwald” ist eine Satzung nach dem BauGB und dem öffentlichen Recht zuzuordnen. II. Statthaftigkeit Die abstrakte Normenkontrolle ist gemäß § 47 I Nr.1 VwGO statthaft gegen Satzungen nach dem BauGB. Der Bebauungsplan „Lerchenwald stellt eine solche Satzung dar, § 10 BauGB, und ist damit

1 2 3 4

Zudem kommt regelm. ein Verstoß gegen Art. 103 BV (= Art. 14 GG) in Betracht, BVerfG NVwZ 2003, 727. VGH Kassel, NVwZ 1991, 1098. BVerwG, NJW 1963, 72; BayVGH, BayVBl. 1982, 562; BayObLG, BayVBl. 1976, 475. BayVGH, VRsp. 1, 265.

5

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller außer dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse gem. § 47 II S. 1 VwGO eine besondere Beschwer in Gestalt einer bereits erlittenen oder noch zu erwartenden Verletzung eigener Rechte geltend machen kann.

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann auch die Frage des Außerkrafttretens eines Bebauungsplanes aufgrund von Funktionslosigkeit sein, vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 986; OVG Niedersachsen, IBR 2003, 47. 6 BayVGH, BayVBl. 1986, 498; BayVBl. 1999, 760; OVG Bautzen, NVwZ 1998, 527 = Life&Law 1998, 536. 7 Jäde, BayVBl. 1984, 225; BayVBl. 2003, 449. 8 BVerwGE 54, 215. 9 BVerwGE 40, 327. 10 Allerdings kommt dem FLPL über § 35 III S. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB mittelbare Außenwirkung zu, so dass es Stimmen gibt, die eine Normenkontrolle auch gegen Flächennutzungspläne fordern, m.w.N. Kment, NVwZ 2004, 314; jedenfalls für Ausweisungen im Sinne des § 35 III S. 3 BauGB bejaht die Rechtsprechung eine Kontrollfähigkeit die Möglichkeit einer Normenkontrolle; vgl. OVG Koblenz, NVwZ 2006, 1442 ff. = Life&Law 2007, Heft 2; BVerwG, NVwZ 2007, 1081 = Life&Law 2007, Heft 11.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 3

Durch dieses Erfordernis soll, ähnlich wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen durch das Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 II VwGO), die Popularklage ausgeschlossen werden11.

Eine Präklusion dieser Rechte nach § 4a VI BauGB kommt nicht in Betracht, da die Gemeinde ihre Rechte im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht hat. Aus diesem Grund scheitert der Normenkontrollantrag auch nicht an § 47 IIa VwGO.14

Diese Verletzung eigener Rechte ist hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Gemeinde eine Behörde i.S.d. § 47 II S. 1, 2.HS. VwGO wäre. Behörde in diesem Sinne sind nur Stellen, die mit der Ausführung der Norm befasst sind12. Hier wird die Nachbargemeinde Kasendorf durch den Bebauungsplan der Gemeinde Weismain aber nicht anders berührt als eine natürliche Person.

Anmerkung: Die Präklusion nach § 47 IIa VwGO geht weiter als die nach § 4a VI BauGB, da sich in § 47 IIa VwGO keine Ausnahme für offenkundige Mängel findet!15 Der Begriff der „Rechtsverletzung“ wird z.T. enger ausgelegt als die frühere Formulierung des § 47 II VwGO, die lediglich einen „Nachteil“ verlangte. Nach der alten Rechtslage (vor 1997)war antragsberechtigt, wer als Nachteil geltend machen konnte, dass in seinem Interesse stehende individuelle Belange bei der Planabwägung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Dies konnten nach früher h.M. - anders als bei einer Nachbarklage auch Mieter oder Pächter sein16. In manchen Urteilen hingegen wird diesen aber die Antragsbefugnis mangels möglicher Rechtsverletzung abgesprochen. Für eine solche genüge es nicht einfach, dass eventuell bei der Abwägung private Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Baugesetzbuch begründe nämlich kein subjektives Recht auf ein fehlerfreies Bebauungsplanverfahren. Diese Interessen müssten vielmehr gerade eine geschützte Rechtsposition des Antragstellers darstellen. Insoweit sei aber im Baunachbarrecht anerkannt, dass der Mieter als lediglich obligatorisch Berechtigter keine eigene schutzwürdige Rechtsposition innehat. Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen seien vielmehr grundstücksbezogen und könnten deshalb vom dinglich Berechtigten geltend gemacht werden17. Das BVerwG ist dieser Argumentation entgegengetreten18. Nach seiner Ansicht genügt es für die Antragsbefugnis, wenn private Belange des Antragstellers in der Abwägung möglicherweise nicht zutreffend gewertet wurden, vgl. § 1 VII BauGB. Der Bürger hat nach dieser Ansicht einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung.

Anmerkung: Behörde i.S.d. § 47 II S. 1 VwGO ist bspw. das Landratsamt als Baubehörde, vgl. Art. 53 I BayBO. Dieses ist mit dem Vollzug des Bebauungsplans betraut und hat aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse, dessen Wirksamkeit durch den BayVGH klären zu lassen. Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen muss oder ob es auch selbst inzident den Bebauungsplan verwerfen und das konkrete Bauvorhaben dann nach §§ 34, 35 BauGB bewerten darf.13 2.

Die Gemeinde trägt verschiedene Rechtsverstöße vor. Fraglich ist jedoch, ob sich die Gemeinde im Rahmen einer Klage auf diese Fehler berufen kann. Denn die Verletzung objektiven Rechts indiziert nicht automatisch die Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Einerseits rügt die Gemeinde die zeitlich zu knapp bemessene Auslegung des Planentwurfs und den Ausschluss des Dr. Grün. Dadurch könnten zwar die Mitwirkungsrechte der Bürger, bzw. die Mitgliedschaftsrechte des Dr. Grün verletzt sein, beides stellt aber keine Rechtsposition der Gemeinde dar, auf deren Verletzung sie sich berufen könnte. Andererseits kann die Gemeinde jedoch auch geltend machen, die angegriffene Planung stehe nicht im Einklang mit dem Abstimmungsgebot des § 2 II BauGB und verletze sie deshalb in ihrem subjektiven Recht der Planungshoheit aus Art. 11 II BV, § 28 II GG, sodass ihr eine Antragsbefugnis zusteht.

V.

Die Normenkontrolle kann nach § 47 II S. 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres nach Bekannt14

15 11 12 13

BT-Drucks., 7/4324, 11; BVerwG, NVwZ 1989, 485; BayVGH, BayVBl. 1985, 120 = NJW 1985, 1180. Vgl. Kopp/Schenke, § 47 VwGO, Rn. 82, 94. Vgl. hierzu BayVGH, BayVBl. 1982, 654 sowie BGH NVwZ 2004, 1143 = Life&Law 2004, 775. Eine ausführlichere Darstellung finden Sie auch in Fall 8 Kommunalrecht.

Antragsfrist

16 17 18

Vgl. hierzu BVerwG, UPR 2011, 147 = Life&Law 2011, 686 sowie OVG Niedersachsen, DÖV 2009, 824 = Life&Law 2010, Heft 2. BVerwG, UPR 2011, 147 = Life&Law 2011, 686. Vgl. m.w.N. Kopp/Schenke, § 47 VwGO, Rn. 68. Vgl. OVG Münster, NVwZ 1997, 694 und 1003; vgl. dazu auch Life&Law 1998, 116. BVerwG, NJW 1999, 592 = BayVBl. 1999, 249 = Life&Law 1999, 188; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2000, 806 sowie BVerwG BayBl. 2003, 53 = Life&Law 2003, 127.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 4

gabe erhoben werden. Diese Frist kann hier offensichtlich gewahrt werden.

B.

Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist und der angegriffene Bebauungsplan entweder formell oder materiell rechtswidrig ist. Eine subjektive Rechtsverletzung ist nicht erforderlich.

Anmerkung: Die Überschreitung der Frist führt allerdings nicht zur Bestandskraft des Bebauungsplanes. Die Unwirksamkeit des Planes kann vielmehr weiterhin inzident i.R.e. gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden19.

Exkurs: Der Bebauungsplan ist Teil der Bauleitplanung. Die Aufgabe der Bauleitplanung ergibt sich aus § 1 I BauGB. Sie erfolgt in zwei Stufen: 1. Flächennutzungsplan Er hat vorbereitenden Charakter und enthält die allgemeinen Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung für einen längeren Zeitraum. In ihm ist in einer Gesamtschau für das ganze Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen, § 5 I BauGB. Zuständig zur Aufstellung ist die Gemeinde, § 2 I BauGB. 2. Bebauungsplan Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, § 8 II S. 1 BauGB. Er regelt die bauliche Nutzung im Einzelnen, § 8 I BauGB. Obwohl das Gesetz die Größe des Planbereichs nicht festlegt, umfasst ein einzelner Bebauungsplan regelmäßig nur ein Gemeindeteilgebiet. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der relativ grobmaschig ist, § 5 II und V BauGB, ist der Bebauungsplan sehr detailliert, § 9 I und VIII BauGB.

VI. Antragstellung Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt nach § 67 IV VwGO grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung voraus, da vor dem BayVGH Anwaltszwang besteht. VII. Prüfungsmaßstab Der Prüfungsmaßstab des BayVGH ist insoweit beschränkt, als gesetzlich vorgesehen ist, dass die streitgegenständliche Rechtsnorm ausschließlich durch den Bayer. Verfassungsgerichtshof nachprüfbar ist (§ 47 III VwGO). Nach ganz h.M. wird hinsichtlich der Grundrechte der Bayerischen Verfassung der BayVerfGH bei der Kontrolle von Gesetzen und Verordnung als allein zuständig angesehen (Popularklage gemäß. Art. 98 S.4 BV), obwohl dies nicht positiv gesetzlich normiert ist20. Da die Gemeinde hier jedoch auch eine Verletzung von § 28 II GG vorträgt, ist die Klage vor dem BayVGH zulässig. Anmerkung: Umstritten ist, ob die Einschränkung des Prüfungsmaßstabs aus § 47 III VwGO eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle ist. Die Frage ist regelmäßig ohne Relevanz, wenn der Antragsteller ohnehin auch sonstige Rechtsverstöße gegen Landes- oder Bundesrecht (einschließlich der Grundrechte des GG) geltend macht. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, das Problem – wie hier – mit einem kurzen Hinweis auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab „abzuhandeln”. Relevant ist die Frage jedoch dann, wenn der Antragsteller seinen abstrakten Normenkontrollantrag ausschließlich und ausdrücklich auf die Verletzung der Grundrechte der BV stützt. In diesem Fall ist streitig, ob es sich bei dem Vorbehalt zu Gunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Normenkontrollklage oder (nur) um eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs, an dem die Norm zu messen ist, und damit um eine Frage der Begründetheit handelt.

Während es sich beim Flächennutzungsplan um eine hoheitliche Maßnahme eigener Art handelt, also weder Norm, noch Verwaltungsakt, noch Vertrag darstellt und dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, handelt es sich beim Bebauungsplan um eine Satzung nach § 10 BauGB, also um eine Norm. Träger der Bauleitplanung sind die Gemeinden, § 1 III und § 2 I BauGB. Bei ihnen liegt damit die sog. Planungshoheit, die in ihrem Kern nach wohl h.M. als Teil des Selbstverwaltungsrechts auch verfassungsrechtlich abgesichert ist, Art. 28 II GG und Art. 11 II i.V. mit Art. 83 BV. Die Bauleitplanung ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises gemäß Art. 7 GO. Aus der Planungshoheit ergibt sich für die Gemeinde sowohl ein Planungsrecht, als auch u.U. eine Planungspflicht21. Diese Pflicht besteht jedoch nicht gegenüber dem einzelnen Bürger, dieser hat kein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung der Planung, § 1 III S. 2 BauGB.

Zwischenergebnis: Die Normenkontrollklage ist zulässig.

19 20

Kopp/Schenke, § 47 VwGO, Rn. 83 f. Zum Meinungsstand Wolff, Die Subsidiarität des § 47 III VwGO aus bayerischer Sicht, BayVBl. 2003, 321.

Begründetheit

21

BVerwG BayVBl. 2004, 377.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 5

Ein solches Recht kann auch nicht durch Vertrag begründet werden, vgl. § 1 III S. 2 2.HS BauGB. Die Pflicht kann nur mit den Mitteln der Rechtsaufsicht durchgesetzt werden22. I.

Richtiger Antragsgegner, § 47 II S. 2 VwGO Antragsgegner ist die Gemeinde Weismain als erlassender Rechtsträger.

II. Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans 1.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die §§ 2, 10 BauGB.

2.

Formelle Rechtmäßigkeit des Plans Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Satzung wird grundsätzlich genauso geprüft wie die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen sind demnach: Zuständigkeit und Einhaltung der Verfahrens und Formvorschriften. Anders als bei dem Verfahren zum Erlass eines Verwaltungsaktes, das grundsätzlich nicht förmlich ausgestaltet ist, spielen die Verfahrensvorschriften bei einem Planaufstellungsverfahren eine erhebliche Bedeutung.

a)

Die Gemeinde Weismain ist nach § 2 I und § 1 III BauGB für den Erlass des Bebauungsplans zuständig. Anmerkung: Die Organzuständigkeit ist nicht grundsätzlich, sondern ggf. bei jedem einzelnen Verfahrensschritt zu prüfen. So liegt sie für den Satzungsbeschluss eindeutig beim Gemeinderat, während für die Bekanntgabe etwaiger Beschlüsse der Bürgermeister zuständig ist, vgl. Art. 36, 38 GO. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan kann nach Art. 32 II S. 2 Nr. 2 GO auch einem beschließenden Ausschuss übertragen werden. Dabei ist es unbeachtlich, wenn der Bauausschuss bei seiner Beschlussfassung gegen Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderats verstößt, solange die Vorgaben der GO eingehalten sind.23

b)

Bei der Überprüfung des Verfahrens auf Verfahrensverstöße sind stets die §§ 214, 215 BauGB zu beachten. Exkurs: Aufgrund der immer komplizierter werdenden Rechtmäßigkeitsvorschriften wurden in der Praxis Bebauungspläne immer fehleranfälliger. Dieser Entwicklung trat der Gesetzgeber mit den §§ 214 - 216 BauGB entgegen.

22 23

Er wählte also nicht den Weg, die Verfahrensvorschriften selbst oder die materiellen Anforderungen zu lockern, sondern erklärte einfach eine Reihe von Verstößen für unbeachtlich. § 214 I BauGB erfasst formell-rechtliche Verstöße, § 214 II BauGB materiell-rechtliche Verstöße. § 216 BauGB stellt klar, dass eine Unbeachtlichkeit von Fehlern nach den §§ 214, 215 BauGB nicht dazu führen darf, dass die Gemeinden Fehler dieser Art "miteinplanen" und damit gesetzliche Bestimmungen leer laufen. Bei § 214 I BauGB ist zu beachten: Unbeachtlich können immer Verstöße gegen das BauGB sein, nie Verstöße gegen Landesrecht (insbesondere BayGO). Für die Geltendmachung eines Verstoßes innerhalb eines Jahres nach § 215 I Nr. 1 BauGB reicht aus, dass überhaupt jemand eine Rüge erhebt, nicht notwendig derjenige, der sich später auf die Beachtlichkeit des Verstoßes beruft. Rügeberechtigt ist jedermann, ein persönliches Betroffensein ist nicht nötig. Bei einer Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung, das Anzeigeverfahren oder die Bekanntmachung scheidet Unbeachtlichkeit aus, vgl. § 214 I Nr.4 BauGB. Es ist eine echte Heilung durch Nachholung der betreffenden Handlung nötig, vgl. § 214 IV BauGB. Die Regelung des § 214 I BauGB geht von folgendem Konzept aus: Anders als das bisherige Recht bestimmt § 214 I BauGB abschließend, welche Verfahrens und Formvorschriften des BauGB für die rechtliche Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und der städtebaurechtlichen Satzungen beachtlich sind. D.h., die Verletzung der in § 214 I S. 1 Nr.1 bis Nr.4 BauGB nicht genannten Vorschriften wirkt sich auf die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans sowie der übrigen städtebaurechtlichen Satzungen nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb der Nr.2 und Nr.3 wiederum Modifizierungen im Sinne von sog. "internen Unbeachtlichkeitsklauseln" enthalten sind. Soweit Verletzungen von Verfahrens und Formvorschriften hiernach beachtlich sind, unterscheidet das Gesetz wie folgt: -

Bestimmte Vorschriften unterliegen der "Rüge" innerhalb eines Jahres; bei "Nichtrüge" ist auch die Verletzung dieser Vorschriften unbeachtlich (§ 215 I Nr.1 BauGB).

-

Die übrigen Vorschriften sind aus rechtsstaatlicher Sicht einer Verfristung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zugänglich; ihre Verletzung wirkt sich als Unwirksamkeitsgrund für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan sowie die sonstigen städtebaurechtlichen Satzungen aus.

Battis/Krautzberger/Löhr, § 1 BauGB, Rn. 27. BayVGH, BauR 2009, 696 = Life&Law 2009, 755. h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 6 Ein Fehlen wirkt sich demnach auf die Rechtmäßigkeit des fertigen Plans nicht aus. Dieses Ergebnis folgt nicht erst aus §§ 214, 215 BauGB, sondern schon aus der Tatsache, dass das BauGB den Aufstellungsbeschluss als solchen dem Grunde nach nicht regelt und damit als Wirksamkeitsvoraussetzung auch nicht verlangt.

Im Einzelnen ergibt sich hieraus für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die folgende Prüfungsreihenfolge: 1.

2.

3.

Gehört die verletzte Verfahrens oder Formvorschrift zu denjenigen, die § 214 I S. 1, Nr.1 bis 4 BauGB als für die Bestandskraft des Flächennutzungs- oder Bebauungsplans oder der sonstigen städtebaurechtlichen Satzung als unbeachtlich bezeichnet? Wird diese Frage bejaht, kommt es nicht mehr auf die "Rüge" nach § 215 I Nr.1 BauGB an. Zu den unbeachtlichen Vorschriften gehören alle, die § 214 I S. 1, Nr.1 bis 4 BauGB nicht aufführt. Gehört die verletzte Verfahrens oder Formvorschrift zu denen, die § 214 I S. 1, Nr.1 bis 4 BauGB ausdrücklich als beachtlich bezeichnet? Wird die Beachtlichkeitsfolge innerhalb der jeweiligen Nummer des Abs.1 S. 1 dahin modifiziert, dass aufgrund "interner Unbeachtlichkeitsklauseln" dennoch eine Unbeachtlichkeit anzunehmen ist?

4. Ist hiernach die Beachtlichkeit zu bejahen: a)

Gehört die verletzte Vorschrift zu denjenigen, die § 215 I S. 1, Nr.1 BauGB als "heilungsfähig" bezeichnet oder

b)

ist - weil nicht "heilungsfähig" - ihre Verletzung immer beachtlich (s. § 214 I S. 1, Nr.4 BauGB)?

Nur dann, wenn der Aufstellungsbeschluss gesetzliche Voraussetzung für eine andere Maßnahme, z.B. nach § 14 BauGB ist, kommt es auf sein ordnungsgemäßes Zustandekommen an. bb) Anschließend erfolgt die Ausarbeitung des Planentwurfs entweder durch die Gemeinde oder durch einen beauftragten Architekten. cc) Nach § 3 I BauGB sollen die Bürger in einer frühen Phase des Bauleitverfahrens beteiligt werden, sog. vorgezogene Bürgerbeteiligung. Bei diesem Verfahrensschritt muss die Planung einerseits schon über das Stadium des noch unverbindlichen Vorentwurfs hinaus sein, andererseits darf sie sich aber noch nicht zu einem bestimmten Planentwurf verfestigt haben25. Parallel zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung sind auch die Träger der öffentlichen Belange nach § 4 I BauGB zu beteiligen. Die Bürgerbeteiligung nach § 3 I BauGB und die Beteilung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 I BauGB können dabei zusammenfallen, vgl. § 4a II BauGB. Die Gemeinde legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dar und gibt den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Das Planaufstellungsverfahren richtet sich nach § 2 und § 3 BauGB.

Im vorliegenden Fall ist die vorgezogene Bürgerbeteiligung unterblieben. Damit liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser Verstoß könnte nach § 214 I Nr.2 BauGB beachtlich sein. § 214 I Nr.2 BauGB bezieht sich aber nicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung, sodass Verletzungen von Vorschriften über die vorgezogene Bürgerbeteiligung unbeachtlich sind. Eine Rüge nach § 215 I Nr.1 BauGB ist daher nicht erforderlich. Fehler bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des späteren Bebauungsplans. Der tatsächlich vorliegende Verfahrensfehler führt also nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

aa) Das Aufstellungsverfahren wird regelmäßig mit dem sog. Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats eröffnet. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen, § 2 I S. 2 BauGB. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Weismain zu Beginn des Aufstellungsverfahrens keinen Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Absprache im Wirtshaus erfüllt nicht die Anforderungen, die die BayGO an die Wirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses stellt. Nach h.M. muss der Aufstellungsbeschluss jedoch nicht gesondert und zu Beginn des Verfahrens gefasst werden. Er kann auch noch während des Verfahrens nachgeholt werden. Nach h.M. ist der Aufstellungsbeschluss zumindest im Auslegungsbeschluss nach § 3 II BauGB enthalten.

dd) Nach eventuellen Änderungen des Entwurfes fasst der Gemeinderat den sog. Billigungs- und Auslegungsbeschluss.

Unabhängig davon ist nach h.M.24 der Aufstellungsbeschluss keine bundesrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Plan. 24

BVerwG IBR 2003, 159; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 2 BauGB, Rn. 33.

25

Battis/Krautzberger/Löhr, § 3 BauGB, Rn. 8.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 7 der Begründung, § 2a BauGB, für die Mindestdauer eines Monats.

(1) Dieser Beschluss, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, folgt nach h.M. aus der Systematik des BauGB sowie aus dem Gemeinderecht, da die Anregungen und Bedenken der Bürger im förmlichen Verfahren nach § 3 II BauGB ihren Zweck nur erfüllen können, wenn die Gemeinde tatsächlich hinter ihrem Planentwurf steht. Der gemeindliche Wille ist sonst nicht hinreichend, insbesondere nicht nach den vom Gemeinderecht vorgesehenen Formen, gebildet. Jedoch ist strittig, ob dieser Beschluss bundesrechtlich zwingend für das Planaufstellungsverfahren vorausgesetzt wird.

Anmerkung: Beachten Sie die materielle Präklusion nach § 4a VI BauGB für nicht vorgebrachte Bedenken. Diese Präklusion gilt auch für die Bürger und nicht mehr nur für den Träger öffentlicher Belange. Dieser Präklusion korrespondiert nach § 47a II VwGO die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags. Der Planentwurf war für die Mindestdauer von einem Monat tatsächlich ausgelegen. Bedenken ergeben sich jedoch aus der Tatsache, dass der Plan nur eineinhalb Stunden am Tag tatsächlich einzusehen war. Die Frage wie viele Stunden der Plan am Tag zur Einsichtnahme bereitliegen muss, hat die Obergerichte wiederholt beschäftigt. Dabei ging es fast immer nur um die Frage, ob eine Einsichtnahme während der üblichen Dienststunden ausreichend ist, oder ob darüber hinaus die Möglichkeit der Einsichtnahme bestehen muss. Einig war man sich, dass eine Beschränkung auf wenige Stunden am Tag nicht ausreichend ist26.

(2) Bei der Beschlussfassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weismain zu Unrecht das Mitglied Dr. Grün ausgeschlossen, so dass dessen Teilnahmerecht aus Art. 48 I GO verletzt sein könnte. Die Voraussetzungen für eine persönliche Beteiligung nach Art. 49 I GO lagen nicht vor. Allein die Tatsache, dass Dr. Grün nicht am Stammtisch teilnimmt, begründet hinsichtlich des Beschlusses keinen unmittelbaren Vor- bzw. Nachteil. Eine Unbeachtlichkeit analog Art. 49 IV GO kommt nicht in Betracht. Diese Analogie scheitert bereits am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke, vor allem aber ist die Interessenlage nicht miteinander vergleichbar. Im Fall des Art. 49 IV GO darf jemand an der Sitzung mitwirken, der eigentlich auszuschließen wäre. Ihm wird mehr gegeben als ihm zusteht. Im vorliegenden Fall hingegen wird dem Grün ein aus Art. 48 GO zustehendes Teilnahmerecht zu Unrecht genommen.

In einer Grundsatzentscheidung hat das BVerwG27 hierzu ausgeführt: "Dem Bundesrecht genügt eine einmonatige Auslegung der Entwürfe, die auf Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt ist, sofern die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, dass die Einsichtsmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt ist." Im konkreten Fall, den das BVerwG zu entscheiden hatte, standen 33 Stunden pro Woche für den Publikumsverkehr zu Verfügung. Dies wurde als ausreichend angesehen.

(3) Fehler beim Billigungs- und Auslegungsbeschluss können nach § 214 I BauGB unbeachtlich sein. § 214 I BauGB gilt jedoch nur für Verstöße gegen Bundesrecht. Hier liegt aber ein Verstoß gegen Landesrecht vor. In diesem Fall bleibt der Gemeinde nur eine Behebung des Fehlers im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 IV BauGB übrig.

Im vorliegenden Fall bestand nur die Möglichkeit, während acht Stunden in der Woche den Entwurf einzusehen. Dies stellt eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit dar. Die durchgeführte Auslegung verstößt damit gegen § 3 II BauGB.

Damit ist der Plan wegen Verstoßes gegen Art. 49 BayGO formell fehlerhaft.

Der Fehler könnte jedoch nach § 214 i.V. mit § 215 I Nr.1 BauGB unbeachtlich sein. Nach § 214 I Nr.2 BauGB ist ein Fehler i.R.d. zweiten Bürgerbeteiligung grundsätzlich beachtlich. Es kommt nur eine Heilung durch Verfristung nach § 215 I Nr. 1 BauGB in Betracht. Dazu wäre aber erforderlich, dass der Fehler innerhalb eines Jahres nicht gerügt würde. Erhebt die Gemeinde Kasendorf jedoch fristgerecht die Normenkontrollklage und rügt den Verfahrensfehler, scheidet eine Unbeachtlichkeit aus. Davon ist hier auszugehen.

Anmerkung: Hier erscheint eine andere Ansicht vertretbar. So ließe sich einmal argumentieren, ein Beschluss der nicht ausdrücklich im BauGB vorgesehen sei, könne im Fall seiner Fehlerhaftigkeit auch nicht zur Unwirksamkeit des Planes führen. Überzeugender erscheint aber eine Lösung über eine Heilung des Fehlers durch den zeitlich nachfolgenden, ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss. ee) Nach ortsüblicher Bekanntmachung der Auslegung mit den erforderlichen Hinweisen, § 3 II S. 2 BauGB, die hier ordnungsgemäß erfolgte, erfolgt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit

26 27

BayVGH, BayVBl. 1974, 532. BVerwG, NJW 1981, 139.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 8

ff) Nach der Entgegennahme von Anregungen und Bedenken während der Auslegung erfolgt eine beschlussmäßige Prüfung der Bedenken und Anregungen durch den Gemeinderat. Ergeben sich dadurch Änderungen der Grundzüge der Planung ist eine erneute Auslegung erforderlich, ansonsten reicht die eingeschränkte Beteiligung, § 4 III BauGB.

Es ist daher ohne Einfluss auf die Begründetheit der Klage, dass sowohl die zeitlich zu knapp bemessene Auslegung des Planentwurfs, als auch der fehlerhafte Ausschluss des Gemeinderats Dr. Grün keine Rechtspositionen der Gemeinde verletzt. 3.

Materiell ist der Entwurf nur rechtmäßig, wenn

gg) Dann erfolgen •

Satzungsbeschluss, § 10 BauGB,



Vorlage des Entwurfs mit den nichtberücksichtigten Bedenken bei der Genehmigungsbehörde,



Genehmigung des Plans, bzw. Durchführung des Anzeigeverfahrens,



öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung, bzw. der Durchführung des Anzeigeverfahrens und



gleichzeitige Bereithaltung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammenfassender Erklärung zu jedermanns Einsicht, § 10 III, IV BauGB.

a)

die erforderliche Planrechtfertigung gegeben ist, § 1 III BauGB

-

die zwingenden Planvorgaben beachtet wurden, § 1 IV BauGB

-

die Bestimmungen der §§ 8, 9 BauGB eingehalten wurden

-

und der Bebauungsplan nicht an Abwägungsfehlern leidet, § 1 VII BauGB.

Planrechtfertigung

Im vorliegenden Fall benötigte die Gemeinde Weismain Bauland. Der Plan ist deshalb für die geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich28. b)

Beachtung der Planungsleitsätze Ein Verstoß gegen § 1 IV BauGB sowie gegen §§ 8, 9 BauGB ist nicht ersichtlich.

Die Fehlerhaftigkeit einer Satzung führt anders als bei einem Verwaltungsakt immer zur Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift. Während also der Verwaltungsakt trotz Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam und nur bei Nichtigkeit unwirksam ist, führt bei einer Rechtsvorschrift (abgesehen von §§ 214 f. BauGB) jeder Verstoß zur Unwirksamkeit.

Von der Beachtung der in § 1 VI BauGB genannten Planungsleitsätze kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Es handelt sich dabei nicht um strikte Anforderungen, die unmittelbar in Darstellungen oder Festsetzungen umgesetzt werden müssten, sondern um offen formulierte ”Berücksichtigungsgebote”, die die Gemeinde im Rahmen der Abwägung im Auge haben muss, wenn sie eine konkrete städtebauliche Aufgabe löst.

Da der Plan hier formelle Mängel aufweist, wird ihn der BayVGH für unwirksam erklären, § 47 V S. 2 VwGO. Die Gemeinde muss allerdings kein völlig neues Planaufstellungsverfahren durchführen, sondern kann beim Billigungsbeschluss wieder „neu einsteigen“ und den Plan dann ggf. sogar rückwirkend in Kraft setzen, § 214 IV BauGB. Anmerkung: Beachten Sie, dass im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss, da es sich um ein Verfahren objektiver Rechtskontrolle handelt. Die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte als Zulässigkeitsvoraussetzung dient lediglich dem Ausschluss der Popularklage.

-

Nach § 1 III i.V. mit § 2 I BauGB liegt eine ausreichende Planrechtfertigung vor, wenn der Erlass des konkreten Plans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Diese Punkte wurden laut Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt. Zwischenergebnis: Der Plan der Gemeinde Weismain ist aus den oben aufgezeigten Gründen formell fehlerhaft. Die Fehler sind nicht unbeachtlich.

Materielle Rechtmäßigkeit des Plans

Anmerkung: § 1 VI BauGB ist eine Anleitung für die Gemeinde, welche Belange in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Eine isolierte Prüfung ist deshalb nicht zwingend.

28

Zur Überprüfbarkeit der „Erforderlichkeit“ und der unzulässigen sog. Negativplanung vgl. Franckenstein, BayVBl. 1997, 202; BayVGH, BayVBl. 1999, 759; 2000, 433; 2001, 272: In der letzten Entscheidung spricht der BayVGH in einem Fall, in dem im Außenbereich „Flächen für die Landwirtschaft“ geplant werden, allerdings nicht von unzulässiger Negativplanung, sondern von nicht erforderlicher „Positivplanung“, da sich das gleiche bereits aus § 35 I BauGB ergebe. Einen vergleichbaren Fall der „Alibiplanung“ behandelt BVerwG BayVBl. 2003, 664.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern c)

Fall 10 - Lösung - Seite 9

Abwägungsgebot

Anmerkung: Unbeachtlich nach § 214 III BauGB können nach dem klaren Wortlaut aber nur Fehler im Abwägungsvorgang sein.

Bei der Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 VII BauGB stattgefunden hat, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erlass eines Bebauungsplans um eine Planungsentscheidung handelt, die nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ähnlich wie bei einer Ermessensentscheidung ist auch hier die gerichtliche Kontrolldichte eingeengt, denn das Gericht hat grundsätzlich die planerische Gestaltungsfreiheit der Exekutive zu respektieren. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde die rechtlichen Grenzen ihrer Planungs- und Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die Rechtsprechung hat diese gerichtlich überprüfbaren Grenzen mittlerweile klar herausgearbeitet.

Der Abwägungsvorgang wäre dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Weismain das kommunale Abstimmungsgebot des § 2 II BauGB entweder nicht erkannt, nicht richtig gewichtet (dann Verletzung des § 2 III BauGB) oder beim Ausgleich verkannt hat (Verletzung des § 1 VII BauGB). § 2 II BauGB verleiht der Gemeinde Kasendorf, als Ausdruck ihrer eigenen Planungshoheit, die im Kern durch Art. 28 II GG gesichert ist, an der Planung der Gemeinde Weismain nicht nur ein formelles Beteiligungsrecht, sondern begründet einen materiellen Rechtsanspruch auf Abstimmung. § 2 II BauGB begründet also ein Recht auf Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit als abwägungsrechtlichen Belang30.

Danach verlangt das Abwägungsgebot nur, dass: -

eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (sog. Abwägungsausfall),

-

in die Abwägung alle typischen Gesichtspunkte mit einbezogen wurden, die nach der Lage der Dinge für die Entscheidung Bedeutung haben können (sog. Abwägungsdefizit),

-

die betroffenen privaten und öffentlichen Belange in ihrer Bedeutung nicht verkannt wurden (sog. Abwägungsfehleinschätzung),

-

und der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (sog. Abwägungsdisproportionalität).

Ob hier ein Verstoß gegen das interkommunale Abwägungsgebot vorliegt, ist letztendlich Tatfrage. Anmerkung: Ein Sachverhalt, der eindeutig hinsichtlich der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes wäre, ist im Examen kaum denkbar, weil dann detaillierte Ausführungen über die konkrete Planungs- und Ortssituation erfolgen müssten. In der Praxis wird das erkennende Gericht daher auch stets eine Augenscheinnahme machen, um den Sachverhalt bewerten zu können. Im Fall wäre durchaus denkbar, dass beim Zusammentreffen eines MI-Gebietes mit einem WR-Gebiet das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt ist. Die Gemeinde Weismain könnte dadurch das Trennungsgebot und das Gebot der Konfliktvermeidung gegenüber der Gemeinde Kasendorf verletzt haben. Eine aktuelle Problematik im Zusammenhang mit § 2 II BauGB ist die planungsrechtliche Zulässigkeit sog. Factory-Outlet-Centern31.

Von diesen Fehlern dürfte nach Einführung des § 2 III BauGB nur noch die Abwägungsdisproportionalität als materieller Fehler zu sehen sein. Die übrigen Fehler sind künftig als Verfahrensverletzungen zu sehen, vgl. Fall 9! Entscheidet sich die Behörde dann unter Beachtung dieser Grundsätze für die Bevorzugung eines Belanges unter Zurückstellung anderer, so ist dies Ausdruck ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit und kann die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung insgesamt nicht mehr in Frage stellen. Das Gebot der gerechten Abwägung richtet sich sowohl an das Planen als Vorgang als auch an den Plan als Produkt dieses Vorgangs29. Die Abwägungsgrundsätze richten sich daher an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis (vgl. § 214 III BauGB). 30 31

29

BVerwGE 45, 309 (312).

BayVGH, BayVBl. 1985, 85 m.w.N.; BayVGH, BayVBl. 2000, 271. Vgl. dazu m.w.N. Moench/Sandner, NVwZ 1999, 337; Jahn, BayVBl. 2000, 267; BayVGH, BayVBl. 2000, 273; NVwZ 2000, 822 = Life&Law 2000, 830; BayVBl. 2001, 175; OVG Greifswald, NVwZ 2000, 826.

h/w/g - 12/2011

- Bayreuth - Berlin - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen - Dortmund Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Essen - Frankfurt/M. - Freiburg - Gießen - Göttingen - Greifswald - Hamburg - Hannover - Heidelberg - Jena - Kiel - Koblenz - Köln - Konstanz emmer Halle Leipzig - Mainz - Marburg - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück - Passau Potsdam - Regensburg - Rostock - Saarbrücken - Stuttgart - Trier - Tübingen - Würzburg

Baurecht / Bayern

Fall 10 - Lösung - Seite 10

Dabei ist zu beachten, dass ein aus § 2 II BauGB resultierendes Abwehrrecht einer Nachbargemeinde auch bei Einzelvorhaben in Betracht kommt32, wenn die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Bauvorhaben befindet, durch Mitwirkung nach § 36 BauGB an der Genehmigung beteiligt war oder hätte beteiligt werden müssen33. Das BVerwG hält solche FOC´s im Außenbereich für unzulässig, da ihnen der ungeschriebene Belang des Planungserfordernisses entgegensteht. Das Vorhaben ist m.a.W. zu groß für den Außenbereich. Die damit zusammenhängenden Probleme können nur im Rahmen einer Planabwägung gelöst werden.34 Für ein FOC im unbeplanten Innenbereich beachte § 34 III BauGB. Ergebnis: Je nach Ausgang der gerichtlichen Beweisaufnahme ist der Bebauungsplan auch materiell rechtswidrig. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 1.

Ist das Verfahren der Bauleitplanung im Bundesrecht abschließend geregelt?

2.

Unter welchem Gesichtspunkt können nach § 214 I BauGB unbeachtliche Verfahrensfehler doch (materielle) Bedeutung erlangen?

3.

Wie kann eine Veränderungssperre angegriffen werden?

Arbeitshinweis Lesen Sie zur Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes Hemmer/Wüst, Baurecht/Bayern, Rn. 520 ff.

32

33 34

Die Nachbargemeinde kann sich allerdings nicht auf § 36 BauGB berufen, dieser schützt nur die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben errichtet werden soll, BayVGH BayVBl. 2003, 661. BayVGH, BayVBl. 2000, 152. BVerwG DVBl. 2003, 62 = NVwZ 2003, 86 = IBR 2003, 10 = Life&Law 2003, 287, bspr. v. Wurzel/Probst, DVBl. 2003, 197. h/w/g - 12/2011