Einsatz von Dolmetschern im Rahmen der versicherungspsychiatrischen

Einsatz von Dolmetschern im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Begutachtung Use of Interpreters when conducting disability and occupational capac...
Author: Reinhold Siegel
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Einsatz von Dolmetschern im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Begutachtung Use of Interpreters when conducting disability and occupational capacity evaluations Roman Schleifer1*, Volker Dittmann2, Gerhard Ebner3, Erich Seifritz1, Michael Liebrenz1,4, 1

Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, CH-8021 Zürich 2 Universität Basel, CH-4056 Basel 3 Zentrum für Begutachtung der Rehaklinik Bellikon, CH-5454 Bellikon 4 Department of Psychiatry, New York State Psychiatric Institute, Columbia University Medical Center, 1051 Riverside Drive, New York, NY 10032, USA

Zusammenfassung Unzureichende Sprachkenntnisse und Kommunikationsschwierigkeiten stellen eine grosse Herausforderung für Migranten in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesen dar und können nicht nur zu Verzögerungen in der Behandlung und zu schlechteren Therapieergebnissen, sondern auch zu Schwierigkeiten im Rahmen der Klärung von Anspruchsvoraussetzungen für Versicherungs- und Sozialleistungen führen. Dabei sind besonders im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im IV-Verfahren Kliniker aller Fachgebiete, besonders aber Psychiater, darauf angewiesen, ein möglichst differenziertes Verständnis der anamnestischen Angaben zu entwickeln, um das Funktionsniveau eines Exploranden einschätzen zu können. Im klinischen Kontext kommen deshalb verschiedene Formen von Sprachmittlung zum Einsatz. Der vorliegende Mini-Review soll die rechtlichen, formellen und klinisch-praktischen Aspekte des Einsatzes von Dolmetschern im Rahmen der medizinischen Abklärungen von Arbeitsunfähigkeiten bei Exploranden mit unzureichenden Sprachkenntnissen beleuchten. Schlüsselworte: Dolmetscher, Übersetzungshilfe, Migration, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit

1.Einleitung und Problemdefinition

Einige Migrantengruppen scheinen in der Schweiz sowie in anderen europäischen Ländern höhere Berentungsraten im Vergleich zu der einheimischen Bevölkerung aufzuweisen [1, 2]. Als Erklärungsmodelle werden u.a. schlechtere Gesundheitslage, subjektives Gesundheitsbefinden, ungünstigere soziale, berufliche und Ausbildungsvoraussetzungen sowie geringere psychosoziale Ressourcen angegeben [3]. Ferner gibt es Hinweise, dass auch migrationsspezifische psychische und psychosoziale Belastungen (z. B. Gewalt im Heimatland, Trennung von der Familie) eine Rolle spielen [4]. Möglicherweise werden Migranten ohne ausreichende Sprachkenntnisse auch ungenügend, zu spät oder gar nicht adäquat behandelt [5]. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens der eidgenössischen Invalidenversicherung spielt die ärztlich vorgenommene Feststellung eines Gesundheitsschadens (Diagnosestellung) sowie die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eine zentrale Rolle; die Festlegung der Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität ist dabei die Aufgabe des Rechtanwenders [6] Bei unvollständiger oder widersprüchlicher medizinischer Aktenlage können von der Invalidenversicherung, gegebenenfalls nach Konsultation mit den internen beratenden Ärzten (Regionalärztlicher Dienst), Einzel- oder polidisziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben werden (7, 8). Während die mono und bidisziplinäre Gutachten oft von niedergelassenen Ärzten oder Spitalern durchgeführt werden, müssen die polydisziplinären Begutachtung (mit 3 und mehr Disziplinen) an sogenannte polydisziplinäre Abklärungsstellen (MEDAS) nach dem Zufallsprinzip vergeben werden [9] Die Wahrscheinlichkeit dass ein Versicherter mit Migrationshintergrund im Rahmen des Abklärungsverfahrens begutachtet wird, ist 2 bis > 4 Mal höher als bei der einheimischen Schweizer Bevölkerung [10]. Gemäss Angaben der MEDAS Zentralschweiz [11] musste bei ca. einem Drittel der Explorationen ein professioneller Dolmetscher beigezogen werden. Die Krankheitsbilder der Migranten werden dabei häufiger als komplex (u.a. mit „psychischer Komponente“) wahrgenommen [10]. Zusätzliche Schwierigkeiten bei der Interaktion zwischen Verwaltung bzw. medizinischen Gutachtern und Versicherten mit Migrationshintergrund ist die Häufung von bestimmten Gesundheitsstörungen (z.B. somatoformen Schmerzstörungen), welche für die Gutachter (und auch für den Behandler bzw. für Rechtsanwender) eine besondere Herausforderung darstellen [12]. Im klinischen Setting zeigt sich, dass der Einsatz von qualifizierten medizinischen Dolmetschern die Behandlungsqualität erheblich steigern kann [13]. Dies gilt für die somatische aber auch für die psychiatrische Versorgung von fremdsprachigen Patienten [14]. Es ist nahliegend, dass auch im Rahmen der medizinischen und insbesondere psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe in einigen Fällen hilfreich oder sogar notwendig ist.

Im vorliegenden Artikel sollen die rechtlichen, formellen und klinisch-praktischen Aspekte der Begutachtung von Exploranden mit unzureichenden Sprachkenntnissen diskutiert werden. Unter anderem soll auf die konkrete Zusammenarbeit des Gutachters mit professionellen Dolmetschern im Begutachtungssetting eingegangen werden. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen (Tabelle 1) Besonders im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen hebt die Rechtsprechung die Notwendigkeit einer bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden hervor. Bei unzureichenden Sprachkenntnissen des Exploranden, erscheint es gemäss Bundesgericht, medizinisch und sachlich geboten eine Übersetzungshilfe beizuziehen [15, 16]. Dies ist insbesondere

dann

der

Fall,

wenn

(aus

beweisrechtlichen

Gründen)

eine

schlüssige

(versicherungs-) medizinische Beurteilung des Exploranden ein differenziertes Verständnis seiner anamnestischen sowie symptomatischen Angaben erfordert [17]. Es ist gemäss Rechtsprechung, die Verantwortung des Gutachters zu entschieden, ob für eine „vollständige Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts“ der Einbezug einer Übersetzungshilfe notwendig ist [18]. Bzgl. der Qualitätsanforderungen an einen Dolmetscher wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Sprachdiplom allein keinen ausreichenden Nachweis von Fachkenntnissen darstellt. Allerdings wird ebenso darauf hingewiesen, dass die Übersetzung durch Laien- Dolmetscher (z.B. Verwandte) zu erheblichen Verzerrungen der Exploration bzw. zur Beeinflussung des Exploranden führen kann [19]. Aus höchstrichterlicher Sicht muss bei Inanspruchnahme derartiger Übersetzungshilfen zudem mit einer erhöhten Fehlerquote im Vergleich mit professionellen Dolmetschern gerechnet werden [20]. (Diese Einschätzung ist dabei auch aus medizinscher Sicht zu belegen. So zeigen amerikanische Untersuchungen, dass medizinische Fehler, welche auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sind, bei professionellen medizinischen Dolmetschern (12%) seltener als bei Gelegenheitsdolmetschern (22%) auftreten [21].) Bzgl.

der

Kostenübernahme

der

Dolmetscherkosten

ist

im

vom

Bundesamt

von

Sozialversicherungen veröffentlichten Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [22] folgendes festgehalten: Für psychiatrische Untersuchungen im Rahmen angeordneter medizinischer Abklärungen (z.B. polydisziplinäre Gutachten) und bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) können Dolmetscherkosten übernommen werden, falls keine Medizinalperson, die der Sprache der versicherten Person mächtig ist, zur Verfügung steht. Die Dolmetscherkosten müssen auch dann vom Sozialversicherungsträger bezahlt werden, wenn dieser den Beizug eines Dolmetschers nicht angeordnet hat [17, 23]. Gemäss Schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [24] soll, falls eine Übersetzungshilfe notwendig ist, prinzipiell eine professionell dolmetschende Person ausgewählt werden.

3. Formen des Dolmetschens

Eine simultane Übersetzung bzw. auch das sogenannte simultane Flüsterdolmetschen (die Verdolmetschung erfolgt fast gleichzeitig mit dem Ausgangstext) sind im klinischen Setting oder im Rahmen der Begutachtung eher schwierig durchzuführen, da sie sehr hohe Anforderungen an den Dolmetscher stellen. Beim am häufigsten verwendeten (bidirektionalen) Konsekutivdolmetschen erfolgt das Dolmetschen zeitversetzt. Ein Gesprächspartner trägt Teile seiner Ausführungen vor, anschliessend wird der jeweilige Abschnitt übersetzt. Dabei kann es sich bei der Übersetzung um eine Art Zusammenfassung (Synopsys/ Interpretation) oder auch um eine Eins-zu-Eins Übersetzung handeln [25]. Kontrovers wird dabei die Rolle des medizinischen Dolmetschers diskutiert [26, 27]. Die Erwartungen Schwanken zwischen der Vorstellung von einer präzisen wortgetreuen Übersetzung („Übersetzungsmaschine“) [28] und quasi als Komplement dazu, der vor allem im psychiatrischen Bereich häufig propagierten Rolle eines „Kulturvermittler“ (Mediators) [29, 30, 31]. Das Konzept der kulturellen Mediation geht dabei davon aus, dass nicht nur sprachliche

Verständigungsschwierigkeiten,

sondern

auch

kulturelle

Differenzen

-

unter

Berücksichtigung des sozialen und kulturellen Hintergrunde der Gesprächsteilnehmenden überbrückt werden müssen. [25, 27]. Ein kulturell inadäquater Beziehungsaufbau kann dabei im Rahmen der Begutachtung einerseits eine Exploration erschweren bzw. andererseits zu Missverständnissen darüber,

was

und Fehlbeurteilungen führen [32]. Wesentlich sind zudem Vorstellungen

Gesundheit

und

Krankheit

(und

ein

damit

verbundenes

adäquates

„Krankheitsverhalten“) ausmacht [33]. Wenig überraschend ist zu konstatieren, dass die kulturellen Besonderheiten der Patienten ihre Wünsche und Erwartungen an die klinische Behandlung prägen [34]. Ferner spielen auch die Unterschiede der Gesundheitssysteme im Land der aktuellen medizinischen Versorgung und im Heimatland des Patienten eine Rolle [35]. In der nonverbalen Kommunikation

(Gestik,

Mimik,

emotionaler

Ausdruck)

können

Missverständisse

und

Fehlinterpretationen entstehen, wenn ähnliche Ausdrucksformen in verschiedenen Kulturen eine unterschiedliche Bedeutung haben. Beispielsweise ist der sozial angemessene Abstand einem Fremden gegenüber in einigen Kulturen deutlich geringer als in Westeuropa [36].

Das

nonverbalen Hörverhalten kann ebenfalls stark divergieren, so ist es in einigen afrikanischen Kulturen unüblich beim Zuhören eine Rückmeldung an den Sprechenden zu geben, so dass der Eindruck entstehen kann, dass der Gesprächspartner nicht zuhört [37]. Dasselbe gilt auch für das Blick- und Begrüssungsverhalten [38]. Um etwaige kulturell bedingte Missverständnisse im klinischen Setting auszuräumen wird in der Literatur der vermehrte Einsatz von sogenannten bilingualen oder bikulturellen professionellen medizinischen Übersetzern (i.S. einer „Interpretationsübersetzung“) empfohlen, da die weiter oben erwähnte blosse mechanische Übersetzung zunehmend als nicht mehr ausreichend angesehen wird, um eine hochstehende medizinische Versorgung dieser Patientengruppe zu gewährleisten [13, 39].

Im klinischen Setting kann v.a. in Notfällen und bei seltenen Sprachen eine telefonische Übersetzung (ohne direkte Anwesenheit der dolmetschenden Person) notwendig sein [40]. Nachteilig bei dieser Übersetzungsform ist, dass die nonverbale Kommunikation verloren geht. Zudem ist zu erwarten, dass der (möglichweise psychisch kranke) Patient/Explorand bei einem „unsichtbaren“ Dolmetscher eher misstrauisch wird. Weiterhin können technische Schwierigkeiten die Kommunikation erschweren [41]. 4. Klinisch-praktische Aspekte im versicherungspsychiatrischen Begutachtungsprozess Die sprachlichen Probleme und ggbf. diskrepante kulturelle Vorstellungen der Migranten führen im Rahmen

des

Abklärungsverfahrens

der

IV

oft

zu

gegenseitigen

Misstrauen

und

Missverständnissen, was administrative, juristische aber auch medizinische Aspekte betreffen kann [1]. Konkret werden folgende Einzelaspekte als problematisch angesehen: sprachliche Kommunikationsschwierigkeiten z.B. bei Anamneseerhebung und Diagnostik; divergente kulturelle Konzepte, ungenügende Einblicke in Migrationsbiographien und - Copingstrategien, Unklarheiten bei

der

Gewichtung

von

spezifischen

Migrationsfaktoren

wie

beispielsweise

fehlende

Sprachkenntnisse bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Häufig ist zudem, dass sich Migranten unverstanden, unangemessen beurteilt und benachteiligt fühlen [42, 43]. In der Literatur bezüglich der Begutachtung von fremdsprachigen Exploranden wird mehrheitlich eine weitgehende Annäherung an eine Eins-zu-Eins- Übersetzung verlangt [44]. Zwangsläufig bleibt damit eine Interpretationsübersetzung aussen vor. Zudem muss mit Ablaufschwierigkeiten wie z.B. den Phänomenen der Verlangsamung und der Desynchronisierung gerechnet werden. Als Konsequenz erreicht der verbale und mimische Ausdruck des Exploranden sowie die verbale Informationen den Gutachter zeitversetzt [45]. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Metapher, Dialekt- und Humorausdrücke kaum Eins-zu -Eins übersetzbar sind. Beispielsweise kann ein türkischer Satz ”Ich habe den Kopf gegessen.” (in etwa “ die Person hat den Verstand verloren”) ohne weitere Erklärungen kaum richtig verstanden werden [46]. Besonders im Bereich der psychischen Erkrankungen sollte zudem bedacht werden, dass Schamgefühle und auch familiendynamische Aspekte sowie Rollenkonflikte eine suffiziente Übersetzung stören können [47, 48]. Um die Nachteile der Eins-zu-Eins Übersetzung im gutachterlichen Kontext zu kompensieren, werden deshalb Vor- und Nachgespräche zwischen dem psychiatrischen Experten und dem Dolmetscher empfohlen, in welchen beispielsweise formelle Vorgehensweisen, wie Sitzordnung, Art des Dolmetschens (Satz für Satz oder simultan), Sprechen in Ich-Form (direkte Rede), Hinweise bzgl. Schweigepflicht etc. festgelegt werden sollen [49]. Gemäss Foerster [50] soll zudem vor der Untersuchung geklärt werden, ob der Explorand mit dem Dolmetscher einverstanden ist (v.a. bei weiblichen Exploranden und männlichen Dolmetscher etc.) und ob der Dolmetscher die Sprache/ Dialekt des Exploranden tatsächlich versteht. Weiterhin soll der Dolmetscher darauf hingewiesen werden, dass er die Fragen und Antworten jeweils wörtlich

übersetzt und es unterlässt defizitär erlebte Antworten des Exploranden zu glätten (z.B. bei Neologismen etc.). Im Nachgespräch können aufgetretene Schwierigkeiten und sonstige Besonderheiten diskutiert werden. Im Gutachten selbst muss der Name des Dolmetschers, die vermittelnde Organisation und aus welcher Sprache übersetzt wurde, festgehalten werden. Ferner muss zu Beginn der Exploration eine allfällige Befangenheit eines Dolmetschers abgeklärt werden [51]. Weitere Empfehlungen für die Zusammenarbeit mit dem Gutachter werden von Hadziabdic [25] gegeben: Seitens des Exploranden darf der Wunsch geäussert werden, einen anderen Dolmetscher hinzuzuziehen. Es ist normal, wenn der Dolmetscher in einem Wörterbuch nachschauen muss oder um eine Umformulierung einer Frage bittet. Eine Übersetzung in eine andere Sprache kann länger sein und mehr Worte enthalten als die Muttersprache des Experten. Dementsprechend kann eine Exploration länger als gewöhnlich dauern, was bei der Planung einer Begutachtung zu berücksichtigen ist. Es ist zu empfehlen, sich so zu positionieren, dass man neben den Exploranden auch den Dolmetscher sieht („Dreieck“). Eine zu spezielle Terminologie sollte vermieden werden. Weiter ist zu empfehlen langsam und in nicht zu langen Sätzen zu sprechen, damit eine Eins-zu-Eins Übersetzung möglich bleibt. Der Explorand (und nicht etwa der Dolmetscher) soll immer direkt angesprochen werden, um Missverständnisse/ Misstrauen seitens des Exploranden zu vermeiden. (Private) Diskussionen zwischen Exploranden und Dolmetscher, aber auch längere Dialoge zwischen Experten und Dolmetscher sind zu vermeiden. Im Rahmen der erwähnten Vor- und Nachbesprechung kann es u. U. problematisch sein, die persönliche (und nicht professionelle) Meinung des Dolmetschers zu erfragen [52].

5. Schlussfolgerungen für die Praxis (Tabelle 2) Sprachlich

bedingte

Kommunikationsprobleme

können

auch

bei

vergleichsweise

gut

objektivierbaren somatischen Störungsbildern (z.B. Diabetes) zu folgenreichen Fehldiagnosen führen [53]. Verständlicherweise sind im psychiatrischen Bereich und vor allem speziell in der Gutachtenssituation die Fehlerquellen z. B.

bei der psychopathologischen Diagnostik noch

gravierender [54]. Gemäss Qualitätsleitlinien für die psychiatrische Begutachtung der SGPP [51] sollten die Verständigungsbarrieren möglichst beseitigt werden, was einen niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei fremdsprachigen Exploranden notwendig macht. Nicht geklärt ist allerdings, nach welchen Kriterien der psychiatrische Experte (oder Auftraggeber) die Sprachkompetenz des Exploranden bzw. die Notwendigkeit des Dolmetschens beurteilen soll [35, 55, 56]. Vom Einsatz von Laien-Dolmetschern (z.B. Verwandten) wird nach Möglichkeit abgeraten [54, 47]. Der psychiatrische Experte entscheidet darüber, ob ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss. Im Zweifel ist es allerdings zu empfehlen niederschwellig einen professionellen Dolmetscher beizuziehen.

Im

Rahmen

der

Begutachtung

für

die

Sozialversicherung

müssen

die

Dolmetscherkosten vom Auftraggeber übernommen werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich den Auftraggeber vorher zu konsultieren. Vor der Untersuchung empfiehlt es sich zu klären, ob der Explorand mit dem Dolmetscher einverstanden ist und, ob der Dolmetscher die Sprache/ Dialekt des Exploranden versteht. Art der Übersetzung (meist konsekutiv) und die Sitzordnung (Blickkontakt zum Exploranden, aber auch zum Dolmetscher) muss geklärt werden. Der Dolmetscher soll darauf hingewiesen werden, dass er die Fragen und Antworten jeweils möglichst wörtlich übersetzt und es unterlässt defizitär erlebte Antworten des Exploranden zu verbessern. Der Name des Dolmetschers, die vermittelnde Organisation und aus welcher Sprache übersetzt wurde, muss im Gutachten festgehalten werden. Der Dolmetscher wie der Explorand sollte auf die Schweigepflicht des Dolmetschers hingewiesen werden. Während der Untersuchung sollen zu lange Sätze und komplexe Spezialausdrücke möglichst vermieden werden. Es muss beachtet werden, dass eine „Eins-zu- Eins“ Übersetzung nur annährend möglich ist. Zusätzliche Erklärungen seitens des Dolmetschers sind nötig und sinnvoll. Der Untersucher sollte immer den Exploranden und nicht den Dolmetscher ansprechen. Es ist zu beachten, dass die Exploration länger dauern kann (“hin- und Rückübersetzung”). In Bezug auf die Verifikation der vom Gutachter vorgenommenen Aufzeichnungen über die Untersuchung kann der Gutachter in Anwesenheit von Dolmetscher und Explorand die Aufzeichnungen kurz zusammenfassen, mit der Aufforderung (insbesondere an den Dolmetscher) Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen; im Zweifelsfall kann dem Exploranden zur Klärung rückübersetzt werden. In Nachgespräch sollten aufgetretene Schwierigkeiten und sonstige Besonderheiten diskutiert werden. Am Ende der Exploration können mit dem Dolmetscher Eindrücke und Beobachtungen besprochen werden, über Aspekte welche nicht übersetzbar sind (Wie war das Denken des Exploranden, wie sein Bildungsstand, seine Sprache und Ausdrucksweise hat er umständliche oder ungewöhnliche Ausdrucksweisen, Neologismen verwendet etc.) [57]. Umfassende Informationen zum interkulturellen Dolmetschen sind über www.miges.ch abrufbar.

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Tabelle 1: Ausgewählte Bundesgerichtsurteile Urteil I 642/01 vom

Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen

25. 7.2003 E. 3.1

Verständigung zwischen Gutachter und Versichertem besonderes Gewicht zu Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht.

Urteil I 77/07 vom 4.

Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit

01 2008 E. 5.1.1 f.

und Unparteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kulturspezifische

Besonderheiten,

etwa

des

Krankheitsverständnisses,

spielen eine Rolle. Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus Urteil

9C_738/2013

vom 26. 5. 2014

Rechtsprechung, Begutachtungsleitlinien und Lehre (schliessen) den Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs prinzipiell aus. Das gilt freilich nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachverständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen (…) dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht

Tabelle 2: Untersuchungsablauf Vor der Untersuchung Vor der Untersuchung empfiehlt es sich zu klären, ob der Explorand mit dem Dolmetscher einverstanden ist und, ob der Dolmetscher die Sprache/ Dialekt des Exploranden versteht. Art der Übersetzung (meist konsekutiv) und die Sitzordnung (Blickkontakt zum Exploranden, aber auch zum Dolmetscher) muss geklärt werden. Der Dolmetscher soll darauf hingewiesen werden, dass er die Fragen und Antworten jeweils möglichst wörtlich übersetzt und es unterlässt defizitär erlebte Antworten des Exploranden zu verbessern. Der Name des Dolmetschers, die vermittelnde Organisation und aus welcher Sprache übersetzt wurde, muss im Gutachten festgehalten werden. Der Dolmetscher wie der Explorand sollte auf die Schweigepflicht des Dolmetschers hingewiesen werden. Während der Untersuchung Nicht zu lange Sätze, keine komplexen Spezialausdrücke, Pausen nicht vergessen. Eine Eins-zu- Eins Übersetzung ist nur annährend möglich. Zusätzliche Erklärungen seitens des Dolmetschers sind nötig und sinnvoll. Immer den Exploranden und nicht den Dolmetscher ansprechen.

Beachten, dass die Exploration länger dauern kann (“hin- und Rückübersetzung”) Nach der Untersuchung In Nachgespräch können aufgetretene Schwierigkeiten und sonstige Besonderheiten diskutiert werden. Am Ende der Exploration können mit dem Dolmetscher Eindrücke und Beobachtungen besprochen werden, über Aspekte welche nicht übersetzbar sind.

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