CMS Business Breakfast Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 Ergebnisse des Arbeitsmarktgipfels

CMS Business Breakfast Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 Ergebnisse des „Arbeitsmarktgipfels“ Dr. Jens Winter Dr. Christoph Wolf Neuerungen im Arbeitsr...
Author: Heini Engel
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CMS Business Breakfast

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 Ergebnisse des „Arbeitsmarktgipfels“ Dr. Jens Winter Dr. Christoph Wolf Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

CMS - Überall in Europa Facts & Figures  59 Büros  33 Länder: In Europa 

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Außerhalb Europas

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015



Algerien, Brasilien, China Marokko, Oman, VAE

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> 800 Partner > 3.000 Juristen > 5.500 Mitarbeiter

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Übersicht  Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel  Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“  Gesetzliche Regelungen zu All-In-Klauseln  Neuregelungen Konkurrenzklausel

 Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter  Ausbildungskostenrückersatz  Änderungen Arbeitszeitrecht  Änderungen bei der Elternteilzeit  Geringfügige Änderungen im Betriebspensionsrecht ACHTUNG: Die meisten Neuregelungen treten bereits am 1.1.2016 in Kraft! (keine Übergangsbestimmungen) Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

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Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel /Arbeitsvertrag  Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages (Geltende Fassung)

 § 2 AVRAG (1) …  (2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:  1. bis 8. …  9. Anfangsbezug (Grundgehalt, lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,  10. bis 13. …

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 Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages (Vorgeschlagene Fassung)

 § 2 AVRAG (1) …  (2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:  1. bis 8. …  9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts,  10. bis 13. …

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Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel /Arbeitsvertrag  (3) …  (4) …  (5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.

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 (3) …  (4) …  (5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder – lohn), 10 und 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.

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Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel /Arbeitsvertrag  (6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.

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 (6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung  1. erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder –lohn betreffen oder

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Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel /Arbeitsvertrag  2. ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in der selben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.

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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“ -

§ 2f AVRAG - „(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist (!) bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. - (2) Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“

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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“ -

„Schaffung“ eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung - wurde von der Rsp basierend auf allgemeinen Rechtsgrundlagen schon bisher bejaht (OGH 4 Ob 192/82; OGH 1 Ob 606/94) - „Unabhängig von allfälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht daher die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer (ecolex 1993, 43; Arb 10.674; 10.213; 9.590).“

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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“ -

Inhalt? Geht über § 78 Abs 5 EStG hinaus? - Bürokratie und Rechtsunsicherheit; unbestimmte Rechtsbegriffe wie „übersichtlich“, „vollständig“ oder „nachvollziehbar“  Auflistung Bruttobezüge  nach dem BMSVG zu leistenden Beiträge  nach dem BPG zu leistende Beiträge/Prämien zu einer PK/bKV  Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen  betragsmäßige Aufsplittung von Zulagen in ihre einzelnen Bestandteile ist nicht erforderlich (pauschale SEG-Zulage)

- Viele KV sehen (auch) eine Verpflichtung zur Erstellung und Aushändigung einer Lohnabrechnung vor

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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“ -

Folgen der Nichtbeachtung bzw. der teilweisen Nichterfüllung?

-

Rsp zu kollektivvertraglichen Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

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„Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KV auszufolgen.“ (OGH 9 ObA 59/94; OGH 9ObA68/15p).

-

Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit unrichtige oder zu geringe Zahlung für ArbN nicht „nachvollziehbar“ zu erkennen?

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All-In-Vereinbarung -

Pauschale Abgeltung von Überstunden häufig in der Praxis

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Vereinbarung Gesamtentgelt, durch welches sämtliche Mehrarbeitsund Überstunden abgegolten werden (sollen)

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Grundsätzlich unproblematisch für Personen, die nicht dem AZG unterliegen und für die kein Mindestentgelt durch Kollektivvertrag festgelegt ist.

-

Bei Anwendung des AZG sind All-In-Vereinbarungen nur nach Maßgabe des § 10 AZG zulässig.

-

Bei AZG und / oder KV: keine Unterscheidung zwischen Grundlohn und Mehrleistungsentgelt rechtswidrig

-

OGH: KV Mindestentgelt wird als Grundlohn herangezogen

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Gesetzliche Neuregelung zu All-In-Klauseln Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen  § 2g AVRAG Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder –lohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder –lohn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der IstGrundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf. Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

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Neuregelung All-In-Vereinbarung  Der Grundlohn oder Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit, z.B. 40 Stunden/Woche) muss betragsmäßig ausgewiesen werden.

 Ist dies im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht der Fall, gilt der angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den ein/e Arbeitnehmer/in üblicherweise entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient) als vereinbart.  Muss die All-In-Klausel bei Erhöhung in der Zukunft jedes mal angepasst werden?  offen

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Neuregelungen Konkurrenzklausel -

Neufassung des § 2c AVRAG und der §§ 36, 37 AngG

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Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch Anhebung der Entgeltgrenze - Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses muss das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (2016: EUR 3.240) - SZ sind (entgegen der Rsp) dabei nunmehr außer Acht zu lassen - führt zu einer doppelten Anhebung der Entgeltgrenze (bis zu 40 %)

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„Nur Gruppe der überdurchschnittlich verdienenden ArbN soll in ihrer beruflichen Mobilität zulässigerweise beschränkt werden können“

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Neuregelungen Konkurrenzklausel -

Begrenzung der zulässigen Konventionalstrafe mit 6 Nettomonatsbezügen - SZ sind bei Berechnung des Nettoentgelts außer Acht zu lassen - wie bisher: Entweder Vereinbarung einer Konventionalstrafe oder Unterlassung

-

§ 2e AVRAG: Klarstellung, dass Konventionalstrafen dem richterlicher Mäßigungsrecht unterliegen (schon bisher § 38 AngG) - „damit ist sichergestellt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte weitere Zurückdrängung mobilitätshemmender Vertragsklauseln schlagend wird“

-

Neuregelungen gelten für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel

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Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter  § 19d. AZG  (2a) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.

 Nichteinhaltung strafbar! (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG) [EUR 20-436]

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Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter  Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte über freie Vollzeitstellen: Plant ein/e Arbeitgeber/in eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, so hat er/sie diese Stelle vorher dem/der Teilzeitbeschäftigten anzubieten.  „Ausschreibung“ im Sinne des § 9 GlBG  Jede Form der externen und internen Bekanntmachung einer geplanten Besetzung, die sich an mehr als eine Person richtet.  Zeitlich und anlassbezogene Komponente

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Ausbildungskostenrückersatz -

§ 2d Abs 3 Z 2 und Z 3 AVRAG

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Einschränkung der zulässigen zeitlichen Bindungsdauer auf maximal 4 (statt wie 5) Jahre - in besonderen Fällen nach mehr als 8 Jahren - Höchstgrenzen!

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Rückerstattungsbetrag muss gerechnet ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung zwingend nach Monaten aliquotiert werden - Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten ist unwirksam - anders die bisherige Rsp (OGH 9 ObA 74/11i; OGH 9 ObA 125/11i), welche bei 3-jähriger Bindungsdauer eine Aliquotierung auch in Jahren für zulässig erachtete

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Ausbildungskostenrückersatz -

abweichende Vertragsgestaltung ist unzulässig und hat die Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur Folge -

-

schon bisher; siehe dazu OGH 9 ObA 126/08g

Neuregelung gilt für nach Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz

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Änderungen Arbeitszeitrecht  § 20b. AZG (1) Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

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 § 20b. AZG (1) Reisezeit im Sinne der Abs. 2 bis 5 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. 21

Änderungen Arbeitszeitrecht  NEU: (6) Verlässt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ihren/seinen Arbeitsort, um an anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird aber während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs ein Arbeitsleistung erbracht, die nicht eine Haupttätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darstellt, darf die tägliche Arbeitszeit durch die Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.

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Änderungen Arbeitszeitrecht  Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden möglich, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeuges eine Arbeitsleistung erbracht wird.  Ermöglichung der Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort noch am Tag der auswärtigen Arbeitsleistung  Gilt nur für Arbeitnehmer/innen, bei denen das Lenken nicht eine Haupttätigkeit darstellt.  Anordnung entweder ausdrücklich oder schlüssig

 Schlüssig dann, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.  Erfasst sind jene AN, die ihren Arbeitsort verlassen, um an anderen Orten ihre Arbeitsleistung zu erbringen

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Änderungen Arbeitszeitrecht  Arbeitsort nicht zwingend gleich mit Arbeitsort laut Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel  Regelmäßige Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern erstreckt sich auf mehrere Bundesländer, dann sind diese als Arbeitsort anzusehen, unabhängig davon, welche Ort im Arbeitsvertrag angeführt ist.  Regelungsziel: Unerwünschte Übernachtungen fallen damit weg

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Änderungen der Elternansprüche  Frei Dienstnehmerinnen • Freistellungsanspruch für Wochengeldzeitraum mit Motivkündigungsschutz bis 4 Monate nach Geburt, bei Nichtanfechtung mit analoger Kündigungsentschädigung

 Fehlgeburten • Erstreckung des besonderen MSchG-Kündigungsschutzes bis 4 Monate nach Fehlgeburt; • Auf Verlangen Fehlgeburtsbestätigung

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Änderungen der Elternansprüche  „Neue“ Karenzansprüche: • Ausweitung Karenz auf anderen Elternteil, wenn Erstbetreuender nicht karenzberechtigt ist/war, auf auch späteren Zeitpunkt vor dem 2. GT, gegen Bekanntgabe spätestens 3 Monate vor Antritt der Karenz, bei früherer Mitteilung bes. Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Beginn des 4. Monats vor Antritt. • Karenz für unentgeltliche Pflegeeltern künftig auch ohne Adoptionsabsicht. Aufwandsersätze für das Pflegekind (Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Arztkosten) oder KBG-Bezüge (auch einkommensersetzendes) schaden Unentgeltlichkeit nicht.

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Änderungen der Elternansprüche  Anwendbarkeit des Väterkarenzgesetzes auf weibliche Partnerinnen bei künstlicher Befruchtung (§ 1a VKG): • Ermöglicht Elternkarenzen, ebenso wohl • Elternteilzeiten und Elternarbeitszeiten.

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Änderungen bei der Elternteilzeit  Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung  § 15h MSchG bzw. § 8 VKG: (1) Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn

 1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,  2. die Dienstnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und  3. die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

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Änderungen bei der Elternteilzeit  Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung  § 15i MSchG bzw. § 8a VKG: Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer, die/der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

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Änderungen bei der Elternteilzeit  Änderung der Teilzeitbeschäftigung  § 15j MSchG bzw. § 8b VKG: (5) Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach § 15h Abs. 1 Z 3 oder § 15i als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 15h Abs. 1 oder § 15i nicht verwirkt.  Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.

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Änderungen bei der Elternteilzeit  (6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach § 15h Abs. 1 Z 3 oder § 15i als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.  Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.  (7) bis (9) …  (10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 15h oder § 15i vor.

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Änderungen bei der Elternteilzeit  Bandbreite als neuer (dritter) Anspruchstatbestand für große und kleine Ansprüche  Novelle bringt die Arbeitszeitreduktion bei der Elternteilzeit um zumindest 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit  Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit mit 12 Stunden pro Woche

 Sinngemäße Geltung für Änderungsanspruch  Vertragliche Abweichungen in jede Richtung möglich, unter DennochGeltung des Kündigungsschutzes  Bisher unklar, ob eine Dienstnehmerin einen Teilzeitantrag zurückziehen und einen neuen Antrag einbringen kann, wenn sie z.B. erkennt, dass der ursprüngliche Antrag keine innerbetriebliche Zustimmung finden wird.  Recht einen Teilzeitantrag zurückzuziehen, wird daher nicht verwirkt.  Gerichtliche Durchsetzungsverfahren sind auf die Bandbreitenfälle beschränkt! Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

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Betriebspensionsrecht -

§ 16a Abs 3a BPG – keine (ausdrückliche) Änderung für bKV - „Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.“

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Klarstellung durch gesetzlichen Eingriff in bestehende Pensionszusagen

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Im Einzelfall wäre von einer planwidrigen Lücke der Pensionszusage auszugehen gewesen

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