Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht 5. Teil - Insolvenzrecht Jänner 2014 Mag. Sonja Otenhajmer

Insolvenzrecht - Allgemeines § 

Qualifikation des Insolvenzrechts

§ 

Rechtsgrundlagen → IO, EuInsVO, Nebengesetze (zB IESG) → Verweis auf JN und ZPO (§ 252 IO)

§ 

Grundsätze des Insolvenzverfahrens → Gläubigerstellung: Parität statt Priorität → Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität

§ 

Zwecke des Insolvenzverfahrens → bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung → Sanierung des Schuldners

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IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren Sanierungsverwalter mit Eigenverwaltung

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Insolvenzverfahren

Masseverwalter

Konkursverfahren Masseverwalter

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Ablauf im Überblick 1.  Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnung mit Edikt 2.  Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung - ev Verteilung 3.  lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung 4.  Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung – Forderungsfeststellung 5.  Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag - Gläubigerabstimmung Bestätigung durch Gerichtsbeschluss 6.  Verfahrensaufhebung mit Edikt 7.

ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung – Anspannungszeit – ev Restschuldbefreiung 4

Insolvenzgericht § 

sachliche Zuständigkeit → Landesgericht bzw Handelsgericht Wien § 63 Abs 1 → Bezirksgericht bei Privatschuldnern/Schuldenregulierungsverfahren § 182

§ 

örtliche Zuständigkeit → Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt

§ 

funktionelle Zuständigkeit → Einzelrichter → im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger

§  § 

keine Gerichtsstandsvereinbarungen amtswegige Prüfung und Überweisung § 44 JN

§ 

Insolvenz-“Anhangprozesse“

§ 

Aufgaben des Insolvenzgerichts 5

Entscheidungen und Rechtsmittel

§ 

Entscheidungen → Beschluss

§ 

Rechtsmittel → nova reperta zulässig § 260 Abs 2 IO → Frist: 14 Tage → keine aufschiebende Wirkung

§ 

Fristen → nicht erstreckbar → keine Wiedereinsetzung

§ 

Insolvenzdatei

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Insolvenzverwalter Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 

Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Konkursverfahren

Im Schuldenregulierungsverfahren idR kein Verwalter

Bestellung durch das Insolvenzgericht → geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste) → Unabhängigkeit → Theorien über die Rechtsstellung Amtstheorie, Organtheorie, Vertretertheorie → Haftung

§ 

Aufgaben im Insolvenzverfahren

→ Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgaben zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner 7

Gläubiger 1. Aussonderungsgläubiger

4. Insolvenzgläubiger

haben materielles Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner nicht gehören

erwerben Forderungen überwiegend vor Eröffnung, sind nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger gemeinschaftlich aus der Masse zu befriedigen, werden von einer Schuldenregulierung erfasst und unterliegen der Prozess- und Exekutionssperre

2. Absonderungsgläubiger haben insolvenzfeste Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners (Sondermasse)

5.  Nachrangige Gläubiger haben Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

3.  Massegläubiger erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung und sind vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen

6.  Ausgeschlossene Gläubiger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht geltend machen

8

Aussonderungsgläubiger § 44 § 

Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören – Istmasse/Sollmasse

§ 

Eigentum, „wirtschaftliches Eigentum, Eigentumsvorbehalt nach Vertragsauflösung, Ersatzaussonderung

§ 

Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger → bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1 → Klage bzw Exekution möglich

§ 

Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3 → wenn Unternehmensfortführung gefährden könnte → innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden, außer schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile

9

Absonderungsgläubiger § 48 = Ansprüche auf bevorzugte, weil abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners zB Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession § 10 Abs 3, Zurückbehaltungsrecht § 10 Abs 2

§ 

Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger → bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1 → Recht auf abgesonderte Befriedigung aus Sondermasse → Klage bzw Exekution möglich → Doppelstellung

§ 

zahlreiche Beschränkungen zB → Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3 → Pfändungspfandrechte § 12 → Gehaltspfandrechte § 12a 10

Massegläubiger § 46 § 

§ 

erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung und sind vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen Rechtsstellung der Massegläubiger → bei Fälligkeit voll zu befriedigen, Abhilfeantrag oder Klage und Exekution

→ Kosten des Verfahrens

→ Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung, öffentliche Abgaben

→ bestimmte AN-Ansprüche

→ Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des MV

→ aus Rechtshandlungen des MV → Bereicherung der Masse nach Eröffnung → Bestattungskosten § 

§ 

→ Belohnung der Gläubigerschutzverbände

im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 174 und im Schuldenregulierungsverfahren § 187 Abs 1 Z 4 „Masseunzulänglichkeit“ § 47 Abs 2, § 124a → Rangprinzip statt Fälligkeitsprinzip, Bekanntmachung, Exekutionssperre 11

Insolvenzgläubiger § 51 §  § 

stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung Wirkung der Verfahrenseröffnung §§ 14 ff

→ Forderungen lauten auf Geldleistung in inländischer Währung → Forderungen werden fällig → Dauerleistungen werden kapitalisiert → Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung § 9 § 

Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger → haben ein Haftungsrecht an der Insolvenzmasse → haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung → Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan → Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht §§ 17, 18 → Prozess- und Exekutionssperre → Forderungsanmeldung 12

Nachrangige und ausgeschlossene Gläubiger 1. 

Nachrangige Forderungen § 57a entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

§ 

Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger → haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger → sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen

2. 

Ausgeschlossene Forderungen → laufender Unterhalt ab Eröffnung → Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen → Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners

§ 

Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger → können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen → sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen

13

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1.  Gläubigerversammlung = Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger → Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht → Stimmberechtigung und Beschlussfassung → Kompetenzen ua → Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung → Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan 2.  Gläubigerausschuss → „wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt“ § 88 → 3 - 7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger → Kompetenzen → Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters → Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte 14

Eröffnungsvoraussetzungen (1) Insolvenzgrund

Zahlungsunfähigkeit

bei allen Schuldnern § 66

„statisch“: dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen Geldschulden zu bezahlen § 66 Abs 2 und 3 und Rsp nicht bei Zahlungsstockung

drohende Zahlungsunfähigkeit

Überschuldung

alternativ bei Schuldnern iSd § 67

im Sanierungsverfahren § 167 Abs 2

„dynamisch“: rechnerische Überschuldung und negative Fortbestehensprognose

erfasst auch bald fällige werdende Schulden

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Eröffnungsvoraussetzungen (2) 1.  Antrag des Schuldners § 69 → ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uU 120 Tagen) nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sonst „Insolvenzverschleppung“ → Adressaten der Antragspflicht → Darlegung der Insolvenz → „sofort“ zu eröffnen 2.  Antrag des Gläubigers § 70 → Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes → Zustellung an Schuldner → Vernehmungstagsatzung → Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt → Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren 16

Eröffnungsvoraussetzungen (3) -  Kostendeckendes VVZ Vermögen §§ 71 ff muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken ~ 4000 € bei Unternehmen

Eröffnung Kostenvorschuss Abweisung mangels Kostendeckung

→ Bestimmungen für juristische Personen §§ 72 ff → Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter → Sonderbestimmung für natürliche Personen § 183: → Vermögensverzeichnis → zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung → Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung → Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch 17

Eröffnung → Eröffnungsbeschluss und Rekurs § 71c → Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei § 74, insbesondere: → Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine → Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht → Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist → Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein § 2 Abs 1 → Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch §§ 77 f → Sicherungsmaßnahmen § 78 → Postsperre, Kontensperre, Verständigung der Arbeitnehmer → Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung → Einstweilige Vorkehrungen § 73

Insolvenzmasse §  exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt § 2 Abs 2 IO §  Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum, unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen usw §  Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung § 180 Abs 2 IO § 

Istmasse – Sollmasse

§ 

allgemeine Masse - Sondermasse § 48 IO 19

Wirkungen der Eröffnung (1) § 

Entmachtung des Schuldners § 2 Abs 1, § 3 → Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse

§ 

Umfang der Verfügungsunfähigkeit → relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften → absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften → Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten

§ 

Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner § 3 Abs 2 → nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem Leistenden nicht bekannt sein – bereits leichte Fahrlässigkeit schadet → „Großzahler“ müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer jedenfalls vor größeren Zahlungen → Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff) und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff) 20

Wirkungen der Eröffnung (2) § 

Wirkung auf Rechtsgeschäfte → nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte § 21 → Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt → Fristsetzung möglich → Sonderbestimmungen → Bestandverträge §§ 23, 24 → Arbeitsverträge § 25 → Vertragsauflösungssperre § 25a → Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden → Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (dh keine ordentliche Kündigung) → Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen § 25b → die Bestimmungen der §§ 21 ff ausschließende oder beschränkende Vereinbarungen sind unwirksam → Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden 21

Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen §  Prozesssperre → Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängig gemacht werden § 6 Abs 1 → zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren § 6, § 8a → ex-lege-Unterbrechung anhängiger Verfahren gem § 7 Abs 1 → Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 173 Exekutionssperre → exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer Insolvenzforderung nicht mehr erworben werden § 10 Abs 1 → „Rückschlagsperre → exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen § 12 § 

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Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen §§ 27 ff § 

Bestimmte Rechtshandlungen vor Eröffnung

§ 

Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit

§ 

Vorliegen eines Anfechtungsgrundes

§ 

familia suspecta – Beweislastumkehr

§ 

Anfechtungsberechtigung

§ 

Wirkung der Anfechtung

§ 

Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist

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Forderungsprüfung (1) § 

Anmeldung der Insolvenzforderung → Anmeldefrist → Anmeldung beim Insolvenzgericht → Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel → Anmeldung unterbricht Verjährung → Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an

§ 

Prüfungstagsatzung → Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten → Schuldner kann bestreiten → anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten

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Forderungsprüfung (2)

Keine Bestreitung

Bestreitung durch IV oder Gläubiger

Bestreitung nur durch Schuldner

Feststellung der Forderung

Prüfungsprozess

Feststellung der Forderung

→ Teilnahmerechte

→ Prüfungsklage

→ Teilnahmerechte

→ Entscheidungssurrogat

→ Frist

→ kein Exekutionstitel

→ Exekutionstitel § 61

→ Feststellung

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Prüfphase und Berichtstagsatzung § 

Prüfphase → Fortführung des lebenden Unternehmens → Prüfung der Sanierungschancen

§ 

Berichtstagsatzung → Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Unternehmens fällt → Bericht des Insolvenzverwalters → Beschluss des Insolvenzgerichts → (teilweise) Schließung oder → Fortführung

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Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse 1. Verwertung der Insolvenzmasse a.  b. 

primär Freihandverkauf subsidiär kridamäßige Verwertung

→ Mitwirkung von Gläubigerausschuss → mitzuteilende Geschäfte → genehmigungspflichtige Geschäfte (zB Liegenschaftsverkauf)

2. Verteilung des Erlöses → Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist → Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen → Nachtragsverteilung

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Der Sanierungsplan (1) § 

Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern

→ in allen Verfahrensvarianten möglich § 

Antrag des Schuldners → darf nur Insolvenzgläubiger betreffen → gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren → Privatschuldner: Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich

§  § 

§ 

Zulässigkeitsprüfung Sanierungsplantagsatzung → Schuldner muss anwesend sein → Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft des Beschlusses

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Der Sanierungsplan (2) § 

Erfüllung → durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders → Verzug mit der Leistung → qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist → Sonderregel für Privatschuldner → (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung

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Besonderheiten des Sanierungsverfahrens §§ 167 ff (1) §  § 

Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung Schuldner o  natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!) o  juristische Personen o  Personengesellschaften § 

setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus

§ 

schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich

§ 

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung §§ 167 f

§ 

Bestellung eines Masseverwalters

§  bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idR 60 bis 90 Tage später stattzufinden § 

bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens

§  bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen und fortzusetzen 30

Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (2) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung §§ 169 ff

§ 

→ Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung → steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters §  Voraussetzungen: ü  ü 

Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- und Schuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw)

§ 

Bestellung eines Sanierungsverwalters

§ 

Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen

§ 

Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen § 170 → Umbezeichnung des Verfahrens, Masseverwalter führt es weiter

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Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (3) § 

Befugnisse des Schuldners → Unternehmensfortführung: → nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen Genehmigung des Sanierungsverwalters → gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen → entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem §§ 21, 23 und 25, Zustimmung durch Sanierungsverwalter → Prozessführung → Entgegennahme von Postsendungen usw

§ 

Befugnisse des Sanierungsverwalters → Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners → Anfechtung → Forderungsprüfung → wichtige Verwertungsmaßnahmen (zB §§ 116, 117, 119, 120, 120a)

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Insolvenz natürlicher Personen (1) § 

Schuldenregulierungsverfahren → Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben → Eigenverwaltung des Schuldners → Kontrolle des Insolvenzgerichts → ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters → Zuständigkeit des Bezirksgerichts

§ 

Zahlungsplan §§ 193 bis 198 → Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!) → relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf Jahren entsprechen § 194 Abs 1 → Zahlungsfrist maximal 7 Jahre → Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan § 193 Abs 2 → eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen iSd § 197 → Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners § 198 33

Insolvenz natürlicher Personen (2) § 

Abschöpfungsverfahren §§ 199 bis 216 → Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei Wohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!) → Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre → keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich → Obliegenheiten des Schuldners (zB Berufstätigkeit) § 210 → jährliche Verteilungen durch den Treuhänder → Exekutionssperre § 206 → Restschuldbefreiung § 213 → mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren → nach Billigkeit: → nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw. → Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen → Verlängerung um 3 Jahre → Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt

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Europäische Insolvenzverordnung (1)

§ 

alle Mitgliedstaaten außer Dänemark

§ 

seit 31.5.2002 in Kraft

§ 

betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug

§ 

Art 4 lex fori concursus – anwendbares Recht des Eröffnungsstaates

§ 

Art 5-14 Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht

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Europäische Insolvenzverordnung (2) § 

Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO → universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen → am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI)

§  Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO → erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat → nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens → Liquidationsverfahren → in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat §  Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO → erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat → vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens → in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat

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