VORWORT Mit der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock wird das bereits seit November 1994 verbindlich vorliegende RROP in drei wesentlichen Fachkapiteln ergänzt und weiterentwickelt. Die sich in hohem Tempo vollziehenden wirtschaftlichen, ökologischen, siedlungsstrukturellen und sozialen Entwicklungen veranlaßten den Regionalen Planungsverband, sich nach rund vier Jahren diesen neuen Anforderungen zu stellen. Den objektiven Handlungs- bzw. Sachzwängen und den veränderten Rechtsnormen folgend, stehen mit der 1. Teilfortschreibung neue Planungsinstrumente zur Sicherung einer raumordnerisch verträglichen Siedlungsstrukturentwicklung im Ordnungsraum Rostock, einer konfliktarmen Bewältigung der oberflächennahen Rohstoffvorsorge und vor allem für die Nutzung der Windenergie im Verbandsgebiet zur Verfügung. Dazu wurden durch umfangreiche Studien, Analysen und intensive Beratungen im Planungsausschuß, im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Gleichzeitig ist in gutachtlich begleitenden Arbeitsprozessen die Mitwirkung von (über-)regionaler Fach- und Sachkompetenz sichergestellt worden. Den verbandsangehörigen Kommunen wurde Gelegenheit gegeben, sich über die Etappen der Planfortschreibung zu informieren und im Gegenstromprinzip ihren Einfluß geltend zu machen. Dabei gelang es in fast allen Problemlagen, den erklärten gemeindlichen Planungswillen mit den regionalen Planungserfordernissen in Übereinstimmung zu bringen. Ich danke allen Beteiligten für die konstruktive Mitarbeit in allen Phasen der Planfortschreibung, insbesondere für die umfangreichen Hinweise und Vorschläge im Beteiligungsverfahren. Die 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/ Rostock ist ein weiterer bedeutender Schritt zur Durchsetzung einer nachhaltigen Regionalentwicklung und setzt ein Signal auf dem Weg des Regionalen Planungsverbandes Mittleres Mecklenburg/Rostock zu einem Regionalen Raumordnungsprogramm der zweiten Generation nach 2000.

Lutz da Cunha Vorsitzender des Regionalen Planungsverbandes Mittleres Mecklenburg/Rostock

INHALT Allgemeines........................................................................................

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Teil II. FACHLICHE ZIELE und BEGRÜNDUNGEN .... 5. Siedlungswesen .............................................................................

5

.... 5.2

Siedlungsstrukturelle Ziele im Ordnungsraum Rostock und im Raum Güstrow...............................................

5.2.1 Siedlungsstrukturelle Ziele im Ordnungsraum Rostock .......... (Ergänzung um Ziel 13 mit Begründung)

5 5

.... 6. Wirtschaft .....................................................................................

8

.... 6.4 Rohstoffsicherung und –gewinnung (Neufassung)......................

8

.... 10. Sonstige technische Infrastruktur ............................................ 17 .... 10.3 Energieversorgung...................................................................... 17 .... 10.3.5 Regenerative Energien (Neufassung)...................................... 17 .... Tabellenverzeichnis.......................................................................... 21 Abkürzungsverzeichnis.................................................................... 21

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Allgemeines

Die 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP MM/R) beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

- Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18.August 1997 (BGBl. I S. 2081), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2902); - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137); - Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613); - Landesverordnung über das Erste Landesraumordnungsprogramm MecklenburgVorpommern vom 16. Juli 1993; (GVOBl. M-V S. 733); - Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg / Rostock vom 18. Oktober 1994; (GVOBl. M-V S. 1022).

Im April 1996 wurde das förmliche Aufstellungsverfahren mit der Übergabe der Anzeige zur Fortschreibung des RROP MM/R an die Träger öffentlicher Belange und verbandsangehörigen Gemeinden eröffnet und der Entwurf auf der 7. Verbandsversammlung am 14.04.1997 einstimmig beschlossen. Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wurde der Entwurf überarbeitet und von der Verbandsversammlung am 26.03.1998 beschlossen.

Die 1. Teilfortschreibung bezieht sich im Regionalen Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock auf die - Fachkapitel 5 Siedlungswesen, Pkt. 5.2.1. Siedlungsstrukturelle Ziele im Ordnungsraum Rostock (Ergänzung durch ein 13. Ziel - Grünzäsuren), - Fachkapitel 6 Wirtschaft, Pkt. 6.4. Rohstoffsicherung und -gewinnung (vollständiger Ersatz des Pkt. 6.4. Rohstoffsicherung), - Fachkapitel 10 Sonstige technische Infrastruktur, Pkt. 10.3.5. Regenerative Energien (vollständiger Ersatz des Pkt. 10.3.5. Regenerative Energien).

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Alle anderen Ziele und Grundsätze des RROP MM/R behalten nach wie vor ihre Gültigkeit. Die 1. Teilfortschreibung besteht aus dem Text (Ziele und Grundsätze der Raumordnung mit Begründungen) und der Grundkarte der räumlichen Ordnung mit teilfachlicher Fortschreibung M 1:100.000.

Mit der Einführung von Grünzäsuren im Ordnungsraum Rostock sollen die siedlungsstrukturelle Entwicklung gemäß punktaxialen Planzielen des verbindlichen RROP unterstützt und Achsenfrei- sowie -zwischenräume besser gesichert werden. Darüber hinaus wird damit ein zusätzlicher raumordnerischer Schutz besonders wertvoller Naturraumpotentiale verfolgt.

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BGBl. I S. 602) entstehen für alle neuen Bundesländer verfahrensrechtliche Änderungen, die sich auf Vorhabenplanung, Erteilung von Bergbauberechtigungen, Zulässigkeit von Betriebsplänen u.ä. auswirken. Zudem wurde mit den damaligen Zielen im RROP MM/R zur Rohstoffsicherung den bergbaulichen Belangen und objektiven Erfordernissen der Wirtschaft nicht hinreichend entsprochen. Die Ausweisung von rund 2.000 ha Vorrang-/Vorbehaltsgebieten sichert - bei zunehmender Angleichung des Pro-Kopf-Verbrauches in M-V an den Durchschnittswert der alten Bundesländer - den regionalen Bedarf für mindestens 30 Jahre. Da bis heute noch keine flächendeckenden Kenntnisse über höffige Gebiete in der Region vorliegen und bergbaulichen Belangen vom Gesetzgeber her besonderes Gewicht beigemessen wird, sind auch außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung bergbauliche Aktivitäten bei nachgewiesener Raumverträglichkeit möglich. Der Regionale Planungsverband Mittleres Mecklenburg/Rostock hat sich bei der Darstellung von Bergrechten zu einer deutlichen Unterscheidung von Planung (Regionale Ziele und Grundsätze auf der Basis eingehender gutachtlicher Untersuchungen) und Verwaltungsgeschehen (Vergabe von Bergrechten) entschieden. In einem Nachbeteiligungsverfahren wurden Bergrechte, die außerhalb der gutachtlich gestützten Flächenvorschläge liegen, bezüglich der Aufnahme als Vorbehaltsgebiet einer Prüfung unterzogen. Sie sind – bei einem positiven Nachbeteiligungsergebnis – als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. Alle Bergrechte mit negativer raumordnerischer Bewertung werden nachrichtlich im Textteil dargestellt und begründet.

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Durch Änderung des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1189) sind raumordnerisch bedeutsame Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich nur dort privilegiert, wo u.a. in Regionalen Raumordnungsprogrammen Gebiete dafür ausgewiesen sind (§ 35, Abs. 3 BauGB). Die in der 1. Teilfortschreibung vorgeschlagenen Ziele sind Ergebnis umfangreicher externer Gutachten und intensiver Abstimmungen, Diskussionen, Vorprüfungen und Abwägungen in den Gremien des Regionalen Planungsverbandes. Als Ziele der Raumordnung koordinieren, optimieren und steuern sie regional die Errichtung von Windenergieanlagen auf weitgehend konfliktarmen und technisch geeigneten Standorten. Diese können auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung ausgeformt werden. Die Ziele entfalten nach dem Anpassungs- und Konzentrationsgebot eine grundsätzliche Ausschlußwirkung für raumbedeutsame WEA außerhalb regionalplanerisch dafür vorgesehener Gebiete.

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Teil II. FACHLICHE ZIELE und BEGRÜNDUNGEN .... 5. 5.2

Siedlungswesen Siedlungsstrukturelle Ziele im Ordnungsraum Rostock und im Raum Güstrow

.... 5.2.1 Siedlungsstrukturelle Ziele im Ordnungsraum Rostock In Punkt 5.2.1 wird Plansatz 13 angefügt: (13) Im Ordnungsraum Rostock werden zur Verhinderung bandartiger Siedlungsstrukturen, raumordnerisch bedenklicher Ausweitungen der Ortslagen und zum Schutz hochwertiger Naturraumpotentiale Grünzäsuren ausgewiesen, in der Grundkarte der räumlichen Ordnung mit teilfachlicher Fortschreibung dargestellt und im folgenden beschrieben: 1. Zwischen Diedrichshagen und Warnemünde Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen, Freiraumsicherung, Schutz des LSG Kühlung 2. Zwischen Elmenhorst und Diedrichshagen Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen, Freiraumsicherung 3. Zwischen Sievershagen und Lichtenhagen Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen, Frischluftversorgung, Freiraumsicherung 4. Zwischen Admannshagen und Bargeshagen Frischluftversorgung, Freiraumsicherung,Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen 5. Zwischen Bargeshagen und Lambrechtshagen Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen, Sicherung des Achsenfreiraumes 6. Westlich von Bargeshagen Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Schutz des Waldgebietes Walkmüller-Holz und der Rotbach-Niederung, Freiraumsicherung 7. Östlich und südöstlich von Kritzmow Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenfreiraumes 8. Östlich und westlich von Stäbelow Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Schutz des LSG Waidbach und Fahrenholzer Holz

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9. Östlich von Clausdorf Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Schutz der Waidbach-Niederung 10. Nördlich von Satow Verhinderung von Zersiedlungstendenzen 11. Zwischen Wahrstorf und Huckstorf Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen, Sicherung des Achsenfreiraumes 12. Südlich von Rövershagen Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenfreiraumes 13. Nördlich und südlich von Mönchhagen Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenfreiraumes 14. Nördlich von Bentwisch Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenfreiraumes 15. Östlich von Oberkösterbeck Sicherung des Achsenfreiraumes, Verhinderung von Zersiedlungstendenzen 16. Nördlich von Broderstorf / Neu Broderstorf, südlich von Fienstorf Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenzwischenraumes 17. Westlich von Sanitz Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenfreiraumes, Schutz des LSG Billenhäger Forst 18. Östlich von Ostseebad Nienhagen Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortslagen Nienhagen und Elmenhorst, Freiraumsicherung, Schutz des LSG Kühlung 19. Nördlich von Börgerende Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Freiraumsicherung, Schutz des LSG Kühlung 20. Zwischen Papendorf und Sildemow und nördlich von Sildemow Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Sicherung des Achsenfreiraumes 21. Südlich von Schwaan Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Freiraumsicherung, Schutz der Warnowniederung 22. Westlich von Reutershagen Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Schutz des geplanten LSG Barnstorfer Wiesen, Freiraumsicherung, Frisch- und Kaltluftproduktion, Sicherung der Frischluftbahnen 23. Südwestlich von Biestow Verhinderung des Zusammenwachsens mit den Ortslagen Kritzmow und Groß Stove, Freiraumsicherung, Frisch- und Kaltluftproduktion

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24. Östlich Gehlsdorf-Langenort Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Schutz der Hechtgrabenniederung, Freiraumsicherung, Frisch- und Kaltluftproduktion 25. Nordöstlich Tanklager Peez Verhinderung von Zersiedlungstendenzen, Schutz der Peezer Bach Niederung, Freiraumsicherung, Frisch- und Kaltluftproduktion

Begründung: .... Zu 13: Im Ordnungsraum Rostock herrscht ein besonderer Siedlungsdruck. Dadurch entsteht die Gefahr, daß benachbarte Ortslagen entlang von Verkehrsverbindungen zusammenwachsen oder unkontrolliert in die Landschaft hineinwuchern. Dabei können wesentliche Funktionen der unbesiedelten Landschaft, wie die Klimastabilisierung, Frischluftproduktion und -versorgung, Lebensraumsicherung für Flora und Fauna, die Erholungsfunktion sowie die Landschafts- und Ortsbilderhaltung verloren gehen. Diesen Tendenzen soll durch die Ausweisung von Grünzäsuren entgegengewirkt werden. Durch die Grünzäsuren soll die Ausweitung von Ortslagen in bestimmten raumordnerisch unerwünschten Richtungen verhindert werden. Die Grünzäsuren fixieren in ihrer räumlichen Wirkung die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem gegenwärtigen Stand, einschließlich baurechtlich verbindlicher Satzungen. Von Grünzäsuren berührte Räume können land- und forstwirtschaftlich oder als Grünflächen genutzt werden. Sie können aber auch Funktionen im Natur- und Landschaftsschutz, in der Trinkwassersicherung und für die Naherholung übernehmen. In der Auflistung der Grünzäsuren ist jeweils eine kurze Begründung für die Ausweisung angefügt. Die Grünzäsuren werden in der Grundkarte der räumlichen Ordnung mit teilfachlicher Fortschreibung mit einem Balkensymbol gekennzeichnet.

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6. Wirtschaft .... Punkt 6.4 wird wie folgt neu gefaßt: 6.4 Rohstoffsicherung und -gewinnung (1) Oberflächennahe Bodenschätze (Kiese, Sande, Ton und Torf) sind für eine langfristige regionale Bedarfsdeckung zu sichern. Dazu werden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung ausgewiesen. Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt und in der Grundkarte der räumlichen Ordnung mit teilfachlicher Fortschreibung 1:100.000 dargestellt.

(2) Abbauvorhaben sollen vorzugsweise auf die ausgewiesenen Vorranggebiete Rohstoffsicherung gelenkt und konzentriert werden.

(3) In den Vorranggebieten Rohstoffsicherung hat der Abbau oberflächennaher Rohstoffe Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Hier sind abbauverhindernde Nutzungen auszuschließen.

(4) In den Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung soll in Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen eine abbauverhindernde Nutzung in der Regel ausgeschlossen werden.

(5) Außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung sollen Abbauvorhaben nach Möglichkeit vermieden und auf den Bestand bereits erteilter Nutzungsrechte beschränkt werden. Bei derartigen Planungen ist in jedem Fall die Raumverträglichkeit nachzuweisen.

(6) In Räumen mit einer besonderen Häufung von Rohstoffvorhaben, wie z.B. südlich von Satow, im Südwestteil des Kreises Güstrow und um Krakow am See, sollen räumlich eng beieinander liegende Rohstoffvorkommen nach abgestimmten Konzeptionen in zeitlicher Staffelung aufgeschlossen, abgebaut und renaturiert bzw. rekultiviert werden.

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(7) In Vorranggebieten Trinkwassersicherung ist ein Rohstoffabbau unzulässig. In Vorsorgeräumen Trinkwassersicherung sind Abbauvorhaben nur dann zulässig, wenn sichergestellt werden kann, daß die verbleibende Deckschicht (bei Grundwasser) und/oder die geomorphologischen Verhältnisse (bei Oberflächenwasser) eine hinreichende Sicherheit des Schutzgutes während des Abbaus gewährleisten. Bei Rohstoffgewinnungen im Naßschnitt ist dem Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen besondere Bedeutung beizumessen.

(8) Aufgeschlossene Tagebaue sind unter Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes möglichst umfassend abzubauen und in der Folgenutzung vorzugsweise Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. raumverträglich Zwecken des Tourismus, der Landund Forstwirtschaft oder dem Fischereiwesen zur Verfügung zu stellen. Die abschließende Geländeprofilierung ist so vorzunehmen, daß sie sich der umliegenden Landschaft anpaßt bzw. zu einer Strukturbereicherung führt.

(9) Abbau, Aufbereitung und Transport der Rohstoffe haben so zu erfolgen, daß die damit verbundenen Belastungen der Umwelt und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie von Siedlungs- und Erholungsgebieten auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden und der umgebende Naturraum weitgehend geschont wird.

(10) Vorhandene Potentiale zur Erdwärmenutzung, zur Gewinnung von Sole und zur Errichtung von Untergrundspeichern sind zu sichern und zu nutzen.

(11) Die Torfgewinnung ist auf die gegenwärtig genutzten Lagerstätten Göldenitz und Conventer Niederung zu beschränken. Der Abbau ist so vorzunehmen, daß langfristig eine Renaturierung ermöglicht wird. Die Gewinnung von Badetorf für medizinische Zwecke in der Conventer Niederung muß schonend und unter Beachtung des benachbarten Naturschutzgebietes erfolgen.

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Begründung: Zu 1: Die Region verfügt über oberflächennahe Bodenschätze, deren Sicherung und Gewinnung von großer Bedeutung für die regionale Wirtschaft sind. Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe im Tagebau führt häufig zu Konflikten mit anderen Nutzungsansprüchen, insbesondere mit dem Fremdenverkehr und mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Trinkwassersicherung. In ausgewählten konfliktarmen Gebieten soll die Gewinnbarkeit der Bodenschätze dadurch langfristig gesichert werden, daß andere Nutzungen, die eine rohstoffwirtschaftliche Nutzung verhindern würden, zurückgestellt bzw. ausgeschlossen werden. Dazu werden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung ausgewiesen. Für die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete wurde der Grad für die Raumverträglichkeit durch ein Fachgutachten und durch eine Vorabbeteiligung der oberen und unteren Naturschutzbehörden geprüft und nach raumordnerischer Abwägung festgestellt. Durch Rohstoffgewinnungen in den ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten kann der Bedarf an Kiesen und Sanden für ca. 30 Jahre gedeckt werden. Zu 2: Da in den Vorranggebieten Konflikte mit anderen Nutzungsansprüchen gering sind bzw. durch entsprechende Auflagen minimiert werden können, sollen Rohstoffvorhaben auf diese Gebiete gelenkt werden. Eine ausschließende Wirkung für Flächen außerhalb der Vorranggebiete besteht nicht. Zu 3: Als Vorranggebiete werden Flächen dargestellt, für die durch bergrechtliche Entscheidungen oder Verfahren unter Mitwirkung der Raumordnung festgestellt wurde, daß entgegenstehende Nutzungsansprüche nicht bestehen bzw. nach raumordnerischer Abwägung zurückgestellt wurden. Es handelt sich dabei um bergrechtlich bereits gesicherte Gebiete - Bergwerkseigentum und erteilte Bewilligungen - auf denen ein Abbau bereits erfolgt. Wegen ihrer großen Bedeutung für die regionale Wirtschaft wird der Rohstoffnutzung hier der Vorrang eingeräumt. Die Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung im Sinne des § 5 LPlG. Sie sind in Fachplanungen und in Bauleitplanungen der Gemeinden zu beachten. Zu 4: Bei Vorbehaltsgebieten besteht noch ein raumordnerischer Abwägungsvorbehalt. Hier ist die rohstoffwirtschaftliche Bedeutung anderen Belangen (Natur- und Landschaftsschutz, Trinkwasserschutz, Fremdenverkehr/Erholung) gegenüberzustellen und im berg- bzw. bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu einer raumordnerischen Endabwägung zu führen. Da für diese Gebiete eine relative Konfliktarmut (Raumverträglichkeit) bereits festgestellt wurde, ist in der Regel abschließend festzustellen, ob ein Abbau mit räumlichen oder zeitlichen Einschränkungen bzw. anderen Auflagen erfolgen muß. Solche Einschränkungen können u.a. durch das Vorhandensein wertvoller Biotope, Bodendenkmale oder auch durch eine örtliche Häufung mehrerer Rohstoffvorhaben bedingt sein. Es handelt sich bei den Vorbehaltsgebieten sowohl um bergrechtlich bereits gesicherte Flächen (Bewilligungen und entsprechende Anträge, Erlaubnisse) als auch um rohstoffhöffige Gebiete, für die es noch keine abschließende geologische Dokumentation gibt. In den Verfahren zur Zulassung rohstoffwirtschaftlicher Vorhaben in Vorbehaltsgebieten wird in der Abwägung mit anderen Belangen der Rohstoffgewinnung besonderes Gewicht beigemessen. Dabei bestimmt die Qualität des Rohstoffes entscheidend die raumordnerische Wichtung der bergbaulichen bzw. wirtschaftlichen Interessen. Die Vorbehaltsgebiete sind in Fachplanungen und in den Bauleitplanungen der Gemeinden zu berücksichtigen. Zu 5: Während für die Vorbehaltsgebiete bereits eine raumordnerische Vorprüfung und für die Vorranggebiete eine raumordnerische Endabwägung erfolgt ist, müssen Vorhaben außerhalb dieser Gebiete in vollem Umfang auf Konflikte mit entgegenstehenden Belangen geprüft werden. Dazu ist bei Gewinnungsflächen über 10 ha in der Regel ein Raumordnungsverfahren erforderlich. Im bauplanungsrechtlichen Zulassungsverfahren regelt sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 29 und § 35 BauGB, d.h. es dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, die im einzelnen im § 35 (3) BauGB aufgeführt sind. Bei Genehmigungsverfahren nach BBergG ist unter anderem eine Versagung auszusprechen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 11 Nr. 10 und § 12 (1) BBergG) bzw. die Voraussetzungen nach § 55 BBergG nicht gegeben sind.

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Besondere bauplanungs- bzw. bergrechtliche Relevanz kommt dabei Raumnutzungsansprüchen, wie Vorsorgeräumen Naturschutz und Landschaftspflege, Fremdenverkehrsschwerpunkträumen, Eignungsgebieten für Windenergieanlagen, Wald- und Aufforstungsflächen u.a., zu. Einschränkungen für Neuaufschlüsse von Rohstoffgewinnungen müssen wegen des dort herrschenden hohen Planungsdrucks auch im Ordnungsraum der Hansestadt Rostock beachtet werden. Hier sollen Neuaufschlüsse nur unter besonderer Berücksichtigung geringer Transportentfernungen zum Einsatzort, der Qualität des Rohstoffs und bei Beachtung der Flächenansprüche für Siedlungsentwicklung, Freiraumsicherung und Erholungsvorbehalt zugelassen werden. Die Bergwerksfelder Mankmoos, Goritz-Nordost, Wendorf-Laase, Wendorf/Güstrow, Groß Roge/Wotrum, Bäbelin, Langhagen/Feld 2, Babst-Süd, Broderstorf 1-3 und Kossow wurden nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung ausgewiesen, da anderen raumordnerischen Belangen, die einer Gewinnung in diesen Feldern entgegenstehen, auf Dauer ein eindeutiger Vorrang eingeräumt wird (Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Fremdenverkehr). Die Felder Altenhagen und Godow sind fast vollständig ausgekiest. Sie sollen in Kürze renaturiert bzw. rekultiviert werden. Eine Ausweisung als Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung wurde damit hinfällig. Zu 6: In der Planungsregion gibt es einige Räume mit einer besonderen Häufung von Rohstoffvorhaben, da hier hochwertige und ergiebige Lagerstätten anstehen. Zusätzlich haben diese Räume eine bedeutende Fremdenverkehrsfunktion (Krakow am See, Südwestteil des Kreises Güstrow). Durch eine zeitliche Staffelung der Abbaumaßnahmen und durch zügige und schrittweise Renaturierung bzw. Rekultivierung der Tagebaue kann einer übermäßigen Beeinträchtigung entgegengewirkt werden. Für räumlich benachbarte Vorhaben sollten zusammenhängende Abbauplanungen und Rekultivierungskonzepte angestrebt werden. Zu 7: In der Grundkarte der räumlichen Ordnung mit teilfachlicher Fortschreibung des RROP sind die Trinkwasserschutzzonen I bis III (Grundwasser) als Vorranggebiete Trinkwassersicherung zusammengefaßt. Dadurch soll ein schädigender Einfluß auf das genutzte Grundwasser ausgeschlossen werden. Die Trinkwasserschutzzone III Warnow und Gebiete mit besonderer Bedeutung für die langfristige Trinkwassersicherung (Gebiete um Lalendorf und den Malchiner See) sind als Vorsorgeräume Trinkwassersicherung ausgewiesen. Hier ist eine rohstoffwirtschaftliche Nutzung nur unter besonderen Vorbehalten in Übereinstimmung mit den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen möglich. Tagebaue im Naßschnitt bedeuten eine besondere Gefährdung des Grundwassers, da schützende und filternde Deckschichten abgetragen und der Grundwasserkörper freigelegt werden. Zusätzliche Gefahren werden durch den Umgang mit wasserschädigenden Stoffen (Treib- und Schmierstoffe) ausgelöst. Andererseits besteht durch das entstehende Gewässer die Möglichkeit einer ökologischen Bereicherung der Landschaft, einer wirtschaftlichen Nutzung (Fischzucht) und der Verbesserung des Erholungsangebotes. Zu 8: Zur Verhinderung dauerhafter ökologischer Schäden sind neben der Festlegung der Folgenutzung Renaturierungs- bzw Rekultivierungsmaßnahmen geboten. Dabei sollte davon ausgegangen werden, daß bei Gebieten mit - geringer ökologischer Belastbarkeit eine Renaturierung vorgenommen wird, die die ökologischen und landschaftspflegerischen Belange besonders berücksichtigt und dadurch den Erhalt der ökologischen Ausgleichsflächen mit ihrer artenreichen Flora und Fauna unterstützt, den Naturhaushalt wieder stabilisiert und das Landschaftsbild bereichert, - mäßiger ökologischer Belastbarkeit eine Renaturierung bzw. Rekultivierung vorgenommen wird, die die Vielfalt des Landschaftsbildes erhält und fördert sowie dazu beiträgt, daß monostrukturierte Flächen in eine kleinteilige Nutzungsstruktur überführt und um artenreiche Lebensräume bereichert werden, indem z.B. Naßabbaugebiete in Flächen für Freizeit und Erholung, ökologische Ausgleichsflächen und Bereiche der Teichwirtschaft umgewandelt werden, - ökologischer Belastung die Rekultivierung von Abbaustätten dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung, der Klimaverbesserung, dem Ausgleich des Naturhaushaltes oder der Bereicherung des Ortsbildes zugute kommt. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Wiederherstellung einer landschaftsgerechten Gestaltung des Tagebaurestlochs, da so die Landschaftsbildbeeinträchtigung weitgehend beseitigt und ausgeglichen, aber auch auf Dauer so gering wie möglich gehalten werden kann. Durch eine die natürliche Entwicklung von Sekundärbiotopen fördernde Struktur des Restlochs kann langfristig ggf. eine Bereicherung der Landschaft erreicht werden.

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Zu 9: Die Rohstoffnutzung ist generell nicht ohne Störungen des Umfeldes möglich. Durch Einflußnahme auf die Standortwahl, durch Vorkehrungen an den Tagebauen und durch eine entsprechende Verkehrsführung können die Belastungen und Beeinträchtigungen aber minimiert werden. Wo möglich, sollen Rohstofftransporte mit der Bahn, per Schiff oder über die Autobahn abgewickelt sowie Ortsdurchfahrten und hochbelastete Straßen möglichst gemieden werden. Beim Aufschluß von Tagebauen muß die überdeckende Oberbodenschicht beseitigt, der belebte Boden gewonnen und an anderer Stelle zu Rekultivierungen eingesetzt werden. Beim Aufschluß freigelegte Bodendenkmäler sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Zu 10: Während die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in der Region keine Rolle spielt, werden erste Vorhaben zur Gewinnung und Nutzung von Erdwärme und Sole bereits vorbereitet. In der Region sind gebietsweise günstige Voraussetzungen für die Errichtung von Untergrundspeichern gegeben. Die Struktur „Fresendorf“ ist als möglicher Untergrundspeicher erkundet und als Bergwerkseigentum gesichert. Zu 11: Die laufende Torfgewinnung Göldenitz (BWE) wird schrittweise und in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden einer Renaturierung zugeführt. Die Torfgewinnung Conventer Niederung (Bewilligung) dient ausschließlich der Förderung von Badetorf (Moorbad Bad Doberan) und wird mit relativ geringen Fördermengen fortgesetzt. Neuaufschlüsse von Torfgewinnungen sind nicht vorgesehen.

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Tabelle 1:

Vorranggebiete Rohstoffsicherung

Kreis Bad Doberan Nr.

Feldesbezeichnung

bergrechtl. Status

29 317

Conventer Niederung Klein Siemen/Altenhagen

Bewilligung Bergwerkseigentum

Nr.

Feldesbezeichnung

bergrechtl. Status

201 206 277 302 311 316

Liessow Nord Spoitgendorf Groß Roge Charlottenthal/-SW Zietlitz/Bäbelin-West Langhagen Feld 1 einschl. Krevtsee

Bewilligung Bewilligung Bewilligung Bewilligung Bewilligung Bergwerkseigentum Bewilligung

Rohstoff Fläche in ha Badetorf 33,90 Ton 11,14

Kreis Güstrow

Tabelle 2:

Rohstoff Fläche in ha KS 6,49 S 12,11 KS 10,00 KS 42,45 KS 99,96 KS 294,66 KS 3,80

Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung

Kreis Bad Doberan Fläche Nr. 37 41 42 60 61 68 75 96 99 101 113 115 116 136 N 13 N 14 N 19 N 20 N 21 N 23

Bezeichnung

Status

Rohst.

bei Bentwisch Krempin bei Uhlenbrook Lüningshagen Retschow bei Wilsen Pölchow Vietow SO bei Prangendorf bei Teutendorf Pustohl West Pustohl Ost Radegast bei Wiendorf Schmadebeck-Rosenbarg Schmadebeck-Rosenbarg 2 Göldenitz Vietow Vorbeck-Schwaan Kröpelin 2

Höff Höff Höff GE GE Höff Höff Bew. Höff Höff Höff Höff Höff Höff GE Erl. BWE GE Bew. Bew.

S S S KS KS S S SpS S S K, KS K, KS SpS S KS SpS Torf S SpS QS

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Fläche ha 25,00 80,00 45,00 8,80 4,30 50,00 16,60 20,00 30,00 70,00 35,00 136,20 83,80 15,00 3,70 30,24 194,60 2,20 11,58 21,77

Kreis Güstrow Fläche Nr. 151 176 199 202 208 214 222 248 249 275 N1 N2 N3 N4 N5 N 10

Bezeichnung

Status

Rohst.

Pinnow bei Dölitz Liessow-Mühlenbruch bei Subzin bei Mierendorf Drölitz Jördenstorf Zernin Zernin SO bei Roggow Wardow Schependorf NW Schependorf II-Erw. Schependorf II Schependorf I Zietlitz-Bäbelin West Erweiterung

Höff Höff Höff Höff Höff Bew. GET Höff Bew. Höff Bew. Bew. Bew. BWE Bew. Bew.

K, KS S KS S S S Ton K, KS KS S KS KS KS KS KS KS

Fläche ha 12,80 20,00 26,10 20,00 25,00 12,95 9,80 40,00 7,02 66,00 23,88 37,08 45,90 18,00 12,65 10,93

Die nicht oder nur teilweise als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete geführten geltenden Bergbauberechtigungen bzw. Genehmigungen nach § 29 BauGB werden hinsichtlich ihres bergbzw. baurechtlichen Status nicht berührt.

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Tabelle 3:

Berechtsamsflächen (Stand 03.12.1997)

Status

Objekt

Rohstoff

Kreis

B/B B/B BWE

Wardow Schependorf Nordwest Mankmoos

KS KS KS

B/B B/B B/B BWE B/B B/B B/B B/B BWE B/B B/B

Schependorf II – Erweiterung Schependorf I Wendorf-Laase Schependorf II Spoitgendorf Liessow Feld Mühlenbruch Drölitz Liessow-Nord Groß Roge/Wotrum Zernin SO Groß Roge

KS KS KS KS QS KS KS QS KS KS KS

Güstrow Güstrow NWM / Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow

B/B B/B B/B B/B BWE BWE B/B B/B

KS KS KS KS KS KS KS KS

Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow

B/B Erl. B/B B/B

Wendorf/Güstrow Charlottenthal SW Charlottenthal Bäbelin Langhagen/ Feld 1 Langhagen/ Feld 2 Langhagen-Krevtsee Zietlitz/Bäbelin West Erweiterung Zietlitz/Bäbelin-West Goritz Nordost Goritz Nordost Babst Süd

KS KS QS KS

99,96 Vorrang (311) 82,81 * 31,41 15.02 *

B/A B/B GE BWE GE GE GE B/B

Conventer Niederung Kröpelin 2 Altenhagen Klein Siemen/ Altenhagen Lüningshagen Schmadebeck-Rosenbarg Retschow Broderstorf 3

Güstrow Güstrow Güstrow NWM / Güstrow Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan

33,90 21,77 1,58 11,14 8,80 3,70 4,30 25,85

Vorrang (29) Vorbehalt (N 23) * Vorrang (317) Vorbehalt (60) Vorbehalt (N 13) Vorbehalt (61) *

GE

Broderstorf II (ehemals BAntrag)

Bad Doberan

15,90

*

Torf QS KS Ton KS KS KS QS/ SpS Sand

15

Fläche Ziel bzw. Grund(ha) satz der Raumordnung (Flächen -Nr.) 23,88 Vorbehalt (N 1) 37,08 Vorbehalt (N 2) 127,29 * (ca.35) 45,90 Vorbehalt (N 3) 12,65 Vorbehalt (N 5) 27,31 * 18,00 Vorbehalt (N 4) 12,11 Vorrang (206) 26,10 Vorbehalt (199) 12,95 Vorbehalt (214) 6,49 Vorrang (201) 43,25 * 7,02 Vorbehalt (249) 15,77 Vorrang (277) (10 ha) 56,01 * 26,15 Vorrang (302) 16,30 Vorrang (302) 36,58 * 294,66 Vorrang (316) 239,23 * 3,80 Vorrang (316) 10,93 Vorbehalt (N 10)

GE GE BWE GE B/B

Broderstorf (ehemals BAntrag) Godow Göldenitz Vietow Vietow Südost

KS

Bad Doberan

Sand Torf Sand SpS

Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan

9,04

*

B/B Erl. GE

Vorbeck/Schwaan Schmadebeck-Rosenbarg 2 Kossow

SpS SpS Aufs. QS

Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan/ Güstrow

BWE

Fresendorf

UGS

Bad Doberan 1079,90 siehe PS 10

7,50 * 262,03 Vorbehalt (N 19) 2,20 Vorbehalt (N 20) 33,93 Vorbehalt (96) (20 ha) 11,58 Vorbehalt (N 21) 30,24 Vorbehalt (N 14) 25,93 *

* Kein Ziel bzw. Grundsatz der Raumordnung. Eine ausführliche Begründung der (teilweisen) Nichtausweisung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung enthält die Abwägungsdokumentation der 1. Teilfortschreibung.

16

10.

Sonstige technische Infrastruktur

.... 10.3

Energieversorgung

.... Der Punkt 10.3.5 wird wie folgt neu gefaßt: 10.3.5 Regenerative Energien

(1) In der Planungsregion ist die Nutzung der vorhandenen natürlichen Potentiale zur Energieerzeugung auszubauen. Der Anteil umweltschonender Energiegewinnungsformen, z.B. durch Nutzung von Wind- und Solarenergie, nachwachsenden Rohstoffen, Geothermie, Deponiegas sowie Biogas, ist deutlich zu erhöhen.

(2) Standorte für Windenergieanlagen sollen in besonders windhöffigen Gebieten liegen, keine besondere naturräumliche Ausstattung aufweisen, günstig zu erschließen sein und sich mit anderen räumlichen Nutzungsansprüchen im Einklang befinden. Die für die Nutzung der Windenergie geeigneten Standorte werden durch das Ausweisen von Eignungsgebieten gesichert. Eignungsgebiete für Windenergieanlagen sind in der Grundkarte der räumlichen Ordnung mit teilfachlicher Fortschreibung dargestellt.

(3) Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ist auf die Eignungsgebiete zu beschränken.

(4) Eine optimale Nutzung der Eignungsgebiete sowie eine in das Umfeld einbindende Gestaltung sind zu gewährleisten.

(5) Wesentliche Veränderungen, z.B. Ersatz, Aufrüstung, von außerhalb der Eignungsgebiete errichteten raumbedeutsamen Windenergieanlagen sind einer erneuten raumordnerischen Prüfung zu unterziehen. Bei Ersatz durch leistungsstärkere Anlagen ist auf eine Reduzierung der Zahl der Anlagen zu orientieren.

17

Begründung: Zu 1: Die Gewinnung und Nutzung fossiler Energieträger ist mit starken Umweltbelastungen verbunden. Bei entsprechender Standortwahl ergeben sich mit regenerativen Energieträgern geringere Konflikte mit Natur und Umwelt, klimarelevante Emissionen fallen im Wind- und Solarbereich nicht an. Solarenergie kann bereits heute wirtschaftlich zur Brauchwasserbereitung genutzt werden, u.a. auch zur Erwärmung von Wasser in Hallen- und Freibädern. Durch technische Innovation wird auch die Stromerzeugung in Photovoltaikanlagen gegenüber anderen Energieträgern zunehmend konkurrenzfähiger. In der Planungsregion soll durch geeignete Wissensvermittlung und durch Realisierung von Demonstrationsobjekten auf die Nutzung der Sonnenenergie hingewirkt werden. Der umweltverträgliche Anbau von nachwachsenden Rohstoffen kann im Rahmen einer wirtschaftlichen Verwertung zu einer neuen Einkommensquelle in der Landwirtschaft und zur Senkung von Auswaschungsverlusten bzw. biologischen Dekontamination des Bodens beitragen. Um Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu vermeiden, soll der Anbau dieser Rohstoffe schonend, vor allem ohne übermäßigen Düngemitteleinsatz, betrieben werden. Die in der Region vorhandenen Geothermieressourcen, insbesondere das Thermalwasser, sollen in den hierfür geeigneten Räumen genutzt werden. Die Erzeugung und Nutzung von Biogas bieten sich gerade in landwirtschaftlich strukturierten Gebieten an. Das im Wald anfallende Schwachholz kann eher zur thermischen Energiegewinnung beitragen. Deponiegas und Klärgas sollen grundsätzlich zur Energiegewinnung genutzt werden, soweit eine Umweltverträglichkeit gegeben ist. Zu 2: Die Planungsregion verfügt über wirtschaftlich relevante Windpotentiale. Diese sollen einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung zugeführt werden. Das Ausweisen von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen erfolgt, um die Errichtung von WEA auf Räume mit geringem Konfliktpotential zu konzentrieren. Die ausgewiesenen Eignungsgebiete wurden auf der Basis umfassender Fachgutachten unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher, landschaftsplanerischer, siedlungsstruktureller u.a. raumrelevanter Belange sowie windklimatologischer, technischer und wirtschaftlicher Tatbestände nach landesweit einheitlichen Kriterien ermittelt. Zusammen mit dem Bestand und den positiv beurteilten WEA kann mit den festgesetzten Eignungsgebieten in der Planungsregion eine Gesamtleistung von 200 MW erreicht werden (Eignungsgebietsübersicht siehe Tabelle 4, Bestandsübersicht siehe Tabelle 5). Zu 3: Die Ansiedlung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Eignungsgebieten dient der Konzentration von WEA und soll Nutzungskonflikte mit Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Darüber hinaus beschleunigt die Zusammenfassung von WEA an konfliktarmen Standorten die Genehmigungsverfahren und reduziert den Erschließungsaufwand. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsgebieten dürfen die ausgewiesene Funktion nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Eignungsgebiete sind raumbedeutsame WEA nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Das können z.B. sein: - WEA, die der Forschung und Entwicklung eines WEA-Herstellers oder eines zertifizierten Prüfunternehmens für WEA dienen und bei denen eine unmittelbare Nähe zur Produktionsstätte begründet ist oder - WEA zur überwiegenden eigenen Versorgung von Kläranlagen/Schöpfwerken, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Da auch eine einzelne WEA raumbedeutsam sein kann, gelten die Ziele im Grundsatz auch für Einzelanlagen. Die Raumbedeutsamkeit richtet sich nach dem vorgesehenen Standort sowie nach Anzahl und Leistung der WEA. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Landesplanungsbehörde. Zu 4: Eine weitestgehende Ressourcenschonung ist nur durch eine optimale Nutzung der Flächen zu erreichen. Eine in das Umfeld einbindende Gestaltung soll dazu beitragen, daß das weitläufige Landschaftsbild der Planungsregion nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Die Eignungsgebiete können planerisch weiter gestaltet werden. Insbesondere bei mehreren Vorhabenträgern sollten die Einzelvorhaben im Interesse des Landschaftsbildes aus einem gemeinsamen Planungskonzept abgeleitet werden. Hierzu kann die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich sein. Zu 5: Erneuerung, Ersatz, Aufrüstung von außerhalb der Eignungsgebiete errichteten WEA (i.d.R. Anlagen, die vor der Festsetzung der Eignungsgebiete errichtet worden sind) bedürfen einer erneuten raumordnerischen Prüfung, um sicherzustellen, daß durch die vorgesehenen Maßnahmen das Orts- und Landschaftsbild nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.

18

Tabelle 4: Eignungsgebiete für Windenergieanlagen

Flächen- Gemeinde

Kreis

Nr.

Fläche km²

01

Admannshagen-Bargeshagen

Bad Doberan

0,24

17

Bentwisch

Bad Doberan

0,28

02

Broderstorf

Bad Doberan

0,40

04

Broderstorf

Bad Doberan

0,50

05

Damm, Kavelstorf

Bad Doberan

0,56

11

Sanitz

Bad Doberan

0,15

14

Jennewitz

Bad Doberan

0,26

15

Karin, Krempin, Ravensberg

Bad Doberan

1,15

16

Kessin

Bad Doberan

0,19

20

Kröpelin - Stadt

Bad Doberan

0,57

22

Neubukow - Stadt, Rakow

Bad Doberan

0,97

28

Radegast

Bad Doberan

0,60

N1

Ravensberg, Krempin

Bad Doberan

0,50

33

Satow

Bad Doberan

0,35

37

Bützow - Stadt, Parkow

Güstrow

0,63

67

Bützow - Stadt

Güstrow

0,16

38

Dalkendorf

Güstrow

0,16

45

Jürgenshagen

Güstrow

0,24

72

Kuhs

Güstrow

0,70

51

Kurzen Trechow, Parkow

Güstrow

0,22

63

Mistorf

Güstrow

0,25

58

Mistorf

Güstrow

0,50

55

Mistorf

Güstrow

0,40

71

Tarnow

Güstrow

0,45

73

Warnkenhagen, Dalkendorf

Güstrow

0,39

Gesamt

10,82

19

Tabelle 5: Bestand an Windenergieanlagen (Stand: 31.01.98)

Standort

Gemeinde

Kreis

Admannshagen

Bad Doberan

Graal-Müritz Hohen Niendorf Mönchhagen Moitin Nienhusen Oberhof Radegast Reez Rerik Satow Roggow-Russow Teßmannsdorf Wilsen

AdmannshagenBargeshagen Bentwisch BörgerendeRethwisch ElmenhorstLichtenhagen Graal-Müritz Bastorf Mönchhagen Kamin Ziesendorf Sanitz Radegast Damm Rerik Satow Roggow-Russow Rakow Stäbelow

Bülow Boddin/Dölitz Hägerfelde Klein Sien Langen Trechow Moltenow Mühlengeez Penzin

Bülow Boddin/Gnoien Prüzen Klein Sien Kurzen Trechow Klein Sien Prüzen Penzin

Diedrichshagen Stuthof

Hansestadt Rostock Hansestadt Rostock

Bentwisch BörgerendeRethwisch Elmenhorst

Bad Doberan Bad Doberan

1 3

800 1.350

Bad Doberan

3

1.350

Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan Bad Doberan

1 5 2 1 1 1 1 3 1 2 2 2 1

250 2.850 1.000 300 225 250 500 1.500 250 1.000 300 300 250

Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow Güstrow

2 6 2 1 3 4 1 1

1.000 2.300 800 500 1.500 2.000 150 80

4 5

900 2.500

64

27.105*

Gesamt *

Anzahl Nennleistung (kW) 5 2.900

Darüber hinaus sind WEA mit einer Gesamtleistung von ca. 70 MW raumordnerisch positiv beurteilt worden.

20

Tabellenverzeichnis

Seite

Tabelle 1:

Vorranggebiete Rohstoffsicherung

13

Tabelle 2:

Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung

13 - 14

Tabelle 3:

Berechtsamsflächen (Stand 03.12.1997)

15 - 16

Tabelle 4:

Eignungsgebiete für Windenergieanlagen

19

Tabelle 5:

Bestand an Windenergieanlagen (Stand: 31.01.98)

20

Abkürzungsverzeichnis Aufs.

Aufsuchung

B-Antrag

Bewilligungsantrag

BauGB

Baugesetzbuch

B/A

Bewilligungsflächen (alt)

BBergG

Bundesberggesetz

B/B

Bewilligungsflächen (neu)

Bew.

Bewilligung zur Gewinnung

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BWE

Bergwerkseigentum

EA

Erlaubnisantrag zur Aufsuchung

Erl.

Erlaubnis zur Aufsuchung

GE

Grundeigener Bodenschatz

GET

Grundeigentümerbodenschatz

GVO Bl. M-V

Gesetz- und Verordnungsblatt MecklenburgVorpommern

ha

Hektar

Höff

Höffiges Gebiet mit vermuteter Abbauwürdigkeit

i.d.R.

in der Regel

KS

Kies

kW

Kilowatt

LPlG

Landesplanungsgesetz

LSG

Landschaftsschutzgebiet

MM/R

Mittleres Mecklenburg/Rostock

21

MW

Megawatt

N

Nachbeteiligungsflächen

NWM

Nordwestmecklenburg

PS

Plansatz

QS

Quarzsand

ROG

Raumordnungsgesetz des Bundes

RPMM

Regionaler Planungsverband Mittleres Mecklenburg (Beschlußkürzel)

RPV

Regionaler Planungsverband

RROP

Regionales Raumordnungsprogramm

S

Sand

SpS

Spezialsand

UGS

Untergrundspeicher

WEA

Windenergieanlagen

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