Protokoll 3. Sitzung Arbeitsgruppe e.V.olution
Wann:
22.02.2017
Wo:
Burenhütte
Von:
18:30
Bis:
21:30 Uhr
Teilnehmer/-innen Vorname, Name
Bemerkung
Jürgen Bergmann Dr. Thomas Grethlein Hans-Martin Grötsch Norbert Gunkler Frank Ittner Prof. Dr. Peter Krug Michael Meeske Nicola Nemeth Armin Peipp Marcus Rößler Martin Schrüfer Ariane Steimer
Ersatz f. H.Albert entschuldigt
Dr. Martin Stopper, Rechtsanwalt
Rechtsberatung für Sportrecht
Katharina Fritsch Stephan Gerber
Protokollunterstützung Moderation
Tagesordnung TOP 1
Begrüßung und Vorstellung
TOP 2
Protokoll der 2. Sitzung
TOP 3
Vortrag Herr Dr. Stopper
TOP 4
Diskussion zu den vorgestellten Folien
TOP 5
Termine
1/5
TOP 1
Termin
Fr.Fritsch
Erl.
Begrüßung und Vorstellung
TOP 2
Wer
Begrüßung durch Herrn Dr. Grethlein Frau Nemeth und Herr Dr. Stopper stellen sich vor.
Protokoll der 2. Sitzung
Das Protokoll der zweiten Sitzung wurde besprochen. Zwei Ergänzungen von Herrn Albert wurden von Frau Nemeth eingebracht und werden in die endgültige Version (Internet) aufgenommen: TOP 4: Anschließend hatten die Teilnehmer/-innen die Möglichkeit, durch Punktevergabe die für sie wichtigsten, im Brainstorming genannten Zukunftsbilder/Ziele festzulegen. Hierzu konnte jeder 3 Punkte einzeln oder kumuliert vergeben. Die drei meistgenannten Zukunftsbilder/Ziele lauteten: o o o
Der 1. FCN gehört sportlich zu den TOP 12 der ersten Bundesliga. (11 Punkte) Der 1. FCN gehört wirtschaftlich zu den TOP 12 der ersten Bundesliga. (5 Punkte) Der 1. FCN verfügt über eine breite/umfassende „Verwurzelung“ in der Metropolregion (Präsenz). (5 Punkte)
TOP 5: In drei Arbeitsgruppen erarbeiteten die Teilnehmer/-innen Handlungsfelder/Maßnahmen zur Erreichung der unter TOP 4 mit den meisten Punkten bewerteten Zukunftsbilder/Ziele. Das Protokoll wurde verabschiedet TOP 3
Vortrag Herr Dr. Stopper
TOP 4
Herr Meeske stellt die Aufgabe/den Auftrag von Herrn Dr. Stopper im Zusammenhang mit „e.V.olution“ vor. Herr Meeske erklärt, dass ein möglicher Folgeauftrag nicht an Herrn Dr. Stopper vergeben wird. Herr Dr. Stopper präsentierte verschiedene Rechtsformen unter der Überschrift: Gegenüberstellung der Einflußmöglichkeiten von Mitgliedern und Investoren in einem e.V., einer GmbH & Co. KGaA sowie einer AG Einflussmöglichkeiten bei einer GmbH wurden anlaog zur AG bzw. GmbH & Co. KG vorgestellt – siehe Anhang: 2017-02-21_FCN_Mitbestimmungsrechte
Diskussion zu den vorgestellten Folien Zu den einzelnen Folien werden hier die wichtigsten Aussagen und Feststellungen aus der Diskussion aufgeführt:
Folie 2: Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der Mitgliederversammlung (MV) des e.V. Herr Dr. Grethlein erläutert ergänzend die besondere Rolle des Wahlausschusses beim 1. FCN, der traditionell keine aktive
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Rolle übernimmt, sondern sich eher als Wahlprüfungsausschuss versteht.
Folien 3 und 4: Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der GmbH & Co. KGaA – Folie3 EXKURS: Grobstruktur KGaA Herr Dr. Stopper erläutert die Einflusssphäre durch den e.V. bzw. einen möglichen Investor. Wichtig dabei: Die Gestaltung der Satzung des e.V. Aus der anschließend geführten Diskussion über die Beteiligungs- und Mehrheitsverhältnisse und die Möglichkeiten einer Ausgliederung wurden folgende Kernaussagen gemacht, bzw. Fragen gestellt: -
-
-
-
-
Die diskutierten Rechtsmodelle sind unabhängig von einer Investorendiskussion zu sehen. D.h., dass die Überlegungen zu einem Investor erst nach der Rechtsformentscheidung angestellt werden sollen und nicht zwingend zusammenhängen. Hinweis: Die Komplementär-GmbH betreibt die Geschäftsführung innerhalb der GmbH & Co. KG. Sie ist vergleichbar der bestehenden Vereinsstrukturen gegenüber den Gesellschaftern mittelbar und gegenüber dem Beirat (vgl. dem Aufsichtsrat) weisungsgebunden! Zum Vergleich: In der derzeitigen Struktur des 1. FCN ist der Vorstand in der laufenden Geschäftsführung weisungsungebunden. Zu beachten/bedenken sind auch finanztechnische/bilanzielle Vorteile bei einer Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft (Stichwort: Hebung Stiller Reserven). Hinweis von Herrn Dr. Stopper: In der Satzung können grundsätzlich alle Rechte zur Mitbestimmung vergleichbar zur bestehenden Vereinsstruktur geregelt werden. Frau Nemeth weist darauf hin, dass nicht über Tatsachen bzw. verifizierte Fakten geredet wird, sondern nur über (best)mögliche Satzungsgestaltungen. Ob Mitgliederrechte tatsächlich erhalten bleiben oder eingeschränkt werden und ob Investorenrechte tatsächlich beschnitten werden, lässt sich erst anhand der konkret ausformulierten Satzung erkennen. Herr Dr. Stopper bestätigt diesen Einwand auf Anfrage von Frau Nemeth. Zu klären ist auch: Soll/kann im Beirat ein Vertreter des Investors sitzen? Und wenn ja, ab welcher Beteiligung? Antwort: Der Verein als 100%iger Gesellschafter der GmbH kann entscheiden, ob er Investoren im Beirat platziert. Zur Frage, wie lange die „50 plus 1 Regelung“ bestehen bleibt, wurde von Herrn Dr. Stopper auf die Möglichkeit verwiesen, dass hier in der Satzung entsprechende eigene Regelungen getroffen werden können.
Folien 5 und 6: Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der AG - Dr. Stopper erklärt: Die derzeitige Satzung des 1. Nürnberg wurde in Analogie zum Aktienrecht gestaltet. Deshalb ist ein Großteil der Inhalte dieser Rechtsform bereits
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in der bestenden Satzung abgebildet. Allerdings besteht im e. V. keine Möglichkeit, durch einen Investor Finanzmittel zu generieren. Und die Möglichkeit stille Reserven zu heben, ist eingeschränkt. Würde eine AG „augegliedert“, wäre der Verein zunächst Eigentümer dieser AG, das Gleiche gilt allerdings für die anderen Rechtsform-, bzw. Beteiligungsalternativen.
Folie 7: Einflussmöglichkeiten der Investoren Herr Dr. Stopper erläutert zusammenfassend anhand der Folie 7 den möglichen Investoreneinfluss in den drei vorgestellten Rechtsformen: e.V., GmbH & Co. KGaA, AG. In allen Gesellschaftsformen kann die Besetzung des Aufsichtsrats per Wahl gestaltet werden. Im e.V. müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Vereinsmitglieder sein. In der GmbH& Co. KGaA wird der Aufsichtsrat (wird dort i.d.R. Beirat genannt) von den Gesellschaftern der Komplementärin gestellt (100% Verein) und bei der AG mehrheitlich gewählt (wegen der 50+1-Regel liegt Mehrheit der Stimmrechte beim e.V.). In allen 3 Gesellschaftsformen können auch Investoren einen Sitz im Aufsichtsrat haben, wenn sie gewählt werden (beim Verein nur Vereinsmitglieder).
Fazit: Entscheidend ist, dass in den Rechtsformen über die Vereinssatzung die Einflussmöglichkeiten der Mitglieder geregelt werden können. Darüber hinaus wird eine der Zielrechtsform entsprechend angepasste Satzung mit dem erforderlichen Vorlauf der Mitgliederversammlung vorgelegt. Auch Verkäufe von Anteilen an einen Investor wie auch die Möglichkeit des Weiterverkaufs von Anteilen durch einen Investor können – zum Schutz des Vereins – gestaltet/geregelt werden.
TOP 5
Termine Termine der Sitzungen wurden einstimmig geändert: 1.) Strategie und Ziele (Wie sieht ein Idealverein 1. FC Nürnberg aus?) 2.) Mitbestimmung (Wie können Mitgliederrechte in verschiedenen Rechtsformen abgebildet werden?) 3.) Wirtschaftliche Aspekte (Welche Konsequenzen ergeben sich aus den verschiedenen Rechtsformen?) 4.) Identifikation (Welche Werte und Maßnahmen prägen die Identität des Club?) 5.) Rechtliche Aspekte (Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es im Einzelnen?)
18.01.17
Erl.
22.02.17
Erl.
08.03.17 18.04.17 25.04.17
4/5
Nürnberg, 22.02.2017
5/5
Gegenüberstellung der Einflussmöglichkeiten von Mitgliedern und Investoren in einem e.V., einer GmbH & Co. KGaA sowie einer AG
Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der Mitgliederversammlung (MV) des e.V.
•
Außerordentliche Geschäfte
(Geschäfts-)Ordnungen und Mitgliedsbeiträge
(vgl. dazu etwa § 15 Nr. 7 j) und k) der FCN-Satzung)
(vgl. dazu etwa § § 15 Nr. 7 i) FCN-Satzung)
Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins durch MV
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Erlass z.B. einer Ehrungs-, Beitrags- oder Geschäftsordnung der Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
Wahl und Abberufung des AR und Wahlausschusses (vgl. § 15 Nr. 7 d), f) und g) der FCN-Satzung)
Kontrolle des Vorstands (vgl. § 15 Nr. 7 a) bis c) der FCN-Satzung)
-
-
Entgegennahme der Berichte des Aufsichtsrats (AR)/Vorstands Entlastung des AR/Vorstands
Wahl der Wahlausschussmitglieder Wahl des AR; auf Vorschlag des Wahlausschusses
Beachte:
KEINE direkte Wahl des Vorstands durch die MV
Einfluss auf den Vorstand -
Einfluss mittelbar über die Wahl und Abberufung des AR, der wiederum den Vorstand bestellt und Zustimmung zu Grundstücksgeschäften, Darlehen und/oder Bürgschaften erteilen muss (vgl. § 17 Nr. 7 der FCN-Satzung)
Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der GmbH & Co. KGaA – EXKURS: Grobstruktur KGaA
1. FC Nürnberg e.V. 100 % Anteil beim Verein
1. FCN GmbH & Co. KGaA Komplementär-GmbH
1. FCN Verwaltungs-GmbH [Komplementärin = persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KGaA] Geschäftsführer Berufen durch Beirat
Gesellschafter Versammlung
Kommanditaktionäre Zusammensetzung - bis zur Aufnahme von Investoren 100 % e.V - danach 100 % e.V. - (x) % Investor
Beirat*
(100 % e. V.)
Organe Aufsichtsrat der KGaA
Im Fußball zumeist personenidentisch * Die Installation eine solchen Beirats ist gesetzlich nicht verpflichtend, aber branchenüblich und zur Vereinsinteressenwahrung sachgerecht.
-> reines Kontrollgremium
HV der Kommanditaktionäre
Geschäftsführer KGaA = GmbH-GF als „geborener GF“ der KGaA
Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der GmbH & Co. KGaA MV des e.V.
Eigene Kontrollmöglichkeiten •
•
z.B. Entgegennahme des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft z.B. Entlastung des GmbHGeschäftsführers
Beirat der Komplementär-GmbH • •
•
Zustimmungserfordernisse MV bei Anteilsverkäufen
GmbH-Struktur ermöglicht flexible Gestaltungsmöglichkeiten gesetzlicher KGaA-Aufsichtsrat reines Kontrollgremium, weshalb Verortung eines Beirats auf Seiten der Komplementär-GmbH Einflussmöglichkeiten eröffnet Besetzungs-/Stimmregelungen dergestalt, dass Stimmmehrheit bei e.V. liegt (z.B. durch Aufstockungsregelung, etc.)
•
Regelungen im Rahmen der e.V. Satzung möglich - z.B. einfache Mehrheit der MV bei Veräußerung von Anteilen iHv 25 % - z.B. qualifizierte ¾ Mehrheit der MV bei Veräußerung von Anteilen iHv 50%
Aufgaben des GmbH-Beirats Bestellung/Abberufung der Geschäftsführer •
somit Einfluss der Mitglieder auf GF-Bestellung/Abberufung
Einflussnahme auf Geschäftsführung durch Zustimmungsvorbehalte • in der Satzung umfassende Ausgestaltung möglich, z.B. bei Grundstücksgeschäften • somit in gleichem Maße Einflussnahme der Mitglieder statuierbar
Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der AG Organe der Aktiengesellschaft bestellt und überwacht
Aufsichtsrat
Vorstand
informiert
entlastet
informiert
bestellt und entlastet
informiert und konsultiert
Hauptversammlung (Aktionäre)
•
Prinzip der aktienrechtlichen Gewaltenteilung – insbesondere Weisungsunabhängigkeit des Vorstandes § 76 AktG
•
anders als bei der GmbH & Co. KGaA herrscht im Aktienrecht nur eine beschränkte Satzungsautonomie gemäß § 23 Abs. 5 AktG, daher Abweichungen von aktienrechtlichen Normen nur bei gesetzlicher Gestattung möglich
z.B. Änderungen hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse bei Beschlussfassung, exemplarisch Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds in § 103 Abs.1 S. 3 AktG
z.B. Änderungen betreffend die Rücklagenbildung in § 150 Abs.2 AktG
Einflussmöglichkeiten der Mitglieder in der AG MV des e.V.
Eigene Kontrollmöglichkeiten •
z.B. Bericht des Vorstandes der AG im Rahmen der e.V.-Mitgliederversammlung (so z.B. beim FC Bayern praktiziert)
Zustimmungserfordernisse MV bei Anteilsverkäufen
Aufsichtsrat der AG •
Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt, hierbei ge . „5 + “ e.V. Hauptaktio är
•
Ferner Möglichkeit der Entsendung § 101 II AktG durch den e.V. – Beispiel: Eintracht Frankfurt „Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder entsendet Eintracht Frankfurt e.V.“
•
Regelungen im Rahmen der e.V. Satzung möglich - z.B. einfache Mehrheit der MV bei Veräußerung von Anteilen iHv 25 % - z.B. qualifizierte ¾ Mehrheit der MV bei Veräußerung von Anteilen iHv 50%
Aufgaben des Aufsichtsrat limitierte Einflussnahmemöglichkeiten Bestellung/Abberufung des Vorstandes
•
somit Einfluss der Mitglieder auf Vorstandsbestellung/Abberufung
• Weisungsunabhängigkeit des AG-Vorstandes gemäß § 76 AktG, daher nur limitierte Einflussnahmemöglichkeiten - gem. § 111 Abs. 4 S.2 AktG allerdings konkretisierte Zustimmungsvorbehalte statuierbar, z.B Grundstücksgeschäfte
Einflussmöglichkeiten der Investoren In der GmbH & Co. KGaA
Im e.V.
In der AG
Einfluss auf den AR:
Einfluss in den Gremien:
Einfluss auf den AR der AG:
•
•
•
•
Aufsichtsrat wird durch Mitgliederversammlung des e.V. gewählt, auf Vorschlag des auch von den Mitgliedern gewählten Wahlausschusses
Möglichkeit der Einräumung von Plätzen im Aufsichtsrat der KGaA durch Wahl in Hauptversammlung oder Entsendungsrechte (§§ 278 III, 101 II AktG)
KGaA-Aufsichtsrat allerdings reines Kontrollorgan ohne Einflussmöglichkeiten
trotzdem faktische Möglichkeit für Investor eigene Plätze im Aufsichtsrat zu halten •
Keine Pflicht dem Investor Plätze im GmbH-Beirat einzuräumen
Möglichkeit der Einräumung von Plätzen im Aufsichtsrat der AG durch Entsendungs-rechte oder Wahl in Hauptversammlung
Wahl mit einfacher Mehrheit § 133 AktG
da Verei aufgru d „5 + “ zwingend Mehrheitsaktionär kann er somit ausschließlich e.V. Vertreter wählen
Keine Pflicht zur Einräumung von Entsendungsrechten