VG Würzburg, Beschluss v. 07.12.2016 – W 6 S 16.1189 Titel:

Geltung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis Normenketten: VwGO § 43, § 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5, § 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5, § 123 Abs. 1 FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 47 Abs. 2 S. 1, S. 2 BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 S. 1, Art. 26 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Bestehen unter Einbeziehung sowohl ausländischer als auch inländischer Umstände erhebliche Zweifel am Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes, ist die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert. Es obliegt dann dem Fahrerlaubnisinhaber, substanziierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung im Ausland und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu machen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sofortverfahren, teilweise unzulässiger Antrag (bzgl. positiver Feststellung der Fahrberechtigung), polnischer Führerschein, Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoßes, eingetragener polnischer Wohnort, unbestreitbare Informationen aus Polen, von vornherein befristete zeitweise Wohnsitznahme in Polen bei gleichzeitig dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland, polnische Meldebestätigung aufgrund der Erklärung des Antragstellers über Aufenthalt von 185 Tagen in Polen, Würdigung der Gesamtumstände (Meldedaten in Deutschland, überwiegender Aufenthalt und Arbeitsverhältnis in Deutschland), fehlende substanziierte Angaben zu persönlichen und beruflichen Bindungen in Polen, Mitwirkungslast, Güterabwägung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 07.02.2017 – 11 CS 16.2562  

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe I. 1 1. Der am 6. August 1985 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B. 2 Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 7. September 2009 die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums entzogen. Am 27. Mai 2016 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines polnischen

Führerscheins der Klasse B, ausgestellt am 15. Dezember 2014, die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. 3 Mit Bescheid vom 10. November 2016 stellte der Antragsgegner fest, dass den Antragsteller seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgewiesen durch den polnischen Führerschein Nr., nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Der Antragsteller dürfe kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahren. Weiterhin wurde ihm die Erteilung der Klassen C und CE versagt (Nr. I). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den polnischen Führerschein, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta Slubicki (Slubice) am 15. Dezember 2014, Führerscheinnummer, dem Landratsamt Miltenberg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen (Nr. II). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. II nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). 4 Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung aus der polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B sei § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gelte nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, wenn diese ausweislich vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hätten. Aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Polen) habe die Fahrerlaubnisbehörde und der Bevollmächtigte des Antragstellers die unbestreitbaren Informationen (beglaubigt übersetzt) erhalten, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben beabsichtige, sich befristet und vorläufig/zeitweise für mehr als 185 Tage in Polen aufzuhalten. Als Ort des dauerhaften Aufenthaltes werde sogar ausdrücklich Deutschland bestätigt. Es sei außerdem nicht im Geringsten bestätigt worden, dass sich der Antragsteller auch tatsächlich für die von ihm behauptete Dauer in Polen aufgehalten habe. Die Mitteilung aus Polen habe Indizcharakter für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses. Die Prüfung habe ergeben, dass der Antragsteller bis zum 31. Oktober 2014 in einem festen Arbeitsverhältnis im Landkreis Miltenberg gestanden habe und bis zum 2. Dezember 2014 seinen melderechtlichen Wohnsitz im Landkreis Miltenberg gehabt habe. Er sei lediglich vom 2. Dezember 2014 bis zum 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen, ohne gleichzeitig einen melderechtlichen Wohnsitz im Landkreis Miltenberg gehabt zu haben. Ebenso sei auffällig, dass der Antragsteller keine ausreichende Erklärung für die behauptete Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes in Polen abgegeben habe. Die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 FeV für die Erteilung der beantragten Klassen C und CE seien nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass mit dem Führerschein bis zum Abschluss des Klageverfahrens der Eindruck erweckt werden könne, der Antragsteller sei berechtigt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 5 2. Am 21. November 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.1188 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung des Bescheids des Antragsgegners vom 10. November 2016, Az.: 341.21431.1, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen und festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in den beim angerufenen Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren wegen Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt ist, von seinem polnischen Führerschein vom 15. Dezember 2014, ausgestellt in Slubice/Republik Polen (Nummer: *) weiterhin Gebrauch zu machen. 6 Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen: Der Antragsteller sei im Besitz einer am 15. Dezember 2014 in Slubice/Republik Polen ausgestellten EU-Fahrerlaubnis, die ihn berechtige, auch in Deutschland Fahrzeuge in dem vorgesehenen Umfang der Klassen A und B zu führen. Dem Antragsteller sei unter der Wohnanschrift Z* … Straße 15/2 in Slubice/Polen am 15. Dezember 2014 vom Landratsamt

Slubice der vorgenannte EU-Führerschein der Klassen A und B nach Erfüllung der einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen der Republik Polen und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden. Die rechtmäßige Ausstellung sei dem Antragsteller am 16. September 2016 nochmals von der ausstellenden Behörde bestätigt worden. In der Bescheinigung werde nochmals bestätigt, dass der Antragsteller in Polen einen ordentlichen Wohnsitz unter der vorgenannten Anschrift begründet gehabt und im Zuge der späteren Ausstellung des Führerscheins ausdrücklich bestätigt habe, seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage vor Erteilung der Fahrerlaubnis in Polen unterhalten zu haben. Bei der Wohnsitzbegründung sei der Antragsteller mit seinem Vermieter beim Landratsamt Slubice erschienen und habe den gegenständlichen Mietvertrag vorgelegt. Der Antragsteller habe seit dem 9. Juni 2016 (richtig wohl: 2014) bis zum 8. Januar 2015 in Polen gewohnt. Aus der von der Meldebehörde ausgewiesenen Befristung könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller das Wohnsitzprinzip verletzt haben müsse. Unbestreitbare Informationen, wonach der genannte Führerschein unter Nichteinhaltung der Wohnsitzregelung ausgestellt worden sei, lägen gerade nicht vor. Der Antragsgegner missachte das Prinzip der strikten gegenseitigen Anerkennung. Der Antragsgegner sei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht befugt, die Anerkennung abzulehnen, insbesondere nachdem weiterführende Informationen aus Polen nicht auf einen Wohnsitzverstoß hingewiesen hätten. Es liege ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Das Sicherheitsrisiko liege nicht über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden sei. 7 Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 30. November 2016, den Antrag abzulehnen. 8 Zur Begründung wurde neben dem Verweis auf den Bescheid vom 10. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Die amtlich übersetzte Bestätigung aus Polen werfe Fragen auf, die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Antragstellers begründeten (Beispiel: Ort des dauerhaften Aufenthalts Deutschland). Bekräftigt würden diese Zweifel ebenfalls durch die Angaben der Einwohnermeldeämter aus R* und G*, die zweifelsfrei bestätigten, dass der Antragsteller bis zum 13. August 2014 seinen Hauptwohnsitz in R* gehabt habe, sich dann am 1. September 2014 wieder in R* mit dem Hauptwohnsitz angemeldet habe und sich erst am 2. Dezember 2014 nach Polen abgemeldet habe. Am 12. März 2015 sei sein Hauptwohnsitz dann wieder in G* angemeldet worden. Der Europäische Gerichtshof habe ausgesprochen, dass der Aufnahmestaat nicht nur auf jene Informationen beschränkt sei, die der Ausstellerstaat in den Führerschein aufnehme oder sonst von sich aus zur Verfügung stelle. Behörden und Gerichte des Aufnahmestaats seien vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedsstaat einzuholen. Dies berechtigte, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zu durchbrechen. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller das erforderliche Wohnsitzprinzip zur Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt habe. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 16.1188) und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 10 Der Antrag ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist er unbegründet. 11 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 3 des Bescheides vom 10. November 2016 richten sollte, in der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klassen C und CE aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Nr. I Satz 3 des Bescheides enthält die Versagung einer beantragten Vergünstigung. Insoweit käme allenfalls ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft in Betracht. Einen dahingehenden Antrag hat der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller

neben der pauschalen Beantragung der aufschiebenden Wirkung im Sofortverfahren jedoch nicht gestellt, sondern ausdrücklich nur beantragt, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin von seiner polnischen Fahrerlaubnis - betreffend die Fahrerlaubnisklassen A und B - in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. 12 Der Antrag ist weiter unzulässig, soweit er sich nicht auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. I Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. II und III des streitgegenständlichen Bescheides beschränkt, sondern darüber hinaus im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in dem beim angerufenen Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren wegen der Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt sei, von seinen polnischen Führerschein (15.12.2014), ausgestellt in Slubice, Republik Polen, weiterhin Gebrauch zu machen. In der Hauptsache läge diesen Begehren einen Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO zugrunde. Ein solches Begehren könnte der Antragsteller allenfalls mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen. Dafür fehlt aber offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller ohnehin schon mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf Nr. I Satz 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides betreffend die Fahrerlaubnis der Klassen A und B inzident die seinen Begehren entsprechende (vorläufige) Feststellung erreichen würde. 13 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf Nr. I Satz 1 und 2 sowie Nr. II und III des Bescheides ist zulässig. Denn die aufschiebende Wirkung einer Klage ist auch bei feststellenden Verwaltungsakten ausdrücklich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der feststellende Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, dokumentiert aber auch zum Zwecke der Rechtssicherheit nach außen, dass keine Fahrberechtigung besteht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 9, 56). Die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung und die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Folgeregelung hat lediglich die Funktion, eine verbindliche Klarstellung herbeizuführen. Angemerkt wird aber, dass selbst eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nichts daran ändern könnte, dass er - soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar - bereits unmittelbar kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Selbst im Fall der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes besäße der Antragsteller nicht einstweilen die objektive Fahrberechtigung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132). Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gälte im Ergebnis nichts anderes. 14 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. 15 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 und 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. II des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 16 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO

ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. 17 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). 18 Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. 19 Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil der Antragsteller nicht berechtigt ist mit seiner polnischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilzunehmen. Dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 10. November 2016 umfassend dargelegt. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). 20 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 15. Dezember 2014 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 21 Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. 22 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum der Fahrerlaubniserteilung am 15. Dezember 2014 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV). Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Der Antragsgegner ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und den Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedsstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats nur für kurze Zeit aufgehalten und im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins

im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es genügt schon die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 3 B 45/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; jeweils m.w.N.). 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Polen) vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. 24 Die vorgelegten Bescheinigungen des Landratsamtes Slubice vom 4. Juli 2016 und vom 16. September 2016 sowie der Stadtverwaltung von Slubice vom 9. Juni 2014 enthalten ausdrücklich Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt. So ist in den polnischen Dokumenten von vornherein „nur“ von einer dokumentierten befristeten Meldebescheinigung in Slubice bzw. von einem befristeten Aufenthalt bzw. einem zeitweisen Wohnsitz in der Stadt Slubice die Rede. Aufgeführt ist eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015. Weiter wird als Adresse des dauerhaften Aufenthalts ausdrücklich Deutschland benannt. Zudem wird auf eine Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland verwiesen (die Abmeldung in Deutschland erfolgte indes aber nur vom 13. August 2014 bis 1. September 2014 sowie später nochmals vom 2. Dezember 2014 bis zum 12. März 2015). Schließlich ist in den Bescheinigungen aus Polen noch zu den Grundlagen für den Erwerb des Führerscheins angemerkt: dokumentierte befristete Meldebescheinigung im Ort Slubice und Bestätigung des Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage bzw. nachgewiesener zeitweiser Wohnsitz in der Stadt Slubice sowie unter Strafandrohung bei Falschaussagen (vom Antragsteller) abgegebene Erklärung über einen Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen von mehr als 185 Tage. 25 Da maßgeblich auf den tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt des Betreffenden wegen beruflicher bzw. persönlicher Bindungen abzustellen ist, ergeben sich nach den vorstehenden Informationen aus Polen gerade mit dem Vermerk über die Adresse des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland bei gleichzeitigem von vorneherein beabsichtigten befristeten vorübergehenden Aufenthalt in Polen sowie der allein auf die Erklärung des Antragstellern beruhenden melderechtlichen Angabe über einen 185-tägigen Aufenthalt in Polen hinreichende Hinweise für die Begründung eines möglichen Scheinwohnsitzes, dem die Fahrerlaubnisbehörde weiter nachgehen durfte. 26 Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits in einer Mitteilung des Ausstellungsmitgliedsstaats, die einen dortigen Wohnsitz ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellungsmitgliedsstaat hinweist und die daher berechtigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich besteht, auch aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen. Denn ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausstellermitgliedsstaat spricht indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, da eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Es ist dabei Sache der Gerichte, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat zu prüfen und zu bewerten

(BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557 - juris; vgl. auch B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris). Demnach ergeben sich nach der hier vorzunehmenden freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO, aus den vorgelegten polnischen Unterlagen Zweifel und damit Hinweise auf die fehlende Begründung eines tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Ausstellermitgliedsstaat. Denn hinsichtlich des Beweiswertes der vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung genügt - wie bereits ausgeführt die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsgestaltung. Es ist ausreichend, wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 KommunalPraxis BY 2015, 26). 27 Liegen danach hinreichende Informationen für einen Wohnsitzverstoß vor, dürfen die nationalen Gerichte ergänzend zu diesen aus Polen herrührende Informationen auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. 28 Der Antragsgegner hat zu Recht auf die weiteren inländischen Umstände verwiesen, konkret die Angaben der Einwohnermeldeämter, die bestätigen, dass der Antragsteller bis zum 13. August 2014 seinen Hauptwohnsitz in R* gehabt und sich anschließend nach Polen abgemeldet hat, sich dann ab 1. September 2014 wieder in R* mit Hauptwohnsitz angemeldet und erst am 2. Dezember 2014 erneut nach Polen abgemeldet hat, um sich dann am 12. März 2015 mit dem Hauptwohnsitz G* anzumelden. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Antragsteller bis zum 31. Oktober 2014 in einem festen Arbeitsverhältnis im Landkreis Miltenberg gestanden hat. 29 Bestehen somit unter Einbeziehung sowohl ausländischer als auch inländischer Umstände erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, substanziierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Polen und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu machen. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z.B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Gleiche gilt für die jeweiligen persönlichen Bindungen. 30 Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den

Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 juris; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris). 31 Entsprechende substanziierte und verifizierbare Angaben zu den näheren Umständen seines Aufenthalts lässt der Antragsteller indes völlig vermissen. Der Antragsteller hat weder nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen gemacht, noch hat er erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet zum fraglichen Zeitraum teilweise berufstätig gewesen ist und darüber hinaus während der überwiegenden Zeit eine Wohnung in Deutschland innehatte, er dort in der überwiegenden Zeit mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand. Erst recht fehlen aussagekräftige Belege dazu. 32 Gesamtbetrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen und ergänzender weiterer inländischen Umstände betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. 33 Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Ergänzend wird insoweit auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). 34 Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit dem früheren Verzicht auf die Fahrerlaubnis sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, zuletzt im Jahr 2009. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat offenkundig vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Des Weiteren fehlt ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt, zumal der Antragsteller selbst noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen war. Der Antragsteller hat keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 KommunalPraxis BY 2015, 26). 35 Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von

Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die sofort vollziehbar erklärte Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung im Bundesgebiet bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers mit der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis (zuletzt im Jahr 2009) sowie des festgestellten Besitzes verschiedener, auch „harter“ Drogen im Jahr 2013 kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhte Gefahr ausginge. Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.1 und Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der hier allein relevanten Klassen A und B (Anträge bezüglich der Fahrerlaubnisklassen C und CE wurden im vorliegenden Sofortverfahren nicht gestellt) jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert zu halbieren.