September 2012

KAMMERRUNDSCHREIBEN Ausgabe 4 / September 2012 I nhaltsv erzeichnis Seit e Vorstellung der neuen Vorstandsmitglieder .................................
Author: Käte Busch
8 downloads 2 Views 238KB Size
KAMMERRUNDSCHREIBEN Ausgabe 4 / September 2012

I nhaltsv erzeichnis

Seit e

Vorstellung der neuen Vorstandsmitglieder .............................................................................................. 2 Drei neue Justizräte ernannt – Ehrung für besondere Verdienste um die Rechtsanwaltschaft ..................... 3 Sterbegeldumlage .................................................................................................................................... 4 Termin der 14. Vertreterversammlung des Versorgungswerk ................................................................... 4 Mitteilung des Sozialgerichtes für das Saarland ........................................................................................ 4 OLG Bamberg sichert die freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte ................................................ 5 Warnung der BRAK: Betrugsmasche mit gefälschten Schecks ................................................................. 5 Mediationsgesetz am 26.07.2012 in Kraft getreten ................................................................................... 6 Umgehung des Verbotes von Erfolgshonoraren durch Prozessfinanzierungsvertrag .................................. 7 BGH erleichtert Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten ....................................................... 7 Anspruch des ausscheidenden Anwaltes auf Nennung der Kontaktdaten................................................... 7 Zurückrudern des BGH: Anmerkungen zum Urteil vom 11.07.2012 – VII ZR 323/11 .............................. 8 BVerwG: Rundfunkgebührenpflicht bei Mitgliedern einer Bürogemeinschaft........................................... 9 Mitteilung des Versorgungswerkes: Wichtiger Hinweis zum Arbeitgebermeldeverfahren ......................... 9 Personalien ............................................................................................................................................ 10 Literaturhinweise ................................................................................................................................... 11

Am Schlossberg 5

66119 Saa r brü ck en I nter net: ww w.rak -sa ar .de

1TEeml ea fi ol :n z0e6n8t r1a/ l5e8@8 2r a8k0- s a a rT. deel e f a x

0 681/5 81047

NEUE MITGLIEDER IM VORSTAND DER RECHTSANWALTSKAMMER DES SAARLANDES AB 01.07.2012 Michalsky und im Wege der Neuwahl der Kollege Dr. Thomas Petzoldt gewählt. Ihre Amtszeit hat am 01.07.2012 begonnen.

Für das ausgeschiedene frühere Vorstandsmitglied Thomas Weiten und den zum 01.07.2012 ausgeschiedenen Kollegen JR. Wolfgang Weimer, der für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung stand, waren in der Kammerversammlung am 25.04.2012 zwei Sitze im Kammervorstand neu zu besetzen. Im Wege der Ersatzwahl gem. § 69 Abs. 3 BRAO wurden der Kollege Dr. Udo

Die neuen Mitglieder des Kammervorstandes haben uns eine kurze Vita zukommen lassen, um sich der Kollegenschaft vorzustellen:

D r. T h o m a s P e t z o l d t wurde 1960 in Paderborn geboren und ist seit 1990 als Rechtsanwalt in Saarbrücken zugelassen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts und des Familienrechts. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt arbeitete er von 1985 bis 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität des Saarlandes. Promoviert hat er 1992. Von 1992 bis 2000 war er Leiter der Rechtsabteilung eines Industrieunternehmens.

D r. U d o M i c h a l s k y ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und arbeitet in der Kanzlei Abel und Kollegen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenzrecht. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Steuerrecht und für Insolvenzrecht. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist er als Dozent an der ASW Berufsakademie Saarland tätig. Er ist zudem Mitglied des Verwaltungsrates des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und Vorsitzender des Saarländischen Vereins für Insolvenz- und Sanierungswesen. RA. Dr. Michalsky ist verheiratet und Vater von 2 Kindern.

2

DREI NEUE JUSTIZRÄTE ERNANNT Ehrung für besondere Verdienste um die Rechtsanwaltschaft Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Von 1997 bis 2000 war er Mitglied des Landesprüfungsamts für Juristen. Seit 2000 gehört er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlands an. 2008 wurde er Mitglied des Präsidiums, seit 2010 ist Raimund Hübinger Präsident der Rechtsanwaltskammer.

Die Staatssekretärin im saarländischen Ministerium der Justiz, Dr. Anke Morsch, hat dem Präsidenten der saarländischen Rechtsanwaltskammer, Raimund Hübinger, sowie den Rechtsanwältinnen Monika Kimmlinger-Barrois und Monika Lehmann den Titel „Justizrat/Justizrätin“ verliehen. Anlässlich einer Feierstunde im Justizministerium überreichte sie den drei Geehrten die Ernennungsurkunden.

Rechtsanwältin JR Monika KimmlingerBarrois erhielt 1976 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Seit 1988 ist sie Mitglied im Berufsbildungsausschuss bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Von 1990 bis 1999 war sie Beisitzern im Anwaltsgericht, seit 1999 ist sie anwaltliches Mitglied beim Anwaltsgerichtshof. Überdies ist Frau Kimmlinger-Barrois seit 2002 Mitglied der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Rechtsanwältin JR Monika Lehmann gehört ihrem Berufsstand seit 1979 an. Von 1987 bis 1996 war sie stellvertretendes Mitglied im Rentenausschuss des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. 1988 wurde sie Mitglied im Anwaltsgericht, seit 2004 ist Frau Lehmann dort Vorsitzende der 2. Kammer.

v. l. n. r.: Staatssekretärin Dr. Anke Morsch, Rechtsanwältin JR Monika Lehmann, Rechtsanwalt JR Raimund Hübinger, Rechtsanwältin JR Monika Kimmlinger-Barrois

In ihrer Laudatio hob die Staatssekretärin die Arbeit aller drei neuen Justizräte für die Rechtspflege im Saarland hervor. „Sie haben sich in unterschiedlichen Funktionen mit besonderem Engagement um die Rechtsanwaltschaft im Saarland verdient gemacht. Es freut mich daher außerordentlich, Ihnen den Dank und die Wertschätzung der Landesregierung für Ihre Arbeit zu übermitteln.“

Im Saarland wird der Titel an Rechtsanwälte und Notare als „Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Saarland und seine Bürgerinnen und Bürger, für herausragende Leistungen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass“ verliehen. Seit 1992 wurden insgesamt 36 Personen mit dem Titel geehrt.

Rechtsanwalt JR Raimund Hübinger erhielt nach Studium und Referendariat 1988 die

Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz vom 21.08.2012

3

STERBEGELD Sofern Sie der Kammer keine Einzugsermächtigung erteilt haben, bitte ich Sie, die Sterbegeldumlage für den Sterbefall Gawlita in Höhe von 15,00 € auf das Konto der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Nr. 82578 bei der Sparkasse Saarbrücken (BLZ 590 501 01) zu überweisen. Der Sterbefall Braun ist umlagefrei.

Folgende Kollegen sind verstorben: ·

Dimitri Gawlita (10.08.2012)

sowie der ehemalige Kollege ·

Hertwig Braun (01.08.2012)

VER TR ETE RV ER S AM M LUN G V ER SO R GU N G SW ER K Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks findet statt am 10. Oktober 2012 um 18.30 Uhr in den Räumen des Victor’s Residenz-Hotels, Deutschmühlenweg, 66117 Saarbrücken. Um 16.00 Uhr findet eine Informationsveranstaltung gemeinsam mit dem Versorgungswerk der Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen statt, in der der Versicherungsmathematiker Dr. Pechstein die versicherungsmathematischen Grundlagen der Versorgungswerke erläutern wird. Ich darf darauf hinweisen, dass die Veranstaltung für Mitglieder des Versorgungswerks öffentlich ist.

M IT T EI L U N G DE S SO ZI A L G E RI C H T ES F Ü R D A S S A A R L A N D Der Präsident des Sozialgerichts für das Saarlandes hat der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass das Gebäude, in dem das Sozialgericht und das Landessozialgericht für das Saarland untergebracht sind, in den letzten zwei Jahren erweitert und saniert worden sei.

fen. Dazu gehöre u. a. auch ein so genanntes Familienzimmer, in dem Kinder unter Aufsicht einer Begleitperson spielen und Kleinkinder auch gewickelt werden können. Ebenso sei ein Anwaltszimmer eingerichtet worden, in dem Rechtsanwälte und andere Sitzungsvertreter die Möglichkeit hätten, sich ungestört mit ihren Mandanten zu beraten und zu besprechen. Dieses Anwaltszimmer befindet sich im 3. Stock, Zimmer 301.

In dem Erweiterungsbau seien insbesondere Sitzungssäle untergebracht sowie die Räumlichkeiten, die den Publikumsverkehr betref-

4

OLG BAMBERG SICHERT DIE FREIE ANWALTSWAHL FÜR RECHTSSCHUTZVERSICHERTE Mit Urteil vom 20.06.2012 – 3 U 236/11 – hat das OLG Bamberg der HUK Coburg Rechtsschutzversicherung verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadenfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt

mandatiert wird. Mit der Entscheidung wurde ein Urteil des LG Bamberg vom November 2011 aufgehoben und einer von der Bundesrechtsanwaltskammer unterstützten Klage der Rechtsanwaltskammer München in vollem Umfang stattgegeben. Die Bamberger Richter haben die Revision zum BGH zugelassen.

AKTUALISIERTE WARNUNG VOR BETRUGSMASCHE MIT GEFÄLSCHTEN SCHECKS Bereits mit Rundschreiben Nr. 4/2010 und 5/2011 hatten wir unsere Mitglieder vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten von Rechtsanwälten gewarnt. Aufgrund zwischenzeitlich eingegangener Anzeigen hat die BRAK festgestellt, dass die Betrüger etwas professioneller geworden sind, und deshalb eine aktualisierte Warnung herausgegeben:

wenn der Rechtsanwalt geantwortet hat. In zwei Fällen wurde Individualität dadurch vorgetäuscht, dass bereits in der ersten Kontaktmail behauptet wurde, der angebliche Schuldner residiere am Kanzleisitz, ohne dass jedoch eine Adresse angegeben wurde. Die verwendeten E-Mail-Endungen verweisen häufig auf Dienste, die Anonymität gewährleisten (hotmail.com, yahoo oder gmail.com). Ist der angebliche Gläubiger eine Frau, wurde bisher stets eine telefonische Kontaktaufnahme unter Vorwänden abgelehnt. Ist der angebliche Gläubiger ein Mann, können durchaus Telefonnummern angegeben sein, unter denen ein Mann zu erreichen ist. Da die Telefonnummern regelmäßig im Gegensatz zu IT-Adressen nicht flüchtig sind, sind diese Fälle besonders für eine Strafanzeige geeignet. Kennzeichnend für alle bisherigen Fälle war die schnelle Zahlungsbereitschaft der angeblichen Schuldner, die keine Einwände gegen die Berechtigung der angeblichen Forderung haben, sondern sich meist mit vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder Schlampigkeit entschuldigen. Die Übersendung des Schecks erfolgt meist zügig.

Die konstruierten Sachverhalte können variieren. Im Sommer 2012 tauchten vermehrt angebliche Darlehenshingaben (Loan Agreement/Repayment Schedule) angeblicher Gläubiger aus China, Japan oder Malaysia auf, wobei der angebliche Schuldner sich (gerade) in Deutschland aufhält. Bei den angeblichen Schuldnern muss es sich keineswegs nur um erfundene Personen handeln. In mehreren Fällen handelte es sich um eine real existierende Firma. Unerwünschten Nachfragen dort wird durch eine rasche Übersendung des Schecks des angeblichen Schuldners vorgebeugt. Erstes Warnzeichen ist die unpersönliche Kontaktaufnahme per E-Mail (Anrede Dear Sir oder Dear Counsel), weil es sich möglicherweise um Massenmails handelt, bei denen auf eine individualisierte Anrede erst umgestellt werden kann,

5

lawyerscam.blogspot.com oder avoidaclaim.com informieren, ob der angebliche Mandant dort schon aufgefallen ist, denn die Fantasie der Täter bei der Findung der persönlichen Namen oder der Firmennamen scheint begrenzt zu sein.

Eine gute Kontrollmöglichkeit besteht darin, unter Verweis auf das Geldwäschegesetz eine Ausweiskopie des angeblichen Mandanten anzufordern. Die daraufhin per E-Mail übermittelten Ausweiskopien zeigten bisher durchgängig folgende Auffälligkeit: Der „vorgedruckte“ Teil des Ausweises (Kopfzeile mit Staatenname, Surname, Given namens, Sex, Place of Birth, Date of Birth etc.) ist auch bei Farbkopien eigenartig blass und verwaschen, während der konkrete Name und Vorname sowie Geburtstag und Geburtsort nebst Ausstellungsdatum des Ausweises meist gestochen scharf und tief schwarz hervortreten und gleichsam über dem Passvordruck zu schweben scheinen. Offenbar sind hier über einen real existierenden Ausweis mit einem Bildbearbeitungsprogramm die individuellen Daten ausgetauscht worden. Da die Betrugsmasche auch bei amerikanischen und kanadischen Anwälten probiert wird, kann man sich auf den Websiten

Zusammengefasst sollten folgende Auffälligkeiten misstrauisch lassen werden: ·

Erste Kontaktaufnahme per E-Mail enthält unpersönliche Anrede (Dear Sir oder Dear Counsel),

·

E-Mail-Endungen verweisen auf Dienste, die Anonymität gewährleisten (hotmail.com, yahoo oder gmail.com),

·

Schnelle Zahlungsbereitschaft der angeblichen Schuldner.

M EDIATIONSGESETZ AM 26.07.2012 IN K RAFT GETRETEN Nachdem das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung am 25.07.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es am 26.07.2012 in Kraft getreten. Es sieht die Einführung eines sogenannten Güterichtermodells vor. Künftig können danach Rechtsstreitigkeiten ohne zusätzliche Kosten für die Parteien an einen Güterichter verwiesen werden, der keine Entscheidungsbefugnis hat, son-

dern ausschließlich nach Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung sucht. Nach dem neu gefassten § 253 III ZPO soll die Klageschrift zukünftig die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

6

UM GEHUNG DES VERBOTES VON ERFOLGSHONORAREN DURCH EINEN PROZESSFINANZIERUNGSVERTRAG folgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.

Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbotes von Erfolgshonoraren nach § 49 b II BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Er-

OLG München, Urteil vom 10.05.2012, AZ: 23 U 4635/11

BUNDESGERICHTSHOF ERLEICHTERT ERSTATTUNGSFÄHIGK EIT VON KOSTEN FÜR PRIVATGUTACHTEN Auch wenn die Kosten für ein Privatgutachten um ein Vielfaches über der Klagesumme liegen, muss der Gegner diese grundsätzlich ersetzen, wenn er den Prozess verliert. Das hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall entschieden. Während der eigentliche Unfallschaden 1.200,00 € betrug, kostete das Privatgutachten zur Schadenursache rund 4.000,00 €. Die Karlsruher Richter befanden, dass die Beurteilung der Erstat-

tungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sich daran auszurichten habe, ob eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante, also zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, als sachdienlich ansehen durfte. Ob das Gutachten die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst hat, ist dagegen gleichgültig. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, AZ: VI ZB 17/11

ANSPRUCH DES AUSSCHEIDENDEN ANWALTES AUF NENNUNG DER KONTAKTDATEN §§ 32 Abs. 1 S. 5, 33 BORA; § 3 UWG Auch wenn ein Rechtsanwalt, der aus einer Kanzlei ausscheidet, nur angestellt war, kann er verlangen, dass bei Mandantenanfragen in der ehemaligen Kanzlei die

neuen Kontaktdaten mitgeteilt werden (LG Berlin, Urteil vom 03.08.2011 – 3 O 231/11; NJW – RR 2012, 382 ff.).

7

ZURÜCK RUDERN DES BGH ANMERKUNG ZUM URTEIL VOM 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

Interessant ist dann, wie der BGH am Ende seiner Entscheidung wortwörtlich folgendes ausführt:

Nachdem der Bundesgerichtshof durch seinen 9. Zivilsenat am 13. Januar 2011 und durch den 6. Zivilsenat am 08. Mai 2012 sehr anwaltsfreundlich entschieden hat, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr wegen der sog. Toleranzgrenze einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei, was wiederum die sehr anwaltsfreundliche Praxis bedeutet hätte, dass in fast allen Fällen die Mittelgebühr auch dann in Rechnung gestellt werden konnte, wenn die Angelegenheit weder schwierig noch umfangreich gewesen sei, ist der BGH nun mit seinem „Achter“ zurückgerudert.

„Der 9. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, a.a.O., Rd.-Nr. 18) nichts anderes ergebe. Der 6. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerungen des 9. Zivilsenates, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte … keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des 8. Zivilsenats hat.“

Zitat Leitsatz: „Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 und vom 08. Mai 2012, VI ZR 273/11, Juris).“

Da sieht man mal wieder, dass die Senate des BGH’s oftmals das, was sie entscheiden, gar nicht so gemeint haben. Somit konnte der BGH gerade noch einmal ein gegenseitiges Senatsgezerre, wie bei § 15 a RVG, vermeiden. Für uns Anwälte bedeutet dies, dass wir in der Zukunft die zwischenzeitlich beim BGH manifestierte Toleranzrechtsprechung weiterhin anwenden können, nicht aber, wenn es um die Überschreitung der Regelgebühr geht.

(Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Da sage noch einer, Gebührenrecht sei nicht spannend!

Damit hat der BGH die bisherige Praxis wieder hergestellt, dass die Toleranzrechtsprechung nur eingreifen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 auch tatsächlich vorliegen.

RA. JR. Kundler Vors. der Gebührenabt.

8

BVerwG: RUNDFUNK GEBÜHRENPFLICHT BEI MITGLIEDERN EINER BÜROGEM EINSCHAFT rogemeinschaft jedes Mitglied einzeln gebührenpflichtig sei, während bei einer Berufsausübungsgemeinschaft nur eine Gebühr entstehe. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei anwaltlichen Bürogemeinschaften einerseits und Büroausübungsgemeinschaften andererseits um zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen handelt, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen könne.

Mit Beschluss vom 29.03. hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder einer Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten und anderen sozietätsfähigen Berufen nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft werden. Das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirke nicht befreiend für die anderen. Der betroffene Rechtsanwalt hatte gerügt, dass es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde, wenn bei einer Bü-

BVerwG - 6 B 1.12

Mitteilung des Versorgungswerkes

WICHTIGER HINWEIS ZUM ARBEITGEBERM ELDEVERFAHREN FÜR ALLE RECHTSANWÄLTE UND RECHTSANWÄLTINNEN ALS ARBEITGEBER Nach § 28 a Abs. 10 und 11 SGB VI sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für Mitarbeiter DEÜV-Meldungen zur Beitragserhebung für die Entgeltzeiträume seit 1. Januar 2009 monatlich elektronisch an das Versorgungswerk zu übermitteln. Wir weisen darauf hin, dass viele der eingehenden Meldungen nicht korrekt sind und somit von unserem System nicht eingelesen werden können. Dies bedeutet, dass alle diese Meldungen manuell nachbearbeitet werden müssen. Die häufigsten Fehler bestehen darin, dass

9

·

die für das Mitglied eindeutige Mitgliedsnummer (MNrBV-AGV = Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Arbeitgebermeldeverfahren zur Beitragserhebung) nicht verwendet und das Feld einfach mit einem ? gefüllt wird. Sollte diese eindeutige Mitgliedsnummer nicht bekannt sein, genügt ein Anruf beim Versorgungswerk.

·

die Summe des Beitrags nicht mit dem gemeldeten Einkommen übereinstimmt. Dies führt dazu, dass

·

vom Versorgungswerk ein zu hoher Beitrag abgebucht wird oder dass das Mitglied angemahnt wird. Dies ist für alle Beteiligten unerfreulich.

liegt. Dies hat zur Folge, dass das Mitglied angeschrieben wird und zur Bekanntgabe des neuen Arbeitgebers aufgefordert wird.

häufig, wenn die Meldung über eine Abrechnungsstelle stattfindet, auf Grund der falschen Platzierung der Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Abrechnungsstelle nicht erkennbar ist, ob das Mitglied seinen Arbeitgeber gewechselt hat oder ob einfach nur ein Fehler vor-

Dies bedeutet einen enormen Arbeitsaufwand und wir bitten daher dringlichst dafür Sorge zu tragen, dass dem Versorgungswerk korrekte Meldungen übermittelt werden. Vielen Dank.

P ers ona li en Seit dem Rundschreiben Nr.: 3/2012 sind folgende Kolleginnen und Kollegen neu zugelassen bzw. ausgeschieden:

NEU ZUGELASSEN Zulassungsdatum

Name

Vorname

Amtsgericht

04.07.2012 04.07.2012 01.08.2012 29.08.2012 29.08.2012 29.08.2012 29.08.2012 29.08.2012

Schupp Gottschalk Rechtsanwaltsgesellschaft Ruland Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Leone Eifler Helmi Haupenthal Breyer

Alexander Steuerberatungsgesellschaft mbH

Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken St. Wendel Saarbrücken

Frederico Dr. Sandra Maik Nawid Barbara Thomas

AUSGESCHIEDEN Löschungsdatum

Name

Vorname

02.07.2012 16.07.2012 01.08.2012 01.08.2012 10.08.2012 21.08.2012

Keßler Hirsch Aleksandrova Hubertus Gawlita Rothhaar

Bianca Regina Manuela Radina Jenny Dimitri Jeanette

10

NEUE FACHANWÄLTE Beginn

Name

Vorname

Fachanwalt/Fachanwältin für das Gebiet

25.06.2012 03.07.2012 04.07.2012 06.08.2012 10.08.2012

Welsch Thilmany Schupp Bayer Ringeisen

Danielle Ralf Alexander Marion Tanja

Erbrecht Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Familienrecht Arbeitsrecht

NEUE MEDIATOREN Beginn

Name

Vorname

27.07.2012

Gabel

Rudolf Gebhard

Literaturhinweise

Kanzleimarketing für die anwaltliche und steuerberatende Praxis Von Dr. David Hoeflmayr, Attorney at Law (NY) und Lehrbeauftragter an der Technischen Universität München. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2012, 238 Seiten, kartoniert, € (D) 42,00; ISBN 978 3 503 13895 1; Erich Schmidt Verlag

Das vorliegende Buch ist für diejenigen geschrieben, die zwar gelernt haben, dass Sachverstand und Fleiß allein nicht ausreichen, um Mandanten zu akquirieren, denen es jedoch gleichzeitig nicht leicht fällt, diese theoretische Erkenntnis in die Praxis umzusetzen. Das Werk eignet sich jedoch auch für eine Bestandsaufnahme, insbesondere, wenn man sich den Themenbereich "Das professionelle Auftreten“ ansieht. Lohnenswert ist für jeden Anwalt das Kapitel "Zu Besuch in der eigenen Kanzlei“, das wertvolle Anregungen liefert und zum Nachdenken sowie zur Selbstreflexion anregt.

11

Verteidigung in Strafvollstreckung und Strafvollzug Von Dr. Michael Heghmanns, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Münster 2. Aufl. 2012, 126 Seiten, kartoniert, € 35,00 ISBN 978-3-452-27703-9

Im Verlauf der Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen sowie Maßregeln erleidet der Mandant oft massive Eingriffe in seine Lebensgestaltung, insbesondere, wenn es dabei zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen kommt. Umso notwendiger ist, dass der Rechtsanwalt die normativen Grenzen des staatlichen Handelns in Strafvollstreckung und –vollzug kennt und dieses Wissen im Interesse des Mandanten nutzbar zu machen versteht. Dieses Buch vermittelt Referendaren und Rechtsanwälten das notwendige Grundlagenwissen und die Systematik der vielgestaltigen Rechtsschutzmöglichkeiten im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit, die sich an die Beendigung des strafprozessualen Erkenntnisverfahrens durch rechtskräftige Verurteilung des Mandanten anschließt. Aufgezeigt werden darüber hinaus Möglichkeiten, Mandant und Behörden alternative, dem Mandanten adäquatere Formen der Vollstreckung (z. B. „Therapie statt Strafe“) vorzuschlagen und auf die Schaffung von deren Voraussetzungen hinzuwirken.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

RA. Raimund Hübinger Präsident Herausgeber: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Am Schlossberg 5 66119 Saarbrücken Telefon (06 81) 58 82 80 Telefax (06 81) 58 10 47 Email: [email protected] Homepage: www.rak-saar.de Präsident: RA. Raimund Hübinger Geschäftsführer: RA. JR. Rainer Wierz RA. Andreas Handziuk

12