15. Titel: Verkehrssicherungspflicht bei Eishockeyspiel

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 06.07.2015 – 4 U 804/15 Titel: Verkehrssicherungspflicht bei Eishockeyspiel Normenkette: BGB § 249, § 254, § 823 Ab...
Author: Josef Hofmann
2 downloads 3 Views 75KB Size
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 06.07.2015 – 4 U 804/15 Titel:

Verkehrssicherungspflicht bei Eishockeyspiel Normenkette: BGB § 249, § 254, § 823 Abs. 1 Leitsätze: 1. Besteht trotz Einhaltung der Vorgaben der maßgeblichen DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Rechtsgüter anderer verletzt werden können, so ist der zur Verkehrssicherung Verpflichtete gehalten, die erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veranstaltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen mit sich bringt. (amtlicher Leitsatz) 2. Von einem aus dem Spielfeld in die Zuschauerränge geschleuderten Eishockeypuck geht eine offenkundige Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen für die Zuschauer des Spiels aus. (amtlicher Leitsatz) 3 Den Veranstalter einer Sportveranstaltung trifft die Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand des Stadions zu sorgen. Er ist gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Besucher der Veranstaltung möglichst zu verhindern. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrssicherungspflicht, Eishockey, DIN-Norm, Schadensersatz, Sportveranstaltung, Schmerzensgeld, Puck Vorinstanz: LG Regensburg, Hinweisbeschluss vom 18.03.2015 – 3 O 1702/10 (4) Fundstellen: MDR 2015, 1132 r + s 2015, 519 LSK 2015, 420302 SpuRt 2016, 78 NJW-RR 2016, 33  

Entscheidungsgründe OLG Nürnberg Az. 4 U 804/15 Hinweis vom 06.07.2015 3 O 1702/10 (4) LG Regensburg LEITSATZ In dem Rechtsstreit H.

- Klägerin und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. gegen S. T. GmbH, - Beklagte und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Streithelfer: Stadt S., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. wegen Feststellung und Schadensersatz erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg - 4. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Dünisch und Richter am Oberlandesgericht Bauer am 6.07.2015 folgenden Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO: I. 1 Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin während eines von der Beklagten veranstalteten Eishockeyspiels durch einen aus dem Spielfeld herausgeschlagenen Puck, der die Klägerin am Kopf traf, entstanden sind. 2 Die Beklagte veranstaltete 2008 im Rahmen des Spielbetriebs der Deutschen Eishockeyliga in einem Stadion der Streithelferin Eishockeyspiele. Das Stadion entspricht den Vorgaben der DIN 18036. Die Klägerin befand sich am 27.11.2008 als Zuschauerin während eines Eishockeyspiels auf der Tribüne des Stadions. Aus dem laufenden Spielbetrieb heraus irrte der Eishockeypuck in Richtung der Zuschauerränge ab. 3 Die Klägerin behauptet, der Puck habe sie am Kopf getroffen. Dadurch habe sie erhebliche Augen- und Kopfverletzungen mit Einblutungen im rechten Auge erlitten, was bis heute zu Sehstörungen führe. 4 Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Klägerin durch den geschilderten Vorfall. Sie verneint eine Haftung auch dem Grunde nach, da sie mit Einhaltung der DIN 18036 ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe. 5 Mit Endurteil vom 18.03.2015, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Regensburg nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die beantragte Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe seinem Urteil fälschlicherweise eine Gefährdungshaftung der Beklagten zugrunde gelegt. Sie meint, das Erstgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen dürfen, dass die Klägerin durch den Puck verletzt worden sei. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht von einer generellen Gefahr von abirrenden Pucks für die Zuschauer von Eishockeyspielen ausgegangen.

II. 7 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.03.2015, Az. 3 O 1702/10 (4), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 8 Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. III. 9 Die Beklagte hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO). 10 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin durch einen Eishockeypuck verletzt worden ist und dies auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Veranstalterin des Eishockeyspiels zurückzuführen ist, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB. Auf die zutreffenden Darlegungen im Ersturteil wird Bezug genommen. 11 Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung. 12 Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts noch Folgendes auszuführen: 13 1.) Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nach Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am 27.11.2008 durch einen aus der Spielfläche herausgeschlagenen Puck oberhalb des Auges getroffen und dabei verletzt worden ist. Dies wurde von der informatorisch angehörten Klägerin so geschildert und vom Zeugen L. bestätigt. Dass der Zeuge L. die Spielsituation, die zum Abirren des Pucks führte, anders in Erinnerung hatte als auf der in Augenschein genommenen DVD festgehalten, rechtfertigt keine relevanten Zweifel am Beweisgehalt seiner Kernaussage. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verletzung einer neben ihm sitzenden Zuschauerin dem Zeugen lebhafter in Erinnerung geblieben ist als Einzelheiten des über drei Jahre zurückliegenden Eishockeyspiels, zumal es sich bei der Verletzten um eine Bekannte des Zeugen handelte, die nach seinen Angaben stark blutete und von Sanitätern auf eine Trage gelegt werden musste. 14 Auch der Mannschaftsarzt der Beklagten, der Zeuge Dr. F., konnte sich zumindest daran erinnern, dass einmal eine Zuschauerin von einem Puck getroffen worden ist. Er glaubte sich auch daran erinnern zu können, dass die Zuschauerin eine Platzwunde am Auge hatte und mit einem Sanka ins Krankenhaus transportiert worden ist. Da die Beklagte selbst vorträgt, ihr seien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts keine weiteren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen von Zuschauern wegen

Verletzungen durch einen Puck bekannt, bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass das vom Mannschaftsarzt erinnerte Geschehen sich auf den von der Klägerin geschilderten Vorfall bezieht. 15 2.) Damit steht ferner fest, dass die Klägerin durch den Puck eine blutende und behandlungsbedürftige Verletzung am Auge erlitten hat, welche die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der hierdurch verursachten materiellen und immateriellen Schäden rechtfertigt. Das von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene Ausmaß der Verletzungen und Verletzungsfolgen kann für den vorliegenden Feststellungsprozess dahinstehen und ist erst bei einer Bezifferung der Ansprüche durch die Klägerin zu klären. 16 3.) Auch nach Überzeugung des Senats ist der Beklagten eine Verletzung der ihr als Veranstalterin des Eishockeyspiels obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. 17 a) Das Landgericht hat die Anforderungen an die von der Beklagten zu fordernde Sorgfalt nicht überspannt und ist entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung auch nicht von einer Gefährdungshaftung der Beklagten ausgegangen. Das angefochtene Urteil steht vielmehr im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist anerkannt, dass den Veranstalter einer Sportveranstaltung die Pflicht trifft, für einen verkehrssicheren Zustand des Stadions zu sorgen. Er ist gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Besucher der Veranstaltung möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2001, VersR 2002, 247; BGH, Urt. v. 5.10.2004, VersR 2005, 279; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2011, MDR 2011, 725; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 14.12.2010, 2 U 35/09 juris; Merger/Matz, NJW 2015, 197/203). Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr jedoch dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 6.02.2007, NJW 2007, 1683). 18 b) Bei seiner Bewertung, dass die Beklagte zu weiteren Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Besucher verpflichtet gewesen wäre, hat das Landgericht berücksichtigt, dass das von der Beklagten genutzte Eishockeystadion den Vorschriften der DIN 18036 entspricht. Daraus kann jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht der Beweis des ersten Anscheins für eine umfassende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht abgeleitet werden. Die DIN-Normen können zwar zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden, bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potentiellen Geschädigten selbst zu bewerten (BGH, Urt. v. 29.11.1983, NJW 1984, 801). 19 aa) Besteht trotz Einhaltung der DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können, so ist der zur Verkehrssicherung Verpflichtete gehalten, die erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veranstaltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen mit sich bringt. 20 bb) So liegt der Fall hier. Aus den Aussagen der Zeugen Dr. F., L., R. und S. sowie der Stellungnahme des Deutschen Eishockey-Bundes e. V. ergibt sich, dass es keineswegs selten ist, dass während eines Eishockeyspieles der Puck in die Zuschauerränge gelangt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies - wie vom Zeugen R. bekundet - im Schnitt „zwei- bis dreimal pro Spiel“ ereignet oder - wie vom Zeugen L. geschätzt -

„wohl nicht pro Spiel mindestens einmal“ oder entsprechend der Stellungnahme des Deutschen EishockeyBundes e. V. „hin und wieder“. Jedenfalls handelt es sich dabei keinesfalls um eine außergewöhnliche Ausnahmeerscheinung, mit der im gewöhnlichen Spielbetrieb nicht zu rechnen war und die bei der Bewertung der Sorgfaltspflichten des Veranstalters außer Acht gelassen werden konnte, sondern um einen immer wieder vorkommenden Vorgang, der die körperliche Integrität der auf der Tribüne sitzenden Zuschauer gefährdet. 21 cc) Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Argument entlasten, ihr seien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts keine weiteren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen von Zuschauern wegen Verletzungen durch einen Puck bekannt geworden. Zum Einen ist es naheliegend, dass nicht jeder aus dem Spielfeld herausgeschleuderte Puck gerade einen Zuschauer trifft. Zum Anderen wird auch ein getroffener Zuschauer regelmäßig nur dann Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen stellen, wenn er - wie die Klägerin - durch den Puck nicht unerhebliche Verletzungen davonträgt. 22 Darüber hinaus zeigt der vorliegende Fall, dass die zu erwartende lückenlose Dokumentation von Verletzungen von Zuschauern bei der Beklagten nicht immer gewährleistet war, da die vom Mannschaftsarzt der Beklagten (nach seiner Erinnerung) persönlich in Augenschein genommene Verletzung einer Zuschauerin durch einen Puck von der Beklagten nicht einer bestimmten Geschädigten zugeordnet werden konnte. 23 dd) Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Verletzungsgefahr, die von einem in die Zuschauerränge geschleuderten Puck ausgeht, sind nicht zu beanstanden. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises, § 291 ZPO. 24 Gemäß DIN 18036 müssen alle Sicherheitseinrichtungen oberhalb der Bande einem mit 160 km/h auftreffenden Puck standhalten. Dass ein mit bis zu 160 km/h auf den Körper eines (im Gegensatz zu den Spielern ungeschützten) Zuschauers (insbesondere im besonders verletzungsanfälligen Augen- und Mundbereich) treffender Eishockeypuck nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen kann, ist offenkundig und findet seine eindrucksvolle Bestätigung in den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu Zuschauerverletzungen durch abirrende Eishockeypucks (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 29.11.1983, a. a. O.: Quetschung des Augapfels, Nasenbeinfraktur, Trümmerfraktur der Kieferhöhle; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 25.05.2004, 14 U 210/03, juris: Kieferbruch; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.1998, 22 U 74/97, juris: Zerstörung des Sehnervs des Auges, Orbitabodenfraktur). 25 4.) Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der Schadenentstehung, § 254 BGB. Auf die zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen (§ 520 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 u. 3 ZPO) Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen. IV. 26 Aus den genannten Gründen beabsichtigt der Senat, die Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen, §§ 522 Abs. 2 u 3, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 27 Der Senat regt daher an, die Berufung zur Einsparung weiterer Kosten zurückzunehmen, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Kostenverzeichnis Nr. 1222.