HERZLICH WILLKOMMEN. Neuerungen im ARBEITSRECHT und zur flexiblen ARBEITSZEIT

HERZLICH WILLKOMMEN „Neuerungen im ARBEITSRECHT und zur flexiblen ARBEITSZEIT“ Begrüßung Spartenobmann Dr. Rainer Trefelik Arbeitsrechtliche Neue...
Author: Erika Grosse
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HERZLICH WILLKOMMEN

„Neuerungen im ARBEITSRECHT und zur flexiblen ARBEITSZEIT“

Begrüßung Spartenobmann Dr. Rainer Trefelik

Arbeitsrechtliche Neuerungen 2016 und flexible Arbeitszeiten

Dr. Caroline Graf-Schimek, LL.M. Abteilung Sozialpolitik, Wirtschaftskammer Wien

Arbeitsrechtliche Neuerungen 2016 • • • • • •

Angabe des Grundlohns Schriftliche Lohnabrechnung All-In-Klauseln Konkurrenzklauseln Ausbildungskostenrückersatz Neuerungen im Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz

Betragsmäßige Angabe des Grundlohns im Dienstzettel (§ 2 Abs 2 Z 9 AVRAG) • Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels gem § 2 AVRAG. • NEU seit 29.12.2015: Im Dienstzettel ist die Höhe des Grundgehalts/-lohns betragsmäßig anzugeben. • Verweisung auf den KollV nicht mehr ausreichend! • Jede Änderung ist dem AN unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit, schriftlich mitzuteilen (zB bei einer Gehaltserhöhung). • Ausnahme: KollV-Erhöhung oder dienstzeitabhängige Vorrückung in der selben Verwendungsgruppe.

Verpflichtung zur schriftlichen Lohnabrechnung (neu: § 2f AVRAG) • Neu seit 1.1.2016: • Dem AN ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. • Die Abrechnung kann dem AN auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. • Der AG hat dem AN eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung unverzüglich auszuhändigen.

All-In-Klauseln - Voraussetzungen • Durch Überzahlung auf den KV-Mindestbezug werden die geleisteten ÜSt/Mehrstunden inkl Zuschlägen, Zuschläge für Arbeiten im Rahmen erweiterter Öffnungszeiten abgegolten. • Wird bei Sonderzahlungen als unselbständiger Gehaltsbestandteil berücksichtigt. • Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist nicht möglich. • Deckungsprüfung der Überzahlung: Achtung! Korrekte Mehr-/ÜSt-Teiler und ÜSt-Zuschläge

All-In-Klauseln (neu: § 2g AVRAG) • • • • •

Neu: Gilt für ab 1.1.2016 abgeschlossene All-In-Klauseln: Betragsmäßige Anführung des Grundgehalts ist verpflichtend. Verweis auf KollV-Einstufung nicht ausreichend! Aufsplittung in KollV-Gehalt und Überzahlung. Fehlt die betragsmäßige Angabe des Grundgehalts:  AN hat Anspruch auf den Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen (= IstGrundgehalt). Höhe??  Ist-Grundgehalt ist bei der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile heranzuziehen.

Konkurrenzklausel – Voraussetzungen (§ 2c AVRAG, § 36 AngG) • Beschränkung der künftigen unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten des AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, • im Geschäftszweig des AG, • max. Dauer: 1 Jahr, • AN muss im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung volljährig sein, • Beschränkung darf keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN enthalten.

Konkurrenzklauseln – (neu: § 2c AVRAG, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AngG) • Neu: Gilt für ab 29.12.2015 abgeschlossene Konkurrenzklauseln: • Entgelt im letzten Monats des Arbeitsverhältnisses muss das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (ohne Sonderzahlungsanteile) übersteigen  2016: € 3.240,-- brutto monatlich. • Konventionalstrafe auf maximal 6 Nettomonatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) begrenzt.

Ausbildungskostenersatz (neu:§ 2d AVRAG) • Schriftliche Rückforderungsvereinbarung der Kosten in Bezug auf konkrete Ausbildungsmaßnahme. • Ausbildung, die dem AN Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderem AG verwerten kann (keine Einschulungskosten). • Neu seit 29.12.2015: Bindungsdauer nach dem Ende der Ausbildung: 4 Jahre, in besonderen Fällen 8 Jahre. • Monatliche Aliquotierung gesetzlich vorgeschrieben (bei 4-jähriger Bindung: 1/48 pro Monat).

Neuerungen im Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz • Freie Dienstnehmer • Elternteilzeit • Sonstige Neuerungen

Freie Dienstnehmer • Teilweise Einbeziehung von freien DN iSd § 4 Abs. 4 ASVG in das MSchG: • Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 5 MSchG (8 Wochen vor und nach der Entbindung, individuell aufgrund eines Zeugnisses des Arbeitsinspektions- oder eines Amtsarztes). • Pflicht des AG zur schriftlichen Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach Kenntnis von der Schwangerschaft. • Motivkündigungsschutz bis 4 Monate nach Geburt (Kündigung wegen Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots), bei Nichtanfechtung Kündigungsentschädigung.

Elternteilzeit – Voraussetzungen (§ 15h MSchG) • Anspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes, • wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 20 AN beschäftigt sind, • das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre gedauert hat, und

Elternteilzeit (neu: Arbeitszeitbandbreite) • NEU für Geburten ab 1.1.2016: • Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20% und keine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 12 Stunden (Bandbreite). • Bandbreite gilt auch für die vereinbarte Elternteilzeit. • Vereinbarung eines Teilzeitmodells außerhalb der Bandbreite  = Elternteilzeit mit Kündigungsschutz! • Aber: Änderung der Lage der Arbeitszeit nach wie vor kündigungsgeschützt.

Sonstige Neuerungen Fehlgeburten (§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 und 3 MSchG) • Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von 4 Wochen nach einer Fehlgeburt. Weiterer Meldezeitpunkt für Karenz (§ 15 MSchG) • Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann AN Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt als im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch nehmen. • Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher.

Lohn- und Sozialdumping (§ 7i Abs 5 AVRAG) • „Wer als AG einen AN beschäftigt, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, VO oder KV zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien (...) zu leisten, ...“ • Entgelt: • Grundgehalt/-lohn, Sonderzahlungen, entgelthafte Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie Entgeltteile (§ 49 Abs. 3 ASVG) • Achtung: korrekte Einstufung in KollV • Achtung: Vordienstzeiten, Zeitvorrückung, (zeitlich) richtige Tabelle,.. • Weitere Fallen: Ferialpraktikanten, Werkverträge, .. • Aliquotierungsfehler bei Sonderzahlungen • Achtung: Mehr-/Überstundenteiler und –zuschläge!

Neuerungen bei der Arbeitszeit • Reisezeiten • Informationspflicht für Teilzeitbeschäftigte

Reisezeiten (neu: § 20b Abs 6 AZG) • Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit bei Vorliegen aktiver Reisezeit auf bis zu 12 Stunden (vorher 10 Stunden). • Wochenhöchstgrenze von 50 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) unverändert. • Wenn der AN während einer Dienstreise das Fahrzeug auf Anordnung selbst lenkt. • Das gilt nicht für AN, deren Haupttätigkeit das Lenken eines Fahrzeugs ist. • Für jugendliche Lehrlinge ab 16 kann durch passive Reisezeit die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu 10h ausgedehnt werden (§ 11 Abs 3a KJBG).

Informationspflicht für Teilzeitbeschäftigte (neu: § 19d Abs. 2a AZG) • AG hat teilzeitbeschäftigte AN zu informieren: • bei einer Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, • kann erfolgen durch • Aushang an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle, • geeignete elektronische Datenverarbeitung oder • geeignete Telekommunikationsmittel.

• Bei Nichteinhaltung droht Verwaltungsstrafe bis 436 €.

Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen – Überblick • • • •

Entfall der Aufzeichnungspflicht in gewissen Fällen Saldenaufzeichnungen Ruhepausen Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen

Grundregel Arbeitszeitaufzeichnungen • § 26 Abs 1 AZG: Der AG hat zur Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

Entfall der laufenden Aufzeichnungspflicht (§ 26 Abs 5a AZG) • AN mit schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung:  keine laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen nötig. • Ausreichend ist die Bestätigung der Einhaltung der Arbeitszeiteinteilung durch AG am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (idR am Monatsende) bzw auf Verlangen des Arbeitsinspektorats. • Abweichungen von der Einteilung (zB Überstunden!) sind laufend aufzuzeichnen. • Zu empfehlen: Unterschrift des AN!

Saldenaufzeichnungen (§ 26 Abs 3 AZG) = keine Aufzeichnung über Beginn und Ende der Arbeitszeit • es sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen (zB Mo 8h, Di 9h) • Angaben über die zeitliche Lage der Arbeitszeiten sowie Ruhepausen können entfallen  AN, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können (Außendienstmitarbeiter), oder Teleheimarbeiter.  Problem: Verrechnung, weil man nicht weiß, wann Arbeit geleistet wurde?

Erleichterung bei der Aufzeichnung von Ruhepausen (§ 26 Abs 5 AZG) • Grundsätzlich Aufzeichnungspflicht über Ruhepausen. • Keine Aufzeichnungspflicht über Ruhepausen, wenn • durch BV oder (wenn kein BR) durch schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt o Beginn und Ende der Ruhepausen fix (zB täglich von 12 – 12:30), o Ruhepause kann innerhalb eines festgelegten Zeitraums konsumiert werden (zB täglich 30 Min zwischen 11:30 und 14:00 Uhr), und • von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.

Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen • Anspruch des AN auf kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen, • einmal monatlich, • auf nachweisliches Verlangen. • Bei Nichtübermittlung Hemmung der Verfallsfristen.

Verhalten des AG bei Arbeitszeitaufzeichnungen • • • •

Arbeitsinspektorat kontrolliert Einhaltung des AZG mangelhafte AZ-Aufzeichnungen: 20-436 € Strafe, keine AZ-Aufzeichnungen: 72-1815 € Strafe. Aber: Es besteht das Risiko, dass der AN aufgrund eigener anderslautender Aufzeichnungen weitere Überstunden oder Abweichungen von der fixen Arbeitszeiteinteilung behauptet. •  AG wird empfohlen, stets genaue Arbeitsaufzeichnungen zu führen! •  AN sollte mit Unterschrift regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen!

Flexible Arbeitszeiten im Handel • • • •

Normalarbeitszeit Überstunden Durchrechnung 4-Tage-Woche

Normalarbeitszeit im Handel • Wöchentliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden • + zuschlagsfreie Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden (Teiler 1/167) • Durch Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. • Tägliche Normalarbeitszeit: maximal 9 Stunden, wenn anderer Werktag ganz oder teilweise frei. • Maximale Tageshöchstarbeitszeit: 10h

Überstunden im Handel • Überstunde, bei Überschreitung • der jeweils vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit bzw. • der wöchentlichen Normalarbeitszeit inkl Mehrarbeit.

• Zuschläge 50-100%, Teiler: 1/158 • Höchstgrenzen: • • • •

5 ÜSt pro Woche Weitere 60 ÜSt pro Jahr Vor- und Abschlussarbeiten: Verlängerung um 1/2h täglich Wöchentlich max. 10 ÜSt (38,5h + 1,5h + 10 ÜSt = 50h)

• 12-Stunden-Tag bei besonderem Arbeitsbedarf • 24 Wochen/Jahr: max. 60h/Woche bzw 12h/Tag • Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung + Arbeitsmediziner

Durchrechnung im Handel • Vereinbarung: Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 44 Stunden, • durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum: 38,5 Stunden, • tägliche Normalarbeitszeit: max 9 Stunden, • Dauer des Durchrechnungszeitraums: 26-52 Wochen, • Zeitausgleich zumindest in halben Tagen, • keine Durchrechnung für Teilzeitbeschäftigte.

4-Tage-Woche im Handel • Wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) wird • regelmäßig auf 4 oder weniger zusammenhängende Tage verteilt. • Tägliche Normalarbeitszeit: bis zu 10 Stunden. • Auch für Teilzeitbeschäftigte, wenn der AN an jedem Einsatztag mindestens 8 Stunden beschäftigt wird. • 12h-Tag (10h Normalarbeitszeit + 2 ÜSt): • Betriebsvereinbarung • Kein BR: Einzelvereinbarung mit AN + Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Arbeitsmediziner

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Caroline Graf-Schimek Wirtschaftskammer Wien, Abteilung Sozialpolitik, Stubenring 8-10, 1010 Wien, Tel. 01/51450 -1417 [email protected]

Die Präsentation des heutigen Abends steht ab Morgen früh unter wko.at/wien/handel zum Download bereit!

Die Sparte Handel wünscht Ihnen einen schönen Abend!