Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht

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Fall 1 Übersicht (RÜ Nr. 10)

Seite 1 von 1

K verlangt von B Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, §§ 280 I, III, 281, 433 I (positives Interesse) 1. Schuldverhältnis i.S.v. § 280 I --> hier Kaufvertrag? a. Angebot des B i. grds. durch Einstellen bei Ebay + Ablauf der Bietfrist ii. Problem: Einbeziehung der AGB von Ebay für Auslegung Rücknahme

eines

Angebotes

zulässig,

wenn

Anfechtungsgrund vorliegt Rechtsfolge nach BGH: Angebot des Verkäufers (B) steht

unter

dem

Angebotsrücknahme

Vorbehalt -->

Damit

einer liegt

berechtigten schon

kein

Angebot vor, wenn ein Anfechtungsgrund gegeben war Hinweis: Die Vorinstanz hatte den Vertragsschluss angenommen und dann die Wirkungen des Vertrages von der ordnungsgemäß ausgeübten Anfechtung (lag nicht vor) abhängig gemacht. Diesen Fehler sollten Sie aber in der Klausur auf keinen Fall begehen. iii. Zwischenergebnis: kein Angebot, wenn Anfechtbarkeit (also v.a. Anfechtungsgrund vorlag) --> hier wohl (+) b. ZwE: kein Vertragsschluss 2. kein Anspruch

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Fall 2 (RÜ Nr. 1)

Seite 1 von 1

Ausgangspunkt: Eintragung nur, wenn Voraussetzungen der §§ 20, 29 und ggf. 35 GBO vorliegen. (P) Handelt der E als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter, oder als Erbe? 1. wirksame Erteilung der Vollmacht (+) 2. kein Erlöschen der Vollmacht durch den Tod der Erblasserin (+) 3. Erlöschen durch Konfusion? OLG (+) Arg.: Wirkung der mittels der Vollmacht abgegebenen Erklärungen können nur den Bevollmächtigten treffen, da dieser Alleinerbe ist § 164 BGB setzt Personenverschiedenheit voraus Verschmelzung von Nachlass und eigenem Vermögen des Erben im Erbfall Ergebnis: Die Vollmacht ist erloschen, so dass gemäß § 35 GBO der Nachweis der Berechtigung des Verfügenden nur über die Vorlage des Erbscheins zu führen ist. Verweigerung des Grundbuchamtes war rechtmäßig.

___________________________________________________________________________________________ Juristisches Repetitorium hemmer  RA Dr. Ronald Fethke --- August 2013

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Fall 3 Übersicht (RÜ Nr. 6)

Seite 1 von 1

Anspruch K --> B aus § 985 BGB? I.

B = Besitzer (+)

II.

K = Eigentümer? a. Eigentumserwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1 BGB i. Dingliche Einigung, § 929 S. 1 Problem: K hat sich nicht mit B geeinigt, sondern mit dem V, der (ohne Vertretungsmacht) für den B auftrat --> Unterscheidung notwendig zwischen: 1. Handeln unter falschem Namen --> Geschäft des Namensträgers (+), wenn Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande 2. Handeln im fremden Namen --> Eigengeschäft des Handelnden (+), wenn es dem Vertragspartner auf die Identität des VP nicht ankommt, er den Vertrag also mit dem Handelnden abschließen will Lösung: BGH: Handeln im fremden Namen --> RF Eigengeschäft des „Vertreters“ --> also dingliche Einigung mit dem „V“ selbst

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Fall 3 Übersicht (RÜ Nr. 6)

Seite 2 von 1

Argument: Für Erwerber ist nur die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers mit mit dem aus der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Brief) ersichtlichen Halter relevant, nicht aber die Identität des als Veräußerer handelnden ii. Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 (+) iii. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) iv. Berechtigung des V (-) b. Gutgläubiger Erwerb vom NB, § 929 S. 1, 932 I 1, II i. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+) ii. Rechtsschein i.S.v. § 1006 BGB (+) iii. Kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB (+) iv. Gutgläubigkeit i.S.v. § 932 II BGB (+) 1. Vorlage der „gefälschten“ Papiere --> nicht erkennbar 2. keine

besonderen

Umstände,

die

Nachforschungspflichten ausgelöst hätten III.

kein RzB des B

IV.

Ergebnis: Klage begründet

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Fall 4 Übersicht (RÜ Nr. 2)

Seite 1 von 1

Kündigung wirksam, wenn 1. unbefristetes Mietverhältnis 2. wirksame Kündigungserklärung und 3. Kündigungsfrist eingehalten, vgl. §§ 542, 580a II BGB Achtung: Reihenfolge der Prüfung (Klausurtaktik!!!) 1. Wirksamkeit der Kündigungserklärung (P) Klausel: „Schriftlich per Einschreiben“ Auslegung, dass nur der Zugang gesichert werden soll  auch bei Übermittlung durch Kurier gesichert 2. Kündigungsfrist, § 580a II BGB (+) 3. (P) Unbefristetes Mietverhältnis? Wortlaut: befristet ABER: ggf. unbefristet wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. §§ 550 S. 1, 125 I BGB? Grundsatz: Unterschrift sämtlicher Gesellschafter erforderlich Ausnahme: Stellvertretung der Gesellschaft (Vertretung andeutender Zusatz) BGH: Firmenstempel für Formeinhaltung ausreichend, da dieser Legitimationswirkung hat und damit der äußeren Form nach derjenige der die Unterschrift geleistet hat als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller ausgewiesen ist (P) Wirksamkeit der Stellvertretung?  keine Formfrage, sondern Frage der Bindung gem. § 164 I BGB  im Fall Vollmacht des B (+) Zwischenergebnis: Befristeter Mietvertrag  ordentliche Kündigung (-), vgl. § 542 II BGB  außerordentliche Kündigung (nichts ersichtlich) 4. Ergebnis: Kündigung unwirksam ___________________________________________________________________________________________ Juristisches Repetitorium hemmer  RA Dr. Ronald Fethke --- August 2013

Zivilrecht

Die Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10 = jurisbyhemmer

1 Original und Fälschung! eBay-Ersteigerung eines Vertu-Handys +++ Kaufvertrag über eBay-Versteigerung +++ Schadensersatzanspruch des Käufers bei Ersteigerung zu unverhältnismäßig günstigem Preis +++ Sittenwidrigkeit +++ nachträgliche Feststellung des Vorliegens eines Plagiats +++ Sachverhalt (abgewandelt und verkürzt): V bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ab einem Startpreis von 1,- € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot „Zustand gebraucht“. Außerdem teilte die V dazu Folgendes mit: „Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich der Ehrlichkeit halber). Hatte zwei ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldenen bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

K gab ein Maximalgebot von 1.999,- € ab und erhielt für 782,- € den Zuschlag. Nachdem K das ersteigerte Vertu-Handy von V zugeschickt bekam, musste er feststellen, dass es sich um eine Fälschung (sog. Plagiat) handelte. Dies war auf dem Foto bei dem Verkaufsangebot auf der Internetseite von eBay nicht erkennbar. Das Verlangen des K, ihm ein „Original Vertu Handy Signature weiß-gold“ zu liefern, da das gefälschte Vertu-Handy mangelhaft sei, lehnte V mit der Begründung ab, dass ein neues OriginalVertu-Handy 24.000,- € kosten würde und dies dem K – was zutrifft – auch bekannt war. K verlangt daraufhin von V Schadensersatz statt der Leistung. Steht K gegen V dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu? Hinweis: In den eBay-Grundsätzen, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergänzen, ist folgender Grundsatz für den Verkäufer geregelt: „Es ist verboten, Fälschungen und rechtswidrige Repliken (z.B. gefälschte Uhren, Handtaschen oder andere Accessoires) anzubieten.“

A) Sounds 1. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. 2. Aus einem geringen Startpreis (hier: 1,- €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.

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3. Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 4. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde. 469

Die Entscheidung

B) Problemaufriss Bei einer eBay-Versteigerung kommt der Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ansicht des BGH insbesondere nicht nach § 156 BGB, da die Mitteilung von eBay an den Käufer, dass er der Höchstbietende war, lediglich eine Wissensmitteilung darstellt. Dabei handelt es sich nicht um einen Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses i.S.d. § 156 BGB, da ein solcher nämlich eine Willenserklärung erfordert.1

Zivilrecht lich der Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht exkulpieren kann. Anspruchsvoraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB:

Anmerkung: Aus diesem Grund hat der BGH auch konsequent den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d IV Nr. 5 BGB nicht auf die Verkäufe bei eBay angewendet.2 Kauft also ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) - z.B. von einem sog. „Powerseller“3 - bei eBay eine Ware ein, so kann er diesen Fernabsatzvertragsabschluss gem. § 312d BGB widerrufen. Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht die Frage, ob die für die Bejahung der Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch bei Internetversteigerung vermutet werden kann.

C) Lösung In Betracht kommt ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, das gelieferte Handy anfänglich unbehebbar mangelhaft war und sich V hinsicht1

2

3

BGH, Life & Law 2002, 152 ff. = BGHZ 149, 129, 134 m.w.N. = jurisbyhemmer. Hinweis: Auch der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmt der Verkäufer gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf den - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen der Parteien. Vgl. BGH, Life & Law 2005, 93 ff. = ZGS 2005, 30 ff. = NJW 2005, 53 ff. = jurisbyhemmer. Wer über eBay immer wieder Dinge verkauft, darunter manchmal mehrere gleichartige Geräte, und sich selbst als „Powerseller“ bezeichnet, handelt gewerblich und ist damit Unternehmer, vgl. AG Radolfzell in NJW 2004, 3342 f. = jurisbyhemmer.

470

1.

Wirksamer Kaufvertrag

2.

Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB

3.

Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I - III BGB

4.

Keine Widerlegung der vermuteten Kenntnis bzw. zu vertretenden Unkenntnis des Verkäufers, § 311a II S. 2 BGB

5.

Kein Ausschluss der Mängelrechte (§§ 442, 444 BGB; § 377 II,III HGB) und keine Verjährung (§§ 438, 214 I BGB)

I. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Zunächst müsste zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein.

1. Angebot des V V hat das Vertu-Handy zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf der Website von eBay eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung des Handys freigeschaltet. Die Rechtsprechung sieht im Einstellen und in der Freischaltung einer Online-Auktion bei eBay durch V ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, vgl. auch § 10 Nr. 1 S. 1 eBay-AGB.4 4

§ 10 Nr. 1 der eBay-AGB lautet: 1Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. 2Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. 3Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die BietenFunktion an. 4Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. 5Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. 6Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. 7Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

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Zivilrecht

Die Entscheidung

2. Annahme des K K hat als „Ersteigerer“ dieses Angebot durch sein Höchstgebot von 1.999,- € angenommen (vgl. § 10 Nr. 1 S. 3 eBay-AGB), und zwar auflösend bedingt für den Fall, dass ein anderer Bieter während der Laufzeit ein höheres Gebot abgibt (vgl. § 10 Nr. 1 S. 4 eBay-AGB).5 Da K für 782,- € den Zuschlag erhalten hat, ist zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen.

3. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB? Der Kaufvertrag könnte aber als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, § 138 I BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, nach § 138 I BGB nichtig, wenn weitere Umstände hinzutreten wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben.

a) Grundsatz: Vermutung der verwerflichen Gesinnung bei besonders krassem Missverhältnis Besteht ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung.6 Zum Wert des von V angebotenen Mobiltelefons enthält der Sachverhalt keine eindeutigen Feststellungen. Der von V behauptete Ladenpreis eines neuen Vertu-Mobiltelefons in Höhe von 24.000,- € kann jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, da das angebotene Mobiltelefon nicht neu, sondern gebraucht war. 5

6

AG Menden, NJW 2004, 1329 f. = jurisbyhemmer; OLG Hamm, NJW 2001, 1142 ff. = jurisbyhemmer. BGH, NJW 1992, 899 f. = jurisbyhemmer; BGH, MDR 1997, 127 f. = jurisbyhemmer; BGH, NJWRR 1998, 1065 ff. = jurisbyhemmer; BGH, NJW 2000, 1487 ff. = jurisbyhemmer.

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V hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben. Zudem fehlte die Gebrauchsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersichtlich nicht ansatzweise den Marktwert eines vom Fachhandel angebotenen neuen Originalgeräts. Dennoch ist davon auszugehen, dass ein Original-Vertu-Handy auch gebraucht weit mehr als das Doppelte des von K gezahlten Kaufpreises in Höhe von 782,- € wert ist. Von einem besonders auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann daher im vorliegenden Fall ausgegangen werden.

b) Problem: Gilt diese Vermutung auch bei Internetversteigerungen Fraglich und umstritten ist allerdings, ob diese Vermutung auch auf im Wege von Internetversteigerungen zustande gekommenen Kaufverträgen zur Anwendung kommt.

aa) Ansicht der Vorinstanz Das Berufungsgericht7 war der Ansicht, dass die Vermutung der verwerflichen Gesinnung auch auf Internetauktionen, bei denen das vom Käufer abgegebene Maximalgebot in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Gegenstands stehe, übertragen werden kann. Die Besonderheit des Vertragsschlusses bei eBay, dass die zukünftigen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Willenserklärungen noch nicht wissen, ob die Erklärungen zu einem Vertragsschluss führen oder/und welchen Inhalt dieser Vertrag haben wird, sei kein Grund, den Vertragspartnern den sich aus § 138 I BGB ergebenden Schutz zu versagen. Dass die damit von den Umständen des Einzelfalls abhängende Sittenwidrigkeit zu Unsicherheiten über die Gültigkeit von Rechtsgeschäften führt, sei keine Besonderheit einer Internetauktion und zum Schutze des Vertragspartners, dessen freie Willensbestimmung beeinträchtigt war, hinzunehmen. Es mag zwar sein, dass sich Vertragsabschlüsse bei Internetauktionen generell weniger am Marktwert der Kaufsache ausrichten als herkömmliche Verträge. Das sei aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Bei Verträgen, die im Rahmen von Internetauktionen geschlossen wurden, stelle sich wie bei herkömmlichen Verträgen die Frage, welche Folgen es hat, dass der Kaufpreis in besonderer Weise vom Wert der Kaufsache abweicht. 7

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.08.2010, Az.: 8 U 472/09.

471

Die Entscheidung Zur Beantwortung der Frage kann auf die von der Rechtsprechung bereits allgemein entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Ist das Missverhältnis zwischen Preis und Wert besonders grob, so sei es dem Begünstigten danach zuzumuten, sich zu entlasten, also darzutun, dass es ihm nicht um die Ausnutzung namentlich der Unerfahrenheit des Vertragspartners ging, soweit sich dies nicht bereits ohne weiteres aus den Umständen ergibt.

bb) Ansicht der Literatur und Instanzrechtsprechung Demgegenüber wird in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion nicht bereits aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf das für § 138 BGB erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal der verwerflichen Gesinnung geschlossen werden kann.8

c) Ansicht des BGH Der BGH schließt sich nun erstmals der zuletzt genannten Ansicht an. Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt.9 Von einem solchen Beweisanzeichen kann aber bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da sich die Situation einer Internetversteigerung grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden. Bei einer Onlineauktion kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstands liegenden Gebot des Bieters noch nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis 8

9

OLG Oldenburg, NJW 2004, 168, 169 = jurisbyhemmer; OLG Köln, MMR 2007, 446 ff. = jurisbyhemmer; LG München I, ZUM-RD 2009, 360 f. = jurisbyhemmer; Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 4.3 Rn. 97 ff.; Spindler/Schuster/Müller, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 138 BGB, Rn. 20a; Eickelmann, JURA 2011, 451, 454 f. BGH, NJW 2001, 1127 ff. = jurisbyhemmer; BGH, NJW 2002, 429 ff. = jurisbyhemmer.

472

Zivilrecht zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der vom Berufungsgericht angenommene Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt. hemmer-Methode: Dieses Argument müssen Sie sich einprägen, da es geradezu zwingend ist. Anderenfalls hätte nahezu jeder, der bei eBay etwas ersteigert und anfänglich ein niedriges Höchstgebot abgibt, kraft Vermutung eine verwerfliche Gesinnung. Es bedarf daher zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ergebnis: Damit ist der zwischen V und K zustande gekommene Kaufvertrag nicht i.S.d. § 138 I BGB sittenwidrig und damit wirksam.

II. Vorliegen eines Sachmangels, § 434 I S. 1 BGB Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB ist das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang.

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Zivilrecht

Die Entscheidung

Anmerkung: Im Originalfall hatte K die Annahme des von V angebotenen Vertu-Handys verweigert. Dies hat den BGH und die Vorinstanzen aber nicht daran gehindert, Mängelansprüche zu diskutieren. Dass diese erst ab Gefahrübergang zur Anwendung kommen und ein solcher allenfalls vor Übergabe mit § 447 I BGB konstruiert werden kann, wird in der Entscheidung aber mit keiner Silbe erwähnt. Wenn Sie sich im Examen solche Grundlagenfehler leisten, dann müssen Sie mit deutlichen Punktabzügen rechnen.

Ein weiteres – für Verkäufer oft entscheidendes – Motiv für einen niedrigen Startpreis ist die Minimierung der von eBay geforderten und am Startpreis orientierten Angebotsgebühr. Ein Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht erfolgen.10

Nach § 434 I S. 1 BGB ist eine Sache sachmängelbehaftet, wenn die Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden wäre, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt.

Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I S. 1 BGB) des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, getroffen wurde, erfordert eine umfassende Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der V, welches in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung „Vertu“ anbietet und sich ausdrücklich „an alle Liebhaber von Vertu“ richtete. Dies sind Umstände, die aus Sicht eines verständigen Käufers für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen. Andere Umstände erscheinen dagegen geeignet, Zweifel am Bestehen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu wecken. So gab V an, das streitgegenständliche Telefon und ein weiteres Vertu-Mobiltelefon selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben. Auch fehlte die Gebrauchsanleitung. Da sich aber hinsichtlich des angebotenen Modells aus dem Foto, das dem Angebot beigefügt war, das Vorliegen einer Fälschung nicht erkennen ließ, kommt diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zu.

1. Originalexemplar als vereinbarte Sollbeschaffenheit? Die Vorinstanz hat eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 I S. 1 BGB verneint. Begründet wurde dies damit, dass gegen eine Sollbeschaffenheitsvereinbarung „vor allem“ der von der V gewählte Startpreis der Auktion von 1,- € spreche.

a) BGH: Startpreis von 1,- € hat keinen Aussagegehalt über Beschaffenheit Der BGH folgt dieser Auffassung zu Recht nicht. Dem Startpreis kann nämlich angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstands grundsätzlich kein Aussagegehalt entnommen werden. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird. Daher können auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Dieses System kann den Anbieter veranlassen, auch hochwertige Artikel zu einem niedrigen Einstiegspreis anzubieten. Der Anbieter kann mit einem solchen Startpreis beispielsweise versuchen, das Interesse einer Vielzahl von Interessenten zu wecken, und sich dabei von der Hoffnung leiten lassen, durch eine Vielzahl von Geboten einen hohen Preis zu erzielen.

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b) Angebotsausschreibung spricht für Vereinbarung der Originalbeschaffenheit

Anmerkung: Im Originalfall wurden zu der letzten Frage keine Feststellungen getroffen, sodass der BGH das Vorliegen eines Mangels letztlich offengelassen und die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

10

So auch LG Frankfurt = jurisbyhemmer.

a.M.,

MMR 2007,

677

473

Die Entscheidung

c) eBay-AGB verbieten den Verkauf von Fälschungen Das entscheidende Argument für den Verkauf eines Originals ist den eBay-Grundsätzen für den Verkäufer zu entnehmen. Nach den eBay-Grundsätzen, bei denen es sich um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay handelt, ist der Verkauf von Repliken und Fälschungen nämlich ausdrücklich verboten (vgl. hierzu den Hinweis im Bearbeitervermerk).11 Fraglich ist, ob die eBay-AGBen auch Inhalt des Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer (sog. Marktverhältnis) werden. Die Einbeziehungslösung kommt zu dem Ergebnis, dass die eBay-AGB auch im Verhältnis der Teilnehmer untereinander gelten. Hauptsächlich wird dies damit begründet, dass sich die Vertragspartei, die bei eBay eine Sache zum Verkauf einstellt, die AGB von eBay „zu eigen macht“ und damit als „Quasi-Verwender“ auftritt.12 Nach der Auslegungslösung gelten die eBay-AGB nicht für die Verträge zwischen den Teilnehmern untereinander. Sie sind aber zur Auslegung des zwischen diesen abgeschlossenen Vertrages heranzuziehen, da beide Parteien durch ihre Anmeldung bei eBay wissen, dass auch jeweils die andere Seite die eBay-AGB akzeptiert hat.13 Der BGH hat sich inzwischen dieser Auslegungslösung ausdrücklich angeschlossen,14 was er in der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart worden sind, kommt diesen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können aber für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen Bedeutung gewinnen. Der objektive Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrags im Rahmen der bei eBay durchgeführten Internetauktion richtet sich daher auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. 11

12 13

14

Vgl. dazu auch BGH, MMR 2011, 172 ff. = jurisbyhemmer. Vgl. Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002, 219 ff. AG Moers in NJW 2004, 1330 f.; vgl. auch OLG Hamm, NJW 2001, 1142 f. BGH, Life & Law 2011, 615 ff., Heft 9 = NJW 2011, 2421 ff. = jurisbyhemmer; BGH, NJW 2011, 2643 f. = = jurisbyhemmer.

474

Zivilrecht Bezieht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen (hier: Vertu), kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist. Ergebnis: Damit wurde konkludent vereinbart, dass das von V verkaufte Vertu-Handy ein Original darstellt. Durch die Lieferung einer Fälschung hat V dem K daher eine mangelhafte Sache verschafft, § 434 I S. 1 BGB.

III. Unmöglichkeit der Nacherfüllung Weitere Voraussetzung für einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB ist die anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB.

1. Beseitigung des Mangels ist unmöglich Der Mangel der Fälschung lässt sich nicht beheben, sodass eine Nachbesserung i.S.d. § 439 I Alt. 1 BGB offensichtlich ausscheidet.

2. Problem: Gibt es die Nachlieferung beim Stückkauf? Die Lieferung eines mangelfreien Original-VertuHandys wäre nur dann möglich, wenn es auch beim hier eindeutig vorliegenden Stückkauf einen Nachlieferungsanspruch gibt.15

a) Nach e.A. generell unmöglich Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht scheidet ein Anspruch auf Nachlieferung von vornherein aus.16 Geschuldet wird demnach nur das konkret individualisierte „Stück“, während die Ersatzlieferung auf die Lieferung einer anderen als der zunächst gelieferten, mangelhaften Sache gerichtet ist. Würde eine andere Sache geliefert, wäre diese als „aliud“ wiederum mangelhaft, § 434 III BGB. Daher wird vertreten, dass dem Stückverkäufer die Nachlieferung einer mangelfreien Sache objektiv anfänglich unmöglich ist, § 275 I BGB. 15

16

Vgl. Hemmer/Wüst Schuldrecht BT I, Rn. 162 ff. (bis 2011: Schulrecht II).; Fest/Tyroller, Nachlieferung beim Stückkauf, Life & Law 2005, 133 ff. Vgl. Huber, NJW 2002, 1004; Lorenz, JZ 2001, 378; Westermann, NJW 2002, 241; Lorenz, JuS 2003, 36, 37; Reischl, JuS 2003, 865 [869]; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002, Rn. 505

hemmer! Life&Law 07/2012

Zivilrecht

Die Entscheidung

Mithin sei der Stückkäufer auf die Nacherfüllungsvariante der Nachbesserung beschränkt.

2. Ansicht des BGH Nach Ansicht des BGH ist ein Nachlieferungsanspruch bei austauschbaren Sachen zu bejahen.17 Dabei kommt es insbesondere auf die Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit der Ersatzsache im Vergleich zu der gekauften Sache an. Dies wird insbesondere beim Kauf eines neuwertigen Ausstellungsgegenstandes zu bejahen sein. hemmer-Methode: In diese Richtung geht auch die Ansicht, die die Nachlieferung bei vertretbaren Sachen bejaht. Gem. § 91 BGB sind dies bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Das heißt vertretbar ist eine Sache dann, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres ausgetauscht werden kann. Die Begrenzung auf vertretbare Sachen wird aber zu Recht kritisiert, da dieser Begriff des deutschen Rechts der Richtlinie fremd ist.18 Vielmehr sei bei einer „Ersatz“lieferung darauf abzustellen, ob die Kaufsache ersetzbar sei. Dies bestimme sich nach dem Parteiwillen und seiner Auslegung.

3. Übertragung auf den hier vorliegenden Kauf eines „gebrauchten“ Handys Im vorliegenden Fall wurde eine gebrauchte Sache verkauft. Beim Verkauf einer gebrauchten Sache, die auch Gebrauchsspuren aufweist, ist die Ersatzlieferung regelmäßig unmöglich im Sinne des § 275 I BGB. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufsache nach dem Willen der Beteiligten austauschbar ist. K hat seine Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des anhand des Fotos gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Vertu-Handy getroffen.

17

18

BGH, Life & Law 2006, 725 ff., Heft 11 = ZGS 2006, 348 ff. = jurisbyhemmer; vgl. auch Kamanabrou in ZGS 2004, 57 ff.; Pammler, NJW 2003, 1992 [1993 m.w.N.]; LG Ellwangen in NJW 2003, 517 = Life & Law 2003, 233 ff. Canaris, „Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache beim Stückkauf“, JZ 2003, 831 ff.

hemmer! Life&Law 07/2012

Außerdem handelt es sich nicht um den Verkauf eines Massenprodukts, sondern um ein seltenes, extrem hochwertiges und teures Gerät. Die Auslegung des hypothetischen Parteiwillens geht beim Kauf gebrauchter hochwertiger Sachen regelmäßig dahin, dass es dem Käufer auf diesen bestimmten Gegenstand ankommt. Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, ist ein Anspruch des K auf Nachlieferung abzulehnen. „Checkliste zur Nachlieferung bei der Stückschuld“ 1. Enthält der Sachverhalt Hinweise dafür, dass der Kauf auf einer individuellen Entscheidung des Käufers beruht, so scheidet eine Nachlieferung grds. aus. 2. Lässt sich ein dahingehender Parteiwille nicht feststellen, so kommt es auf den mutmaßlichen Willen an, der gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht von objektiv verständigen Parteien ermittelt wird. Hierbei ist die Vertretbarkeit bzw. Ersatzfähigkeit des Gegenstands ein Indiz für die Ersetzbarkeit und damit für das Bestehen eines Nachlieferungsanspruchs. Bei gebrauchten Sachen ist die Ersatzfähigkeit regelmäßig abzulehnen.

IV. Keine Widerlegung der vermuteten Kenntnis bzw. zu vertretenden Unkenntnis des Verkäufers, § 311a II S. 2 BGB Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung setzt voraus, dass sich V hinsichtlich seiner vermuteten Kenntnis bzw. zu vertretenden Unkenntnis der Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht exkulpieren kann, §§ 437 Nr. 3, 311a II S. 2 BGB. Nachdem der Sachverhalt hierzu keinerlei Hinweise enthält, ist vom Vertretenmüssen der V auszugehen.

V. Kein Ausschluss der Mängelrechte nach § 442 I S. 2 BGB Der Anspruch wäre allerdings – vorbehaltlich einer dem Sachverhalt nicht zu entnehmenden Arglist der V - ausgeschlossen, wenn K der 475

Die Entscheidung Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Da sich dem Foto das Vorliegen einer Fälschung nicht entnehmen ließ, liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis des K vor. Aus den bereits unter II 1. a) dargelegten Gründen kann auch nicht aus dem Umstand des niedrigen Startpreises von 1,- € auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des K geschlossen werden. Anmerkung: Auch hier war das Berufungsgericht wieder anderer Ansicht. Dieses hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der „Hilfsbegründung“ verneint, dem K sei der (unterstellte) Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 I S. 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit einem dem K bekannten Wert zu einem Startpreis von 1,- € auf einer Internetplattform im Original angeboten werde.

VI. Endergebnis K kann von V daher Schadensersatz statt der Leistung verlangen, §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB. hemmer-Methode: Wieviel Schadensersatz dem K zusteht, ist damit aber nicht gesagt. Im Originalfall hat K Schadensersatz statt der Leistung verlangt und diesen auf 23.218,€ beziffert. (24.000,- € abzüglich des Kaufpreises von 782,- €). In dieser Höhe steht dem K ein Anspruch sicher nicht zu. Das angebotene Mobiltelefon war nämlich nicht neu, sondern gebraucht. V hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben. Zudem fehlte die Gebrauchsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersichtlich nicht ansatzweise den Marktwert eines vom Fachhandel angebotenen neuen Originalgeräts. Daher wurde in der Life & Law die Fallfrage darauf beschränkt, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

D) Kommentar (mty). Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts vollkommen zu Recht aufgehoben. Die Entscheidung des BGH ist aber für den Studenten auch nicht brauchbar. Zur Entscheidung des Berufungsgerichts führt der BGH aus: 476

Zivilrecht „Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 I, III, 281 S. 1 BGB nicht verneint werden.“ Diese Anspruchsgrundlage ist aufgrund des Umstands, dass nach den folgenden Ausführungen das Mängelrecht einschlägig sein soll und beim Kauf gebrauchter Sachen die Nachlieferung ausscheidet, aber unzutreffend (s.o.). Die Überschrift „Original und Fälschung“ passt daher auch auf das Verhältnis BGH  Life & Law.

E) hemmer-background Der hemmer-background befasst sich mit der interessanten Frage, ob sich die Geltendmachung der Rechte aus dem eBay-Kaufvertrag als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt, wenn ein sehr teurer Gegenstand zum Startpreis von 1,- € angeboten wird und der Verkäufer das Angebot vor Auktionsende zurückzieht. Rechtsmissbrauch bei Schnäppchenkauf und vorzeitig beendeter eBay-Internetauktion Ob sich die Geltendmachung der Rechte aus einem eBay-Kauf bei vorzeitig abgebrochener Auktion als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt, ist im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu prüfen. Diesbezüglich ist die instanzgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus.

1. Ansicht des LG Koblenz im Porsche-Fall Sachverhalt: V bot einen sechzehn Monate alten Porsche Carrera zu einem Mindestgebot von 1,- € zur Versteigerung an (Neuwert: 105.000,- €, Laufleistung: 5.800 km). Nach acht Minuten beendete V die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte K ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 € abgegeben; als Höchstbetrag hatte K einen Betrag von 1.100,- € angegeben.19 Nach Ansicht des LG Koblenz stand dem Anspruch des K der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB), da eine eBayAuktion regelmäßig bis zu einer Woche dauert, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei 19

LG Koblenz, Life & Law 2009, 502, NJW 2010, 159 ff. = jurisbyhemmer.

Heft 7

=

hemmer! Life&Law 07/2012

Zivilrecht groß; Fahrzeuge wie der von V angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000,- . K habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100,das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum regulären Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für den Porsche abgegeben worden wären. K würde bei Anerkennung eines Anspruches dafür „belohnt“, dass V schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Ansicht des LG Koblenz wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des K ergeben hätte.

2. Ansicht des OLG Köln im Rübenroderfall Sachverhalt: Beim Verkauf eines Rübenroders über eBay war es nach einem Startpreis von 1,nur zu einem Höchstgebot von 51,- gekommen. Niemand hatte die Sofort-KaufenOption zu 60.000,- gewählt.20 Nach Ansicht des OLG Köln war der bei einer Online-Auktion geschlossene Kaufvertrag wirksam, auch wenn der Preis bei Zuschlag ganz erheblich unter dem Wert der ersteigerten Ware liegt. In diesem Fall gab das OLG dem K Recht und verneinte den Einwand des Rechtsmissbrauchs, da V selbst unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen hat, dass K den Rübenroder zu dem extrem niedrigen Preis kaufen konnte. Die Internetplattform eBay bietet verschiedenste Möglichkeiten, Verkäufe unter Wert zu verhindern, etwa indem die Ware von vornherein nur gegen einen Festpreis angeboten oder ein - für den Verkäufer erträglicher - Startpreis angegeben wird. Nutzt ein Verkäufer diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf abgeschnitten werden.

Die Entscheidung

3. Ansicht des AG Garmisch-Partenkirchen im „5´er BMW für 1,50 -Fall“ Dieser Ansicht ist auch das AG GarmischPartenkirchen21 in einem Fall gefolgt, in welchem ein Käufer einen 5´er BMW für 1,50 ersteigert hatte. Ein Käufer darf darauf vertrauen, dass er bei der Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender den streitgegenständlichen Artikel selbst dann erwerben würde, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegen würde. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises trifft bei derartigen Auktionen den Verkäufer, der bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur 1,- einstellt. Dieser muss damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird. Es wäre auch unbillig und nicht im Sinne eines geordneten Ablaufes von derartigen Auktionen, wenn über die Vorschrift des § 242 BGB jedes auf den ersten Blick vermeintlich harte Ergebnis korrigiert würde, denn andernfalls würde man das wirtschaftliche Risiko solcher Auktionen für den Verkäufer ohne Not auf potenzielle Bieter abwälzen.

F) Zur Vertiefung Vertragsschluss durch Internetversteigerungen („eBay-Verträge“) Hemmer/Wüst, BGB-AT I, Rn. 151a BGH, Life & Law 2011, 615 ff., Heft 9 = NJW 2011, 2421 ff. = jurisbyhemmer.

G) Wiederholungsfragen 1. Wird die verwerfliche Gesinnung auch bei eBay-Kaufverträgen vermutet? 2. Wie wirken sich die eBay-AGBen auf den zustande gekommenen Kaufvertrag aus? Neues Lernen mit der Hemmer-Methode

Hemmer / Wüst / Tyroller

BGB AT I Die Entstehung des Primäranspruchs

examenstypisch

anspruchsvoll

umfassend

Aus dem Inhalt: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen Stellvertretung

21 20

OLG Köln, MMR 2007, 446 ff. = jurisbyhemmer.

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AG Garmisch-Partenkirchen, Life & Law 2011, 377 f., Heft 6.

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Fall 6 Übersicht (RÜ Nr. 7)

Seite 1 von 2

K begehrt Herausgabe bzw. Nutzungsersatz des Fahrzeuges --> AGL §§ 985, 987 1. B = Besitzer (+) 2. K = Eigentümer a. Ursprünglich (+) b. Verlust durch Erwerb des B vom Berechtigten, § 929 S. 1 i. Dingliche Einigung, § 929 S. 1 (+) ii. Übergabe (+) iii. Einigsein (+) iv. Berechtigung des V (-) c. Verlust durch gutgläubigen Erwerb vom NB, § 929 S. 1, 932 I 1, II i. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts ii. Rechtsscheins-TB, § 1006 (+) iii. Gutgläubigkeit des B (+) - Übergabe des Kfz-Briefes - Keine Anhaltspunkte für Bösgläubigkeit der B iv. Problem: Kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 1. wg. Weggabe des Besitzes durch Besitzdiener i.E. (-), da weder F/G Besitzdiener des K waren --> anders als z.B. der potenzielle Käufer, der eine Probefahrt unternimmt 2. wg. Verlust des Mitbesitzes (Ehefrau) Problem: Anwendung von § 935 auch hier?

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Fall 6 Übersicht (RÜ Nr. 7)

Seite 2 von 2

(+), wenn Mitbesitzer auch Miteigentümer war --> hier (-) Lösung: BGH: § 935 BGB analog (-) Argument: keine Regelungslücke; Mitbesitzender Alleineigentümer ist nicht schutzwürdig, da er durch die Weggabe des unmittelbaren Besitzes dem Dritten den unmittelbaren Besitz verschafft an den wiederum die Vermutung des § 1006 für dessen Eigentum anknüpft

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Fall 7 Übersicht (RÜ Nr. 8)

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Anspruch aus 816 I 1 BGB? 1. B = Nichtberechtigter? (-), wenn gutgläubiger Erwerb von D Problem: § 935 II BGB --> Anwendbarkeit auf Sammlermünzen? M.S.: e.A.: (+), wenn zum offiziellen Zahlungsverkehr zugelassen bzw. objektive Eignung als Zahlungsmittel --> hier (+) a.A. (+), wenn zusätzlich Erwerb als „Geld“ (also als Tauschmittel) BGH nur dann (+), wenn offizielles Zahlungsmittel + Geeignetheit und Bestimmtheit zum Umlauf im Öffentlichen Zahlungsverkehr --> hier (-), da Münzen deutlich höheren objektiven Wert als den Nominalwert hatten i.E. B = Nichtberechtigter 2. Verfügung des NB (+) 3. Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten (+) --> Genehmigung i.S.v. § 185 II Var. 1 4. Anspruch aus § 816 I S. 1 (+)

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Fall 8 (RÜ Nr. 18)

Seite 1 von 1

Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB I.

Kaufvertrag (+)

II.

Mangel (+), § 434 I 2 Nr. 2

III.

Mangel bei GÜ? a. Anwendbarkeit § 476 BGB? i. K = Verbraucher ii. (P) wer ist Verkäufer? V ./. H i.E. V, da H ihm gegenüber nicht das Verwertungsrisiko übernommen hat

keine Umgehung i.S.v. § 475 I 2 BGB

iii. ZwE: kein Verbrauchsgüterkauf (VGK)

§ 476 BGB (-)

b. Beweislast beim K --> im Originalfall konnte K den Mangel bei GÜ beweisen IV.

Kein vertraglicher Ausschluss der Mängelrechte a. Grundsatz: vertraglicher Ausschluss vereinbart b. Unwirksamkeit dieser Vereinbarung? i. § 475 I 1 (-) da kein VGK ii. § 444 BGB (-)

Arglist nicht zu beweisen

iii. Verstoß gegen 309 Nr. 7 a, b? 1. Anwendbarkeit § 310 IV BGB (+) 2. AGB gem. § 305 I 1 (+) Einmalige Verwendung ausreichend 3. Einbeziehung, § 305 II (+) 4. Klauselverbot § 309 Nr. 7 a, b nach BGH (+) selbst wenn K Unternehmer gewesen wäre (dann § 307 I II Nr. 3 BGB) „soweit gesetzlich zulässig“

ebenfalls unwirksam, weil

Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot V.

Sonstige Voraussetzungen für RT (+)

VI.

Ergebnis: Anspruch Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Kfz (+)

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Anspruch O I.

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Fall 9 (zu Rn. 241)

Seite 1 von 1

V auf Erstattung der gezahlten Miete gem. § 812 I 1 Var. 1 BGB

Erlangtes Etwas Eigentum und Besitz bzw. Anspruch aus Gutschrift

II.

Durch Leistung des O an V? a. e.A. (+) Leistung mit dem Zweck die Verb. des N zu tilgen (§ 267 BGB) b. a.A. (-) O erbringt nur Leistung ggü. N (Erfüllung eines konkludenten Schenkungsvertrages), hinsichtlich der Zahlung an V ist der O nur „Leistungsmittler“ des N c. Entscheidung: Leistung (-)

Arg.: Leistung nur, wenn eigener Zweck des

Leistenden gegenüber dem Empfänger; Leistung wird aus Sicht des objektiven Empfängers (§§ 133, 157) ermittelt III.

Kein eigener Anspruch des O

Anspruch O I.

V

N auf Erstattung gem. § 812 I 1 Var. 1?

erlangte Etwas? ggf. Bereicherungsanspruch des N

V?

a. erlangtes Etwas (des V) (+) b. ohne Rechtsgrund (+), da Mietanspruch nach Zahlung erloschen c. Leistung des N? i. e.A. (+) O nur als Leistungsmittler des N ii. a.A. (-), da objektiv keine Verbindlichkeit des N mehr bestand II.

durch Leistung des O (+)

III.

ohne Rechtsgrund

IV.

Rechtsfolge a. e.A. Abtretung des Anspruchs (N

V) an O (Kondiktion der Kondiktion)

b. a.A. § 818 II entsprechend V.

Korrektur aus Wertungsgründen Veranlasserprinzip

N hat nichts veranlasst und ist daher rauszuhalten

(a.A. gut vertretbar) Anspruch O

V aus 812 I 1 Var. 2 (+)

Eigentlich subsidiär, aber wegen Veranlasserprinzip ausnahmsweise möglich

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Fall 10

Seite 1 von 1

Grundfall Abgetretene Forderung nicht entstanden I. V gegen S aus § 812 I 1 Var. 1 BGB 1. Erlangtes Etwas 2. Durch Leistung • nach modernem Leistungsbegriff nur ggü. S als Zessionar 3. ohne Rechtsgrund • Rechtsgrund hat wg. § 81 I VVG nie bestanden 4. Korrektur aus Wertungsgründen • gerechte Verteilung des Liquiditätsrisikos •

V hat sich S nicht als Vertragspartner ausgesucht



Folge: Direktkondiktion V --> B

II. V gegen B gem. § 812 I 1 Var. 2 ( Abwandlung Abtretung unwirksam I. V gegen S aus § 812 I 1 Var. 1 BGB 1. Erlangtes Etwas 2. Durch Leistung • (P) Abtretung B --> S unwirksam, §§ 106 ff. • ABER: trotzdem Leistung ggü. S (aus objektiver Sicht) 3. ohne Rechtsgrund • Rechtsgrund im Verhältnis V / S (-), da Abtretung unwirksam 4. Korrektur aus Wertungsgründen • verschiedene gegenläufige Wertungen o gerechte Verteilung des Liquiditätsrisikos o Minderjährige sind aus der Rückabwicklung herauszuhalten •

beides mit Begründung vertretbar

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