Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB 1.16.  1/73 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behan...
Author: Karoline Jaeger
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Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137f SGB V Asthma bronchiale (Asthma) auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie der

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband) den

Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH - Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg dem

BKK Landesverband Mitte (BKK) Siebstraße 4 30171 Hannover der

IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband) der

Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts und der

LKK Mittel- und Ostdeutschland (LKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung) (nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt)

in der Fassung vom: 13.12.2011 gültig ab: 01.11.2011 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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Information der KVBB

Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich §1 Ziel der Vereinbarung §2 Geltungsbereich Abschnitt II Teilnahme der Vertragsärzte §3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Vertragsarzt) §4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors §5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte §6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Vertragsärzte §7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte §8 Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma Abschnitt III - Versorgungsinhalte §9 Medizinische Anforderungen an das DMP Asthma Abschnitt IV - Qualitätssicherung § 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren § 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung der Versicherten § 13 Teilnahmevoraussetzungen § 14 Information und Einschreibung § 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung § 16 Beginn und Ende der Teilnahme § 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes § 18 Versichertenverzeichnis DMP Asthma Abschnitt VI - Schulung und Information § 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte § 20 Versicherte

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Abschnitt VII - Übermittlung der Dokumentation an die Datenstelle und deren Aufgaben § 21 Datenstelle § 22 Dokumentationen § 23 Datenfluss zur Datenstelle § 24 Datenzugang in der Datenstelle § 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung § 26 Datenfluss § 27 Datenzugang § 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX § 29 § 30 § 31 § 32

Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung Arbeitsgemeinschaft Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Gemeinsame Einrichtung Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung

Abschnitt X - Evaluation § 33 Evaluation Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung § 34 Vergütung/Abrechnung Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen § 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz § 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen § 37 Laufzeit und Kündigung § 38 Schriftform § 39 Salvatorische Klausel

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Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (nachfolgend Disease-Management-Programme, DMP, genannt) nach § 137f SGB V, die auf der Risikostrukturausgleichsverordnung in der Fassung des Artikels 6a des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011(nachfolgend RSAV genannt) beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Verbände der Krankenkassen und die KVBB folgenden Vertrag zur Durchführung eines Disease-ManagementProgramms für Versicherte mit Asthma bronchiale (nachfolgend Asthma genannt). Das Asthma ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege. Die Prävalenz des Asthma in Deutschland wird auf ca. 5 % bei Erwachsenen geschätzt. Von einer weiteren Zunahme der AsthmaHäufigkeit wird ausgegangen. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung. Hier wird die Prävalenz auf ca. 10 % geschätzt. Der Verbesserung der Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei asthmakranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen eine Erkrankung dar, bei der ein sektorübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Patienten mit Asthma können durch Selbstmanagement und eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren asthmaauslösende Faktoren vermeiden und durch körperliches Training den Krankheitsverlauf erheblich beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen.

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Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich §1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Asthma in der Region der KVBB hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Asthma sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV festgelegt. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der am Vertrag teilnehmenden Versicherten anzustreben: 1.

Vermeidung/ Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asthmaanfälle/Exazerbationen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität;

2.

Reduktion der asthmabedingten Letalität.

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§2 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für niedergelassene Ärzte, bei niedergelassenen Ärzten gem. § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gem. § 95 SGB V sowie ermächtigte Ärzte gem. § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich der KVBB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten der AOK Nordost sowie der LKK Mittel- und Ostdeutschland, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOKRegionen bzw. weiterer LKKn gelten, sofern die zuständige AOK/LKK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK/LKK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten der beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMPVertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden Vertragsärzte. 2. Versicherten der Krankenkasse für den Gartenbau sowie von IKKVersicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für Versicherte der Krankenkasse für den Gartenbau sowie IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. der zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. der jeweilige Landesverband für alle Versicherten der entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. der zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teil-

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nehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung der entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten der beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden Vertragsärzte. 3. bundesweit Versicherten der Ersatzkassen, der BKKn und der Knappschaft, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Anlagen, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen den Anlagen 9 Ziffer 1 sowie 2 i.V.m. 10 der RSAV.

Abschnitt II - Teilnahme der Vertragsärzte §3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP Asthma“ erfüllen. Auch der nach § 4 qualifizierte Facharzt kann im Ausnahmefall koordinierender Vertragsarzt sein, insbesondere für die Versicherten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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In diesem Fall hat der Facharzt nach § 4 (für diese Versicherten) die Aufgaben gemäß Abs. 3 in entsprechender Weise zu erfüllen. Im Ausnahmefall kann die KVBB drei Monate nach Inkrafttreten dieses DMP auch weitere an der fachärztlichen Versorgung gem. § 73 Abs. 1a Satz 2 SGB V teilnehmende Fachärzte für Innere Medizin als koordinierende Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen, wenn in einer Planungseinheit für die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 % unterschritten wird oder in einer Planungseinheit weniger als 75 % der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Fachärzte nach Satz 4 müssen mindestens 20 Patienten mit Asthma in dauerhafter Mitbehandlung (mindestens 2 Quartale) betreuen und insbesondere auch die speziellen Voraussetzungen gem. Anlage „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP Asthma“ erfüllen. Als Planungseinheiten werden hierbei die Altkreise zugrunde gelegt. (3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden Vertragsärzte (nachfolgend koordinierende Vertragsärzte genannt) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer am Programm teilnehmender Vertragsärzte und Leistungserbringer unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentation gem. Anlage 2 i.V.m. Anlage 10 der RSAV in elektronischer Form, nachfolgend Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art der elektronischen Dokumentation per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per Datenfernübertragung (nachfolgend DFÜ genannt) ist der KVBB gegenüber schriftlich anzuzeigen,

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4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. § 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit eine Genehmigung zur Schulung durch die KVBB vorliegt bzw. die Veranlassung der Durchführung der Schulung, 6. bei Vorliegen einer der unter Ziffer 1.6.2 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ genannten Indikatoren eine Überweisung an andere an diesem Vertrag teilnehmende Vertragsärzte entsprechend der Anlage „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP Asthma“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, am DMP Asthma im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach § 108 SGB V entsprechend der Anlage „Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma“ vorzunehmen; die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren, 9. bei Vorliegen einer in Ziffer 1.6.4 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ genannten Indikationen Prüfung der Notwendigkeit und ggf. Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX in einer am DMP Asthma teilnehmenden Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen, 10. im Falle des Wechsels des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 17 dem neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Versicherten bzw. ggf. seines gesetzlichen Vertreters (nachfolgend Versicherter genannt) auf Anforderung alle einschlägigen Befunddaten zu übergeben.

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§4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind fachärztlich tätige Internisten mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“ und/oder der Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ bzw. Lungenärzte oder fachärztlich tätige Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung sowie an der haus- oder fachärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, soweit sie jeweils die Voraussetzungen der Anlage „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP Asthma“ erfüllen. (3) Zu den Pflichten der teilnehmenden Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. § 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Genehmigung zur Schulung durch die KVBB vorliegt, 4. die Überweisung an andere Vertragsärzte oder Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ per Definitionsauftrag. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind quartalsweise an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zu übermitteln, 6. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentation, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare am DMP Asthma teilnehmende Krankenhaus nach § 108 SGB V entspre-

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chend der Anlage „Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur sowie Unterrichtung des koordinierenden Vertragsarztes; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Überweisung an andere Vertragsärzte oder Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren.

§5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 und/oder als Facharzt nach § 4 gegenüber der KVBB schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage „Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP Asthma“ zur Teilnahme am DMP Asthma bereit. Wird die Teilnahme des Vertragsarztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes neben dessen administrativen Daten auch die des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit der Anlage „Teilnahmeerklärung Vertragsarzt“ unverzüglich nachzuweisen.

§6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Vertragsärzte Die KVBB prüft, ggf. unter Einbeziehung ihrer Qualitätssicherungskommission „DMP Asthma“, die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturqualitäten der Anlage „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP Asthma“ bzw. der Anlage „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP Asthma“ und erteilt den teilnahmeberechtigten Vertragsärzten gemäß § 3 und den teilnahmeberechtigten Fachärzten nach § 4 die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag, wenn sie die in der Anlage „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP Asthma“ bzw. der Anlage „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP Asthma“ genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Sie überprüft jährlich, ob die Strukturvoraussetzungen noch vorliegen. 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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§7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung durch die KVBB, mit dem Tag der Einschreibung gemäß der Anlage „Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP Asthma“, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Vertrages. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVBB bestätigt. Die Formulare für die „Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP Asthma“ werden von den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam zur Verfügung gestellt. Die KVBB verteilt diese an teilnahmewillige Vertragsärzte. (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVBB kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird der KVBB vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Verzeichnis der teilnehmenden Vertragsärzte gemäß § 8 Abs. 1 zukommen lassen, um ihnen gegebenenfalls den Wechsel zu einem anderen koordinierenden Vertragsarzt zu ermöglichen. (5) Die Teilnahme am Programm endet bzw. ruht mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

§8 Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 führt die KVBB ein Verzeichnis. Die KVBB stellt dieses Verzeichnis den Verbänden der Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung nach § 31 bei jeder Änderung, insbesondere zu Eintritt und Austritt der Vertragsärzte oder bei einer Änderung der Arztnummer, in

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elektronischer Form entsprechend der Anlage „Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma“ unverzüglich zur Verfügung. (2) Über die teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach § 108 bzw. § 111 SGB V führen die Verbände der Krankenkassen ein Verzeichnis gemäß Anlage „Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma“. Die Verzeichnisse nach Satz 1 stellen die Verbände der Krankenkassen der KVBB mit jeder Änderung online zur Verfügung. Die KVBB stellt die Verzeichnisse den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung. (3) Das zusammengefasste Verzeichnis nach Absatz 1 und 2 entsprechend der Anlage „Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma“ stellen die Verbände der Krankenkassen dem BVA bei Antrag auf Akkreditierung und nach dessen Akkreditierung auf Anforderung sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. (4) Weiterhin wird das Verzeichnis nach Absatz 1 folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die KVBB, 2. auf Wunsch den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten, insbesondere bei Neueinschreibung durch den koordinierenden Vertragsarzt bzw. durch die leistungspflichtige Krankenkasse und 3. der Datenstelle nach § 21 durch die KVBB. Daneben kann das Verzeichnis nach Absatz 1 mit Zustimmung der Vertragsärzte auch veröffentlicht werden.

Abschnitt III - Versorgungsinhalte §9 Medizinische Anforderungen an das DMP Asthma Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen der Anlage 9 Ziffer 1 der RSAV. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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Teilnahmeerklärung gemäß § 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten, soweit deren Inhalte Gegenstand des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.

Abschnitt IV - Qualitätssicherung § 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.S.d. § 12 SGB V, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“, 4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4 und 19, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen nach der Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ und 6. aktive Teilnahme der Versicherten.

§ 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Anlage 9 Ziffer 2 der RSAV sind diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 9 Ziffer 2 der RSAV insbesondere: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Vertragsärzte,

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2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die koordinierenden Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein, 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ genannten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen ergeben. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise der zuständigen Prüfbehörde gegenüber nachgewiesen und regelmäßig öffentlich dargelegt.

§ 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen dieses DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an der Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die im Programm festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. keine Vergütung für unvollständige / unplausible / verspätete Dokumentationen gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“, 2. Aufforderung durch die KVBB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung gemäß § 31 nach Anhörung der übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes befristete Aussetzung der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte), 4. hält der Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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Gemeinsamen Einrichtung gemäß § 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVBB im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen.

Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung des Versicherten § 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben und nicht gleichzeitig im DMP COPD eingeschrieben sind, können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 9 Ziffer 3 der RSAV erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“, Ziffer 1.2, auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung, wobei die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird, 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat und

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4. die schriftliche Information des Versicherten, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder einem von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können. (2) Darüber hinaus hat der Versicherte die speziellen Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen, die in der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“, insbesondere unter Ziffer 1.2.2, sowie in der Anlage 9 Ziffer 3.2 der RSAV geregelt sind. (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach § 76 SGB V ein. Wenn der Versicherte an mehreren in der RSAV genannten Erkrankungen leidet, kann er mit Ausnahme des DMP COPD an mehreren Behandlungsprogrammen teilnehmen. Die jeweilige Krankenkasse bestimmt, welcher Versichertengruppe gemäß § 267 Abs. 2 SGB V der Versicherte zuzuordnen ist.

§ 14 Information und Einschreibung (1) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung der koordinierenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesondere durch die Anlagen „Datenschutzinformation DMP Asthma“ und „Patienteninformation DMP Asthma“ über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß RSAV informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Der koordinierende Vertragsarzt informiert entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV seine nach § 13 teilnahmeberechtigten Patienten über die medizinische Zielstellung dieses DMP. Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP Asthma sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständige, maschinell verwertbare erstmalig erstellte Dokumentation der Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ (im Folgenden Erstdokumentation genannt) und 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere erklärt der koordinierende Vertragsarzt, dass er geprüft hat, ob sein Patient bzw. bei Kindern und Jugendlichen auch deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Patienten- und Datenschutzinformation sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versicherten) und adressierten Freiumschläge werden der KVBB von den beteiligten Verbänden der Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die KVBB verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (4) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte koordinierende Vertragsarzt nach § 3 an dem Vertrag teilnimmt und die vollständige und unterschriebene Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten in Papierformat sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ elektronisch an die Datenstelle gemäß § 21 weiterleitet. (5) Versicherte, die an mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sollten sich für nur einen koordinierenden Vertragsarzt entscheiden, um die Koordination und Synchronisation mehrerer Programme sicherstellen zu können. Die koordinierenden Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken darauf hin. (6) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das DMP Asthma einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der vollständigen Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Vertragsarzt, sofern dieser am DMP Asthma teilnimmt, verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Absatz 3 erstellt und weitergeleitet werden.

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(7) Nachdem der Krankenkasse alle Einschreibeunterlagen entsprechend Abs. 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am DMP Asthma unter Angabe des Eintrittsdatums.

§ 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassender Information über das DMP Asthma entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gemäß Anlage „Datenschutzinformation DMP Asthma“ erklärt sich der Versicherte gemäß Anlage „Teilnahmeund Einwilligungserklärung Versicherte DMP Asthma“ zur Teilnahme an diesem DMP bereit und willigt einmalig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein.

§ 16 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP Asthma beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß § 14 Absatz 7 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Absatz 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 14 Absatz 7 und übersendet unverzüglich eine neue oder entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änderung der Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte Krankenversichertenkarte. Im Falle der Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme kündigen und/oder seine Einwilligung jederzeit gegenüber der Krankenkasse widerrufen. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag 1. des Endes der Programmzulassung nach § 28g Abs. 5 RSAV, 2. des Eingangs der Kündigung bei der Krankenkasse, sofern der Versicherte keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, 3. des Eingangs des Widerrufs zur Einwilligungserklärung bei der Krankenkasse, 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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4. des Kassenwechsels bzw. des Endes der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung der Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ für diesen Versicherten erstellt wird.), 5. der letzten Dokumentation, wenn der Versicherte innerhalb von zwölf Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder 6. der letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ nicht innerhalb von sechs Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums übermittelt wurden. Darüber hinaus endet die Teilnahme des Versicherten, wenn er die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP Asthma. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird die Beendigung der Teilnahme mit Zugang der Bestätigung nach Satz 1 wirksam. Die Änderung auf der Krankenversichertenkarte ist durch die zuständige Krankenkasse unverzüglich rückgängig zu machen oder dem Versicherten eine andere Krankenversichertenkarte zu übergeben. Im Falle der Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. (5) Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll der Vertragsarzt prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages genannten Therapieziele weiterhin von einer Einschreibung in das Programm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

§ 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes (1) Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende

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Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ und sendet diese an die Datenstelle gemäß § 21. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen soll auch der bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von der Krankenkasse informiert werden. (2) Unter dem Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes wird auch die Konstellation verstanden, in der der koordinierende Facharzt gem. § 3 Abs. 2 Satz 2f. bei einer Stabilisierung des Zustandes eine Überweisung an den Hausarzt entsprechend Ziffer 1.6.1 Satz 5 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ vornimmt.

§ 18 Versichertenverzeichnis DMP Asthma Die Krankenkassen übermitteln der KVBB jeweils innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Dokumentationsquartals online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis der gemäß § 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung der Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns der Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Näheres dazu regeln die Vertragspartner im Datenstellenvertrag.

Abschnitt VI – Schulungen und Information § 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die Krankenkassen und die KVBB informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte über Ziele und Inhalte des DMP Asthma und insbesondere auch über Änderungen, die aus geänderten Anforderungen an die ärztliche Behandlung nach Ziffer 1 der Anlage 9 zu §§ 28b bis 28g RSAV resultieren. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnehmenden Vertragsärzte bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Informationen auf ihrer Teilnahmeerklärung gemäß § 5. 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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(2) Informationsveranstaltungen für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte sollen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte der Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien gem. § 13 ab. Die Information der Vertragsärzte über die Ziele und die Inhalte des Behandlungsprogramms erfolgt RSAV-konform. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für das DMP Asthma relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Vertragsärzte. (3) Die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVBB einmal jährlich nachzuweisen.

§ 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren entsprechend den Anlagen „Patienteninformation DMP Asthma“ und „Datenschutzinformation DMP Asthma“ ihre teilnahmeberechtigten Versicherten über Ziele und Inhalte des DMP Asthma sowie die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Patientenschulungen dienen der Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der koordinierende Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist, insbesondere bei Teilnahme an mehreren DMP, zu berücksichtigen.

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(3) Zur Schulung berechtigt sind Vertragsärzte, die gemäß der Anlage „Strukturqualität Schulungsarzt DMP Asthma“ hierzu befähigt sind. Die Überprüfung dieser Strukturqualität und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen erfolgen entsprechend § 6 durch die KVBB. (4) In die jeweiligen Schulungsprogramme gemäß Anlage „Patientenschulung DMP Asthma“ sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf die Inhalte, die der RSAV widersprechen, verzichtet werden.

Abschnitt VII – Übermittlung der Dokumentation an die Datenstelle und deren Aufgaben § 21 Datenstelle (1) Die Verbände der Krankenkassen, die KVBB, die Arbeitsgemeinschaft nach § 29 und die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 beauftragen die Datenstelle insbesondere mit: 1. der Entgegennahme der Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ auf elektronischem Wege per Datenträger oder per DFÜ, 2. der Erfassung der Dokumentationsdaten gem. Nr. 1, 3. der Überprüfung der erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten, 4. der Pseudonymisierung des Versichertenbezugs der Dokumentationsdaten gem. Nr. 1, 5. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der jeweiligen Krankenkasse an den Server der jeweiligen Krankenkasse bei der Datenstelle, 6. der Weiterleitung der entsprechend der Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versicher-

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tenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der KVBB an den Server der KVBB bei der Datenstelle, 7. der Weiterleitung der entsprechend der Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 an den Server der Gemeinsamen Einrichtung bei der Datenstelle mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung der Qualitätssicherung und 8. der Entgegennahme und Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit der Datenstelle in einem gesonderten Vertrag. Der hierzu nach § 80 SGB X zu schließende Vertrag wird dem BVA durch die Verbände der Krankenkassen unmittelbar übermittelt, sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die KVBB, eine Datenstelle mit der Prüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und der Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung der Datenstelle teilt die KVBB den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß §§ 3 und 4 Name und Anschrift der Datenstelle mit.

§ 22 Dokumentationen Die am Ort der Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in der Anlage 2 i.V.m. Anlage 10 der RSAV aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung nach § 28b RSAV, die Festlegung der Qualitätsziele und -maßnahmen und deren Durchführung nach § 28c RSAV, die Überprüfung der Einschreibung nach § 28d RSAV, die Schulung der Versicherten und Information der Vertragsärzte nach § 28e RSAV und die Evaluation nach § 28g RSAV genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt.

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§ 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 5 verpflichtet sich der nach § 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der Bestätigung der gesicherten Diagnose binnen 10 Kalendertagen nach Erstellung der Dokumentation, 2. die vollständige Dokumentation der Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ mit Versichertenbezug und Arztbezug binnen 10 Kalendertagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware, soweit möglich, auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Die elektronische Übermittlung kann grundsätzlich auf Datenträger (CD-ROM, Diskette) oder per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen. Der koordinierende Vertragsarzt vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern („0“-„9“) bestehen darf. (2) Der koordinierende Vertragsarzt hat gem. § 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) der RSAV das Datum der Erstellung der Erstdokumentation gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ gesondert schriftlich auf dem von der Datenstelle übergebenen Bestätigungsschreiben (Anlage zur Versandliste) zu bestätigen und diese an die Datenstelle zu übermitteln, wenn keine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt wurde. Die zweite und alle folgenden Dokumentationen (im Folgenden Folgedokumentationen genannt) bedürfen zu ihrer Vollständigkeit nicht der Unterschrift des koordinierenden Vertragsarztes. Die für die Krankenkassen gemäß § 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforderung den Prüfdiensten der Krankenversicherung zur Verfügung. Als Mindestaufbewahrungsfrist der elektronisch übermittelten Daten beim koordinierenden Vertragsarzt gilt der Zeitraum bis zur Bestätigung der Versandliste. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt.

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(3) Der Versicherte willigt mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung der Dokumentationsdaten.

§ 24 Datenzugang in der Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von § 21 wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten.

§ 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle gelöscht. Die zum Zwecke der Erst- und Folgedokumentation erhobenen Daten werden von der Datenstelle sieben Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Jahr archiviert und nach Ablauf dieser Frist gelöscht bzw. vernichtet. Im Falle der Übermittlung per Datenträger werden diese nach Eingang der Versandliste gem. § 23 Abs. 2 in der Datenstelle vernichtet.

Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung § 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 5 verpflichtet sich der koordinierende Vertragsarzt bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 15 binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten.

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(2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der jeweiligen Krankenkasse an den Server der jeweiligen Krankenkasse bei der Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung der Qualitätssicherung an den Server der Gemeinsamen Einrichtung bei der Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der KVBB an den Server der KVBB bei der Datenstelle.

§ 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die KVBB und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten.

§ 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkassen, der KVBB und der Gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf des siebten auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist gelöscht bzw. vernichtet.

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Abschnitt IX – Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung § 29 Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner erweitern die Aufgaben der bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V auch auf die Durchführung der Aufgaben gem. § 30 dieses Vertrages.

§ 30 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) RSAV die Aufgaben, die bei ihr eingehenden Dokumentationsdaten zu pseudonymisieren und dann an die KVBB und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle gemäß § 21 mit der Durchführung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.

§ 31 Gemeinsame Einrichtung Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erweitern die Aufgaben der bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 28f Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c) der RSAV auch auf die Erfüllung der in § 32 dieses Vertrages genannten Aufgaben.

§ 32 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung

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gemäß Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ durchzuführen. Diese umfasst insbesondere: 1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten der Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“, 3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“, 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 28g RSAV und 5. die Information der KVBB und der Verbände der Krankenkassen, sofern Qualitätsparameter nicht eingehalten bzw. -ziele nicht erreicht werden. (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des § 80 SGB X eine Datenstelle mit der Datenverarbeitung in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.

Abschnitt X - Evaluation § 33 Evaluation (1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des § 28g RSAV sowie der Vorgaben des Bundesversicherungsamtes. Eine Veröffentlichung der Evaluationsberichte erfolgt innerhalb der Fristen gem. § 28g Abs. 3 RSAV.

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Information der KVBB

(2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt.

Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung § 34 Vergütung/Abrechnung (1) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt nach der Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und ist mit der Gesamtvergütung abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. (2) Die Vergütung und Abrechnung der Leistungen für eingeschriebene Patienten im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages sind in der Anlage „Vergütung DMP Asthma“ geregelt.

Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen § 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch muss gewährleistet sein. (2) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit, die für die verschiedenen Phasen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten und die Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.

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§ 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Die KVBB liefert gemäß § 295 Abs. 2 Satz 4 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforderlichen Abrechnungsdaten versichertenund arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der jeweils gültigen Fassung.

§ 37 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.10.2006 in Kraft. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Vertragspartner vereinbaren darüber hinaus ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zum 31.03.2010, das spätestens bis zum 05.01.2010 ausgeübt werden muss (Zugang bei KVBB). (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen dieses DMP, die infolge einer Änderung der RSAV oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich gemäß den in § 28b Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 RSAV genannten Fristen vorgenommen werden. Darüber hinaus können vergütungsrechtliche Regelungen im Wege einer Teilkündigung geändert werden. Die Frist für eine Teilkündigung beträgt drei Monate zum Quartalsende. Wird eine vergütungsrechtliche Regelung gekündigt, so gilt die gekündigte Regelung bis zu ihrer vertraglichen Ersetzung fort. (3) Die Vertragspartner streben an, bei Nicht-Akkreditierung dieses Vertrages durch das BVA die Gründe, die zur Nicht-Akkreditierung geführt haben, im Verhandlungswege auszuräumen. Gelingt dies nicht, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

§ 38 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 39 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem Willen der Vertragspartner sowie dem Sinn oder Zweck der Vereinbarung entsprechen.

Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hönow, den 27. Oktober 2006

Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

AOK Brandenburg Die Gesundheitskasse

Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg

AEV - Arbeiter-ErsatzkassenVerband e.V. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg

BKK - Landesverband Ost Landesrepräsentanz BerlinBrandenburg

IKK Brandenburg und Berlin, handelnd als Landesverband

Knappschaft Verwaltungsstelle Cottbus

Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Protokollnotizen zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen zum Vertrag Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit dahingehend, dass die Teilnahmevoraussetzungen gemäß diesem Vertrag arzt- und betriebsstättenbezogen nachzuweisen sind. Im Falle der Betreuung durch angestellte Ärzte ist die Erfüllung von deren Teilnahmevoraussetzungen durch den anstellenden Arzt in der Teilnahmeerklärung nachzuweisen. Die Regelungen sowie Aufgaben und Pflichten aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen für angestellte Ärzte. zu § 2 Die IKK Brandenburg und Berlin erkennt diesen Vertrag zum DMP Asthma auch für Versicherte der IKK Brandenburg und Berlin mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs an. Die LKK Mittel- und Ostdeutschland erkennt diesen Vertrag zum DMP Asthma handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung auch für Versicherte der Krankenkasse für den Gartenbau mit Wohnsitz in den Ländern Berlin, Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern an. Aufgrund des Beschlusses des AOK-Bundesverbandes zur gegenseitigen Vertretung und Bevollmächtigung der AOKn untereinander bezüglich vertraglich vereinbarter Aufgaben, Rechte und Pflichten zur Durchführung der DMPs erstreckt sich der Geltungsbereich des DMP Asthma auch auf die Versicherten aller anderen AOKn in der Bundesrepublik. Daher gilt der vorliegende Vertrag auch für die Versicherten aller anderen AOKn in der Bundesrepublik unabhängig von deren Wohnsitz. Erweist sich die Abrechnung im Rahmen der Richtlinie der KBV zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (Fremdkassenzahlungsausgleich) für Versicherte von AOKn, die ihren Sitz außerhalb des Landes Brandenburg haben, gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung als nicht möglich, stellt die KVBB die Leistungen nach diesem Vertrag der AOK Nordost in Rechnung. Diese vergütet der KVBB die Leistungen nach Satz 5 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages.

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Information der KVBB

zu Anlage „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte“ Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die unten aufgeführte Passage in der Anlage „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte“ nicht korrekt ist. Da ein separater Druck dieser bundesweit einheitlich zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich für das Land Brandenburg vermieden werden soll, werden zunächst die bundeseinheitlichen Bögen verwendet. Die Verbände der Krankenkassen verpflichten sich, bei der nächstmöglichen Druckauflage auf folgende Korrektur hinzuwirken: Unter Punkt 5 der Teilnahmeerklärung (Nr. 1) wird die Passage „am Programm teilnehmenden Leistungserbringer“ geändert in „am Programm teilnehmenden Vertragsärzte und Leistungserbringer“. Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hönow, den 27. Oktober 2006 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

AOK Brandenburg Die Gesundheitskasse

Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg

AEV - Arbeiter-ErsatzkassenVerband e.V. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg

BKK - Landesverband Ost Landesrepräsentanz BerlinBrandenburg

IKK Brandenburg und Berlin, handelnd als Landesverband

Knappschaft Verwaltungsstelle Cottbus

Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband

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Übersicht Anlagen Anlage Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP Asthma Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP Asthma Anlage Versorgungsinhalte DMP Asthma Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsärzte DMP Asthma Anlage Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma Anlage Qualitätssicherung DMP Asthma Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte DMP Asthma (hier nicht abgedruckt) Anlage Datenschutzinformation DMP Asthma Anlage Patienteninformation DMP Asthma Anlage Dokumentation DMP Asthma (hier nicht abgedruckt) Anlage Patientenschulung DMP Asthma Anlage Strukturqualität Schulungsarzt DMP Asthma Anlage Vergütung DMP Asthma

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Anlage Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß § 3 Abs. 2 an dieser Vereinbarung teilnehmen können. Der koordinierende Vertragsarzt muss nachfolgende Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte, soweit deren Inhalte Gegenstand des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, einhalten und die erforderliche Dokumentation führen. StQ KA Voraussetzung 1. Allgemeine Voraussetzungen Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch Kenntnisnahme des Praxismanuals

Zeitpunkt/Häufigkeit

Zu Beginn der Teilnahme

2. Fachliche Voraussetzungen Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Pädiatrie oder Praktischer Arzt

Zu Beginn der Teilnahme

3. Apparative/räumliche Voraussetzungen Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen Verfahren (im Rahmen des Fachgebietes; 1 insbesondere zur Durchführung der Spirometrie )

Zu Beginn der Teilnahme

4. Fortbildungsanforderungen

Mindestens einmal jährlich; im ersten Jahr der Teilnahme wird auch die Teilnahme an der o.g. Arztinformationsveranstaltung als asthmaspezifische Fortbildung gewertet

Teilnahme an asthmaspezifischen, durch die Landesärztekammer oder die Fachgesellschaft zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen, bzw. an durch die KVBB und die LÄK anerkannten Qualitätszirkeln zu asthmaspezifischen Themen

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in Eigenleistung oder per Auftragsleistung

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Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind die Vertragsärzte, die folgende Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen: Voraussetzung 1. Allgemeine Voraussetzungen Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch Kenntnisnahme des Praxismanuals

Zeitpunkt/Häufigkeit

Zu Beginn der Teilnahme

2. Fachliche Voraussetzungen Für Erwachsene und in Einzelfällen für Kinder und Jugendliche: • Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der - Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“ und/oder der - Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ und/oder • Lungenarzt bzw. • Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, jedoch mit nachgewiesener pulmologischer Schwerpunkttätigkeit und Genehmigung zur Abrechnung der GNRn 13650 und 13651 EBM durch die KVBB

Zu Beginn der Teilnahme

Für Kinder oder Jugendliche: Zu Beginn der Teilnahme • Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin - mit der Zusatzweiterbildung „Pneumologie“ oder - mit der Zusatzweiterbildung „Allergologie“ oder - mit der Schulungsberechtigung für ein akkreditiertes Schulungsprogramm für Kinder und Jugendliche mit Asthma oder

88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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-

-

Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Voraussetzung mit Nachweis einer mindestens 12-monatigen Zusatzweiterbildung in Kinder-Pneumologie in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Abteilung oder Genehmigung zur Abrechnung pulmologischer Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 4.4 des bis zum 31.12.2007 geltenden EBM und Übergangsgenehmigung zur weiteren Abrechnung

Information der KVBB

Zeitpunkt/Häufigkeit

3. Apparative / strukturelle Voraussetzungen: Für Erwachsene: Möglichkeit zur Durchführung von - Spirometrie (qualitätsgesichert) - Ganzkörperplethysmographie (qualitätsgesichert) - Bestimmung der kapillären Blutgase - Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als Auftragsleistung - allergologischer Diagnostik

Zu Beginn der Teilnahme

Für Kinder und Jugendliche: Möglichkeit zur Durchführung von - Spirometrie (qualitätsgesichert) einschließlich der Bestimmung der Resistance - Pulsoximetrie - Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als Auftragsleistung - allergologischer Diagnostik

Zu Beginn der Teilnahme

4. Fortbildungsverpflichtung Teilnahme an einer asthmaspezifischen Fortbildung, z.B. durch zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen, bzw. an einem asthmaspezifischen Qualitätszirkel

Mindestens einmal jährlich; im ersten Jahr der Teilnahme wird auch die Teilnahme an der o.g. Arztinformationsveranstaltung als asthmaspezifische Fortbildung gewertet

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

39/73

Anlage Versorgungsinhalte DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen Teil I: Asthma bronchiale 1.

Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)

1.1

Definition des Asthma bronchiale

Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakterisiert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion.

1.2

Diagnostik

Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell-) reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität. 1.2.1

Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung

Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder Husten mit oder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und Staubexposition, jahreszeitliche Variabilität der Symptome, positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale), berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Husten. Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, die aber auch fehlen können. 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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1.2.2

Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik

Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur 1), 2), 3) . Verlaufs- und Therapiekontrolle Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen erforderlich: -

-

-

1)

2)

3)

4)

ist

mindestens

eines

der

folgenden

Kriterien

Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Reversibilität, durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen 2), 4) Glukokortikosteroiden , circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.

Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. British Thoracic Society (BTS), Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN): British Guideline on the management of Asthma. A national clinical guideline. Thorax 2003; 58 (Suppl.): i1-i94. National Institute of Health: Global Initiative for Asthma – Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23. 1. 2003). Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121.

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

41/73

Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: -

-

-

Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil)-Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2Sympathomimetikums, Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 2), 4) 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden , circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.

Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3 der Anlage 9 RSAV. Der Arzt soll prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 1.2.3

Allergologische Stufendiagnostik

Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine allergologische Stufendiagnostik durchzuführen ist. Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch einen allergologisch qualifizierten und pneumologisch kompetenten oder allergologisch und pneumologisch qualifizierten Arzt erfolgen.

88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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1.3

Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Therapieziele

Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten anzustreben: 1. -

Vermeidung/Reduktion von: akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asthmaanfälle/Exazerbationen), krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, einer Progredienz der Krankheit, unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; 2.

Reduktion der asthmabedingten Letalität.

1.4

Differenzierte Therapieplanung

Gemeinsam mit dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen, dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen. Der Vertragsarzt hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken. Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen.

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

43/73

1.5

Therapeutische Maßnahmen

1.5.1

Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen

Der behandelnde Arzt soll den Patienten insbesondere hinweisen auf: relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich), sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z.B. Aktiv- und Passivrauchen, emotionale Belastung) und deren Vermeidung, Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Asthma bronchiale führen können.

1.5.2

Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme

Jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 der Anlage 9 RSAV genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien. 1.5.3

Körperliche Aktivitäten

Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthmasymptomatik 5),6), und zur Verbesserung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen. 7), 8), 9).

Daher sollte der behandelnde Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivität ergreift. Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal jährlich überprüft werden. Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass Schulkinder mit Asthma bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am Schulsport teilnehmen.

5)

6)

7)

8)

9)

Worth H.A., Meyer et al.: Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga zum Sport und körperlichen Training bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen. Pneumologie 2000; 54: 61-67. Cochrane LM, Clark CJ: Benefits and problems of a physical training programme for asthmatic patients. Thorax 1990; 45: 345-351. Clark CJ: The role of physical training in asthma. Principles and practice of pulmonary rehabilitation. Casabury and Petty. Saunders, Philadelphia, 1993. Meyer A et al.: Ambulanter Asthmasport verbessert die körperliche Fitness. Pneumologie 1997; 51: 845-849. Emtner M et al.: A 3-Year Follow-Up of Asthmatic Patients Participating in a 10-Week Rehabilitation Program with Emphasis on Physical Training. Arch Phys Med Rehabil 1998; 79: 539-544

88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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1.5.4

Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Rehabilitation

Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asthmakranke Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen. Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale sein. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen. 1.5.5

Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung

Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patienten mit Asthma bronchiale ist durch den Arzt zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen (z.B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Vertragsärzte und Leistungserbringer erfolgen. 1.5.6

Medikamentöse Maßnahmen

Zur medikamentösen Therapie sind mit dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4 der Anlage 9 RSAV)). Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoff-

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

45/73

gruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen. In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z.B. bei zu erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) unterschieden. 1.5.6.1 Dauertherapie Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen verwendet werden: 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16) inhalative Glukokortikosteroide (Beclometason, Budesonid, Fluticason) (Basistherapie), als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht: 10)

11)

12)

13)

14)

15)

16)

17)

18) 19) 20)

21)

22)

inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol, Salmeterol),

17), 18), 19), 20), 21), 22)

Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus budesonide for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones PW: Inhaled fluticasone proprionate for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams NP, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus placebo for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled budesonide at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones PW: Budesonide for chronic asthma in children and adults (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled beclomethasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Shrewsbury S, Pyke S, Britton M: Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000; 320: 1368-73. http://www.fda.gov/bbs/topics/ANSWERS/2003/ANS01192.html; Zugriff am 25.1.2003. http://www.fda.gov/medwatch/SAFETY/2003/serevent.htm; Zugriff am 25.1.2003. Pauwels RA, Löfdahl CG, Postma DS, et al.: Effect of inhaled formoterol and budesonide on exacerbations of asthma. N Engl J Med 1997; 337: 1405-1411. Lazarus SC, Boushey HA, Fahy JV, et al.: Long-acting ß2-agonist monotherapy vs continued therapy with inhaled corticosteroids in patients with persistent asthma. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2583-2593. Lemanske RF, Sorkness CA, Mauger EA, et al.: Inhaled corticosteroid reduction and elimination in patients with persistent asthma receiving salmeterol. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2594-2603.

88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

in begründeten Fällen: systemische Glukokortikosteroide, 23), 24), 25) Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten (Montelukast), Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung). Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden. Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z.B. Ablehnung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über Risiken dieser Therapieoptionen zu führen. 1.5.6.2 Bedarfstherapie Vorrangig sollen zur Bedarfstherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden: 26) kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) (bevorzugt inhalativ), in begründeten Fällen: 1), 27), 28) kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropiumbromid), Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung), systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen).

23)

24)

25)

26)

27)

28)

Ducharme FM, Hicks GC: Anti-leukotriene agents compared to inhaled corticosteroids in the management of recurrent and/or chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Ducharme F, Hicks K, Kakuma R: Addition of anti-leukotriene agents to inhaled corticosteroids for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Robinson DS, Campbell C, Barnes PJ: Addition of leukotriene antagonists to therapy in chronic persistant asthma: a randomised double-blind placebo-controlled trial. Lancet 2001; 357: 2007-2011. Walters EH, Walters J: Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Plotnick LH, Ducharme FM: Combined inhaled anticholinergics and beta2-agonists for initial treatment of acute asthma in children (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23.1.2003).

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

47/73

1.5.6.3 Spezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenzversuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/Hyposensibilisierung zu prüfen. 1.5.6.4 Schutzimpfungen Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patienten mit Asthma bronchiale erwogen werden. 1.6

Kooperation der Versorgungssektoren

Die Betreuung von Patienten mit chronischem Asthma bronchiale erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 1.6.1

Koordinierender Vertragsarzt

Die Langzeitbetreuung der Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt im Rahmen der im § 73 SGB V beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Asthma bronchiale einen zugelassenen oder ermächtigten qualifizierten Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von dem gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Bei Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung des qualifizierten Facharztes oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat dieser bei 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an den Hausarzt möglich ist.

1.6.2

Überweisung von dem koordinierenden Arzt zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung

Der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patienten zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll: bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung, wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird, vorausgegangene Notfallbehandlung, Beenden einer antientzündlichen Dauertherapie, Begleiterkrankungen (z.B. COPD, chronische Sinusitis, rezidivierender Pseudo-Krupp), Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale, Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale, Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft. Im Übrigen entscheidet der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.

1.6.3

Einweisung in ein Krankenhaus

Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen: Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall, schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere: bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des 29) persönlichen Bestwertes bzw. unter 100 l/min , Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, 29)

Wettengel R, Berdel D, Hofmann J, et al.: Empfehlungen zur Asthmatherapie bei Kindern und Erwachsenen. Pneumologie 1998; 52: 591-601

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

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-

bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50 % des persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. 1.6.4

Veranlassung einer Rehabilitationsleistung

Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folge30), 31), 32), 33), 34), 35) komplikationen . Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu erwägen bei krankheitsbedingt drohender Leistungs- und Entwicklungsstörung.

30)

31)

32)

33)

34)

35)

Cox NJ, Hendricks JC, Binkhorst RA, van Herwaarden CL: A pulmonary rehabilitation program for patients with asthma and mild chronic obstructive pulmonary diseases (COPD). Lung 1993; 171: 235-244. Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effects of pulmonary rehabilitation in patients with asthma and chronic obstructive pulmonary disease: a research synthesis. Arch Phys Med Rehabil 1999; 80: 103-111. Grootendorst DC et al.: Benefits of high altitude allergen avoidance in atopic adolescents with moderate to severe asthma, over and above treatment with high dose inhaled steroids. Clin Exp Allergy 2001; 31: 400-408. Foglio K, Bianchi L, Bruletti G, Battista L, Pagani M, Ambrosino N: Long-term effectiveness of pulmonary rehabilitation in patients with chronic airway obstruction. Eur Respir J 1999; 13: 125-132. Bauer CP, Petermann F, Kiosz D, Stachow R: Langzeiteffekt der stationären Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen mit mittelschwerem und schwerem Asthma bronchiale. Pneumologie 2002; 56: 478-485. Petermann F, Gulyas A, Niebank K, Stübing K, Warschburger P: Rehabilitationserfolge bei Kindern und Jugendlichen mit Asthma und Neurodermitis. Allergologie 2000; 23: 492-502.

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsärzte DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Asthma Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Gregor-Mendel-Str. 10-11 14469 Potsdam Teilnahmeerklärung am Programm Asthma Ich bin über die Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms Asthma (DMP Asthma) informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrundegelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden. Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln gemäß § 9, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und der Aufgaben des Abschnitts II. Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Partnern des Vertrages und den von mir behandelten Versicherten im Rahmen des DMP Asthma, dass ich • die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht gewährleiste, • bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben, Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und für die Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffe und • zur Weitergabe von Patientendaten an Dritte vorab auf der vertraglich vereinbarten Teilnahme- und Einwilligungserklärung die einmalige freiwillige schriftliche Einwilligung des Patienten einhole, den Patienten ausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitung unterrichte und ihm

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

51/73

jeweils eine Ausfertigung der Dokumentationsdaten übergeben werde. Ich bin einverstanden mit • der Veröffentlichung des „Vertragsärzteverzeichnisses DMP Asthma“, • der Weitergabe des „Vertragsärzteverzeichnisses DMP Asthma“ an die teilnehmenden Vertragsärzte, an die Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt (BVA) sowie die zuständige Aufsichtsbehörde und an die teilnehmenden Versicherten, • der Weiterleitung der Dokumentationsdaten an die Krankenkassen sowie deren Verwendung für die Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Vertrags unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Mit der Einschaltung einer Datenstelle gemäß DMP- Vertrag bin ich einverstanden. Ich bevollmächtige die KVBB zur Beauftragung dieser Datenstelle mit der Überprüfung der von mir im Rahmen des Disease-ManagementProgramms erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und der Weiterleitung der Dokumentationsdaten an die entsprechenden Stellen i.S.d. § 28f Abs. 2 RSAV. Mir ist bekannt, dass 1. 2. 3. 4.

die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres, die Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung bzw. Ruhen der vertragsärztlichen Tätigkeit endet bzw. ruht, die Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 12 sanktioniert wird, die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von mir gegenüber der KVBB nachzuweisen sind.

Meine lebenslange Arztnummer lautet:

LANR

Am Vertrag zur Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma im Rahmen des Vertrages zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg und den Krankenkassen nehme ich teil. 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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1.

Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Ich möchte als koordinierender Vertragsarzt gemäß § 3 des Vertrages persönlich  durch angestellte Ärzte  persönlich und durch angestellte Ärzte  teilnehmen für Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) (ggf. ankreuzen)* für Erwachsene (ggf. ankreuzen)*





Ich verpflichte mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII. und/oder 2.

Ich möchte an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 4 des Vertrages persönlich  durch angestellte Ärzte  persönlich und durch angestellte Ärzte  teilnehmen (ggf. ankreuzen)* Ich verpflichte mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages. Die fachlichen, apparativen und strukturellen Anforderungen entsprechend den vertraglichen Regelungen werden von mir erfüllt. Entsprechende Nachweise, insbesondere bei zusätzlichen Qualifikationen, werden von mir beigefügt.

Ich möchte für folgende Betriebsstätte(n) bzw. Nebenbetriebsstätte(n) teilnehmen: a) _______________ (BSNR)

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

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Nachfolgend genannte in meiner Praxis/Einrichtung angestellte Ärzte sollen im Rahmen des Vertrages zur Umsetzung des DiseaseManagement-Programms Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen tätig werden 

1. Name, Vorname, Titel, LANR

als koord. Arzt





als FA

ab Datum

b) _______________ (BSNR) Nachfolgend genannte in meiner Praxis/Einrichtung angestellte Ärzte sollen im Rahmen des Vertrages zur Umsetzung des DiseaseManagement-Programms Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen tätig werden 

2. Name, Vorname, Titel, LANR

als koord. Arzt





als FA

ab Datum

Das Praxismanual habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen.

Ort, Datum

Unterschrift des Vertragsarztes bzw. des Ärztlichen Leiters einer Einrichtung / eines MVZ, welcher eine Teilnahme (auch) für angestellte Ärzte erklärt Stempel

Ort, Datum

*

ggf. Unterschrift des angestellten Arztes

(mit dem Ankreuzen des jeweiligen Feldes wählt der teilnehmende Vertragsarzt den Versorgungsbereich aus)

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1.16. 

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Anlage „Verzeichnis der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Asthma“ (als separate Datei veröffentlicht)

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB Anlage „Qualitätssicherung DMP Asthma“ (als separate Datei veröffentlicht)

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1.16. 

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach den Anlagen 2 i.V.m. 10 der RSAV Abkürzungen VA QS

= =

Vertragsarzt Qualitätssicherung

Teil 1 (arztbezogene Qualitätssicherung) Erläuterungen zu den Algorithmen Zu beachten sind jeweils die Zeiträume, auf die sich eine indikatorgestützte Auswertung oder Maßnahme bezieht. Da Feedbackberichte an den Arzt halbjährlich ergehen, beziehen sich die Auswertungen auf einen Berichtszeitraum von jeweils einem halben Jahr. Liegen in diesem Zeitraum mehrere Dokumentationen vor, bezieht sich eine Auswertung auf die jeweils jüngste (= aktuelle), sofern dies nicht durch den Algorithmus implizit anders vorgegeben ist. Im Falle verlaufsbezogener Auswertungen nach Teilnahmedauer (s.u.) ergibt sich die Notwendigkeit, Zeiträume eindeutig zu definieren: Bezugsgrößen sind hier immer das Datum der Einschreibung sowie die im DMP durchlaufene Mindest-Teilnahmezeit, die durch den Beginn des darauf folgenden Berichtszeitraums beendet wird. So entspricht z.B. bei halbjährlichen Berichtszeiträumen eine Teilnahmedauer von 1 Jahr einer Folgedokumentation ≥ 1 Jahr und < 1,5 Jahre nach Datum der Einschreibung des zugehörigen Patienten. Auch hier gilt bei Vorliegen mehrerer Dokumentationen im selben Zeitraum, dass die jüngere Dokumentation maßgeblich ist. Nach längerer Laufzeit des DMPs können verlaufsbezogene Darstellungen aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit auch auf Jahresräume abzielen. Allgemein Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale verbunden sind, umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende Bereiche abdecken: Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien (einschließlich Therapieempfehlung)

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB -

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Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. § 12 SGB V Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation Aktive Teilnahme der Versicherten

Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und -maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle relevanten Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. Die Interpretation der Ergebnisse einzelner Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt dabei unter Berücksichtigung unterschiedlicher Risikostrukturen. Die an den Arzt gerichtete Qualitätssicherung wird vorrangig über den Feedback-Bericht geleistet. Dieser Bericht wird halbjährlich erstellt und den teilnehmenden Ärzten zugesandt. Darin werden alle relevanten Daten ausgewertet und jeweils die Daten der eigenen Praxis dem Durchschnitt aller teilnehmenden Praxen gegenübergestellt. Dadurch ist ein aussagekräftiger Vergleich der jeweiligen Praxis mit den durchschnittlichen Ergebnissen der anderen am Programm teilnehmenden Praxen möglich. Zudem werden dem DMP-Arzt allgemeine Hinweise zur möglichen Verbesserung der Patienten-Versorgung zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Feedback-Bericht zu einem praktischen Instrument zur Erreichung der QS-Ziele. Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl der Qualitätssicherungsziele und -maßnahmen, eine möglichst enge Verbindung von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen. Literatur E. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the Next Generation of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Qualitätsindikatoren Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die Schaffung eines gemeinsamen Koordinatensystems ermöglichen, Ergebnisse auf nationaler sowie internationaler Ebene miteinander zu vergleichen und zu diskutieren. Die bereits auf internationaler und nationaler Ebene (z.B. RAND, NCQA, FACCT, NHS; AQUA) 2 entwickelten und in Leitlinien 3 beschriebenen Qualitätsindikatoren wurden bei der Auswahl der Qualitätsziele, sofern dies die Datenvorgabe erlaubt, entsprechend berücksichtigt. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale von zentraler Bedeutung sind. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten anzustreben: - Reduktion der asthmabedingten Letalität - Vermeidung bzw. Reduktion von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen, (z.B. Symptome, akute Asthma-Anfälle/ Exazerbationen) sowie krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigung der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen, - Vermeidung bzw. Reduktion einer Progredienz der Erkrankung, - Vermeidung bzw. Reduktion einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag und von unerwünschten Wirkungen der Therapie. Zur Erreichung dieser Ziele spielen neben der medikamentösen antiasthmatischen Therapie insbesondere nichtmedikamentöse Maßnahmen (z.B. Erstellen eines Selbstmanagement-Plans, körperliche Aktivitäten) sowie Schulungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Diese Maßnahmen verlangen die aktive Teilnahme der Versicherten. In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Medikamente, die als antientzündliche Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika unterschieden. Unter den Bedarfstherapeutika spielen die inhalativen kurz2

RAND: Research and Development- Collaboration (www.rand.org), NCQA: National Committee for Quality Assurance (www.ncqa.org), FACCT: FACCT (foundation for accountability; (www.facct.org), NHS: NHS (National Health Service) Performance Indicators. (www.doh.gov.uk), AQUA: Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (www.aquainstitut.de) 3 S. Abschnitt Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien, Literatur

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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wirksamen β-2-Sympathomimetika eine wichtige Rolle für das SelbstManagement der Patienten, da sie je nach Bedarf z.B. bei akuter Dyspnoe durch Allergenexposition oder zu erwartender körperlicher Belastungssituation eingenommen werden. Die medikamentöse Therapie des Asthma bronchiale orientiert sich am Schweregrad der Erkrankung. Es konnte gezeigt werden, dass inhalative Steroide aufgrund ihrer antiinflammatorischen Wirkung die Exazerbationsrate und somit auch die Häufigkeit notfallmäßiger Behandlungen reduzieren können, weshalb ihr frühzeitiger Einsatz als Dauertherapie empfohlen wird. Insbesondere bei inhalativer Therapie mit langwirksamen β-2-Sympathomimetika, aber auch bei den übrigen bronchodilatatorisch wirksamen Dauertherapien sollte gleichzeitig eine antiinflammatorische Therapie mit inhalativen Steroiden durchgeführt werden. Auch bei oraler Therapie mit Steroiden sollte eine inhalative Steroidgabe erfolgen, weshalb sich dieser Qualitätsindikator auf alle eingeschriebenen Patienten mit Dauermedikation bezieht. Übereinstimmung mit bereits entwickelten Qualitätsindikatoren besteht auch auf dem Gebiet der nicht-medikamentösen Therapie (Qualitätsindikator „Schulungen“ und „Selbstmanagement-Plan“), da der Nutzen strukturierter Schulungsprogramme, die insbesondere auf das Selbstmanagement bei Verschlechterung der pulmonalen Situation ausgerichtet sind, ausreichend belegt ist. Literatur  Marshall M, Campbell S, Hacker J, Roland Ml: Quality Indicators for general practice. A practical guide for health professionals and managers. London u.a., Royal Society of Medicine Press Ltd.2002  Oedekoven C, Volmer T, Meyer: Indikatoren für das ambulante Qualitätsmanagement bei Patienten mit Asthma bronchiale. ZaeFQ 2000; 94: 11-19  Szecsenyi J, Stock J, Broge B: Qualität greifbarer machen: Qualitätsindikatoren der AOK für Arztnetze; Managed Care 2003; 1: 18-20  Schneider A, Broge B, Szecsenyi J. Müssen wir messen um (noch) besser zu werden? Die Bedeutung von Qualitätsindikatoren in strukturierten Behandlungsprogrammen und Qualitätsmanagement. Z. Allg. Med. 2003; 79: 547-552

Ein weiteres wichtiges Therapieziel ist die Reduktion notfallmäßiger stationärer Behandlungen wegen Asthma, wobei die derzeitige Studienlage nur eine grobe Abschätzung darüber erlaubt, in welchem Ausmaß eine leitliniengerechte Therapie tatsächlich die Anzahl notfallmäßiger Behandlungen reduzieren kann. Literatur Vermeidung notfallmäßiger Behandlungen  Gibson PG, Powell H, Coughlan J et al. Self-management education and regular practitioner review for adults with asthma (Cochrane review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford: Update Software

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Rabe KF, Vermeire PA, Soriano KB, Maier WC. Clinical management of asthma in 1999: the Asthma Insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16: 802-807 National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht „Asthma bronchiale" 2001; www.leitlinien.de

Nichtmedikamentöse Therapie  Guevara JP, Wolf FM, Grum CM, Clark NM: Effects of Educational interventions for selfmanagement of asthma in children and adolescents: systematic review and metaanalysis. BMJ 2003; 326:1308-1309  Gibson PG, Powell H, Coughlan J et al. Self-management education and regular practitioner review for adults with asthma (Cochrane review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford: Update Software  Ram FSF, Robinson SM, Black PN. Physical training for asthma (Cochrane review) In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford: Update Software Medikamentöse Therapie  Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft  Walters EH, Walters J. Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software  Adams N, Bestall JM, Jones PW. Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Up-date Software  Shrewsbury S, Pyke S, Britton M. Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000; 320: 1368-73

Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte DMP Asthma“ In der RSAV werden Entscheidungshilfen geben, wann die nächste Versorgungsebene in die Behandlung des Patienten einbezogen werden soll. Der gewählte Qualitätsindikator hat wegen der ausgeprägten Spätfolgen einer systemischen Kortikosteroidtherapie für die betroffenen Patienten eine hohe Relevanz. Wegen der erheblichen Nebenwirkungen sollen zur Dauertherapie systemische Glukokortikosteroide nur in begründeten Einzelfällen zur Anwendung kommen. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass Patienten vor Beginn einer Dauertherapie mit Glukokortikosteroiden zu einem Facharzt überwiesen werden. Aktive Teilnahme der Versicherten Die aktive Teilnahme der Versicherten ist ein essentieller Bestandteil, den die RSAV für strukturierte Behandlungsprogramme für Asthma bronchiale fordert. Dementsprechend wurden QS-Ziele für diesen Bereich definiert: Die Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Versicherten und die Wahrnehmung empfohlener bzw. die Erhöhung der Rate verordneter und durchgeführter Schulungen. Aus Erfahrungen mit anderen Projekten ist abzulesen, dass eine direkte Versichertenkommunikation die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme steigert. Die einzige Ausnahme von den anlassbezogenen sich direkt an den Versicherten richtenden Maßnahmen liegt bei dem Qualitätsziel „Erhöhung der Rate verordneter und durchgeführter Schulungen“ vor. Hier wird durch die Berücksichtigung von Abrechnungsdaten die Rate tatsächlich durchgeführter Schulungen unter den empfohlenen Schulungen ermittelt. Über diese Rate gibt der jährliche Qualitätsbericht der Krankenkassen Aufschluss. Die Berücksichtigung eines Parameters zur Abrechnung für versichertenorientierte Maßnahmen ist wegen der großen Latenzzeit, mit der solche Daten vorliegen, nicht sinnvoll im Rahmen einer anlassbezogenen Versichertenkommunikation zu operationalisieren. Diese Latenz beträgt unter Berücksichtigung der Möglichkeit, einen Schulungstermin aus guten und unverschuldeten Gründen nicht wahrnehmen zu können, über ein Jahr. Ein Bezug zur Empfehlung des Arztes an einer Schulung teilzunehmen wäre damit für den Patienten in der Regel nicht mehr nachvollziehbar. Literatur Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten Evaluation des Gesundheitsmanagementprojektes der AOK Schleswig-Holstein im Rahmen der Sekundär-/Tertiärprävention, Abschlussbericht, WIDO

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Anlage Datenschutzinformation DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Eine Information zum Datenschutz 1

Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse? Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Personen, die eine oder mehrere bestimmte chronische Krankheiten haben. Mit diesen Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreut werden. Ihre Krankenkasse bietet Ihnen eine Teilnahme an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen an. Damit möchte sie Ihnen helfen, besser mit Ihren krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Näheres zu diesen Programmen entnehmen Sie bitte der beiliegenden „Information für Patienten“. Ihre Teilnahme an einem oder mehreren Programmen ist freiwillig und für Sie ohne zusätzliche Kosten. Sie ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen. 2 Welchen Weg nehmen Ihre Daten? Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung stimmen Sie zu, dass Ihre Behandlungsdaten (Dokumentationsdaten) mit Personenbezug von Ihrem koordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergeleitet werden. Sie erhalten einen Ausdruck dieser Dokumentation und wissen somit, welche Ihrer Daten übermittelt werden. Die Datenstelle ist für die weitere Bearbeitung der Daten zuständig und wird dazu von Ihrer Krankenkasse und einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft beauftragt, in der neben den beteiligten Krankenkassen auch die ärztlichen Teilnehmer vertreten sind. Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft leitet die Datenstelle die Dokumentationsdaten an Ihre Krankenkasse, eine Gemeinsame Einrichtung und die Kassenärztliche Vereinigung weiter. Zur Frage, was dort mit Ihren Daten geschieht, erhalten Sie im Folgenden genauere Informationen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung wahrnimmt. Für diesen Fall entfällt die Notwendigkeit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft und

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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der Gemeinsamen Einrichtung und damit der Weiterleitung der Daten an diese. Das kann auch beinhalten, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Datenstelle in eigener Verantwortung wahrnimmt. Der dargestellte Ablauf der Programme und die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Beteiligten sind gesetzlich vorgeschrieben. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz Ihrer Daten ist immer gewährleistet! Bei allen Beteiligten haben nur speziell für das Programm ausgewählte und besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu den Daten. 2.1 Was geschieht beim Arzt mit den Daten? Ihr Arzt benötigt diese Daten für Ihre Behandlung und das Gespräch mit Ihnen. Ihr Arzt leitet die das Programm betreffenden Daten in standardisierter Form an die Krankenkasse oder die Datenstelle weiter. Dazu benötigt Ihr Arzt Ihre einmalige schriftliche Einwilligung. Mithilfe eines Ausdrucks der Dokumentation können Sie nachvollziehen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet. 2.2 Was geschieht bei Ihrer Krankenkasse mit den Daten? Die Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit weiteren Leistungsdaten (z.B. Krankenhausdaten) zusammen und nutzt sie für Ihre individuelle Beratung. Sie erhalten z.B. gezielte Informationsmaterialien oder - wenn Sie es wünschen - auch ein persönliches Gespräch mit Informationen zu Ihrer Erkrankung. Die Krankenkasse kann zu ihrer Unterstützung auch einen Dienstleister (sog. „Dritte“) mit diesen Aufgaben betrauen. Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie von der zuständigen Krankenkasse in dieser Region betreut. Ihre Daten werden von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen und verarbeitet. 2.3

Was geschieht bei der beauftragten Datenstelle mit den Daten? Es ist möglich, dass die Krankenkassen und die ärztlichen Teilnehmer eine Datenstelle mit der Annahme und Weiterleitung der Daten beauftragen. Dieser Vertrag mit der Datenstelle kann auch über eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen und ärztlichen Teilnehmern (z.B. Kassenärztliche Vereinigung) geschlossen werden. Wenn eine Datenstelle beauftragt worden ist, dann prüft diese unter Beachtung der strengen Datenschutzbestimmungen, ob die Daten vollständig und 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

plausibel sind. Weiter wird geschaut, ob die Daten zum richtigen Zeitpunkt erstellt und übermittelt worden sind. Anschließend leitet die Datenstelle die Daten an die Krankenkasse und in pseudonymisierter Form an die Gemeinsame Einrichtung, bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung, im gesetzlich vorgegebenen Umfang weiter. Dazu werden die von der Krankenkasse erfassten Informationen vor der Weiterleitung mit verschlüsselten Nummern versehen. Die Pseudonymisierung der Daten gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören. 2.4

Was geschieht bei der Gemeinsamen Einrichtung mit den Daten? Die Gemeinsame Einrichtung kann von den Krankenkassen und einer Gemeinschaft der ärztlichen Teilnehmer (z.B. Kassenärztliche Vereinigung oder Hausärzteverband) zur Qualitätssicherung gegründet werden. Für diese Qualitätssicherung erhält die Gemeinsame Einrichtung pseudonymisierte Daten. Die Daten aller teilnehmenden Ärzte und eingeschriebenen Versicherten werden hier unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unter anderem untersucht, ob das Behandlungsprogramm die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert. Ihr Arzt erhält einen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung. 2.5 Wissenschaftliche Auswertung der Daten (Evaluation) Die im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme erfassten pseudonymisierten Informationen werden wissenschaftlich ausgewertet. Die Auswertung soll Aufschluss darüber geben, ob und wie das Programm von den beteiligten Ärzten und Patienten angenommen wird und ob es die Qualität der Behandlung verändert. Für diese Evaluation beauftragt Ihre Krankenkasse eine externe, unabhängige Institution. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht. Die Evaluation beinhaltet auch eine Untersuchung der persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer. Vielleicht gehören Sie zu den Teilnehmern, die befragt werden sollen. Dann wird Ihnen die Krankenkasse alle zwei Jahre einen Fragebogen zusenden.

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Anlage Patienteninformation DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (DiseaseManagement-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krankheit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele bei Asthma bronchiale sind: 1. Vermeidung/Reduktion von • akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asthma-Anfälle, Exazerbationen = plötzlich auftretende, anhaltende, in der Regel reversible Verschlechterung des Krankheitsbildes bzw. der Ausbruch eines Krankheitsschubes), • krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen • krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag • einem Voranschreiten der Krankheit und • unerwünschten Wirkungen der Therapie • bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen Hyperreagibilität 2. Reduktion der Asthma-bedingten Sterblichkeit.

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig von einer neutralen Institution (Gemeinsamer Bundesausschuss, www.g-ba.de) überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören: Medikamente zur Dauertherapie: - inhalative Glukokortikosteroide (zur Basistherapie) - inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (als Erweiterung der Basistherapie) und in begründeten Fällen: - systemische Glukokortikosteroide - Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten - Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung) Medikamente der Bedarfstherapie: - kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) und in begründeten Fällen: - kurz wirksame Anticholinergika - Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung) - systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 - 2 Wochen) Medikamente der Bedarfstherapie werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind. Weitere wichtige Behandlungsbestandteile sind u.a. Schulungen und Informationen, wodurch Sie besser über Ihre individuelle Behandlung mitentscheiden können, die Aufklärung über die Vermeidung von auslösenden Faktoren Ihrer Erkrankung und die Förderung des körperlichen Trainings, sowie die Prüfung einer Hyposensibilisierung bei allergischem Asthma.

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass dieser Arzt selbst am Programm teilnimmt. Wenn Sie mehrere chronische Krankheiten (z.B. Asthma bronchiale und Diabetes mellitus) haben, können Sie auch an mehreren Programmen gleichzeitig teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Behandlungsverlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Außerdem prüft Ihr Arzt immer wieder, ob und welche Spezialisten hinzugezogen werden sollen. Er übernimmt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass diese reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten.

Dokumentationen verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Behandlung Im Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mit Ihren persönlichen Behandlungsdaten. Eine ausführliche Information über die Weitergabe und den Schutz Ihrer Daten erhalten Sie zusammen mit der Teilnahmeerklärung (Information zum Datenschutz). Möchten Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen - z.B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt - werden Sie von der Krankenkasse in dieser Region betreut.

Wie können Sie aktiv mitwirken? Nehmen Sie die mit Ihrem koordinierenden Arzt vereinbarten regelmäßigen Wiedervorstellungstermine wahr und tragen Sie aktiv dazu bei, dass Sie Ihre vereinbarten Behandlungsziele erreichen. Ihr Arzt kann für Sie eine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen ermöglicht es Ihnen, Ihren Lebensalltag und Ihre Erkrankung besser aufeinander abzustimmen. Ihr Arzt wird Sie über den Umgang mit weiteren gesundheitsgefährdenden Einflüssen aufklären und mit Ihnen zusammen eine gemeinsame Handlungsstrategie zu deren Vermeidung abstimmen.

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Was Ihre Krankenkasse für Sie tut Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationen zu Ihrer Erkrankung und zum Programm. Wenn Sie es wünschen, erklären Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse dies auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Darüber hinaus bietet Ihnen Ihre Krankenkasse spezielle Serviceangebote an. Auf Wunsch können Ihnen alle Ärzte und Krankenhäuser in Ihrer Umgebung, die am Programm teilnehmen, genannt werden.

Teilnahmevoraussetzungen Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, • die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, • Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, • Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und • Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse.

Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene Schulungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei Dokumentationen hintereinander nicht fristgerecht bei der Krankenkasse eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können auch Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der Behandlung Ihrer Erkrankung unterstützen.

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Anlage Patientenschulung DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Patientenschulungen nach § 20 Im Rahmen des vorstehenden Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und Schulungsprogramme zielgruppenspezifisch durchzuführen. 1.

Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V. Zugrundeliegende Veröffentlichungen: 1. Szczpanski R, Petermann F, Freidel K, Becker PN, Gebert N, Lob-Corzillus T: „Die Wirksamkeit der Asthmaschulung bei Kindern und Jugendlichen.“ Der Kinderarzt 29. Jg. (1998) 1201 – 08; 2. Szczpanski R, Gebert N, Hümmelink R, Könning J, Schmidt S, Runde B, Wahn U: „Ergebnis einer strukturierten Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter.“ Pneumologie 50 (1996), 544 –548.

2.

Die Ambulante Fürther Asthmaschulung (AFAS) bzw. NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker Zugrundeliegende Veröffentlichungen: 1. Worth H: „Effekte der Patientenschulung bei Asthma und COPD - was ist belegt?“ Med. Klinik (2002) Suppl II: 20-24; 2. Worth H, Dhein Y: „Does patient education modify behaviour in the management of COPD?“ Patient Education and Counselling 52 (2004): 267-270.

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

Anlage Strukturqualität Schulungsarzt DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

Strukturqualität Schulungsarzt

Vertragsärzte, die den Patienten im Rahmen des Disease-ManagementProgramms Asthma Schulungen anbieten dürfen, müssen folgende Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen: 1.

Qualifikation des Vertragsarztes

-

Genehmigung zur Schulung durch die KVBB bei Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildung, die ihn zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert

2.

Qualifikation des nicht-ärztlichen Personals

-

das nicht-ärztliche Personal hat die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die es zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, nachzuweisen

3.

Notwendige Ausstattung

-

Räumliche Ausstattung muss Einzel- und Gruppenschulungen ermöglichen Curricula und Medien der angebotenen Schulung müssen vorhanden sein

-

Näheres ergibt programmen.

sich

aus

den

jeweils

angebotenen

Schulungs-

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

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Anlage Vergütung DMP Asthma zum DMP Asthma zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg

(1) Für die vollständig, fristgemäß und plausibel übermittelte Dokumentation entsprechend Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ sowie für die Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Einschreibung des Versicherten gemäß § 14 können folgende Vergütungen abgerechnet werden: SNR Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den koordinierender Vertragsarzt nach § 3 [ggf. das Führen des Patientenpasses] Beratung und Erstellung sowie Versand der Folgedokumentation durch den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 dieses Vertrages je Folgedokumentation innerhalb des festgelegten Dokumentationszeitraumes; auch bei Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes

25,00 €

96610

15,00 €

96611

(2) Für die Betreuung der Versicherten im Rahmen des DMP Asthma erhält der koordinierende Vertragsarzt für den zusätzlichen Beratungsaufwand einen Betrag von 10,00 € (SNR 96612) je Quartal und eingeschriebenen Versicherten. Die an diesem Vertrag gem. § 4 teilnehmenden Fachärzte erhalten für die Information zu den Inhalten und zum Ablauf des DMP Asthma, für die zeitnahe Mit- und Weiterbehandlung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 unter Beachtung der Versorgungsinhalte sowie die Übermittlung der therapierelevanten Informationen an den koordinierenden Vertragsarzt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 6 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 10,00 € je Behandlungsfall (bei arztpraxisübergreifender Behandlung je Arztfall) (SNR 96613). (3) Die Vergütung der vorgenannten Leistungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Für Leistungen nach Abs. 1 ist eine Abrechnung nach dem EBM im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation ausgeschlossen. 88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

1.16. 

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Strukturiertes Behandlungsprogramm Asthma bronchiale (Asthma)

Information der KVBB

(4) Die Datenstelle erstellt für jedes Quartal je Vertragsarzt einen Nachweis der vollständig erbrachten und fristgerecht eingegangenen Dokumentationen gemäß Anlage „Dokumentation DMP Asthma“ innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Dokumentationsquartals. Dieser Nachweis ist allein maßgeblich zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen gegenüber der KVBB. Sofern die Datenstelle diesen Nachweis innerhalb der vereinbarten Frist nicht zur Verfügung stellt, sind für die Abrechnung der Leistungen zum DMP Asthma ausschließlich die Daten auf dem Behandlungsausweis maßgeblich. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit der Datenstelle in gesonderten Verträgen. (5) Die Patientenschulungen können ausschließlich durch Vertragsärzte erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage „Strukturqualität Schulungsarzt DMP Asthma“ erfüllen und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten haben. Nachschulungen für erwachsene Asthmatiker bedürfen der Begründung sowie der Genehmigung durch die KVBB. Die Schulungen werden wie folgt vergütet: SNR programmierte ärztliche Schulung gemäß Anlage „Patientenschulung DMP Asthma“

Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V. 30 Unterrichtseinheiten (UE) á 45 min (18 UE Kinder/Jugendliche, aufgeteilt nach Altersgruppen sowie 12 UE für Eltern) je Patient und UE

22,50 €

Nachschulung frühestens 6 Monate nach Grundschulung (max. 4 UE) je Patient und UE

wie Grundschulung

96630

Information Strukturiertes Behandlungsprogramm der Asthma bronchiale (Asthma) KVBB

1.16. 

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SNR Ambulante Fürther Asthmaschulung AFAS bzw. NASA - Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker max. 8 Teilnehmer (6 UE á 60 min) je Patient und UE

25,00 €

Nachschulung je Patient und UE

wie Grundschulung

Schulungsmaterial

10,00 €

96631

96632

(6) Die Vergütung der Schulungsleistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung der vorgenannten SNRn schließt eine Abrechnung nach dem EBM aus. (7) Die KVBB sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. Die Krankenkassen erhalten für jedes Quartal von der KVBB einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen.

88. Erg-Lfg. - Stand: 01. Dezember 2011

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