ZAHNARZT. in Tirol. Implantat-Prothetik TTIP und CETA. Thema IMPLANTAT-PROTHETIK TTIP UND CETA STEUERN

Thema www.tiroler.zahnaerztekammer.at 11. JAHRGANG · AUSGABE 3 · 13. OKTOBER 2016 INFORMATIONSORGAN DER TIROLER LANDESZAHNÄRZTEKAMMER ZAHNARZT in ...
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11. JAHRGANG · AUSGABE 3 · 13. OKTOBER 2016

INFORMATIONSORGAN DER TIROLER LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

ZAHNARZT in Tirol

◆ IMPLANTAT-PROTHETIK

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◆ TTIP UND CETA

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◆ STEUERN

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Editorial

Gesunde Finanzen. Wir sind für Sie da. Immer dann, wenn es darum geht, Chancen für Ihren Erfolg zu nutzen. Dafür geben wir unser Bestes.

INHALT Seite 4: Haftung in der Implantat-Prothetik Seite 6: TTIP und CETA Seite 7: ZASS – Theoriekurs Seite 8 + 9 : Deutscher ProphylaxePreis für den Verein „Zahngesundheit Tirol“ Seite 11: Spätsommerfest Seite 13: Stellenausschreibungen Seite 15: Standesänderungen Seite 17: Wohlfahrtsfonds Seite 18 + 19: Steuertipp

k KAMMERAMT

Lernen Sie uns kennen. Testen Sie unser Angebot. Schön, Ihr Partner zu sein.

Das Team des Kammeramts der Landeszahnärztekammer für Tirol steht Ihnen zu folgenden Büroöffnungszeiten zur Verfügung: Parteienverkehr: Mo-Fr von 8.30-12.30 Uhr nachm. nach telefonischer Vereinbarung Telefonisch erreichen Sie uns auch von Mo-Do von 14.00-16.00 Uhr Tel: 050511-6021 Frau Christine Hanin 6022 Mag. Heidi Blum 6020 Frau Magdalena Hanin Fax: 050511-6026 E-Mails: [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] www.tiroler.zahnaerztekammer.at

Sehr geehrter Herr Kollege, sehr geehrte Frau Kollegin!

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ch hoffe, Sie sind vom Sommer erholt in den Herbst gestartet und Ihre berufliche Tätigkeit entwickelt sich erfolgreich nach Ihren Vorstellungen. Das Sommerloch wurde durch die Forderung von SPÖ-Gesundheitssprecher Erwin Spindelberger, das Wahlarztsystem abzuschaffen, nicht kleiner, wobei der niederösterreichische Patientenanwalt, Gerald Bachinger, von einem Abdrängen der Patienten in einen „zweitklassigen kassenärztlichen Bereich“ sprach. Äußerungen wie diese, die von Unkenntnis und dem Willen zur Realitätsverweigerung zeugen, sind weder für Kassen(zahn)ärzte, die aufgrund vieler nicht mehr zu besetzender Kassenstellen unter einem nicht zu bewältigenden Andrang leiden, noch für Wahl(zahn)ärzte, die ebenso an der Versorgung der Bevölkerung mitwirken, nicht besonders motivierend. Erfreulicher ist, dass die letzte gemeinsame Veranstaltung mit der Ärztekammer, das Spätsommerfest, unter guter Beteiligung der Zahnärzteschaft stattfand. Aus Gründen der Terminkollision mit dem Österreichischen Zahnärztekongress haben wir uns heuer gegen eine Kooperation im Rahmen

der Ärztetage in Hall in Tirol entschieden, eine solche wird hoffentlich in einem anderen Jahr wieder möglich sein. Aufmerksam machen dürfen wir auf den eigenen Zahnärztetag am 5.11.2016, der unter dem Themenschwerpunkt Praxisgründung, Praxisübergabe stehen wird (eine Einladung wird noch erfolgen) und die traditionellen Innsbrucker Prophylaxetage am 25./26.11.2016 im Innsbrucker Congress. In einem weiteren Brennpunkt – nämlich die Ausbildung unserer Helferinnen – konnte insofern klar gestellt werden, als definitiv mitgeteilt wurde, dass das Ausbildungszentrum West die Durchführung des Kurses ab März 2017 starten wird. Der Ausbildungsbeginn musste bekanntlich verschoben werden, da zu wenige Anmeldungen vorlagen. Wir hoffen, dass unser Berufsstand die Möglichkeit am Schopf packt, eine vom Gesetzgeber vorgesehene duale Ausbildung in Anspruch zu nehmen. Ich wünsche Ihnen jedenfalls einen erfolgreichen Herbst!

Ihr Wolfgang Kopp

Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Tiroler Landeszahnärztekammer, Anichstraße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Kopp. Layout & Druck: Ablinger.Garber Medienturm Saline, 6060 Hall, Tel. 05223/513-0. Gesamtorganisation und Inseratenverwaltung: CW-Consult GmbH, Fischnalerstraße 4, 6020 Innsbruck. Namentlich gezeichnete Artikel stellen die Meinung der Autoren und nicht die Meinung der Tiroler Landeszahnärztekammer dar. Titelbild: fotolia.com © contrastwerkstatt

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Aktuelles

Aktuelles

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der Medizinprodukte nieder. Dazu kommt, dass Firmen mit einer jahrzehntelangen Erfahrung in Forschung und Entwicklung auf diesen Fundus in der weiteren Entwicklung ihrer Produkte zurückgreifen können. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn gerade diese Firmen eine besondere Zielgruppe darstellen, indem versucht wird diese Produkte zu kopieren.

HAFTUNG IN DER IMPLANTAT-PROTHETIK Wenn man durch die Messehalle D auf der 6. Implant Expo, die vom 27. – 28.11.2015 in Wien anlässlich der 7. Gemeinschaftstagung der Gesellschaften für Implantologie aus Deutschland, Österreich und der Schweiz stattfand, durchging, zeigte sich an den über 100 Firmenständen, welche Vielfalt an Implantatsystemen angeboten werden. Die Patienten werden in ihren Wünschen hinsichtlich einer funktionell und ästhetisch perfekten zahnärztlichen Versorgung immer anspruchsvoller, gleichzeitig sollten aber die Kosten möglichst niedrig sein. Die in der Werbung an allen Ecken und Enden betriebene Mentalität „Geiz ist geil“ greift in allen Lebensbereichen um sich. Nicht zuletzt beweist der Dentaltourismus in östliche EU-Länder, dass dem Patienten überhaupt nicht bewusst ist, dass niemand etwas zu verschenken hat, daher irgendwo im Rahmen der Behandlung und der technischen Herstellung der Medizinprodukte eingespart wurde. Durch das Ärztegesetz 1998 und das Zahnärztegesetz 2005 in der Fassung 2006 wird

der Aufklärungsplicht und insbesondere der Dokumentationspflicht eine zentrale Bedeutung zugewiesen. Von juridischer Seite wird verlangt, dass die Dokumentation derart zu erfolgen hat, das die Ergebnisse der Gespräche, Aufklärung, Beratung, aber auch der Untersuchung, Befundung, Diagnostik und Therapie lückenlos nachvollziehbar sind, womit eine Sicherung von Beweisen gegeben ist und damit das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung erfüllt werden. Kommt es im Rahmen von implantologischen Behandlungen zu Komplikationen, sind die Patienten meist sehr kritisch, insbesondere dann, wenn sich der Patient im Laufe der Behandlung nicht ausreichend betreut und umsorgt fühlte. Eine „wohl meinende“ Beratung innerhalb der Familie und aus dem Freundeskreis lassen sofort die Frage eines Behandlungsfehlers im Raum stehen. Durch die Beweislastumkehr ist der Zahnarzt bzw. der Arzt beweispflichtig. Die Haftung des Arztes und Zahnarztes

resultiert einerseits aus der Therapie und der Befolgung von Anweisungen an den Patienten, da die Behandlung des Patienten immer eine Verletzung der persönlichen und körperlichen Integrität bedeutet. Der Patient muss daher alle Risiken und Komplikationen mit ihren Auswirkungen kennen, damit er rechtswirksam der Behandlung zustimmen kann. Dies gilt nicht nur für die Form und Abwicklung der Behandlung, sondern auch für die verwendeten Materialien. Hier hat sich der Zahnarzt vor dem Einsatz der beabsichtigt zu verwendenden Materialien zu vergewissern, ob diese Hilfsmittel dem Produkthaftpflichtgesetz und damit dem Medizinproduktegesetz entsprechen. Fallweise besitzen Materialien nur eine eingeschränkte Zulassung für bestimmte Indikationen, was selbstverständlich zu berücksichtigen ist. Ähnlich wie bei Medikamenten ist die Entwicklung und Forschung auf dem Gebiet der Implantatmaterialien äußerst kostenintensiv. Dies schlägt sich naturgemäß in den Preisen

Weiters ist zu bedenken, dass jedes Patent früher oder später ausläuft, sodass dem Nachbau Tür und Tor geöffnet sind. Ein wesentlicher Aspekt stellt daher die Toleranz der Abmessungen des Medizinproduktes dar. Da Implantate und Abutments optimal zusammenpassen müssen, sind sowohl die geometrische Toleranz als auch die Dimensionstoleranz von entscheidender Bedeutung. Unter Dimensionstoleranz versteht man die Abweichung einer Dimension von der nominalen Dimension. Dies bedeutet, dass z. B. alle hergestellten Medizinprodukte dann im Normbereich liegen, wenn die hergestellte Dimension den nominalen Wert von z.B. Plus oder Minus 4 µ nicht überschreitet bzw. unterschreitet. Das gleiche gilt für das Gegenstück eines Medizinproduktes. Ist der Toleranzwert zu groß, würde dies bedeuten, dass die 2 Teile eines Medizinproduktes (z.B. Implantat und Abutment) nicht exakt ineinander passen und die Festigkeit bzw. Stabilität nicht mehr gewährleistet ist. Ist hingegen die Toleranz zu klein, können die Teile nicht mehr ineinander geschoben werden, da ein Produkt mit einer Toleranzdimension am oberen Ende der Toleranzskala mit einem 2. Teil am unteren Ende der Toleranzskala kombiniert wird. Im unangenehmsten Fall kann es bei mangelnden Toleranzen passieren, dass es zu einer versiegelten Verbindung, somit zu einer dichten konischen Implantat-Abutment-Verbindung kommt, sodass eine sogenannte, „Kaltverschweißung“ auftritt. Wird daher ein System von Implantaten verwendet, das keine ausreichende Dimensionstoleranz aufweist, wäre es möglich, dass nach der Einprobe des Abutments mit der Krone bzw. Brücke im Rohbrand (ohne Finishing) das Abutment nicht mehr lösbar ist, da es durch die „Kaltverschweißung“ zu einer

versiegelten Verbindung gekommen ist. (Ein Horrorszenario in jeder Ordination). Das gleiche gilt für die geometrische Toleranz. Darunter versteht man, um wie viel eine Form oder Position einer Oberfläche z.B. von der Lotrechten abweichen kann. In aller Regel haben Hersteller von Plagiaten die Toleranz ihrer eigenen Produkte gelöst. Aus Gründen der Aufklärung sollte mit dem Patienten geklärt werden, welche Medizinprodukte von welchen Herstellern verwendet werden, ob sich die Produkte entsprechend den Regelungen des Medizinproduktegesetzes im Verkehr befinden. Das Medizinproduktegesetz garantiert für den Verbraucher (Patient) eine verschuldensunabhängige Haftung, die auch dann greift, wenn der behandelnde Zahnarzt nicht erkennen konnte, dass das verwendete Produkt fehlerhaft war. Besonders problematisch wird es bei der Kombination von verschiedenen Komponenten von Medizinprodukten. Werden Medizinprodukte verschiedener Hersteller kombiniert (z. B. Implantate der Firma A mit Abutment der Firma B) wird der Zahnarzt zum Produkthersteller. Somit trifft ein eventueller Schadenersatz nicht den Produkthersteller (Firma A oder Firma B), sondern den Zahnarzt, da ein neues Medizinprodukt durch die Kombination kreiert wurde. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass zwar Plagiate theoretisch zueinander passen, die Frage der Dimensionstoleranz und der geometrischen Toleranz aber unterschiedlich ist. Dies hat zur Folge, dass Probleme der Stabilität, der Festigkeit, Auftreten von Belastungsspitzen, aber andererseits versiegelte Verbindungen (Kaltverschweißung) auftreten können. Diese Probleme haben zur Folge, dass es zu Materialbrüchen und geringerer Haltbarkeit der medizinischen Materialien und Produkte kommt. Wie oben ausgeführt gilt der Zahnarzt bei der Kombination verschiedener Medizinprodukte als Produkthersteller. Da der Zahnarzt unmittelbarer Ansprechpartner für den Patienten ist, wird der Zahnarzt bei der Wahl seines zahntechnischen Labors gut beraten sein dafür zu sorgen, dass ein Labor seines Ver-

trauens die prothetischen Arbeiten herstellt, damit er sicher sein kann, dass nur Materialien des gleichen Medizinproduktsystems zur Anwendung kommen. Diesbezüglich gab es in der Vergangenheit bereits Probleme, wobei aus Kostengründen zahntechnische Labors im Ausland beauftragt wurden, sodass das „Insolvenzrisiko“ dann beim Zahnarzt hängenblieb. Eine klare schriftliche Vereinbarung mit seinem Zahntechniker ist im Zweifelsfalle immer hilfreich. Eine Haftung im Sinne einer Garantie für die Haltbarkeit einer technischen Arbeit ist nicht festgelegt. Bei materialtechnischen Überprüfungen kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, ob Originalteile oder Plagiate verwendet wurden. Damit ist immer die Haftung des Arztes oder Zahnarztes gegeben. Wenn der Patient den Wunsch äußert z.B. aus Kostengründen ein Fremdabutment zu verwenden, so haftet der Behandler und nicht der Patient, da er die Auswirkungen und Folgen nicht im vollen Umfange erkennen kann. Der Autor ist Mediziner und kein Jurist, aber hier wird auch jede Unterschrift des Patienten im Falle eines Bruches oder einer Kaltverschweißung von juridischer Seite in Bezug auf seine Gültigkeit angezweifelt. Das Ausstellen eines Implantatpasses ist wichtig, wenn der Patient z.B. seinen Wohnort wechselt, sodass ein neuer Zahnarzt aufgesucht wird. Bei ordnungsgemäßer Dokumentation im Implantatpass fällt selbstverständlich auf, wenn verschiedene Implantatsysteme kombiniert werden. Aus gutachtlicher Sicht ist einer hochwertigen, präzisen und qualitätsorientierten prothetischen Versorgung immer der Vorzug zu geben. Von zahnärztlicher Seite haben jahrzehntelang erprobte Materialien, die auf eine lange Forschungsarbeit zurückblicken können, qualitativ Vorteile. Der zeitliche und finanzielle Schaden, aber auch der Ruf des Behandlers/der Behandlerin steht in keinem Verhältnis zum minimalen Preisunterschied. Qualität lohnt sich letztlich immer. Univ.-Prof. MR Dr.Dr.B.NORER 

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Aktuelles

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TTIP UND CETA – UND WARUM DIE ZAHNÄRZTESCHAFT SICH FÜR FREIHANDELSVERTRÄGE INTERESSIEREN MUSS Im Jahr 1994 unterzeichneten Mexiko und Kanada sowie die USA das North American Free Trade Agreement (NAFTA), das nordamerikanische Freihandelsabkommen. Dieses Abkommen, dessen Ziel eine weitgehende Liberalisierung der Märkte und Abbau von Handelsbeschränkungen war, gibt die Richtung für eine neue Generation von bilateralen Freihandelsabkommen vor – die negativen Erfahrungen, die Kanada mit diesem Abkommen hat, sind beachtenswert: Als Folge von NAFTA wanderten etliche Industrieunternehmen aufgrund der niedrigeren

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Standards erst in die USA und dann nach Mexiko aus. Kanada ist durch die InvestorStaat-Schiedsgerichtsbestimmungen das durch Klagen am meisten herausgeforderte Industrieland – Kanada hat mehr als $ 200 Millionen an amerikanische Unternehmen bezahlt und ausländische Investoren fordern jetzt in neuen Fällen über$ 2,6 Milliarden Dollar. Das kanadische BiP ist auch nicht in dem Ausmaß angestiegen, wie prognostiziert. Freihandelsabkommen sind derzeit überwiegend wegen „Chlorhühnern“, Wachstumshormonen und Gentechnologie im Gerede. Aber besteht auch eine Gefahr für die Organisation unseres Gesundheitssystem? Unter dem Abbau nichttariflicher Handelshemmnisse versteht man den Abbau von

Hürden, die in bestimmten Bereichen wie Konsumentenschutz, Datenschutz, Sicherheitsauflagen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen bestehen und somit zwangsläufig nach unten nivelliert werden. Vordergründig bietet sowohl TTIP als auch CETA den europäischen Regierungen die Möglichkeit, besonders sensible Bereiche der Grundversorgung von der Marktliberalisierung auszunehmen, hiezu zählt das Bildungs- und das Gesundheitssystem, oder die Wasser- und Stromversorgung. Allerdings lassen die Klauseln in den Verträgen sehr viel Interpretationsspielraum und die Regelungen zum Investitionsschutz, der öffentlichen Auftragsvergabe, der staatlichen Beihilfen oder die Anerkennung beruflicher Qualifikationen betreffen mitunter auch Gesundheitsdienstleistungen.

Das österreichische Gesundheitswesen ist geprägt von den Prinzipien der Selbstverwaltung und der Freiberuflichkeit, der solidarischen Finanzierung, und allgemeinen, gleichen Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung, wobei der Patientenschutz einen hohen Stellenwert in der EU hat. Im Gegensatz dazu ist das US-amerikanische System stark marktwirtschaftlich orientiert und abhängig von konjunkturellen Entwicklungen. Einmal den Weg der Privatisierung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge eingeschlagen, ist dies mit TTIP und CETA ein unumkehrbarer Schritt. Ein Kernproblem liegt nämlich im Investitionsschutz, die gewinnorientierten Akteuren vielfache Möglichkeiten geben, klagsweise gegen Staaten bei nicht staatlichen Schiedsgerichten vorzugehen. An diesen Schiedsgerichten wird vor allem kritisiert, dass sie intransparent sind, nicht in den europäischen Rechtsrahmen eingebettet sind und dass die Schiedsrichter aus einer Handvoll Personen aus Anwaltskanzleien stammen. Die Bestimmungen zum InvestorStaat-Schiedsverfahren (ISDS) gewähren privaten Investoren, Schiedsverfahren gegen eine ausländische Regierung einzuleiten. Unternehmen klagen schon jetzt auf Entschädigung, wenn ausländische Regierungen Gesetze im Bereich Umweltschutz, Gesundheit, usw erlassen, die für den Investor ungünstige Entwicklungen des Unternehmensgewinns

erwarten lassen. Dies widerspricht den Grundsätzen, die der EuGH entwickelt hat, nach welchen zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind die Gewährleistung des Patientenschutzes und der qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung. Im Gesundheitssektor besteht zum Beispiel die Gefahr, dass private ausländische Krankenversicherer gegen die bislang üblichen sozialen Krankenversicherungssysteme vorgehen oder gegen Ausgleichszahlungen des Staates an Krankenhäuser oder Änderungen in der Beihilfenpolitik klagen. Auch Normen, die Arbeitsschutz oder Patientensicherheit verbessern sollen, könnten als gewinnmindernde indirekte Enteignung angegriffen werden, als Verstoß gegen das Gebot der gleichen und fairen Behandlung und könnten zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Im Arzneimittel- und Medizinproduktebereich besteht die Gefahr, dass in den USA bereits zugelassene Medikamente respektive Medizinprodukte, ohne einen Zulassungsprozess nach strengeren Normen der EU durchlaufen zu müssen, auf den europäischen Markt gebracht werden können. Eine weitere Problematik sind die medizinischen Patente (medical procederes patents), womit Verfahren zu chirurgisch-therapeutische Verfahren in den USA im Gegensatz zu Europa geschützt werden können, dies könnte zu einer Einschränkung der Behandlungs- und Diagnosemöglichkeit führen. Fazit: Umwelt-, Sozial-, und Lebensmittelstandards sind gefährdet und öffentliche Dienstleistungen im Gesundheitssektor kommen unter

CETA, kurz für Comprehensive Economic and Trade Agreement, ist das Handelsabkommen zwischen Kanada und der EU und ist seit September 2014 fertig verhandelt. Das Abkommen betrifft nahezu alle Lebensbereiche, es vor allem um den Abbau von handelshemmenden Barrieren. Es gilt als die „Blaupause“ für TTIP, denn was in CETA drin ist, soll auch in TTIP rein, zum Teil noch wesentlich umfassender. TTIP Transatlantic Trade and Investment Partnership steht für „Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft“. Es ist ein Freihandel- und Investitonsschutzabkommen, das die Europäische Kommission im Auftrag der Mitgliedsländer seit 2013 mit den USA verhandelt und in Form eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen der Europäischen Union und den USA. NAFTA, North American Free Trade Agreement, Nordamerikanische Freihandelsabkommen ist ein Wirtschaftsverband zwischen Kanada, den USA und Mexiko und bildet eine Freihandelszone im nordamerikanischen Kontinent

Druck. Es wird erwartet, dass CETA bis Ende des Monats unterzeichnet wird, wobei die zum Teil skeptischen nationalen Parlamente das Abkommen ratifizieren müssen. Im Sinne der Zukunft der nächsten Generation sollten wir jetzt aktiv werden und entsprechende Protestaktionen unterstützen (Unterschriftenaktionen, Spenden an NGOs etc). VP DDr. Paul Hougnon 

ZASS-THEORIEKURS IM AUSBILDUNGSZENTRUM WEST STARTET IM MÄRZ! Nachdem der Start des theoretischen Fachkurses im Herbst verschoben werden musste, wurde nun mitgeteilt, dass die theoretische Ausbildung definitiv am 1.3.2017 starten wird. Die Kurstage werden im ersten Jahr des Theorieunterrichts der Mittwoch und im zweiten Jahr der Freitag sein (ganztägig).

Der Bewerbungszeitraum läuft noch bis 30.11.2016, der dafür notwendige Bewerbungsbogen und der medizinische Beurteilungsbogen kann unter https://www.azw. ac.at/page.cfm?vpath=medizinische_assistenzberufe/zahnaerztliche-assistenz aufgerufen werden.

Kontakt Christina Happ Tel +43 512 5322-75234 Fax +43 512 5322-6775234 [email protected]

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Aktuelles

Aktuelles  Das Ausbildungskonzept wurde vom Verein

DEUTSCHER PROPHYLAXEPREIS FÜR DEN VEREIN „ZAHNGESUNDHEIT TIROL“ Am 1. Juli 2016 wurde dem „Verein Zahngesundheit Tirol“ in Ludwigsburg der Deutsche Preis für Dentalhygiene 2016 verliehen. Damit wurde erstmals ein Team – und keine Einzelperson – für seine Bemühungen um die Zahngesundheit mit diesem bedeutenden deutschen Prophylaxepreis ausgezeichnet.

Zahngesundheit Tirol im Zusammenwirken mit der Univ. Zahnklinik Innsbruck und der damaligen Fachgruppe für ZMK in der Ärztekammer für Tirol (Fachgruppenobmann Dr. Wolfgang Kopp) entwickelt.  Der Verein Zahngesundheit Tirol hat seit 2001 in 16 Weiterbildungskursen 540 Prophylaxeassistentinnen ausgebildet. Das in Tirol entwickelte Konzept zur PassWeiterbildung diente mittlerweile dem Gesetzgeber als Grundlage für die Weiterbildungsordnung zur Prophylaxeassistenz. So kommt Tirol in der österreichweiten Etablierung der professionellen Mundhygiene unbestritten die Vorreiterrolle zu.  Die im Jahre 2013 gesetzlich normierte Aus- und Fortbildungsverpflichtung für zahnärztliche Assistentinnen (ZASS) und Prophylaxeassistentinnen (PASS) erfordert allerdings ein verstärktes Aus- und Fortbildungsangebot für diese Berufsgruppen.  So war es nur konsequent, dass vom Verein Zahngesundheit Tirol mit der Gründung

der Tiroler Zahnprophylaxe Akademie die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und die Bedürfnisse der zahnärztlichen Praxen berücksichtigende Aus- und Fortbildung der zahnärztlichen Assistenzberufe geschaffen wurde.

Der Vorstand des Vereins Zahngesundheit Tirol MR Dr. Wolfgang Kopp (Präsident) Dr. Anton Mayr (Vizepräsident) DDr. Elmar Favero (Fachliches Kursmanagement) Thomas Czermin (Finanzwesen)

Kontakt Nähere Infos zur Tiroler Zahnprophylaxe Akademie und über ihr Kursangebot finden sie unter www.pass-akademie.at.

Anschrift Tiroler Zahnprophylaxe Akademie Fischnalerstraße 4, 6020 Innsbruck Tel.: +43(0)699/11494983 [email protected] www.zahngesundheit-tirol.at

Für Anregungen und Vorschläge, vor allem das Aus- und Fortbildungsangebot betreffend, sind wir sehr dankbar. Kontaktieren Sie uns einfach unter [email protected].



 

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Für die Preisjury maßgeblich waren, so Laudator Univ.-Prof. Dr. Johannes Einwag (Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Präventive Zahnheilkunde), die von den Proponenten dieses Vereines geleistete Grundlagen- und Überzeugungsarbeit, die Einführung einer flächendeckenden Zahngesundheitsvorsorge in den Kindergärten und den Volksschulen Tirols, die Schaffung des Berufsbildes der Zahngesundheitserzieherin, die Implementierung einer Ausbildung zur Prophylaxeassistentin und somit die Etablierung der professionellen Zahngesundheitsvorsorge in den Tiroler Zahnarztpraxen. Darüber hinaus ist der „Verein Zahngesundheit Tirol“ seit Jahren in der Fortbildung für ZahnärztInnen und Zahnarztassistentinnen aktiv. Der Preis wurde von den Proponenten des Vereins Zahngesundheit Tirol, DDr. Elmar Favero und Thomas Czermin sowie den in

der Ausbildung tätigen Prophylaxeassistentinnen entgegengenommen. Tirol in der Vorreiterrolle – Facts  Basierend auf den vorwiegend an der Univ. Zahnklinik Innsbruck unter Univ.Prof. Dr. Siegfried Kulmer erarbeiteten wissenschaftlichen Grundlagen der zahnmedizinischen Prävention wurde von DDr. Elmar Favero mit Unterstützung des Arbeitskreises für Vorsorgemedizin (Vorsitzender Dr. Helmut Fischer) ab 1985 ein Vorsorgeprogramm für Tiroler Kindergärten und Schulen eingerichtet. Dafür wurde auch ein Ausbildungslehrgang für die Zahngesundheitserzieherinnen erarbeitet und konsequent umgesetzt.  In wenigen Jahren entwickelte sich dieses Vorsorgeprogramm für Tiroler Kindergärten und Volksschulen zum erfolgreichs-

ten Gesundheitsvorsorge-Programm in Österreich.  1986 hatten noch ca. 80% der Kinder und Jugendlichen Karies (Kariesmorbidität) und durchschnittlich ca. 5 geschädigte Zähne (Kariesprävalenz).  In den vergangenen drei Jahrzehnten hat sich die epidemiologische Situation in Tirol völlig geändert: Beinahe 80% der Kinder und Jugendlichen sind nun kariesfrei und haben im Durchschnitt nur noch 0,6 geschädigte Zähne.  Somit liegt Tirol auch weit über dem österreichischen Durchschnitt (53% kariesfrei und 1,4 geschädigte Zähne). (Quelle: Favero 2002, ÖBIG/GÖG 2011/12)  Aus diesem Programm entwickelte sich die Idee, Prophylaxeassistentinnen für die professionelle Mundhygiene in Zahnarztpraxen auszubilden.

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SPÄTSOMMERFEST 2016 – EIN RAUSCHENDES FEST BEI WETTERGLÜCK

WIR ARBEITEN AM LÄCHELN ÖSTERREICHS! Was gibt es Schöneres als ein sympathisches Lächeln eines Menschen, vor allem aber eines Kunden!

Fotos: Wolfgang Lackner

Am 26.8.2015 fand in den Räumlichkeiten der Ärztekammer das mittlerweile schon traditionelle Spätsommerfest der Ärztekammer unter Beteiligung der Landeszahnärztekammer statt. Unter dem Motto „festa del mezzogiorno“ fanden sich ca 350 Ärzte und Zahnärzte zum dolce farniente ein und ließen den Sommer in angenehmer Atmosphäre ausklingen. Flying Buffet, Weinverkostung im Stöcklgebäude, eine Modeschau von „Göttin des Glücks“ und Livemusik, an der Präsident Dr. Kopp gewohnt launig mitwirkte, sorgten für einen kurzweiligen und ausgelassenen Abend.

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Stellenausschreibungen

AUSSCHREIBUNG VON FREIEN KASSENZAHNARZTSTELLEN FÜR ZAHNÄRZTE Gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages werden im Einvernehmen mit der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) nachstehende Vertragszahnarztstellen ausgeschrieben:

FACHÄRZTE FÜR ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE BZW. ZAHNÄRZTE 1 Stelle für Landeck zum 1.1.2017 (TGKK+BVA)

Die Berufung als Vertragszahnarzt erfolgt nach Abschluss eines Einzelvertrages. Die Honorierung des in Vertrag genommenen Zahnarztes erfolgt nach der Honorarordnung zum Gesamtvertrag. Bewerber haben ihre Gesuche, belegt mit nachstehend angeführten Unterlagen, bis spätestens 3. November 2016 an die Landeszahnärztekammer für Tirol zu senden. Zwingende Bewerbungsunterlagen: a) Schriftliches Ansuchen; b) Geburtsurkunde; c) ausführlicher Lebenslauf; d) Nachweis der Staatsbürgerschaft des EWR e) Nachweis des Abschlusses des Zahnmedizinstudiums bzw. Medizinstudiums (zB Promotionsurkun-de); f ) Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich (zB Diplom für Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Diplom für Dr. med.dent., Approbationsurkunde zum Zahnarzt samt zahnärztlichem Prüfungszeugnis); g) schriftliche Erklärung, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxis keine andere haupt-berufliche Tätigkeit (siehe Abschnitt IV Zif 6 lit f ) ausgeübt wird. Fakultative Bewerbungsunterlagen (falls für die Punkteberechnung erforderlich): a) Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r) und Nachweis der Sorgepflicht (zB Familienbeihilfenbescheinigung, gerichtlicher Unterhaltsbeschluss); b) Bestätigung von Zeiten als angestellter Zahnarzt nach Erlangung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung (Eintragung in die Zahnärzteliste); c) Bestätigung der zuständigen Interessensvertretung über Zeiten der Niederlassung; f ) Bestätigung der Praxisvertretungen eines Vertragszahnarztes g) Diplome oder Zertifikate, verliehen oder anerkannt von der ÖÄK oder der ÖZÄK; h) Nachweis des abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Mutterschutzzeiten; i) Nachweis des behindertengerechten Zuganges zur Zahnarztpraxis gemäß ÖNORM B 1600 und B 1601; j) schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Praxiszugang innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 und B 1601 zu schaffen. Sämtliche Bewerbungen müssen schriftlich bei der Landeszahnärztekammer für Tirol eingereicht werden, da nur schriftliche Unterlagen bei der Beschlussfassung durch den Landesausschuss berücksichtigt werden können. Urkunden sind im Original bzw. beglaubigte Kopien zu belegen. Werden Angaben nicht oder nicht ausreichend vor Ablauf der Bewerbungsfrist durch entsprechende Dokumente belegt, finden diese bei der Punkteberechnung keine Berücksichtigung. Bei Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen. Zur administrativen Erleichterung wird von der Landeszahnärztekammer für Tirol ein Bewerbungsformular aufgelegt, das inhaltlich den neuen Reihungsrichtlinien entspricht. Die Verwendung dieses Formulars bei ei-ner Bewerbung ist nicht zwingend, wird jedoch aus Gründen der Vermeidung von Formalfehlern empfohlen. (Bewerbungsformular als „PDF-Datei“ unter www.zahnaerztekammer.at)

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Standesmeldungen

STANDESVERÄNDERUNGEN

Die Standesbank

STICHTAG 1.9.2016

FÜR DIE ÄRZTESCHAFT

Legende: NG (niedergelassen), ANG (angestellt), WSZA (Wohnsitzzahnarzt)

NG

Ihr Ärztebank-Team in Tirol: Mag. Herbert Wibmer, Dipl. Vw. Michael Bayer, Stefanie Hochegger, Mag. Christoph Gasser (Regionalleiter)

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Bezirk Ibk-Stadt Innsbruck Land

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34

4

65

Kitzbühel

36

Kufstein

55

Landeck

16

Lienz

22

Reutte

13

Schwaz

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Insgesamt

381

» Bezirk Imst  Dr. med.dent. Mirza Kurtalic; Beendigung der Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt mit 31.8.2016; Eintragung in die Zahnärzteliste als niedergelassener Zahnarzt in 6424 Silz, Bahnhofstraße 10; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. Johann Peter Mair

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davon NG+AG

Zugänge seit 22.6.2016

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1 WSZA

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3 NG, 2 WSZÄ

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Abgänge seit 22.6.2016

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1 WSZA

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STANDESÄNDERUNGEN SEIT 22.6.2016 IM DETAIL:

Wir begleiten Sie mit individuellen Lösungen vom Studium bis zum Ruhestand privat und betrieblich.

Bank für Ärzte und Freie Berufe AG

Bezirk Imst

Ang.

» Bezirk Ibk.-Stadt  Dr. med.dent. Pia Post; Niederlegung der Wahlzahnarztordination in 6020 Innsbruck, Innrain 143/Medicent mit 9.7.2016 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste;  ZA Sahar-Sara Niederreiter; Beendigung der Anstellung an der Zahnklinik Innsbruck mit 30.6.2016; wird bereits seit 20.5.2016 mit Berufsunterbrechung gemäß § 44 ZÄG geführt;  Dr. med.dent. Stephanie Bauer; angestellte Zahnärztin an der Zahnklinik Innsbruck; Berufsunterbrechung mit 14.7.2016;  Dr. med.dent. Mirza Kurtalic; Beendigung der Anstellung im Zahnambulatorium der TGKK mit 31.7.2016; siehe hiezu auch Bezirk Innsbruck-Land;  Dr. Monika Weber; Beendigung der Anstellung im Zahnambulatorium der TGKK mit 31.8.2016 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste;  Dr-medic Voichita Sabadus; Eintragung in die Zahnärzteliste als Wohnsitzzahnärztin mit 1.8.2016 => siehe auch Bezirk Kufstein;  Dr. med.dent. Joscha Gröger; seit 13.7.2015

Eintragung als Wohnsitzzahnarzt => durch Änderung der Privatadresse nunmehr dem Bezirk Ibk.-Land zugehörig; » Bezirk Ibk-Land  Dr. Adelheid Beimbach; Berufsunterbrechung gemäß § 44 ZÄG mit 1.7.2016;  Dr. Johannes Kowarik; Niederlegung der Ordination in 6410 Telfs, Ärztehaus 3, Marktplatz 7 mit 15.8.2016 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste; Ende Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. med.dent. David Gouvianakis mit 15.8.2016;  Dr. med.dent. Kathrin Vizi; Ordination in 6100 Seefeld, Innsbrucker Straße 525 wird zur Zweitordination => nunmehr Erstordination in Salzburg=> Abgang nach Salzburg mit 1.7.2016;  Dr. med.dent. Joscha Gröger; seit 13.7.2015 Eintragung als Wohnsitzzahnarzt => durch Änderung der Privat-adresse nunmehr dem Bezirk Ibk.-Land zugehörig;  Dr. med.dent. Mirza Kurtalic; Eintragung in die Zahnärzteliste als Wohnsitzzahnarzt von 1.8.2016 bis 31.8.2016; siehe hiezu auch Bezirk Imst;  Dr. med.dent. Viola Hirsch; Beendigung der Tätigkeit als Wohnsitzzahnärztin mit 31.8.2016 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste; » Bezirk Kufstein  Dr. med.dent. Peter Kratzmann; Niederle-

gung der Wahlzahnarztordination in 6233 Kramsach, Amerling 130 am 24.6.2016; Ende Ordinations- und Apparategemeinschaft mit ZA Detlef Bartmann mit 24.6.2016; ab 25.6.2016 Führung in der Zahnärzteliste als außerordentliches Kammermitglied;  Dr. med.dent. Jürgen Olschyna; Wahlzahnarztordination in 6233 Kramsach, Amerling 130 vom 1.7.2016 bis 15.8.2016; Ordinationsund Apparategemeinschaft mit ZA Detlef Bartmann mit 1.7.2016 bis 15.8.2016; Abgang nach Salzburg mit 16.8.2016;  Dr. Kurt Walchshofer; Niederlegung der Wahlzahnarztordination in 6330 Kufstein, Münchnerstraße 2 mit 31.7.2016 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste;  Dr-medic Voichita Sabadus; Niederlegung der Wahlzahnarztordination in 6343 Erl, Zollhaus 6 mit 31.7.2016; Ende Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. med.dent. Alexander Söllner mit 31.7.2016; siehe auch Bezirk Ibk.-Stadt; » Bezirk Landeck  Dr. med.dent. Jürgen Olschyna; Beendigung der Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt mit 30.6.2016; Siehe auch Bezirk Kufstein; » Namensänderungen:  DDr. Anja Törek => Sandbichler; angestellte Zahnärztin auf der Zahnklinik Innsbruck

ZAHNARZT IN TIROL l 15

Wohlfahrtsfonds

INFO AUS DEM WOHLFAHRTSFONDS

HINTERBLIEBENENUNTERSTÜTZUNG UND BESTATTUNGSBEIHILFE

ÄRZTESERVICE

MERKUR VERSICHERUNG

Mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2013 wurde die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol novelliert.

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Die Leistungen der Hinterbliebenenunterstützung und der Bestattungsbeihilfe wurden seither für alle (Zahn)Ärzte, die nach dem 01.01.2014 neu in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol eingetreten sind, auf ein „individuelles Anwartschaftssystem“ umgestellt. Das Leistungsausmaß bestimmt sich dabei nach der Beitragsleistung im Rahmen der Dauer der Teilnahme am Wohlfahrtsfonds. Bei frühem Ableben des Teilnehmers erfolgen als Ausdruck des solidarischen Charakters des Versorgungswerkes Hinzurechnungen ohne Beitragsleistung. Für Teilnehmer mit einer vor dem 01.01.2014 begründeten Leistungsanwartschaft bleibt es beim fixen Leistungssatz gemäß Beitragsordnungs-Leistungskatalog (100% Anwartschaft). Einmalleistungen bei Ableben Unmittelbar nach Ableben eines aktiven Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung erfolgt die Anspruchsprüfung, um eine möglichst rasche Soforthilfe zu gewährleisten. Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Antragstellung.

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Hinterbliebenenunterstützung Angestellte (Zahn)Ärzte und Wohnsitzärzte  bis zum voll. 35 Lebensjahr € 3,80  vom voll. 35 bis zum voll. 45. LJ € 11,60  ab dem voll. 45 Lebensjahr € 23,10 Niedergelassene (Zahn)Ärzte € 23,10 Bezieher der Altersversorgung mit Ausübung (zahn)ärztlicher Tätigkeit € 23,10

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Mag. Thomas Henninger Landesdirektion Tirol Mobil: 0664/96 78 032 E-Mail: [email protected]

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Bestattungsbeilhilfe Angestellte (Zahn)Ärzte und Wohnsitzärzte  bis zum voll. 35. Lebensjahr € 0,60  vom voll. 35. bis zum voll. 45. LJ € 1,70  ab dem voll. 45. Lebensjahr € 3,30 Niedergelassene (Zahn)Ärzte € 3,30 Bezieher der Altersversorgung mit Ausübung (zahn)ärztlicher Tätigkeit € 3,30 Maximale Höhe der Leistung (Wert 2016: 100% Anwartschaft) Hinterbliebenenunterstützung: € 27.300,00

Bestattungsbeihilfe:

€ 3.900,00

Für neu eintretende (Zahn)Ärzte gilt seit 01.01.2014: Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung gem. Beitragssatz „Angestellte (Zahn)Ärzte“ geleistet wird, wird folgende Anwartschaft erworben:  Bis zum vollendeten 35. LJ 0,08% p.m.  Vom voll. 35. bis zum voll. 45. LJ 0,20% p.m.  Ab dem vollendeten 45. LJ 0,40% p.m.

Für jeden Monat, in dem der volle Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung gem. Beitragssatz „Niedergelassene (Zahn)Ärzte“ geleistet wird, wird eine Anwartschaft von 0,40% p.m. er worben. Insgesamt k ann höchstens eine Anwartschaft von 100% erzielt werden. Bei Ableben eines im Monat seines Todes durch Beitragsleistung in der Hinterbliebenenunterstützung teilnehmenden (Zahn) Arztes vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt zu den bereits durch Beitragsleistung erworbenen Anwartschaften eine Hinzurechnung aller Folgemonate bis zum vollendeten 65. Lebensjahr mit einer Anwartschaft von 0,40 % p.m.. Die Solidargemeinschaft aller teilnehmenden (Zahn)Ärzte und (Zahn) Ärztinnen trägt somit zu dieser Ausgleichszahlung bei. Die Anwartschaft einschließlich Hinzurechnung beträgt höchstens 100%. Anspruchsberechtigte: Nacheinander entweder  namhaft gemachter Empfänger gem.

"Verfügung über Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe" – oder  Witwe/Witwer oder eingetragene Partner – oder  Waisen (bei mehreren Waisen Auszahlung zur ungeteilten Hand) – oder  sonstige gesetzliche Erben (bei Vorhandensein mehrerer Anspruchsberechtigten

Auszahlung zu ungeteilter Hand). Primär Bezugsberechtigter ist der über eine "Verfügung über Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe" namhaft gemachte Zahlungsempfänger. Dazu müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:  der verstorbene K ammerangehörige (Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung) muss den Zahlungsempfänger namhaft gemacht haben;  er muss hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung verfasst haben;  er muss diese Erklärung zu Lebzeiten im Original (bitte kein Fax !) beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt haben. Sollten Sie eine (neue) Verfügung über die Anspruchsberechtigung treffen wollen, können Sie dazu das Formular „Verfügung über Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe“ auf unserer Homepage (www.aektirol.at >> Download-Center / Wohlfahrtsfonds) herunterladen. Wirksam ist die zeitlich letzte gültige Verfügung. Diese Einmalleistungen unterliegen der Einkommenssteuer und sind grundsätzlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erklären. Bezieht jedoch der Empfänger selbst eine laufende Waisen- bzw. Witwen-/ Witwerversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, so werden diese Einmalleistungen mit der ersten Bezugsauszahlung bereits lohnversteuert. Allfällige weitere Informationen: Wenden Sie sich bitte an das Kammeramt (Hr. Mag. Hochenegger 0512 52058 – 165) Anmerkung: Zur Erleichterung der Lesbarkeit wurde von geschlechtsspezifischen Formulierungen abgesehen. Soweit daher personenbezogene Begriffe nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

ZAHNARZT IN TIROL l 17

Steuertipp

fotolia.com_© Bogac Erguvenc

Steuertipp

der persönlichen Weisungsbindung. Eine solche liegt aber lt. BFG nur dann vor, wenn der Praxisinhaber konkrete Arbeitsanweisungen erteilt und der Vertreter nicht mehr eigenverantwortlich agiert. Dies ist allerdings überhaupt nur dann denkbar, wenn beide Ärzte gleichzeitig in der Ordination tätig werden, was auf Grund der kassenvertraglichen Bestimmungen in der Regel ja gar nicht zulässig ist. Da der zu vertretene Arzt in der Ordination nicht anwesend war, konnte lt. BFG auch keine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus vorliegen. Das wird auch dadurch untermauert, dass das Vertretungshonorar nur 300 Euro für 6 Stunden betrug, was im Vergleich zum erzielten Umsatz gering ist, was wiederum darauf schließen lässt, dass darin eine Gebühr für die Nutzung der Ordination zu erblicken ist.

VORERST GOOD NEWS FÜR VERTRETUNGSZAHNÄRZTE Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden: Die ärztliche Vertretung stellt eine selbständige Tätigkeit dar. Allerdings hat die Finanz den Verwaltungsgerichthof dagegen angerufen.

Trotz eines vereinbarten Fixentgeltes, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung und der organisatorischen und zeitlichen Eingliederung wurde im aktuellen Urteil das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bejaht. Ausgangslage: Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Urologen, der sich bereits mehrere Jahre hindurch auf unbestimmte Zeit regelmäßig (immer dienstags und donnerstags) von zwei Kolleginnen vertreten ließ. Die Arbeitszeiten waren vorgegeben. Die eingeteilten Patienten und die Akutfälle mussten nach einem vom Praxisinhaber vorgegebenem Schema behandelt werden. Es gab somit keine Möglichkeit Aufträge abzulehnen. Ebenso war auch der Arbeitsort vorgegeben, so wie es eben in der Natur der Sache liegt. Die Räumlichkeiten sowie auch die komplette Praxisinfrastruktur einschließlich Assistentin

18 I ZAHNARZT IN TIROL

wurden kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Entgelt war ein Fixum pro Nachmittag, unabhängig von der Zahl der Patienten. D.h. es lag eine erfolgsunabhängige Entlohnung in Form eines gleichbleibenden Betrages vor, der von den Vertretungsärztinnen nicht beeinflusst werden konnte. Weiters haben die Vertretungsärztinnen im Verhinderungsfall auch nicht ihrerseits wiederum eine Vertretung bestellt, sondern waren, abgesehen von der Möglichkeit sich gegenseitig zu vertreten, zur persönlichen Arbeitsleistung verspflichtet. Kriterien für die Einstufung als Dienstverhältnis: Damit lagen nach Meinung der Finanz alle Kriterien eines Dienstverhältnisses vor. Eine Tätigkeit gilt als im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht, wenn folgenden Merkmale vorliegen: Weisungsbindung, per-

V. l.: Stb. Dr. Verena Maria Erian, Stb. Mag. Eva Messenlechner, Stb. Raimund Eller

Resümee: Im steuerlichen Bereich kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Fehljudikaten. So gibt es z.B. ein Judikat, wonach der Arzt seine Berufskleidung nur dann steuerlich absetzen darf, wenn diese im einschlägigen Fachhandel (z.B. clinic dress) bezogen wurde oder mit dem Praxisloge versehen ist. Ebenso unerfreulich ist die gesamte Judikatur zum betrieblichen PKW sowie auch der Umstand, dass Zuweiser auf steuerwirksamer Basis weder zum Essen eingeladen noch mit einem guten Fläschchen Wein oder einem Blumenstrauß bedacht werden dürfen. Umso erfreuliche ist nun dieses Judikat. Das Bundesfinanzgericht hat hier eindeutig richtig erkannt, dass ein Vertretungsarzt vollkommen eigenverantwortlich agiert und daher auch zur Haftung herangezogen werden kann, was einem Unternehmerrisiko gleichkommt.

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sönliche und organisatorische Eingliederung, erfolgsunabhängige Entlohnung, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, keine Beteiligung am Unternehmerrisiko. Diese Kriterien sah die Finanz bei der oben beschrieben Ausgangslage allesamt erfüllt.

Nur leider ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Amtsrevision dagegen eingebracht hat. Damit bleibt die Rechtsunsicherheit trotz positivem Zwischenstand vorerst wohl noch bestehen.

Würdigung durch das Bundesfinanzgericht: Dort sah man das maßgebliche Kriterium in

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