Hilfen zur Erziehung. 27 ff. SGB VIII

Hilfen zur Erziehung §§ 27 ff. SGB VIII Spezifische rechtliche und pädagogische Merkmale der Hilfen zur Erziehung (HzE) • HzE wird - als Leistung de...
Author: Maya Stein
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Hilfen zur Erziehung §§ 27 ff. SGB VIII

Spezifische rechtliche und pädagogische Merkmale der Hilfen zur Erziehung (HzE) • HzE wird - als Leistung der Jugendhilfe - von KlientInnen freiwillig in Anspruch genommen • Im Kontext der HzE wird die rechtliche Freiwilligkeit der KlientInnen aus verschiedenen Gründen eingeschränkt • Als freiwillige Leistungen werden sie jedoch nur wirksam, wenn es gelingt, die Nutznießer der Angebote als aktive Partner im Hilfegeschehen zu gewinnen (Seithe 2001: 35)

Ausgangslagen für Hilfe zur Erziehung • unzureichende Sozialisationslage, Ausgangslage für die Gewährung von HzE • Bestimmung des Kindeswohls im konkreten Fall erforderlich, um rechtliche und inhaltliche und fachliche Fragen der Fallbearbeitung klären zu können • „Kindeswohlgefährdung“ ist die verschärfte Variante der „Nichtgewährleistung einer dem Wohle des Kindes Minderjährigen entsprechenden Erziehung“

Hze sind Leistungen der Jugendhilfe besonderer Art • rechtlich (Gewährungsvoraussetzung nach § 27 SGB VIII, Mitwirkungsbedingung, individueller Rechtsanspruch) • pädagogisch (sekundäre Prävention, Ziel und Zielkontrolle, Mitwirkungspflicht und -recht) § 27, Abs. 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Zielorientierung der HzE • HzE sind immer auf ein konkretes Ziel gerichtet (§ 36 SGB VIII, Hilfeplanung) • Es soll ein Zustand erreicht werden, der das Wohl des Kindes zu sichern hilft • solch eine direkte Zielsetzung findet sich nicht bei den anderen Leistungen des SGB VIII • HzE stehen immer unter einem gewissen „Erfolgszwang“, Output wird an vorangegangen Zielsetzung gemessen

HzE als Sekundärprävention • HzE können nicht, wie viele andere Angebote der Jugendhilfe, als präventive Hilfe angesehen werden • HzE sind eine Reaktion der Jugendhilfe auf einen Zustand, der als unzureichend im Bezug auf das Kindeswohl eingeschätzt wurde • ambulante Hilfen ggf. präventiv im Sinne der Verhinderung einer Fremdplatzierung oder Entzug des Sorgerechts (teilweise) (§ 1666 BGB)

„Eingeschränkte Freiwilligkeit“ bei der Inanspruchnahme von HzE (Seithe 2001: 36) • Hilfe zur Erziehung als Leistung der Jugendhilfe erfolgt freiwillig • Freiwilligkeit der AdressatInnen ist bei HzE jedoch faktisch und psychologisch gesehen eingeschränkt (vgl. Merchel 1994:51) • Angebot der HzE besteht nicht grundsätzlich im Sinne offener Zugänglichkeit, sondern ist an die Erfüllung konkreter Bedingungen geknüpft • Initiative für HzE: durch Jugendhilfe oder massiver äußerer Druck (Schule, Polizei, Familiengericht, ASD, Kita, Nachbarschaft,…)

• Grundsatz: HzE sind Angebote, keine Anordnungen • Ausnahme: das Gericht kann HzE zur Vermeidung einer Fremdunterbringung anordnen, oder ordnet eine Fremdunterbringung und eine Entziehung des Sorgerechts (teilweise) an • Entscheidend für den Charakter der HzE und den Hilfeprozess • Sie werden erst wirksam, wenn AdressatInnen das Hilfeangebot annehmen, HZE sind Kooperationsleistung (Seithe 2001: 37)

Inhalt der HzE • Alle grundlegenden Gesetzesaussagen zum Inhalt der HzE enthält der § 27 SGB VIII • §§ 28 bis 35 a SGB VIII stellen einen Beispielkatalog auf, der zeigt, wie die HzE konkret gestaltet sein können § 28 SGB VIII: Erziehungsberatung § 29 SGB VIII: soziale Gruppenarbeit § 30 SGB VIII: Erziehungsbeistandschaft § 31 SGB VIII: sozialpädagogische Familienhilfe § 32 SGB VIII: Erziehung in einer Tagesgruppe § 33 SGB VIII. Unterbringung in einer Pflegefamilie § 34 SGB VIII: Heimerziehung oder andere betreute Wohnform § 35 SGB VIII: Intensive, sozialpädagogische Einzelbetreuung

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