Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Skirennstrecken

Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Skirennstrecken von Dr. Josef Pichler, Graz, Senatspräsident am OLG a. D. A) Die drei Stufen der Sic...
Author: Matilde Baum
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Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Skirennstrecken von Dr. Josef Pichler, Graz, Senatspräsident am OLG a. D. A) Die drei Stufen der Sicherungspflicht im alpinen Skisport

I. Allgemeiner Skilauf Die These, dass Seilbahnunternehmer atypische Gefahrenquellen auf Skipisten zu beseitigen oder abzusichern haben, wurde erstmals Mitte der sechziger Jahre aufgestellt' und von seiten der Seilbahnwirtschaft zunächst grundsätzlich abgelehnt². Heute ist das Bestehen einer Sicherungspflicht der Pistenhalter in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt; umstritten sind lediglich die Grenzen dieser Pflicht. Im konkreten Einzelfall ist jeweils zu entscheiden, ob eine Sicherungsvorkehrung überhaupt, und wenn ja, weiche vorzunehmen ist.³ Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung des organisierten Skiraumes bedeutet aber nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht. Eine solche Forderung würde den Pistenhaltern unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherheit ist weder auf Skipisten noch sonst wo zu erreichen. Abzusichern sind nur atypische Gefahrenstellen, das sind gefährliche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.4 Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.5 Beispiele: Drahtseile, Betonsockel, Schneekanonen, Liftstützen, Leitungsmasten, Felsblöcke oder große Steine, Baumstrünke, Wurzelstöcke, tiefe Gräben oder Schneelöcher, Gletscherspalten, Steilflanken neben der Piste. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend.6 Die Pistensicherungspflicht darf nicht überspannt werden.7 Der Skifahrer, weicher ja nach den Pistenregeln (FIS-Regel 2, § 5 POE) zu einer kontrollierten Fahrweise verpflichtet ist und die Piste sowie die Pflicht zur Einhaltung einer den subjektiven und objektiven Bedingungen angepassten Geschwindigkeit zu beobachten hat, muss mit den auf Pisten häufig vorkommenden Hindernissen und ungünstigen Schneeverhältnissen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.8 Solche müssen im Regelfall nicht beseitigt oder abgesichert werden. Beispiele: harte und eisige Stellen, Schwungbuckel und -mulden, Bodenkanten, kleinere Steine, apere Stellen bei geringer Schneelage bzw. im Spätwinter, Baumgruppen und Wald am Pistenrand, Felsmauern neben Skiwegen, Markierungsstangen, Schneezäune, Randnetzpfosten, Wegweiser. Auch Anliegen der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes können der Beseitigung von Gefahrenstellen entgegenstehen.9 Im Interesse der Verkehrssicherheit auf Straßen hatte man einst geglaubt, schöne, alte Alleebäume dem Geschwindigkeitskult opfern zu müssen. Zu solchen Perversionen in der Wertung von Inte-

ressen sollte es im Bereich des Pistenskilaufs nicht kommen. Vielmehr haben die Skifahrer stets ihre Fahrweise den natürlichen Gegebenheiten anzupassen. Wenn nicht markierte "wilde Abfahrten" (nicht organisierter Skiraum) unmittelbar von einer Seilbahnbergstation wegführen, so trifft den Seilbahnunternehmer die Pflicht zu klaren Orientierungshinweisen und bei besonderer Gefährlichkeit der Strecke auch eine Warnpflicht.10

II. Hobbyrennsport Kommt beim Skisport das Konkurrenzelement des Wettkampfes dazu (Gästerennen, Firmenrennen, Wisbi-Rennen, permanente Rennstrecken usw.), so nimmt der Skilauf einen eigenen, aggressiveren Charakter an, für den andere Zielsetzungen und Spielregeln als beim allgemeinen Erholungsskilauf maßgebend sind. Der OGH hatte zunächst den Standpunkt vertreten, die Anforderungen an die Sicherungspflicht bei Hobbyrennstrecken seien die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten. Eine Anbringung von Fangnetzen oder die Abpolsterung der am Rand der Strecke stehenden Bäume würde eine Überspannung der Sicherungspflicht bedeuten. Solche Maßnahmen seien überhaupt abzulehnen, weil sie -weitere zusätzliche Gefahren schafften.11 Ich habe diese Entscheidung kritisiert und die Meinung vertreten, dass die Anforderungen an die Sicherungsvorkehrungen bei Hobbyrennstrecken strenger sein müssten als bei gewöhnlichen Pisten, weil die Benützer solcher Strecken schon nach deren Widmungszweck grundsätzlich die Grenzen einer skisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten dürfe und nicht in gleicher Weise wie auf gewöhnlichen Pisten kontrolliert fahren müsse. Überdies sei, im Gegensatz zum allgemeinen Pistenskilauf, die Fahrlinie vom Streckenhalter vorgegeben, sodass der Sicherheitsabstand zu allfälligen Hindernissen am Streckenrand nicht frei gewählt werden könne. 12 Der OGH hat dieser Kritik Rechnung getragen und vertritt nun ebenfalls die Auffassung, dass die Sicherungspflicht bei permanenten Rennstrecken weitergehend und strenger ist als bei gewöhnlichen Pisten. 13 So muss der Halter solcher Rennstrecken bzw. der Veranstalter von Hobbyrennen insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Strecke einschließlich eines ausreichenden Zielauslaufes gegenüber der allgemeinen Piste abgegrenzt und für den störungsfreien Wettkampf frei ist, dass gewisse Sturzräume vorhanden sind und Hindernisse auf der Strecke, im Streckenrandbereich und im Zielauslauf beseitigt oder der Größe der Gefahr gemäß abgesichert werden. Die häufigsten Fehler bei Hobbyskirennen sind eine mangelhafte Zielraumsicherung und das Fehlen ausreichender, hindernisfreier Sturzräume. Andererseits sind die Sorgfaltsanforderungen bei einem Wettkampf im Bereich des Hobbyrennsports nicht so streng wie bei einem Rennen einer höheren Kategorie, insbesondere bei internationalen Skirennen.14 Der Art und Größe der Gefahren adäquat steigen also die Anforderungen an die Sicherungsvorkehrungen vom allgemeinen Pistenskilauf zu Rennen niedrigerer Kategorie bis zu Rennen der höchsten Kategorie stufenförmig an. Im weit gestreuten Bereich der mittleren Kategorie von Schutzmaßnahmen (Hobbyrennen, Skiclubrennen, nationalen Rennen usw.) können bei entsprechender Gefährlichkeit des Rennens Sicherungsvorkehrungen geboten sein, die nach Art und Umfang nahe an jene heranreichen, die im internationalen Rennsport üblich sind.

III. Internationaler Rennsport Im internationalen Wettkampfsport (FIS-Rennen) sind die höchsten Anforderungen an die Sicherung von Rennstrecken zu stellen, einerseits weil dies wegen der hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Wettkampfteilnehmer, aber auch der Zuschauer notwendig ist, andererseits weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Veranstalter internationaler Rennen doch erheblich größer ist als jene der Veranstalter von Wettkämpfen niedrigerer Kategorie oder von Hobbyrennen. Es spielt also auch das Kriterium der Zumutbarkeit eine gewisse Rolle. Die strenge Sicherungspflicht bei internationalen Skirennen kommt auch in den Bestimmungen der internationalen Wettkampfordnung (IW0) zum Ausdruck, nach welchen die Rennstrecken generell von der FIS homologiert und unmittelbar vor dem Rennen vom Wettkampfgericht speziell auf besondere Gefahrenmomente und

Gefahrenstellen überprüft werden müssen. Auch für die Zielraumsicherung bestehen strenge Richtlinien. Art und Umfang der Sicherungsvorkehrungen bei Skirennen unterliegen einem ständigen Entwicklungsprozess, der weitgehend durch die praktischen Erfahrungen aus vorangegangenen Rennen bestimmt wird. Wurden vor wenigen Jahrzehnten noch Skirennen auf gefährlichen und ungesicherten Strecken durchgeführt15, so werden heute umfangreiche, sehr kostenaufwendige Sicherungsvorkehrungen und -Schutzmaßnahmen getroffen. Und trotzdem geschehen immer wieder schwere Unfälle.

B) Zur Rechtsnatur der Sicherungspflicht beim internationalen Rennsport Die eigenartigen mehrgliedrigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, den nationalen Skiverbänden, der FIS und den Wettkampfteilnehmern sind ein Vertragsverhältnis sui generis. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der internationalen Skirennstrecken ist Ausfluss dieses Vertragsverhältnisses, die Verletzung der Sicherungspflicht daher obligatorischer Natur.16 In Österreich trifft den Rennveranstalter eine qualifizierte Verschuldenshaftung (§ 1299 ABGB, Sachverständigenhaftung) ex contractu mit umgekehrter Beweislast (1298 ABGB), jedoch keine Haftung ohne unfallkausales Verschulden. Mag auch ein Abfahrtsrennen für die Teilnehmer ein gefährliches Unternehmen sein, so fehlt doch jede Rechtsgrundlage für die Annahme einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung der veranstaltenden Vereine, der verantwortlichen Funktionäre oder der FIS. Die besondere Gefahr für die körperliche Sicherheit des Wettkämpfers wird ja verwirklicht durch das eigene Verhalten des Gefährdeten und nicht durch das Wirken (einen gefährlichen Betrieb) eines Dritten, etwa des Veranstalters oder der Rennfunktionäre, welche nur eine die Kriterien Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden voraussetzende Unrechtshaftung treffen kann. Bei Inanspruchnahme einzelner Funktionäre müsste allerdings der Geschädigte nach der allgemeinen Beweislastregel (§ 1296 ABGB) das Verschulden des Funktionärs nachweisen, weil zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis besteht. Ist ein objektiver Sicherungsmangel Ursache des Unfalles und im Rechtssinne vorwerfbar, so hat der Veranstalter für die Unfallfolgen einzustehen. Eine allfällige Haftungsfreizeichnungsklausel bewirkt hinsichtlich von Fehlern bei Sicherungsvorkehrungen, auch wenn bloß leichte Fahrlässigkeit gegeben ist, keine Haftungsfreiheit des Veranstalters.17 Anders ist die Rechtslage in überseeischen Ländern, etwa in Kanada, wo sehr weitgehende Freizeichnungsklauseln in bezug auf Pistensicherung anerkannt werden.17a

C) Sicherungsbestimmungen in der IWO - Ausgabe 1992 Wenngleich diese Richtlinien der FIS keine gültigen Rechtsnormen darstellen, sind sie doch Sorgfaltsmaßstab bei der Durchführung der internationalen Skiwettkämpfe.18 Punkt 605.7.2 bestimmt im Zusammenhang mit dem Setzen des Kurses: "Es hat der Grundsatz vorzuherrschen, dass die Sicherheit der Wettkämpfer allen anderen Interessen voranzustellen ist." Das ist wohl das grundlegende Prinzip für jedes Handeln des Veranstalters.19 Jüngst wurden auch konkrete FIS-Empfehlungen für die Verwendung von Sicherheitsmaterial und die Präparierung von Abfahrts- und Super-G-Pisten erarbeitet. Nach der Auffassung des OGH20 werden durch die Richtlinien der FIS lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherungsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, weiche konkrete Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleibt unberührt. I. Homologation der Strecken - Punkt 650 IWO Sämtliche Wettkampfstrecken im Rahmen Olympischer Winterspiele und Weltmeisterschaften wie der im Internationalen Skikalender angeführten Wettkämpfe (bei letzteren können für Slalom und Riesenslalomstrecken Ausnahmen bewilligt werden) dürfen nur auf Strecken durchgeführt werden, die von der FIS homologiert sind. Die Homologation hat nicht nur den Sinn, die technische Tauglichkeit der Strecke nach den internationalen Wettkampfregeln fest- und sicherzustellen, sie hat auch den Zweck, die Sicherheit der Strecke grundsätzlich zu gewährleisten.

Vom Vorsitzenden des Subkomitees für alpine Rennstrecken wird ein Inspektor bestimmt, der die Wettkampfstrecken zu prüfen und bei der technischen Analyse, im besonderen der Abfahrtsstrecken, einen scharfen und kompromisslosen Standpunkt einzunehmen hat. Er kann Verbesserungsarbeiten auf der Strecke anordnen und ganz konkrete Schutzmaßnahmen vorschreiben. Art und Umfang der Sicherungsvorkehrungen (Hochsicherheitsnetze, Sicherheitsnetze, Schutzmatten usw.) werden weitgehend schon im Sommer festgelegt und nach Schneelage und Kurssetzung vor dem Rennen ergänzt. Wird die Strecke für regelgerecht und in Ordnung befunden, erhält der antragstellende Skiklub von der FIS ein Homologationsdekret. Dieses gilt für Abfahrtsstrecken fünf Jahre, für Slalom-, Riesenslalom- und Super-G-Strecken so lange, als keine Veränderungen der Strecke durch die Natur selbst oder durch bauliche Veränderungen eintreten oder die Bestimmungen über die technischen Voraussetzungen nicht geändert werden. Eine Rehomologation nach neuerlicher Prüfung ist möglich. Der Veranstalter von internationalen Skirennen darf sich aber nicht auf die Homologation einer Strecke durch die FIS allein berufen, sondern muss außergewöhnliche Schnee- und Wetterbedingungen selbst prüfen und bei der Gestaltung der Schutzmaßnahmen berücksichtigen.21 Die objektive Gefährlichkeit der Strecke wird entscheidend mitbestimmt von den zur Zeit des Wettkampfes bestehenden Schnee- und Witterungsverhältnissen, die naturgemäß bei der Homologation noch nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sondern bei der konkreten Gestaltung der Sicherungsvorkehrungen vom Veranstalter unter der Kontrolle des Kampfgerichtes ins Kalkül gezogen werden müssen.22 Nach der strengen und diskussionswürdigen Ansicht des OGH23 ist der veranstaltende Skiclub bei Vorliegen einer - ex post festgestellten -objektiv unzulänglichen Sicherungsvorkehrung auch dann nicht haftungsfrei, wenn die strecke von der FIS homologiert und vor dem Wettkampf die konkrete Gestaltung der Schutzmaßnahmen mit der Jury beraten und von der Jury genehmigt worden ist.

II. Sicherungsvorkehrungen auf der Strecke Hier sind vor allem die Richtlinien über die Anlage von Abfahrtsstrecken -(Punkt 702 IWO) von Interesse, zumal die Abfahrt der spektakulärste und gefährlichste Skiwettkampf ist, der durch die vier Komponenten Technik, Mut, Geschwindigkeit und Kondition bestimmt wird. Durch die Anwendung neuer Strukturen im Skibau und durch eine Verbesserung der Kurventechnik, vorwiegend bedingt durch das intensive Super-G-Training in den letzten Jahren, nimmt die Geschwindigkeit auf den Abfahrten ständig zu. Diese Entwicklung bedeutet ein immer höheres Risiko für die Läufer und soll gebremst werden. Als allgemeiner Grundsatz gilt daher, dass extrem hohe Geschwindigkeiten durch geeignete Vorkehrungen - entsprechendes Setzen des Kurses - zu reduzieren sind. Vom Sicherheitsaspekt bedenklich ist die aktuelle Tendenz, Damenabfahrtsrennen auf schwierigen und schnellen Herrenstrecken durchzuführen und damit für die Zuschauer "attraktiver" und "spektakulärer“ zu machen und höhere Einschaltquoten bei den elektronischen Medien zu erreichen. Bei aller Verschiedenheit muss man da an Vorgänge im alten Rom denken, wo vor 2000 Jahren Sklaven zu Gladiatorenkämpfen missbraucht worden sind, um niedrige Instinkte der Zuschauer zu befriedigen. Anscheinend haben die Akteure von damals sich weniger zu den Zirkusspielen hingezogen gefühlt als die Akteure von heute zu Wettkämpfen auf spektakulären Rennstrecken, wo Ruhm und Geld winken. Die Strecke muss selbstverständlich von größeren Steinen, Baumstrünken und ähnlichen Hindernissen frei und die Schneeoberfläche hart und gut präpariert sein. Im Erholungsskilauf hingegen fällt die Präparierung der Piste nicht in den Rahmen der Sicherungspflicht des Pistenhalters. Die Anfahrt zu Bodenkanten und Übergängen, die zu Sprüngen führen, muss gleichmäßig und leicht fallend erfolgen. Der Landebereich muss genügend Gefälle haben und kompakt präpariert sein.

An der Außenseite von Kurven, die mit hoher Geschwindigkeit zu durchfahren sind, müssen sorgfältig präparierte Sturzräume und (oder) Sicherungsvorkehrungen vorhanden sein. Diese Streckenteile und solche durch waldiges Gelände müssen mindestens 30 m breit sein. In Ausnahmefällen kann die Mindestbreite geringer sein. Hindernisse, gegen welche Wettkämpfer beim Verlassen der Strecke geschleudert werden können, sind soweit wie möglich mit Hochsicherheitsnetzen, Sicherheitsnetzen, Matten, Stroh in Säcken oder ähnlichen geeigneten Hilfsmitteln, wo notwendig in Verbindung mit Abweisplanen, abzuschirmen. Ungeschützte, geschlossene Strohballen dürfen nicht verwendet werden. Der tragische Todessturz der Super-G-Weltmeisterin Ulrike Maier am 29. Jänner 1994 bei der Weltcup-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen zeigt die potentielle Gefährlichkeit von Zeitmessanlagen im Streckenrandbereich. In der IWO (Punkt 611.4) ist für private Zeitmessanlagen der Mannschaften ausdrücklich vorgesehen, dass die Einrichtung solcher Geräte in Sturzräumen überhaupt unzulässig ist. Das Kampfgericht entscheidet, welche Bereiche als Sturzräume zu gelten haben. Die IWO enthält keine Definition des Begriffes Sturzraum. Auf der übrigen Strecke sind Zeitmessgeräte mindestens zwei Meter außerhalb der Streckenbegrenzung anzubringen. Da die Gefährlichkeit solcher Hindernisse nicht davon abhängt, wer sie anbringt, müssen diese Bestimmungen auch für die vom Veranstalter eingerichteten Messanlagen gelten. Wo es möglich ist, erscheint es zweckmäßig, Zwischenzeitmessgeräte in einer ausgesparten Nische des Randzaunes außerhalb der Zaunlinie einzurichten.

1. Hochsicherheitsnetze Im Bereich steiler, scharfer Kurven, im Landungsbereich nach Sprüngen sowie in Kompressionen mit wenig Sturzraum, wo sich Hindernisse wie Bäume, Felsen, Liftstützen, Gräben, Steilabbrüche, Hütten usw. in unmittelbarer Nähe der Abfahrtslinie befinden, müssen drei bis vier Meter hohe Hochsicherheitsnetze montiert werden. Die Art der Montage hängt von den konkreten Geländeverhältnissen ab. Eine Maschenweite von 70 x 70 mm hat sich bewährt. Das Netz ist in seinem unteren Bereich mit einer Abweisplane zu versehen, damit die Rennläufer nicht mit dem Skigerät hängenbleiben können. Der Abstand zwischen dem Netz und den Außenstützen, an denen das Netz aufgehängt wird, muss im unteren Bereich entsprechend groß (mindestens 5 m) sein. Die Außenneigung des Netzes muss so groß sein, dass ein möglicher Aufprall nicht rechtwinkelig erfolgen kann. Die Bruchlast und Elastizität des Hochsicherheitsnetzes soll so sein, dass ein Rennläufer mit einem Gewicht von 80 kg, der mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gegen das Netz fährt, ohne Schaden zu nehmen, abgebremst wird. Zu beachten ist, dass die Elastizität des Netzes durch Abweisplanen verringert wird, weshalb solche nur so groß sein sollen, wie dies zur Vermeidung des Hängenbleibens in der Netzmaschen nötig ist. In unmittelbarer Nähe des Netzes muss die Strecke so präpariert sein, dass der Rennläufer mit dem Ski nicht einsinken kann.

2. Sicherheitsnetze Von den besonders neuralgischen Stellen abgesehen, wo Hochsicherheitsnetze anzubringen sind, genügen zur Sicherung vor Randgefahren sogenannte Sicherheitsnetze, die im allgemeinen 2 m, bei entsprechend großen Sturzräumen auch 1,5 m hoch sind. Stakettenzäune bieten nicht die gleiche Sicherheit wie Kunststoffgeflechte, sie sind daher möglichst nicht zu verwenden. Sicherheitszäune werden in Abständen von 0,5 bis 1,5 m an 30 bis 35 mm starken Kunststoff-, Holz- oder Bambusstangen befestigt. Entsprechend der Gefährlichkeit, der Geschwindigkeit und Größe des Sturzraumes können auch Mehrfach-Sicherheitszäune in Frage kommen. Bei solchen Mehrfachzäunen soll der größtmögliche Abstand zwischen dem ersten und dem zweiten Zaun ausgenützt werden. Von einem österreichischen Hersteller werden für die Rennstreckensicherung auch schon sogenannte Sicherheitszaunsäulen mit Sollbruchstellen und verschiebbaren Klips angeboten, welche die Elastizität des Sicher-

heitszaunes erhöhen, die Absorption der Aufprallenergie begünstigen und damit die Verletzungsgefahr verringern.

3. Dreiecksnetze Zur Absicherung von Baumgruppen, Felsblöcken, Liftstützen oder ähnlichen Hindernissen im Sturzraum können auch Dreiecksnetze verwendet werden.

4. Holzwände Holzwände haben nur abweisenden Charakter und dürfen dort nicht verwendet werden, wo der Aufprall in direkter Richtung erfolgen kann. Holzwände sind überdies mit Schutzmatten zu polstern und müssen mindestens 2 m hoch sein.

5. Polstermaterial Bäume, Felsen, Liftstützen, Schneekanonen usw., sofern sie sich im Sturzraum befinden, sind mit Schutzmatten oder mit Stroh bzw. Heu gefüllten, starken Nylonsäcken abzupolstern. Auch die Umzäunung des Zielraumes oder die Pfosten der Zeitmessgeräte sind mit solchem Polstermaterial abzudecken. Dieses Material muss, je nach Gefährlichkeit des Hindernisses an der betreffenden Stelle, entsprechend stark dimensioniert sein.24

III. Sicherungsvorkehrungen im Zielraum Der Zielraum - Punkt 615 IWO - muss sich in für den Rennläufer gut sichtbarer Lage befinden, möglichst breit angelegt werden und eine lange, sanft auslaufende, ebene Zielausfahrt aufweisen. Die Zielausfahrt muss besonders gut vorbereitet und glattgetreten sein, um ein leichtes Anhalten zu ermöglichen. Durch geeignete Schutzmaßnahmen (Schneemauern, Stroh in Säcken und Schaumgummi usw.) sind die Verletzungsgefahren bei Kollisionen mit den Zielanlagen soweit wie möglich auszuschalten. Der Zielraum ist vollständig abzusperren und jedes Betreten des Zielraumes durch unbefugte Personen ist zu verhindern. Die Art der Absperrung ist so zu planen, dass Wettkämpfer bei Kollisionen nicht verletzt werden. Für die Teilnehmer, weiche den Wettkampf beendet haben, ist ein besonderer, vom eigentlichen Zielraum getrennter Aufenthaltsraum einzurichten, wo auch der Kontakt mit den Vertretern der Medien zu ermöglichen ist. Wichtig ist, dass der Zielraum ausreichend groß - sackförmig -, sanft auslaufend und dass die Absperrung fachgerecht und möglichst verletzungssicher angebracht ist. Die Größe des Zielraumes bei Abfahrtsrennen hängt einerseits von der Größe der Zielgeschwindigkeit, andererseits auch von der Gestaltung (Neigung) des Geländes im Zielauslauf ab. Die Länge liegt in der Größenordnung von etwa 80 bis 150 m. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Wettkampfteilnehmer am Ende des Laufes erschöpft sind und die Konzentration nach Überfahren der Ziellinie meist schlagartig zusammenbricht. Die Absperrungen müssen so gestaltet sein, dass sie bei einem Sturz oder Verlust der Kontrolle über die sie einerseits nicht durchstoßen, andererseits Kollisionsverletzungen möglichst vermieden werden. Das kann an besonders neuralgischen Stellen des Zielauslaufes durch abgepolsterte Mehrfachzäune erreicht werden. Ein den Rennläufer vor allen Anprallgefahren schützendes Auffangsystem im Zielraum ist allerdings nicht nötig. Der Wettkampfteilnehmer muss vielmehr nach Durchfahren des Zieles seine Geschwindigkeit auf geeigne-

te Weise, etwa durch Abschwingen unter Kanteneinsatz, bis zum Stehenbleiben verringern und muss alles unterlassen, was dem zuwiderläuft.25

D) Das Mitverschulden des Rennläufers Ein Mitverschulden des verunglückten Rennläufers wird im allgemeinen nur dann anzunehmen sein, wenn dieser konkrete gefahrerhöhende und vorwerfbare Fehler gemacht hat, die ein verantwortungsbewusster Wettkampfteilnehmer unter den gegebenen Umständen nicht macht. Fahrfehler mit Sturzfolgen begründen aber beim wettkampfmäßigen Skisport in der Regel kein anspruchskürzendes Mitverschulden, weil sie im Rahmen des arttypischen Risikos des Skirennsports liegen und nicht als objektiv sorgfaltswidrig angesehen werden können. Es liegt im Wesen des Wettkampfes, dass der Teilnehmer bis an die Grenze seiner subjektiven Leistungsfähigkeit geht, um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Im gewöhnlichen Pistenskilauf kann ein dem Sturz vorangehendes Verhalten den Rechtswidrigkeits- und Schuldvorwurf begründen.26 Beim rennmäßigen Skisport ist ein solches zum Sturz führendes Fehlverhalten - z. B. Überschreiten der Grenze zum unkontrollierten Fahren im Wettkampfeifer - in der Regel nicht objektiv sorgfaltswidrig, es liegt vielmehr im Rahmen des spezifischen Risikos des Skirennsports. Auch aus der Tatsache, dass der Rennläufer einen bestehenden Sicherungsmangel nicht gerügt hat, kann in der Regel ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden. Denn sein primäres Interesse liegt an der optimalen Bewältigung der Strecke in kürzester Zeit, und er wäre überfordert, würde man ihm auch die Kenntnis um den jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik aufbürden. Wenn er allerdings trotz offenkundiger Sicherungsmängel bzw. reglementwidriger Gestaltung der Strecke an dem Rennen teilnimmt, so kann darin ein Mitverschulden gelegen sein27, ebenso wenn er aufgrund seiner subjektiven Gegebenheiten den Anforderungen dieses Wettkampfes offensichtlich nicht gewachsen war und deshalb zu Sturz oder von der Strecke abkommt. Erscheint die körperliche Sicherheit von Wettkämpfern gefährdet, weil sie den Schwierigkeiten der Strecke nicht gewachsen sind, so ist gemäß Punkt 604.5.1.1 IWO der Technische Delegierte berechtigt und verpflichtet, beim Kampfgericht den Ausschluss solcher Wettkämpfer von der Teilnahme am Wettkampf zu beantragen. Im übrigen muss der Veranstalter mit dem mangelnden Können eines Wettkämpfers nicht rechnen.28 Der Mannschaftsführer hat - wenngleich dies in der IWO (Punkt 223) nicht ausdrücklich angesprochen ist wohl auch Sicherheitsinteressen seiner Mannschaft wahrzunehmen und gegenüber dem Veranstalter und den Funktionären zu vertreten. Der Mannschaftsführer ist regelmäßig ein mit dem Rennsport sehr vertrauter Mann, weicher der Sphäre der von ihm geführten Wettkampfteilnehmer zuzuzählen ist, weshalb es vertretbar erscheint, eine Unterlassung der Forderung auf Beseitigung von erkannten oder erkennbaren Sicherungsmängeln durch den Mannschaftsführer dem verletzten Teilnehmer als Mitverschulden zuzurechnen. Als Maßfigur hätte ein verantwortungsbewusster, mit der Sicherungstechnik im Rennsport durchschnittlich erfahrener Mannschaftsführer zu gelten. Bei Vorliegen eines Sicherungsmangels im allgemeinen Pistenskilauf neigt die Rechtspraxis dazu, vorwerfbare unfallkausale Eigenfehler des verletzten Pistenbenützers zu bagatellisieren und nicht als anspruchskürzendes Mitverschulden zu qualifizieren.29 So hat man manchmal den Eindruck, als ob bei der Beurteilung von Verschulden und Selbstverschulden sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. Mitleid mit dem bedauernswerten Verletzten und das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen dem verletzten Pistenbenützer einerseits und dem versicherten Pistenbetreiber andererseits könnten die Gründe für derartige Urteilsfindungen sein. Eine solche nicht unbedenkliche Gerichtspraxis ist aber geeignet, die der Sicherheit im Skisport abträgliche Vollkaskomentalität zu fördern sowie Unaufmerksamkeit und riskante Fahrmanöver zu sanktionieren.

E. Restrisiko Das Verletzungsrisiko beim Skiwettkampf ist diesem Sport immanent, es kann durch Sicherungsvorkehrungen im Strecken- und Zielbereich nur verringert, aber nie ganz ausgeschaltet werden. Ein erhebliches Restrisiko

bleibt immer bestehen, zumal die bei Skirennen beträchtliche Sturzgefahr vom sicherungspflichtigen Veranstalter nur wenig beeinflusst werden kann und vom Rennläufer selbst gemeistert werden muss ("casum sentit dominus"). Dieses Restrisiko liegt in der eigenen Sphäre des Wettkämpfers und wird von ihm auch bewusst in Kauf genommen. Wer an einer gefährlichen Sportveranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene arteigene Risiko - jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss - auf sich und handelt insoweit auf eigene Gefahr.30 Allerdings ist den Abfahrern wohl kaum bewusst, dass die kinetische Energie bei einer Spitzengeschwindigkeit von 130 km/h dem Aufprall bei einem Sturz aus dem 22. Stockwerk (66,5 m) eines Hochhauses entspricht (100 km/h entspricht 39,3 m Fallhöhe). Kaum irgendwo in der internationalen Sportszene werden vom Veranstalter derart umfangreiche und kostenaufwendige Sicherungsmaßnahmen getroffen wie heute im internationalen Skirennsport. Wenngleich die Unversehrtheit der Wettkampfteilnehmer stets Vorrang vor allen anderen Interessen haben muss, so ist doch auch im internationalen Skirennsport die Sicherungspflicht des Veranstalters gekennzeichnet durch ein adäquates Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr einerseits sowie Art und Gestaltung der Sicherungsvorkehrung andererseits. Nicht jede fernste und kleinste Gefahr muss durch aufwendigste Schutzmaßnahmen beseitigt werden.31 Die zwei höchstgerichtlichen Entscheidungen (vom 23. März 1993, 2 Ob 526/93 [Fall Robert James Watson], und vom 22. Juni 19,93, 1 Ob 520, 521/93 [Fall Brian Stemmle]), sollten die Wettkampfteilnehmer nicht zu dem trügerischen Irrglauben verleiten, für einen Rennunfall habe ohnehin immer der Veranstalter einzustehen. Die besondere, sportarttypische Gefährlichkeit von Abfahrtsskirennen liegt nach wie vor in der eigenen Verantwortungssphäre des Teilnehmers. Und wenn wir Juristen nach einem Unfall die Schuldfrage fair beurteilen wollen, dann müssen wir zur Klärung des Sachverhaltes hinausgehen zur Unglücksstelle auf der Strecke und müssen uns zurückversetzen in die Lage des Veranstalters vor dem Rennen. Denn nachher, mit dem Wissen um die Fakten des geschehenen Unfalles, stellt sich die Situation oft anders und - rückblickend - klarer dar. Nachher ist man immer gescheiter. Die Frage nach der rechtlichen Vorwerfbarkeit eines unfallkausalen Verhaltens darf immer nur ex ante und niemals ex post beurteilt werden. Nun möchte ich am Schluss noch eine Frage in den Raum stellen, die weit über den Rahmen des Skisports hinausgeht: Ist das olympische Ideal "citius, fortius, altius" heute noch ein wahrer kultureller Wert, wenn die Grenzen der natürlichen Leistungskraft und Belastbarkeit des menschlichen Körpers im Spitzensport längst überschritten sind und die Zahl der Sportkrüppel und der Sporttoten ständig steigt?

Anmerkungen: 1 Vgl. Hummel, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1965, 525; Nirk, Skirecht 1966, 43; Kleppe, NJW 1966, 237, Pichler, Österreichische Juristen_Zeitung (ÖJZ) 1966, 1949. 2 Schlägelbauer, Skirecht 1966, 149. ~ 3 Vgl. die ausführlichen Darstellungen bei Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, Wien 1987, 23 ff; Dambeck-Leer, Piste und Recht, 1989,187 ff; Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Auflage, Derendingen 1991, 107 ff. i 4 Pichler-Holzer, Handbuch, 34; Oberster Gerichtshof (OGH) 14. 1992, Juristische Blätter (JBL) 1993, 112 (Pistenskilauf, Anprall an Markierungsstange). 5 Dittrich-Reindt, Tagungsbericht, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 1982, 321. 6 Diftrich-Reindl, Tagungsbericht, ZVR 1984, 322. 7 OGH 4. 2. 1993, ZVR 1993/134, (Schneezaun); OGH 14. 77. 1992, JBL 1993, 112; OGH 25. 3. 1992, ZVR 1993/135 (Bäume an enger Pistenausfahrt). 8 Pichler-Holzer, Handbuch, 35. 9 OGH 25.3.1992, ZVR1993/135; OGH27.10.1993, 7 Ob 577/93(Todessturz vom Skiweg über steile Randböschung in Bach). 10 OGH10.11.1993,60b592,593/93(Todessturz in der von der Seilbahnstation wegführenden harten Steilrinne" Direttissima" vom Hafelekar bei Innsbruck). 11 OGH 18.5.1988, ZVR1988/142 (permanente Rennstrecke). 12 Vgl. Pichler, ZVR 1988, 314. 13 OGH 19. 10.1990, JBI 1990, 458 (permanente Rennstrecke).

14 Vgl.Pichler-Holzer Handbuch, 263;Oberlandesgericht(OLG)Innsbruck 26.6.1991, 3 R 149/91,OGH 14. 11. 1991, JBI 1992, 786 (Skiclub-Parallelslalom); OLG Graz 11. 4. 1988, 4 aR 19/88. (Bei einem Gästerennen ist die Absicherung der Zielstangen mit 10 cm dicker, 1,3 m -hoher Schaumstoffpolsterung ausreichend.) 15 Zeitungsberichte über ein FIS-Abfahrtsrennen im Februar 1936 bei Innsbruck, zitiert nach Dannegger, Das Recht der Bergsteiger und der Skifahrer, Zürich 1938, 159: "Die Abfahrtsrennen waren ein Eisplatten Hohlwegrasen von nie dagewesener Gefährlichkeit und Todesverachtung. Das Zielbild hatte jedenfalls mit einem Lazarettvorhofe verzweifelte Ähnlichkeit" Oder: "ist das eine Abfahrts- oder gar eine Weltmeisterschaft? Nein, vielmehr ein Unternehmen, um Fahrer zu zerstückeln; ein Massaker, das an die früheren Zirkusspiele erinnert ... Niemand hat das Recht, mit dem Leben der Athleten so zu spielen." 16 OGH 14.11.1991, JB11992, 785; OGH 22.6.1993,1 0b 520, 521/93(Hahnenkamm-Abfahrt in Kitzbühel am 14. 1. 1989; Sturz des Kanadiers Brian Stemmle in der Steilhangausfahrt gegen das Hochsicherheitsnetz, wo er mit einer Skispitze oberhalb der Abweisplane hängenblieb und schwer verletzt wurde. Die Haftung des veranstaltenden Skiclubs wurde bejaht); Pichler-Holzer, Handbuch, 257; Stiffler, a. a. 0., 322. 17a Vgl. Supreme Court, McLachlin, 22.11. 1988, British Columbia Law Reports 33, Seite 160 (Karoll v. Silver Star Mountain Resorts Ltd.: Der Veranstalter eines Skirennens, bei dem ein anderer Skifahrer die Rennstrecke gequert und eine Rennteilnehmerin verletzt hatte, ist schon wegen der von dieser unterschriebenen Freizeichnungsklausel haftungsfrei.) 17 Vgl. Pichler-Holzer, Handbuch, 261; ähnlich Stiffler, a. a. 0., 332, OGH 23. 3.1993, 2 Ob 526/93 (Weltcup-Abfahrtsrennen in Jerzens; Zielraumsicherung. Die Haftung des veranstaltenden Skiclubs, des Zielrichters, des Rennleiters und des TD FIS wurde bejaht.) 18 OGH 14.11.1991, JBI 1992, 785; OGH 23.3.1993,2 Ob 526/93; Pichler-Holzer, Handbuch, 259. 19 Ebenso Stiffler, a. a. 0., 324. 20 OGH 22. 6.1993, 1 Ob 520, 521/93. 21 OG H 23. 3. 1993, 2 Ob 526/93; OG H 22. 6. 1993, 1 Ob 520, 521/93. 22 Beispiel: Abbruch des Weltcup-Super-G-Rennens vom 8.1.1994 in Altenmarkt-Zauchensee durch den Chef-Renndirektor der FIS, weil infolge eines Temperatursturzes die Strecke im Zielraum zu gefährlich geworden war. 23 OGH 22.6.1993,1 0b 520, 521/93. 24 OGH 23.3.1993, 2 0b 526/93(Eine 10 cm dicke Schutzmatte an Liftstützenpfeiler nahe bei der Zielraumabsperrung ist keine ausreichende Sicherungsvorkehrung). 25 OGH 23.3.1993, 2 0b 526/93;OLG Innsbruck 23.9.1993, 2 R 121/93. 26 Pichler, ZVR 1985, 257. 27 OGH 22.6.1993,1 0b 520, 521/93;Stiffler a.a.O.,334;Pichler ZVR1988, 315. 28 OLG Graz 11.4.1988, 4 aR 19/88.(Bei einer permanenten Rennstrecke ist eine 1,3 bis1,6 m hohe Abpolsterung der Zielstangen mit 10 bis 12 cm dicken Schaumstoffmatten ausreichend.) 29 Vgl. OGH 4. 3. 1987,.Evidenzblatt (EvBl) 1987/157, und die kritische Stellungnahme von Pichler, ÖJZ 1987, 737; OGH 6. 2. 1990, ZVR 1991/17, mit kritischer Anmerkung von Pichler, OGH 4. 2. 1993, ZVR 1993/161, mit kritischer Anmerkung von Pichler. 30 OGH 18. 5.1989, JBI 1989, 653 (lokales Fassdaubenrennen). 31 Vgl. auch Stiffler, a. a. 0., 334, Anmerkung 56, wo betont wird, dass an die Sicherungsvorkehrungen zwar strenge, aber nicht überspitzte Anforderungen zu stellen sind.

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