Repetitorium Verwaltungsrecht Univ.-Ass. Mag. Markus Grimberger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Abteilung für Rechtsschutz und Verwaltungskontrolle

13.5.2011

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Fall 1

Vertretung der Gemeinde  BM vertritt die Gemeinde nach außen — § 58 Abs 1 Oö GemO

 BM ist zuständig für die Durchführung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse — § 59 Abs 1 Oö GemO

 Kein Vertretungsfall iSv § 10 AVG — Vorliegen einer Vollmacht nicht erforderlich 2

Fall 1

Unzuständige Behörde  Oö Landesregierung — Zuständige Aufsichtsbehörde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden für den Bereich der Landesvollziehung (§§ 97 und 99 Oö GemO)

 Oö Landeshauptmann — Zuständige Aufsichtsbehörde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden für den Bereich der Bundesvollziehung (§ 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)

hier: örtliche Baupolizei (Art 15 B-VG; Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG)  Vorstellungsbescheid durch LReg 3

Fall 1

Befangenheit von Verwaltungsorganen (§ 7 AVG)  Feststellung der Befangenheit — absolute Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG) — relative Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 3 AVG)

 Rechtsfolgen der Befangenheit — Verwaltungsorgan hat sich einer behördlichen Tätigkeit zu enthalten — Bei Gefahr in Verzug kann ein befangenes Verwaltungsorgan unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen — Partei kann Befangenheit geltend machen ERGEBNISRELEVANZ 4

Fall 1

Verletzung des Parteiengehörs  Gemeinde = Partei (Art 119a Abs 9 B-VG)  Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 37, § 45 Abs 3 AVG)  Gemeinde konnte Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten

ERGEBNISRELEVANZ 5

Fall 1

Bescheid  Konstitutive Bescheidmerkmale — Verwaltungsbehörde (Genehmigende/r) — (Individueller) Adressat — Normativer Inhalt (Spruch) — (Zustellung)

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Fall 2

Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustellG)



Wohnung (Räumlichkeiten, die tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt werden und wo der Empfänger einen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat; auf polizeiliche Meldung kommt es nicht an),



sonstige Unterkünfte (Hotel, Pension, Heim),



Betriebsstätten,



der Sitz einer jur Person,



Geschäftsraum,



Kanzlei,



Arbeitsplatz (Ort, an dem sich eine Person regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält) oder



Ort einer Amtshandlung. 7

Fall 2

Voraussetzungen Ersatzzustellung (§ 16 ZustellG)

 Empfänger nicht an der Abgabestelle angetroffen  Grund zur Annahme, dass Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle anwesend ist  Ersatzempfänger an der Abgabestelle anwesend — erwachsene (=mündige) Person, die — entweder an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers ist

 Ersatzempfänger von der Annahme nicht ausgeschlossen  Ersatzempfänger zur Annahme bereit (bzw verpflichtet) 8

Fall 3

Devolutionsantrag  Einbringungsbehörde — Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde — Bei Einlangen bei der falschen Behörde: §6 Abs 1 AVG

 Rechtswirkungen — Verlust der Zuständigkeit der säumigen Behörde — Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde — Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 3 AVG)

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Fall 3

Voraussetzungen des Devolutionsantrags (§ 73 Abs 1 AVG)  Antragsberechtigung Parteien, die durch Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind  Zeitablauf — Ablauf der Frist von 6 Monaten — Beginn der Frist: Einlangen des Antrags

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Fall 3

Wirkung des Devolutionsantrags  Übergang der Zuständigkeit — auf sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; sie entscheidet anstelle der I. Instanz als neue I. Instanz – Hinweis auf Änderungen des Izug — Kompetenz geht ex lege über mit dem Einlangen des zulässigen DA — Wird DA zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, wird untere Bh wieder zuständig

 Oberbehörde hat wieder 6 Monate Zeit  Entscheidung „Abweisung“ oder „Zurückweisung“  Verschulden der Behörde ist objektiv zu betrachten — Überlastung, Komplexität gewähren keinen Aufschub! 11

Fall 4

Behörden – Oö BauO  Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG  Instanzenzug (§ 55 Abs 1 Oö BauO 1994): Bürgermeister/in

Magistrat

Gemeinderat

Stadtsenat

(Ausnahmen: § 55 Abs 2 bis 4 Oö BauO 1994)

 Vorstellung an die LReg (da: Landesverwaltung; Art 119a B-VG, § 99 Abs 1 oöGemO) 12

Fall 4

Vorstellung (§ 102 Oö GemO bzw § 74 StL)  gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde  Entscheidungsmöglichkeiten der Vorstellungsbehörde: — Zurückweisung, — Kassation des Bescheides, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden und • Verweisung an die Gemeinde zur neuerlichen Entscheidung bzw • keine Zurückverweisung bei Unzuständigkeit der Gemeindebeh, — Abweisung

 bei Sachentscheidung der Vorstellungsbeh ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebeh Bescheides bestanden hat.

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Fall 4

Das Beweisverfahren ...im AVG genannte Beweismittel...

Urkunden

Beteiligtenvernehmung

Zeugen

Ausschließungsgründe

private

öffentliche

Augenschein

Sachverständige

Verweigerungsgründe

Amts(ASV)

nichtamtliche (naSV)

"Privat"-

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Fall 4

Der Sachverständige Definition : Der Sachverständige ist eine Person, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitwirkt, daß sie Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlußfolgerungen zieht (Gutachten). Aufgabenstellung: Der Sachverständige hat Tatsachen zu erheben und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfälligen Ursachen oder Wirkungen festzustellen.

+ besondere Fachkenntnisse + umfassende Begründung des Gutachtens (“Schlüssigkeit”) + nur Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen

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Fall 4

Das Sachverständigengutachten

Beweisthema Befund (Beschreibung der Tatsachen)

Gutachten ieS (Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen)

Schlußfolgerungen (Ursache-Wirkung-Relation)

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Fall 4 Achtung: Nicht verwechseln mit der Verständigung nach § 41 Abs 1 AVG !

Die Ladung (§ 19 AVG)

einfache * Aufforderung an Person zur Behörde zu kommen * In welcher Funktion ? (als Zeuge, Beteiligter) * Was ist mitzubringen ? (Urkunden, Belege, ..) * Ist eine Vertretung zulässig ?

mittels Ladungsbescheid zusätzlich: * Zustellung der Ladung zu eigenen Handen (RSa) * ein verfahrensrechtlicher Bescheid

* Zwangsfolge für das Nichtkommen ist anzugeben (Vorführung, Zwangsstrafe) •kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid 17

Fall 5

Delegation  auf Grund (verfassungs)gesetzlicher Ermächtigung  mittels Rechtsverordnung  auf den Delegierten anzuwendende Rechtslage wird maßgeblich

 Gesetzliche Grundlage erforderlich — Hinausgreifen über Dienststellenbereich

 Transparenz der Zuständigkeitsordnung — Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 BVG) 18

Fall 6

Die Wiederaufnahme des Verfahrens

von Amts wegen

auf Antrag

Als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn (1) Bescheid vorliegt (2) kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich (3) ein Wiederaufnahmegrund gegeben (a) strafbare Handlung oder Bescheiderschleichung

(b) Neuerungen

neue Tatsachen oder Beweismittel (schon vorhanden, aber nicht erkannt ) + von Einfluß auf die Entscheidung

(c ) abweichende Vorfragenentscheidung

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Fall 7

Zuständigkeit Die Zuständigkeit sachliche

örtliche

funktionelle

 positiver Zuständigkeitskonflikt  negativer Zuständigkeitskonflikt 20

Fall 7

Zuständigkeit II + verfassungsrechtlich als Grundrecht gewährleistet: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). + von Amts wegen wahrzunehmen, daher ++ keine prorogatio fori (Die Vereinbarung einer Zuständigkeit ist unzulässig.) ++ in jeder Lage des Verfahrens von der Behörde wahrzunehmen (Schweigen der Partei hilft nicht) + maßgebend: die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (Es gibt daher keine Fortschreibung der Zuständigkeit [ perpetutatio fori ].) + bei Unzuständigkeit: formlose Weiterleitung an zuständige Behörde ohne unnötigen Ausschub aber auf Gefahr des Einschreiters (Fristversäumnis) + mit Weiterleitung erlischt Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (auch bei fehlerhafter Abtretung) + bei Beharren, Bestrittenheit, keine Behörde ..... zuständig (zB Gericht), dann Zurückweisung des Antrages mit Bescheid + Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig (für nichtig erklärbar gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG- binnen drei Jahren von sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde)

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Fall 8

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 Abs 1 AVG)

Voraussetzungen (1):  Versäumung einer Frist  Parteistellung  Rechtsnachteil durch Versäumung  Wiedereinsetzungsgrund — Unverschuldete Fristversäumung (Z 1) — Versäumung der RM-Frist (Z 2) • Bei Fehlen der RM-Belehrung • Bei Fehlen der RM-Frist • Bei fälschlicher Angabe, dass kein RM zulässig 22

Fall 8

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 Abs 1 AVG)

Voraussetzungen (2):  Antrag  Antragsfrist (Abs 2): 2 Wochen ab Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung  Nachholen der versäumten Handlung (Abs 3) 23

Fall 9

Parteienbegriff  Partei (§ 8 AVG): rechtliches Interesse an der Sache; — materiell-rechtliche Rechtsansprüche gegenüber der Behörde  Gestaltung der eigenen Rechtssphäre

 prozessuale Rechte der Partei ua: — Akteneinsicht, Gehör, Sachverständigen-Ablehnung, Bescheidzustellung, Rechtsmittel, Entscheidungspflicht 24

Fall 9 Unterscheide :

Legalpartei Partei gem § 8 AVG

„Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse“ § 8 AVG iVm jeweiligem Materiengesetz

Wird einer bestimmten Person durch den Gesetzgeber ausdrücklich eine Parteistellung eingeräumt, spricht man von einer Legalpartei. Hierbei können entweder der betreffenden Person subjektiv öffentliche Rechte (daher eine materielle Berechtigung) oder lediglich bestimmte Parteienrechte (ohne dass diese Ausfluss eines subjektiv öffentlichen Rechts sind) eingeräumt werden.

Formalpartei Einräumung einzelner verfahrensrechtlicher Rechte zugunsten bestimmter Personen oder Institutionen in Verwaltungsverfahren, durch dessen Ausgang sie nicht in subjektiven Rechten tangiert werden.

Organpartei / Amtspartei Wird einem bestimmten Verwaltungsorgan eine Parteistellung eingeräumt, spricht man von einer Amts- bzw. Organpartei; dieses ist natürlich auch eine Formalpartei. 25

Ende

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Viel Erfolg bei der Fachprüfung!

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