Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

VG Würzburg, Urteil v. 16.09.2015 – W 6 K 15.317 Titel: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis Normenketten: F...
Author: Lisa Simen
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VG Würzburg, Urteil v. 16.09.2015 – W 6 K 15.317 Titel:

Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis Normenketten: FeV §§ 28 IV 1 Nrn. 2 u. 4, 30 ZPO § 418 StGB § 69a Schlagworte: Anerkennungsgrundsatz, Blutalkoholkonzentration, Umschreibung, EU-Fahrerlaubnis, Nichtanerkennung, Wohnsitzverstoß, Trunkenheitsfahrt, Fahrerlaubniserwerb  

Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.317 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. September 2015 6. Kammer gez.: S., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis; Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß; tschechische Fahrerlaubnis; eingetragener deutscher Wohnsitz; langjähriger Aufenthalt in Tschechien; Aufenthalt in Deutschland im Jahr des Fahrerlaubniserwerbs; voller Gegenbeweis gegen Wohnsitzverstoß erforderlich; Gegenbeweis nicht erbracht; isolierte Sperre wegen Trunkenheitsfahrt vor Fahrerlaubniserwerb; Verhängung der Sperre erst nach Fahrerlaubniserwerb; fehlende Fahrberechtigung im Inland wegen isolierter Sperre; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger bevollmächtigt: ... gegen ... vertreten durch: Landratsamt ..., S-str. ..., Bad N., - Beklagter -

wegen Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin W., den ehrenamtlichen Richter Z. aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. September 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Der am ... 1949 geborene Kläger begehrt die Umschreibung einer im Jahr 2005 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Feststellung, dass er mit der tschechischen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B in Deutschland berechtigt sei. 1. Dem Kläger wurde im Jahr 2000 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis blieben mangels Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolglos. Am 12. Oktober 2005 wurde dem Kläger in Tschechien die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; unter der Nr. 8 ist der deutsche Wohnsitz K. eingetragen. Mit Urteil der Amtsgerichts Ö. vom 27. Oktober 2005, rechtskräftig seit 4. November 2005, wurde der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille verurteilt. Außerdem wurde eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Am 24. September 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, M und B aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 2014 sowie 18. Februar und 18. März 2015 ließ der Kläger vorbringen, dass die gerichtliche Sperrfrist erst nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis verhängt worden sei. Der Kläger habe sich 1992 ein Wochenendhaus in Tschechien angeschafft und sich aufgrund familiärer Beziehung ab und zu in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Im Jahr 2005 sei ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich geworden, da die Mutter des Klägers in ein Pflegeheim eingeliefert worden und am 10. August 2005 verstorben sei. Der Kläger habe seinen ständigen Aufenthalt in Tschechien gehabt. Der Kläger habe sich nur im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter und wegen der damit zu erledigenden Angelegenheiten im Jahr 2005 vorübergehend in Deutschland aufgehalten. Im Anschluss sei er nach Tschechien zurückgekehrt. Er habe stets seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien gehabt. Zum Beleg ließ der Kläger verschiedene Stellungnahmen vorlegen. Das Landratsamt ... teilte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass allein der Wohnsitzverstoß (Eintragung des deutschen Wohnsitzes in der tschechischen Fahrerlaubnis) dem Landratsamt erlaube, die Fahrberechtigung

im Inland zu verwehren. Ein Gegenbeweis bezüglich des Wohnsitzes im Jahr 2005 erfordere einen substanziierten Vortrag und die Vorlage aussagekräftiger Dokumente. 2. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015, bei Gericht eingegangen am 15. April 2015, ließ der Kläger Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Er habe im Jahr 1992 seinen ständigen Lebensmittelpunkt in die Tschechei verlegt. Dort habe er ein Wohnrecht zu einem Wochenendhaus, welches auf 100 Jahre gemietet worden sei, erworben. Eine Anmeldung sei zunächst daran gescheitert, dass in der damaligen Tschechoslowakei zum damaligen Recht eine Anmeldung mit Wohnsitz an einem Wochenendhaus nicht möglich gewesen sei. Dennoch habe sich der Kläger von 1992 bis zunächst 2005 in der Tschechoslowakei aufgehalten und sei in diesem Zeitraum lediglich zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Dies habe sich dann bis zum Jahr 2010 hingezogen. Infolgedessen habe er am 12. Oktober 2005 seine Fahrerlaubnis erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe in der Bundesrepublik Deutschland keine Sperrfrist bestanden. Im Jahr 2006 sei ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil der Kläger berechtigterweise das Fahrzeug mit der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B geführt habe. Im vorgenannten Zeitraum habe der Kläger seinen ganzjährigen Mittelpunkt in der Tschechoslowakei gehabt. Entsprechende Belege würden vorgelegt. Lediglich im Jahr 2005 habe sich der Kläger aufgrund persönlicher Umstände in Deutschland über einen längeren Zeitraum aufgehalten. Seine Mutter sei in ein Pflegeheim eingeliefert worden und dort am 10. August 2005 verstorben. Der Kläger habe sich zu dem Zeitpunkt um seine im Sterben liegende Mutter und sodann um die Abwicklung der Beerdigung sowie auch um die Nachlassangelegenheiten gekümmert. Von dort aus sei er im Oktober 2005 in die Tschechei zurückgekehrt und zunächst dort verblieben. Der Kläger habe detailliert seinen Aufenthalt in Tschechien dargelegt und hierzu die Bestätigungen mit vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 ließ der Kläger noch ergänzend vorbringen, selbst das Amtsgericht Ö. habe in ständiger Übung die Post nach Tschechien versandt. Das Landratsamt ... habe mit Schreiben vom 16. Januar 2014 selbst mitgeteilt, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 2004 in Tschechien als Glasfaserkabel-Verleger gearbeitet habe. Im Jahr 2005 habe es sich lediglich um eine vorübergehende Aushilfstätigkeit gehandelt, weil der Kläger Werbematerial ausgetragen habe. Der Kläger habe während der Sperrfrist bis zum 3. Mai 2006 im Bundesgebiet kein Fahrzeug geführt. Der Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten gebiete, dass es den tschechischen Behörden erlaubt sei, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach tschechischem Recht eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Insoweit bedürfe es auch der Umschreibung des tschechischen Führerscheins. Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger eine weitere Zeugenerklärung vorlegen. 3. Das Landratsamt ... führte für den Beklagten zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Dem Kläger fehle gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil mit „K.“ ein deutscher Wohnsitz eingetragen sei. Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen sei, werde nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzes im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht. Der Kläger könne zwar grundsätzlich den Gegenbeweis führen, dass entgegen den Angaben im ausländischen Führerschein sein Wohnsitz im fraglichen Zeitraum doch in dem Staat bestanden habe, der die Fahrerlaubnis erteilt habe. Erbracht sei dieser Gegenbeweis aber nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs geführt werde. Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig sei, genüge nicht. Ein ordentlicher Wohnsitz im Aussteller-Mitgliedsstaat setze voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt habe. Die bisher vom Kläger vorgelegten Belege seien nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Sie seien nicht substanziiert genug. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten - insbesondere zu den Aufenthalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Pflegeheim-Aufenthalt und dem Tod der Mutter - seien nicht geeignet, den Nachweis des Klägers bezüglich eines gewöhnlichen Aufenthalts in Tschechien zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die tschechische Behörde zu erhärten. Im Übrigen sei der Kläger, nachdem ihm die tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden sei, wegen einer Trunkenheitsfahrt im Inland mit einer

Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden, wobei für die Verwaltungsbehörde eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung von sechs Monaten angeordnet worden sei. Das Urteil sei rechtskräftig seit 4. November 2005. Aufgrund dieses Urteils sei nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein fahreignungsrelevanter neuer Sachverhalt im Inland aufgetreten, der berücksichtigungsfähig sei. So genüge bereits die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt mit 2,23 Promille, um gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, weil vom Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ö. sei ein Umstand, den die tschechische Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung aufgrund der zeitlichen Folge nicht habe berücksichtigen können. 4. In der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte: Der Beklagte wird verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers, ausgestellt am 12. Oktober 2005, von der Führerscheinstelle R. P., Nr. EB 245709 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B umzuschreiben. Hilfsweise, es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der vorgenannten tschechischen Fahrerlaubnis zum Führen der Fahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat im Hauptantrag in zulässiger Weise eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Auch die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO im Hilfsantrag ist zulässig. Bei der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt ist, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug zu führen, handelt es sich um feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte bestreitet das Recht des Klägers von seiner in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Feststellungsinteresse resultiert daraus, dass sich der Kläger bei einem weiteren Gebrauch der tschechischen Fahrererlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dauernd dem Risiko einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG aussetzen würde. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage spricht auch nicht deren Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV RdNr. 39). Für den gegenteiligen Fall des positiven Feststellens der Berechtigung ist der Erlass eines Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls nicht ausgeschlossen. Jedoch ist die Behörde dazu nicht verpflichtet, weil sich die Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, direkt kraft Gesetzes ergibt (BVerwG, Ue.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9; 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53). Des Weiteren zielt das Klagebegehren auch nicht auf den Erlass einer Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, weil es dem Kläger nicht darum geht, die Fahrberechtigung nach dem Wegfall der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV wiederzuerlangen, sondern feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV für die Nichtanerkennung überhaupt nicht vorlagen.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 FeV (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Fahrberechtigung im Inland (§ 43 VwGO). Denn der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 2.1 Rechtsgrundlage für die Umschreibung ist § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV. Grundvoraussetzung ist - neben hier nicht relevanten weiteren Voraussetzungen -der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWRFahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWRFahrerlaubnis auch dann nicht, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern die Inlandsungültigkeit ist von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, Ue.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9; 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313). 2.2 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger mangels Fahrberechtigung im Inland keinen Anspruch auf die begehrte Umschreibung. Dem Kläger fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 12. Oktober 2005 im Inland Gebrauch zu machen schon deshalb, weil in dem am gleichen Tag ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. 2.2.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (C-184/10 - Slg. 2011, I-4057) ausdrücklich entschieden, dass allein ein isolierter Wohnsitzverstoß ausreicht, die Anerkennung der Fahrberechtigung im Inland zu verwehren. Danach verwehrt die Richtlinie 1991/439/EWG einem Aufnahmemitgliedsstaat nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedsstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist danach insoweit unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Richtlinie 2006/126/EG. Damit steht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV „ausweislich des Führerscheins“ fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Denn durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195). Die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei

ausländischen Urkunden ein (BVerwG, U.v. 15.7.1986 - 9 C 8/86 - NJW 1987, 1159). In dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1991/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195). Der Führerscheininhaber kann zwar grundsätzlich den Gegenbeweis führen (§ 418 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 98 VwGO), dass entgegen den Angaben im ausländischen Führerschein sein ordentlicher Wohnsitz im fraglichen Zeitraum doch in dem Staat bestanden hat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat. An einen auf die Widerlegung der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Erbracht ist der Gegenbeweis nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs geführt wird. Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu fordern, dass ein Beweisantritt, mit dem der Gegenbeweis im Sinne von § 418 Abs. 2 ZPO geführt werden soll, substanziiert ist. Nach dem Vorbringen des Beweisführers muss ferner jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen. Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des beweisbelasteten Beteiligten ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentlichen Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ergeben wird. Anderenfalls könnte nämlich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung zum Beispiel eines Zeugen entwertet werden (BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 11 ZB 15.1219 - juris; B.v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313; B.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - juris; B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 25.3.1982 - 8 C 100/81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20, jeweils m. w. Nachw.). Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (hier: 12.10.2005). Es reicht nicht, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zu irgendeinem anderen Zeitpunkt davor oder danach im Ausstellerstaat hatte (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; VGH BW, B.v. 7.7.2014 - 10 S 242/14 - NJW 2014, 3049; NdsOVG, B.v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 - DAR 2014, 44; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 26; Koehl, NZV 2015, 7). Der ordentliche Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seine persönliche Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, ist am Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). 2.2.2 Nach diesen Grundsätzen ist durch den vorliegenden Eintrag des deutschen Wohnsitzes „K.“ im tschechischen Führerschein der Beweis erbracht, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz am 12. Oktober 2005 in Deutschland hatte. Dem Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Gegenbeweis gelungen. Er wäre zumindest in einem ersten Schritt gehalten gewesen, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Betätigung in Tschechien nachgegangen ist bzw. in Tschechien über persönliche Bindungen verfügte. Substanziierte und verifizierte Angaben zu den näheren Umständen des Aufenthalts in Tschechien gerade im Jahr 2005 hat die Klägerseite nicht gemacht. Der Kläger hat schon nicht angegeben, bis wann bzw. ab wann er sich konkret im Jahr 2005 in Tschechien aufgehalten hat und ab wann er wegen seiner Mutter in Deutschland gewesen ist. Des Weiteren hat er keine Angaben gemacht, wann der Aufenthalt in Deutschland konkret geendet hat. Die Angaben, im Jahr 1992 ein Wochenendhaus in Tschechien erworben zu haben und bis 2004 als Verleger von Glasfaserkabeln in Tschechien aktiv gewesen zu sein, sind unbehelflich, weil diese nichts über den maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2005 besagen. Auch die an die tschechische Adresse gerichteten Schreiben belegen nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Jahr 2005 in Tschechien. Entsprechend

bestätigen die von ihm vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen nur im Groben, dass er vor dem Jahr 2005 längere Zeit in Tschechien gewesen ist und gegebenenfalls auch danach. Aber substanziierte und verifizierbare Angaben zum Jahr 2005 sind diesen Aussagen nicht zu entnehmen. Der allgemeine Verweis in der mündlichen Verhandlung auf mögliche Zeugen in Tschechien ist zu vage, um diesem näher nachgehen zu können. Diese Angaben bieten keine geeignete Grundlage für eine Beweiserhebung, etwa durch Zeugenvernehmung seitens des Gerichts. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eventuelle Zeugen im Ausland befinden mögen, die Erhebung des Zeugenbeweises kein Gebot der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Zeugenbeweis drängt sich jedenfalls nicht auf (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - KommunalPraxis BY 2014, 306). Gegen die Innehabung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs am 12. Oktober 2005 sprechen zudem gewichtige Argumente wie die beweiskräftige Eintragung des deutschen Wohnsitzes im Führerschein, fehlende amtliche Belege aus Tschechien, etwa Auszüge aus Registern oder Meldebescheinigungen. Der Klägerbevollmächtigte hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger in Tschechien nicht gemeldet gewesen sei, sondern die ganze Zeit in Deutschland angemeldet geblieben gewesen sei. Der Kläger hat des Weiteren ausdrücklich seinen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2005 eingeräumt, ohne diesen aber insbesondere auch zeitlich weiter zu konkretisieren. Fest stehen nur seine Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 und der Tod der Mutter im August 2005. Der Kläger hat aber angegeben, auch nachher zur Erledigung von Erbschaftsangelegenheiten in Deutschland geblieben zu sein. In der mündlichen Verhandlung ließ er eine Bescheinigung von T-Mobile über eine Handy-Rechnung vom 16. September 2005 vorlegen. Diese Unterlage ist aber nicht geeignet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien zu beweisen, da sich der Kläger zuvor in Deutschland aufgehalten hatte und nach der vagen Angabe des Klägerbevollmächtigten offenbar auch danach, zumal er von seiner Mutter Grundeigentum in Deutschland geerbt hat. Der Kläger hat auch keine Bescheinigung über eventuelle Miet- oder Pachtverhältnisse in Tschechien vorlegen können oder Bescheinigungen über Zeitraum und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit in Tschechien. Nach eigenem Bekunden hat der Kläger im Jahr 2005 in Deutschland aushilfsweise gearbeitet und auch über eine Wohnung in Deutschland verfügt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris). Das Gericht ist gesamtwürdigend nicht überzeugt, dass der Kläger im Jahr 2005 konkret zum Zeitpunkt seines Fahrerlaubniserwerbs 185 Tage seinen beruflichen oder persönlichen Schwerpunkt in Tschechien gehabt hat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. 2.3 Dem Kläger fehlt abgesehen vom Wohnsitzverstoß und für sich selbst tragend darüber hinaus deshalb die Berechtigung von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil das Amtsgericht Ö. den Kläger mit Urteil vom 27. Oktober 2005, rechtskräftig seit 4. November 2005, wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille verurteilt und gleichzeitig eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat. 2.3.1 § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV regelt den Ausschluss der Fahrberechtigung im Inland bei einer gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB strafgerichtlich angeordneten isolierten Sperre. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die ihm im Ausland während der Sperrfrist erteilt worden ist, darf auch nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland kein Kraftfahrzeug führen. Dabei erfasst die Regelung nicht nur Fälle, in denen zuerst eine isolierte Sperre verhängt und anschließend eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wird, sondern auch Fälle, in denen zuerst eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt und danach eine isolierte Sperre verhängt wird. Auch in diesem Fall entfällt das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV solange, wie die isolierte Sperre im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht getilgt ist. Die Nichteignung ist durch die isolierte Sperre rechtskräftig festgestellt. Die isolierte Sperre ist rechtlich als entzugsähnliche Maßnahme gleichgestellt (Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 11.11.2014 - 11 ZB 14.1207 - juris; U.v 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114; BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - BVerwGE 149, 74) handelt es sich auch bei der isolierten Sperre um eine Führerscheinmaßnahme im europarechtlichen Sinn. Eine Sperre fällt in die Fallgruppe der

“Einschränkung“. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn zuerst eine Fahrerlaubnis erteilt und danach eine isolierte Sperre verhängt wird, wenn die Gründe, die die Sperre rechtfertigen, zum Erteilungszeitpunkt bereits vorlagen. Für die Anwendbarkeit sprechen Wortlaut, Normbegründung sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen dieser nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb selten vorkommende Sachbehandlung durch diejenige Vorschrift zu regeln, die sich mit den Auswirkungen der Anordnung einer isolierten Sperre befasst. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht. Die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen. Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Die ausländische Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf der Sperre auch nicht automatisch wieder auf. Vielmehr dauert die Nichtanerkennung bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung bzw. bis zum Nachweis der wieder gewonnenen Fahreignung (Koehl, NZV 2015, 7; Blum, NZV 2014, 557). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 (C-339/14 - ABl. EU 2015 C 236, 19) ausdrücklich entschieden, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der diese Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Personen während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung und Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/120/EG zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedsstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins im zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausführung des Führerscheins vorlagen. 2.3.2 Ausgehend von dieser Rechtsprechung fehlt dem Kläger aufgrund der vom Amtsgericht Ö. mit Urteil vom 27. Oktober 2005 ausgesprochenen isolierten Sperre die Fahrberechtigung im Inland. Denn der Kläger hat am 27. April 2005 eine Trunkenheitsfahrt begangen, während des dann laufenden Strafverfahrens am 12. Oktober 2005 die tschechische Fahrerlaubnis erworben, bevor das Strafurteil vom 27. Oktober 2005 (rechtskräftig am 4. November 2005) mit Ausspruch der isolierten Sperre erging. Gegen die Nichtanerkennung der Fahrberechtigung des Klägers spricht nicht der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz, nach dem eine EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist, solange keine neuen, nach Erteilung der Fahrerlaubnis aufgetretenen Gründe hinzukommen. Zwar stünde eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die allein auf Umstände vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis beruht, einer Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht entgegen (vgl. NdsOVG, B.v. 27.1.2005 - 12 LA 9/14 NZV 2015, 356). Hier geht es indessen nicht um einen Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, sondern um einen Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV, wonach die Anerkennung zu versagen ist, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Gleichbehandlung der vorliegenden Fallkonstellation mit dem bereits unter Nr. 2.3.1 zitierten gerichtlich entschiedenen Fällen (mit der Folge der fehlenden Fahrberechtigung im Inland) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Personen, die Straßenverkehrsdelikte begangen haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein, besser behandelt würden als diejenigen, die solche Delikte begangen haben und dabei eine Fahrerlaubnis besaßen. Ein solches Ergebnis liefe dem Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr zuwider (so ausdrücklich EuGH, U. v. 21.5.2015 - C-339/14 - ABl. EU 2015 C 236, 19 - juris Rn. 29). Ein Kraftfahrer, der ohne gültige Fahrerlaubnis eine strafwürdige Trunkenheitsfahrt begeht und bei dem trotz laufenden Strafverfahrens eine vorläufige Sicherstellung des Führerscheins nicht möglich ist, würde gegenüber einem Kraftfahrer mit gültiger Fahrerlaubnis bevorzugt. Mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 27. Oktober 2005 ist

die fehlende Fahreignung des Klägers aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Die fehlende Fahreignung hat der Kläger nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht automatisch wiedererlangt. 2.4 Infolge der fehlenden Fahrberechtigung im Inland ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer

Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hier ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.3 der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.