Nummer 21 Salzgitter, den 21. Oktober Jahrgang. Inhalt

Nummer 21 Salzgitter, den 21. Oktober 2010 37. Jahrgang Inhalt Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite 121 Feststellung des Jahresabschlusses 2009, Entlas...
Author: Kai Brinkerhoff
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Nummer 21

Salzgitter, den 21. Oktober 2010

37. Jahrgang

Inhalt Nr. Amtl. Bekanntmachung

Seite

121 Feststellung des Jahresabschlusses 2009, Entlastung des Werksleiters sowie die Behandlung des Jahresgewinns des Eigenbetriebs Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik 197

Nr. Amtl. Bekanntmachung

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125 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Leb 72, 3. Änderung für Salzgitter-Lebenstedt „Fredenberg Zentrum“ 201

122 Umsetzung von Natura 2000; Fauna-Flora-HabitatGebiet Nr. 122 „Salzgitterscher Höhenzug (Südteil) 198

126 Aufstellung des Bebaungsplans Lich 19, 2. Änderung für Salzgitter-Lichtenberg „Nordost“ und der 77. Änderung (N.N.) des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter für Salzgitter-Lichtenberg 203

123 Fälligkeitstermine im November 2010 für Abgaben (Steuern und Gebühren) 199

127 Öffentliche Zustellung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

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124 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Bdg 6, Teilfläche A für Salzgitter-Beddingen „Industriegebiet Beddingen“ 199

128 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes Ordnungswidrigkeiten

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Amtliche Bekanntmachung 121 Feststellung des Jahresabschlusses 2009, Entlastung des Werksleiters sowie die Behandlung des Jahresgewinns des Eigenbetriebs Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Der Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 25. August 2010 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Rat der Stadt Salzgitter beschließt den von der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) in Form und Fassung geprüften Jahresabschluss 2009 des Eigenbetriebs Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (EB SZ-G.E.L.). 2. Der Jahresabschluss des EB SZ-G.E.L. zum 31.12.2009 schließt mit einer Bilanzsumme von 258,9 Mio. € und einem Jahresgewinn von 373 T€ ab. 3. Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen und dienst zusammen mit dem Gewinnvortrag von 618 T€ zur Deckung des im Wirtschaftsplan 2010 prognostizierten Verlustes. 4. Dem Werksleiter wird gemäß § 30 EigBetrVO für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt. Vor der Beschlussfassung des Rates der Stadt Salzgitter hat die PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: “ Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht

des Eigenbetriebes Salzgitter Gebäude, Einkauf und Logistik, Salzgitter, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 geprüft. Durch § 25 Abs. 1 S. 2 EigBetrVO Nds. wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich danach auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie darauf, ob der Eigenbetrieb wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die Geschäftsführung des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Werksleitung des Betriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, über den Lagebericht, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie darüber, ob der Eigenbetrieb wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 25 Abs. 1 S. 2 EigBetrVO Nds. unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich aus1

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wirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zur Beanstandung geben sowie ob der Eigenbetrieb wirtschaftlich geführt wird. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (IDW PS 720) durchgeführt. Ob der Eigenbetrieb wirtschaftlich geführt wird, wurde anhand der Einhaltung des Erfolgsplanes beurteilt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der Werksleitung und die Geschäftspolitik zu beurteilen. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werksleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

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122 Umsetzung von Natura 2000; Fauna-Flora-Habitat-Gebiet Nr. 122 „Salzgitterscher Höhenzug (Südteil)“ Der Salzgittersche Höhenzug (Südteil) gehört zu den Gebieten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am7. Dezember 2004 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt hat. Die Festlegung dient der Schaffung des Netzes Natura 2000 zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Gemeinschaft. Zur Überprüfung der Lage der nach Brüssel gemeldeten Lebensraumtypen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Salzgitter bei Bedarf bis zum Jahresende in den Gebieten südlich Salzgitter-Bad zwischen Windmühlenberg und Schäferstuhl bis zur Stadtgrenze hin Ortsbesichtigungen vornehmen. Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz - Fachgebiet Umwelt -

Vor dem Hintergrund der auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Eigenbetrieb wurde wirtschaftlich geführt. “ Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht des EB SZ-G.E.L. für das Geschäftsjahr 2009 werden in der Zeit vom 28.10.2010 bis einschließlich 03.11.2010 im EB SZ-G.E.L. der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 9-11, in 38226 Salzgitter(-Lebenstedt), Zimmer Nr. 216 P, öffentlich ausgelegt. - SZ-G.E.L.-

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123 Fälligkeitstermine im November 2010 für Abgaben (Steuern und Gebühren) Die Stadtkasse Salzgitter macht die Abgabenpflichtigen auf die nachstehenden Fälligkeitstermine aufmerksam und bittet gleichzeitig, die Abgabenbeträge bis zum Tage der Fälligkeit durch Überweisung auf eines ihrer Postgiro- oder Bankkonten zu begleichen: 1. Abgaben lt. Bescheid des Fachdienstes Haushalt und Finanzen a) Grundsteuer A b) Grundsteuer B c) Straßenreinigungsgebühr d) Hundesteuer 2. Gewerbesteuervorauszahlung

Oktober – Dezember Oktober – Dezember Oktober – Dezember Oktober – Dezember

fällig 15.11.2010 fällig 15.11.2010 fällig 15.11.2010 fällig 15.11.2010

Oktober – Dezember

fällig 15.11.2010

Das Team Steuern weist daraufhin, dass nur die Steuerpflichtigen, bei denen eine Änderung eingetreten ist, einen neuen Jahresbescheid für die Steuern erhalten. Für alle anderen gilt die Festsetzung im letzten Steuerbescheid. 3. Abfallentsorgungsgebühren lt. Bescheid des Städtischen Regiebetriebes

Oktober – Dezember

fällig 15.11.2010

Das gilt nicht für die Abgabenpflichtigen, die der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren erteilt haben. Stadtkasse Salzgitter

124 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Bdg 6, Teilfläche A für Salzgitter-Beddingen „Industriegebiet Beddingen“ Der Rat der Stadt Salzgitter hat am 23.06.2010 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorstehend bezeichneten Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird der vorstehend bezeichnete Bebauungsplan rechtsverbindlich. Die von seinem Geltungsbereich überdeckten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Bdg 1 für SZ-Beddingen, „Industriegelände“ und Bdg 3 für SZ-Beddingen, „GVZ“ werden aufgehoben. Die Bebauungspläne Bdg 1, 1. Änderung für SZBeddingen, „Industriegelände“, Bdg 1, 2. Änderung für SZ-Beddingen, „Industriegelände“ und Bdg 1, 3. Änderung Teiflächen A, B und C für SZ-Beddingen, „Industriegelände“ werden vollständig aufgehoben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan eingetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Desgleichen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich ƒ eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ƒ eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und ƒ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung, SZ-Lebenstedt, Rathaus, bereitgehalten. Salzgitter, am 27.09.2010 gez. Klingebiel ...................................... Oberbürgermeister 199

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125 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Leb 72, 3. Änderung für Salzgitter-Lebenstedt „Fredenberg Zentrum“ Der Rat der Stadt Salzgitter hat am 25.08.2010 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorstehend bezeichneten Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird der vorstehend bezeichnete Bebauungsplan rechtsverbindlich. Die von seinem Geltungsbereich überdeckten rechtsverbindlichen Teile der Bebauungspläne Leb 72 und Leb 72, 1. Änderung für Salzgitter-Lebenstedt „Fredenberg Zentrum“ werden aufgehoben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan eingetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Desgleichen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung, SZ-Lebenstedt, Rathaus, bereitgehalten. Salzgitter, am 21.09.2010 gez. Klingebiel Oberbürgermeister

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126 Aufstellung des Bebaungsplans Lich 19, 2. Änderung für Salzgitter-Lichtenberg „Nordost“ und der 77. Änderung (N.N.) des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter für Salzgitter-Lichtenberg Der Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 24.08.2010 die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans für die im abgedruckten Lageplan gekennzeichnete Fläche in Salzgitter-Lichtenberg beschlossen. In der gleichen Sitzung wurde zudem die Aufstellung der 77. Änderung (N.N.) des Flächennutzungsplans für die Stadt Salzgitter für den im abgedruckten Lageplan gekennzeichneten Bereich beschlossen. Das Ziel der Planung ist die Verlagerung des bestehenden Nahversorgers an der Burgbergstraße auf die Fläche des heutigen Festplatzes. Hierzu ist im Rahmen der 77. Änderung (N.N.) des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter der Bereich des zukünftigen Einzelhandelsstandortes von derzeit als Grünfläche dargestellte Fläche in gemischte Baufläche zu ändern, um den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können. Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden die Aufstellungsbeschlüsse hiermit öffentlich bekannt gemacht. Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz - Fachgebiet Stadtplanung -

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127 Öffentliche Zustellung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Gegen Herrn Ali Slim, letzter bekannter Wohnsitz An der Windmühle 2a, 38226 Salzgitter, ist am 16.12.09 eine Rechtswahrungsanzeige nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ergangen, die nicht zustellbar ist. Die Rechtswahrungsanzeige kann durch den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten im Jugendamt der Stadt Salzgitter, Unterhaltsvorschusskasse, Chemnitzer Straße 42, 38226 Salzgitter, während der Sprechzeiten bis zum 21.11.10 eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechtswahrungsanzeige als zugestellt. Jugendamt Az.: 51.3060-8527ff.

128 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes Ordnungswidrigkeiten Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger Aktenzeichen Van Haaften, Isaak 32.4/6016908

letzter bekannter Wohnsitz

Bescheid nach dem

Koraalzwam 116 NL-2403 SN Alphen aan den Rijn

Straßenverkehrsgesetz

Bescheid vom 27.09.2010

Schotborg, Jeremy 32.4/6017654

Schepen Van Ommerenstr 142 NL-6831MC Arnhem

Straßenverkehrsgesetz

27.09.2010

Glogov, Mirsad 32.4/3002386

Beddinger Weg 15 38239 Salzgitter

Straßenverkehrsgesetz

28.09.2010

Van Beek, Wiggerdina 32.4/6019005

Park Vossendijk 717 NL-3192XK Rotterdam

Straßenverkehrsgesetz

29.09.2010

Versteeg, Nicolaas N 32.4/6018238

Hendrik Munniklaan 26 NL-3851WH Ermelo

Straßenverkehrsgesetz

30.09.2010

Haack, Fides Saskia 32.4/3002457

Sudermannstraße 16 38226 Salzgitter

Straßenverkehrsgesetz

30.09.2010

Avadanei, Sorinel 32.4/6016059

Gorch-Fock-Straße 38 30177 Hannover

Straßenverkehrsgesetz

01.10.2010

Özer, Recep 32.4/5005209

Fuhsestraße 29 38226 Salzgitter

Straßenverkehrsgesetz

05.10.2010

Van Dijk, Harm 32.4/6019459

Oosterkaai 2 A NL-8281BK Genemuiden

Straßenverkehrsgesetz

05.10.2010

Markiewicz, Marcin 32.4/6013136

Pöttgerbrink 2 38112 Braunschweig

Straßenverkehrsgesetz

06.10.2010

Rötzer, Wolfgang 32.4/6015890

Schmiedestraße 59 52134 Herzogenrath

Straßenverkehrsgesetz

06.10.2010

Pieterse, Johannes Jcm 32.4/6015122

P.J. Troelstrastraat 56 NL-3354BM Papendrecht

Straßenverkehrsgesetz

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Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst Ordnung, Fachgebiet Ordnungswidrigkeiten , Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während der Sprechzeiten bis zum 18.11.2010 eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten diese Bescheide als zugestellt. Fachdienst Ordnung - Fachgebiet Ordnungswidrigkeiten – Fernsprech-Verbindungen: Rathaus SZ-Lebenstedt 83 90, Durchwahl 839 zusätzlich die Rufnummer des Hausapparates. BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend 8.00 – 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 – 13.00 Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen. Bankkonten der Stadtkasse Salzgitter: Braunschweigische Landessparkasse, Salzgitter-Lebenstedt Sparkasse Goslar/Harz Postbank Hannover (BLZ 250 500 00), Konto-Nr. 3 803 806 (BLZ 268 500 01) Konto-Nr. 70 000 914 (BLZ 250 100 30), Konto-Nr. 6013 - 300 Herausgeber: Stadt Salzgitter – Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – Druck: Hausdruckerei der Stadt Salzgitter

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