Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsrecht WS 2016/17 Mag. Werner Leber
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Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage / Schaffung eines Exekutionstitels Erfüllung? Exekutionsverfahren Verwirklichung der Gläubigerrechte durch staatlichen Zwang Urteil = Exekutionstitel? 2
Rechtsverwirklichungsverfahren
Exekutionsrecht
Insolvenzrecht
Einzelvollstreckung
Gesamtvollstreckung
Prioritätsprinzip
Gleichbehandlungsprinzip
3
Rechtsquellen
EO, EGEO Subsidiär:
ZPO (§78 EO)
Weiters:
JN, LiegenschaftsbewertungsG, RpflG, ua.
International:
Europäische Verordnungen sonstige Vollstreckungsabkommen New Yorker Übereinkommen 1958
Außerstreitverfahren? (§80 AußStG) 4
Ablauf des Verfahrens Exekutionstitel Vollstreckbarkeitsbestätigung („Annexverfahren“) I. Bewilligungsverfahren (vorher evtl: Vollstreckbarerklärung) Exekutionsantrag (Bewilligung mit) Beschluss II. Vollzugsverfahren Beendigung (= Befriedigung) / Einstellung
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Der Exekutionstitel Eine Urkunde, die einen vollstreckbaren Anspruch verbrieft !!!
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Exekutionstitel
Exekutionstitel (§1 Z .. EO) Gerichtliche (Z 1-9) v.a. Leistungsurteil, Beschluss, Zahlungsbefehl EO-Nov 2014: Z 8 – strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen Verwaltungsbehördliche (Z 10-15) v.a. Rückstandsausweise für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Nichtbehördliche (Z 16, 17) Schiedsspruch, vollstreckbare Notariatsakte Ausländische Exekutionstitel (§2 (2) EO) (Vollstreckbarerklärung § 79 EO) 7
Zahlungsbefehl (§1 Z 3 EO)
Betreibender Gläubiger
Verpflichteter
Geldforderung
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Exekutionstitel
Rückstandsausweis (§1 Z 13 EO) „öffentliche Urkunden über den Bestand und die Vollstreckbarkeit von öffentlichen Verbindlichkeiten“
„Diese Ausfertigung unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.“ (§3 Abs 2 VVG; §64 Abs 2 ASVG)
9 333) (Quelle: Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht³
Exekutionstitel
Bestätigung der Vollstreckbarkeit Vollstreckbarkeitsklausel
Stampiglie (blau) - §150 Abs 2 Geo
amtliche Beurkundung (=deklarativ), dass der Exekutionstitel formell vollstreckbar ist Erteilung ohne Anhörung des Verpflichteten durch Titelgericht/behörde 10
Exekutionstitel
Vollstreckbarkeitsbestätigung Formelle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen (auf die Vollstreckbarkeitsbestätigung bezogen: prüft das TitelG) •Ablauf der suspensiv wirkenden Rechtsmittelfristen: grds Eintritt der formellen Rechtskraft •Ablauf der Leistungsfrist ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung (Fristenlauf!) vs. Materielle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen (auf die Exekutionsbewilligung bezogen: prüft das ExeG) •Fälligkeit; Eintritt der Bedingung/Bewirkung Gegenleistung •Nicht durch Zeitablauf außer Kraft getreten (RM: Antrag auf) Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung - §7 Abs 3,4 EO Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht mit Rekurs anfechtbar (RS0001582) Gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung von Titelgericht / Titelbehörde selbst (andere Gerichte gebunden)
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Beispiel
Werner ist auf (einem ausgedehnten) Urlaub in Thailand. Die Amazon Europe SE hat Mahnklage gegen ihn eingebracht. In seiner Abwesenheit wird Werner ein bedingter Zahlungsbefehl durch Hinterlegung zugestellt. Einige Wochen nach Ablauf der Hinterlegungsfrist kehrt er in seine Wohnung zurück und findet eine Exekutionsbewilligung in seinem Briefkasten. ZB wurde nicht wirksam zugestellt. ZB daher nicht rechtswirksam und vollstreckbar geworden. Vollstreckbarkeitsbestätigung daher zu Unrecht erteilt. W bringt daher einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beim TitelG ein. Zugleich: Antrag auf Aufschiebung der Exekution (§42 Abs 2), dann (Antrag auf) Einstellung (§39 Abs 1 Z 9). 12
Exekutionstitel
Fälle der Titelergänzung Ergänzung des Titels (im Prozessweg - §10 EO), bei mangelnder subjektiver oder objektiver Bestimmtheit des Titels. Unbestimmter Titel: erfüllt nicht die Voraussetzungen des §7 Abs 1 EO Leistungsfrist / Fälligkeitstag: nicht kalendermäßig bestimmt- §7 Abs 2 EO Wertsicherungsklausel - §8 Abs 2 EO Rechtsnachfolge - §9 EO 13
Exekutionstitel
Titelergänzung I. Einfache Titelergänzung (Nachweis durch Urkunde) öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde (§7 Abs 2 EO, §9 EO) unbedenkliche Urkunde (§8 Abs 2 EO) II. Titelergänzungsklage (Purifikationsklage) (§10 EO) - prozessuale Feststellungsklage (hA) „Es stehe dem Kläger der Anspruch seines Vormannes aus einem von diesem gegenüber dem Beklagten erwirkten Exekutionstitel zu.“ oder „Der Anspruch des Klägers aus dem Urteil (Vergleich) vom [Datum] ist [zugunsten des Klägers] vollstreckbar.“
- Rechtsgestaltungsklage - ergänzende Leistungsklage
(aA) (Rechberger/Oberhammer) 14
Vollstreckung ausländischer Titel
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Ausländische Exekutionstitel
Vollstreckbarerklärung EO-Novelle 2016 Problem: ausländischer Titel löst grds keine inländischen Vollstreckungswirkungen aus (§403 EO) … soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken ist … Nach Vollstreckbarerklärung:
Behandlung wie ein inländischer Titel (§413 EO)
„Der [Exekutionstitel] wird für Österreich für vollstreckbar erklärt.“ 16
Ausländische Exekutionstitel
Ausländische Exekutionstitel • Außerhalb des Europäischen Justizraums und LGVÜ, EuGVVO Alt: Vollstreckbarerklärungsverfahren • EuGVVO Neu: keine Vollstreckbarerklärung • Europäischer Vollstreckungstitel EuVTVO – „europäisierter“ VT EuUnterhaltsVO – Haager Protokoll Unterhaltspflichten EuBagatellVO – formularmäßige Bestätigung EuMahnVO – „genuiner“ EuVT
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Ausländische Exekutionstitel
Europäische Kontenpfändungsverordnung • Anwendungsbereich: • Geldforderungen aus Zivil- / Handelssachen (Art 2 EuKoPfVO) • grenzüberschreitende Rechtssache (§422 Abs 3 EO, auch auf innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden) • Zuständigkeit: • Noch keine Entscheidung: Gerichte des Staates zuständig, der auch in Hauptsache zuständig ist (zB nach EuGVVO) • Schon Entscheidung: Gerichte des Staates zuständig, der Entscheidung erlassen hat • Verbraucher: ausschließlich Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Art 6 Abs 2 EuKoPfVO) 18
Ausländische Exekutionstitel
Europäische Kontenpfändungsverordnung • Bewilligungsvoraussetzungen Pfändung dringend erforderlich, weil tatsachliche Gefahr, dass ohne Sicherung die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich/erschwert wird (uU Sicherheitsleistung Gläubiger) • Einholung Konteninformation Gläubiger hat einen Titel; beantragt Konteninformation BewilligungsG ersucht Auskunftsbehörde des Vollstreckungsstaats Ö: BG Schuldner Wohnsitz / gew Aufenthalt; subsidiär BG I (§ 423 ZPO) • Vollstreckung BG I zuständig; Zustellung an Bank PfandR Danach Verständigung Schuldner Rechtsbehelf (Art 32-35)
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Ausländische Exekutionstitel
Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen Grundvoraussetzungen (§406 EO): 1.Vollstreckbarkeit im Erststaat 2.Gegenseitigkeit multilaterale Verträge (zB New Yorker Übereinkommen; LGVÜ) bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge (zB Liechtenstein,Tunesien) Gegenseitigkeitsverordnung
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Ausländische Exekutionstitel
Weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen Bilaterale Staatsverträge 3. Kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung 4. Wahrung des rechtlichen Gehörs 5. Keine (frühere) Entscheidung in derselben Sache 6. Internationale Zuständigkeit des Erststaats: zumeist Gerichtsstandskataloge sonst Haager Jurisdiktionsformel
EO 3. Kein Widerspruch gegen ordre public (§408 Z 2 und Z 3 EO) 4. Wahrung des rechtlichen Gehörs (§407 Z 2, §408 Z 1 EO) 5. Internationale Zuständigkeit des Erststaats: Österreichische Jurisdiktionsformel ( §407 Z 1 EO) 21
Ausländische Exekutionstitel
Vollstreckbarerklärungsverfahren - Antrag auf Vollstreckbarerklärung (kann mit Antrag auf Exekutionsbewilligung verbunden werden - §412 Abs 1 EO) - Zuständigkeit (im Vollstreckungsstaat) (§409 EO) BG (Wohn)Sitz des Verpflichteten oder Exekutionsgericht - Keine mündliche Verhandlung, keine Einvernahme des Gegners (§410 EO) - RM: Rekurs (§411 EO) • grds Frist 4 Wochen • neue Tatsachen (kein Neuerungsverbot) • Eventualmaxime • Revisionsrekurs auch bei bestätigender Entscheidung - Innehaltung von Amts wegen mit Verwertung bis Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (§412 Abs 2 EO) - Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Vollstreckbarerklärung (§414 EO) (+ Antrag auf Einstellung/Einschränkung der Exekution) 22
Europäische Exekutionstitel
EuGVVO alt (VO 44/2001) Unverzügliche Vollstreckbarerklärung ohne Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen (Art 41 EuGVVO alt) Vorlage: Ausfertigung des Exekutionstitels (Art 53 Abs 1 EuGVVO alt) + Bescheinigung (nach Art 54 EuGVVO alt, Anhang V) Nachträgliche Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe (Art 34, 35 EuGVVO alt) über Rekurs (§ 411 EO) gegen Beschluss auf Vollstreckbarerklärung.
Vollstreckbarerklärungsverfahren gesondert in jedem Vollstreckungsstaat erforderlich!
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Europäische Exekutionstitel
EuGVVO neu (VO 1215/2012) Vollstreckbar ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren: Abschaffung des Exequaturs (Art 39 EuGVVO) Vollstreckungswirkung wird eo ipso auf alle MGS der EU erstreckt! Vorlage: Ausfertigung des Exekutionstitels (Art 42 EuGVVO) + Bescheinigung (nach Art 53 EuGVVO, Anhang I) Nachträgliche Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe (Art 45 EuGVVO) über „Antrag auf Versagung der Vollstreckung“ (Art 46 EuGVVO). Geltendmachung Versagungsgründe: Einstellungsantrag innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung (§ 418 EO) Kein RM-Ausschluss an OGH bei bestätigenden Entscheidungen (§ 418 Abs 4 EO) 24
oben: Anhang V EuGVVO alt unten: Anhang I EuGVVO neu
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Europäische Exekutionstitel
EuGVVO neu Bewilligung: • Keine Nachprüfung in der Sache (Art 52 EuGVVO [Art 36 EuGVVO alt]) • Richter/Rechtspflegerkompetenz Vollzug: • Zustellung von Exekutionsbewilligung und der Bescheinigung nach Art 53 vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme (Art 43 Abs 1 EuGVVO) • Zustellung der Entscheidung • Grundsätzlich keine Übersetzung der Entscheidung, tlws auf Verlangen des Verpflichteten (Art 43 Abs 2 EuGVVO)
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EuGVVO alt/neu
EuGVVO neu
EuGVVO alt
Geltendmachung von Anerkennungsversagungsgründen Art 43 §411 EO
•im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens: Rekurs •Frist: grds 4 Wochen • „Antrag auf Versagung der Vollstreckung“:
Art 46
• Einstellungsantrag § 418 EO • 8 Wochen Frist ab Zustellung Exekutionsbewilligung
EuGVVO alt
Anerkennungsversagungsgründe
Art 34, 35
• • •
EuGVVO neu
• Art 45, 46
•
offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung Verstoß gegen rechtliches Gehör Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung in einem anderen MS oder in einem Drittstaat, dessen E die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt Unvereinbarkeit mit einer (auch später) ergangenen Entscheidung im Vollstreckungsstaat ausnahmsweise Mangel der internationalen Zuständigkeit (ausschließl Zuständigkeit, Schutzgerichtsstände)
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Europäische Exekutionstitel
EuGVVO neu Antrag auf Versagung der Vollstreckung: •
unverzügliche Entscheidung des Exekutionsgerichtes über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Art 48 EuGVVO)
• • •
Einschränkung der Exekution auf Sicherungsmaßnahmen Auferlegung einer Sicherheitsleistung gänzliche oder teilweise Aussetzung des Exekutionsverfahrens (Art 44 Abs 1 EuGVVO)
• Rechtsmittelmöglichkeit gegen E für beide Parteien nach Art 49 EuGVVO iVm nationalen Bestimmungen (in Ö: Rekurs)
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Europäische Exekutionstitel
EuGVVO alt/neu Erststaat
Entscheidung / öffentliche Urkunde / gerichtlicher Vergleich Bescheinigung
Zweitstaat (alte RL)
Zweitstaat (neue RL)
B: Vollstreckbarerklärung
Keine Vollstreckbarerklärung Bescheinigung vorlegen Wie inländischer Titel
Bescheinigung vorlegen Unverzügliche Vollstreckbarerklärung Rekurs gegen Beschluss
Antrag des Schuldners auf Versagung der Vollstreckung
Anerkennungsversagungsgründe
(Anhang V bzw I)
(Verstoß gegen ordre public oder rechtliches Gehör; Rechtskraft einer [früheren] Entscheidung; ausnahmsweise Mangel der Zuständigkeit)
Rechtsbehelf
Aussetzung des Verfahrens 29
Das Bewilligungsverfahren
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Bewilligungsverfahren
Exekutionsantrag Dispositionsmaxime Formblatt / formatierter Schriftsatz (§§1 f ADV-FormVO) (oder mündlich zu Protokoll)
Inhalt (§54 EO): • Notwendiger Inhalt: entspricht Inhalt der späteren EB (§63 Z 1 – 5 EO) Parteienbezeichnung für Zuständigkeit maßgeblichen Umstände Anspruch und Exekutionstitel Exekutionsmittel; Exekutionsobjekt (Ort) • Ratsamer Inhalt: Intervention? • ggf Beilagen
Verbesserungsverfahren (§ 54 Abs 3 EO)
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1. Exekutionstyp, Exekutionsart
2. Gericht
3. Parteien
(Seite 1) 32
Bewilligungsverfahren
Exekutionstypen
Realexekution Personalexekution
Zugriff auf auf Vermögen des Schuldners gegen Person (durch exekutive Schubhaft)
Geldexekution Naturalexekution
Durchsetzung von Zahlungsansprüchen anderen Ansprüchen
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Bewilligungsverfahren
Exekutionsarten
§§EO
Immobiliarexekution
87 – 248
wegen Geldforderung Mobiliarexekution
249 – 345
Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (= Naturalexekution)
346 – 369
Exekution zur Sicherstellung
370 – 377
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Aufbau EO (Erster Teil) I.
Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
II.
Abschnitt – Exekution wegen Geldforderungen 1. Titel – Exekution auf das unbewegliche Vermögen 1. Abteilung – Zwangsweise Pfandrechtsbegründung 2. Abteilung – Zwangsverwaltung 3. Abteilung – Zwangsversteigerung
2. Titel – Exekution auf das bewegliche Vermögen 1. Abteilung – Exekution auf körperliche Sachen 2. Abteilung – Exekution auf Geldforderungen 3. Abteilung – Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe
III. Abschnitt – Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (Naturalexekution) 35
Bewilligungsverfahren
Mobiliarexekution (wg Geldforderungen) Fahrnisexekution
Schuldnerschutz
körperliche bewegliche Sachen
unpfändbare Sachen
§§EO 249 – 289
(evtl Austauschpfändung)
Forderungsexekution
(absolut) unpfändbar
Geldforderung
Art/Höhe: Existenzminimum
Anspruchsexekution
290 – 324
325 – 329
Herausgabeanspruch
Exekution auf andere Vermögensrechte zB Rechte an Unternehmen, Konzessionen, Gesellschaftsrechte, Bestandrechte, Immaterialgüterrechte, etc
330 – 345 36
Bewilligungsverfahren
Liegenschaftsexekution (wg Geldforderungen)
§§EO
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung exekutives Pfandrecht zur Sicherung des Ranges
87 – 96
Zwangsverwaltung Befriedigung aus den Nutzungen und Einkünften der Liegenschaft
97 – 132
Zwangsversteigerung Befriedigung aus dem Erlös der Liegenschaft
133 - 239
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Bewilligungsverfahren
Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (Naturalexekution) Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen
§§EO
346 – 348
Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
349
Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
350
Real- oder Zivilteilung einer Gemeinschaft, Grenzberichtigung
351 – 352
Erwirkung von vertretbaren/unvertretbaren Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
353 – 354 355 – 358
Abgabe von Willenserklärungen
367 38
Schuldnerschutz (zwingend) Grundsatz der Deckung / Verbot der Überdeckung Nicht in weiterem Umfang als zur Verwirklichung des vollstreckbaren Anspruchs notwendig (§14 Abs 1,§27 Abs 1,§41 Abs 2 EO) • Kostendeckungsprinzip (§39 Abs 1 Z 8 EO) • Einschränkung der Pfändung auf Sache an der Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht besteht (§263 EO) • Verschleuderungsgrenze (§§151, 277 EO) • Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher körperlicher Sachen (§§250 f EO) • Existenzminimum (§§290 ff EO) • Gradus executionis? (zB §§201, 203 EO) • Innehaltung bei der Fahrnisexekution (§264b EO) • Zahlungsvereinbarungen (§45a EO) • Längere Räumungsfristen (§§34, 35 MRG) • Verlangsamung des Verfahrens (§169 Abs 2, §273 Abs 1 EO) • Naturkatastrophen (§§200b, 282a EO) 39
Bewilligungsverfahren
Grundsatz des freien Vollstreckungszugriffes
§§EO
Häufung von Exekutionsmitteln Einschränkungen, wenn eines/einige ausreichend
14/1
Beschränkter „gradus executionis“ Vorrang der – Zwangsverwaltung vor Zwangsversteigerung
201
– Forderungs-/Fahrnisexekution vor Zwangsversteigerung
203
– Forderungsexekution vor Fahrnisexekution
264a 14/2
– Forderungsexekution vor Zwangsverwaltung
99b
– Fahrnisexekution vor Forderungsexekution (Sperrfrist)
14/3 40
Bewilligungsverfahren
Wie erfahre ich von Vermögen des Verpflichteten?
Vollzugsorte: Zustelladresse, Melderegister (Fahrnisexekution) Personenverzeichnis im Grundbuch
(Immobiliarexekution)
Drittschuldnerauskunft
(Forderungsexekution)
Vermögensverzeichnis
41
Bewilligungsverfahren
Gericht Titelgericht / Titelbehörde Bewilligungsgericht – Exekutionsgericht Richter – Rechtspfleger – Gerichtsvollzieher Untersuchungsgrundsatz – Amtsbetrieb
§§EO
4, 17 ff, 51 17 RpflG
16, 55
Inländische Gerichtsbarkeit Vollstreckungsobjekt im Inland (Territorialität) Immunität Zulässigkeit des Rechtswegs
80 42 AußStrG
Bewilligungsverfahren
Zuständigkeit Sachlich:
Bezirksgericht
Örtlich: unbeweglich Forderung Sachen Sonst
Bewilligungs- = Exekutionsgericht Belegenheit Verpflichteter, sonst Drittschuldner Belegenheit erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist
Keine Gerichtsstandsvereinbarung Keine Heilung nach §104 Abs 3 JN Amtswegige Überweisung
§§EO 17 4, 18 Z 1, 2 Z3 Z4 Z4
51 44/1 JN 43
Bewilligungsverfahren
Parteien
§§EO
Formeller Parteibegriff: Betreibender Gläubiger – Verpflichteter Materieller Parteibegriff: Betroffenheit von Dritten z.B. Organwalter, Drittpfandbesteller Partei- und Prozessfähigkeit
78 ZPO
Parteienvertretung (Reichweite der Prozessvollmacht)
52 520/1 ZPO
44
Bewilligungsverfahren
Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung Allgemeine Exekutionsvoraussetzungen – inländische Gerichtsbarkeit; Zulässigkeit des Rechtswegs – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit; Vertretungsmacht des Einschreiters Besondere Exekutionsvoraussetzungen – Zuständigkeit – notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags – Exekutionstitels und Vollstreckbarkeitsbestätigung – Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts – Ablauf von Sperrfristen – Kostendeckung Relative Exekutionshindernisse (über Einrede) – Unwirksamerklärung des Exekutionstitels – Exekutionsverzicht – Exekutionsstundung Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (sonst Titelergänzung) – im Antrag und im Titel genannten Personen ident – Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung müssen aus dem Exekutionstitel entnommen werden können 45
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsverfahren
§§EO
IdR einseitiges, kurzes schriftliches Aktenverfahren (nicht öffentlich) Prüfung durch Bewilligungsgericht
3/2, 55/2
–
zulässig?
(Exekutionsvoraussetzungen)
wenn nicht: zurückweisen –
begründet?
(materielle Bewilligungserfordernisse)
wenn nicht: abweisen
7–9
46
Bewilligungsverfahren
§§EO
Bewilligungsbeschluss Beschluss keine Begründung Stampiglie
„Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution. Die Kosten der betreibenden Parteien werden mit € … bestimmt.“
Zustellung (Sonderfall: Fahrnisexekution) Rekurs einseitig (§521a ZPO kommt nicht zur Anwendung) Neuerungsverbot
Rechtskraft muss nicht abgewartet werden (Aufschiebung beantragen!)
63 428 ZPO 112/2 Geo 64 249/3 65 /3
67/1 42/1 Z 7 47
Platz für Stampiglie (braun): „Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution. Die Kosten der betreibenden Parteien werden mit € … bestimmt.“
48
Bewilligungsverfahren
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
§§EO
54b/1 • Anwendungsbereich Z 1, 2 Geldexekution bis 50.000 € Z1 kein unbewegliches Vermögen Z3 keine Urkundenvorlage (zB ≠ Titelergänzung) Z4 inländischer Titel / Vollstreckbarerklärung Gefahr der Entziehung der Exekutionsobjekte? (Bescheinigung!) Z 5 zwingend! 54b/2 • Verfahrensbesonderheiten Z2 Titel nicht beilegen – aber Datum Vollstreckungsklausel 249/3 Zustellung auch bei Fahrnisexekution 54c Einspruchsmöglichkeit (14 Tage ab Zustellung) 249/3, 303a „Wartefristen“ vor Vollzug / Zahlung (Rechtskraft!) 39/1 Z 10 ggf Antrag auf Einstellung 49
Bewilligungsverfahren
Einspruch im vereinfachten Bewilligungsverfahren Gericht
Exekutionsbewilligung Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels
Entscheidung
Parteien Einspruch - §54c EO (14 Tage nach Zustellung)
Exekutionstitel nicht (rechtzeitig) vorgelegt
Einstellung der Exekution, Erfolgshaftung betr G
Exekutionstitel vorgelegt
Abweisung des Einspruchs
Daten des Titels stimmen nicht überein Daten des Titel stimmen überein 50
Das Vollzugsverfahren
51
Vollzugsverfahren
§§EO
Vollzug Geldexekution Pfändung Verwertung Befriedigung Naturalexekution direkt indirekt
unmittelbarer Zwang mittelbarer Zwang
Parteiöffentlichkeit (evtl Intervention) Vollzugsbeschwerde gegen Amtshandlungen
32, 59 68 52
Vollzugsverfahren
Aufschiebung
§§EO
Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen! •Antrag: behaupten und bescheinigen •Aufschiebungsgrund (grunds taxativ, aber tlws analog) z.B. ao Rev; Antrag auf Einstellung; Zahlungsvereinbarung; Aufschiebung der Räumungsexekution; etc
•Aufschiebungsinteresse: Gefahr eines unersetzlichen oder nur schwer ersetzbaren Nachteils •Aufschiebung darf Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht gefährden (Sicherheitsleistung) •angestrengte Rechtsbehelf darf nicht aussichtslos sein •Interessenabwägung: Aufschiebungsinteresse muss das Fortsetzungsinteresse übersteigen
42 /1 Z 3, 7; 45a; 35 MRG
44/1 44/2 44/3 42/1
seit 1.1.2015 (EO-Nov 2014): Einvernahme des betreibenden Gläubigers, zweiseitiger Rekurs! (45 Abs 3,§65 Abs 3 EO) 53
Vollzugsverfahren
Innehaltung Gerichtsvollzieher sieht von Fortsetzung der Exekutionshandlung kurzfristig ab Befriedigung/Stundung/Absehen von der Fortsetzung
Faktischer Stillstand der Exekution Mitwirkung des betreibenden Gläubigers unterbleibt Sperrfrist für Verwertung
§§EO
46; 264b; 34a MRG
349/1 Sperrfristen: 45a; 97/4; 200 Z 3; 282/1; 252e f 54
Vollzugsverfahren
„Beendigung“ der Exekution Bei voller Befriedigung (formlos) Einstellung bei erfolgloser Zwangsvollstreckung (§39 EO) wegen Mangels einer Exekutionsvoraussetzung (auch Opposition, Impugnation)
auf Antrag / von Amts wegen meist Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO) seit EO-Nov 2014: zweiseitiger Rekurs (§65 Abs 3 EO) Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte Einschränkung (Teileinstellung) (§§41, 96, 263, 377, 399 EO) 55
Einzelne Exekutionsarten
56
Bewilligungsverfahren
Liegenschaftsexekution (Geldexekution)
§§EO
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung exekutives Pfandrecht zur Sicherung des Ranges
87 – 96
Zwangsverwaltung Befriedigung aus den Nutzungen und Einkünften der Liegenschaft
97 – 132
Zwangsversteigerung Befriedigung aus dem Erlös der Liegenschaft
133 - 239
57
Einzelne Exekutionsarten
Zwangsversteigerungsverfahren Kostenvorschuss von betreibendem Gläubiger
Exekutionsbewilligung + Anmerkung im Grundbuch
Zustellung an Verpflichteten Festsetzung der Versteigerungsbedingungen
Schätzungsverfahren (Sachverständiger, Schätztermin)
Versteigerung (frühestens 3 Monate nach EB)
(Edikt; Termin)
Zahlung ¾
Überbot (14 T)
(binnen 2 Monaten)
MB < ¾ SW MB + ¼
Anmeldung von Forderungen
Zuschlag an Meistbot (Vadium) (Widerspruch; Rekurs)
Meistbotsverteilungstagsatzung (Widerspruch; Widerspruchsklage; Rekurs) 58
Einzelne Exekutionsarten
Fahrnisexekution Betreibende(r) Gläubiger: Antrag auf Bewilligung von Verkauf und Pfändung
Gericht: Exekutionsbewilligung Vollzugsauftrag
Gerichtsvollzieher: Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an Verpflichteten + Vornahme der Pfändung durch Aufnahme in Pfändungsprotokoll (Möglichkeit der Verwahrung) Weitere Vollzüge
Nicht erfolgreich: Neuerlicher Antrag auf Vollzug nach 6 Monaten (Sperrfrist)
Vermögensverzeichnis Neuerliche Abgabe erst nach 1 Jahr (Sperrfrist)
erfolgreich: Schätzung: Übernahmsantrag
Verteilung
Verwertung: öffentl Versteigerung / Freihandverkauf 59
Einzelne Exekutionsarten
Pfändungsmarke
„Bleistiftwert“
Schätzwert 60
(Quelle: Neumayr/Nummer-Krautgasser, Exekutionsrecht³ 344)
Einzelne Exekutionsarten
Forderungsexekution Exekutionsantrag Exekutionsbewilligung
Gerichtliche Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Keine Angabe eines Drittschuldners
Angabe eines Drittschuldners
(unpfändbar; beschränkt pfändbar)
Verfügungsverbot an Verpflichteten und
Zahlungsverbot an Drittschuldner
>3W
Doppelverbot
Pfändung
Vermögensverzeichnis
Verwertung: Überweisung zur Einziehung: Entrichtung begehren Zahlung oder
Einwendung Drittschuldnerklage
Drittschuldnererklärung OGH 3 Ob 180/14 p
Verteilung 61
Exekutionsrechtliche Klagen
62
Exekutionsrechtliche Klagen
Exekutions(rechtliche) Klagen Oppositionsklage Impugnationsklage
Exszindierungsklage
Exekutionsrechtliche Klagen: - Zwischen Bewilligung der Exekution und Beendigung/Einstellung des Exe-verfahrens - Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes - Bei Klagsstattgebung: Einstellung des Verfahrens
Pfandvorrechtsklage Widerspruchsklage Interessenklage 63
Exekutionsrechtliche Klagen Seit EO-Nov 2014: Sondervorschriften in Unterhaltssachen
Oppositionsklage (§35)
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch Nova producta Theorien zum Rechtsschutzziel Einzelwirkungstheorie Gesamtwirkungstheorie
(Neumayr/Nunner-Krautgasser)
Kombinationstheorie Negative Feststellungsklage
(hRsp)
Gründe: Aufhebung oder Hemmung des materiellen Anspruchs Eventualmaxime
(Rechberger/Oberhammer)
Begehren: „Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung zu [Geschäftszahl] des [Bezirksgerichts] die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen/gehemmt.“ 64
Exekutionsrechtliche Klagen
Oppositionsgesuch (§40) Vereinfachte Form der Geltendmachung (Einstellungsantrag) Voraussetzung Anspruchsbefriedigung Anspruchsstundung nach Entstehen des Exekutionstitels (neue Tatsachen!).
Nachweis durch unbedenkliche Urkunde, sonst Einvernahme Wahlmöglichkeit Verweis auf den streitigen Rechtsweg möglich. 65
Exekutionsrechtliche Klagen Seit EO-Nov 2014: Sondervorschriften in Unterhaltssachen
Impugnationsklage (§36)
„Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung“ Vollstreckungsanspruch Verhältnis zum Rekurs (dort: Neuerungsverbot) Wahlmöglichkeit oder Subsidiarität? Theorien zum Rechtsschutzziel Einzelwirkungstheorie Gesamtwirkungstheorie Negative Feststellungsklage Gründe: taxativ! Eventualmaxime
(hM) (aA) (Rechberger/Oberhammer) Begehren: „Die mit Beschluss vom [Datum] zu [Geschäftszahl] des [Bezirksgerichts] bewilligte Exekution wird für 66 unzulässig erklärt.“
Exekutionstitel
Fälle der Titelergänzung
Impugnationsgründe
§10 EO
§ EO
§36 Abs 1 EO, Art XVII EGEO
Eintritt der für Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen
7 Abs 2
Nichteintritt der für Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen
Eintritt der Rechtsnachfolge
9
Nichteintritt der Rechtsnachfolge
Wertsicherungsklausel
8 Abs 2
Wertsicherungsklausel
Unbestimmtheit des Titels (§7 Abs 1 EO)
-
Exekutionsverzicht/stundung
-
-
Formmangel vollstreckbarer Notariatsakt
67
Exekutionsrechtliche Klagen
Impugnationsgesuch (§40) Vereinfachte Form der Geltendmachung (Einstellungsantrag) Voraussetzung Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung (kein Verzicht auf Anspruch / Stundung des Anspruchs) nach Entstehen des Exekutionstitels (neue Tatsachen!). Nachweis durch unbedenkliche Urkunde, sonst Einvernahme Wahlmöglichkeit Verweis auf den streitigen Rechtsweg möglich. 68
Exekutionsrechtliche Klagen
Exszindierungsklage (§37) „Widerspruch Dritter“; „abgeirrte Exekution“ Theorien zum Rechtsschutzziel prozessuale Rechtsgestaltungsklage (hM) Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer) Recht des Dritten (≙ Aussonderung in Insolvenz) Beklagter?: betreibender Gläubiger Eventualmaxime gilt nicht Zeitpunkt der Zulässigkeit •Eingriff steht fest •Vollzugsakt wurde gesetzt
Begehren: „Die mit Beschluss vom [Datum] zu [Geschäftszahl] des [Bezirksgerichts] bewilligte Exekution wird hinsichtlich der gepfändeten Gegenstände, [Beschreibung] für unzulässig erklärt.“ 69
Exekutionsrechtliche Klagen
Übersicht – Exekutionsrechtliche Klagen Eventualmaxime
Klage
Ziel
Kläger
Beklagter
Oppositionsklage
gegen Anspruch
verpflichtete Partei
betreibende Partei
ja
Impugnationsklage
gegen Bewilligung
verpflichtete Partei
betreibende Partei
ja
Exszindierungsklage
Widerspruch gegen einzelne Exekution
Dritter
betreibende Partei/Verpflich- nein teter
70
Exekutionsrechtliche Klagen
Weitere Exekutionsklagen
§§EO
Pfandvorrechtsklage Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus Pfandsache
258/1
Widerspruchsklage Klage gegen Bestand, Höhe oder Rang einer angemeldeten Forderung
128/4, 232/1, 286/1
Interessenklage Klage auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der Naturalleistung
368
71
Beispiel
Werner bezahlt nunmehr auch seine Hotelrechnung nicht. Daraufhin erwirkt die TUI Austria GmbH ein rechtskräftiges Urteil über € 9.000 gegen ihn. 1.Obwohl Werner nun widerwillig den Geldbetrag samt Zinsen bezahlt, beantragt die TUI GmbH die Fahrnisexekution gegen ihn, die auch bewilligt wird. Was kann Werner tun? Oppositionsklage / Oppositionsgesuch des W (§§35, 40 EO) Einstellung von Amts wegen (§35 Abs 4 EO) Aufschiebung (§42 Abs 1 Z 3 oder 5 EO) Innehaltung (§46 EO)
72
Beispiel
2. Die TUI GmbH beantragt nun noch die Fahrnisexekution. In der Wohnung des W befindet sich eine wertvolle Erstauflage des Fasching - Kommentars zur ZPO. Diese gehört aber eigentlich Katharina. Was kann Katharina nun tun? Hinwirken auf Einstellungsantrag Exszindierungsklage der K Einstellung von Amts wegen Aufschiebung
(§39 Abs 1 Z 6 EO) (aus Kostengründe [§45 ZPO]) (§37 EO) (§37 Abs 4 EO) (§42 Abs 1 Z 5 EO)
73
EO-Novelle 2014 / 2016
74
EO – Nov 2014
EO-Novelle 2014 I (seit 1.1.2015) Oppositions-/Impugnationsklage & Oppositions-/Impugnationsantrag in Unterhaltssachen (§35 Abs 2, 3 EO; §36 Abs 2, 3 EO) •Zuständigkeit des für Unterhaltssachen aktuell zuständigen Gerichts (≠ Titelgericht ? – Änderungen der Zuständigkeit zu berücksichtigen!) §19 Abs 1 Z 5 RpflG, §432 EO •Unterhaltssachen zwischen Verwandten in gerader Linie: Zuständigkeit des Außerstreitgerichts Eventualmaxime grunds auch im Außerstreitverfahren: aber §35 Abs 3 S 2 (= also nicht bei Oppositionsantrag) Entscheidungen über Aufschiebung/Einstellung •Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO): außer Antrag von betreibender Partei oder offenkundig unberechtigt •Zweiseitigkeit des Rekurses (§65 Abs 3 Z 2 EO)
Forderungsexekution (§312 Abs 4 EO) •Antrag auf Einstellung des Drittschuldners nach Tilgung der Forderung dient der Rechtssicherheit des Drittschuldners. 75
EO – Nov 2014
EO-Novelle 2014 II (seit 1.1.2015) Fahrnisexekution • Zustellung der EB im vereinfachten Bewilligungsverfahren erst bei Vollzug bei Forderung bis € 500 aufgehoben! (§249 Abs 3 2 EO aF) Zwangsversteigerung • Ordnungsstrafe, Ausschluss vom Bieten bei unzulässigen Bieterabsprachen ( §177a Abs 3 EO) (auch bei Fahrnisexe: §278 Abs 1 EO) • Aufhebung des Zuschlags, wenn die verpflichtete Partei nicht durch gesetzlichen Vertreter vertreten wurde, ein dringendes Wohnbedürfnis besteht und die hereinzubringende Forderung erfüllt wurde (§187a EO) Info: Mohr, EO-Nov 2014 – ein Überblick über die Änderungen im Allgemeinen Teil und bei der Fahrnis- und Forderungsexekution, ÖRpfl 2014 H 1, 20; Rassi, Die EO-Novelle 2014: Ein Überblick, Zak 2014/659, 343.
76
EO – Nov 2016
EO-Novelle 2016 I (seit Jänner 2017) Verschiebung und Novellierung des internationalen Exekutionsrechts • nun Dritter Teil EO = §§ 403 ff EO (nicht mehr §§ 79 ff EO) • siehe Folien 16 ff Anpassung ausländischer Titel (§ 404 EO) • Maßnahme oder Anordnung, in der österr Rechtsordnung nicht vorgesehen • auf Antrag oder teilweise von Amts anzupassen • zugleich mit Bewilligung der Exekution • an in österr Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme, mit vergleichbarer Wirkungen und ähnlichen Ziele und Interessen • darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen • Verpflichteter und betr Gl können vor Anpassung einvernommen werden • Ansonsten Widerspruchsmöglichkeit
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EO – Nov 2016
EO-Novelle 2016 II (seit Jänner 2017) Anpassung (ausländischer) Bruchteilstitel (§ 405 EO) • Bruchteilstitel: Unterhaltsforderung = Bruchteil (Prozentsatz) des Einkommens • Anpassung: Gericht hat vor Bewilligung der Exekution der bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären (Durchsetzung mittels Ordnungsstrafen) • Gericht setzt Höhe anhand des Durchschnittswerts der Bezüge der letzten 6 Monate in der Exekutionsbewilligung fest • Widerspruchsmöglichkeit der Parteien • Verschlechterung der Bezüge: Exekution auf Antrag des Verpfl einzuschränken • Erhöhung der Bezüge: neuer Exekutionsantrag
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EO – Nov 2016
EO-Novelle 2016 III (seit Jänner 2017) Vollzugsauftrag wird sofort und nicht erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung erteilt (§ 25 Abs 2 EO)
Internetversteigerung §§ 277a ff • Möglichkeit Höchstgebote abzugeben • Einstellung / Aufschiebung Internetauktion nur, wenn kein Gebot abgegeben wurde (außer bei Exszindierung durch Dritte) Aufteilung der unpfändbaren Grundbeträge bei Forderungsexekution (§ 292 Abs 3a EO) • mehrere Forderungen, die für sich (einzeln) den unpfändbaren Grundbetrag unterschreiten; zusammen jedoch überschreiten •Gericht teil mit Beschluss den unpfändbaren Grundbetrag auf einzelne Drittschuldner auf
Erhöhung Kostenersatz für Drittschuldnererklärung (35 € bzw 25 €) Begleitregelungen zur EuSchMaVO 79