„Energiewende in der Stadt“ Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf die Energiegenossenschaften BERLINER ENRGIETAGE Hans-Hilmar Bühler Grundsatzabteilung des DGRV DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
Berlin, 19. Mai 2014
Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Hintergrund Gesetzliche Voraussetzungen Rechtsfolgen Aktuelle Probleme Handlungsaufforderung
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Hintergrund: Umsetzung der AIFM-Richtlinie (EU)
Gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht von Managern (M) Alternativer Investmentfonds (AIF)
Sorgfalts- und Organisationspflichten des Fondsmanagers
Risiken für Anleger und für Märkte EU-weit harmonisieren
Richtlinie trat am 21. Juli 2011 in Kraft und musste bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden
KAGB ist am 22.07.2013 in Kraft getreten
Registrierung/Erlaubnis bei BaFin bis 22.07.2014 beantragen
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Gesetzliche Voraussetzungen
Gem. § 1 Abs. 1 KAGB ist ein Investmentvermögen (AIF):
„Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist “
Anwendungsbereich unabhängig von der Rechtsform
Materieller Begriff des Investmentvermögens „Substance over form“
Auslegungsschreiben der BaFin vom 14.06.2013
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Anforderungen an eine BaFin-Registrierung Investmentvermögen § 1 Abs. 1 KAGB
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Organismus für gemeinsame Anlagen Einsammlung von Kapital von einer Anzahl von Anlegern festgelegte Anlagestrategie Investition zum Nutzen der Anleger
• kein operativ tätiges Unternehmen Inländischer geschlossener Publikums-AIF
Betrifft alle eGs
• Inländischem Recht unterliegen • Kündigungsfrist > 1 Jahr • Nicht nur (semi-)professionelle Anleger
"Genossenschaftsfonds" § 2 Abs. 4 b KAGB
Sonderfall Energie-eG
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Rechtsform eG Prüfungspflicht Keine Nachschusspflicht max. 100 Mio. € ungehebeltes Vermögen Direkte oder indirekte Investition in Sachwert(e) Mindestertrag aus der Nutzung des Sachwerts aufgrund gesetzlicher Regelung ist langfristig sichergestellt • Keine freiwillige Vollanwendung KAGB
Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Anlegerschutz ergänzt den Mitgliederschutz
KAGB
Anlegerschutzrecht: •
Schutz vor - Anlagerisiken - Marktrisiken
Gesellschaftsrecht: • Schutz vor: - Investitionsrisiken
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GenG
Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Anwendungsbereich versus Zulassungsbereich des KAGB
Graubereich KAGB
Verbotsbereich GenG Zulassungsbereich
§ 2 Abs. 4b KAGB -7-
Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Rechtsfolgen
Registrierung bei der BaFin, sämtliche Nachweise sind zu erbringen, u.a. die fachliche Eignung von zwei Vorständen
Jährliche Berichtspflichten
Verletzung der KAGB-Pflichten gilt als Straftatbestand
Geldbuße oder Haftstrafe bis zu 3 Jahren!
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Aktuelle Probleme Anwendungsbereich unklar
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„Nicht operativ tätige Genossenschaften“ „Privilegierte“ Energiegenossenschaften Auslagerung, Outsourcing, Vermietung Ausstrahlung auf weitere Genossenschaften
BaFin-Registrierung
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Zögerliche Anfragen/Anträge von Betroffenen BaFin legt das KAGB streng aus Fachliche Eignung der Geschäftsleiter Fristablauf am 22.07.2014
„Reform“ des KAGB
• EU-KOM ändert den Anwendungsbereich! • „Aus“ für geschlossene KG- und eG-Fonds? • Folgen der EEG-Reform?
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Aktuelle Probleme Restriktive Auslegungspraxis der BaFin Einzelfallentscheidungen über den unklaren Anwendungsbereich „Risikoorientierter Prüfungsansatz“, durch „PROKON“ alarmiert „Nicht operativ tätige Unternehmen“ im Fokus des KAGB, z.B. •
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rein finanzierende Bürgergenossenschaften ohne eigene Anlagen Unternehmen, die vorwiegend Beteiligungen halten (außer Holdings) Outsourcing des Kerngeschäfts, ohne Weisungsrechte zu behalten Vermietung von Immobilien/Sachanlagen an Dritte Mischfälle von operativer, aber überwiegend nicht operativer Tätigkeit
Gespräch mit der BaFin zu wesentlichen Fallgestaltungen Weitere Ausnahmen nur über eine Gesetzesänderung möglich
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Aktuelle Probleme: Beispiel zweistufige Energieprojekte
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Voraussichtliche Neuerungen des KAGB ab August 2014
Genossenschaften ab jetzt „offene AIF“, § 2 Abs. 4b wird erweitert
Nur noch Anwendungsbereich § 2 Abs. 4b KAGB möglich, andere für eG versperrt! D.h. nur noch eine eG nach § 2 Abs. 4b ist registrierungsfähig, alle anderen sind verboten
Mindestkündigungsfrist 1 Jahr Pflicht (praktisch wie bisher)
Bestandsschutz der Altfälle (ausinvestiert bis 22. Juli 2014): nachträglich eine 5-Jahre Wartefrist für Kündigungen einführen. Satzungsänderung bis Ende 2014 veranlassen
Weitere Erleichterungen noch ungewiss (z.B. „fachliche Eignung“)
Registrierungspflicht bis 22. Juli 2014 bleibt bestehen
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Auswirkungen des KAGB auf die Energiegenossenschaften
Handlungsaufforderung
Geschäftsmodelle auf operative Tätigkeit ausrichten
Bei mehrstufigen Beteiligungsmodellen sind Weisungs-, Lenkungsund Kontrollbefugnisse auf den operativen Geschäftsbetrieb entscheidend
Betroffenheit des eigenen Unternehmens vom KAGB analysieren
Falls nötig, „fit machen“ für die BaFin-Registrierung bis 22.07.2014
Keine Umgehungen versuchen, viel zu riskant
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften koordiniert die Maßnahmen der Verbände - 13 -
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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