MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER STEUERVERWALTUNG

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER STEUERVERWALTUNG Karl Baumann Leiter der Einschätzungsgruppe Selbständigerwerbende, Natürliche Personen, Steuer...
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MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER STEUERVERWALTUNG Karl Baumann Leiter der Einschätzungsgruppe Selbständigerwerbende, Natürliche Personen, Steuerverwaltung des Kantons Zug

Themen  Zielsetzung des neuen Bundesgesetzes  Politischer Werdegang  Gesetzliche Bestimmungen ab 01.01.2013  Besteuerungszeitpunkt der einzelnen Arten von Mitarbeiterbeteiligungen im Vergleich  Ausgewählte Aspekte zu Mitarbeiteraktien  Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten der Arbeitgeber  Steuereinbehaltungspflicht und Haftung des (ehemaligen) Arbeitgebers für Quellensteuer  Beurteilung der neuen gesetzlichen Bestimmungen

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Zielsetzung des neuen Bundesgesetzes  Vereinheitlichung der Besteuerungspraxis in den Kantonen  Wiederherstellung der Rechtssicherheit, insbesondere betreffend Besteuerungszeitpunkt  Regelung bei internationalen Sachverhalten  Bereits bestehende gesetzliche Grundlage zur Erfassung geldwerter Vorteile aus MA-Beteiligungen (Art. 17 DBG)  Bisherige Veranlagungspraxis teilweise sehr unterschiedlich auf Basis von Kreisschreiben, Rundschreiben, Merkblättern und Gerichtsentscheiden

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Politischer Werdegang Botschaft des Bundesrates zum neuen Bundesgesetz datiert vom November 2004. Kernpunkte bildeten  Aufgabe der bisherigen Besteuerung von gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung  Entfallende Bewertung mittels komplizierter finanzmathematischer Methoden  Keine Entrichtung von Steuern auf einem geldwerten Vorteil, welcher infolge Kurszerfalls der Aktie nie realisiert wird

 Steuerrabatt für bei Ausübung besteuerte Optionen von 10% pro Sperrjahr, höchstens jedoch 50%  Privilegierung mit Argument der Standortattraktivität

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Politischer Werdegang  Wiederholte Sistierung der Gesetzesrevision infolge Debatten um Abzockerlöhne und Steuergerechtigkeit  Referendumsdrohungen

 Letztendlich durch Bundesrat ersatzloser Verzicht auf Steuerrabatte für gesperrte Optionen  vor dem Hintergrund der Finanzkrise sowie der Kontroverse um Zustimmung des Parlaments zum UBS-Staatsvertrag

 Verabschiedung durch National- und Ständerat am 17. Dezember 2010  Referendumsfrist am 7. April 2011 unbenutzt abgelaufen

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Gesetzliche Bestimmungen ab 01.01.2013  Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen  Änderungen betreffen die direkte Bundessteuer und die kantonalen Einkommenssteuern (StHG)

 Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (MBV)  Detaillierte Regelung der in Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten

 Anpassung der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zug  Umsetzung vorerst auf Verordnungsstufe / letzte Steuergesetzrevision erst anfangs 2012 in Kraft getreten  Neue §19bis sowie §31bis StG ZG

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Gesetzliche Bestimmungen ab 01.01.2013  Kreisschreiben Nr. 37 vom 14. Dezember 2012 "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen"  Entwurf zur Zeit in informeller Anhörung  Publikation der definitiven Version für April 2013 geplant  Soll u.a. Regelungslücken im Sinne des Gesetzes sowie der Verordnung schliessen  Ersetzt KS Nr. 5 der EStV vom 30. April 1997 "Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen"  Ersetzt Rundschreiben der EStV vom 6. Mai 2003 "Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln"

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Besteuerungszeitpunkt der einzelnen Arten von Mitarbeiterbeteiligungen im Vergleich Arten von Mitarbeiterbeteiligungen echt

unecht

Anwartschaften auf Erwerb von Mitarbeiteraktien

Freie oder gesperrte Aktien

Kotierte, frei verfügbare Optionen

Gesperrte, nicht kotierte Optionen

Phantom Aktien, SARs, etc.

RSUs

bis 2012

Erwerb

Zuteilung / Erwerb

Zuteilung oder Ausübung

Realisation (Auszahlung)

Realisation (Erwerb der Aktie)

ab 2013

Erwerb

Zuteilung / Erwerb

Ausübung

Realisation (Auszahlung)

Realisation (Erwerb der Aktie)

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Ausgewählte Aspekte zu Mitarbeiteraktien  Diskont für Sperrfristen wie bis anhin; neu anteilsmässige Berücksichtigung angebrochener Sperrjahre  Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist wird als zusätzliches Einkommen aufgerechnet (im Zeitpunkt des Wegfalls)  Gewinnungskostenabzug bei planmässig vorgesehener vorzeitiger unterpreislicher oder entschädigungsloser Rückgabe infolge Auflösung Arbeitsverhältnis  Für Bewertung von nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien ist Formelidentität bei Erwerb und Veräusserung entscheidend. Änderungen der Bewertungsmethode können zu steuerbaren geldwerten Vorteilen führen

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Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten der Arbeitgeber  Besondere Bescheinigungspflicht gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG  Einzelheiten detailliert in Mitarbeiterbeteiligungsverordnung geregelt  Ausstellung von Bescheinigungen für jede Steuerperiode  in welcher Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt werden (zu Informationszwecken, falls keine Besteuerung stattfindet)  in welcher Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich relevant realisiert werden

 Verpflichtung gilt auch dann, wenn Mitarbeiterbeteiligungsplan durch eine ausländische Konzerngesellschaft oder einen Dritten verwaltet wird!

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Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten der Arbeitgeber  Bezüglich Ausgestaltung der Bescheinigungen grundsätzlich frei, sofern inhaltliche Minimalanforderungen gemäss Mitarbeiterbeteiligungsverordnung erfüllt sind Musterbescheinigungen im Anhang des neuen KS

 Abgabe der Bescheinigung im Normalfall an Mitarbeiter als Beilage zum Lohnausweis bzw. Beilage zur Quellensteuerabrechnung  Direkte Bescheinigungspflicht an Steuerbehörden jedoch in all jenen Fällen, in denen der geldwerte Vorteil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses realisiert wird (Art. 15 MBV)

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Steuereinbehaltungspflicht und Haftung des (ehemaligen) Arbeitgebers für Quellensteuer Art. 100 Abs. 1 Bst. d DBG lautet wie folgt: "Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird". In Verbindung mit Art. 8 MBV gilt diese Bestimmung auch für Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen  Sicherstellung des anteilsmässigen Besteuerungsrechts der Schweiz / erstmalige gesetzliche Festschreibung Seite 12

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Steuereinbehaltungspflicht und Haftung des (ehemaligen) Arbeitgebers für Quellensteuer  Praktische Umsetzungsprobleme in all jenen Fällen, in welchen die schweizerische Arbeitgeberin nicht die Konzernobergesellschaft ist und deshalb womöglich über keine oder ungenügende Informationen betreffend der an ihre Mitarbeiter ausgerichteten Mitarbeiterbeteiligungen verfügt  Allfällige Haftungsrisiken eruieren  Sicherungsbestimmungen, wie z. B. einbehalten des mutmasslich anfallenden schweizerischen Quellensteuerbetrages, sollten idealerweise bereits im (weltweiten) Mitarbeiterbeteiligungsplan vorgesehen werden

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Beurteilung der neuen gesetzlichen Bestimmungen  Ziel der Vereinheitlichung der Steuerpraxis in Kantonen und Wiederherstellung der Rechtssicherheit wurde erreicht  Die bei Optionsbesteuerung im Regelfall anzuwendende Ausübungsbesteuerung entspricht internationaler Usanz  Ungenügende Reflektierung aktueller Entwicklungen. Der langjährige politische Werdegang hat die sachgerechte formelle Ausgestaltung erschwert  MBV und KS sollen bezüglich Gesetzeslücken und redaktionellen Unzulänglichkeiten "Lückenfüllungsfunktion" übernehmen  Für Arbeitgeber detaillierte Mitwirkungs- / Bescheinigungspflichten sowie Haftungsrisiken bezüglich Quellensteuer

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