Entzug der Fahrerlaubnis

VG München, Beschluss v. 02.12.2014 – M 6a S 14.2336 Titel: Entzug der Fahrerlaubnis Normenketten: § 3 Abs. 1 StVG § 46 Abs. 1 FeV § 46 Abs. 3 FeV Nr...
Author: Ilse Kerner
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VG München, Beschluss v. 02.12.2014 – M 6a S 14.2336 Titel:

Entzug der Fahrerlaubnis Normenketten: § 3 Abs. 1 StVG § 46 Abs. 1 FeV § 46 Abs. 3 FeV Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV § 3 Abs. 2 FeV Schlagwort: Entzug der Fahrerlaubnis  

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 6.250,- festgesetzt.

Gründe I. Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt; vom ...5.1992) und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund. Der Antragsteller fuhr am ... März 2012 gegen a. Uhr unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad. Ihm wurde am ... März 2012 um b. Uhr eine Blutprobe entnommen. Eine Blutalkoholbestimmung des Instituts A. vom ... März 2012 ergab einen Mittelwert von a. Promille. Ein deswegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB ergangener Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... März 2012 erwuchs hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze am ... April 2012 in Rechtskraft. Ein Beschluss des Amtsgerichts A. vom ... Juni 2012 mit der Höhe der Festsetzung des Tagessatzes ist seit dem ... Juli 2012 rechtskräftig. Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller wegen des Vorfalls am ... März 2012 auf, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Die mitgeteilten Fragen lauteten: „Ist zu erwarten, dass die zu begutachtende Person auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen ist? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen

eines Fahrzeugs in Frage stellen? Kann ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden? Zusätzlich ist zu klären, ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände dafür ersichtlich sind, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig wird, so dass dadurch auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“ Dieses Schreiben enthielt u. a. den Hinweis, dass auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen geschlossen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt und die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werde, sofern der Antragsteller die angeordnete Begutachtung verweigere bzw. das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der Frist zur Gutachtensvorlage der Fahrerlaubnisbehörde vorlege (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bzw. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Mit Erklärung vom ... Dezember 2013 bestimmte der Antragsteller die „A.“ in A. als Begutachtungsstelle. Handschriftlich vermerkte er auf der Erklärung, dass das Gutachten nur ihm persönlich auszuhändigen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde übersandte der A. mit Schreiben vom ... Dezember 2013 die Fahrerlaubnisakte und teilte als Begutachtungsfrage die in der Gutachtensaufforderung vom ... Oktober 2013 dargestellte Fragestellung mit, ergänzt um den Passus: „Ist die Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug als bewusste Strategie anzusehen, um eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug zu vermeiden oder hätte statt einer Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug genauso gut eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug stattfinden können?“ Unter dem Datum ebenfalls des ... Dezember 2013 erging eine weitere Gutachtungsaufforderung, die mit der vom ... Oktober 2013 identisch war, jedoch ergänzt um die zusätzliche Fragestellung, die auch der Begutachtungsstelle übermittelt worden war. Mit weiterem Schreiben vom ... Dezember 2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Untersuchungsauftrag der von ihm gewählten Begutachtungsstelle zur Durchführung der Fahreignungsbegutachtung zugeleitet worden sei. Nachdem der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... Januar 2014 persönlich ein Schreiben der A. vom ... Dezember 2013 mit der Bestätigung eines Untersuchungstermins am ... Februar 2014 vorlegte, wurde auf diesem zur Fahrerlaubnisakte genommenen Schreiben u. a. vermerkt „Verl. bis ...-3-2014 wegen bestehenden Termins“ (Bl. 54 der Akte der Fahrerlaubnisbehörde). Die A. übersandte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... Februar 2014 die überlassenen Unterlagen zurück. Dem Antragsteller wurde von der Fahrerlaubnisbehörde anschließend mit Schreiben vom ... April 2014, diesem mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am ... April 2014, Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gegeben. Eine vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom ... April 2014 beantragte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens um drei Wochen, jedoch mindestens bis zum ... Mai 2014, das außerdem darauf hinwies, dass sich der Bevollmächtigte bereits unter dem ... November 2013 bestellt habe, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... April 2014 ab, wobei sie u. a. ausführte, dass eine großzügige Handhabung im Bereich der Fristverlängerungen zur Gutachtensvorlage allenfalls bei Bewerberinnen oder Bewerbern um eine Fahrerlaubnis möglich sei, soweit diese nicht berechtigt seien, mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Bei Inhaberinnen und Inhabern einer Fahrerlaubnis mit vorhandenen, zu klärenden Zweifeln an der Fahreignung sei ein strenger Maßstab anzulegen und eine Fristverlängerung nicht möglich.

Mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers mittels Postzustellungsurkunde am ... Mai 2014 zugestelltem Bescheid vom ... April 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids, Abgabe des Führerscheins, ersatzweise einer Versicherung an Eides statt über dessen Verbleib, an (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld über 1.000,- Euro an (Nr. 3) und untersagte dem Antragsteller in Nr. 4 des Bescheids, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. In Nr. 5 des Bescheids ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids an. Nr. 6 und Nr. 7 des Bescheids enthalten Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller das nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV angeordnete medizinischpsychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Die Fahrerlaubnisbehörde sei daher nach § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, worauf der Antragsteller bei der Begutachtungsanordnung und in der Anhörung hingewiesen worden sei (§ 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 FeV stützte die Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls auf die Nichtvorlage des angeordneten medizinischpsychologischen Gutachtens gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV. Das medizinischpsychologische Gutachten sei wegen des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration (a. Promille) nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV angeordnet worden. Nachdem der Antragsteller sich einer Sachverhaltsaufklärung durch Vorlage des angeordneten Fahreignungsgutachtens verweigert habe, sei das Auswahlermessen des § 3 Abs. 1 FeV hinsichtlich der Untersagung der Straßenverkehrsteilnahme mit Fahrzeugen auf Null reduziert gewesen. Eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen würde nicht sachgerecht gewesen sein, u. a. aufgrund der Tatsache, dass das erforderliche Gutachten, das dazu Ausführungen habe enthalten sollen, nicht vorgelegt worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Fahrerlaubnisbehörde auf den Seiten 6 und 7 des Bescheids mit der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit dem Fahrrad mit einer sehr hohen Alkoholkonzentration von a. Promille. Unter anderem wurde hierzu ausgeführt, dass ohne objektive Begutachtung des Antragstellers nicht auf dessen Fahreignung habe geschlossen werden können. Dies sei auch deshalb von Relevanz, da er bis dato nicht in der Lage gewesen sei, das angeordnete Fahreignungsgutachten beizubringen. Dies deute auf eine für die Verkehrssicherheit nach wie vor bestehende potentielle Gefährdung hin, die einen unmittelbaren Ausschluss von der Verkehrsteilnahme rechtfertige. Die weitere Teilnahme am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen würde erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Dies könne und dürfe nicht hingenommen werden. Am ... Mai 2014 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Polizeiinspektion A. (B.) ab. Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (...) gegen „die Entziehungsverfügung vom ...04.2014“ mit dem Ziel, diese aufzuheben. Die Klage wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Behörde erst mehr als 18 Monate nach der ersten Kenntnisnahme vom Strafbefehl mit einem entsprechenden Anschreiben an den Antragsteller gewandt und von diesem die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens gefordert habe. Unter dem Datum des ... April 2014 sei der Antragsteller zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung vor Entzug der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgefordert worden. Da sich der Bevollmächtigte gegenüber der Behörde mit Schreiben vom ... November 2013 bestellt gehabt habe, sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte eine entsprechende Abschrift des Schreibens der

Antragsgegnerin vom ... April 2014 erhalten habe. Erst kurz vor Ablauf der gesetzten Frist habe der Bevollmächtigte von der Fristsetzung erfahren, so dass er mit Schreiben vom ... April 2014 um Fristverlängerung gebeten habe. Diese Fristverlängerung sei mit Schreiben vom ... April 2014, eingegangen beim Bevollmächtigten am ... Mai 2014, abgelehnt worden. Der Bescheid sei bereits am ... April 2014 erlassen worden und die zuständige Stelle habe mit Schreiben vom ... Mai 2014 die bei der Antragsgegnerin „bestehende Fehlverhalten/-organisation“ eingeräumt. Der Antragsteller habe, nachdem er im Oktober 2013 das Anschreiben der Antragsgegnerin erhalten habe, an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme bei der Organisation A. teilgenommen und eine entsprechend positive Entwicklung bestätigt bekommen. Hierzu wurde Kopie eines „Attestes vom ...01.2014“ beigegeben. Die darin zum Ausdruck kommende Einsicht und Änderung des Lebensstils habe der Antragsteller dadurch bestätigen können, dass er sich bereits am ... Dezember 2013 an der Teilnahme eines Abstinenzkontrollprogramms bei der Organisation B. - ... - in A. angemeldet habe. Zu diesem Zweck seien bereits ... Kontrollen durchgeführt worden, alle mit negativem Resultat auf die getesteten Wirkstoffe. Dem Antragsteller habe somit bereits der Nachweis eines geänderten Lebensstils gelingen können. Da die Behörde die beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme nicht gewährt habe und den Bescheid zwischenzeitlich erlassen habe, sei es dem Antragsteller nicht möglich gewesen, die positive Entwicklung im Rahmen der Anhörung einzubringen. Die Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens unter dem Datum des ... Oktober 2013 sei bereits rechtswidrig. Die Behörde habe ab Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt mehr als 18 Monate benötigt, um die Aufforderung zu versenden. Die Behörde habe mit ihrem Abwarten eingestanden, dass sie im Ergebnis keine Zweifel an der Eignung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers habe. Insoweit sei der Rückschluss der Behörde für den Fall, dass das angeforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt werde, unzulässig. Die Behörde müsse nunmehr selbst positiv die Nichteignung feststellen. Der Bescheid mit der Entziehung der Fahrerlaubnis vom ... April 2014 sei ebenfalls rechtswidrig. Der generelle Rückschluss der Behörde aus der Nichtvorlage des außerhalb eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens sei rechtswidrig, da bereits die schlichte „Vorbereitungshandlung“ der Behörde rechtswidrig gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die Untersagung der Erlaubnis zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Dem Antragsteller sei auch nicht ausreichend rechtliches Gehör vor Erlass des Verwaltungsakts gewährt worden. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die vom Bevollmächtigten des Antragstellers erbetene Fristverlängerung im Rahmen der Anhörung abgelehnt. Dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids stünden auch die vom Antragsteller nunmehr in das Verfahren eingebrachten Tatsachen entgegen. Durch die Beibringung des Attestes vom ... Januar 2014 und den Nachweis der Abstinenz habe der Antragsteller vollumfänglich und eindrucksvoll den Nachweis führen können, dass er die ausreichende Fahreignung besitze und alle bestehenden Zweifel daran ausgeräumt worden seien. Das Ermessen der Behörde reduziere sich insoweit zugunsten des Antragstellers auf Null, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht mehr zu entziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz ebenfalls vom ... Juni 2014, bei Gericht wiederum per Telefax eingegangen am selben Tage, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom ... April 2014 wiederherzustellen. 2. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den vom Antragsteller am ... Mai 2014 an die Antragsgegnerin abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben. Hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom ... April 2014 betreffend der Ziffer 4. des Bescheids vom ... April 2014 wieder herzustellen. Der Antrag wurde unter Verweis auf die Klagebegründung ergänzend dahin begründet, dass aufgrund der langen Untätigkeit der Antragsgegnerin von dem Zeitpunkt der positiven Kenntnisnahme vom Vorfall am ... März 2012 bis hin zur Aufforderung der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2013, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, die Antragsgegnerin bei Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens nicht auf die fehlende Fahreignung habe schließen können, geschweige denn die sofortige Vollziehung der Entziehung anzuordnen. Die Antragstellerin habe sich mit dem langen Abwarten von mehr als 18 Monaten selbst in Widerspruch zur nunmehr geforderten sofortigen Vollziehung gesetzt. Geradezu absurd erscheine das von der Antragsgegnerin verhängte Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, weshalb auch der rein vorsorglich gestellte Hilfsantrag für sich allein begründet wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 noch klar, dass der Bescheid vom ... April 2014 vollumfänglich angegriffen werde. Zur Klarstellung werde er beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2014 aufzuheben. Die Antragsgegnerin legte mit am ... Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom ... Juni 2014 ihre Behördenakte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. Neben Ausführungen zur Verteidigung des Bescheids vom ... April 2014 führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass die Antragsgegnerin nicht gegen die Verpflichtung zur Anhörung verstoßen habe. Der Bescheidsadressat und Antragsteller sei mit Schreiben vom ... April 2014, zugestellt am ... April 2014, zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge angehört worden. Ein Zeitraum von drei Wochen sei für die Abgabe einer Stellungnahme ausreichend. Dass sich der Antragsteller im Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lasse, was der Antragsgegnerin bis dato nicht bekannt gewesen sei, weil das aus der anwaltlichen Stellungnahme erwähnte Schreiben vom ... November 2013 nicht vorliege, ändere daran nichts. Wenn sich im Innenverhältnis zwischen Antragsteller und Bevollmächtigtem die Kommunikation in zeitlicher Hinsicht verzögere, sei dies von der Antragsgegnerin nicht zu vertreten und rechtfertige auch nicht die Verlängerung der Frist zur Anhörung vor Erlass des Bescheids. Die Anhörung sei auch nicht fehlerhaft zugestellt worden. Das im Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... April 2014 erwähnte Schreiben vom ... November 2013, mit dem die Vertretung des Antragstellers angezeigt worden sei, liege der Antragsgegnerin nicht vor. Insoweit habe die Anhörung auch nur dem Antragsteller zugestellt werden können. Zwar habe die Antragsgegnerin die Begutachtungsanordnung erst ... Monate nach Kenntnis der Verurteilung erlassen. Allerdings sei die Zeitspanne, die bis zur Begutachtungsaufforderung verstrichen sei, nicht so groß, dass der Antragsteller daraus schutzwürdig habe herleiten dürfen, die Antragsgegnerin werde von ihrem Recht, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen oder zumindest seine Fahreignung zu überprüfen, keinen Gebrauch mehr machen. Ein über ihre anfängliche, arbeitsbedingte Inaktivität hinausgehendes Verhalten, aufgrund dessen beim Antragsteller ein rechtlich gegebenenfalls anerkennenswertes Vertrauen habe entstehen dürfen, der Vorfall vom ... März 2012 werde für ihn keine fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen mehr haben, habe die Antragsgegnerin zu keiner Zeit an den Tag gelegt. Auch dass der Antragsteller glaube, mit der Vorlage einer Bestätigung über die Inanspruchnahme fachpsychologischer Unterstützung vom ... Januar 2014, die er im Übrigen ebenso wie die beim B. durchgeführten Urinkontrollen erst jetzt der Antragsgegnerin zugänglich gemacht habe, würde sich die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis wie auch die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge

erübrigen, sei unrealistisch. Wenn jemand trotz einer Blutalkoholkonzentration von a. Promille noch in der Lage war (wenn auch mit Einschränkungen) Rad zu fahren, so deute das auf ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung hin, wie es nur von Personen erreicht werde, die Alkohol über viele Jahre hinweg in großer Menge zu sich genommen hätten. Unter anderem wurde hierzu weiter ausgeführt, dass die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in der Begründung zu Abschnitt 3.11 davon ausgingen, dass dann, wenn jemand mit einer Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr angetroffen werde, die um oder über 1,5 Promille gelegen sei, die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt sei. Bei solchen Menschen sei in der Regel vom Vorliegen eines Alkoholproblems auszugehen, dass die Gefahr weiterer Auffälligkeiten im Straßenverkehr in sich berge. Zur Ausräumung dieser Problematik sehe der Gesetzgeber - sowohl hinsichtlich fahrerlaubnispflichtiger wie -freier Fahrzeuge - ausschließlich die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, ohne dass dabei ein Ermessen eingeräumt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schriftsatz vom ... August 2014 eine Kopie des Bestellungsschriftsatzes vom ... November 2013 und ein Faxprotokoll hierzu vor. Der Sendebericht datiert auf den ... November 2013, c. Uhr bzw. d. Uhr. Übermittelt worden sei eine Seite. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führt hierzu weiter aus, dass die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erhalten haben müsse. Das zeige sich auch aufgrund der Tatsache, dass der zuständige Sachbearbeiter Herr ... noch am gleichen Tag einen Abdruck der Fahrerlaubnisakte an den Bevollmächtigten des Antragstellers übersandt habe, wozu eine Kopie eines Schreibens der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin vom ... November 2013 vorgelegt wurde. Das vorgelegte Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom ... November 2013 nennt unter „Ihr Schreiben vom“ das Datum „...11.2013“ und unter „Ihr Zeichen“ das Aktenzeichen „...“, welches sich auch auf dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... November 2013 findet. Mithin leide der Bescheid unter einem Zustellungsfehler. Auch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sei verstoßen worden. Die Frist zur Stellungnahme sei pflichtwidrig nicht verlängert worden. Auch die Rechtsfigur der Verwirkung stehe dem Erlass des Bescheides entgegen. In einem Zeitraum von ... Monaten habe man offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, im Rahmen der Gefahrenabwehr etwas zu unternehmen. Dies würde die Antragsgegnerin dann auch im Rahmen ihres Ermessens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und der damit verbundenen Untersagung des Führens von Fahrzeugen zu berücksichtigen gehabt haben. Dies habe sie nicht getan. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Verhalten der Antragsgegnerin, das Verfahren ... Monate lang unbearbeitet liegen zu lassen, zum Vorteil des Antragstellers auszulegen. Im Rahmen der Interessenabwägung seien auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, die seine dauerhafte Abstinenz belegten und gegen die Annahme der Antragsgegnerin sprechen würden, es läge ein erhebliches Alkoholproblem vor und der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass er sein kritisches früheres Verhalten kritisch hinterfragt und geändert habe. Gerade dies zeige auch, dass eben keine Notwendigkeit der Gefahrenabwehr mehr bestehe und aufgrund des nachgewiesenen geänderten Verhaltens des Antragstellers auch der Abschluss des Hauptverfahrens abgewartet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit Beschluss vom ... Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen. II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg. Der Antrag Nr. 1 ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... Juni 2014 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... April 2014 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen begehrt. Des Weiteren ist der gestellte Antrag Nr. 2 gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris). Hinsichtlich der tatsächlichen Herausgabe des bereits abgegebenen Führerscheins an den Antragsteller ist insoweit ergänzend von einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung auszugehen. Der zum Antrag Nr. 2 hilfsweise erhobene Antrag ist zutreffend dahingehend gestellt, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund begehrt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht gestellt worden und wäre auch bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers wurde von diesem am ... Mai 2014 bereits abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt und die Zwangsgeldandrohung aus Nr. 3 des Bescheids hat sich erledigt. Nicht erledigt hat sich durch die Abgabe des Führerscheins die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids selbst, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris). Der Antrag ist jedoch mit seinen Hauptanträgen wie auch mit seinem Hilfsantrag unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 5 des Bescheids vom ... April 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann /Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43). Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 6 und 7 im Bescheid vom ... April 2014. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat dies auf den konkret vorliegenden Einzelfall mit der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad am ... März 2012 und der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründet. Hieraus leitet sie die Besorgnis der nicht bestehenden Fahreignung des Antragstellers und damit einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer in ihren Rechtsgütern ab. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren. 2. Hinsichtlich der in Nr. 5 des Bescheids vom ... April 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nrn. 1 und 4 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 2 nicht anzuordnen. 2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige

Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung. 2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag insgesamt abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom ... April 2014 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers und die in Nr. 4 des Bescheids enthaltene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung, der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... April 2014 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am ... Mai 2014 ist (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2667 - juris). Im Falle einer Widerspruchseinlegung hätte der Antragsteller das geforderte medizinischpsychologische Gutachten noch in einem Widerspruchsverfahren nachreichen können. Dieser Möglichkeit hat er sich mit seiner unmittelbaren Klageerhebung begeben. Mit dieser Maßgabe nimmt das erkennende Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom ... April 2014 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV zu untersagen war, weil er das von ihm geforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist und nachfolgend auch nicht bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin erachtete die Gutachtensaufforderung zu Recht als rechtmäßig und auch die Frist zur Vorlage war ausreichend lang bemessen. Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Daher konnte und musste die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen, worauf sie in der Gutachtensaufforderung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch hingewiesen hatte. Ergänzend ist anzumerken, dass bereits die Gutachtensaufforderung mit Schreiben vom ... Oktober 2013 insgesamt, d. h. auch mit ihrer darin enthaltenen Fragestellung, rechtmäßig war. Diese Gutachtensforderung konnte auch nur an den Antragsteller selbst adressiert werden, da sich auch nach dem eigenen Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers dieser bis zu diesem Zeitpunkt nicht für den Antragsteller bestellt hatte.

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die der Begutachtungsstelle A. im Schreiben vom ... Dezember 2013 mitgeteilte Fragestellung um den in der Sachverhaltsdarstellung unter Gründe I. wiedergegebenen Passus ergänzt wurde. Rechtlich gesehen hätte es dieser Ergänzung wohl nicht bedurft. Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin wollte mit diesem ergänzten Passus augenscheinlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Rechnung tragen, die bei medizinischpsychologischen Gutachten der wie auch hier geforderten Art Ausführungen des Gutachters dazu verlangt, ob sich die Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad als Teil einer bewussten Vermeidungsstrategie hinsichtlich einer Alkoholfahrt mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug oder aber als Anzeichen eines Kontrollverlusts darstellt, so dass prognostiziert werden muss, dass es unter anderen Umständen statt zu einer Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad ebenso zu einer Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte kommen können. Die Rechtsprechung legt diese Anforderungen allerdings an die Abfassung und Begründung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an. Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass dem bereits zwingend mit der Fragestellung in einer Gutachtensaufforderung Rechnung zu tragen ist. Denn die weitere Fragestellung, die sich identisch in der Gutachtensaufforderung bereits vom ... Oktober 2013 findet, dass zusätzlich zu klären sei, ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände dafür ersichtlich sind, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig wird, impliziert bereits das Erfordernis einer Stellungnahme des Gutachters zur Frage einer Vermeidungsstrategie bzw. eines Kontrollverlusts. Es ist allerdings rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einer Gutachtensaufforderung die Fragestellung dahingehend konkretisiert, um quasi sicherzustellen, dass im Gutachten jedenfalls hierzu Ausführungen gemacht werden, um die Verwertbarkeit des Gutachtens sicherzustellen und dieses so quasi „gerichtsfest“ zu machen. Das dem Antragsteller zuvor in der Gutachtensaufforderung vom ... Oktober 2013 diese Ergänzung der Fragestellung nicht bekanntgegeben wurde, hat die Fahrerlaubnisbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dazu veranlasst, dem Antragsteller nochmals eine Gutachtensaufforderung unter dem ... Dezember 2013 und damit zeitgleich mit dem Übersendungsschreiben an die A. zu übersenden. Unter demselben Datum des ... Dezember 2013 erfolgte an den Antragsteller auch die Mitteilung der Zuleitung des Untersuchungsauftrags an die gewählte Untersuchungsstelle. Hierdurch war dem Antragsteller ausreichend Möglichkeit gegeben, sich über die nun aktuelle Fragestellung zu informieren und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob er der Gutachtensaufforderung mit der ergänzten Fragestellung nachkommen wolle oder nicht. Im vorliegenden Fall stellt sich daher nicht die rechtliche Frage, wie es zu beurteilen gewesen wäre, wenn lediglich der Begutachtungsstelle die ergänzte Fragestellung mitgeteilt worden wäre, nicht aber auch dem Antragsteller. Auch die zweite Gutachtensaufforderung vom ... Dezember 2013 hat an den Antragsteller direkt zugesandt werden können. Denn ungeachtet der Frage, warum sich weder das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... November 2013 noch das offensichtlich hierzu ergangene Antwortschreiben des zuständigen Sachbearbeiters ebenfalls vom ... November 2013 in der Fahrerlaubnisakte findet, regelt Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -, dass sich eine Behörde an einen Bevollmächtigten wenden soll, wenn ein solcher für ein Verfahren bestellt ist. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann sich eine Behörde an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BayVwVfG verständigt werden. Gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG bleiben Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte unberührt. Insofern ist anzumerken, dass nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden können. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die ergangene zweite Gutachtensaufforderung vom ... Dezember 2013 nicht förmlich zugestellt wurde und dies rechtlich gesehen auch nicht erforderlich war. Außerdem hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht noch nicht vorgelegt. Eine Vollmachtsvorlage gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde erfolgte vielmehr erst mit Schriftsatz vom ... April 2014. Diesem Schriftsatz war eine vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht beigegeben, die

handschriftlich auf den ... November 2013 datierte. Damit hätte diese Vollmacht vom ... November 2013 mit dem Schriftsatz vom ... November 2013 auch gar nicht vorgelegt werden können. 2.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 2.3.1 Der streitgegenständliche Bescheid vom ... April 2014 leidet nicht an einem Zustellungsfehler. Zwar sind - wie oben bereits dargestellt - Zustellungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG an einen Bevollmächtigten zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat dann auch mit Schriftsatz vom ... April 2014 eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... April 2014 erfolgte dann jedoch auch an den Bevollmächtigten des Antragstellers, nämlich gegen Postzustellungsurkunde am ... Mai 2014. 2.3.2 Es liegt auch kein zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids führender Anhörungsmangel vor. Zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens der Fahrerlaubnisbehörde vom ... April 2014 an den Antragsteller war die Vollmacht vom Bevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls noch nicht vorgelegt. Dies erfolgte, wie ausgeführt, erst mit Schriftsatz vom ... April 2014. Als Frist zur Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind drei Wochen auch als ausreichend anzusehen. Diese Frist lief angesichts der Zustellung des Anhörungsschreibens vom ... April 2014 am ... April 2014 mit Ablauf des ... April 2014 ab. Für die Antragsgegnerin bestand keine Rechtspflicht, die mit Schreiben erst vom ... April 2014 beantragte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG dafür, in der vorliegenden Rechtsmaterie des Fahrerlaubnisrechts als Sicherheitsrecht eine Verlängerung einer Äußerungsfrist angesichts der zu befürchtenden Gefährdung des Straßenverkehrs nur in außergewöhnlichen Fällen zu gewähren. Besondere Umstände des hier konkret vorliegenden Einzelfalls wurden vom Bevollmächtigen des Antragstellers in seinem Fristverlängerungsgesuch jedoch nicht vorgetragen und waren auch nicht ersichtlich. Überdies hätte der Bevollmächtigte des Antragstellers statt der sofortigen Klageerhebung zunächst auch Widerspruch einlegen können, um dann aus seiner Sicht rechtlich Relevantes noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einbringen zu können. Letztlich ist auch zu beachten, dass sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV als auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV gerade keine Ermessensentscheidungen sind, sondern bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebundene Entscheidungen. Hinsichtlich eines grundsätzlich bestehenden Auswahlermessens betreffend einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, einer Beschränkung oder einer Anordnung erforderlicher Auflagen ist anzumerken, dass mangels Vorlage des geforderten Gutachtens letztlich im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null nur die Untersagung verblieb. Denn zur Frage von Beschränkungen oder Auflagen hätte sich gerade das angeforderte medizinischpsychologische Gutachten äußern sollen. Ohne die Vorlage eines solchen Gutachtens mit entsprechenden Ausführungen hat eine Fahrerlaubnisbehörde keine Entscheidungsgrundlage, ob und welche Beschränkungen oder Auflagen gegenüber einer Untersagung als verhältnismäßig vorzugswürdig wären. 2.3.3 Dass im Übrigen dem zuständigen Sachbearbeiter zur Erstellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... April 2014 sowohl das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... April 2014 als auch das Antwortschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom ... April 2014 vorgelegen hat, ergibt sich schon aus der Sachverhaltsdarstellung des streitgegenständlichen Bescheids selbst. Trotz der gegenteiligen Äußerung in der Kurzmitteilung der Fahrerlaubnisbehörde vom ... Mai 2014 ist ein dahingehender Organisationsmangel in den Abläufen der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. 2.3.4 Das Gericht kann im Übrigen auch nicht erkennen, weswegen der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter gerade wegen der nicht gewährten Fristverlängerung im Rahmen der Anhörung gehindert gewesen sein sollte, die Bestätigung über die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme von A. vom ... Januar 2014 oder die Bestätigungen des B. vom ... Dezember 2013, vom ... Februar 2014 und vom ... April 2014 bereits von sich aus im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Vorlage dieser Unterlagen erfolgte dann jedoch erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

2.3.5 Zu den soeben genannten Unterlagen ist auch anzumerken, dass sie die Vorlage des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens nicht ersetzen und damit entbehrlich machen können. Die Abstinenznachweise des B. können weder die medizinische Befunderhebung noch die psychologische Prognose hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Antragstellers ersetzen. Und soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt hat, dass insgesamt eine Abstinenz des Antragstellers belegt sei, so ist das ausdrücklich in Frage zu stellen. Denn in der Bestätigung über die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme der A. vom ... Januar 2014 (die im Übrigen ein unzutreffendes Geburtsdatum des Antragstellers angibt) heißt es wörtlich: „Er hat sich für einen zukünftig kontrollierten Umgang mit Alkohol mit gezielten Trinkpausen entschieden und dies konsequent gefestigt“. Ein kontrollierter Umgang mit Alkohol mit gezielten Trinkpausen ist jedoch etwas grundlegend anderes als eine vollständige Abstinenz. 2.3.6 Es mag dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten zuzugestehen sein, dass aus Sicht eines Betroffenen die zwischen dem Vorfall am ... März 2012 bzw. der Rechtskraft des Strafbefehls vom ... März 2012 am ... April 2012 und der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts A. vom ... Juni 2012 am ... Juli 2012 bis zur ersten Gutachtensaufforderung vom ... Oktober 2013 verstrichene Zeit erheblich erscheint. Dem einzelnen Betroffenen ist dabei in der Regel auch nicht erkennbar, welchen Arbeitsanfall die Fahrerlaubnisbehörden in ihrer täglichen Arbeit zu bewältigen haben. Rechtliche Vorteile kann er jedoch hieraus nicht ziehen. Denn die Frage der Verwertbarkeit anlassgebender Tatsachen für eine Gutachtensaufforderung bemisst sich im Falle ihrer Eintragung in das Verkehrszentralregister allein nach den hierfür einschlägigen Tilgungsfristen. Und zur Zeit sowohl der ersten Gutachtensaufforderung vom ... Oktober 2013 als auch der nachfolgend noch ergangenen zweiten Gutachtensaufforderung vom ... Dezember 2013 war der den Vorfall vom ... März 2012 grundlegend abhandelnde Strafbefehl vom ... März 2013 jedenfalls noch verwertbar. Zum Zeitpunkt der ergangenen Gutachtensaufforderungen war von der Fahrerlaubnisbehörde § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG in der damals geltenden Fassung zu beachten. Danach betrug die Tilgungsfrist hinsichtlich des Strafbefehls zehn Jahre, gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. 2.3.7 Auf das ...institut der Verwirkung vermag sich der Antragsteller ebenfalls nicht zu berufen. Zum einen sind zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall weder das hierfür erforderliche Zeitmoment noch das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment gegeben. Die verstrichenen und vom Bevollmächtigten des Antragstellers immer wieder genannten ... Monate stellen keine solch lange Zeitspanne dar, dass ein Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr hätte erwartet werden müssen. Und ein Umstandsmoment in dem Sinne, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Äußerungen den Eindruck erweckt hätte, sie werde von ihren fahrerlaubnisrechtlichen Befugnissen keinen Gebrauch (mehr) machen, wurde ohnehin nicht gesetzt. Zum anderen kann es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im Bereich des Sicherheitsrechts und damit auch des Fahrerlaubnisrechts ohnehin nicht zu einer Verwirkung von Befugnissen kommen, die von Rechts wegen ein Handeln der entsprechend zuständigen Behörde ohne jegliche Einräumung eines Ermessens zwingend erfordern. Und sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge waren - wie bereits dargelegt - gebundene Entscheidungen ohne jegliches Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. 2.3.8 Schließlich müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers - ggf. auch solche beruflicher oder privater Art - hinter den Interessen der Allgemeinheit - hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - zurücktreten. 2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich hinsichtlich der für die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) relevanten Fahrerlaubnisklassen B, BE und C1, C1E aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 sowie 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog 2013). Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgt die erkennende Kammer nicht der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2013, sondern hält in Ausübung der ihr durch § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - eingeräumten Ermessens und in Übereinstimmung mit der zuvor hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 31) daran fest, auch weiterhin einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von EUR 2.500,- als angemessen anzusehen (vgl. auch VG München, B. v. 10.2.2014 - M 6b S 13.5236 - juris Rn. 23 f.). Denn Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2013 schlägt betreffend die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge einen Streitwert in Höhe des Auffangwertes, gemäß § 52 Abs. 2 GKG also von derzeit EUR 5.000,-, vor. Für Verfahren betreffend die Fahrerlaubnisklassen A, B/BE, C1/C1E und D1/D1E wird ebenfalls der Auffangwert empfohlen (Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.7). Diese Fahrerlaubnisklassen umfassen Motorräder ohne Leistungsbegrenzung, PKW bis 3,5 t (ggf. mit Anhänger), LKW bis 7,5 t (ggf. mit Anhänger) sowie kleinere Busse (ggf. mit Anhänger). Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Fahrerlaubnisklassen im Vergleich zu der Befugnis, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, für den Betroffenen eindeutig höhere Bedeutung besitzen. Demgegenüber empfiehlt der Streitwertkatalog, für Verfahren betreffend die Fahrerlaubnisklassen AM, A1 und A2 als Streitwert den halben Auffangwert anzusetzen (Nr. 46.2). Berücksichtigt man, dass es sich hierbei immerhin um motorisierte Fahrzeuge handelt, mit denen Geschwindigkeiten erreicht werden können, die jedenfalls auf ebener Strecke (dauerhaft) mit einem Fahrrad nicht zu erzielen sind (von Radrennfahrern eventuell abgesehen) und dass diese Fahrzeuge in der Regel sogar die Möglichkeit bieten, eine weitere Person mitzunehmen, so wird deutlich, dass es allenfalls gerechtfertigt erscheint, für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ebenfalls einen Streitwert in Höhe des halben Auffangwertes, nicht jedoch des vollen Auffangwertes anzusetzen.

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