Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht SS 2015
Mag. Katharina Auernig Mag. Antonia Cermak Mag. Katharina Plavec
Termine Mo, Di, Do, Mo, Di, Mi, Mo, Di, Mi, Do, Di, Mi,
18.05.2015 19.05.2015 21.05.2015 01.06.2015 02.06.2015 03.06.2015 08.06.2015 09.06.2015 10.06.2015 11.06.2015 16.06.2015 17.06.2015
Katharina Plavec Katharina Plavec Katharina Plavec Katharina Plavec Katharina Auernig Katharina Auernig Katharina Auernig Katharina Auernig Antonia Cermak Antonia Cermak Antonia Cermak Antonia Cermak
Grundlagen und Verfahren 1. Instanz
Prozesshandlungen, Entscheidungen und Rechtsmittel Exekutionsrecht
Insolvenzrecht
Aufgaben des Zivilprozesses
» Konfliktlösung – Justizgewährungsanspruch (§ 19 ABGB, Art 6 EMRK) » Konfliktvermeidung Bedeutung des staatlichen Gewaltmonopols
Prozessgrundsätze (I)
Aufgabenteilung Gericht/Partei • Dispositionsgrundsatz ( Offizialmaxime) » Einleitung des Verfahrens/ Einlegen von RM » Bindung an Antrag (§405 ZPO)
• Verhandlungsgrundsatz Untersuchungsgrundsatz » Wer bringt die Entscheidungsgrundlage bei? » Abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz („Kooperationsmaxime“)
• Amtsbetrieb ( Parteibetrieb) » Inganghalten des Verfahrens durch das Gericht » Prozessförderungspflicht der Parteien (§ 178 Abs 2 ZPO) 4
Prozessgrundsätze (II)
Fair Trial • Mündlichkeit » Art 90 Abs 1 B-VG
• Unmittelbarkeit • Öffentlichkeit » Volks-/Parteiöffentlichkeit
• Beiderseitiges rechtl Gehör • Verfahrenskonzentration
5
Gerichtspersonal
Richter » Berufsrichter (unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar) Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG)
» Laienrichter (fachmännische/fachkundige)
Rechtspfleger Sonstiges Gerichtspersonal (Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher usw)
Organisation der Gerichte
Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung » Abgrenzung: Stellung des Richters (Art 87, 88 B-VG) » Trennung in allen Instanzen (Art 94 Abs 1 B-VG)
sukzessive Kompetenz (neuer Art 94 Abs 2 B-VG)
» Entscheidung in „bürgerlichen Rechtssachen“ a privatrechtliche Ansprüche
Ablehnung von Richtern (§ 19ff JN) Ausgeschlossenheit » Taxative Aufzählung (§ 20 JN, § 537 ZPO) » absolute Wirkung, auch nach RK noch wahrnehmbar (Nichtigkeitsklage)
Befangenheit » nicht taxativ, sondern jegliche Umstände, die Unbefangenheit in Zweifel ziehen » relative Wirkung
Ablehnungsverfahren
Gerichtstypen und Instanzenzug
Bezirksgericht
Landesgericht
BG in HS
allg. LG
(LG als) HG
(LG als) ASG
1 ER
1 ER
1 ER oder 3 BR
1 ER oder 2 BR + 1 LR
1 BR + 2 LR
allg. LG
LG als HG
OLG
OLG
3 BR
2 BR + 1 LR
3 BR
2 BR + 1 LR
allg. BG
OGH
OGH
OGH
OGH
5 BR
5 BR
5 BR
5 BR
ER = Einzelrichter, BR = Berufsrichter, LR = Laienrichter
OLG in ASRS 3 BR + 2 LR
OGH in ASRS
3 BR + 2 LR
Fehlerhafte Besetzung
(relativer) Nichtigkeitsgrund (477 Abs 1 Z 2 ZPO) » Ausnahmen: Senat statt ER
» Beachte auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat
Heilung (§ 260 Abs 4 ZPO) » Mit mündlicher Einlassung beider Parteien » ASGG: nur bei qualifizierter Vertretung
Verstoß gegen Geschäftsverteilung
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Prozessvoraussetzungen
Eigentlich: „Sachentscheidungsvoraussetzungen“
»Gerichtsbezogene Inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Zuständigkeit
»Parteibezogene Partei- und Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht des Einschreiters
»Streitgegenstandsbezogene negativ: Streitanhängigkeit, RK, Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht
Allgemeine und besondere Prozessvoraussetzungen Relative und absolute Prozessvoraussetzungen 11
Prozessvoraussetzungen
Verfahrensrechtliche Behandlung » Erstmals bei Klagsprüfung in limine litis » In jeder Lage des Verfahrens bis RK (und uU darüber hinaus) » Bei höherer Instanz: Rechtmittel Voraussetzung » Folgen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung: -
Aufhebung der E Nichtigerklärung des Verfahrens Zurückweisung der Kl an 1. Instanz Bei parteibezogenen Voraussetzungen: Heilungsversuch! 12
Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
» Inländische Gerichtsbarkeit » Zulässigkeit des Rechtswegs » Zuständigkeit
13
Inländische Gerichtsbarkeit
Doppelte Begriffsverwendung in der JN
Inländische Gerichtsbarkeit ieS: » Völkerrechtliche Befugnis Gerichtsbarkeit auszuüben (Darf der österr Richter entscheiden?) » Grundsatz der Territorialität
» Beschränkung durch Immunitäten -
Verzicht (Art 32 WrDiplK, Art IX Abs 2 EGJN)
» Prozessuale Behandlung: -
Keine Vereinbarung nach§104 JN Keine perpetuatio iurisdictionis (§ 29 JN) Mangel noch nach RK wahrnehmbar(§ 42 Abs 2 JN) 14
Zulässigkeit des Rechtswegs Zulässigkeit des Rechtsweges ieS » Abgrenzung von Zust der VerwBeh » Absolute Prozessvoraussetzung » Wahrnehmung auch nach Rechtskraft (§ 42 Abs 2 JN)
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges » Abgrenzung zu Strafverfahren » Abgrenzung zu Sondergerichten
Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges » Absolute Prozessvoraussetzung, Wahrnehmung jederzeit15
Zuständigkeit
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Zuständigkeit • Internationale » Problem der Begriffsverwendung in JN » Regelungsquellen: JN, europäische VO und völkerrechtliche Übereinkommen.
• Sachliche • Örtliche • Funktionelle Sonderfall: Individuelle Zuständigkeit (sachliche+örtliche)
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Internationale Zuständigkeit – JN • Spezielle Normen » zB§ 76 (2) für Eheangelegenheiten und Abs 3 für EP
• § 27a: Bei örtlicher Zuständigkeit in Ö • Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN • Vereinbarung nach § 104 Abs 1 Z 1 JN » Unzulässig wenn zB
Europ VO / Völkerrecht anwendbar Ausdrückl Regelung – Voraussetzung nicht erfüllt Ausnahmen nach § 104 Abs 4 JN Verbraucher wird Aktivgerichtsstand entzogen
» Kein Naheverhältnis zu Ö notwendig! 18
Internationale Zuständigkeit – EuGVVO EuGVVO neu seit 10.1.2015! sachlicher Anwendungsbereich – Art 1 » Zivil- und Handelssache » Ausnahmen (Abs 2, zB Personenstand, Insolvenz, Erbrecht)
räumlich-personeller Anwendungsbereich (unterschiedlich je nach Gerichtsstand) » Wichtigster Anknüpfungspunkt: Wohnsitz oder Sitz (Art 4)
» Ausnahme: Art 24, 25
zeitlicher Anwendungsbereich – Art 66 » Prinzip der Nichtrückwirkung » Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Klagserhebung)
System der Gerichtsstände EuGVVO » allgemeiner Gerichtsstand (Art 4; actor sequitur forum rei) » „Besondere“ Gerichtsstände (Art 7-9, örtl mitgeregelt) = Wahlgerichtsstände » Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitssachen (Sonderbestimmungen; Art 10 – 23) » „ausschließliche“ Zuständigkeiten (Art 24) » Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art 25) » Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung (Art 26)
Besondere Gerichtsstände – Erfüllungsort (Art 7 Nr 1) • Vorrangig Vereinbarung • Dienstleistungen und Kauf bewegl Sachen (lit b) » Autonome Bestimmung des Erfüllungsortes » Zuständigkeitskonzentration » Richtet sich nach charakteristischer Verpflichtung
• Sonstige Verträge (lit a): » Bestimmung nach lex causae » Richtet sich nach jeweiliger Verpflichtung
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Besondere Gerichtsstände – Deliktsgerichtsstand (Art 7 Nr 2) • Unerlaubte Handlung • Ubiquitätstheorie • Streuschäden » Grundsätzlich auch Ubiquitätstheorie » ABER: „Mosaiktheorie“
Vgl weitere Wahlgerichtsstände in Art 7, 8 EuGVVO
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Schutzgerichtsstände – Verbraucher • Verbrauchersache (Art 17) » Verbraucherbegriff » Ratenkauf beweglicher Sachen + Finanzierung dafür » Sonstige Verträge: Ausübung oder Ausrichtung -
Sonderproblem Homepage
• Zuständigkeit (Art 18) » Verbraucher kann an seinem Wohnsitz (örtl Zust) oder in (Wohn-)sitzstaat des Vertragspartners klagen » NEU: auch den Unternehmer aus einem Drittstaat kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen » Verbraucher kann nur in Wohnsitzstaat geklagt werden
• Prorogationsbeschränkungen (Art 19)
23
Ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24) » Öst Terminologie: „Zwangszuständigkeiten“ » Keine Prorogation » Keine Heilung » Anerkennungsversagungsgrund
Fälle (zB) » Dingliche Rechte an unbewegl Sachen (Nr 1)
» Miete und Pacht an unbewegl Sachen (Nr 1) » Bestimmte gesellschaftsrechtliche Klagen (Nr 2)
24
Gerichtsstandsvereinbarung – EuGVVO (Art 25) • Im sachl und zeitl Anwendungsbereich der EuGVVO • (Wohn)Sitz einer Partei in MS NICHT mehr notwendig • Kein reiner Binnenfall • Form • Anwendbares Recht? • Beschränkungen • Art 24 • Schutzvorschriften
• Wirkung 25
Internationale Zuständigkeit Wahrnehmung
JN • Umfassende
Prüfung in limine
EuGVVO • Prüfung
in limine litis nur in litis Hinblick auf ausschl •Auf Einrede des Bekl und Zuständigkeiten des Art 24 amtswegig, solange nicht geheilt •Auf rechtzeitige Einrede des • Heilung: Beklagten Prorogable: Vorbringen in der Sache •Umfassende Prüfung bei durch qualifiziert vertretene oder Nichteinlassung (Art 28) belehrte Partei (§ 104 Abs 3) •Heilung mit Einlassung (Art 26) – Unprorogable: mit Rechtskraft Ausnahme: Zust nach Art 24
Prüfungsschema – EuGVVO 1. Anwendungsbereich » zeitlicher » sachlicher » örtlich-personeller
2. 3. 4. 5. 6.
ausschließliche Zuständigkeiten (Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung?) Versicherungs-, Verbraucher, Arbeitssache? Zuständigkeitsvereinbarung allgemeiner + besondere Gerichtsstände
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Wichtigste Änderungen – EuGVVO Wichtigste Änderungen EuGVVO » Abschaffung Exequaturverfahren » Zahlreiche Änderungen in Verbraucher- und Arbeitssachen » Gerichtsstandsvereinbarung für Drittstaatsangehörige » Durchbrechung der Anhängigkeitssperre bei Anrufung des prorogierten Gerichts » Berücksichtigung der Anhängigkeit von Verfahren in Drittstaaten » ABER: EuGVVO aF weiter relevant 28
Sachliche Zuständigkeit Staatliche Gerichte
Allgemeine Gerichte
BG § 49 JN
LG § 50 JN
Schiedsgerichte
Kausalzuständigkeit
BG(f)HS § 52 JN
HG § 51 JN
ASG §3 ASGG
Eigenzuständigkeiten • „Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes“ • BG: § 49 (2) JN (zB Ehestreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, gesetzl Unterhalt) • für LG teilweise in Sondernormen, zB § 9 Abs 1 AHG oder § 22 Atomhaftungsgesetz • für HG vgl § 51 (2) JN Beachte außerdem die besondere Zuständigkeit des OGH in Schiedsangelegenheiten (§ 615 ZPO nF)
Wertzuständigkeit
≤ € 15 000: BG (in HS) - §§ 49 Abs 1, 52 Abs 1
Berechnung des Streitwertes: § 54 JNff » Zusammenrechnung / Teileinklagung (§ 55 JN) » Bewertung durch den Kl, wenn nicht auf Geldbetrag
» Wenn kein Streitwert in Klage angegeben a € 5000 (§ 56 Abs 2 JN) » Bindung des Gerichts an die Bewertung?
31
Örtliche Zuständigkeit Allgemeiner GS Wohnsitz/gew Aufenthalt d Bekl (§ 65 – 75 JN)
Wahl-GS Wahl zwischen allgem GS + Wahl-GS (§ 86a – 100 JN)
Zwangs-GS (GS-Vereinbarung nicht zulässig) (§§ 83a, 83b JN; § 4 Abs 1 Z 2 und 3, §§ 5a, 5b, 7 ASGG, § 532 ZPO)
Besondere GS §§ 76 ff JN
ausschließliche GS schließen allgem GS + Wahl-GS aus (§ 76 – 84 JN)
GS-Vereinbarung zulässig
Gerichtsstände – Beispiele
» Allgemeiner (§ 65 ff JN) » Erfüllungsort (§ 88 (1) JN) » Ort der Schadenszufügung (§ 92a JN) » Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN) » Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN)
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Zuständigkeit in Verbrauchersachen § 14 KSchG » Einschränkung von best Wahlgerichtsständen (Erfüllungsort, Fakturengerichtsstand…) für Klage des Unternehmers » Prorogationsbeschränkungen » Keine Derogation von Gerichtsständen, die dem Verbraucher für seine Klage zustehen
» Kein genereller Klägergerichtsstand für Verbraucher!
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Vereinbarung der sachl/örtl Zuständigkeit (§ 104 JN) • Zulässigkeit » Sachliche Zust: § 104 Abs 2 JN, § 9 Abs 1 ASGG -
Selbe Ebene; von wertzuständigen LG hinunter Nie vom ASG weg
» Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände,§ 14 KSchG, » Niemals für funktionelle Zuständigkeit
• • • •
Form Bestimmtheit Wirkung Bedeutung für prozessuale Behandlung der Unzuständigkeit 35
Wahrnehmung der Unzuständigkeit • Zuständigkeit = Prozessvoraussetzung » Fehlen aber weitgehend heilbar
• Klagsprüfung (in limine litis) » Nach JN immer, nach EuGVVO nur bei Art 24 (vgl Art 26, 27) » Zurückweisung mit Beschluss » Keine Überweisung von Amts wegen
• §29 JN Perpetuatio fori
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Wahrnehmung der Unzuständigkeit Prorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit » Amtswegige Wahrnehmung (BG-LG-Zeitpunkt) » Auf Einrede des Beklagten (BG-LG-Zeitpunkt)
Unprorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit » Wahrnehmung (amtswegig oder auf Einrede) bis zur Heilung nach § 104 Abs 3 JN » Vertretung durch RA, oder Notar; beachte auch § 38 Abs 1, 40 Abs 3 ASGG
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Überweisung auf Antrag des Klägers Nachträglicher Überweisungsantrag nach§ 230a ZPO » Vor allem bei Zurückweisung a limine oder bei Missachtung von § 182 Abs 2 ZPO » Kombination mit Rekurs möglich » Gerichtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) bleibt aufrecht
Überweisungsantrag nach§ 261 Abs 6 ZPO » Antrag vor Unzuständigkeitsausspruch » Einheit des Verfahrens: Gerichts- und Streitanhängigkeit bleiben aufrecht, Verwertung der Verfahrensergebnisse 38
Delegation
• Notwendige (§ 30 JN) Von Amts wegen durch übergeordnetes Gericht wegen Ausgeschlossenheit/Befangenheit
• Zweckmäßige (§ 31 JN) Auf Antrag einer Partei durch OLG/OGH wenn Prozess vor anderem Gericht sinnvoll erscheint (Rsp und hM: Ausnahme)
• Zuständigkeitsübertragung durch angerufenes Gericht » § 31a Abs 1 JN: nachträgliche Konsensprorogation » § 31 a Abs 2 JN: gleichartige SE-Prozesse
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Parteienlehre
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Parteibegriff
» formeller » materieller
- kraft Parteienbezeichnung - kraft unmittelbarer Betroffenheit
Bestimmung der Parteien » Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) » Zustellung an falsche Person Kann gemeint sein (hM – Meinung von Holzhammer) Kann nicht gemeint sein
Sachlegitimation
Frage: Steht der behauptete Anspruch dem Kläger überhaupt gegen den Beklagten zu? (materielle Berechtigung/Verpflichtung hinsichtlich des Klagsanspruchs) • •
Aktivlegitimation: steht der Anspruch dem Kläger zu? Passivlegitimation: steht der Anspruch gegen den Bekl zu?
Folge des Mangels Klagsabweisung mit Urteil, weil materiellrechtlicher Mangel
Prozessführungsbefugnis
Frage: Hat der Kläger die Befugnis, (im eigenen Namen) über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren? • •
Sachlegitimation und Prozesslegitimation fallen idR zusammen Einschränkungen: • Schuldner in Insolvenz • Verpflichteter bei Zwangsverwaltung • Verpflichteter im Drittschuldnerprozess
• Stellung der Verwalter?
Prozessstandschaft
»
Prozess im eigenen Namen über fremdes Recht (bloße Prozesslegitimation)
»
gesetzliche § 84 Abs 5 AktG, actio pro socio, § 189 IO Verbandsklage (?)
»
gewillkürte - unzulässig (hM)
Parteieigenschaften
• Parteifähigkeit
• Prozessfähigkeit • Postulationsfähigkeit
Parteifähigkeit Fähigkeit, im Prozess Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Kl oder Bekl zu sein) folgt der Rechtsfähigkeit » inl/ausl physische Personen » inl jur Personen (GmbH, AG, Vereine, Gen, Bund, Länder,…) » ausl jur Personen (Sitztheorie/Gründungstheorie) » sonstige (zB § 105 UGB)
Parteifähigkeit Prozessuale Behandlung
• Prozessvoraussetzung a Mangel a Nichtigkeit
Klage
Urteil
(ev. Heilungsversuch) Zurückweisung der Klage Nichtigerklärung des Verfahrens
Rechtskraft
Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 ZPO) (wirkungslos, wenn nicht existent)
hL und Rsp: keine Nichtigkeitsklage aA: Rechberger (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO analog)
Prozessfähigkeit
Prozessuale Handlungsfähigkeit » selbst oder durch selbst gewählten Vertreter » Entspricht idR der Verpflichtungsfähigkeit des BR (§ 1 ZPO) » Minderjährige (§§2, 2a)
» Bei Ausländern grundsätzlich nach Heimatrecht (§ 3 ZPO) Nicht prozessfähig, zB: » Juristische Personen » Insolvenzmasse » Ruhender Nachlass
Prozessunfähigkeit
Prozessuale Behandlung
Klage
Urteil
Heilungsversuch gem § 6 Abs 2 ZPO Zurückweisung der Klage Nichtigerklärung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 ZPO)
Rechtskraft
Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) - Heilung
Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO)
Postulationsfähigkeit
Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können = Verhandlungsfähigkeit Postulationsunfähigkeit » aus physischen Gründen (Taub-, Stummheit, Fremdsprachigkeit, Trunkenheit usw) a faktische
» bei absoluter Anwaltspflicht a rechtliche Keine Prozessvoraussetzung! » Mangel Unwirksamkeit/Unbeachtlichkeit der Handlung Säumnis
Postulationsunfähigkeit
Klage
Zurückweisung der Klage oder KB, wenn diese bei Anwaltspflicht ohne Rechtsanwalt (nach Aufforderung gem § 37 Abs 2 ZPO) eingebracht wird
Urteil
Säumnisfolgen (ev nach Erstreckung der Verhandlung zur Behebung des Mangels § 185 ZPO)
allenfalls Berufung wg Mangelhaftigkeit des Verfahrens gem § 496 Abs 1 Z 2 ZPO)
Anwaltspflicht Absolute (§ 27)
Relative (§ 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 2)
• im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Wertzuständigkeit und Streitwert über € 5.000,-• im erstinstanzlichen Verfahren vor dem GH 1. Instanz • im Rechtsmittelverfahren • Objektive Ausnahmen • Subjektive Ausnahmen (§ 28)
• im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Eigenzuständigkeit und Streitwert über 5.000 € • in Ehesachen • für Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter […] • bei persönlicher Befreiung (= subjektive Ausnahmen)
Bevollmächtigung • •
Bevollmächtigungsvertrag Prozessvollmacht = Formalvollmacht » RA-Vertretung: Beschränkungen nur im engen Rahmen des § 32 ZPO » sonstige: Nach § 33 auch Einzelvollmacht
•
Nachweis der Bevollmächtigung » RA, Notare (§ 30 Abs 2 ZPO) » andere
• Vertretungsbefugnis = Prozessvoraussetzung Mangel = Nichtigkeitsgrund (nach RK: § 529 Abs 1 Z 2) »
Heilung durch nachträgliche Genehmigung
Bevollmächtigung Erlöschen Gründe auf Seiten des Vollmachtgebers »
Widerruf, nicht Tod/Verlust der Prozessfähigkeit
Gründe auf Seiten des Bevollmächtigten »
Kündigung, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Insolvenz
Bedingungen für Wirksamkeit im Außenverhältnis
Verhältnis Partei – Bevollmächtigter – Unterschiedliche Wissens- und Willenserklärungen (§ 34 ZPO) » »
Prozess mit Anwaltspflicht Prozess ohne Anwaltspflicht
Parteienmehrheit – Streitgenossenschaft Mehrere Personen treten in der selben Parteirolle auf
Arten: – einfache Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO) » »
materielle (Z 1) formelle (Z 2)
– einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO)
Einfache Streitgenossenschaft materielle • Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstandes (zB Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter einer GesbR, OG etc) • Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund (Einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt) (bspw mehrere Schädiger -§ 1302 S 1 ABGB) • solidarische Berechtigung/ Verpflichtung (Solidarschuldner/Gläubiger §§888ff ABGB)
formelle •gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichen Grund und das Gericht ist für alle Ansprüche zuständig •Bspw. Klage mehrerer Dienstnehmer gegen den Dienstgeber, Klage mehrerer Mieter wegen Mietzins
Verfahrensrechtliche Unterschiede
materielle StreitG
formelle StreitG
1. schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN)
1. setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2 letzter Halbsatz ZPO)
2. Die Streitwerte sind, wenn die Streitgenossen nicht bloß solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, zusammenzurechnen (§ 55 JN)
2. Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 JN)
3. Einvernahme der Streitgenossen als Partei. In Sachverhalten, die bestimmte Streitgenossen nicht betreffen sind diese als Zeugen einzuvernehmen.
3. Sind bei den Ansprüchen der anderen Streitgenossen immer als Zeugen zu vernehmen
Einfache Streitgenossenschaft – Wirkungen • Selbstständigkeit (§ 13 ZPO) [Rechtsstreite und Verfahren völlig unabhängig]
» bzgl Säumnis » bzgl Disposition » bzgl Urteilsinhalts
• Ausnahme: » Prozessbetreibungshandlungen (§ 15 ZPO)
Einheitliche Streitpartei Liegt vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für und gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (§ 14 ZPO) » kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“) » kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“)
Einheitliche Streitpartei
Anspruchsgebundene • Untrennbarkeit
des Streitgegenstands (Anspruches) • gemeinschaftliche Verfügung über strittigen Anspruch (aktive Gesamthandprozesse) • Gemeinschaftliches RV kann naturnotwendig nur für oder gegen alle festgestellt werden Notwendige Streitgenossenschaft
Wirkungsgebundene • Rechtskrafterstreckung
kraft
Gesetzes • Rechtsgestaltungswirkung des Urteils •§ 28 KHVG (umstr)
Einheitliche Streitpartei – Wirkungen • • • •
einheitlicher Prozess – einheitliches Urteil Prozessbetreibungshandlungen wirken für alle Repräsentationsprinzip bei Säumnis Verfügung eines Streitgenossen über den Streitgegenstand » Klagszurücknahme (bei wirkungsgebundener Streitgen) » sonstige Fälle: Einstimmigkeitsprinzip » Widerstreitende Sachdispositionen aller Teilgenossen –
Einstimmigkeitsprinzip Günstigkeitsprinzip o Prüfung in abstracto anhand des ursprünglichen Antrages o aM: Bestellung eines Kollisionskurators
Parteiwechsel •
Eintritt einer neuen Partei an Stelle der ausscheidenden
•
Prozessuale Rechtsnachfolge
•
≠ Berichtigung der Parteienbezeichnung
•
≠ Parteibeitritt
•
Grundsätzlich nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zulässig
Parteiwechsel •
gesetzlicher – Tod einer Partei (Gesamtrechtsnachfolge)
– sonstiger Untergang einer Partei (zB jP, Gesamtrechtsnachfolge) – Insolvenzeröffnung (Einzelrechtsnachfolge)...
•
gewillkürter (gesetzl zugelassen) – Erwerber der streitverfangenen Sache – Nebenintervenient
•
Wirkungen
Nebenintervention
• Nebenintervenient = Streithelfer der Hauptpartei • Arten • Einfache NI (§ 17 ZPO) • Streitgenössische NI (§ 20 ZPO) Urteil wirkt kraft Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft Gesetzes auch für Rechtsverhältnis des NI zum Gegner
• Voraussetzungen Anhängigkeit eines Prozesses zw anderen Personen Partei- und Prozessfähigkeit Rechtliches Interesse Schriftliche Beitrittserklärung 64
Prozessuale Stellung der NI Einfacher NI
Streitgenössischer NI
• Streithelfer der Hauptpartei • an Verfahrenslage gebunden • keine eigenen Sachdispositionen • Vorbringen nur zur Unterstützung der Hauptpartei •Prozesshandlungen der Hauptpartei gehen bei Widersprüchlichkeit vor • verhindert Säumnis der Hauptpartei • kann RM erheben; nicht bei RM-Verzicht der Hauptpartei • Ist als Zeuge einzuvernehmen • Kostenersatzanspr hingegen keine Kostenersatzpflicht • besondere Bindungswirkung – Interventionswirkung
• Stellung eines Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei • Gleichberechtigung mit der Hauptpartei • kann RM erheben; auch gegen Willen der Hauptpartei • als Partei zu vernehmen • Kostenersatzanspruch und Kostenersatzpflicht • von Urteilswirkungen erfasst
Streitverkündung (§ 21 ZPO) •
formelle Verständigung von einem Prozess
•
ev. Aufforderung zur Nebenintervention
•
gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes
•
löst Bindungswirkung aus (hRsp)
Veräußerung der streitverfangenen Sache • § 234 ZPO • Veräußerung der streitverfangenen Sache nach Streitanhängigkeit • Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Gegners • Schutz des ursprünglichen Prozessverhältnisses • jede Art der Einzelrechtsnachfolge • identische Verpflichtung/Anspruch • (Mangel der Sachlegitimation) » 2 Lösungen: – –
Irrelevanztheorie (Rsp und Teil der L) Relevanztheorie (hL)
Veräußerung der streitverfangenen Sache Irrelevanztheorie (Rsp) • Veräußerung für materielle Beurteilung und Parteistellung bedeutungslos • Urteil ergeht für oder gegen den ursprünglich legitimierten Rechtsvorgänger •Rechtskraft erstreckt sich auf den Rechtsnachfolger • § 9 EO öffentlich beglaubigte Urkunden • § 10 EO Titelergänzungsklage
Relevanztheorie • Veräußerung auf Klägerseite Umänderung des Klagebegehrens (Wortlaut des Urteils, Einwendungen) • Veräußerung auf Beklagtenseite Strenge Form: Umstellung des Klagebegehrens auf den Erwerber -
Beteiligungsmöglichkeit
Abgeschwächte Form -
Nur Einwendungen
Zustellung
• Regeln in ZPO (§§ 87 -122) und Zustellgesetz (EuZustVO)
• Zustellverfügung • Empfänger • Zustellbevollmächtigter Beachte 2 Ob 156/13z (§ 98 ZPO ist unionsrechtswidrig)
• Abgabestelle • Zustellnachweis/Rückschein Eigenhändig (Rsa) An Ersatzempfänger (Rsb)
69
Zustellung – Arten und Heilung • Elektronische Beachte § 89d Abs 2 GOG (vgl dazu Frauenberger-Pfeiler/Schmon JAP 2012/2013/5 sowie 6 Ob 133/14y)
• Mit Zustellnachweis • Zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) • Mit Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) »
Heilung
• Hinterlegung (§ 17 ZustG) Zulässigkeit »
Heilung
• Durch öff Bekanntmachung (§ 25 ZustG) • Allgemeine Heilung (§ 7 ZustG) 70
Verfahrensablauf Kläger
Gericht
Klage
Gerichtsanhängigkeit
Streitanhängigkeit
Zustellung
Klagsprüfung
Landesgericht: Klagebeantwortung
Vorbereitende Tagsatzung
Bezirksgericht: Einwendungen in mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der mündl Verhandlung)
Beklagter
Urteil
Verfahrensablauf Mahnverfahren Kläger
Gericht
Mahnklage
Gerichtsanhängigkeit
Streitanhängigkeit
Klagsprüfung: Zahlungsbefehl
Einspruch sonst rechtskräftig (Bezirksgericht: formlos; § 448 ZPO)
Beklagter
Zustellung
Vorbereitende Tagsatzung Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der mündl Verhandlung) Urteil
Die Klage
73
Klage
• „Kopf“ (§ 75) • Klagserzählung (§ 226 Abs 1 ZPO) Klagegrund; kurz und vollständig (Substantiierungstheorie); Rechtsgrund nicht notwendig Verknüpfung mit Beweisanbot „Beweise: PV, Einzuholendes SV-Gutachten aus dem KFZ-Fach, Vernehmung der Zeugin Berta Neugierig, Pensionistin, [Adresse]“
• Klagebegehren (§ 226 Abs 1 ZPO) • Zuständigkeitstatbestand • Notwendiger / ratsamer / möglicher Inhalt
74
Klagebegehren
• • • •
Abhängig vom Klagstyp Hauptanspruch zuzüglich Nebenansprüche Antrag auf Fällung eines bestimmten Urteil Ausnahmen von der Bestimmtheit Stufenklage (Art XLII EGZPO) – zwei Begehren » Manifestationsbegehren: Lautet auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe von Vermögen/Schulden » Klage auf Herausgabe
Pensionsversicherung: im gesetzl Ausmaß (§ 82 ASGG)
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Klagebegehren
• Mangelnde Bestimmtheit • Verbesserungsmöglichkeit (auch in mdl Verhandlung)
• Fortbestehen des Mangels Zurück- oder Abweisung? Beispiel (bestimmtes Begehren) Beantragt wird daher das folgende Urteil Die beklagte Partei ist schuldig 1) Binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 4.500 s.A. an den Kläger zu Handen seines Vertreters zu bezahlen.
2) Die Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen
76
Schlüssigkeit
• Subsumtion unter einen Tatbestand anhand der Behauptungen möglich • Rechtsfolge entspricht dem Klagebegehren • Behebung der Unschlüssigkeit In limine litis: Verbesserungsauftrag In der mdl Verhandlung Bei Nichtbehebung Abweisung mit Urteil
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Klagsarten
• Leistungsklagen iwS ieS Duldung und Unterlassung
• Feststellungsklagen • Rechtsgestaltungsklagen
78
Leistungsklage
• Leistungsklage im engeren Sinn » Geldleistung, „Naturalleistung“
» Fälligkeit erforderlich (§ 406 ZPO; Ausnahme: Satz 2)
• Duldung und Unterlassung » Wiederholungsgefahr » Erstbegehungsgefahr » hM: Erfolgsvoraussetzung
• Zwei Elemente der Leistungsklagen » Antrag auf Leistungs(Duldungs/Unterlassungs-)befehl
» Vorgelagert: Implizites Feststellungsbegehren
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Feststellungsklage (§ 228 ZPO) • Gegenstand: » Recht, Rechtsverhältnis (grds zwischen Parteien)
» Urkunden(un)echtheit
• Zulässigkeit » Rechtsverhältnis aus dem Privat- oder Zivilverfahrensrecht » Nicht feststellungsfähig -
Tatsachen Rechtliche Eigenschaften von Tatsachen Rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses (str) Möglichkeit, Zulässigkeit, Erlaubtheit von Rechtsverhältnissen Abstrakte Rechtsfragen
80
Feststellungsklage – rechtliches Interesse • Interesse an der alsbaldigen Feststellung » Positive Feststellungsklage: ernsthafte Bestreitung des Rechtsverhältnisses durch den Beklagten » Negative Feststellungsklage: Beklagte behauptet Bestehen des Rechtsverhältnisses
• Unmittelbar aus der RO ableitbar • Tauglichkeit, Subsidiarität(!) • Prozess- (Lehre) oder Erfolgsvoraussetzung (Rsp)?
81
Rechtsgestaltungsklage • Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechtsverhältnisses • Zwei Elemente • Rechtsgestaltung: normativ » Gegensatz zu Feststellung (deklarativ)
• Rechtsänderung durch Urteil » Nicht (erst) durch Vollstreckung
• Wirkungszeitpunkt • Umfang » Vollkommen (zB Scheidungsklage) » Unvollkommen (zB Teilungsklage) 82
Streitgegenstand
→ bestimmt den sachlichen Umfang des Prozesses; Abgrenzungsfunktion → Bedeutung für zB » Verhandlungs- und Urteilsgegenstand (§ 405 ZPO Dispositionsgrundsatz) » Zuständigkeit » Klagsänderung » Klagenhäufung
» Rechtskraft/Streitanhängigkeit
hM: prozessualer Streitgegenstandsbegriff
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Streitgegenstandstheorien
• Zweigliedriger (hM) Klagebegehren Sachverhalt Problem: Abgrenzung des maßgeblichen Sachverhalts » »
Rechtserzeugender Lebenssachverhalt
• Eingliedriger » Klagebegehren (Tatsachen zur Individualisierung)
• Dreigliedriger » Klagebegehren, Sachverhalt, rechtl Qualifikation
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Streitgegenstandstheorien (II)
• Wirkungsbezogen » Rechtsschutzziel, Begehren, Sachverhalt
• EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“ » Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/ Nichtbestehen einer Haftung als „Kernpunkt“
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Objektive Klagenhäufung Arten » Kumulative » Eventualklagenhäufung (Eventualbegehren) » Alternative
Zulässigkeit » Bei Zusammenrechnung nach § 55 JN » Gleiches Gericht ist sachlich + örtlich zust (§ 227 Abs 1 ZPO)
» Abs 2: Wertzuständigkeit des BG LG » „Sammelklage österreichischer Prägung“: im wesentlichen gleicher Anspruchsgrund und im wesentlichen gleich Fragen tatsächlicher/rechtl Natur
86
Verfahrensablauf Kläger
Gericht
Klage
Gerichtsanhängigkeit
Streitanhängigkeit
Zustellung
Klagsprüfung
Landesgericht: Klagebeantwortung
Vorbereitende Tagsatzung
Bezirksgericht: Einwendungen in mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der mündl Verhandlung)
Beklagter
Urteil
Gerichtsanhängigkeit
• Mit Klagseinbringung • Einlangen bei Gericht / bei BRZ GmbH (ERV)
• Während des Verfahrens durch Stellung von Sachanträgen • Wirkungen • Prozessuale: insb perpetuatio fori/iurisdictionis (§ 29 JN), Wert des Streitgegenstandes • Materielle: Unterbrechung von Verjährungs- und Ersitzungsfristen
88
Klagsprüfung in limine litis
• Prüfung der Prozessvoraussetzungen » Beachte aber Art 27 EuGVVO (Art 25 EuGVVO aF)
» Zurückweisung bei Mangel
• Form & Inhalt der Klage » Verbesserungsauftrag, wenn nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet (§ 84 ZPO)
Form und Inhalt (Abs 3) Fristsetzung nach § 85 Abs 2 Ursprünglicher Zeitpunkt zählt
» Exkurs: § 86a Abs 1 und 2 ZPO
89
Nach positiver Klagsprüfung
• Zustellung der Klage • Anwendbarkeit des Mahnverfahrens: Erlassung eines Zahlungsbefehls • Ansonsten » BG: Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung » LG: Aufforderung zur Klagebeantwortung » Zustellung gemeinsam mit Klage
90
Streitanhängigkeit
• Zeitpunkt • Durch Klagszustellung • Bei Geltendmachung während Verhandlung sofort
• Wirkungen: • Prozessrechtsverhältnis dreiseitig • Erschwert Klagsänderung (Zustimmung erforderlich) • Veräußerung der Sache irrelevant (§ 234 ZPO) • Prozesshindernis • Gerichtsstand der Widerklage (§ 96 JN) • NI zulässig (§ 17 ZPO) 91
Rechtshängigkeit (EuZPR)
• Art 29 EuGVVO (Art 27 EuGVVO aF), Art 19 EuEheKindVO, Art 12 EuUnterhaltsVO • Schon bei Gerichtsanhängigkeit • Soll widersprüchliche Entscheidungen verhindern • Sehr weit („Kernpunkttheorie“) • Negative Folge: „Torpedoklagen“ (beachte jetzt aber Art 31 Abs 2 und 3 EuGVVO) 92
Klagsänderung (§ 235 ZPO)
= Änderung des Streitgegenstandes » Erweiterung/bestimmte Änderungen des Begehrens; Änderung des Klagegrundes; Änderung des Begehrens bei Austausch des Klagegrundes. » Keine Klagsänderung (Abs 4): tatsächliche Änderungen, Ergänzungen etc. innerhalb des Klagegrundes, Klagseinschränkung (partielle Klagszurücknahme?), Umstellung auf Interesse, gleichwertiger Austausch des Begehrten » Außerdem zB nicht bei Parteiänderung; Sachanträge
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Klagsänderung - Zulässigkeit
• Kein Wegfall von Prozessvoraussetzungen » Sonderfall Unzuständigkeit
• Bis Streitanhängigkeit ohne weiteres • Nach Streitanhängigkeit nur » Mit Zustimmung des Beklagten oder » Zulassung durch das Gericht » »
Keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung Gericht wird nicht unzuständig
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Klagzurücknahme (§§ 237f ZPO) • Bis Einlangen der Klagebeantwortung / des Einspruchs / des Beginns der vorbereitenden TS unbeschränkt möglich • Danach: » Ohne Zustimmung des Bekl nur unter Anspruchsverzicht » Mit Zustimmung des Bekl ohne Anspruchsverzicht
• Auch im Rechtsmittelverfahren möglich • Wirkungen
95
Mahnverfahren nach ZPO (§ 244ff) • Zwingend vorgesehen Form des Verfahrenseinstiegs • Praktische Bedeutung • 2011: über 80 % der Zivilsachen vor BG im Mahnverfahren • Einspruchsquote 9,26%
• Anwendbarkeit • Klage ausschließlich auf Geld • Streitwert bis 75 000 Euro
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Mahnverfahren nach ZPO Unzulässig, wenn » » » » »
Geldbetrag über EUR 75 0000 Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung Wechsel- Scheckzahlungsauftrag zu erlassen Klage zurückzuweisen Offenkundig unklagbar, nicht fällig oder von Gegenleistung abhängig » Beklagter unbekannten Aufenthalts » Beklagter Wohnsitz/gew Aufenthalt nicht in Ö » Unschlüssige Klage (+ Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen)
Folge: » Zurückweisung oder ordentliches Verfahren 97
Mahnverfahren nach der ZPO
• Mahnklage • Zahlungsbefehl • Einspruch (ZB sonst vollstreckbar) • Im GH-Verfahren: Inhalt einer Klagebeantwortung ( Streiteinlassung) • Im BG-Verfahren: keine Begründung nötig (hA: jedenfalls keine Streiteinlassung)
• Bei Einspruch: Ordentliches Verfahren
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Europäisches Mahnverfahren (EuMahnVO) • • • •
Fakultativ Keine Wertgrenze Anwendungsbereich Zuständigkeit • International »
Verbraucher als Antragsgegner
• Sachl + örtl: BGHS (Wien)
• Beantragung • Prüfung + Erlassung • Einspruch • Frist: 30 Tage • Folgen
99
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Klagebeantwortung » Streiteinlassung des Beklagten » Schriftlich binnen vier Wochen » Inhalt und Form ähnlich wie Klage
Bestimmter Urteilsgegenantrag (zwingend) Tatsachenvorbringen
» Fristversäumnis: VU (auf Antrag) 100
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Vorbereitende Tagsatzung » Programm in § 258 ZPO festgelegt » Entscheidung über Prozesseinreden » Parteivortrag » Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens; Vergleichsversuch
» Bei Scheitern Prozessprogramm » uU schon Beweisaufnahmen
101
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Weitere TS zur mündlichen Streitverhandlung » Vorbringen neuer Tatsachen » Prozessförderungspflicht » Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht » Materielle Prozessleitung durch das Gericht
102
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Weiterer Verhandlungsablauf
» Insb Beweisaufnahme » Schluss der Verhandlung Neuerungsverbot •
Ausnahmen
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt • •
Nova reperta Nova producta
103
Gang des Verfahrens – Besonderheiten BG • Keine Klagebeantwortung • Vorbereitende Tagsatzung • Erweiterter Inhalt
• Erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens • Erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht » Rechtsunkundige und unvertretene Personen » „Manuduktionspflicht“ » Rechtsmittelbelehrung » Belehrung über die Berufungsanmeldung 104
Übersicht – Einlassung in das Verfahren Streiteinlassung Partei bringt schriftlich und/oder mündlich zur Sache vor Kläger
Beklagter
Bezirksgericht / Arbeitsrecht
Schriftlich (Klage) und mündlich
Nur mündlich
Landesgericht
Schriftlich (Klage) und mündlich
Schriftlich (Klagebeantwortung) und mündlich
EU-MahnVO
Schriftlich (Mahnklage) und mündlich
Schriftlich (Einspruch) und mündlich
Wirkung kein Versäumungsurteil Heilung von Mängeln
Stillstand des Verfahrens
Unterbrechung » kraft Gesetzes (zB Tod der unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung) » kraft Beschlusses (Aussetzung) (zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung)
Ruhen » kraft Vereinbarung
„Ewiges“ Ruhen?
» kraft Säumnis beider Parteien » Mindestens 3 Monate 106
Stillstand – Wirkungen Unterbrechung
Ruhen
Mindestdauer
-
mindestens 3 Monate
Fristen
unterbrochen
unterbrochen, außer Notfristen
Ladungen
wirkungslos
wirkungslos
Parteihandlungen
unzulässig
unzulässig
Gerichtshandlungen
unzulässig
außer verfahrensbeendigende Dispositionen, uU Rechtsmittel
unzulässig
außer uU Urteilsfällung und Entscheidung über Fortsetzung des Verfahrens
Aufnahme des auf Antrag oder Verfahrens von Amts wegen
nur auf Antrag
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Beweisverfahren – Grundbegriffe • Beweisgegenstand » Tatsachen » Erfahrungssätze » Nur ausnahmsweise Rechtsnormen (§ 271 ZPO, § 4 IPRG), grundsätzlich: iura novit curia
• Ausnahmen von Beweisbedürftigkeit » Zugestandene Tatsachen (§ 266 f ZPO) » Offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO) -
Allgemeinkundig / Gerichtskundig
» Vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO) » Sonderfall: Richterliche Schadensschätzung (§ 273 ZPO) 108
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Beweismaß » = Überzeugungsgrad des Richters » Wahrheitsüberzeugungs- oder Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie? » § 272 ZPO: „Hohe Wahrscheinlichkeit“ Regelbeweismaß »
Erhöhung: „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“
• Bescheinigung » Überwiegende Wahrscheinlichkeit Reduzierung » „parate“ Bescheinigungsmittel » Kein formelles Verfahren 109
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Behauptungslast » Behauptung von Tatsachen » Anbot von Beweisen » Nachteil trifft
Kläger bzgl Klagebegründung (ev Unschlüssigkeit) Beklagten bzgl Klagebekämpfung
• Beweislast » non liquet » subjektive – Beweisführungslast » objektive – Nachteilsregelung
Für günstige Tatsachen Beweislastumkehr 110
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Beweisart » Nach „Beweisrichtung“ Hauptbeweis Gegenbeweis Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis zur Entkräftung einer gesetzlichen Vermutung)
» Nach Zielrichtung
Unmittelbar Mittelbar (Indizienbeweis, Anscheinsbeweis)
• Beweisverbote » Beweisthemen-, Beweismittel-, Beweismethodenverbote » Verwertungs- und Aufnahmeverbote 111
Urkundenbeweis
• Urkunde: schriftliche Verkörperung von Gedanken –> Tatsachenüberlieferung » Absichts- / Zufallsurkunde » Gleichstellung elektronischer Urkunden
• Öffentliche / private Urkunden » Öff: Von Beh / Urkundsperson öffentlichen Glaubens » Ausl öffentliche Urkunden (Gegenseitigkeit) » Öffentlich beglaubigte Urkunden (Legalisierung)
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Urkunde – Echtheit und Richtigkeit • Echtheit • Richtigkeit • Vermutung der Echtheit » Bei inländischen öffentlichen Urkunden (§ 310) » Bei Privaturkunden
Nichtbestreitung (§ 312) Beglaubigung der Unterschrift „Qualifizierte Echtheitsvermutung“ - § 294 ZPO
• Vermutung der Richtigkeit (§ 292 ZPO) » Nur bei öffentlichen Urkunden » Voller Beweis für Verfügtes, Erklärtes, Beurkundetes » Beweis des Gegenteils (?) bzgl Unrichtigkeit von Vorgang, Tatsache, Beurkundung
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Urkundenvorlage • Durch Beweisführer: » Hervorhebung maßgeblicher Stellen » Erklärung durch den Gegner
• In der Hand von Behörde/Notar, Gegner, Dritten » Behörde/Notar: Beischaffung » Gegner
Unbedingte Vorlagepflicht (§ 304) Bedingte Vorlagepflicht (§ 305) Folgen der Verletzung (keine exekutive Durchsetzung)
» Dritter Vorlagepflicht: nur wenn gemeinschaftlich oder nach BR Durchsetzung: Vollstreckbarer Vorlagebeschluss oder Editionsklage 114
Sonstige Beweise
» Sachverständigenbeweis » Zeugenbeweis » Augenscheinbeweis » Parteienvernehmung
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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