Formen der Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege Im Landkreis Diepholz

Anlage 1 zu den Richtlinien des Landkreises Diepholz für die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Min...
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Anlage 1

zu den Richtlinien des Landkreises Diepholz für die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Minderjährige und junge Volljährige

„Formen der Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege Im Landkreis Diepholz“

1.1 Allgemeine Vollzeitpflege 1.2 Sozialpädagogische Vollzeitpflege 1.2a.Befristete Vollzeitpflege 1.3. Sonderpädagogische Vollzeitpflege 1.1 Allgemeine Vollzeitpflege 1. Art des Angebots

Die allgemeine Vollzeitpflege wird von persönlich qualifizierten Einzelpersonen, Paaren oder Lebensgemeinschaften durchgeführt, bei denen keine pädagogische Ausbildung vorausgesetzt wird. Sie erstreckt sich auf die Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung in einem Umfang beeinträchtigt sind, der ohne professionelle Ausbildung zu bewältigen ist. Insbesondere geeignet ist die Pflegeform, wenn ein Kind oder eine Jugendliche / ein Jugendlicher wegen des dauerhaften Ausfalls der Personensorgeberechtigten in der Herkunftsfamilie nicht mehr versorgt werden kann. Sie bietet dem Kind bzw. dem Jugendlichen einen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Es handelt sich in der Regel um eine auf längere Dauer oder auf dauerhaften Verbleib angelegte Lebensform für das Kind, soweit sich im Rahmen der Kindeswohlsicherung bzw. durch familiengerichtliche Entscheidungen keine grundlegenden Änderungen der Situation in der Herkunftsfamilie ergeben. In dieser Pflegeform entspricht die zu leistende Aufgabe der Erziehung und Betreuung weitestgehend den in einer Familie umsetzbaren Anforderungen.

2. Rechtsgrundlage

§§ 27, 33, 39, (41) SGB VIII

3. Allgemeine Zielsetzung



• • • • • • • • •

Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung z.B. in den Bereichen „Sprache“, „Motorik“, „Kognition“, „Sozialverhalten“ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und Ablösung Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten Vermittlung sozialer Kompetenzen Integration in ein neues soziales Umfeld Integration in Schule und Ausbildung Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen Unterstützung der (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung Verselbstständigung Unterstützung der Reintegration in die Herkunftsfamilie Entwicklung eines positiven Selbstbildes

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4. Zielgruppe

Beispielhafte Aufzählung: Kinder/Jugendliche von 0 bis 17 Jahren (ggf. über das 18. Lbj., nach Maßgabe des § 41 SGB VIII hinaus) • •

• • • 5. Inhalte der Leistung Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie

mit Entwicklungsverzögerungen und leichten Verhaltensauffälligkeiten, die in einer „normalen“ Familie aufgefangen werden können Langfristiger Ausfall der Eltern oder des allein erziehenden Elternteils wegen körperlicher Beeinträchtigung / psychischer Krankheit, psychiatrischer Versorgung oder Inhaftierung Ungünstige Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine erreichbare Stabilisierung von Personen der Herkunftsfamilie trotz Unterstützung Tod der Hauptbezugspersonen Rückzug der Personen der Herkunftsfamilie vom Kind/Jugendlichen oder aktive Ablehnung des Kindes/Jugendlichen

Verpflichtende Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für Pflegeeltern Bereitschaft zur Supervision im Bedarfsfall Verpflichtende Kooperation mit dem öffentlichen Träger (Jugendamt, Pflegekinderhilfe) und Mitwirkung am Hilfeplan (Entwicklungsbericht und Teilnahme) In Fällen einer Übernahme von Aufgaben des öffentlichen Trägers durch einen freien Träger: verpflichtende Zusammenarbeit mit dessen Fachberatung

Erziehung und Betreuung

Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher Kompetenzen Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen Integration des Kindes/Jugendlichen in das soziale Umfeld Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie und bei der Entwicklung eines positiven Elternbildes Förderung der Stärken des Kindes Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung Bedarfsgerechte Versorgung und Erziehung Organisation und Sicherstellung notwendiger therapeutischer und medizinischer Hilfen nach Maßgabe des Hilfeplans Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie gemäß Hilfeplan

Unterkunft und Raumkonzept

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegepersonen; ein eigenes Zimmer ist entwicklungsbedingt für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten

Verpflegung

Materielle Versorgung über Tag und Nacht

6. Persönliche und familiäre Voraussetzungen

Grundverständnis von der Entwicklung eines Kindes und von der Entwicklung und Bedeutung familiärer Beziehungen (insbesondere von Kind-Eltern-Beziehungen) Überwiegende häusliche Anwesenheit eines Pflegeelternteils in Abhängigkeit vom Alter und individuellen Bedarf der zu betreuenden Kinder In dieser Pflegeform können in der Regel nicht mehr als drei Pflegekinder betreut werden

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1.2 Sozialpädagogische Vollzeitpflege 1. Art des Angebots

Die sozialpädagogische Vollzeitpflege für Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren (ggf. über das 18. Lbj. , nach Maßgabe des § 41 SGB VIII hinaus) wird von persönlich qualifizierten und/oder fachlich ausgewiesenen Einzelpersonen, Paaren oder Lebensgemeinschaften durchgeführt. Sie erstreckt sich auf die Versorgung, Erziehung und Förderung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten / verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen. Der erzieherische Bedarf resultiert – vor dem Hintergrund unterschiedlicher Konstellationen in der Herkunftsfamilie – aus Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes oder der/des Jugendlichen, deren Bearbeitung eines fachlichen Anspruchs bedarf.

2. Rechtsgrundlage

§§ 27, 33, 35a, 39, (41) SGB VIII

3. Allgemeine Zielsetzung



4. Zielgruppe

Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung z.B. in den Bereichen „Sprache“, „Motorik“, „Kognition“, „Sozialverhalten“ • Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und Ablösung • Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten • Unterstützung medizinischer / therapeutischer Maßnahmen • Vermittlung sozialer Kompetenzen • Integration in ein neues soziales Umfeld • Integration in Schule und Ausbildung • Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen • Unterstützung der (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung • Unterstützung der Reintegration in die Herkunftsfamilie • Verselbstständigung Beispielhafte Aufzählung Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren (ggf. über das 18. Lbj. , nach Maßgabe des § 41 SGB VIII hinaus) • • • • • • • •

5. Inhalte der Leistung Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie

mit diagnostizierten Entwicklungsverzögerungen / starken Verhaltensauffälligkeiten mit erheblich gestörten Elternbeziehungen mit dem Bedarf an einer besonderen erzieherischen und pflegerischen Zuwendung, aufgrund einer Erkrankung oder (seelischen) Behinderung mit Risikofaktoren in ihrer Vorgeschichte, wie z.B. Vernachlässigung, Bezugspersonenwechsel, FASD Traumatisierungen Bindungsstörungen psychischen Störungen …

Verpflichtende Teilnahme an Grund- und aufbauenden Qualifizierungsund Fortbildungsmaßnahmen für Pflegeeltern, PflegeelternGruppenarbeit Bereitschaft zur Supervision im Bedarfsfall Verpflichtende Kooperation mit dem öffentlichen Träger (Jugendamt, Pflegekinderhilfe) und Mitwirkung am Hilfeplan (zielorientierte Entwicklungsberichte und Gesprächsteilnahme) In Fällen einer Übernahme von Aufgaben des öffentlichen Trägers durch einen freien Träger: verpflichtende Zusammenarbeit mit dessen Fachberatung

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Erziehung / sozialpädagogische Betreuung

Unterkunft und Raumkonzept

Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher Kompetenzen Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen Integration des Kindes/Jugendlichen in das soziale Umfeld Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie und bei der Entwicklung eines positiven Elternbildes Förderung der Stärken des Kindes Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung Bedarfsgerechte Versorgung und Erziehung Organisation und Sicherstellung notwendiger therapeutischer und medizinischer Hilfen nach Maßgabe des Hilfeplans Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie gemäß Hilfeplan Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegepersonen; ein eigenes Zimmer ist entwicklungsbedingt für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten

Verpflegung

Materielle Versorgung über Tag und Nacht

6. Persönliche und familiäre Voraussetzungen

Sozialpädagogische/psychologische Qualifikation oder nachgewiesene vergleichbare Qualifikation / erzieherische Erfahrung des für die Erziehung im Alltag zuständigen Elternteils Besondere Eignung und Bereitschaft zur Kooperation auch in komplexen Fallkonstellationen Überwiegende häusliche Anwesenheit eines Pflegeelternteils in Abhängigkeit vom Alter und individuellen Bedarf der zu betreuenden Kinder Betreuung von in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekindern

1.2a. Befristete Vollzeitpflege Leistungsangebotstyp 1. Art des Angebotes

Befristete Vollzeitpflege Die befristete Vollzeitpflege ist eine Pflegeform mit dem Ziel der Rückführung von Kindern in ihre Herkunftsfamilie. Damit das gelingen kann, sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert werden bzw. die der Unterbringung zugrunde liegenden Ursachen behoben sein. Voraussetzung der Hilfegewährung für diese Pflegeform ist die fachliche Einschätzung, dass die Rückführung mit Blick auf die Herkunftsfamilie und das Kind in einem befristeten Zeitraum möglich ist und die Herkunftsfamilie zur Mitarbeit und zur Annahme der in der Hilfeplanung festgestellten Unterstützung bereit ist. Dies ist in der Hilfeplanung festzustellen.

2. Rechtsgrundlage

§§ 27, 33 SGB VIII, i.V.m. § 20 SGB VIII es gilt ein Nachrangigkeitsgebot gegenüber Sozialleistungen anderer Träger

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3. Allgemeine Zielsetzung

Beispielhafte Aufzählung • • • • • •

4. Zielgruppe

Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und (vorübergehende) Trennung Förderung anstehender Entwicklungsaufgaben Vermittlung sozialer Kompetenzen Unterstützung der (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung Unterstützung der Reintegration in die Herkunftsfamilie und in die sie tragenden sozialen Netze

Kinder/Jugendliche ab 0 bis 14 Jahren • deren vorübergehende Trennung von den Bezugspersonen zur Entlastung einer eskalierenden oder „festgefahrenen“ Situation beiträgt • mit der Erziehung eines Kindes (noch) überforderte, aber mit Unterstützung stabilisierbare (junge) Mütter/Väter • die in der Familie unzureichend betreut sind Kinder und Jugendliche, deren Eltern chronifiziert suchterkrankt oder psychisch erkrankt sind, kommen in der Regel für die befristete Pflege mit Rückkehroption nicht infrage.

5. Inhalt der Leistung Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie

Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grund- und aufbauenden Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildung und prozessbegleitenden Maßnahmen (Gruppenarbeit) Verpflichtende Kooperation mit dem öffentlichen Träger (Sozialamt, Gesundheitsamt, Jugendamt, Pflegekinderhilfe) und weiteren beteiligten Institutionen (z. B. Gesundheits- und Therapieeinrichtungen) sowie Mitwirkung am Hilfeplan In Fällen einer Übernahme von Aufgaben des öffentlichen Trägers durch einen freien Träger: verpflichtende Zusammenarbeit mit dessen Fachberatung

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung

Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher Kompetenzen Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen Integration des Kindes/Jugendlichen in das soziale Umfeld Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie und bei der Entwicklung eines positiven Elternbildes Förderung der Stärken des Kindes Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung Bedarfsgerechte Versorgung und Erziehung Organisation und Sicherstellung notwendiger therapeutischer und medizinischer Hilfen nach Maßgabe des Hilfeplans Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie gemäß Hilfeplan

Unterkunft und Raumkonzept

Die Kinder leben auf Zeit im familiären Bereich der Pflegepersonen; ein eigenes Zimmer ist für die Kinder vorzuhalten

Verpflegung

Materielle Versorgung über Tag und Nacht

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Dauer des Aufenthaltes

Maximal bis zu zwei Jahren; bei Säuglingen und Kleinkindern soll die Befristung einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten – zu Beginn der Hilfe wird im Hilfeplan ein detaillierter Zeitplan gem. Raster aufgestellt

6. Persönliche und familiäre Voraussetzungen

Sozialpädagogische/psychologische Qualifikation oder erzieherische Erfahrung des für die Erziehung im Alltag zuständigen Elternteils Besondere Eignung und Bereitschaft zur Kooperation auch in komplexen Fallkonstellationen Überwiegende häusliche Anwesenheit eines Pflegeelternteils in Abhängigkeit vom Alter und individuellen Bedarf der zu betreuenden Kinder Betreuung von in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekindern

1.3 Sonderpädagogische Vollzeitpflege Leistungsangebotstyp 1. Art des Angebots

Sonderpädagogische Vollzeitpflege Die Sonderpädagogische Pflege wird von pädagogisch-psychologisch und ggf. medizinisch-pflegerisch qualifizierten Einzelpersonen, Paaren oder Lebensgemeinschaften durchgeführt. Sie bietet dem Kind bzw. dem Jugendlichen einen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Der erzieherische bzw. behindertenspezifische Bedarf basiert in dieser Pflegeform auf Beeinträchtigungen des Kindes, die auch mit besonderen und gezielten sozialpädagogischen Zuwendungen nicht vollends behebbar sind, weil sie zu einer grundlegenden Persönlichkeitsstörung geführt haben oder weil es sich um eine schwere Behinderung oder lebensbedrohende Erkrankung handelt.

2. Rechtsgrundlage

§§ 27, 33, 35a, 39, (41) SGB VIII; §§ 53/54 SGB XII (durch Beschluss AGJÄ vom 11.02.2010 sollen Fälle nach §§ 53/54 SGB XII als Sonderpädagogische Vollzeitpflege behandelt werden)

3. Allgemeine Zielsetzung









Die allgemeine Zielsetzung richtet sich nach der besonderen Situation des Kindes oder Jugendlichen, wobei den Ressourcen eines familiären Umfeldes (Emotionalität, Zuverlässigkeit, Beziehungsaufbau) eine besondere Bedeutung zukommt Gegenüber seelisch behinderten und traumatisierten Kindern oder Jugendlichen steht eine nachholende, an den biografischen Erfahrungen und den Umweltbeziehungen orientierte Sozialisation unter Einschluss von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im Mittelpunkt Gegenüber schwerbehinderten und lebensgefährlich erkrankten Kindern oder Jugendlichen stehen die angemessene persönliche und pflegerische Betreuung sowie Förderungsaufgaben im Mittelpunkt Die familiären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen sind einzubeziehen und zu unterstützen

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4. Zielgruppe

5. Inhalte der Leistung Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie

Beispielhafte Aufzählung Kinder/Jugendliche von 0 bis 17 Jahren (ggf. über das 18. Lbj. , nach Maßgabe des § 41 SGB VIII hinaus) • mit wesentlicher seelischer Behinderung (gem. ICD-10) • mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und Traumata • mit erheblichen biografischen Risikofaktoren wie • mit Deprivation, Beziehungsabbrüchen, Gewalterfahrungen u. ä. • mit Bindungsstörungen • mit wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung • mit einer HIV-positiv-Diagnose • mit einer lebensbedrohlichen Krankheit

Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grund- und aufbauenden Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen Verpflichtende Teilnahme an: • Fachberatungen für Pflegeeltern • Störungsspezifischen Einweisungen/Qualifizierungen Bereitschaft zur Supervision Verpflichtende Kooperation mit dem öffentlichen Träger (Sozialamt, Gesundheitsamt, Jugendamt, Pflegekinderhilfe) und weiteren beteiligten Institutionen (z. B. Gesundheits- und Therapieeinrichtungen); Mitwirkung am Hilfeplan In Fällen einer Übernahme von Aufgaben des öffentlichen Trägers durch einen freien Träger: verpflichtende Zusammenarbeit mit dessen Fachberatung Regelmäßige (zielorientierte „Entwicklungsberichte“)

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung

Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher Kompetenzen Schulische Integration Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen in einem der Situation des Kindes oder Jugendlichen angemessenen Rahmen Integration des Kindes/Jugendlichen in das soziale Umfeld Unterstützung des Kindes bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie Förderung der Stärken des Kindes Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung Problemspezifische (medizinische/pflegerische) Versorgung und Erziehung Organisation und Unterstützung und evtl. Durchführung notwendiger therapeutischer Hilfen Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie gemäß Hilfeplan Gestalten von Bindungs- und Trennungsprozessen

Unterkunft und Raumkonzept

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegepersonen; ein eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten, ggf. barrierefreien Zugang zu Haus und Zimmer

Verpflegung

Materielle Versorgung über Tag und Nacht

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6. Persönliche und familiäre Voraussetzungen

Pädagogische/psychologische Qualifikation, medizinisch/pflegerische Qualifikation entsprechend dem besonderen Bedarf des Kindes/Jugendlichen Einschlägige Berufserfahrung oder vergleichbare Qualifikation Die Besonderheit der zu betreuenden Kinder/Jugendlichen setzt die überwiegende Betreuung durch die pädagogische Fachkraft der Familie voraus In dieser Pflegeform sollen in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden

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