Herzlich Willkommen bei der SPD in Niederseelbach

Wiederkehrende Straßenbeiträge Sinn und Zweck Bürgerinformation der SPD Niedernhausen Wiederkehrende Straßenbeiträge

Referent: Christof Sauerborn

Niedernhausen

Agenda

Niedernhausen Christof Sauerborn

1. Kurze Vorstellung

6. Verteilungsmaßstab

2. Rechtliche Grundlagen

7. Überleitregelungen

3. Einmalige/wiederkehrende Straßenbeiträge

8. Laufende Veranlagungen

4. Projektablauf

9. Häufig gestellte Fragen

5. Abrechnungsgebiete

Einnahmegrundsätze

Niedernhausen Christof Sauerborn

§ 93 HGO: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen 1. Soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, 2. Im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre

Rechtliche Grundlagen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Stand Kommunales Abgabengesetze (KAG) bis zum 31. Dezember 2012.

§ 11 Abs.1 : Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge erheben. §11Abs.2: Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden können für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben.

Übersicht der Beitragserhebung für Straßen

Niedernhausen Christof Sauerborn

• Erstmalige Herstellung der Straße Erschließungsbeiträge nach §§127ff. BauGB auf Grundlage einer „Erschließungsbeitragssatzung(EBS)“ • Um-und Ausbau der Straße (Erneuerung und Erweiterung) §11 KAG „Straßenbeitragssatzung“ maßnahmenbezogen

• Nur Investitionen, keine Instandhaltung oder Unterhaltung

Begriffsbestimmung „Um-und Ausbau von Straßen“

Niedernhausen Christof Sauerborn

Erneuerung Umbau Verbesserung

Erweiterung

Ersatz einer vorhandenen Straße Voraussetzung: Tatsächlich eingetretene Abnutzung/Verschleiß Ablauf der Nutzungsdauer ca. 25 Jahre Straße in Fußgängerzone Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in Anliegerstraßen Nachträgliches Anlegen oder Verbreitern eines Gehweges Erweiterung der Straßenbeleuchtung

Verfahren bei einmaligen Straßenbeiträgen Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen • Beispiel eines Bauprogramms (zeichnerische Darstellung) • wird in der Regel durch eine textliche Beschreibung ergänzt • benennt Breiten, Längen, Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Straßenbeleuchtung)

Niedernhausen Christof Sauerborn

Verfahren bei einmaligen Straßenbeiträgen

Niedernhausen

Unterscheidung der Anlieger zu beitragsfähigen Maßnahmen

Christof Sauerborn

Verfahren bei einmaligen Straßenausbaubeiträgen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Fiktive Beispielrechnung für ein Durchschnittsgrundstück - Grundstücksfläche: 800 m² - Nutzungsfaktor (NF): 1,25 = 2 Vollgeschosse - Beitragssatz:15,00 €/ m² - Beitragsberechnung = Grundstücksfläche x NF x Beitragssatz =

800 m²x 1,25 x 15,00 €/m² = 15.000€

Rechtliche Grundlagen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Änderung des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) durch den hessischen Landtag zum 1. Januar 2013. § 11 Abs.1 (Bisher): Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge erheben. §11 Abs.2: Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. (Neu): § 11a eröffnet ein Wahlrecht für Städte und Gemeinden, die Kosten auch über wiederkehrende Straßenbeiträge abzurechnen.

Schritte zur Umsetzung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Bildung von Abrechnungsgebieten

Niedernhausen Christof Sauerborn

§ 11a Abs. 2b KAG In der Satzung können sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden • Bei überschaubaren Gemeinden können alle Straßen des Gemeindegebietes zu einer Einheit zusammengefasst werden. • Insbesondere bei Gemeinden, die aus mehreren räumlich getrennten Ortsteilen bestehen, bietet sich die Bildung mehrerer entsprechender Einrichtungen an. • Beim Vorhandensein von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten im Sinne des § 81 HGO kann sich die Bildung von Abrechnungsgebieten hieran orientieren.

Bildung von Abrechnungsgebieten

Niedernhausen Christof Sauerborn

§ 11a Abs.2a KAG Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.

 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile  Innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten  Innerhalb einzelner Baugebiete nach § 1 Abs.2 BauNVO Muss begründet und der Satzung beigefügt werden

Bildung von Abrechnungsgebieten

Niedernhausen Christof Sauerborn

OBERSEELBACH

Kleinere Einheiten, die sich als Ortsteile, bzw. in der Entstehung abgrenzen.

Zusammenhängend bebaute Ortsteile, bzw. zusammengehörige Ortsteile

Festlegung des Gemeindeanteils § 11a Abs. 4 KAG

Niedernhausen Christof Sauerborn

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Er beträgt mindestens 25 Prozent.

• Die Gemeinde trägt 25% des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50% wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. (§11, Abs.4 KAG)

• Für jedes Abrechnungsgebiet muss das Verhältnis vom Gemeindeanteil (Durchgangsverkehr) zum Anliegerverkehr gewichtet werden.

Zustandserfassung

Niedernhausen Christof Sauerborn

• Alle erneuerungsbedürftigen Straßen werden auf ihren Zustand überprüft • Abgleich mit dem Zustand von Kanal- und Wasserleitungen • Kostenschätzung der Baukosten • Beschluss einer Prioritätenliste durch die Parlament • Vergleichsberechnung einmalige/wiederkehrende Straßenbeiträge

Verteilungsmaßstäbe Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere (§ 11 Abs.6 KAG):

Niedernhausen Christof Sauerborn

1. Die Grundstücksflächen 2. Das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks 3. Die Art der baulichen und sonstigen Nutzung des Grundstücks Die Mustersatzung stellt ab:  bei beplanten Gebieten (B-Pläne) auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse  Im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse  bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich auf die Höchstzahl der in unmittelbarer Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse  bei bebauten Außenbereichsgrundstücken auf die tatsächliche Bebauung

Verteilungsmaßstäbe

Niedernhausen

Beitragspflichtige Fläche

Christof Sauerborn

Ergibt sich für jedes Grundstück ausfolgen der (vereinfachter) Rechnung Grundbuchfläche x Nutzungsfaktor (+Artzuschlag) Der Nutzungsfaktor wird in der Satzung anhand der Zahl der Vollgeschosse festgelegt: § 8 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten (1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs.1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.

Verteilungsmaßstab Flächenseite  Vollgeschossbestimmung in beplanten Gebieten

Niedernhausen Christof Sauerborn

Verteilungsmaßstab Möglichkeiten der Vollgeschossbestimmung z. B. unbeplanter Innenbereich

1. Anhand von Bauunterlagen

2. Messung vor Ort 3. Selbstauskunft

Niedernhausen Christof Sauerborn

Selbstauskunft

Niedernhausen Christof Sauerborn

Abgleich der Anzahl der Vollgeschosse  Nutzung des Gebäudes

Verteilungsmaßstab

Niedernhausen Christof Sauerborn

Art der Nutzung (Artzuschlag)

In Kern- Gewerbe- und Industriegebieten

z. B. + 20%

Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten

z. B. + 20%

Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten

z. B. + 10%

Verteilungsmaßstäbe

Niedernhausen Christof Sauerborn

§ 11a Abs. 3 Satz1 KAG Bei Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden.

Jährliche Abrechnung der tatsächlichen Investitionsaufwendungen: • • •

Tendenziell genauer Kein Vorjahresausgleich erforderlich jedoch Beitragssatz stärker schwankend

Voraussichtliche Aufwendungen eines bis zu 5-jährigen Zeitraums: • Reduzierung von Schwankungen der Abgabenhöhe • „doppelte Nivellierung“ • Abrechnung am Ende des Zeitraumes

Beispiel: Abrechnungsgebiet „Grüner Weg“

Niedernhausen Christof Sauerborn

Geschätzte Kosten 422.000,00 € - 25 % Gemeindeanteil 105.500,00 € Beitragsfähig 316.500,00 €

Abrechnungsgebiet „Grüner Weg“

Niedernhausen Christof Sauerborn

Überleitregelungen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Durch Satzung haben die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Bau GB oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 11 auf wiederkehrende Beiträge umgestellt wird. § 11a Abs.6 Sätze 1 und 2 KAG

 Bereits belastete Grundstücke bleiben solange beitragsfrei, bis rechnerisch die Summe der jährlich wiederkehrenden Beiträge für das Grundstückerreicht ist.  Dies gilt für längstens 25Jahre ab Entstehen der Beitragspflicht. Unabhängig von der Höhe der einmaligen Belastung darf die Beitragsfreiheit 5 Jahre nicht unterschreiten  Diese Grundstücke werden bei Berechnung nicht berücksichtigt.

Notwendige Arbeiten:  Grundstücke ermitteln, für die in den letzten 25 Jahren Beiträge gezahlt wurden  Zeitraumfeststellen, für den das Grundstück maximal verschont bleibt  Datendokumentation und Fortschreibung des Bestandessicherstellen

Öffentlichkeitsarbeit

Niedernhausen Christof Sauerborn

Information der Bürgerinnen und Bürger, z. B. durch:

• Eigene Mitteilungsblätter • Pressearbeit • Bürgerversammlungen • Direkte Anschreiben

Laufende Veranlagung

Niedernhausen Christof Sauerborn

Aufgaben der Gemeindeverwaltung

• Jährlicher Erlass von Bescheiden (auch bei mehrjähriger Kalkulation)

• Fortschreibung der Grundlagendaten • Abrechnung der Maßnahmen

• Ggfs. Ermittlung Über-/Unterdeckungen (Vortrag auf neuen Kalkulationszeitraum)

Niedernhausen Christof Sauerborn

Ihre Fragen Vielen Dank

? ?

!

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge? Dass für Straßenerneuerungen Grundstückseigentümer zu sogenannten Straßenbeiträgen herangezogen werden, ist nichts Neues. Bisher gab es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, einen Teil der Kosten dieser Maßnahmen auf die direkt betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei kamen auf einen Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit sofortiger Fälligkeit zu. Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben jedoch auch alternativ eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile, nicht jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet, zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz erheblich auf in der Regel nicht mehr als 100 € pro Jahr, wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben. Diese Alternative heißt deshalb wiederkehrender Straßenbeitrag. Straßenbeiträge sind jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für die erstmalige Herstellung einer Straße (z.B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Wo gibt es bereits wiederkehrende Straßenbeiträge? Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat bereits seit den 1980er Jahren eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge. Zahlreiche Gemeinden, unter anderem Hassloch und Pirmasens, haben auch bereits jahrelange Erfahrungen mit wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Zwischenzeitlich sind die Bundesländer Thüringen, Saarland und zuletzt auch Hessen gefolgt. In Hessen war die Gemeinde Biblis die erste Gemeinde, die wiederkehrende Straßenbeiträge erhebt.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Warum will die SPD Niedernhausen, dass die Gemeinde auf wiederkehrende Straßenbeiträge umsteigt? In der Fassung des Kommunalabgabengesetzes bis Ende 2012 war die Erhebung von Straßenbeiträgen eine Kann-Bestimmung. Wenn in der Vergangenheit die Haushaltslage es zugelassen hat und häufig der Kanal und nicht der Zustand der Straße der Anlass der Straßenerneuerung war, wurden in auch schon mal geringere Straßenbeiträge erhoben. Seit 2013 ist die Erhebung von Straßenbeiträgen in Hessen jedoch eine Soll-Bestimmung, die nicht mehr zu umgehen ist. Vor dem Hintergrund der inzwischen bedrohlichen hohen Belastungen der Anlieger wurden dringend notwendige Maßnahmen hinausgeschoben, um sich nicht dem Unwillen der Anlieger auszusetzen. Gleichzeitig muss eine verantwortungsvolle Kommunalpolitik das Verständnis aufbringen, dass den Bürgerinnen und Bürgern nicht zugemutet werden kann und darf, auf einen Schlag mehrerer tausend Euro auf einmal aufzubringen, um dringend notwendige Erneuerungen zu bezahlen.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Welche Straßenerneuerungskosten werden umgelegt? Umgelegt werden können je nach noch zu beschließender Satzung immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von 1 Jahr, bzw. 5 Jahren anfallen. Dieser Zeitraum könnte in Niedernhausen, wenn ein entsprechender Beschluss von der Gemeindevertretung erfolgt ist, frühestens die Jahre 2017 bis 2022 umfassen. Von den anfallenden Kosten wird ein der Gemeinde für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von rund einem Drittel abgezogen. Die verbleibenden und sich für den beschlossenen Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden dann jeweils ortsteilbezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Warum werden nicht alle Kosten gleichermaßen auf alle Ortsteile umgelegt? Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Dies hat den Hintergrund, dass derzeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit einer zu pauschalen Aufteilung auf alle Ortsteile aussteht, die sich auf einen Fall in Rheinland-Pfalz bezieht. Im dortigen Gesetz über Kommunale Abgaben wird eine solche Pauschalaufteilung auf alle Ortsteile nämlich zugelassen. Aufgrund dieses Umstands muss die Gemeinde Niedernhausen eine möglichst ortsteilbezogene Abrechnungsgebietsaufteilung vornehmen. Spielraum ist im Rahmen des gesetzlichen Umfangs gegeben.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Wie werden die Erneuerungskosten auf die Grundstückseigentümer verteilt? Als gerechter Maßstab zur Verteilung der Erneuerungskosten wurde der sogenannte Veranlagungsflächenmaßstab gewählt. Als Alternativmaßstab käme lediglich der Geschossflächenmaßstab in Betracht, der jedoch rechtlich umstritten ist. Bei der Ermittlung der Veranlagungsfläche wird die Fläche des jeweiligen Grundstücks mit einem der Nutzungsart entsprechenden Faktor multipliziert. Für eine Standardbebauung mit einem Vollgeschoss wird in aller Regel ein Nutzungsfaktor von 1,0 gewählt. Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um je nach Satzungsfestlegung um 0,25 oder 0,5. Bei unbebauten oder minderwertig bebauten Grundstücken wird die Art der Grundstücksnutzung durch entsprechende Abmilderungsfaktoren berücksichtigt, die sich aus der Satzung ergeben. Die Veranlagungsfläche, multipliziert mit dem Beitragssatz, ergibt dann die jährliche Beitragsschuld.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Wonach richtet sich die Höhe des Beitragssatzes? Der Beitragssatz zum wiederkehrenden Straßenbeitrag errechnet sich aus dem Straßeninvestitionsvolumen in dem von der Satzung festgelegten Zeitraum von 1- oder 5-JahresZeitraum abzüglich dem Gemeindeanteil von rd. einem Drittel, verteilt auf diese 1 oder 5 Jahre und dividiert durch die Gesamtsumme an Quadratmetern Veranlagungsfläche, auf die die Investitionen umgelegt werden.

Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen? Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, können grundsätzlich mit einem sogenannten Artenzuschlag von ca, 15%, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artenzuschlag von ca. 10% belastet. Gehört die ausgeübte Tätigkeit den Wirtschaftszweigen nach Abschnitt F (Baugewerbe) oder Abschnitt H (Verkehr und Lagerei) des Statistischen Bundesamtes an (WZ 2008), ist der Vorteil, der aufgrund des Straßennetzes besteht, besonders hoch, weshalb für Grundstücke mit einer solchen Nutzung der doppelte Artenzuschlag erhoben werden könnte.

Häufig gestellte Fragen

Niedernhausen Christof Sauerborn

Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen? Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des § 2 Nr. 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung) handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG (Kommunalabgabengesetz) und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar seien. Eine amtsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Bundesland Hessen gibt es hierzu jedoch anscheinend noch nicht.