Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf die Beurteilung von Windkraftstandorten für das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg, der Stadt Trier und der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

Auftraggeber:

Kreisverwaltung Trier-Saarburg Stadt Trier Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

erstellt von:

Landschaftsarchitekt Karlheinz Fischer BDLA Langwies 20, 54296 Trier Tel. (0651) 16038, Fax (0651) 10686 E-Mail: [email protected] Internet: www.fischer-kh.de

Projektleitung:

Dipl.-Ing. Bernhard Ullrich

Bearbeitung:

Dipl.-Ing. (FH) Susanne Lange Dipl.-Ing. Birgit Polzer Dipl- Geogr. Matthias Gienandt Heidi Biewer

Mai 2012

Projektnummer 2 980 1/2, 2 971 2

Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Verzeichnisse

I

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................................ I 1 EINFÜHRUNG.......................................................................................................................................... 1 1.1 Aufgabenstellung............................................................................................................................ 1 1.2 Definition des Untersuchungsraums .............................................................................................. 2 1.3 Zielvorgaben................................................................................................................................... 2 1.4 Danksagung ................................................................................................................................... 3 2 AUSWIRKUNGEN VON WINDKRAFTANLAGEN AUF LANDSCHAFTSBILD UND ERHOLUNG ....... 6 2.1 Vorbemerkungen zur Wahrnehmung von Windkraftanlagen ......................................................... 6 2.2 Wirkfaktoren von Windkraftanlagen ............................................................................................... 8 2.3 Konsequenz für die Studie ........................................................................................................... 12 2.4 Sekundäreffekte ........................................................................................................................... 13 3. METHODISCHE VORGEHENSWEISE ................................................................................................. 14 3.1 Verfahrensvorgaben ..................................................................................................................... 14 3.2 Grundlegende Vorbemerkungen zum Bewertungsverfahren des „Darmstädter Modells“ ........... 14 3.3 Verfahrens- und Bewertungsschritte des „Darmstädter Modells“ ................................................ 16 3.4 Angewandtes modifiziertes Verfahren im Überblick..................................................................... 17 4. BEWERTUNG LANDSCHAFTSBILD .................................................................................................... 19 4.1 Abgrenzung von Landschaftsräumen .......................................................................................... 19 4.2 Bewertung der Landschaftsbildqualität ........................................................................................ 19 4.2.1 Vorbemerkungen zum Bewertungsverfahren ....................................................................... 20 4.2.2 Kriterien ................................................................................................................................. 21 4.2.3 Bewertung der Eignung des Landschaftsbildes .................................................................... 22 4.3 Planungsvorgaben, Alleinstellungsmerkmale .............................................................................. 23 4.3.1 Landschaftsprogramm Rheinland-Pfalz ................................................................................ 23 4.3.2 Landschaftsrahmenplan Region Trier ................................................................................... 24 4.3.3 Landschaftsprogramm des Saarlandes ................................................................................ 25 4.3.4 Ableitung der Alleinstellungsmerkmale (Zusammenfassung) ............................................... 26 4.4 Beeinträchtigungen ...................................................................................................................... 27 4.5 Risikoermittlung ............................................................................................................................ 27 4.5.1 Sichtbarkeit und Ableitung von Wirkzonen ........................................................................... 29 4.5.2 Verschattungsbereiche ......................................................................................................... 32 4.5.3 Empfindlichkeit (visuelle Verletzlichkeit) ............................................................................... 32 4.5.4 Risikoableitung ...................................................................................................................... 34 4.5.4.1 4.5.4.2 4.5.4.3 4.5.4.4

4.5.5 4.5.6 4.5.7 4.5.8 4.5.9 4.5.10

Risiko-Grundeinstufung ................................................................................................................ 34 Risikoableitung für Tallandschaften besonderer Bedeutung ........................................................ 35 Risikoableitung für historische Kulturlandschaften besonderer Bedeutung .................................. 36 Risikoableitung für die Gebirgslagen von Hochwald und Idarwald ............................................... 36

Empfindlichkeitszonen .......................................................................................................... 41 Abgleich mit Vorbelastungszonen ......................................................................................... 43 Besonders hervorzuhebende Landschaftselemente............................................................. 44 Risikoeinstufung Landschaftsbild (Zusammenfassung) ....................................................... 45 Sichtkreis............................................................................................................................... 46 Ergänzende Betrachtung zu Eingriffen durch Geländemodellierung .................................... 46

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5. BEWERTUNG DER BEDEUTUNG FÜR ERHOLUNG ......................................................................... 47 5.1 Abgrenzung von Erholungsräumen und Bewertung ihrer Bedeutung .......................................... 47 5.2 Ermittlung der lärmarmen Räume als Eignungsräume für Erholung in der Stille......................... 49 5.3 Risikoermittlung ............................................................................................................................ 50 5.3.1 Risiko gegenüber visuellen Beeinträchtigungen, Empfindlichkeitszonen und Vorbelastungszonen ............................................................................................................. 50 5.3.2 Risiko gegenüber Beeinträchtigungen durch Lärm, Empfindlichkeitszonen und Vorbelastungszonen ............................................................................................................. 51 5.4 Risikoeinstufung Erholung und Lärm (Zusammenfassung) ......................................................... 53 6. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE ........................................................................................ 54 7. KOORDNINATION DER PLANUNGSTÄTIGKEITEN ........................................................................... 55 8. ZUSAMMENFASSUNG VON MÖGLICHKEITEN DER EINGRIFFSMINDERUNG .............................. 57 9 QUELLENVERZEICHNIS ...................................................................................................................... 60 9.1 Literatur ........................................................................................................................................ 60 9.2 Informanten .................................................................................................................................. 61 Anhang Anhang A: Anhang B: Anhang C: Anhang D: Anhang E: Anhang F: Anhang G:

Bewertungsrahmen der Landschaftsbildbewertung Dokumentation der Landschaftsräume Beurteilungsgrundlagen Ergebnisse der Sichtfeldanalysen Weitere Materialien Fotodokumentation von Aussichtspunkten Datenbeschreibung

Eine Nutzung der in das Gutachten eingebundenen Fotos ist im Rahmen der Bauleitplanung der Auftraggeberseite und der Genehmigungsplanung für Windkraftanlagen in deren Zuständigkeitsbereich mit Quellenangabe gestattet. Eine darüber hinaus reichende Nutzung bedarf der Genehmigung des Verfassers.

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III

Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Abb. 2: Abb. 3: Abb. 4: Abb. 5: Abb. 6: Abb. 7: Abb. 8:

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht............................................................................................ 4 Landesweit und regional bedeutsame Erholungs- und Erlebnisräume .......................................... 5 Schattenwurf einer 3 MW-Windkraftanlage ................................................................................. 10 Ablaufschema nach Darmstädter Modell ..................................................................................... 16 Ablaufschema des modifizierten Verfahrens ............................................................................... 18 Falltypen der Risikobewertung für einen Landschaftsraum ......................................................... 28 Wirkzonen nach NOHL (1993) ...................................................................................................... 30 Beispiel einer Sichtfeldberechnung für einen Standort im Osburger Hochwald........................... 32

Tabellenverzeichnis Tab. 1: Schallleistungspegel und Pauschalabstände für Windkraftanlagen ............................................ 11 Tab. 2: Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsbild und Erholung .................................... 12 Tab. 3: Grobgliederung der Landschaftsräume der Landschaftsbildstudie.............................................. 19 Tab. 4: Bewertungsskala als Ableitung aus dem Darmstädter Modell ..................................................... 22 Tab. 5: Aufwertung aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen ................................................................... 27 Tab. 6a: Wirkzonen abgeleitet aus der Blickbindungswirkung ................................................................... 29 Tab. 6b: Wirkzonen abgeleitet aus der Blickbindungswirkung (modifiziert) ............................................... 31 Tab. 7: Bewertung der Empfindlichkeit gegenüber visuellen Beeinträchtigungen ................................. 34 Tab. 8: Risikoableitung im Hochwald ....................................................................................................... 40 Tab. 9: Vorbelastungszonen für unmaßstäbliche bauliche Anlagen (Fallannahmen) .............................. 44 Tab. 10a: Grundeinstufung Risiko Landschaftsbild ..................................................................................... 45 Tab. 10b: Überlagernde Risikoeinstufung Landschaftsbild ......................................................................... 46 Tab. 11: Erholungsschwerpunkte sehr hoher Bedeutung .......................................................................... 47 Tab. 12: Bedeutung als Erholungsraum ..................................................................................................... 49 Tab. 13a: Risiko Erholung – Grundeinstufung............................................................................................. 53 Tab. 13b: Risiko Lärm ................................................................................................................................. 53 Tab. 14: Zusammenfassung von Möglichkeiten der Eingriffsminderung ................................................... 58

Planverzeichnis Plan-Nr. 1: Plan-Nr. 2: Plan-Nr. 3: Plan-Nr. 4: Plan-Nr. 5: Plan-Nr. 6: Plan-Nr. 7: Plan-Nr. 8: Plan-Nr. 9:

Potenzielle Eignung des Landschaftsbilds Visuelle Beeinträchtigungen Lärmbelastung und lärmarme Räume Reale Eignung des Landschaftsbilds Risikoeinstufung Hochwald / Idarwald Risikoeinstufung Landschaftsbild Bedeutung für Erholung Risikoeinstufung Erholung Risikoeinstufung Zusammenfassung

Plan-Nr. D1: Sichtfeldermittlung von Standorten südlich der Hauptkette Plan-Nr. D2: Sichtfeldermittlung von Standorten südlich der Keller / Hermeskeiler Mulde Plan-Nr. D3: Sichtfeldermittlung Sichtfeldermittlung von Standorten nördlich des Osburger Hochwalds Plan-Nr. D4: Sichtfeldermittlung Dhrontäler Plan-Nr. D5 Sichtfeldermittlung Saartal Plan-Nr. D6: Sichtfeldermittlung Stauseen Plan-Nr. E1: Naturräumliche Gliederung Plan-Nr. E2: Besonders hervorzuhebende Landschaftselemente

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M. 1 : 65.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 40.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 65.000 M. 1 : 50.000 M. 1 : 50.000 M. 1 : 50.000 M. 1 : 50.000 M. 1 : 50.000 M. 1 : 50.000 M. 1 : 200.000 M. 1 : 65.000

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Einführung

1.1

Aufgabenstellung

1

Aus dem Verordnungsentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms IV vom 24.01.2012 ergibt sich die Aufforderung an die Verbandsgemeinden als Träger der Bauleitplanung, einen geordneten Ausbau der Windenergienutzung sicherzustellen und vorrangig Räume mit hoher Windhöffigkeit hierfür zu sichern (Z 163). Ziel ist, zwei Prozent der Landesfläche für Windenergienutzung bereitzustellen. Insgesamt soll das Land Rheinland-Pfalz bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien gewinnen. Durch Änderung des Regionalen Raumordnungsplans Trier soll den Verbandsgemeinden Spielraum gegeben werden, Flächen für die Windkraft selbst zu steuern. Gleichzeitig sollen aber nach derzeitigem Stand der Diskussion wesentliche Teile des Moseltals und Saartals einschließlich der Randhöhen als Regionaler Grünzug vor Bebauung und somit auch vor der Errichtung baulicher Anlagen wie Windkraftanlagen gesichert werden. Das vorgelegte Gutachten könnte für deren Abgrenzung als fachliche Entschei1 dungsgrundlage herangezogen werden. Auf die Verbandsgemeinden kommt die Aufgabe zu, sich intensiv mit den Auswirkungen möglicher Windkraftstandorte zu befassen und diese adäquat bei der Abwägung über entsprechende Ausweisungen in den Flächennutzungsplänen einzubeziehen. Hierbei sind auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung besonders zu beachten, zumal für Teile des Bearbeitungsgebiets auch der Tourismus eine bedeutende Rolle spielt. Hinzu kommt, dass viele der derzeit auf kommunaler Ebene diskutierten Standorte in Naturparken und Landschaftsschutzgebieten liegen, für deren Realisierbarkeit nach derzeitiger Rechtslage eine Befreiung von den Bestimmungen der Schutzverordnung notwendig ist. Somit bedarf es auch für Entscheidungen über die Verträglichkeit von Windkraftanlagen mit dem Schutzzweck der Verordnung einer Beurteilungsgrundlage aus übergeordnetem Rahmen, die diese Studie bereitstellen soll. 2

Aufgrund der großräumigen Auswirkungen der Windkraftanlagen (WKA) und der damit verbundenen räumlichen Überschneidungen mit Wirkräumen benachbarter Windkraftanlagen ist es geboten, nach einheitlichen, untereinander vergleichbaren Kriterien und Bewertungsmaßstäben vorzugehen. Aus all diesen Überlegungen heraus hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg bereits Mitte 2011 dafür geworben, stellvertretend für die Verbandsgemeinden eine gemeinsame kreisweite Bearbeitung dieses Themenfeldes durchführen zu lassen. Diesem Vorgehen haben sich alle kreisangehörigen Verbandsgemeinden mit Ausnahme der Verbandsgemeinde Kell am See angeschlossen. Das Gebiet der Verbandsgemeinde Kell am See wird daher nur in dem Umfang bearbeitet, wie dies ein vom Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz (MULEWF) finanzierter Leistungsbestandteil vorsieht. Im Nachgang haben sich die Stadt Trier und die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf durch separate Beauftragung der gemeinsamen Bearbeitung angeschlossen. Entsprechend der Aufgabenstellung beinhaltet die Studie zwei Aspekte, die auch weitgehend getrennt bearbeitet und dokumentiert werden, nämlich die Abschätzung der Auswirkungen von Windkraftanlagen •

auf das Landschaftsbild sowie



auf Bereiche, die für die Erholung von besonderer Bedeutung sind.

3

Das Ergebnis sind Karten mit einer flächendeckenden Einordnung der jeweiligen Teilgebiete in Risikoklassen, die insbesondere als Grundlage für die weitergehende standortbezogene Beurteilung der Auswirkungen auf Ebene der Flächennutzungspläne dienen.

1 2 3

Es ist jedoch nicht alleine ausschlaggebend, da Regionale Grünzüge multifunktional ausgerichtet sind und bspw. auch klimatische Wirkungsgefüge oder den Biotopverbund sicherstellen sollen. Windkraftanlagen werden im folgenden z.T. mit WKA abgekürzt Im Gebiet der VG Kell am See wurde nur das Themenfeld Landschaftsbild bearbeitet.

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Die Bewertungen in dieser Studie leiten sich aus fachlichen Aspekten ab und stellen im Ergebnis eine auf die Fragestellung bezogene vergleichende Einordung des Konfliktpotenzials dar. Anders als beispielsweise im Bereich des Arten- und Biotopschutzes bestehen in Bezug auf die Bereiche Landschaftsbild und Erholung keine „harten“ Schutzbestimmungen. Lediglich in bestimmten Schutzgebietskategorien (insbesondere in den oben bereits genannten Naturparken und Landschaftsschutzgebieten) finden Ziele des Landschaftsschutzes und der Erholungsvorsorge eine rechtliche Verankerung. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten weitgehenden Öffnung von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken für Windkraftanlagen sowie auch aus rechtlichen Erwägungen sollten Schutzgebietskategorien bei der Bearbeitung bewusst nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden. Daher bildet selbst die Risikostufe „sehr hoch“ keine Ausschlusskategorie, sondern ist grundsätzlich der Abwägung in der Bauleitplanung zugänglich (in Schutzgebieten vorbehaltlich der Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde). Gleichwohl erfordert die Rechtslage, dass beiden Aspekten Landschaftsbild und Erholung in der Abwägung angemessen Rechnung getragen wird, weshalb bei der Herleitung und Begründung der Standortfindung auf Bereiche hoher Bedeutung und Sensibilität besonders einzugehen sein wird.

1.2

Definition des Untersuchungsraums

Der Untersuchungsraum ist definiert als das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg sowie der Stadt Trier und der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf einschließlich eines Umfelds von 1500 m. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit für die Verbandsgemeinden, weitere Bereiche bearbeiten zu lassen, die in einer 5000 m-Zone um zu prüfende Standorte liegen. Diese Standorte wurden aufgrund von Planungsvorgaben durch die jeweils von den teilnehmenden Verbandsgemeinden beauftragten Planungsbüros vorermittelt. Von dieser Möglichkeit haben die Verbandsgemeinden Hermeskeil, Konz, Saarburg und Schweich Gebrauch gemacht. Der Auftrag für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf umfasste diese erweiterte Bearbeitung bereits als Auftragsbestandteil. Eine Prüfung möglicher Wirkzonen von Standorten der Verbandsgemeinde Kell am See außerhalb des Landkreises TrierSaarburg ist nicht Gegenstand des Auftrags.

1.3

Zielvorgaben

Die für die Planung von Windkraftanlagen relevanten rechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes für die Bereiche Landschaftsbild und Erholung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 BNatSchG) • Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich … so zu schützen, dass … die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. • Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere - Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, - zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. • Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. • Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.

Die Kulisse der Schutzgebiete nach Naturschutzrecht im Untersuchungsraum ist in Abbildung 1 dargestellt und umfasst Naturparke und Kernzonen, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte 4 Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale. Natura 2000-Gebiete sind hier nicht dargestellt, da ihre Schutzbestimmungen generell nicht auf Landschaftsbild und Erholung gerichtet sind. Bei Naturschutzgebieten ist dies nur teilweise der Fall.

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Für den Gebietsanteil Luxemburg lagen keine entsprechenden Daten vor. Für das Saarland lagen die Grenzen von FFHGebieten, Landschaftsschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen und des grenzübergreifenden Naturparks Saar-Hunsück vor.

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Außerdem sind im Rahmen der weiterführenden Gutachten auf Ebene der Bauleitplanung denkmalgeschützte Objekte zu beachten. Hierzu zählen als UNESCO-Weltkulturerbe ausgewiesene Objekte, nämlich Amphitheater, Barbarathermen, Kaiserthermen, Konstantinbasilika, Porta Nigra, Römerbrücke, Trierer Dom, Liebfrauenkirche. Igeler Säule sowie nach nationalem Recht denkmalgeschützte Objekte (archäologische Fundstellen, Baudenkmale im Außenbereich, größere Denkmalschutzzonen im Innenbereich). Die für die Planung von Windkraftanlagen relevanten Zielvorgaben der Landesplanung und Raumplanung befinden sich zur Zeit in der Weiterentwicklung, so dass hierzu noch keine Darstellung gesicherter Planungsvorgaben erfolgen kann. Fachplanerische Vorgaben bestehen mit dem Landschaftsprogramm auf Landesebene und der Land5 schaftsrahmenplanung auf regionaler Ebene, indem landesweit bzw. regional bedeutsame Erholungsund Erlebnisräume bestimmt wurden. Deren Abgrenzung ist aus Abb. 2 ersichtlich. Inhaltlich wird in Kapitel 4.3 darauf eingegangen.

1.4

Danksagung

Wir bedanken uns bei allen, die zur Erarbeitung dieses Gutachtens beigetragen haben. Maßgeblichen Anteil haben insbesondere die Kollegen und Kolleginnen der Kreisverwaltungen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich sowie der Stadt Trier, indem entscheidende Bewertungsschritte in der projektbegleitenden Koordinierungsgruppe abgestimmt wurden. Ebenso möchten wir den Vertretern der Naturpark-Verwaltungen und Touristik-Organisiationen sowie der Forstverwaltung für die konstruktive Mitarbeit bei der Erarbeitung einer Bewertungsgrundlage für den Themenbereich Erholung und weiterführende Ableitungen danken.

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MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ (2008): Landschaftsprogramm zum Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz. Mainz. STRUKTUR- UND GENEHMIGUNGSDIREKTION NORD - OBERE NATURSCHUTZBEHÖRDE (Hrsg.) (2009): Landschaftsrahmenplan Region Trier (Stand September 2009). Koblenz

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Abb. 1: Schutzgebiete nach Naturschutzrecht

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Abb. 2: Landesweit und regional bedeutsame Erholungs- und Erlebnisräume

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Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsbild und Erholung

2.1

Vorbemerkungen zur Wahrnehmung von Windkraftanlagen

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Landschaftswahrnehmung ist in hohem Maße vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängig und daher nur bedingt einer objektiven Bewertung zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung und Bewertung von Windkraftanlagen in der Landschaft. Es bestehen sehr kontroverse Einschätzungen dazu, wie Windkraftanlagen vom Betrachter empfunden werden und wie sie sich letztlich auf die Eignung und Nutzung von Erholungsräumen auswirken können. Dies ist darin begründet, dass die Wahrnehmung von Windkraftanlagen eng mit der persönlichen Einstellung des Betrachters zur Windkraft im Zusammenhang steht und auch maßgeblich von der Diskussion um den Klimawandel und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten beeinflusst wird. Was für den Einen eine Errungenschaft oder eine Notwendigkeit im Zeitalter der regenerativen Energien darstellt und somit mit positiven Assoziationen verbunden ist, ist für den Anderen die Verunstaltung seiner Heimat oder seiner Erholungslandschaft durch dominante technische Elemente. Zur juristischen Einordnung der Problemlage führen SERBES & ROHLMANN (2012) aus: „Gemäß § 35 Abs.3 Ziff.5 BauGB ist festgelegt, dass öffentliche Belange entgegenstehen können, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Der Begriff „Verunstaltung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Einen ersten Anhaltspunkt dafür, ob eine Windkraftanlage das Landschaftsbild verunstaltet oder nicht, liefert die Definition des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18.03.2003: "Verunstaltung setzt danach voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird“ (BVerwG, Beschl. V. 18.03.2003 – 4 B 7 /03.). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab 6 (BVerwG, Beschl. V. 15.10.2001 – 4 B 69/01).“ Einigkeit sollte darüber bestehen, dass es Unterschiede in der Bedeutung und Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber solchen Anlagen gibt. Bei Landschaftsräumen, deren Eigenart vor allem in einer hohen Naturnähe begründet liegen bzw. als historische oder harmonische Kulturlandschaften die Charakterzüge der vorindustriellen Landnutzung tragen, besteht besondere Gefahr, dass sie durch Windenergie7 anlagen in ihrem Charakter stark verändert werden. Die vorliegende Studie liefert die Grundlagen für eine Bewertung der Konfliktlage hinsichtlich des Landschaftsbildes. Eine Bewertung der Konfliktlage zum Aspekt Erholung ist besonders schwierig, da das Verhalten der Erholungsuchenden und die Toleranz gegenüber den Windkraftanlagen schwer einzuschätzen ist. Es war nicht Gegenstand des Auftrags, eine diesbezügliche Literaturstudie zu betreiben. Es seien aber folgende Anmerkungen gestattet: Vielfach zitiert wird eine wissenschaftliche Studie zum Themenfeld Windkraft und Tourismus in Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2000, die zu dem Ergebnis kommt, dass Windkraftanlagen zwar als Veränderung in der Landschaft bemerkt und auch kritisiert werden, aber eine dadurch begründete Veränderung des Reiseverhaltens nicht erkennbar ist. Es wird jedoch in dieser Studie auch deutlich darauf hingeweisen, dass es einen Grenzwert für die Akzeptanz der Windkraftanlagen ab einer bestimmten Dichte geben könnte, wobei dieser Grenztoleranzwert in Abhängigkeit von der Einstellung zur Windkraft steht

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vgl. SERBES, Halime; ROHLMANN, Melanie (2012): Windenergieanlagen verändern das Landschaftsbild, verunstalten sie es auch ?. Informationsdienst Umweltrecht, Schnellbrief Nr. 171. März/April 2012, Seite 17 vgl. SERBES, Halime; ROHLMANN, Melanie (2012): Windenergieanlagen verändern das Landschaftsbild, verunstalten sie es auch ?. Informationsdienst Umweltrecht, Schnellbrief Nr. 171. März/April 2012

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und somit beeinflussbar ist. Sicherlich sind Ergebnisse einer Studie in der Küstenregion nicht ohne Weiteres auf eine Mittelgebirgsregion übertragbar. In der Windfibel Baden-Württemberg wird auf eine (im Jahre 2003 rezente) Umfrage unter Gästen und Anwohnern einer Windkraftanlage auf der Schwäbischen Alb hingewiesen, bei der ein Viertel der Befragten dieselbe als Störung des Landschaftsbildes ablehnten, während 70% die Anlage nicht als störend empfanden. Ergänzend wird ewähnt, dass eine Umfrage unter Touristen in Bayern aus 1997 zum gleichen 9 Ergebnis kam. In der sehr kontrovers geführten Diskussion um Windkraft werden wechselweise von Befürwortern und Gegnern weitere Umfragen mit erheblicher Bandbreite der Ergebnisse zur Begründung des jeweiligen Standpunktes herangezogen. Bei allen Umfragen wäre zu prüfen, ob dieselben wissenschaftlichen Ansprüchen standhalten und insbesondere hinsichtlich der Zahl der bestehenden Windkraftanlagen und der Höhe der geplanten Anlagen noch auf heutige Verhältnisse übertragbar sind. Immer wieder wird insbesondere von Investorenseite - zutreffend - darauf aufmerksam gemacht, dass Windkraftanlagen auch Anziehungspunkte darstellen können, indem z.B. Führungen und Turmbesteigungen angeboten werden. Allerdings ist dieses Verhalten mit einer Neugier auf technische Neuerungen zu erklären und daher eher mit dem Besuch von technischen Attraktionen oder Museen vergleichbar. Daraus eine neutrale oder gar fördernde Wirkung für die landschaftsbezogene Erholung abzuleiten, erscheint jedoch nicht sachgerecht. Für Erholungsuchende, die Windkraftanlagen als störend empfinden, dürfte es nicht zuletzt eine Frage der gegebenen Alternativen sein, ob die empfundene Störwirkung auch zur Folge hat, dass der entsprechende Raum seltener oder nicht mehr aufgesucht wird. Somit wäre eher zu erwarten, dass Touristen auf andere Urlaubsgebiete ausweichen könnten, wenn sich ihnen störungsarme Landschaften als Alternati10 ven bieten und sie keine besondere Bindung zum Urlaubsgebiet haben , während sich die Bandbreite an Alternativen bei der Naherholung schon deutlich einschränkt und Ausweichmöglichkeiten bei der wohnumfeldbezogenen Erholung nur in sehr eng begrenztem Rahmen gegeben sind. Sicherlich ist insbesondere bei der örtlichen Bevölkerung im ständigen Kontakt mit Windkraftanlagen zumindest teilweise auch mit Gewöhnungseffekten zu rechnen. Ähnlich wie beim Landschaftsbild lassen sich auch bezüglich der Wechselbeziehungen zwischen Erholung und Windkraft in Abhängigkeit von der Erwartungshaltung und Intention des Erholungsuchenden 11 verschiedene Falltypen unterscheiden: • In Erholungsräumen, die zur Erholung in der Stille oder zum Erleben von Naturlandschaften aufgesucht werden, stellen Windkraftanlagen potenzielle Störungen dar. In diesen Räumen liegt der Erholungswert in der unberührten Natur und Landschaft, da hier Qualitäten wie Stille, Naturbetrachtung und –beobachtung, Bach- und Blätterrauschen, die Abwesenheit technischer Elemente gesucht und erwartet werden. • In Erholungsräumen, deren Erholungswert und Anziehungskraft auf der in besonderer Weise erhaltenen, traditionellen Kulturlandschaft und deren Bebauung basieren, besteht potenziell eine Erwartung nach einer unverfälschten Ideallandschaft, einer „Bilderbuch-Landschaft“. Die Eignung von Landschaftsräumen für das Naturerleben oder das Erleben von tradtionellen Kulturlandschaften wird im Rahmen der Landschaftsbildanalyse in Kapitel 4 behandelt. Die Eignung für Erholung in der Stille wird anhand des Störungsgrades der Landschaft durch Lärm beurteilt und mit der gegebenen Bedeutung für Erholung abgeglichen (vgl. Kapitel 5.2). • Wohnumfeldnahe Erholungsräume werden zum Abschalten und zum Erfahren einer Gegenwelt zur bebauten Welt aufgesucht. Dabei spielt das Erleben der gewohnten landschaftlichen Umgebung eine besondere Rolle. Sie können auch dann von Bedeutung sein, wenn sie keine hohe landschaftliche Eignung aufweisen. Hierauf wird in Kapitel 5.1 eingegangen. 8

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INSTITUT FÜR TOURISMUS- UND BÄDERFORSCHUNG IN NORDEUROPA GMBH - in Kooperation mit der Christian-Albrechts-Universität Kiel (2000): Touristische Effekte von On- und Offshore-Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein. Kiel. S. 47ff. http://www.neue-energie-thueringen.de/popup/pdf/Studie_Tourismus.pdf vgl. W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003), S. 111f So wies insbesondere der Geschäftsführer der Hunsrück-Touristik GmbH. Herr W INKHAUS, darauf hin, dass ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Hunsrücks gegenüber Konkurrenzregionen auf dem touristischen Markt die Störungsarmut ist. vgl. W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003), S. 112ff

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• In Erholungsräumen mit deutlich infrastrukturorientierter Prägung bspw. mit Aussichtstürmen, Skiliften, Sportanlagen, Straßen, Parkplätzen und anderen touristischen baulichen Anlagen ist die Sensibilität gegenüber Windkraft mäßig bis gering einzustufen. Dieser Typ liegt in den Hochlagen nur im Bereich des Erbeskopfs vor. Auch bei dem von Windkraftanlagen verursachten Lärm sind erhebliche Unterschiede in der subjektiven Wahrnehmung zu erwarten. Hier allerdings liegen Möglichkeiten der Messung und des Abgleichs mit Schwellenwerten bestehender Normen (TA Lärm) vor, die als Grundlage für eine Bewertung herangezogen werden können.

2.2

Wirkfaktoren von Windkraftanlagen

Bei Bau und Betrieb von Windkraftanlagen sind folgende Eingriffe bzw. Wirkungen mit Relevanz für Landschaftsbild und Erholung zu erwarten: • Räumung des Baufelds am künftigen Standort der Windkraftanlage und Herstellung des Planums: Benötigt werden ca. 2500 qm bis 4000 qm ebene Fläche für Kran, Baustelleneinrichtung, Zwischenla12 gerung von Bauelementen. • Herstellung der Erschließung: Benötigt werden Zufahrtswege für spezielle Schwerlasttransporter mit Längen von über 40 m. Dies erfordert ein Freischneiden des Lichtraumprofils von 5x5 m sowie die Herstellung von Schleppkurven mit entsprechendem Radius. Die Wege sind durch Schotterbelag in einer Breite von ca. 4 m zu befestigen. Im Idealfall sind für die Erschließung auch im Wald kaum Eingriffe in die angrenzenden Waldbestände erforderlich. Sofern keine bereits befestigten Forststraßen oder ausbaufähige Wege vorhanden sind, müssen jedoch für die Erschließung Wegetrassen neu angelegt werden. Insbesondere in hängigem Gelände kann dies mit erheblichen Geländemodellierungen und mittelbar mit deutlich höherem Verlust an Bewuchs gegenüber einer Erschließung von Anlagen in wenig geneigtem Gelände verbunden sein. • Baubetrieb: Die Bauzeit je Anlage beträgt nach Betreiberangaben insgesamt ca. drei Monate. Für den Bau eines 13 beispielhaften Windparks von 10 Anlagen ist ein Zeitraum von ca. acht Monaten zu veranschlagen. Während der Bauzeit eines Windparks ist mit intensivem Baubetrieb und regem Fahrzeugverkehr zu rechnen. • Höhe der Anlagen: Der aktuell bei Neuplanungen am verbreitetsten vorgesehene Anlagentyp einer 3 MW-Anlage hat eine Nabenhöhe von 135 m und einen Rotordurchmesser von 101 m, somit eine Gesamthöhe von ca. 186 m. Bei 7,5 MW-Anlagen wäre von einer Gesamthöhe von ca. 200 m auszugehen. Somit stellen Windkraftanlagen in der Regel dominante, alle anderen Strukturen im Umfeld überragende Elemente mit Blickbindungswirkung dar. Zum Vegleich für die zu erwartenden Größenverhältnisse mögen folgende Anhaltswerte für technische Elemente der Region mit Blickfangwirkung dienen: -

12 13 14

Sendemast Geisberg bei Ockfen: 245 m Sendemast Haardtkopf Gornhausen: 186 m Petrisberg bei Trier: 135 m Sendemast Teufelskopf bei Waldweiler: 120 m 14 Rösterkopf: 52 m.

Beispiel nach Angaben von JADE Naturenergie (Herr SOUND, 05.03.2012): 2500 qm Inanspruchnahme, davon 1000 qm vorübergehend. Größe des Fundaments 150 qm. beispielhafte Angaben von JADE Naturenergie (Herr SOUND, 05.03.2012) Angaben nach Mitteilungen der KV Trier-Saarburg, der Stadt Trier sowie im Internet verfügbaren Infomationen (http://www.nahes.de/city.p?city=Wiltingen, http://de.wikipedia.org/wiki/Waldweiler)

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9

• Rotorbewegung: Sich bewegende Rotoren ziehen den Blick besonders an. Im subjektiven Empfinden wirken Windparks weniger störend, wenn Windparks eine Gruppe gleichartiger Elemente hinsichlich der Bauweise darstellen und auch die Rotorbewegungen der Anlagen eines Windparks gleichgeschaltet laufen. • Lichtreflex: Bei starkem Sonnenschein kann es zur Reflexion des Sonnenlichts auf den Rotorblättern kommen, was auch an weiter entfernten Standorten als „Lichtblitzen“ wahrgenommen werden kann. Inzwischen hat man durch Einsatz mattierter und reflexionsarmer Oberflächen Intensität und Häufung dieser Er15 scheinung deutlich reduzieren können. • Beleuchtung: Anlagen mit einer Höhe von über 100 m über Grund (Gesamthöhe) sind nachts durch Lichtsignale für die Luftfahrt kenntlich zu machen (Befeuerung auf der Gondel oder als Blattspitzenfeuer). Bei Anlagen 16 über 150 m Höhe ist auch ein Hindernisfeuer am Turm erforderlich. • Schattenwurf: Der nachstehenden Abbildung kann entnommen werden, dass sich der Schattenwurf besonders weit in Ost-West-Richtung erstreckt. Diese Erscheinung ist sehr stark von der jeweils herrschenden Witterung und dem momentanen Sonnenstand abhängig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die theo17 retisch mögliche Schattenwurfdauer nur zu einem Drittel in Erscheinung tritt. 18

Näherungsweise wird – abgeleitet aus der Abbildung 3 nach AL-PRO (2011) und hochgerechnet von 125 auf 135 m Nabenhöhe - von einem Schattenwurf bis in ca. 1700 bis 2000 m Entfernung ausgegangen. Der Schattenwurf ist besonders störend bei Betrieb der Anlage (durch rotierendes Schatten19 bild). Richtwerte können dem Windenergieerlass Baden-Württemberg entnommen werden.

15 16 17 18 19

W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003): Windfibel. Stuttgart. DEUTSCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND (2009): Repowering von Windenergieanlagen – kommunale Handlungsmöglichkeiten. Berlin. W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003): Windfibel. Stuttgart. AL-PRO (2011): Kurzfassung des überarbeiteten Endberichtes zur Windpotenzialstudie Saarland. I.A. des Saarländischen Ministers für Umwelt, Energie und Verkehr. Großheide. Windenergieerlass Baden-Württemberg. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012.

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10

Abb. 3: Schattenwurf einer 3 MW-Windkraftanlage

Quelle: AL-PRO (2011): S. 18 20

• Lärm:

Beim Betrieb von Windkraftanlagen kommt es zu Geräuschen in Folge von Verwirbelungen der Luftströmung durch die Drehbewegung des Rotors. Diese Geräusche treten nur bei mittleren bis starken Windgeschwindigkeiten auf und werden dann aber in der Regel von den gleichfalls vom Wind erzeugten Umgebungsgeräuschen (wie das Rauschen von Blättern der Bäume) übertönt, sind somit weniger relevant. Maßgeblich sind die Geräuschemissionen bei geringen bis mittleren Windgeschwindigkeiten. Dabei ist weniger der Dauerschallpegel durch das Anlagenrauschen von Bedeutung als vielmehr das periodisch wiederkehrende Geräusch, das beim Vorbeigang der Rotorblätter vor dem Mast entsteht. Hierbei reißt die aerodynamische Strömung um das Rotorblatt kurzzeitig ab und kann an- und abschwellende Geräuschemissionen verursachen, die durch die periodische Wiederkehr deutlich störender wahrgenommen werden als das Grundgeräusch der Anlage. Geräusche aus dem Bereich des Maschinenhauses rühren von rotierenden Maschinenteilen, insbesondere Getrieben, her. Solche Geräusche haben sich insbesondere bei den Anlagen der ersten Generation als störend erwiesen. Bei der Reduzierung der Lärmentwicklung durch Windkraftanlagen hat es jedoch besonders bei den mechanischen Geräuschen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte 21 gegeben. Insofern sind die aus der Literatur entnommenen Angaben ggf. nicht mehr generell gültig. Nach AL-PRO (2011) ergeben sich bei vorsichtigen Grundannahmen für moderne Anlagen die in Tabelle 1 genannten Abstände für maßgebliche Immissionsrichtwerte in Bezug auf Siedlungen. Für die freie Landschaft wird üblicherweise ein Lärmpegel von 40 dB(A) als Schwelle für störungsarme Erholungs20 21

allgemeine Angaben basierend auf W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003): Windfibel. Stuttgart W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003): Windfibel. Stuttgart.

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räume angesetzt. Dieser Wert würde der nachstehenden Tabelle zufolge bei 3 MW-Anlagen bei 650 m erreicht, bei 6 MW-Anlagen bei 850 m. Tab. 1: Schallleistungspegel und Pauschalabstände für Windkraftanlagen

Quelle: AL-PRO (2011): S. 17

Zur Herleitung der Werte führen die Autoren aus: „Eine Einzelfallbetrachtung ist im Rahmen dieser Studie nicht möglich, stattdessen wird für die drei zu betrachtenden Anlagenklassen (2 MW, 3 MW und 6 MW bzw. 10 MW) jeweils ein Pauschalabstand angesetzt. Dieser wurde unter der Annahme realistischer Schallemissionswerte für einen Windpark mit 2 WEA [Windenergieanlagen] des jeweils modernsten (leisesten) derzeit verfügbaren Anlagetyps der Anlagenklasse, die in einem Abstand von 4 Rotordurchmessern angeordnet sind, ermittelt. Anstelle der vermessenen Lärmpegel zur Ermittlung der Abstandskriterien werden für die Studie die höheren, herstellergarantierten Emissionswerte herangezogen. Damit ergibt sich ein sehr vorsichtiger Ansatz, der hinsichtlich der Abstände nicht mehr auf der bereits heute existierenden, vermessenen bestmöglichen Anlagentechnik basiert, sondern der davon ausgeht, dass die derzeit deutlich über den Vermessungswerten liegenden garantierten Werte der Hersteller sich auch in den kommenden 10 bzw. 40 Jahren nicht mehr verbessern. Andere Schallleistungspegel, Parkkonfigurationen, Anlagenanzahl und/oder Immissionsrichtwerte führen naturgemäß zu mehr oder weniger stark abweichenden Abständen. Basis der ermittelten Abstandskriterien ist eine erweiterte Differenzierung der Abstände zu den WEA nach der Nutzungsart „Ortslage“ und „Wohngebäude im allgemeinen Außenbereich“. •

40 dB nächtlicher Immissionsrichtwert für Gebiete in Ortslage und 45 dB für Wohngebäude im allgemeinen Außenbereich



35 dB nächtlicher Immissionsrichtwert für Gebiete in Ortslage und 45 dB für Wohngebäude im allgemeinen Außenbereich.“ (AL-PRO 2011).

• Geruchs-, Staub-, Schadstoffbelastungen: sind mit den Bauarbeiten, ggf. auch mit Wartungsarbeiten verbunden und können nicht quantifiziert werden. • Eiswurf (als mögliche Gefahrenquelle für Erholungsuchende): Hierzu BOSCH+PARTNER et al. (2009): „SEIFERT (1999) empfiehlt einen Abstand von 1,5 h [1,5-fache Höhe] zu gefährdeten Objekten in Gebieten, in denen an mehreren Tagen mit Vereisung zu rechnen ist. Die Anlagentechnik ermöglicht es heute allerdings, dass sich durch Beheizung der Rotorblätter kein Eis mehr auf ihnen entwickelt bzw. dass die Anlage bei entsprechenden Witterungsbedingungen abgeschaltet wird. Darüber hinaus kann die Gefährdung durch Eisansatz technischer Einrichtungen wie Kennfeldsteuerung, die bei Vereisung die Windenergieanlage außer Betrieb nimmt, zuverlässig ausge22 schlossen werden.“

22

BOSCH & PARTNER et al. (2009): Abschätzung der Ausbaupotenziale der Windenergie an Infrastrukturachsen und Entwicklung von Kriterien der Zulässigkeit. Abschlussbericht 31.03.2009 - Band I: Langfassung. I.A. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. Forschungszentrum Jülich PTJ Team (S. 28)

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Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsbild und Erholung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Tab. 2: Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsbild und Erholung Auswirkungen Visuelle Beeinträchtigung: • Beseitigung von Bewuchs im Baufeld oder im Bereich der Erschließung und Netzanbindung • Inanspruchnahme von landschaftsbildprägenden Elementen im Baufeld oder im Bereich der Erschließung und Netzanbindung • Störwirkung als technisches Element mit entsprechender mittelbarer Wirkung auf ein landschaftlich geprägtes Umfeld, insbesondere auf in besonderem Maße landschaftsbildbestimmende Elemente und Strukturen • Störwirkung aufgrund Bewegungseffekt • Störwirkung aufgrund Schattenwurf • Störwirkung aufgrund Lichtreflexen • Störwirkung aufgrund Beleuchtung Akustische Beeinträchtigung: • Baustellenbetrieb • Wartungsbetrieb • Anlagenbetrieb Beeinträchtigung durch Geruchs-, Staub-, Schadstoffemissionen: Allgemeine Beeinträchtigung durch Unruhe Eiswurf

baubedingt

anlagebedingt

x

(x)

x

(x)

betriebsbedingt

x

(x) (x) x

x x x x

x

x x

x x x x x

x – trifft zu, (x) – trifft bedingt zu: Auswirkungen primär baubedingt bzw. betriebsbedingt

2.3

Konsequenz für die Studie

Im Vordergrund der Studie steht die Analyse möglicher optischer Störwirkungen durch die Windkraftanlagen in ihrer Gesamtheit auf Landschaftsbild und Erholung. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf oder Lichtreflexe bedürften einer differenzierten Betrachtung insbesondere unter Berücksichtigung von Topografie und Exposition, was im Rahmen des Auftrags nicht leistbar ist. Eine Befassung mit Beeinträchtigungen durch Lärm ist eigentlich nicht Auftragsgegenstand. Lärmschutzaspekte sollen aber im Rahmen von Schutzabständen für besonders bedeutsame Landschaftsräume oder Erholungsräume mit einfließen. Dies kann jedoch nur auf Basis von Grundannahmen als Anhaltswerten geschehen, wie sie der Saarlandstudie von AL-PRO (2011) zu entnehmen sind. Lichtemissionen betreffen das Erleben der Landschaft in der Dämmerung und nachts. Die Betroffenheit ergibt sich aus den Ableitungen von Risikostufen für Landschaftsbild und Erholung. Eine weitere Differenzierung bzgl. dieser speziellen Wirkung bspw. im Hinblick auf Ortsnähe bleibt den FNP-Verfahren überlassen. Baubedingte Beeinträchtigungen können insbesondere in Waldgebieten relevant sein (Rodungen, Erschließungsachsen). Hierauf wird in Kapitel 4.5.10 eingegangen. Differenzierte Raumbeurteilungen sind im Rahmen des Auftrags nicht leistbar und müssen der Standortbeurteilung auf FNP-Ebene vorbehalten bleiben.

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13

Lärm- und Schadstoffemissionen durch Bau und Wartung bleiben in der Betrachtung dieser Studie unberücksichtigt, auch wenn sie Gebietsteile betreffen können, die über die spätere Lärmeinwirkungszone der Windkraftanlagen selbst hinausreichen. Diesbezüglich Auswirkungen wären in nachgeordneten Verfahren zu prüfen.

2.4

Sekundäreffekte

Eine Betrachtung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsbild und Erholung ist ohne Einbeziehung von Sekundäreffekten, die insbesondere im Zuge des Ausbaus des Leitungsnetzes zu erwarten sind, nicht abschließend. Die Betrachtung dieser sekundären Auswirkungen ist jedoch nicht Gegenstand des Auftrags und entzieht sich auch mangels entsprechender Grundlagen und aufgrund gänzlich anderer Zuständigkeiten für diese Planungen einer Bearbeitung im Rahmen der anstehenden FNPVerfahren. Grundsätzlich können jedoch die Ergebnisse dieser Studie auch für eine Bewertung von Sekundäreingriffen wie dem Bau einer Hochspannungs-Freileitung herangezogen werden. Zu Sekundäreffekten können weitergehend auch indirekte Wirkungen von Standortentscheidungen gezählt werden, die heute noch nicht absehbar sind. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass Windkraftstandorte möglicherweise für künftige Projekte bereits Vorfestlegungen dahingehend darstellen, dass sie als Vorbelastung gewertet werden und somit weitere Belastungen nach sich ziehen, die nicht ursächlich mit den Windkraftanlagen zu tun haben. Wenn die Sicherung besonders schutzwürdiger Landschaftsbereiche auch beim Übertritt in eine „Energielandschaft“ langfristig gewährleistet sein soll, müssen daher für deren Schutz besondere Maßstäbe gelten, die auch bei Planungen anderer Eingriffe adäquat zu beachten sind.

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3.

Methodische Vorgehensweise

3.1

Verfahrensvorgaben

14

23

Laut Hinweisen des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MUFV) zur Zulassung und Durchführung der Kompensation bei der Errichtung von Windenergieanlagen vom 18.04.2011 sind „bei der Bewertung des Eingriffs […] die Vorbelastungen des Raumes im näheren Umfeld vorhandener Windenergieanlagen degressiv in Ansatz zu bringen. Die in Rheinland-Pfalz verbreiteten Verfahren (Nohl/Darmstädter Modell, Bewertungsverfahren Alzey-Worms) enthalten entsprechende Regelungen und sind bis zu einer einheitlichen Bewertungsvorgabe durch das Ministerium vorläufig wahlweise anzuwenden.“ Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat entschieden, dass für das Kreisgebiet das Bewertungsverfahren nach NOHL bzw. dem sogenannten „Darmstädter Modell“ anzuwenden ist. Hierbei stellt das Darmstädter Modell eine Abwandlung des Nohl-Verfahrens im Hinblick auf eine vereinfachte Handhabung dar. Im Auftrag des MULEWF wird derzeit basierend auf dem Darmstädter Modell ein künftig für Rheinland-Pfalz anzuwendendes Verfahren entwickelt. Die Ergebnisse standen jedoch für die hier zu erarbeitende Studie nicht rechtzeitig zur Verfügung, so dass in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein eigener methodischer Ansatz entwickelt werden musste. Eine Beschreibung der o.g. Verfahren kann aus dem Internet heruntergeladen werden: • Nohl-Verfahren: http://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/eingriffe_natur/landschaftsbild/index.php

• Darmstädter Modell:

http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=9f919e968c9898beffa3ee963db7acbd (Stichwort: Zusatzbewertung Landschaftsbild)

3.2

Grundlegende Vorbemerkungen zum Bewertungsverfahren des „Darmstädter Modells“

Vom REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT wird das Verfahren in den Vorbemerkungen wie folgt eingeord24 net: „Das vorliegende Verfahren dient zur Berechnung einer Ausgleichsabgabe mittels einer Zusatzbewertung Landschaftsbild. Es kann darüber hinaus fachliche Hinweise für die Durchführung einer Landschaftsbildanalyse im Zuge der Eingriffs- und Ausgleichsplanung geben. Das Verfahren dient jedoch nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage für die Zulässigkeit eines Eingriffs. „Landschaftsbild“ bezeichnet die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung einer Landschaft, wobei eine gewisse Großräumigkeit der Wahrnehmungsweise vorausgesetzt wird (KOLODZIEJCOK & RECKEN 1998: Naturschutz, Landschaftspflege - Kommentar). Die Erscheinung einer Landschaft wird geprägt durch Landnutzungsmuster, Strukturmerkmale und Ausstattungselemente. Wahrgenommen werden optische, aber auch akustische und geruchliche Reize, die vom Betrachter aufgrund eigener Erfahrungen und Werthaltungen verarbeitet werden (nach NOHL 1992: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe, Vorentwurf). Das Landschaftsbild besitzt damit eine objektive und eine subjektive Komponente. Das vorliegende Verfahren enthält u.a. die Kriterien Empfindlichkeit der Landschaft, Intensität des Eingriffs, Sichtbarkeitsfaktor, Wirkzonen und Verschattungsbereiche als Teile einer objektiven Beurteilung; demgegenüber Vorbelastungs- und Wahrnehmbarkeitfaktoren als Teile einer subjektiven Beurteilung. Außerdem liegt ihr ein ganzheitlicher Ansatz der Landschaftsbetrachtung zugrunde, der Geräusche und Gerüche einbezieht, nicht 23 24

jetzt MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT,ERNÄHRUNG, W EINBAU UND FORSTEN RHEINLAND-PFALZ (MULEWF) REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT - Dezernat VI 53.1 - Arbeitskreis Landschaftsbildbewertung beim HMdILFN (1998): Zusatzbewertung Landschaftsbild. Verfahren gem. Anlage 1, Ziff. 2.2.1 der Ausgleichsabgabenverordnung (AAV) vom 09. Feb. 1995 als Bestandteil der Eingriffs- und Ausgleichsplanung (Stand 31.05.1998)

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15

aber den Erholungswert einer Landschaft. Das Verfahren orientiert sich zum Teil an dem für NordrheinWestfalen entwickelten Verfahren zur Ermittlung der Eingriffskompensation für Landschaftsbildbeeinträchtigungen (ADAM, NOHL,VALENTIN 1987). Bei der Erstellung des Bewertungsverfahrens wurden folgende Zielvorstellungen verfolgt: • nachvollziehbare und plausible Handhabung, • Transparenz und Kalkulierbarkeit für Antragsteller, Planer und Behörde, • Kompatibilität zum Biotopwertverfahren (Grundbewertung), • Reproduzierbarkeit und einheitliche Voraussetzungen für alle Vorhaben, • angemessener Bearbeitungsaufwand.“ Daraus ergibt sich für den im Untersuchungsgebiet anzuwendenden Fall: • Das Darmstädter Modell wurde für das Genehmigungsverfahren entwickelt und zielt auf die Bemessung einer Ausgleichsabgabe ab. Schwerpunkt ist daher eine detaillierte Ermittlung und Bewertung der Betroffenheiten von Landschaftsausschnitten durch den Eingriff, was eine konkrete Planung z.B. hinsichtlich Anzahl, Lage und Höhe der Windkraftanlagen voraussetzt. • Auf Ebene des Flächennutzungsplans sollen jedoch Standorte im Sinne von Ausweisungsflächen hinsichtlich möglicher Auswirkungen bewertet und miteinander verglichen werden, ohne dass bereits eine konkrete Planung in der o.g. Weise vorläge. Für die Anwendung auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind zwingend Anpassungen des Verfahrens im Hinblick auf eine zielführende und hinsichtlich des für diese Planungsebene vertretbaren Aufwands handhabbare Bewertung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung einer vereinfachten Zuordnung von Fallgruppen im Sinne von Risikoklassen als Ersatz für eine detaillierte, rechnerische Ermittlung von Ausgleichszahlungen als Vergleichsmaßstab zwischen Standoren. • Wie das Regierungspräsidium Darmstadt klarstellt, dient das Verfahren nicht als alleinige Grundlage für die Zulässigkeit von Eingriffen. Das Verfahren bildet somit nicht alle für das Schutzgut maßgeblichen Kriterien ab, sondern es müssen weitere ggf. relevante Kriterien geprüft werden. Als eines dieser Kriterien wird vom RP Darmstadt der Erholungswert der Landschaft benannt.

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3.3

16

Verfahrens- und Bewertungsschritte des „Darmstädter Modells“

Die Verfahrens- und Bewertungsschritte des Darmstädter Modells werden wie folgt angegeben: Abb. 4: Ablaufschema nach Darmstädter Modell

für Studie relevant

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17

Für Windkraftanlagen kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Regelfall unterstellt werden. Inwieweit Vorbelastungen beeinträchtigungsmindernd wirken, bildet sich im Rahmen der Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigung ab. Daher entfällt der Block „Vorprüfung“. Für die hier zu betrachtende Fragestellung entfällt weiterhin der Block „Berechnung“, da Auftrag die Erarbeitung der Berechnungsgrundlagen, nicht aber die Berechnung selbst ist. Die vorliegende Studie konzentriert sich daher auf die Modifikation des Verfahrens für die beiden verbleibenden Blöcke „Landschaft und Eingriffswirkung“ sowie „Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigung“.

3.4

Angewandtes modifiziertes Verfahren im Überblick

Wie bereits einleitend dargelegt, ist Ziel der Untersuchung, eine flächendeckende Risikoabschätzung für mögliche Wirkungen von Windkraftanlagen auf die Landschaftsbildqualität sowie die Eignung von Erholungsräumen bereit zu stellen. Die Aufgabenstellung erfordert eine vom Darmstädter Modell abweichende Vorgehensweise. Jedoch soll eine weitgehende Kompatibilität mit dem Verfahren insoweit gewahrt werden, dass auf den Ergebnissen dieser Studie bei der Anwendung des Darmstädter Modells auf der Ebene der Genehmigungsverfahren aufgebaut werden kann. Aus der Aufgabenstellung ergibt sich zunächst eine zweigleisige Untersuchung für die Themen Landschaftsbild und Erholung, deren Ergebnisse am Ende in einer Risikokarte zusammengefasst werden. Dabei folgt die Vorgehensweise den Grundsätzen und (teils vom Darmstädter Modell abweichenden) Begrifflichkeiten der ökologischen Risikoanalyse mit folgenden Arbeitsschritten: • Bestandserfassung und –bewertung: -

Bewertung der Landschaftsbildqualität / Bedeutung des Landschaftsraums für das Landschaftsbild bzw.

-

Bewertung der Bedeutung für Erholung

• Erfassung und Bewertung gegebener Beeinträchtigungen (Vorbelastung) -

Korrektur der Bewertungen für Landschaftsbildqualität (auch als Maß für die landschaftliche Erholungseignung) durch Abwertung

• Ermittlung der wirkungsspezifischen Empfindlichkeit: -

Empfindlichkeit gegenüber visuellen Beeinträchtigungen: Auftragsgemäß steht die optische Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen im Vordergrund der Studie.

-

Empfindlichkeit gegenüber Lärm: ist besonders für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben in der Naturpark-Kernzone von Bedeutung, deren Schutzziel die Sicherung der Erholung in der Stille umfasst.

• Ableitung des Risikos aus der Verknüpfung von Bedeutung und Empfindlichkeit unter Berücksichtigung der Vorbelastungen. Da insbesondere die visuellen Auswirkungen von Windkraftanlagen aufgrund der Fernwirkung nicht auf einen Landschaftsraum begrenzt sein werden, wird die Analyse ergänzt um die • Ableitung von Empfindlichkeitszonen bei Erforderlichkeit eines Umfeldschutzes für besonders bedeutsame Bereiche. • Diesen gegenübergestellt werden Vorbelastungszonen als Wirkzonen der im Hinblick auf Windkraft relevanten Störobjekte.

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Abb. 5: Ablaufschema des modifizierten Verfahrens (Zahlen in Klammern verweisen auf die betreffende Nummer des Plans)

Landschaftsbild

Erholung

Abgrenzung von Landschaftsräumen

Abgrenzung von Erholungsräumen und Erholungskorridoren entlang von Wegen





Bewertung der potenziellen Eignung des Landschaftsbilds (1)

Bewertung der Bedeutung für Erholung (7) (nutzungsorientiert)

(einschl. Aufwertung aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen)



Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen (2/3) (bezogen auf Landschaftsräume)



Bewertung der realen Eignung des Landschaftsbilds (4)



Zwischenschritt:



Ermittlung der Lärmbelastung (3)

 Ermitteln der lärmarmen Räume als Eignungsräume für Erholung in der Stille



ergänzende Berücksichtigung regional bedeutsamer Sichtachsen und besonders hervorzuhebender Landschaftselemente mit Blickfangwirkung

ergänzende Berücksichtigung besonders hervorzuhebender Aussichtspunkte





Bewertung der Empfindlichkeit

Bewertung der Empfindlichkeit

(bezogen auf visuelle Wirkungen von WKA)

(bezogen auf visuelle Wirkungen* und Lärm v. WKA)





Risikoeinstufung Landschaftsbild (5/6)

Risikoeinstufung Erholung (8)





Ableitung von Zonen möglicher besonderer Empfindlichkeit im Umfeld von Landschaftsräumen besonderer Bedeutung

Ableitung von Zonen möglicher besonderer Empfindlichkeit im Umfeld von Erholungsräumen besonderer Bedeutung

(bezogen auf visuelle Wirkungen von WKA)

(bezogen auf visuelle Wirkungen* und Lärm v. WKA)





Gegenüberstellung von Vorbelastungszonen

Gegenüberstellung von Vorbelastungszonen

(bezogen auf visuelle Wirkungen von WKA)

(bezogen auf visuelle Wirkungen* und Lärm v. WKA)

Vorbelastungszonen, Risikoeinstufungen und Empfindlichkeitszonen sind auf FNP-Ebene einzelfallbezogen zu verknüpfen und zu bewerten

Vorbelastungszonen, Risikoeinstufungen und Empfindlichkeitszonen sind auf FNP-Ebene einzelfallbezogen zu verknüpfen und zu bewerten





Zusammenfassung der Teilergebnisse zur Gesamtdarstellung einer Risikokarte für Erholungs- und Erlebnisräume (9) * Arbeitsschritt erfolgt im Zuge der Bearbeitung Landschaftsbild bzw. im Abgleich mit deren Ergebnissen

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18

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4.

Bewertung Landschaftsbild

4.1

Abgrenzung von Landschaftsräumen

19

Voraussetzung für die Anwendung eines Bewertungsverfahrens für das Landschaftsbild ist die Abgrenzung von in sich möglichst homogenen großflächigen Raumeinheiten (vgl. Verfahrensansatz des Darmstädter Modells). Die Abgrenzung der Raumeinheiten erfolgt anhand typischer Ausstattungsmerkmale wie Relief, Gewässer, Vegetation, Flächennutzung und Nutzungsintensität. Dabei ist der Detaillierungsgrad vom Betrachtungsmaßstab abhängig und wurde der Planungsebene eines Flächennutzungsplans bzw. Landschaftsplans entsprechend aus den bereits vorliegenden aktuellen Landschaftsplänen der Stadt Trier und der Verbandsgemeinde Trier-Land weiterentwickelt. Landschaftsräume werden in Fällen unterteilt, wo sich eine gemeinsame Beschreibung empfiehlt, aber eine unterschiedliche Bewertung für unterschiedlich ausgeprägte Teilbereiche angemessen ist. Das Ziel der Abgrenzung homogener Landschaftsräume findet seine Grenze an der Praktikabilität und Handhabbarkeit einer immer feingliedriger werdenden Auftrennung, die sich letztlich der Abgrenzung auf der Ebene von Landschaftselementen nähern würde. Bei der Vergabe einer Wertstufe für in sich inhomogene Räume wird die Bandbreite für die verschiedenen Teilbereiche innerhalb des Landschaftsraums entsprechend berücksichtigt. In Anhang E, Plan E1 wird die Unterteilung der naturräumlichen Gliederung dargelegt, der die Raumgliederung in Landschaftsräume nach Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplan weitgehend entspricht und die Ausgangspunkt für eine Abgrenzung von Landschaftsräumen auf lokaler Ebene war (nähere Angaben in Anhang E). Diese Abgrenzung war jedoch im Rahmen der Bearbeitung maßstabsbedingt zu präzisieren und dabei dahingehend zu überprüfen, ob aus inhaltlichen Gründen eine abweichende Abgrenzung, eine Zusammenfassung oder eine weitere Untergliederung vorzunehmen ist. Daraus ergab sich für den Planungsraum die u.a. in Plan 1 dargestellte Gliederung der Landschaftsräume, die gemäß Tabelle 3 gruppiert sind: Tab. 3:

Grobgliederung der Landschaftsräume der Landschaftsbildstudie

Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 S

Bezeichnung Landschaftsräume Moseltal Nördliche Moseltalflanken Südliche Moseltalflanken Nördliche Seitentäler der Mosel Südliche Seitentäler der Mosel Luxemburger Gutland Bitburger Gutland Moseleifel Wittlicher Senke Saargau und Randhöhen Saartal Hochflächen und Randhöhen des Saar-Ruwer-Hunsrücks Hunsrückhochfläche Mosel-Hunsrück Hunsrück Südliches Hunsrückvorland Sonderkategorie Stadtlandschaftsräume (nicht bewertet)

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4.2

Bewertung der Landschaftsbildqualität

4.2.1

Vorbemerkungen zum Bewertungsverfahren

20

Die Landschaftsbildbewertung der vorliegenden Studie hat zum Ziel, die Landschaftsbildqualität und damit die Bedeutung der jeweiligen Landschaftsräume als Bewertungseinheiten für die Sicherung des Schutzgutes Landschaft abzubilden. Dies bedingt einen Bewertungsansatz, der eine Vergleichbarkeit der Landschaftsräume erlaubt. Ursprünglich sollte die Landschaftsbildbewertung nach dem Verfahren des Darmstädter Modells erfolgen. Dieses Verfahren ist sehr pragmatisch. Allerdings war die Zuordnung von Landschaftsräumen als Bewertungseinheiten zu vorgegebenen Landschaftstypen unterschiedlicher Ausprägung und damit den Wertstufen 0-10 nicht klar nachvollziehbar (vgl. hierzu auch GERHARDS 2002). Zudem bot das Verfahren wenig Differenzierungsmöglichkeiten in Waldgebieten. Daher wurde in der Koordinierungsgruppe entschieden, die Gesamtbewertung gemäß nachvollziehbaren Zuordnungsregeln herzuleiten und auf eine Einstufung nach Landschaftstypen im Sinne des Darmstädter Modells zu verzichten. Die Kriteriendefinition erfolgt in Anlehnung an das Darmstädter Modell und wird um einzelne relevante Aspekte erweitert (Sichtbeziehungen, Alleinstellungsmerkmale). Bei der Aggregation wird auf Ansätze des Nohl-Verfahrens zurückgegriffen, das bei Erarbeitung des Darmstädter Modell als vereinfachte Weiterentwicklung zugrunde lag. Bei der Landschaftsbildbewertung erweist sich insbesondere als methodische Schwierigkeit, dass z.T. objektive Maßstäbe fehlen und dass sich keine voneinander eindeutig trennbaren Kriterien als Indikatoren zur Beschreibung des Landschaftsbildes definieren lassen. Letztlich ist Landschaftswahrnehmung immer die Wahrnehmung eines Gesamteindrucks, in dem sich sehr viele verschiedene Aspekte wiederfinden und mit Stimmungen und Interpretationen des Betrachters vermengen. So stößt auch jeder Versuch, die gesetzlich vorgegebenen Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit klar voneinander zu trennen, schnell an Grenzen. Dies gilt auch für die durch das Darmstädter Modell vorgegebene Kriterienkombination Vielfalt, (naturraumtypische) Eigenart und Naturnähe (Natürlichkeitsgrad). Die Eigenart einer Landschaft wird z.B. maß25 geblich durch die landschaftliche Vielfalt und die Naturnähe bestimmt. Hierzu GERHARDS (2002): „In zahlreichen empirischen Untersuchungen (z.B. NOHL & NEUMANN 1986, HOISL et al. 1987) ist deutlich geworden, dass die bei der Landschaftsbild-Bewertung gängigen Indikatoren Vielfalt, Naturnähe und Eigenart nicht unabhängig voneinander, sondern meist in bestimmter Weise miteinander korreliert sind (vgl. KÖPPEL et al. 1998, KÖHLER & PREIß 2000). So beruht die Eigenart der weitgehend anthropogen überprägten Kulturlandschaften Mitteleuropas oft sehr auf dem Vorkommen unterschiedlicher, naturnaher, ursprünglicher Landschaftselemente. Ein Eigenartsverlust ist meist mit einem Verlust an Vielfalt und Naturnähe verbunden (ADAM et al. 1986). Dadurch besteht die latente Gefahr der Doppelbewertung und –gewichtung bei gleichzeitiger Verwendung mehrerer dieser Indikatoren. (…).“ Die Schwierigkeit, Kriterien voneinander zu trennen, kann auch für das Schönheitsempfinden gelten. Als „schön“ wird mehrheitlich empfunden: •



• •

25 26

wo ein besonderer Landschaftscharakter (Eigenart) zur Geltung kommt, der aber in sich angenehme Wesenszüge birgt (z.B. eine traditionell strukturarme Ackerlandschaft würde mehrheitlich nicht als besonders schön empfunden, obwohl sie gemessen an dem historischen Zustand eine hohe Eigenart besitzen kann), wo eine besondere Intensität an positiven Erlebnisreizen vorliegt, die aber durchaus auch anthropogen sein kann und sich nicht mit „Naturnähe“ beschreiben lässt (z.B. Insel Mainau, Landesgartenschau-Gelände), wo ein besonderes Zusammenwirken verschiedenster Elemente Harmonie bewirkt (z.B. Burgen auf zerklüfteten felsigen Talhängen über einem naturnah geschwungenen Bachlauf), 26 wo Störungsarmut vorliegt.

GERHARDS (2002): S. 17 bzw. S. 153 - Primärquellen s. dort. vgl. LANDSCHAFTSARCHITEKT KARLHEINZ FISCHER (2010): Landschaftsplan Verbandsgemeinde Trier-Land. Trier

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Für die meisten Fälle dürfte sich die Schönheit somit mit den Kriterien Eigenart und Vielfalt bzw. Naturnähe in ihrem positiven Zusammenwirken sowie unter Berücksichtigung von besonderen Harmonieeffekten, Sichtbeziehungen und der (Nicht-)Wirkung von Störungselementen beschreiben lassen. Wenn eine Landschaft als herausragend schön empfunden wird, wird man also davon ausgehen können, dass bei den Landschaften Südwestdeutschlands ein wesentlicher Teil dieser Einschätzung in den genannten Kriterien begründet ist. Aufgrund der Kriterienüberschneidung ist somit bei Übernahme der Kriterienvorgaben des Darmstädter Modells bzw. ursprünglich des Nohl-Verfahrens unter Berücksichtigung von gegebenen Beeinträchtigungen indirekt auch das gesetzliche Kriterium der Schönheit einer Landschaft im Wesentlichen abgebildet. Letztlich kommt nach Ansicht vieler Autoren der Eigenart die zentrale Rolle bei der Beschreibung des Landschaftsbildes zu, dem sich andere Indikatoren wie Vielfalt, Naturnähe oder Schönheit (Harmonie) 27 unterordnen (vgl. hierzu GERHARDS 2002). Diese Einschätzung spiegelt sich auch in der besonderen Gewichtung des Kriteriums Eigenart bei der Aggregation der Ergebnisse nach NOHL (1993) wieder (vgl. Kap. 4.2.3), die übernommen wird.

4.2.2

Kriterien

Die Kriterien sind wie folgt definiert: Vielfalt Bewertet wird die Vielfalt an positiv wahrgenommenen, naturraumtypischen Strukturen im Landschaftsraum. Als Beispiele für gliedernde Landschaftsstrukturen nennt das Darmstädter Modell Feldhecken, Feldgehölze, Alleen, Wiesen- und Brachflächenzüge, Gewässerläufe, Ufergehölze, Wasserflächen, Röhrichte, Waldränder, Hohlwege, Trockenmauern, Steinwälle. Dagegen wäre bspw. Vielfalt durch nicht leitbildvertägliche Aufforstungen nicht positiv zu bewerten. Naturnähe Bewertet wird das Maß der menschlichen Einflussnahme auf die Landschaft, allerdings aus Wahrnehmung eines unvoreingenommenen Betrachters. Insofern ist diese Bewertung trotz tendenzieller Parallelen nicht identisch mit einem ökologisch orientierten Ansatz einer Naturnähe-Einstufung, sondern ordnet die Landschaftselemente und –strukturen nach ihrem empfundenen Naturerlebniswert. So werden bpsw. charakteristische Elemente einer durch sehr extensive Nutzung geprägten historischen Kulturlandschaft den natürlichen oder sehr naturnahen Landschaftselemente in der höchsten Bewertungsstufe gleichgestellt. Ebenso werden bspw. Niederwälder hoch eingestuft, obwohl sie ökologisch gesehen eine starke anthropogene Überprägung der Wälder darstellen. Bei der Bewertung wird der Gesamteindruck für den Betrachter mit einbezogen, in der bspw. strukturierende, naturnah wirkende Elemente trotz geringen Flächenanteils wesentlichen Einfluss auf die Wahrnehmung sonst intensiv genutzter Landschaftsräume haben können. Eigenart Die Eigenart spiegelt den eigenständigen Charakter eines Landschaftsraums bzgl. der Nutzungsart und -verteilung, Ausstattung an Landschaftsstrukuren sowie die visuelle Gestaltung orientiert an Morphologie bzw. Relief wider. Bei der Beurteilung der landschaftlichen Eigenart wird auf die in den Leitbildern der Landschaften in Rheinland-Pfalz genannten besonders relevanten Merkmale Bezug genommen, die in Anhang A zusammengefasst werden. Es erfolgt in Anlehnung an die vorgegeben Verfahren eine Beurteilung dahingehend, inwieweit ein Landschaftsraum seine charaktergebenden Merkmale bewahrt hat, wobei der Bewertungsansatz auch landschaftsangepasste, in den Leitbildern definierte, aber nicht zwingend historisch verankerte Qualitätsmerkmale einbezieht (wie z.B. die räumliche Akzentuierung strukturarmer, teilweise auch historisch belegbar gehölzarmer Agrarlandschaften durch gliedernde Vertikalstrukturen). Bei dieser leitbildbezogenen Bewertung der Eigenart bleiben Alleinstellungsmerkmale, die letztlich für eine übergeordnete Prioritätensetzung in besonderem Maße relevant sind, unberücksichtigt bzw. bilden sich im Falle einer Prägung durch einzigartige Landschaftselemente nur mittelbar über die Landschaftsbildmerk-

27

GERHARDS (2002): S. 17.

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male ab. Abstimmungsgemäß werden Alleinstellungsmerkmale nicht in die Bewertung des Kriteriums Eigenart einbezogen, sondern als eigenständiges Kriterium geführt (vgl. Kap. 4.3).

4.2.3

Bewertung der Eignung des Landschaftsbildes

Die Bewertung der Einzelkriterien ist grundsätzlich auf den zu bewertenden Landschaftsraum gerichtet. In Fällen, in denen das Landschaftserleben maßgeblich durch attraktive Sichtbeziehungen in andere Landschaftsräume geprägt ist, wird die Bewertung der Erlebnisvielfalt um bis zu 2 Stufen (vgl. Tab. 4) aufgewertet. Der umgekehrte Fall, dass Beeinträchtigungen in den Landschaftsraum einwirken, ist bei der Bewertung der Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Kap. 4.4 bzw. Anhang A). Aus der Analyse des dem Darmstädter Modell zugrunde liegenden Bewertungsrahmens ergibt sich die Definition der Bewertungsstufen für die Einzelkriterien auf einer 9-stufigen Skala von 2 bis 10 in nachstehender Tabelle 4. Die Stufen 0 und 1 stellen im Darmstädter Modell Sonderstufen für Bauflächen bzw. innerörtliche oder 28 siedlungsnahe Bereiche dar, Stufe 3 wird für Grünflächen angegeben. Eine weitergehende detaillierte Befassung mit Siedlungsflächen und siedlungsbezogenen Grünflächen ist im Rahmen dieser kreisweit angelegten Studie nicht möglich, da entsprechende Datengrundlagen fehlen. Diese Kategorien wurden in Abstimmung mit dem Auftraggeber bei der Bewertung ausgeklammert, zumal sie schon alleine aus Im29 missionsschutzgründen nicht als Standorte für Windkraftanlagen diskutiert werden. Zur detaillierten Beschreibung des eingesetzten Bewertungsrahmens wird auf Anhang A verwiesen. Die detaillierte Beschreibung und Bewertung der Landschaftsräume im Untersuchungsgebiet ist Anhang B zu entnehmen. Tab. 4:

Bewertungsskala als Ableitung aus dem Darmstädter Modell

Stufe 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

Teilkriterien sehr hoch sehr hoch bis hoch hoch mittel bis hoch mittel mittel bis gering gering gering bis sehr gering sehr gering Sonderstufe innerörtliche und siedlungsnahe Bereiche (nicht belegt) Sonderstufe Bauflächen (nicht belegt)

Angesichts der Vielzahl möglicher Kombinationen, die sich bei der Verknüpfung von drei Einzelkriterien mit einer Bewertung auf einer 9-stufigen Skala ergeben, ist eine Zuordnungsregel, die auf einen Verrechnungsschritt verzichtet, kaum praktikabel. Daher erfolgt die Zusammenfassung der Einzelbewertungen 30 nach der von NOHL (1993) vorgesehenen Formel, wobei dem Kriterium Eigenart besonderes Gewicht beigemessen wird: ( Eigenart x 2 + Vielfalt + Natürlichkeitsgrad ) / 4 = Gesamtwert

28 29

30

Ein Datensatz Siedlungsflächen wird für die Ebene der Genehmigungsplanung bereitgestellt. Außerörtliche Grünflächen werden als Teil der Landschaftsräume bewertet. Das Darmstädter Modell unterscheidet historisch gewachsene Ortslagen mit Stufe 4. Einwirkungen auf schutzwürdige Ortsbilder müssten im Rahmen der Einzelfallbetrachtung mit konkreten Sichtbezügen geprüft werden. Die besondere Schutzwürdigkeit der Altstädte Trier und Saarburg findet in dieser Studie bereits in Risikobewertungen für die Talräume von Mosel und Saar Berücksichtigung (Kap. 4.5.4.2). - Das Darmstädter Modell nennt außerdem Parklandschaften mit stiller Erholungsnutzung als besondere Kategorie in Stufe 4. Im vorliegenden Ansatz werden hierzu ggf. zuzuordnende innerstädtische Grünzüge mit parkartigem Landschaftscharakter als Landschaftsräume analog zur Landschaftsplanung der Stadt Trier beschrieben und bewertet. nach NOHL (1993): S. 47 - vgl. hierzu Kapitel 4.2.1

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Allerdings bleibt eine abweichende Einstufung aufgrund verbal-argumentativer Darlegung vorbehalten, was z.B. bei starker Differenz der Einzelwerte zum Tragen kommen kann. Die Ergebnisse der Bewertung der potenziellen Eignung des Landschaftsbilds sind in Plan 1 dargestellt.

4.3

Planungsvorgaben, Alleinstellungsmerkmale

Alleinstellungsmerkmale im Sinne von Einzigartigkeit ergeben sich vor allem aus der Eigenschaft eines Landschaftsraums als zentrale landschaftliche Leitstruktur bzw. aus einer aus übergeordneter Sicht besonderen kulturhistorischen Prägung. Somit leiten sie sich aus entsprechenden Angaben der übergeordneten Fachplanungen ab, die nachfolgend dargelegt werden. Grundsätzlich ist den vorgenannten Gebietskategorien in ihrer Gesamtheit eine sehr hohe Bedeutung 31 zuzuordnen. Eine unmittelbare Übernahme der Gebietskulisse mit entsprechend sehr hoher Einstufung würde aber dem Auftrag nicht gerecht, eine feinere Differenzierung des Untersuchungsraums vorzunehmen, als dies in den übergeordneten Planungen der Fall ist. Daher wird auf die differenzierte Bewertung nach Landschaftsräumen (Kap. 4.2) aufgebaut und deren Zugehörigkeit zu o.g. Leitstrukturen oder Bereichen mit besonderer kulturhistorischer Prägung als besonderes Qualitätsmerkmal in Form von Aufwertungsfaktoren berücksichtigt. Im Rahmen der Risikoableitung muss allerdings ergänzend zu dieser differenzierten landschaftsraumbezogenen Bewertung auch auf die Wirkungen von Windkraftanlagen auf diese einzigartigen und besonders schutzwürdigen Landschaftsausschnitte in ihrer Gesamtheit eingegangen werden (vgl. Kap. 4.5.4.2 bis 4.5.4.4).

4.3.1

Landschaftsprogramm Rheinland-Pfalz

Die maßgeblichen Kriterien der Selektion landesweit bedeutsamer Erholung- und Erlebnisräume im Land32 schaftsprogramm Rheinland-Pfalz waren für die Region Trier: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g)

Einzigartigkeit der Landschaft Sehr hohe Übereinstimmung mit Leitbild Historische Kulturlandschaften von landesweiter Bedeutung Naherholungsgebiete von landesweiter Bedeutung Stadtnahe Erholungsräume im Umfeld der Oberzentren Schutzgebiete Lärmarme Räume >10 qkm

Die Landschaftsrahmenplanung Region Trier 1998, auf deren Bewertungen das Landschaftsprogramm basiert, definiert als einzigartig im Untersuchungsgebiet: • die großen Flusstäler von Mosel und Saar mit ihren Randhöhen (große Flusslandschaften landesweit selten, bezogen auf die Region einzigartige Reliefformen und sehr hohe Reliefenergie) • die markanten Höhenzüge des Hunsrück, die als waldbedeckte Quarzitrücken die umgebenden Landschaften überragen und die höchsten Erhebungen in der Region aufweisen (Hoch- und Idarwald). Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsprogramms erfolgte eine landesweite Angleichung der Bewertungsergebnisse der Landschaftsrahmenplanungen, die dazu führte, dass dieser Selektion das untere 33 Sauertal u.a. aufgrund des Kriteriums Einzigartigkeit hinzugefügt wurde. Diese Landschaftsräume werden mit einem Aufwertungsfaktor versehen, Damit sind im Ergebnis sowohl die landesweit (bzw. national und im Falle des Moseltals zudem international) bedeutsamen landschaftlichen Leitstrukturen als auch die landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften erfasst.

31 32 33

Die betreffenden Räume sind aus der in Plan 1 eingefügten Übersichtskarte ersichtlich. MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ (2008): Landschaftsprogramm zum Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz. Mainz Die Abgrenzung des unteren Sauertals schließt das untere Prümtal ein, das im weiteren als regional bedeutsame Leitstruktur geführt wird (vgl. Kap. 4.3.4).

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Das Kriterium (b) wird durch die Landschaftsbildbewertung nach dem vorgegebenen Verfahren (NOHL) für die getroffene detailliertere Raumuntergliederung abgebildet. Ebenso werden die Kriterien (d) und (e) durch die differenzierte Beurteilung der Bedeutung für Erholung abgedeckt. Das Kriterium (g) fließt bei der Bewertung von Beeinträchtigungen der Landschaftsräume ein und wird in einer separaten Ableitung von Risiken für Landschaftsbild und Erholung hinsichtlich lärmarmer Räume besonders berücksichtigt. Das Kriterium Schutzgebiete (f) war auftragsgemäß nicht als Grundlage heranzuziehen, da Ziel der Studie eine flächendeckende Bewertung unabhängig vom aktuellen Schutzstatus ist.

4.3.2

Landschaftsrahmenplan Region Trier 34

In der Landschaftsrahmenplan-Fortschreibung Bedeutung ergänzt: • • • • • • • • • • • •

werden weitere Erholungs- und Erlebnisräume regionaler

Meulenwald Hermeskeiler Hochfläche Dhrontalrandhöhen Moseltalrandhöhen Naurather Horst Orenhofener Hochfläche Welschbilliger Hochfläche Sauertalrandhöhen bei Ralingen Oberes Ruwertal Tal der Kleinen Dhron Dhrontal Unteres Nimstal

Deren Selektion wird primär mit den Kriterien (a) (b) (c) (d)

Attraktivität des Landschaftsbilds Aussichtszonen Störungsarmut Erholungsfunktion (einschl. Verbindungsfunktion)

begründet. Ergänzend zur Herleitung in Kapitel 4.3.1 werden hiervon folgende besonders markanten Täler als landschaftliche Leitstrukturen regionaler Bedeutung erfasst und mit Aufwertungsfaktor 1 versehen: • Kylltal • Ruwertal (einschl. der Randhöhen aufgrund des weiten, teils offenen Talcharakters), • Dhrontal und Tal der Kleinen Dhron. Mit Bezug zu dem Kriterium Einzigartigkeit werden die Moseltalrandhöhen nordöstlich des unteren Dhrontals (Randbereich der einzigartigen Umlaufberge der Mosel) sowie die Orenhofener Hochfläche (strukturreiche Agrarlandschaft einzigartiger Ausprägung) herausgestellt. Die Moseltalrandhöhen werden bereits gemäß Kapitel 4.3.1 durch Aufwertung berücksichtigt. Die Orenhofener Hochfläche wird ebenfalls wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung aufgewertet. Alle anderen Selektionen basieren auf Kriterien, die durch eine differenziertere Bewertung der Landschaftsbildqualität und Bedeutung für Erholung im Rahmen dieser Studie abgebildet werden. Der Landschaftsrahmenplan stellt historische Kulturlandschaften als Vorschlag zur Abgrenzung mit regionaler Bedeutsamkeit im Regionalen Raumordnungsplan dar. Diese umfassen: (a) Weinbau an Mosel, Ruwer, Saar und Sauer (prägende Merkmale: Steillagenweinbau, Weinbau-Terrassenlandschaft) (b) Streuobst in Saargaurandhöhen, Wittlicher Senke zwischen Schweich und Föhren, Orenhofener Hochfläche, Welschbilliger Hochflächenrand (prägende Merkmale: bäuerliche Streuobstwiesen) 34

STRUKTUR- UND GENEHMIGUNGSDIREKTION NORD - OBERE NATURSCHUTZBEHÖRDE (Hrsg.) (2009): Landschaftsrahmenplan Region Trier (Stand September 2009). Koblenz

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(c) Heckenlandschaft und Rechberge in Sauertalrandhöhen (prägende Merkmale: Heckenlandschaft, z.T. mit ehemaligen Ackerterrassen) (d) Niederwald in Saartalrandhöhen zwischen Wiltingen und Hamm, Ruwertalhänge mit Manderner Wald (prägende Merkmale: traditionell bewirtschafteter Niederwald) (e) Denkmallandschaft Kastel-Staadt (prägende Merkmale: starke Häufung von Boden- und Kulturdenkmalen) (f) Stadtlandschaft Trier (prägende Merkmale: Baudenkmale verschiedenster Epochen) Soweit hierdurch Landschaftsräume in ihrer Gesamtheit oder weit überwiegend charakterisiert sind und diese nicht bereits als Leitstrukturen (s.o.) aufgewertet sind, erfolgt eine Aufwertung des Landschaftsraums um 1 Stufe (vgl. Kap. 4.3.4). Dies betrifft die Saargaurandhöhen einschl. der Täler von Albach, Mannebach, Mausbach und Leuk sowie die Kylltalrandhöhen bei Welschbillig, Hofweiler, Orenhofen und 35 Zemmer. Der Landschaftsrahmenplan enthält außerdem regional bedeutsame Sichtachsen. Hierzu die Erläuterungen der SGD Nord: „Neben einem attraktiven Landschaftsbild sind für den Erlebniswert einer Landschaft, insbesondere auch im Mittelgebirge, Sichtbeziehungen wertbestimmend. Markante Sichtachsen und Aussichtspunkte erlauben dem Betrachter, landschaftliche und kulturhistorische Zusammenhänge aus einer übergeordneten Warte zu erkennen, den Anmut und Reiz eines besonderen Landschaftsausschnitts aus erhabener Position zu erleben und sich dadurch im eigentlichen Sinn des Begriffs Erholung aus dem Alltag herauszuheben. … In der Region Trier bestehen regional bedeutsame Sichtachsen zur Stadt Trier als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum der Region seit der Römerzeit. Sowohl von den Saargauhöhen als auch vom Kondelwald und den Moselbergen ist über das Moseltal und die Wittlicher Senke die Stadt einzusehen. Umgekehrt bietet der Blick von der Mariensäule über der Stadt Trier Aussichten bis zum Hosteberg auf dem Saargau und bis zur Wallfahrtskirche in Klausen in der Wittlicher Senke. Im Unteren Saartal mit seinen einzigartigen Umlaufbergen und alten Flussmäandern umrahmt von Weinbergssteillagen besteht eine herausragende Sichtbeziehung von den Blockschuttfeldern des Maunert über die Schinkel-Klause bei Kastel-Staadt und die Saarburg bis zu den Anhöhen nördlich der Mündung der Saar in die Mosel“ (SGD Nord 2009). Die im Zitat genannten regional bedeutsamen Sichtachsen werden in die Risikobewertung übernom36 men.

4.3.3

Landschaftsprogramm des Saarlandes

Das Landschaftsprogramm des Saarlandes

37

kennzeichnet als Bereiche mit besonderer Bedeutung:

Natur- und Kulturerlebnisräume: • • •

Remicher Moseltal und Perl-Wincheringer Riedel Saartal und Lutwinuswald sowie Tunsdorfer Riedel Hunsrückvorland im Raum Weiskirchen / Wadern sowie östlich Nonnweiler

Besonders wertvolle Kulturlandschaften: • • •

Remicher Moseltal und Perl-Wincheringer Riedel Mettlacher Talkessel Hunsrückvorland im Raum Weiskirchen / Wadern

Mosel- und Saartal einschl. des Mettlacher Talkessels werden in Fortsetzung der für Rheinland-Pfalz vorgesehenen Aufwertung auch im saarländischen Gebietsanteil durch Aufwertungsfaktor besonders be-

35 36

37

Die Gesamtkulisse dieser Gebietskategorie ist in Plan E2 dargestellt. Anmerkung: Darüber hinaus bestehen vielfältige Sichtbeziehungen insbesondere zu den als Blickfänge erfassten Landschaftselementen in Anhang E, die bei entsprechender Ausrichtung über eine größere Distanz auch als Sichtachsen bezeichnet werden können, ebenso gerichtete Sichtbeziehungen entlang der Talachsen. Diese wurden durch Ableitung von Talraumgrenzen und Empfindlichkeitszonen berücksichtigt. http://gdzims.lkvk.saarland.de/website/LP_kultur_erholung/viewer.htm http://www.saarland.de/dokumente/thema_geoportal/Landschaftsprogramm_Saar_06-09_verlinkt.pdf

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rücksichtigt (Aufwertungsfaktor 2). Die übrigen Landschaftsräume werden mit einem Aufwertungsfaktor 1 versehen.

4.3.4

Ableitung der Alleinstellungsmerkmale (Zusammenfassung)

Zusammenfassend wird bezüglich der Leitstrukturen wie folgt verfahren: Landesweit einzigartige Landschaftsräume und bedeutsame Leitstrukturen sind: • Moseltal, Saartal, Sauertal, • Hochwald und Idarwald. Den im Zuge dieser Studie definierten Landschaftsräumen, die in Kernbereichen dieser Landschaften liegen, wird ein Aufwertungsfaktor um 2 Stufen zugeordnet. Randbereiche der genannten Talräume werden um 1 Stufe aufgewertet, soweit sie nicht nur randlich den landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräumen zugehörig sind. Diese Einstufung wird auch auf das untere Prümtal angewandt, das im Landschaftsprogramm dem unteren Sauertal angegliedert wurde, aber im Folgenden mit den u.g. Leitstrukturen regionaler Bedeutung zusammengefasst wird. Zu den Randbereichen werden dem Landschaftsrahmenplan-Entwurf folgend auch die Moseltalrandhöhen nordöstlich des unteren Dhrontals gefasst. Im Hoch- und Idarwald werden nur die höheren Kammlagen (mit Höhen über 600 m ü.NN) um 2 Stufen und untergeordnete Rücken und Sattellagen um 1 Stufe aufgewertet. Talräume und Hochmulden bleiben ohne Aufwertung. Ergänzend werden folgende besonders markante Täler als landschaftliche Leitstrukturen regionaler Bedeutung erfasst: • Kylltal, • Ruwertal (einschl. der Randhöhen aufgrund des weiten, teils offenen Talcharakters), • Prümtal, • Dhrontal und Tal der Kleinen Dhron. Mit der Aufwertung dieser Leitstrukturen sind zugleich die landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Moseltal, Saartal und Sauertal erfasst. Hinzu treten die besonders wertvollen Kulturlandschaften des Saarlandes. Als regional bedeutsame historische Kulturlandschaften werden ergänzend aufgewertet: die Saargaurandhöhen einschl. der Täler von Albach, Mannebach, Mausbach und Leuk sowie die Kylltalrandhöhen bei Welschbillig, Hofweiler, Orenhofen und Zemmer. Plan 1 enthält in einer Beikarte eine Übersicht zu den Aufwertungszonen. Aus den um die Alleinstellungsmerkmale korrigierten Werten der Eignung des Landschaftsbildes ergibt sich die potenzielle Bedeutung der Landschaftsräume für das Schutzgut Landschaft. Im Gutachten wird allerdings der besseren Verständlichkeit wegen weiterhin der Begriff der potenziellen Eignung im Abgleich zur realen Eignung des Landschaftsbilds (vgl. Kap. 4.4) verwendet.

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Tab. 5:

27

Aufwertung aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen

Teilkriterien Hochwald und Idarwald als landesweit einzigartige Landschaftsräume und bedeutsame Leitstrukturen: • Kernbereiche (Kammlagen) • Randbereiche (untergeordnete Rücken und Sattellagen) Moseltal, Saartal, Sauertal als landesweit einzigartige Landschaftsräume und bedeutsame Leitstrukturen: • Kernbereiche (zugleich landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften) 38 • Randbereiche Kylltal, Ruwertal, Prümtal und Dhrontäler als landschaftliche Leitstrukturen regionaler Bedeutung historische Kulturlandschaften regionaler Bedeutung bzw. besonders wertvolle Kulturlandschaften des Saarlandes

Stufe +2 +1 +2 +1 +1 +1

Durch die Aufwertung können sich rechnerische Zwischenwerte über Stufe 10 ergeben.

4.4

Beeinträchtigungen

Beeinträchtigungen durch Störelemente (Negativelemente) werden durch Abwertung der ermittelten potenziellen Eignung des Landschaftsbildes nach 4.2 und 4.3 berücksichtigt. Die erfassten visuellen Beeinträchtigungen sind in Plan 2 zusammengefasst. Aus der Abwertung ergibt sich die reale Eignung des 39 Landschaftsbildes (Plan 4). In Anlehnung an die Methodenbeschreibung des Darmstädter Modells werden Abwertungen gemäß Tabelle A3 (in Anhang A) in Ansatz gebracht. Dabei werden visuelle Beeinträchtigungen mit Abschlägen von bis zu 20% auf den oben ermittelten Wert für die Landschaftsbildqualität bewertet. Beeinträchtigungen aufgrund Lärmbelastung oder Immissionen von Schadstoffen, Staub und Geruch bewirken einen weiteren Abschlag von je bis zu 10%, wobei letztere nur in Sonderfällen zum Tragen kommen. Bei sehr unterschiedlichem Beeinträchtigungsniveau innerhalb eines Landschaftsraums erfolgte eine Untergliederung mit entsprechender Differenzierung der Bewertung der Abschläge für Beeinträchtigungen. Der Verfahrensansatz führt zu einer relativ strengen Bewertung mit erheblichen Abschlägen, insbesondere bei Hochspannungsleitungen. Daher wird empfohlen, bei der weiteren Standortplanung auf FNP-Ebene auch den Landschaftsräumen besonderes Augenmerk zu schenken, deren potenzielle Eignung nach Plan 1 sehr hoch oder hoch ist (Stufe 8-10), aber deren reale Eignung durch Abwertungen darunter liegt. Im Hinblick auf die Beurteilung von Windkraftstandorten sind diejenigen Störelemente besonders relevant, deren Unmaßstäblichkeit sich aus ihrer Höhe ergibt und die demzufolge ebenso wie Windkraftanlagen nicht landschaftlich eingebunden werden können. Sie sind u.a. in Plan 2 einschl. ihrer Wirkzonen (Vorbe40 lastungszonen) gesondert gekennzeichnet und werden in Kapitel 4.5.6 wieder aufgegriffen.

4.5

Risikoermittlung

Die Risikobableitung für das Landschaftsbild kann nicht nur auf einen Landschaftsraum bezogen erfolgen, sondern umfasst auch Sichtbeziehungen ins Umfeld. Daher ist zu unterscheiden zwischen folgenden Risikobetrachtungen (vgl. Abb. 6): (a) Risikobewertung für einen Landschaftsraum als Windkraftstandort selbst hinsichtlich der Wahrnehmung der Windkraftanlagen innerhalb desselben Landschaftsraums (Innenwirkung), (b) Risikobewertung für einen Landschaftsraum als Windkraftstandort hinsichtlich der Außenwirkung von Windkraftanlagen in der Wahrnehmung aus dem Umfeld (Außenwirkung bezogen auf den StandortLandschaftsraum), 38 39 40

Auf Luxemburger Seite wurde von einer Abgrenzung abgesehen, da keine entsprechenden Vorgaben vorlagen. Wo in Einzelfällen von der rechnerisch Ermittlung der realen Eignung des Landschaftsbilds abgewichen wurde, ist dies in Anhang B mit * hinter der Bewertungziffer gekennzeichnet. In Plan 2 sind für Windkraftanlagen Wirkzonen entsprechend der bestehenden Größenklasse dargestellt, während in den Plänen 6, 8 und 9 auch deren Erweiterung bei Repowering berücksichtigt ist.

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(c) Risikobewertung für einen Landschaftsraum als Teil des Umfeldes von Windkraftstandorten hinsichtlich der Wahrnehmung der in benachbarten Landschaftsräumen gelegenen Windkraftanlagen (Außenwirkung bezogen auf das Sichtfeld). Abb. 6: Falltypen der Risikobewertung für einen Landschaftsraum

Die Risikoableitung ergibt sich für die Landschaftsräume abhängig • von der Eignung bzw. Bedeutung des Landschaftsbilds unter Berücksichtigung von Vorbelastungen (Fälle a-c), • von der Distanz zwischen Windkraftstandort und dem zu beurteilenden Landschaftsraum (v.a. Fall c), • von der Exposition des Windkraftstandorts (Fall b), • von der visuellen Verletzlichkeit, die abhängig ist von dem Grad der Sichtverschattungen durch Relief und Bewuchs sowie ggf. auch Bauwerken (Fälle a und c), • von der Gesamtheit der im Sichtkreis wahrnehmbaren Windkraftanlagen oder anderen Störobjekten (Summationswirkung) (v.a. Fall c). Eine Risikoableitung für das Landschaftsbild kann im Rahmen einer raumbezogenen Studie wie der hier vorgelegten nur bedingt vorbereitet werden durch Verknüpfung der Bedeutung (reale Eignung des Land41 schaftsbildes) und der visuellen Verletzlichkeit des jeweiligen Landschaftsraums aufgrund von Sichtverschattungen und sichtablenkenden Strukturen. Sichtdistanzen können nur bedingt über den Ansatz von Empfindlichkeitszonen berücksichtigt werden. Summationswirkungen sind einer Raumanalyse nicht zugänglich. Beide Aspekte wären bei standortbezogenen Untersuchungen zu prüfen. Zunächst werden in den Kapiteln 4.5.1 bis 4.5.2 grundlegende Betrachtungen zur Sichtbarkeit von Windkraftanlagen angestellt, bevor in Kapitel 4.5.3 die Einstufung der visuellen Verletzlichkeit von Landschaftsräumen und in Kapitel 4.5.4 die Risikoableitung für die oben dargestellten Falltypen erfolgt. Hierbei bedürfen die in Kapitel 4.3 wegen ihrer Einzigartigkeit herausgestellten Landschaften einer gesonderten Betrachtung. Daran schließen in den Kapiteln 4.5.5 bis 4.5.7 Ableitungen von Empfindlichkeitszonen außerhalb besonders sensibler Landschaftsräume und Ausführungen zu Vorbelastungszonen sowie zur Be41

einschl. Aufwertung aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen

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rücksichtigung von Landschaftselementen an. Kapitel 4.5.8 fasst die Ergebnisse der Risikoableitung zusammen. Ergänzend wird in Kapitel 4.5.9 auf kumulierende Effekte von Windkraftanlagen im Sichtkreis sowie in Kapitel 4.5.10 auf Eingriffe durch Geländemodellierung eingegangen.

4.5.1

Sichtbarkeit und Ableitung von Wirkzonen

Windkraftanlagen sind nach Windfibel Baden-Württemberg bei besten Sichtverhältnissen bis in eine Distanz von 30 bis 35 km wahrnehmbar. Die Entfernung, bis zu der eine Anlage im Blickfeld wirklich Störwirkungen entfaltet, liegt dagegen deutlich darunter. Wie weit eine Anlage sichtbar ist, ist primär abhängig von ihrer Bauhöhe und der Höhe des Standortes über der Umgebung. Ob bzw. zu welchen Anteilen eine Anlage sichtbar ist, ist abhängig von der gegebenen Sichtverschattung durch sichtverstellende Elemente wie Bewuchs, Bauwerke oder Relief. Sekundär wirken Merkmale der Anlage selbst auf die Sichtbarkeit ein: • Baumasse, besonders Mastdurchmesser, • Bauweise: bspw. Stahlrohrkonstruktion, Betonkonstruktion, Gittermast, • Farbe und Textur des Mastes • Bewegungseffekte und Blinkeffekte, • Anzahl und Stellung: Gruppen ziehen den Blick eher auf sich, werden als Gesamtgestalt wahrge42 nommen. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse wie Dunst und Nebel, die die Sicht beeinträchtigen, aber für eine Standortdifferenzierung nicht entscheidend sind. Durch Exposition oder Sichtverschattung bedingte Unterschiede werden in Kapitel 4.5.3 und 4.5.4 behandelt. Im Folgenden wird primär die Wirkung des Baukörpers in Abhängigkeit von der Distanz betrachtet, aus der Wirkzonen abgeleitet werden. o

Nach Windfibel Baden-Württemberg liegt abgeleitet aus einem Sehwinkel des Menschen von ca. 27 über der Horizontalen eine Anlage von 80 m Gesamthöhe in (gerundet) 150 m Distanz voll im Blickfeld. Bei ca. 600 m nimmt sie noch etwa 25% des Blickfeldes, bei ca. 1500 m noch 10% des Blickfeldes ein. Für Anlagen von 190 m Gesamthöhe wäre demzufolge von annähernd 2,5-fachen Distanzwerten auszugehen. Auf Basis dieser Grundannahmen wird in Anlehnung an die Windfibel folgende Wirkzoneneinteilung nach dem Kriterium der Dominanz des Erscheinungsbildes der Windkraftanlagen getroffen: Tab. 6a: Wirkzonen abgeleitet aus der Blickbindungswirkung Wirkzone I

Nahzone

Wirkung Mikroebene Vordergrund

II

Mittelzone

Mittelgrund

III

Fernzone

Hintergrund Fernsicht

Abstand ist zur Wahrnehmung der vollen Objekthöhe zu klein. Das Objekt ist nur durch Umherblicken erfahrbar Blickbindungszone: Objekt ist unübersehbar, nimmt 100% bis 50% des Blickfeldes ein. Vollansicht, dominant: Objekt nimmt 50% bis 25% des Blickfeldes ein. Ansicht, subdominant: Objekt nimmt 25% bis 10% des Blickfeldes ein. Objekt tritt in den Hintergrund, wird Teil der Fernsicht.

Distanz (bezogen auf Anlagenhöhe190 m) unter 375 m 375 m bis 750 m 750 m bis 1500 m 1500 m bis 3750 m über 3750 m

Klassifizierung entsprechend W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003)

Abweichend hiervon werden im Nohl-Verfahren sowie im Darmstädter Modell drei Wirkzonen wie folgt unterschieden:

42

in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003)

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Abb. 7: Wirkzonen nach NOHL (1993)

Die Wirkzone III kann nach NOHL (1993) im Einzelfall bis zu 10 km ausgedehnt werden, insbesondere wenn die Höhe des Eingriffsobjektes 40 m übersteigt, was bei den in dieser Studie im Blick stehenden Windkraftanlagen regelmäßig der Fall ist. Bei der Anwendung dieser o.g. Ansätze ist zu bedenken, dass sie zu einer Zeit entwickelt wurden, in der die Höhe der Windkraftanlagen deutlich unter den heute angestrebten Standards lag. Insofern erscheint es als die sachgerechteste Lösung, im Hinblick auf eine Beurteilung von visuellen Sensibilitäten die Distanzen gemäß Tabelle 6a an den auf den aktuellen Stand der Technik bzgl. der Anlagenhöhen projizierten Blickbindungswirkungen festzumachen. Im Abgleich mit den Wirkzonen des Nohl-Verfahrens ergibt sich die in Tabelle 6b modifizierte Einstufung bzgl. der Schwelle zwischen Hintergrund und Fernsicht bei 5000 m, die auch dadurch ihre Berechtigung findet, dass zu erwartende Windparks eine deutlichere Blickbindung entfalten als Einzelobjekte, die in einiger Distanz besonders wirksam wird. Die Bemessung der Nahzone mit 200 m im Nohl-Verfahren wird hingegen bei den heute gegebenen Höhen der Windkraftanlagen für die hier zu treffende Standortbeurteilung nicht für geeignet erachtet und daher nicht übernommen. Sie ist allerdings für die weitere Beurteilung in dieser Studie auch kaum relevant.

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Tab. 6b: Wirkzonen abgeleitet aus der Blickbindungswirkung (modifiziert) Wirkzone

Wirkung

Ia

Nahzone

Mikroebene

Ib

Nahzone

Vordergrund

II

Mittelzone

Mittelgrund

IIIa

erweiterte 43 Mittelzone

Hintergrund

IIIb

Fernzone

Fernsicht

Abstand ist zur Wahrnehmung der vollen Objekthöhe zu klein. Das Objekt ist nur durch Umherblicken erfahrbar Blickbindungszone: Objekt ist unübersehbar, nimmt 100% bis 50% des Blickfeldes ein. Vollansicht, dominant: Objekt nimmt 50% bis 25% des Blickfeldes ein. Ansicht, subdominant: Objekt nimmt 25% bis 10% des Blickfeldes ein. Objekt tritt in den Hintergrund, wird Teil der Fernsicht.

Distanz (bezogen auf Anlagenhöhe 190 m) unter 375 m 375 m bis 750 m 750 m bis 1500 m 1500 m bis 5000 m (in Anlehnung an NOHL 1993) über 5000 m (in Anlehnung an NOHL 1993)

Aus dieser Tabelle wird ein Schwellenwert von 1500 m abgeleitet, bei dem Windkraftanlagen als dominant wahrgenommen werden. Diese Distanzen beziehen sich auf die Wahrnehmung einer Einzelanlage. Die Wahrnehmung von Anlagen als Gruppe bzw. Galerie mit Flächenwirkung in der Horizontalen erhöht sich gegenüber der Wahrnehmung der Einzelanlage, allerdings je nach Anordnung und Blickkonstellation stark variierend. Sie konnte daher im vorliegenden Ansatz nur tendenziell bei der Ableitung der 5000 mSchwelle einbezogen werden. Das Sichtfeld in der Horizontalen beträgt nach Windfibel Badeno Württemberg 54 . Ein Windpark von einer angenommenen Breitenausdehnung von 1,2 km (entsprechend 4 Anlagen im Abstand von je 400 m) würde demzufolge ebenfalls in ca. 1,2 km Distanz vom Blickfeld voll erfasst. Bei ca. 4,7 bis 4,8 km Distanz nimmt er noch 25% des Blickfeldes ein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Schwellenwert von 1500 m eine untere Grenze für Empfindlichkeitsdistanzen für besonders hochwertige Landschaftsräume (vgl. Kap. 4.5.5) darstellt in dem Sinne, die gravierendsten Einwirkungen in empfindliche Räume zu vermeiden. Er stellt aber kein Maß der Unbedenklichkeit dar, da Anlagen auch deutlich darüber hinaus im subdominanten Wirkungsbereich noch erhebliche Wirkung entfalten können. Dies kann z.B. bei Verstärkungen der Wahrnehmung durch das Relief oder bei Blickbindung entlang von Talachsen auf Prallhangbereiche der Fall sein. Letztlich ist die Einzelfallbetrachtung bei sensiblen Standorten und die Zahl der Anlagen im Sichtfeld entscheidend, die im Rahmen einer übergeordneten Studie nicht durch Pauschalwerte vorweg genommen werden kann, sondern in FNP-Verfahren und Genehmigungsverfahren durch Visualisierungen einer Diskussion und Bewertung zugänglich gemacht werden muss. Hierbei sind die speziellen Sichtbeziehungen zu beachten, die maßgeblichen Einfluss auf die Störwirkung der Windkraftanlagen haben: z.B. ob Anlagen in einem mehr oder minder geraden Talabschnitt die Hochflächen parallel zur Hauptsichtrichtung besetzen oder in Blickbindungsbereichen in Talbiegungen (Prallhänge, Geländesporne innerhalb von Schleifen) liegen. Bezüglich der Ausdehnung der zu untersuchenden Wirkzone auf 10 km nach NOHL ist zu berücksichtigen, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung im Sinne einer Abschichtung der Untersuchungsdichte auf ein vertretbares Maß eine Fokussierung auf die letztlich maßgeblichen Entscheidungskriterien erfolgen muss, während auf Ebene eines Genehmigungsverfahrens eine Nachverdichtung erforderlich werden kann. Daher beschränkt sich die Bearbeitung der vorgelegten Studie auf eine 5000 m-Zone um potenzielle Standorte herum (soweit beauftragt). Gegebenenfalls darüber hinaus reichende, für die Bewertung von Standorten relevante Beeinträchtigungen müssen in den FNP-Verfahren verbal-argumentativ eingebracht werden. Auf Wirkzonen durch Lärmbelastung wird in Kapitel 5.3.2 eingegangen.

43

In Anbetracht der angestrebten Anlagenhöhen von 190-200 m erschien die Übernahme des Begriffs „Fernzone“ aus der Windfibel Baden-Württemberg für den Bereich ab 1500-5000 m Distanz nicht geeignet.

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4.5.2

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Verschattungsbereiche

Als Verschattungsbereiche gelten Gebietsausschnitte, in denen aufgrund von Topografie, Bewuchs oder Bauwerken kein Sichtkontakt zu geplanten Windkraftanlagen besteht. Anhand von stichprobenartigen Sichtfeldanalysen erwies sich, dass Verschattungsbereiche bei den gemäß Kapitel 1.2 anzunehmenden Höhen von ca. 190 bis 200 m nur einen untergeordneten Teil des Planungsraums einnehmen, da selbst Kammlagen in der Standortdiskussion sind und somit auch nicht ein Sichtschutz durch den Hunsrückkamm unterstellt werden kann. Bei Annahme einer Überlagerung der Sichtfelder mehrerer Standorte reduzieren sich Verschattungsbereiche letztlich auf wenige Taleinschnitte. Doch auch aus Taleinschnitten ist Sichtkontakt zu Windkraftanlagen nicht auszuschließen, wenn diese in der Sichtachse längerer gestreckter Talabschnitte auf benachbarten Höhen positioniert sind. Somit kann auf Ebene dieser Vorstudie kein Bereich aufgrund von Pauschalannahmen aus der Betrachtung ausgeschlossen werden. Abb. 8: Beispiel einer Sichtfeldberechnung für einen Standort im Osburger Hochwald

Beispiel einer Sichtfeldberechnung für einen Standort am Nordabhang des Rösterkopfs bei Osburg (Anlagenhöhe 190 m). Die Sichtfelder (rosa) erfassen in dem mit gelbem Kreis gekennzeichneten 5 km-Radius nahezu alle Flächen mit Ausnahme tiefer Täler und des Südhangs des Osburger Hochwaldes. Sie streichen auch in der Fernzone bis zur Hauptkette des Hochwalds (Greimerather und Malborner Hochwald, Idarwald). Blau ist die Grenze der VG Ruwer.

4.5.3

Empfindlichkeit (visuelle Verletzlichkeit)

In der hier vorgelegten Studie wird mit dem Kriterium „Empfindlichkeit“ bewertet, wie sensibel ein Land44 schaftsraum gegenüber der optischen Störwirkung von Windkraftanlagen ist. Die Vorgehensweise beruht auf dem Ansatz von NOHL (1993) bzgl. der visuellen Verletzlichkeit bzw. dem Ansatz des Darmstädter 45 Modells bzgl. des Wahrnehmbarkeitsfaktors.

44 45

Empfindlichkeitsbewertung und Risikobewertung dieser Studie sind somit nicht oder nur sehr eingeschränkt auf andere Falltypen von Eingriffen übertragbar. Das Darmstädter Modell verwendet den Begriff „Empfindlichkeit“ bereits bei der Typisierung der Landschaften und Einordnung in Wertstufen. In diesem Zusammenhang erscheint die Verwendung dieser Begrifflichkeit missverständlich und wird daher nicht übernommen.

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Das Ergebnis der Bewertung bildet die visuelle Verletzlichkeit in dem Sinne ab, wie stark Windkraftanlagen jeweils in den betreffenden Landschaftsräumen wahrgenommen werden. Die Einstufung basiert außerhalb der Siedlungen vor allem auf dem Maß der Sichtverschattung oder Sichtablenkung durch Wälder bzw. durch Gehölzstrukturen im Offenland. Hierauf wird weiter unten eingegangen. Reliefbedingte Sichtverschattungen sind im Hinblick auf Windkraftanlagen bei den angestrebten Anlagenhöhen entsprechend den Ausführungen von Kapitel 4.5.2 primär in tiefen Tälern bzw. durch hohe Bergrücken (sofern diese von Windkraftanlagen freigehalten werden) zu erwarten, während ansonsten eher von einer Wahrnehmbarkeit der Anlagen auch über Reliefunterschiede hinweg auszugehen wäre, wenn auch ggf. durch das Relief optisch verkürzt. Umgekehrt können Reliefformen im Falle großer offener Taleinschnitte auch die Wahrnehmung von Windkraftanlagen verstärken. Eine Beurteilung ist daher nicht pauschal möglich, sondern muss der Einzelfallbetrachtung vorbehalten bleiben. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung können reliefbedingte und eingeschränkt auch bewuchsbedingte Sichtverschattungszonen durch Sichtfeldanalysen auf Basis von entsprechenden Geländemodellen ermittelt und ggf. auch relevante Blickbindungs- und Blicklenkungswirkungen (z.B. Sichtachsen entlang von Talräumen) besonders berücksichtigt werden. Nachstehende Tabelle 7 gibt Wahrnehmbarkeitsfaktoren für die Beurteilung der Wirkung von Windkraftstandorten in Landschaftsräumen in deren Umfeld an (Beurteilungsfall [c] laut Abb. 6). Die in der Tabelle angegebenen Werte für den Wahrnehmbarkeitsfaktor W orientieren sich an der Skala des Darmstädter 46 Modells. Auf Sondersituationen in Talräumen zentraler Bedeutung sowie den Gebirgslagen von Hochwald und Idarwald als exponierte bzw. einsehbare Lagen wird in Kapitel 4.5.4 eingegangen. Bei der Risikoableitung wird davon ausgegangen, dass die Sichtverschattung durch Gehölzstrukturen erst in einiger Distanz zum Windkraftstandort wirksam werden kann und somit nur im Rahmen von standortbezogenen Beurteilungen Eingang finden kann, so dass bei der im Rahmen dieser Studie angestellten Betrachtung nur Landschaftsräume mit geschlossenen Wäldern (Waldlandschaften gemäß Tab. 7) einen Risikoabschlag aufgrund des weitgehenden Sichtschutzes des geschlossenen Kronendachs rechtfertigen 47 (vgl. Kap. 4.5.4.1). Bei fallbezogenen Ermittlungen auf Ebene des FNP oder Genehmigungsverfahrens kann differenzierter vorgegangen werden. Nach Darmstädter Modell kommen Wahrnehmbarkeitsfaktoren in der Regel ab Wirkzone III, d.h. ab 1500 m, zum Einsatz. Bei der Ermittlung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsräume außerhalb dieses Radius können somit die in Tabelle 7 dargelegten Wahrnehm48 barkeitsfaktoren zur Differenzierung herangezogen werden. Bei solchen Ermittlungen ist auf die Bewertung der realen Eignung des Landschaftsbilds zurückzugreifen und die Wirkung in den Haupttälern ge49 sondert zu berücksichtigen. In der Praxis werden Empfindlichkeitsabschätzungen für das Landschaftsbild auf EDV-gestützten Sichtfeldanalysen basieren. Die Rechenmodelle erlauben sowohl eine Abbildung reliefbedingter Sichtverschattungen als auch eine Verrechnung mit der Datenebene „Wald“. Sofern dies erfolgt, ist für die weitere Differenzierung primär der Wahrnehmbarkeitsfaktor für den Offenlandanteil relevant (Faktor W Offenland). Für Offenlandanteile mit einem hohen Maß an Strukturierung durch vertikale Elemente wird ein Wert von 50 25% Sichtverschattung (entsprechend Wahrnehmbarkeitsfaktor 0,75) vorgeschlagen. Da auch aus

46

47 48 49

50

Das Darmstädter Modell sieht eine Skala von 0 bis 2 vor, wobei Stufe 1 den Regelfall darstellt. Geringere Stufen werden durch Sichtverschattung oder Sichtablenkung im Sinne der Tabelle 7 erreicht. Höhere Stufen kommen dann zum Tragen, wenn ein Eingriff in seiner Gesamtheit wahrnehmbar ist und das optische Gesamtbild der Landschaft stört bzw. dominiert oder überprägt, wobei insbesondere die Wahrnehmung aus exponierten Raumeinheiten als Beispiel angeführt wird. Die höheren Stufen können nur fallbezogen sachgerecht zugeordnet werden. Auf besondere Risikobewertungen von Talräumen und Gebirgslagen als Windkraftstandort aufgrund deren besonderer Expostion oder Einsehbarkeit wird am Ende des Kapitels sowie in Kapitel 4.5.4.2 und 4.5.4.3 eingegangen. Bei Wald-Offenland-Mosaiklandschaften wäre für eine Beurteilung der Sichtabschirmung durch Wald die Positionierung der Anlagen relevant, was der Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben muss. Diese sind in der Datenbank Landschaftsräume enthalten. Maßgeblich für diese Verrechnung ist die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die Bewertung muss auf Basis der realen Eignung des Landschaftsbilds erfolgen, da eine Berechnung basierend auf dem Wert für das Risiko Landschaftsbild zu Doppelabschlägen in Wald führen würde. Distanzwirkungen auf Erholungsräume müssten getrennt betrachtet werden. Dabei wurden Landschaftsräume mit sehr uneinheitlicher Strukturierung nach den sensibelsten, also strukturärmeren Bereichen eingestuft. Der Wert ist nicht identisch mit der Bewertung des Teilkriteriums „Strukturvielfalt“, da dort zum Einen die Be-

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Waldgebieten bspw. in Lichtungen oder Verjüngungsflächen Sichtkontakte bestehen, die zudem für das Landschaftserleben eine besondere Bedeutung haben können, wird für Wälder ein Sichtverschattungswert von 90% (entsprechend Wahrnehmungsfaktor 0,1) vorgeschlagen. Wenn keine Verrechnung mit der Datenebene „Wald“ erfolgt, wäre hilfsweise der Faktor W gesamt heranzuziehen, der von pauschalen Annahmen bzgl. des Waldanteils ausgeht. Tab. 7: Bewertung der Empfindlichkeit gegenüber visuellen Beeinträchtigungen (aufgrund Strukturierung durch Bewuchs) Landschaftstyp

Typ-Kurzbezeichnung

Empfindlichkeit (visuelle Verletzlichkeit, Wahrnehmbarkeit)

Faktor W gesamt

Faktor W Offenland

W, WK1, WK2, WT, WH SWM WI

gering

0,1

entfällt

mittel bis gering

0,25

0,75

AWM WS

mittel bis gering

0,3

1,0

SOM

mittel

0,6

0,75

AOM

mittel bis hoch

0,75

1,0

SO, MT*, MH* AO, MO OT*, OH* S

mittel bis hoch

0,75

0,75

hoch

1,0

1,0

sehr gering

nicht bewertet

nicht bewertet

(vgl. Anhang A, Tab. A5)

Landschaftstypen außerhalb exponierter Lagen Waldlandschaften Waldbetonte Mosaiklandschaften mit strukturreichem Offenland (einschl. Wiesentälern mit schmaler Sohle und bewaldeten Flanken) Waldbetonte Mosaiklandschaften mit strukturarmem oder mäßig strukturiertem Offenland (einschl. Waldtälern mit großen Wasserflächen) Offenlandbetonte Mosaiklandschaften mit strukturreichem Offenland Offenlandbetonte Mosaiklandschaften mit strukturarmem oder mäßig strukturiertem Offenland Strukturreiche Offenlandschaften Strukturarme bis mäßig strukturierte Offenlandschaften 51 Stadtlandschaften , Industrielandschaften

* Offenlandanteil bei Typ OT und OH als überwiegend strukturarm mit mäßig strukturiert, bei MT und MH als überwiegend strukturreich angenommen.

4.5.4

Risikoableitung

4.5.4.1 Risiko-Grundeinstufung Die Grundeinstufung des Risikos ist zunächst gleichzusetzen mit der realen Eignung des Landschaftsbilds, wobei jedoch ein Abgleich mit der potenziellen Eignung gemäß Plan 1 empfohlen wird (vgl. Kap. 4.4). Sichtverschattungen durch Relief und Bewuchs spielen hier in Anbetracht der Höhe der geplanten Anlagen nur eine untergeordnete Rolle. Lediglich bei Standorten in Waldgebieten wird aufgrund der Sichtverschattung durch das Kronendach ein Risikoabschlag um eine Stufe angesetzt. In Waldlandschaftsräumen mit Eignungsstufe < 7, die großflächig aus reinen Nadelwäldern oder stark nadelholzdomi-

51

wertung für Waldanteile, zum Anderen aber auch Vielfalt bewirkende Kleinstrukturen ohne nennenswerten Sichtverschattungseffekt einbezogen wurden. Auswirkungen auf historische Stadtlandschaften bzw. Stadtbilder (Trier, Saarburg) müssen einzelfallbezogen analysiert werden.

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nierten Wäldern mit Fichten und Douglasien bestehen, wäre ggf. ein weiterer Risikoabschlag um 1 Stufe 52 möglich. Dabei ist jedoch einzelfallbezogen zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windparks auch in Waldgebieten erhebliche Veränderungen mit sich bringen kann, die letztlich die Erlebnisqualität hochwertiger Waldbereiche entscheidend mindern können. In Waldgebieten mit hoher Landschaftsbildqualität kommt daher dem konfliktarmen Positionieren der Anlagen außerhalb der besonders wertgebenden Teilbereiche und der schonenden Erschließung zentrale Bedeutung zu (vgl. auch Kap. 4.5.10). Waldlandschaftsräume mit sehr hoher potenzieller Eignung des Landschaftsbildes werden von der Abwertung ausgenommen, da es sich hierbei um Landschaftsräume mit deutlichen Charakterzügen von Naturlandschaften handelt (z.B. Felsen bei Kastel-Staadt und Maunert). Bei Wald-Offenland-Mosaiklandschaften wäre für eine Beurteilung der Sichtabschirmung durch Wald die Positionierung der Anlagen relevant, was der Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben muss. 4.5.4.2 Risikoableitung für Tallandschaften besonderer Bedeutung Tallandschaften unterscheiden sich von Landschaftsräumen der Hochflächen dadurch, dass sie durch 53 Talhänge optisch gefasst und begrenzt sind und somit auch im engeren Sinne einen „Raum“ darstellen. Insbesondere in engeren Talräumen dürften Windkraftanlagen in den vorgesehenen Dimensionen die landschaftlichen Proportionen sprengen und den Landschaftsraum dominieren. In weiten Talräumen mit Offenlandbereichen oder relevanten Aussichtsbereichen wäre die Wahrnehmbarkeit der Anlagen auch über große Distanzen gegeben. Zudem käme es je nach Entfernung vom Außenrand des Talraums (Hangschultern und Hochtalbereiche) zu ungewohnten Blicksituationen, bei denen sich die Anlage nicht mit dem Mastfuß auf gleicher Höhe befindet und von dort aufstrebend wahrgenommen wird, sondern bei denen der Betrachter die Mastfüße unter sich und Teile der Masten auf gleicher Höhe vor sich hat. Aus den genannten Gründen weisen Talräume grundsätzlich eine hohe bis sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen auf. Diese Einschätzung relativiert sich in Waldtälern aufgrund des weitgehend gegebenen Sichtschutzes durch das Kronendach der Waldbestände, während durch Offenheit geprägte Talräume gegenüber Windkraftanlagen besonders sensibel wären. Im Vordergrund der Betrachtung stehen aufgrund ihrer Einzigartigkeit die Täler von Mosel, Saar und Sauer als landesweit bedeutsame Leitstrukturen sowie die Täler von Kyll, Ruwer, Prüm, Dhron und Kl. Dhron als regional bedeutsame Leitstrukturen. Deren landschaftliche Eignung wurde nach Talabschnitten und Teilräumen notwendigerweise nach gleichen Maßstäben differenziert bewertet wie alle anderen Landschaftsräume im Untersuchungsgebiet, wobei auch die Aussagen übergeordneter Planungen zum Tragen kamen. Verfahrensbedingt kommt es aber gerade bei Talräumen auch außerhalb der Stadtlandschaften häufig zu starken Abwertungen durch Beeinträchtigungen, insbesondere da sie oft Hauptverkehrsachsen beinhalten. Letztlich zeichnet sich bspw. für das Moseltal ein Bild von Teilräumen mittlerer bis hoher Grundrisiko-Einstufung, wogegen nur in den Moseltalflanken nördlich Trier eine sehr hohe Risikoeinstufung vorliegt. Diese segmentierende Analyse wird für sich alleine genommen der Bedeutung der Haupttäler nicht gerecht und bildet dadurch die fachlichen Erfordernisse nicht vollständig ab. Vielmehr bedarf es einer ergänzenden Kennzeichnung der betreffenden Täler bezüglich der Notwendigkeit, Windkraftanlagenstandorte nicht nur bezogen auf die landschaftliche Eignung in den jeweiligen Teilabschnitten, sondern im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Unter dieser übergeordneten Sicht und vor dem Hintergrund der besonderen Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen wird den genannten Talräumen die Risikostufe sehr hoch zugeordnet. Da alle betreffenden Täler maßgebliche Offenlandbereiche oder Aussichtspunkte aufweisen, für die Windkraftanlagen die beschriebenen Wirkungen entfalten können, wird diesbezüglich keine Unterscheidung vorgenommen. Plan 6 enthält als Bezugsraum für diese Risikoeinstufung für die Haupttäler von Mosel, Saar und Sauer als landesweit bedeutsamen Leitstrukturen sowohl eine Abgrenzung des engeren Talraums als auch eine erweiterte Abgrenzung, die in Anlehnung an die naturräumliche Gliederung und das Landschaftsprogramm sowie im Abgleich mit Höhenlinien und Geländeeindrücken zur Randhöhensilhouette getroffen 52 53

Die für die Studie zur Verfügung stehende Datengrundlage sind zu inhomogen und unzuverlässig, um diese Zonen abzubilden. sofern es sich nicht um weite Ebenen wie die Wittlicher Senke handelt, die nicht als Tallandschaftsraum eingestuft ist

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wurde und eine näherungsweise Abgrenzung des Hochtals unter Einbeziehung von früheren Flussterras54 sen und Hochtalflanken darstellt. Die engere Talraumgrenze mag in Einzelfällen bei der Beurteilung von Standorten ebenso zur Feindifferenzierung herangezogen werden wie Vorbelastungszonen gemäß Kap. 4.5.6. Aufgrund der Tatsache, dass es um die Sicherung landesweit einzigartiger Tallandschaften geht, werden die Talräume aber im Rahmen dieser Studie als Gesamtes mit sehr hohem Risiko (Stufe 10) eingestuft. Bei den Tälern von Kyll, Ruwer, Prüm, Dhron und Kl. Dhron als regional bedeutsamen Leitstrukturen wird die Risikoeinstufung für den engeren Talraum (Landschaftsraumgrenze) vorgenommen. Diese Risikoeinstufung versteht sich als eine die Grundeinstufung überlagernde Risikobewertung im Sinne einer Regelfallannahme (vorsorgliche Einstufung). Sie bringt zum Ausdruck, dass in diesen Talräumen eine besondere Gefahr besteht, einzigartige Landschaften durch Windkraftanlagen zu verfremden. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen von Einzelfallprüfungen Teilbereiche bspw. in Randlagen oder in überwiegend bewaldeten Abschnitten identifiziert werden können, bei denen die Risikoeinstufung differenzierter ausfällt. Eine solche differenzierte Betrachtung ist jedoch nur standortbezogen möglich und kann im Rahmen der beauftragten Raumanalyse nicht erbracht werden. Sollte es zu der Situation kommen, dass Standorte in diesen Talräumen verfolgt werden sollen, käme die Grundrisiko-Einstufung bei der weiteren Raumdifferenzierung zum Tragen. Bei der standortbezogenen Beurteilung wäre besonders darauf einzugehen, inwieweit die Auswirkungen eines solchen Standorts auch in Summenwirkung mit anderen Standorten innerhalb des Talraums oder in seiner Empfindlichkeitszone (vgl. Kap. 4.5.5) minimiert werden können. Eine weitere Differenzierung der Risikobewertung für nachgeordnete Täler wäre aufgrund der stärkeren räumlichen Differenzierung und Sichtbeziehungen kaum durch pauschale Vorgaben zu greifen, sondern müsste im Bedarfsfall einer standortbezogenen Beurteilung in der Bauleitplanung unterzogen werden. 4.5.4.3 Risikoableitung für historische Kulturlandschaften besonderer Bedeutung Für historische Kulturlandschaften besonderer, d.h. landesweiter oder regionaler Bedeutung ist die Herleitung aus Kap. 4.5.4.2 sinngemäß übertragbar. Die Risikoeinstufung erfolgt als sehr hoch, soweit die Landschaftsbildbewertung mindestens eine hohe oder sehr hohe Eignung bestätigt hat. Sie versteht sich auch bei dieser Gebietskategorie als eine überlagernde Risikobewertung im Sinne einer Regelfallannahme und bringt die besondere Gefahr der Verfremdung einzigartiger Landschaften durch Windkraftanlagen zum Ausdruck. Da die betreffenden Landschaftsräume in vielen Fällen bereits hinsichtlich ihrer Landschaftsbildeignung in den höchsten Bewertungsstufen eingeordnet sind, ergibt sich lediglich für die 55 Talräume von Mannebach und Leuk eine Überlagerung mit einer höheren Risikostufe. 4.5.4.4 Risikoableitung für die Gebirgslagen von Hochwald und Idarwald Kammlagen sind durch ihre hervorgehobene Lage besonders günstige Standorte für Windkraftanlagen, aber auch besonders exponiert und dadurch für das Landschaftsbild sensibel. Anlagen in den Kammlagen werden eine starke Fernwirkung entfalten, während ihre Wahrnehmbarkeit in den Landschaftsräumen der Kammlagen selbst aufgrund der weitgehend geschlossenen Bewaldung eher gering ist. Die folgende Betrachtung konzentriert sich daher auf die Wirkung von Windkraftanlagen in bewaldeten Kammlagen auf Sichtfelder außerhalb derselben. Sowohl die Kammlage des Osburger Hochwalds wie auch die Hauptkette von Greimerather Hochwald, Malborner Hochwald und Idarwald sind im Landschaftsprogramm als Erholungs- und Erlebnisräume mit landesweiter Bedeutung eingestuft nach folgenden Kriterien:

54 55

Die Abgrenzung wurde im Hinblick auf die Risikoableitung vorgenommen und weicht daher teitlweise von den Grenzen der Landschaftsräume ab. Für historische Kulturlandschaften des Saarlandes erfolgt keine gesonderte Risikodarstellung, zumal die betreffenden Landschaftsräume ohnehin bereits in den höchsten Bewertungsstufen eingeordnet sind.

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großräumige landschaftliche Leitstruktur mit den höchsten Erhebungen des Landes (Erbeskopf), durch die hohe Dichte und Größe der Moorbildungen in Hangbrüchern einzigartige Waldlandschaft, Naturpark, insbesondere Kernzonen, Naherholungsgebiet, Wintererholungsgebiet.

Ein Schwerpunktziel ist die Sicherung der Großflächigkeit des Waldgebietes und der belastungsarmen Teilbereiche. Daraus ergibt sich die Zielsetzung, die Kammlagen großräumig von optischen Beeinträchtigungen, insbesondere Windkraftanlagen, freizuhalten. Vor dem Hintergrund der Vorgabe des LEP IV (Änderung 2012) in Bezug auf die Förderung der Windkraft besteht die Notwendigkeit, diese Zielsetzung differenzierter zu betrachten. Denn der Hochwald wird aufgrund des besonders hohen Windangebots bei der Ausweisung weiterer Windkraftstandorte im Vordergrund stehen. Der Hauptkamm von Greimerather Hochwald, Malborner Hochwald und Idarwald stellt einen langgezogenen breiten Höhenrücken dar. Selbst die höchsten Erhebungen mit Teufelskopf (695 m), Ruppelstein (755 m) und Erbeskopf (818 m) sind keine Berge im Sinne von deutlich vom Umfeld abgegrenzten Einzelerhebungen, sondern präsentieren sich im Betrachtungsbild als die höchsten Scheitel der Horizontlinie des gesamten Kamms. Im nahen Vorfeld des Hunsrückkamms (Hunsrückhochfläche, Leiseler Vorstufe) sind sie teilweise nicht zu sehen, weil sie die Anlaufzone des Höhenrückens nicht überragen. Insbesondere aus der Nahperspektive von den Hochflächen des Untersuchungsgebietes betrachtet wirken sie oft als sanft ansteigende, bewaldete Rücken wenig spektakulär. Die eigentliche landschaftsprägende Wirkung der Kammlinie kommt daher oft erst von höher gelegenen Sichtpunkten in einiger Distanz zum Kammrand voll zur Geltung (vgl. Sichtfeldermittlungen in Anhang D). Aus dieser Distanz bestätigt sich, was sich aus einer Betrachtung einer Höhenschichtenkarte ableitet: Die Kammlinie der Hauptkette lässt sich in ihrer Wirkung unterteilen einerseits in die deutlich über 600 m ü.NN ragenden Erhebungen des Teufelskopfs und des Rückens des Malborner Hochwaldes und anderseits die dazwischen liegende, weniger markante Sattellage der Grendericher und Sitzerather Höhe sowie den westlichen Anlauf des Kamms südlich Greimerath. Dabei muss man sich allerdings der Tatsache bewusst sein, dass die Kammlage in ihrer Gesamtheit landschaftsprägend wirkt. Vor diesem Hintergrund kann eine Differenzierung der Hauptkette lediglich dazu dienen, die am wenigsten konfliktträchtigen Bereiche innerhalb eines insgesamt sensiblen Raums herauszuarbeiten. Sinngemäß gilt dies auch für den Osburger Hochwald. Für eine Differenzierung des Hochwalds nach Landschaftsbildqualität und Vorbelastungen wurden die Grundlagen bereits in den Kapiteln 4.2 bis 4.4 erarbeitet. Daher konzentriert sich die weitere Differenzierung in diesem Kapitel auf die ergänzenden Kriterien der Sichtbarkeit und der Markanz, die wiederum aus der Verknüpfung von Hangneigung und Exposition (Höhe) abgeleitet wird. Die höchste Empfindlichkeit wird den markanten Kammlagen und Hangzonen zugeordnet. Hierzu zählt östlich der Prims neben den Hauptkammlagen des Malborner Hochwalds und Idarwalds auch die überwiegend markant ausgeprägte und durch das prägnante Singende Tal gegliederte Hangzone. Die südlich dem Malborner Hochwald vorgelagerte Kette der Dollberge ist insgesamt als besonders schutzwürdige markante Kammlage mit sehr hoher Empfindlichkeit bewertet. Westlich der Prims wird die Kammlage des Teufelskopfs entsprechend hoch bis sehr hoch eingestuft. Eine geringere Empfindlichkeit besteht hingegen v.a. in sanften Anlaufzonen der Berge in Randlagen der Hochmulden. Auch in der Hangzone ab Malborn ostwärts liegen solche Bereiche vor, doch würde eine Nutzung für Windkraft im Vorfeld der Kammlage auch deren Wirkung beeinträchtigen. Die „Brückenwälder“ zwischen Osburger Hochwald und der Hauptkette nehmen aufgrund mäßiger Höhen bis 520-540 m ü.NN eine Mittelstellung ein. Dies gilt auch für den Ostteil des Saar-Hunsrücks. Der Westteil des Saar-Hunsrücks ist jedoch bereits in der Erlebniswirkung dem Saartal als Randzone (Empfindlichkeitszone) zuzurechnen. Um Erkenntnisse zur Sichtbarkeit von Windkraftanlagen zu gewinnen, wurden für mehrere repräsentative höher gelegene Aussichtspunkte nördlich und südlich der Hauptkette und des Osburger Hochwalds Sichtfeldanalysen mit einem speziell entwickelten Modell gerechnet. Primäres Ziel war es zu erkennen, inwie-

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weit die Kämme von Windkraftanlagen überragt würden und somit ihre Wirkung als landschaftliche Leit56 struktur ohne Störung durch technische Elemente verlieren würden. Die rechnerischen Ergebnisse wurden anhand von Querprofilen stichprobenhaft geprüft. Die Ergebnisse dieser Analysen sind in den Plänen D1-3 in Anhang D enthalten und in Plan 5 zusammengefasst. Die Analysen basieren auf der Annahme einer Gesamthöhe einer Windkraftanlage von 200 m und differenzieren nicht nach dem jeweils sichtbaren Anteil der Anlage. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kammlinie ist dies im Grundsatz auch kaum entscheidend, denn entweder sind technische, durch Bewegung und Farbkennzeichnung auffällige Elemente in der Kammlinie zu sehen und somit als Beeinträchtigung der derzeit mit Ausnahme mehrerer Sender noch gegebenen Waldrückenkulisse wirksam oder nicht. Die Modellrechnungen ergaben, dass die Standorte, in denen Windkraftanlagen in der angenommenen Höhe von 200 m die Bergrücken überragen würden, einen wesentlichen Flächenanteil einnehmen. In Plan 5 sind die Bereiche gekennzeichnet, die in der Modellrechnung von den ausgewählten Sichtpunkten keine oder nur vereinzelte Sichtkontakte ergaben. Sie beschränken sich bezogen auf die Hauptkette auf Anlaufzonen der Höhenrücken in der Keller Mulde sowie von Thiergarten bis Deuselbach. Beim Osburger Hochwald beschränken sich Bereiche, wo Windkraftanlagen von 200 m die Kammlinie nicht überragen würden, ebenfalls auf die Randzonen bspw. bei Osburg, Farschweiler oder Kell. Wollte man Bergrücken wie den Teufelskopf, Malborner Wald und Idarwald sowie den Rösterkopf oder die Hohe Wurzel in ihrer Wirkung als landschaftliche Leitstrukturen und Kulissen ohne Sichtbarkeit von Windkraftanlagen sichern, müssten in koordinierter Vorgehensweise beiderseits der Kammlagen ausgedehnte Hangzonen freigehalten werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich um ein Rechenmodell handelt, das mit bestimmten Annahmen erstellt wurde (vgl. Anhang D) und die Realität nicht getreu abbilden kann, legen die Ergebnisse doch deutlich die Notwendigkeit dar, die Wirkung von Windkraftanlagen auf die Wahrnehmung der Kammlagen bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zu thematisieren. Die im Rahmen dieser Studie durchgeführten stichprobenartigen Berechnungen können hierfür nur als grober Anhaltswert dienen. Für die Abgrenzung von Standorten auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind vertiefende Untersuchungen notwendig, die auf konkret geplante Abgrenzungen der Standorte Bezug nehmen und weitere Sichtausgangspunkte sowie ggf. abweichende Höhen der geplanten Anlagen berücksichtigen. Tabelle 8 fasst die Ergebnisse der Empfindlichkeitseinstufung für den Hochwald zusammen und stellt die Erläuterung zu Plan 5 dar. Vor dem Hintergrund, dass sich die Wahrnehmung von Windkraftanlagen gemäß Ergebnis der Sichtfeldanalysen kaum auf bestimmte Kompartimente eines Höhenzugs beschränken, sondern die gesamte Silhouette prägen wird, erwies sich eine feingliedrige Differenzierung innerhalb von Segmenten der Höhenzüge nicht als zielführend. Zusammenfassend ergibt sich - auch unter Berücksichtigung relevanter Vorbelastungen – die Einstufung der Empfindlichkeit hinsichtlich Markanz und Sichtbarkeit in nachstehender Tabelle 8. Dabei werden für die Unterhangzonen und Randzonen jeweils zwei Werte angegeben, von denen der erste die Risikoklasse dieser Zonen an sich, der zweite (mit *) aber die Auswirkungen einer Nutzung dieser Zonen für Windkraft auf das Gesamtbild des Höhenzugs aus der entsprechenden Blickrichtung darstellt, indem nämlich dessen Wahrnehmbarkeit durch Windkraftanlagen in seinen Hangzonen gestört wird. Die Ergebnisse werden in Form von zwei Alternativszenarien analysiert: Als Ergebnis der voranstehend dargelegten Kriterien rücken als Szenario 1 vor allem • Sattellagen (bei Greimerath, Grendericher/Sitzerather Höhe), • sanfte Anlaufzonen (v.a. zwischen Malborn und Grendericher Höhe, südlich und nördlich Kell, Nordrand des Osburger Hochwaldes bei Osburg und Farschweiler), • die wenig markant ausgepägten Brückenberge (Manderner und Zerfer Wald, bedingt auch das Waldgebiet zwischen Ruwer und Osburger Hochwald bei Berücksichtigung der Empfindlichkeitszone für das Ruwertal) oder 56

Die Sichtfeldberechnungen weisen auch weiträumige Sichtbeziehungen zwischen möglichen Windkraftstandorten im Raum Hermeskeil / Kell am See und Betrachterstandpunkten im saarländischen Hunsrückvorland aus. Diese sind nicht Schwerpunkt der Betrachtung der vorliegenden Studie. Auf sie wäre auf Ebene des FNP näher einzugehen.

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• die wenig relieferten Randhöhen des Saar-Hunsrück (bei Berücksichtigung der Empfindlichkeitszone für das Saartal) als die für sich alleine genommen am ehesten mit dem Landschaftsschutz verträglichen Standorte ins Blickfeld, während die markanten Kammlagen zur Sicherung des Gesamteindrucks aus fachlicher Sicht die sensibelsten Bereiche darstellen. (Die Eignung des Landschaftsbilds sowie besonders hervorzuhebende Landschaftselemente und deren Umfeld sind hierbei noch nicht berücksichtigt - vgl. Plan 4). Eine Konzentration von Windkraftanlagen auf die Unterhangzonen und Randzonen in diesem Sinne bringt allerdings nur Vorteile, wenn die Ansicht eines ungestörten Gebirgskammes zumindest von der Gegenseite erhalten werden kann und soll. In dem dann jeweils durch Standorte von Windkraftanlagen in der Unterhangzone betroffenen Sichtsektor stellen diese aber womöglich sogar eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung dar, als sie es auf den Kammlagen (auch aufgrund der größeren Distanz) wären, was durch Visualisierungen zu prüfen wäre. Auch bei Sattellagen wird nicht verkannt, dass sie als Standort für Windkraftanlagen nicht unproblematisch sind, weil sie in der Höhe die an den Sattel anschließenden Höhen überragen und optisch in Konkurrenz dazu treten. In der Diskussion um Windkraftanlagen auf Kammlagen werden auch Meinungen vertreten, dass gerade die höchsten Punkte im Gelände durch Windkraftanlagen besonders betont werden können. Das Schutzziel des Landschaftsprogramms könnte hierdurch jedoch nicht gewährleistet werden. Des Weiteren wird auch nicht verkannt, dass die Kammlagen die effizientesten Windkraftstandorte sind und sich durch Errichtung von Anlagen dort die Summe der Standorte insgesamt und damit auch die Betroffenheit von Landschaft ggf. verringern könnte, während die o.g. Standorte demgegenüber in ihrem Wirkungsgrad deutlich zurücktreten. Szenario 2 beinhaltet daher, einen Teil der Kammlagen bewusst für Windkraftanlagen freizugeben und deren weiträumige erlebnisprägende Wirkung in alle Richtungen in Kauf zu nehmen. Hierfür wären die Bereiche mit im Vergleich geringerer Markanz wie der Westteil des Greimerather Hochwaldes oder wesentliche Teile des Osburger Hochwaldes geeigneter. Im Osburger Hochwald bietet sich eine Anlehnung an den Vorbelastungskorridor der Hochspannungsleitung zwischen Farschweiler und Reinsfeld sowie der Autobahn A 1 an. Diesbezüglich wird die Hohe Wurzel als weniger konfliktträchtig eingestuft als der 57 Rösterkopf oder der Westteil des Osburger Hochwaldes. Eine Konzentration auf sehr windhöffige, aber landschaftlich sehr sensible Lagen in der Hauptkammlage im Sinne des Szenarios 2 würde aus gutachterlicher Sicht umso mehr eine gebietsübergreifend koordinierende Planung aus übergeordneten Überlegungen voraussetzen (vgl. Kapitel 7). Die Entscheidung für dieses Alternativszenario sollte mit einer Festlegung der dauerhaft windkraftfrei verbleibenden Teile der Kammlagen verbunden sein. Die voranstehenden Bewertungen basieren auf dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse bzgl. des Genehmigungsstands von Windkraftanlagen. Es ist jedoch bspw. bekannt, dass auch auf saarländischer Seite Überlegungen bestehen, Windkraftanlagen auf dem Teufelskopf (Gemeinde Weiskirchen) oder im Bereich der Sitzerather und Grendericher Höhe (Gemeinde Nonnweiler) zu errichten. Wie bereits dargelegt, könnte ein wirksamer Schutz der Landschaftswirkung von Kammlagenausschnitten nur gebietsübergreifend – in diesem Fall landesübergreifend - gewährleistet werden, bevor einseitige planerische Festlegungen getroffen sind.

57

In Abstimmungen bzgl. Windkraftanlagen in der VG Ruwer wurde mehrfach erwähnt, dass Windkraftanlagen im Bereich der VG Thalfang am Erbeskopf nur über eine zusätzliche Hochspannungsleitung nach Osburg angebunden werden könnten. Dies würde voraussichtlich ebenfalls vor allem den Bereich Hohe Wurzel oder deren Vorfeld betreffen und die Vorbelastungen dort verstärken, falls eine Erdleitung nicht möglich ist.

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Tab. 8: Risikoableitung im Hochwald Stufe

58

Risiko

59

Kategorie

Zonen des Hochwaldes

Höchste Erhebungen der Hauptkette östlich der Prims mit Höhen über 700 m ü.NN als besonders charakterprägende, exponierte Ausschnitte der Silhouette, z.T. mit markanten Hangzonen oder Kammlagen Südkette mit besonders markanten Kammlagen und Hangzonen flache Unterhangzonen im Vorfeld sehr markanter Hangzonen, von der Hochfläche weithin sichtbar

Malborner Hochwald / Idarwald mit Erbeskopf

Höchste Erhebungen der Hauptkette westlich der Prims mit Höhen um 700 m als besonders charakterprägende, exponierte Ausschnitte der Silhouette weniger markante Kammlagen

Teufelskopf

10

sehr hoch

10

sehr hoch

6/10*

mittel / sehr hoch*

9

sehr hoch bis hoch

8

hoch

5/8*

mittel bis gering / hoch*

Unterhangzonen des Rösterkopfs, weitgehend im Sichtschatten der höchsten Erhebungen

7V

mittel bis hoch

6/7V*

mittel / mittel bis hoch*

weniger markante Kammlage mit erheblichen Vorbelastungen Randzone des Osburger Hochwalds mit mäßiger Markanz

58

59

Dollberge Randzone zwischen Malborn und Deuselbach

Rösterkopf, Westabschnitt des Greimerather Hochwalds Randzone Keller Mulde, Randzone Osburger Wald nördlich Riveris/Misselbach

Hohe Wurzel Nordostrand des Osburger Hochwaldes

Bemerkung (vgl. Anhang B) am Nordrand hohe Markanz (markante Hänge und markanter Einschnitt Singendes Tal) und hohe Landschaftsbildqualität, Einzigartigkeit aufgrund Prägung durch Hangbrücher hohe Landschaftsbildqualität, kulturhistorische Bedeutung Inanspruchnahme würde Wirkung der Hauptkette beeinträchtigen, daher isolierte Betrachtung des Vorfeldes nicht sachgerecht Teufelskopf u.a. in Südansicht Orientierungspunkt, z.T. hohe Landschaftsbildqualität Rösterkopf: hohe Landschaftsbildqualität Vorbelastung durch Freileitungen mit mittleren Masthöhen am Südrand der Keller Mulde Inanspruchnahme würde Wirkung der Kammlage beeinträchtigen, daher auch Wirkung auf die Kammlage einzubeziehen (im Gegensatz zu Stufe 10* jedoch eher weniger weiträumige Wirkung Vorbelastung durch Freileitung mit hohen Masten Vorbelastung durch A1 im Nordosten des Osburger Hochwaldes (jedoch primär durch Lärm)

Auf einer Skala von 2 (sehr gering) bis 10 (sehr hoch) – entsprechend der Skala für die Landschaftsbildqualität. Der erste Wert gibt die Bewertung für den Teilbereich an sich an, der zweite mit * die Bewertung für die Wirkung von Windkraftanlagen in diesem Bereich auf die Wahrnehmung des zugehörigen Abschnitts der Kammlage. vgl. vorige Fußnote zu den beiden Bewertungen

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Stufe

58

Risiko

59

Kategorie

Zonen des Hochwaldes

4/7V*

gering / mittel bis hoch*

Unterhangzonen der vorgenannten Kammlagen, weitgehend im Sichtschatten der höchsten Erhebungen mit erheblichen Vorbelastungen

Randzone Farschweiler Wald

6/8*

mittel / hoch*

Brückenwälder mit mäßiger Markanz

6

mittel

Sattellagen

Manderner Wald, Zerfer Horstwald, Waldgebiet zw. Ruwer und Osburger Hochwald einschl. Westteil des Osburger Hochwalds (Wälder um den Seiferingstein) Grendericher Höhe, Greimerather Sattel

5V

mittel bis gering

Sattellagen mit erheblichen Vorbelastungen

Sitzerather Höhe

5

mittel bis gering

Randzonen bei Thiergarten

4V

gering

8R

hoch

4

gering

Unterhangzonen der Hauptkette, weitgehend im Sichtschatten der höchsten Erhebungen Unterhangzonen der Hauptkette, weitgehend im Sichtschatten der höchsten Erhebungen, mit erheblichen Vorbelastungen Übergangszone zu markanten Saartalhängen bewaldete, mäßig reliefierte Hochfläche

41

Bemerkung (vgl. Anhang B) Vorbelastung durch Freileitungen mit hohen Masten sowie Gewerbegebieten bei Hermeskeil Inanspruchnahme würde Wirkung der Kammlage, daher auch Wirkung auf die Kammlage einzubeziehen (im Gegensatz zu Stufe 10* jedoch weniger weiträumige Wirkung) Empfindlichkeitszone Ruwertal zu beachten (6R)

Grendericher Höhe: Vorbelastung durch A1 (jedoch primär durch Lärm) Greimerath: Vorbelastung durch Freileitungen mit mittleren Masthöhen Vorbelastung v.a. durch Freileitungen mit hohen Masten und Windkraftanla60 gen. Empfindlichkeitszone Grimburg zu beachten

Waldband östlich Hermeskeil

Vorbelastung durch Freileitungen mit hohen Masten sowie Gewerbegebieten bei Hermeskeil

Saar-Hunsrück Westteil

Empfindlichkeitszone Saartal zu beachten Empfindlichkeitszone Saartal zu beachten

Saar-Hunsrück Ostteil, Wälder zwischen Kell und Hermeskeil

Hinweis: Diese Einstufung bezieht nur den Anteil in Rheinland-Pfalz ein. Standorte im Saarland sind nicht Gegenstand dieser Studie.

4.5.5

Empfindlichkeitszonen

Wie in Kapitel 4.5.1 bereits dargelegt, können Windkraftanlagen mit einer angenommenen Höhe von 190 bis 200 m visuelle Störwirkung über große Distanz entfalten. Daher wäre ein Bewertungsansatz nicht vollständig, der sich nur auf die Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit sowie eines daraus abgeleiteten Risikos des Landschaftsraums selbst beschränkt. Vielmehr muss eine Rückkoppelung dahingehend erfolgen, inwieweit die Sicherung der Landschaftsbildqualität eines Landschaftsraums einen Schutzabstand in seinem Umfeld erfordert (Empfindlichkeitszonen). In Abstimmung mit dem Auftraggeber werden 60

Für die Ableitung der Vorbelastungszone wurde auf die Abgrenzungen nach Kap. 4.5.6 zurückgegriffen, die bereits das Potenzial für Repowering beinhalten.

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Empfindlichkeitszonen nur für die wichtigsten Bereiche ermittelt und dargestellt, wobei ihre Breite unter Rückgriff auf die Herleitungen in Kapitel 4.5.1 mit 1500 m angesetzt wird: (a) Täler von Mosel, Saar und Sauer Für diese Täler wird mit Bezug auf Kapitel 4.5.4.2 aufgrund ihrer Einzigartigkeit und zentralen Bedeutung im Landschaftsgefüge als landesweit bedeutsame Leitstrukturen unabhängig von der Einstufung des Grundrisikos generell eine Empfindlichkeitszone dargestellt. Als Ausgangspunkt der Pufferermittlung wird die erweiterte Abgrenzung des Talraums (vgl. Kap. 4.5) herangezogen. Die erweiterte Fassung der Empfindlichkeitszone begründet sich auch in den bereits in Kap. 4.5.4.2 erwähnten landschaftlichen Maßstäben, die hier besonders wahrgenommen werden können. So beträgt beispielsweise der Höhenunterschied zwischen dem Talboden der Mosel bei Trier und den Randhöhen ca. 200 bis 250 m. Die Höhe einer Windkraftanlage erreicht mit ca. 190 m fast diese Dimension. Durch Abrücken der Anlagen kann ihre Wirkung abgemildert werden. (b) Täler von Kyll, Ruwer, Prüm, Dhron und Kl. Dhron Für diese nachgeordneten, engeren und in wesentlichen Teilen der Hänge durch Wald geprägten Täler wird der offene Talboden als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Empfindlichkeitszonen herangezogen - ebenfalls unabhängig von der Einstufung des Grundrisikos. (c) für historische Kulturlandschaften regionaler Bedeutung - unabhängig von der Einstufung des Grundrisikos. (d) für andere Landschaftsräume sehr hoher Landschaftsbildqualität (reale Eignung mit Bewertungsstufe 9 61 bis 10), sofern es sich nicht um Waldlandschaftsräume handelt. Auf lokaler Ebene wäre über die Schwerpunktsetzung dieser Studie hinaus ergänzend die Notwendigkeit von Abständen zu (auch in potenzieller Eignung) hoch bewerteten Landschaftsräumen zu prüfen. Die Empfindlichkeitszonen werden pauschal dargestellt und sind daher nicht mit einer bestimmten Risikoklasse verknüpft. Sie kennzeichnen Übergangszonen zu sehr sensiblen Bereichen, in denen eine besondere Notwendigkeit besteht, die visuellen Auswirkungen von Windkraftanlagen einzelfallbezogen detailliert zu betrachten und die tatsächlich notwendigen Freihaltebereiche, die enger oder weiter gefasst sein können, zu definieren, was im Rahmen dieser Studie mit flächendeckendem Ansatz nicht geleistet werden kann. So könnte sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Nutzung dieser Zone als vglw. konfliktarm herausstellen, wenn die maßgeblichen Sichtpunkte, von denen man diese einsehen könnte, bereits in sehr großer Distanz liegen. Weiterhin wäre beispielsweise zu prüfen, welche Teilbereiche der Nachbarlandschaftsräume aufgrund von Sichtverschattungseffekten nicht oder nur gering betroffen wären. Umgekehrt können nähere Analysen in bestimmten Fällen auch zur Ableitung höherer Freihaltedistanzen führen. Eine Inanspruchnahme sollte nur erfolgen, wenn der spezielle Standort bei näherer Prüfung als konfliktarm bewertet wird oder wenn keine geeigneten Alternativen bestehen. Im letzteren Fall sollte die Windkraftnutzung auf deutlich untergeordnete Teilbereiche beschränkt werden, um Galerieeffekte zu vermeiden. Auf die Ausführungen in Kapitel 4.5.1 als Grundlage zur Bemessung der Empfindlichkeitszonen wird nochmals hingewiesen. Im Rahmen der Studie wurde ergänzend die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen aus Tälern näher beleuchtet. Diese variiert in Abhängigkeit von der Waldbedeckung, der Sohlenbreite, der Neigung und Ausformung der Hänge und des Talverlaufs insgesamt, indem längere gerade Talabschnitte lange „Sichtanlaufzonen“ auch ins weitere Umfeld in diesen Sichtachsen ermöglichen, während eng gewundene Täler demgegenüber einen deutlich eingeschränkten Sichtraum aufweisen. Mit Hilfe eines speziell entwickelten Modells wurden beispielhaft die Sichtkontaktbereiche für Windkraftanlagen aus dem Saartal (stellvertretend für weite Haupttäler) und aus den Tälern von Dhron und Kleiner 62 Dhron (stellvertretend für nachgeordnete engere Täler) ermittelt. Als Ausgangspunkt der Berechnung wurden im Falle des Saartals die Flussuferzonen, im Falle der Dhrontäler eine Mittellinie der offenen Talböden zugrunde gelegt.

61 62

Es wurde ein Plausibilitätstest dahingehend durchgeführt, dass sich bei Nichtberücksichtigung von Waldanteilen in diesen Landschaftsräumen bei der Ermittlung der Empfindlichkeitszone deren Abgrenzung nicht maßgeblich ändert. Es handelt sich um ein Modell, das unter bestimmten Annahmen gerechnet wurde und die Realität nicht exakt abbilden kann.

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Wie Plan D4 zeigt, decken die Bereiche, in denen Windkraftanlagen zu sehen wären, bei den Dhrontälern die Empfindlichkeitszone mit 1500 m Breite ab Talbodengrenze nahezu vollständig ab. Eine engere Abgrenzung von Risikozonen nach dem Kriterium, dass Windkraftanlagen nicht eingesehen werden können, ist daher nur in geringem Umfang möglich. Das Modell unterscheidet nicht nach dem sichtbaren Anteil der Windkraftanlage. In Zonen in einiger Distanz zum Tal sind bereits zu wesentlichen Teilen Bereiche enthalten, in denen Windkraftanlagen nur anteilig zu sehen sein werden. Im Bedarfsfall bestünden weitergehende Möglichkeiten der Ausdifferenzierung beispielsweise nach der Häufigkeit der Sichtkontakte zu den betreffenden Bereichen, wie in Plan D4 anhand einer Klassenbildung dargestellt. Es könnte auch eine Abschichtung als Maß für die Wirkintensität danach erfolgen, in welchen Sichtdistanzen diese Sichtkontakte aus dem Talgrund zustande kommen. Hierzu zeigt Plan D4 eine Vergleichsrechnung einer Beschränkung auf eine maximale Sichtdistanz von 1500 m, was zu einer deutlichen Einengung der Zone führt. Eine Interpretation dieser Ergebnisse kann jedoch nur einzelfallbezogen unter Einbeziehung der relevanten Sichtbeziehungen und Sichtwirkungen erfolgen (vgl. hierzu Kap. 4.5.1). Im Falle des Saartals (Plan D5) zeigt die Modellrechnung meistenteils sehr weit ins Umfeld reichende Sichtbeziehungen, was in der Weite des Talraums und dementsprechend großen Sichtanlaufzonen begründet ist. Innerhalb der Empfindlichkeitszonen ergeben sich auch hier kaum Bereiche, in denen kein Sichtkontakt besteht. Eine Differenzierung nach Sichtdistanzen und Sichtkontakthäufigkeiten wäre im Falle des Saartals aufgrund der Talraumverzweigungen sehr komplex und kann daher nur auf konkreter definierte Fragestellungen hin für den Einzelfall durchgeführt werden.

4.5.6

Abgleich mit Vorbelastungszonen

Im Hinblick auf die Beurteilung neuer Standorte für Windkraftanlagen ist neben der allgemeinen Prägung eines Landschaftsraums durch Negativelemente, die sich in der Bewertung der Landschaftsbildqualität und darüber in der Risikoeinschätzung niederschlägt, vor allem die Abbildung der Teilbereiche von Bedeutung, die von unmaßstäblichen baulichen Objekten entscheidend beeinflusst sind (vgl. Kap. 4.4). Als unmaßstäblich werden bauliche Anlagen angesehen, die übliche Baumhöhen von ca. 30 m überschreiten und daher nicht mehr landschaftsgerecht durch Pflanzungen eingebunden werden können. Aus diesem Grunde werden bspw. Straßen nicht als relevante Vorbelastungszone eingestuft, soweit sie nicht auf Hochbrücken oder hohen Dämmen geführt werden. Sie wären nur in den Fällen relevant, wenn die Addition der Störwirkung bei der Einsicht in den Landschaftsraum aus erhabener Position tatsächlich wahrnehmbar ist. Da eine Konzentration von Windkraftanlagen auf windertragreiche Standorte auf Hochflächen und Kammlagen erwartet wird, dürften solche Fälle in der Praxis im Untersuchungsgebiet kaum eine Rolle spielen. Andernfalls wäre auf FNP-Ebene entsprechend zu argumentieren. Anders verhält es sich mit der Überlagerung der Lärmwirkung von Windkraftanlagen und stark befahrenen Straßen. Sie findet Eingang in Kapitel 5. Es werden nur Beeinträchtigungen gewertet, die sich über das Urgelände erheben. Abbauwände von Steinbrüchen werden demzufolge nicht als für die Beurteilung von Windkraftanlagen relevante Vorbelastungen gewertet. Entsprechend den Ausführungen in Kap. 4.5.1 werden hierzu die in Tabelle 9 angegebenen Zonen angesetzt. Dabei wird massig bzw. flächig wirkenden Objekten wie Industriebauten eine doppelte Wirkzone gegenüber mastenartigen Elementen zugeordnet (Faktor 200%). Es werden Fallannahmen gebildet, da die genaue Höhe der Objekte nicht durchgängig bekannt ist. Die Vorbelastungzonen stellen lediglich eine konkretisierte Abbildung der Wirkzonen der windkraftrelevanten Beeinträchtigungen dar. Ihre qualitätsmindernde Wirkung wurde bereits bei der auf Landschaftsräume 63 bezogenen Landschaftsbildbewertung berücksichtigt. Ziel der Darstellung ist es, den Blick auf die tatsächlich relevant vorbelasteten Bereiche eines Landschaftsraums zu schärfen und ein Pendant zu den Empfindlichkeitszonen bereitzustellen. In den so ermittelten Wirkzonen wäre einzelfallweise zu prüfen, ob aufgrund der Vorbelastungen in der spezifischen Situation eine geringere Empfindlichkeit gegenüber visuellen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen besteht oder ob Windkraftanlagen eine bereits beeinträchtigte Situation in einen kriti63

Ein weiterer Abschlag auf die Bewertung der Eignung des Landschaftsbilds wäre eine unzulässige Doppelbewertung.

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64

schen Bereich verstärken. Bei der Bewertung sollten auch Möglichkeiten der Konfliktminderung für der65 zeitige Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Bei einzelstehenden hohen Masten bedarf es einer Einzelfallprüfung, inwieweit diese als maßgebliche Vorbelastung eingestuft werden können, die eine Konzentration von Windkraftanlagen in deren Umfeld begründen kann. In der Regel handelt es sich bei solchen Masten um singuläre Elemente, die als Orientierungspunkt im Gelände dienen und abhängig von der Bauweise auch nicht zwingend als starke Beeinträchtigung wahrgenommen werden. Tab. 9: Vorbelastungszonen für unmaßstäbliche bauliche Anlagen (Fallannahmen) Höhenklasse

Beispiele

Faktor

30 bis 40 m

Industriebauten Straßendämme, Aufschüttungen, Deponien Hochspannungs-Freileitung, mittlerer Sendemast (Darstellung 66 Wirkzone ab 50 m Höhe) Windkraftanlage 1. Generation*, hoher Sendemast, Hochbrücke Windkraftanlage 2. Generation, sehr hoher Sendemast

40 bis 80 m 80 bis 150 m > 150 m

200%

Wirkzone Ia 125 m

Wirkzone Ib 250 m

Wirkzone II 500 m

100%

125 m

250 m

500 m

100%

190 m

375 m

750 m

100%

375 m

750 m

1500 m

* Hinweis: Für die Plandarstellung wurden bei allen Windkraftanlagen bereits Möglichkeiten des Repowerings unterstellt, so dass für bestehende Windkraftstandorte vorsorglich die Wirkzonen der Windkraftanlagen 2. Generation abgebildet sind.

4.5.7

Besonders hervorzuhebende Landschaftselemente

Ergänzend enthält Anhang E eine Zusammenstellung der aus Sicht der Bearbeiter bzw. der Koordinationsgruppe besonders hervorzuhebenden Landschaftselemente im Untersuchungsgebiet. Die Aufstellung ist nicht abschließend. Insbesondere fehlt es an klaren Maßstäben, um die Selektion aus der übergeordneten Ebene heraus zu begründen. In der Koordinationsgruppe wurde daher beschlossen, diese Zusammenstellung als Informationsebene zur weiteren Prüfung und Ergänzung auf Ebene des FNP bereitzustellen, aber nicht bereits auf Ebene dieser Studie in Risikoklassen einzubinden. Meistenteils überschneiden sich diese Landschaftselemente auch mit Bereichen, die ohnehin bereits mit sehr hohem Risiko belegt sind. Eine Ausnahme stellen besonders hervorzuhebende Einzelbildungen (Felsen) oder Kulturdenkmale (Burgen, Mariensäule) als Elemente mit Blickfangwirkung dar. Diese werden im Zusammenhang mit Aussichtspunkten (vgl. Kap. 5.3.1) bei der Ableitung von Empfindlichkeitszonen berücksichtigt.

64

65

66

Auf FNP-Ebene könnte bspw. weiter differenziert werden nach Höhe und Erscheinungsbild der Fernleitungen. Insbesondere variiert deren Wirkung stark vom Blickwinkel zum Leitungsverlauf und kann situationsbedingt auch den Eindruck eines flächig zusammenhängenden Objektes erwecken, insbesondere bei Parallelleitungen. Für das Umfeld von bestehenden Windkraftanlagen wird auf die Hinweise des MULEWF verwiesen (s. Kap. 3.1), wonach entsprechende Vorbelastungen degressiv in Ansatz zu bringen sind. Im vorliegenden Gutachten sind entsprechende Vorbelastungen bei der Bewertung der realen Eignung des Landschaftsbilds gemäß Darmstädter Modell eingeflossen. Die Hinweise des MULEWF werden dahingehend interpretiert, dass die Vorbelastungszonen von Windkraftanlagen vorrangige Suchräume innerhalb der entsprechend bewerteten Landschaftsräume darstellen sollen. Zur Höhe der Gesamtheit der Masten waren keine Daten verfügbar. Daher wurde der Fokus auf die auffälligsten Masten dieser Größenklasse gelegt. Einbezogen wurde aufgrund der Auffälligkeit auch die Radarstation Erbeskopf (Höhe nicht bekannt)

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4.5.8

45

Risikoeinstufung Landschaftsbild (Zusammenfassung)

Die Risikoeinstufung der Landschaftsbildanalyse ist in Plan 6 dargestellt und in den Tabellen 10a und b zusammengefasst. Tab. 10a: Grundeinstufung Risiko Landschaftsbild Stufe

Grundeinstufung Landschaftsbildqualität

Landschaftstyp

10

sehr hoch

10

sehr hoch

10

sehr hoch

Offenland, Wald-Offenland- Mosaik, Naturwaldlandschaften** sonstige Waldlandschaften

9

9

hoch bis sehr hoch

9

9 8 8

hoch bis sehr hoch hoch hoch

Offenland, Wald-Offenland- Mosaik, Naturwaldlandschaften** sonstige Waldlandschaften Offenland, Wald-Offenland- Mosaik Waldlandschaften

7 7 6 6

mittel bis hoch mittel bis hoch mittel mittel

Offenland, Wald-Offenland- Mosaik Waldlandschaften Offenland, Wald-Offenland- Mosaik Waldlandschaften

7 6 6 5

5

mittel bis gering

Offenland, Wald-Offenland- Mosaik

5

mittel bis gering gering bis sehr gering

Waldlandschaften alle

hoch bis sehr hoch* hoch bis sehr hoch hoch * hoch mittel bis hoch* mittel bis hoch mittel* mittel mittel bis gering* mittel bis gering gering gering bis sehr gering

5 2-4

Stufe

8 8 7

4 2-4

Risiko bei Inanspruchnahme

Empfindlichkeitszone 1500 m x

x (x)

Zur Vereinfachung der Plandarstellung werden in Plan 6 die Stufen 9-10 und 2-4 zusammengefasst * In Waldgebieten, die großflächig aus reinen Nadelwäldern oder stark nadelholzdominierten Wäldern mit Fichten und Douglasien bestehen, wäre in Landschaftsräumen mit Eignungsstufe 10.000 Kfz/Tag) gelten.

73

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)

Projektnummer 2 980 1/2, 2 971 2

Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Erholung

5.4

53

Risikoeinstufung Erholung und Lärm (Zusammenfassung)

Die Risikoeinstufung bzgl. Erholung und Lärm lässt sich wie folgt zusammenfassen: Tab. 13a: Grundeinstufung Risiko Erholung Stufe

Stufe

visuelle Empfindlichkeit

10

sehr hoch

10

sehr hoch

10

sehr hoch

mittel bis sehr hoch (Offenland, WaldOffenland- Mosaik) gering (Wald)

9

hoch

10

sehr hoch

10

8

hoch

8

hoch

mittel

8

hoch

Aussichtspunkte herausragender touristischer Bedeutung mittel bis sehr hoch (Offenland, WaldOffenland- Mosaik) gering (Wald)

hoch bis sehr hoch* sehr hoch

7

mittel

6

mittel

6

6

mittel

mittel bis sehr hoch (Offenland, WaldOffenland- Mosaik) gering (Wald)

mittel bis hoch* mittel

5

mittel bis gering

5

5 2-4

mittel bis gering gering bis sehr gering

mittel bis sehr hoch (Offenland, WaldOffenland- Mosaik) gering (Wald) alle

5

4 2-4

Risiko bei Inanspruchnahme

abweichend Risiko bei punktueller Inanspruchnahme an Erholungswegen hoch

Grundeinstufung Bedeutung für Erholung

mittel bis gering* mittel bis gering gering gering bis sehr gering

Empfind lichkeits zone für Räume 1500 m

Empfind lichkeits zone für Wege

x

500 m 200 m

x (x)

(x) (x)

gering gering gering gering gering bis sehr gering

* Die Abstufung setzt eine sensible Standortplanung und Erschließung voraus. In Teilbereichen mit nadelholzdominiertem Wald jeweils eine weitere Stufe Abwertung (z.B. von 8 hoch auf 7 mittel bis hoch).. (x) Prüfung auf FNP-Ebene empfohlen

Tab. 13b: Risikoeinstufung Lärm Stufe

8 -

Lärmarme Räume

lärmarme Räume über 3 qkm lärmarme Räume mit hoher bis sehr hoher Bedeutung für Erholung unter 3 qkm

Risiko gegenüber Lärmeinwirkung hoch einzelfallabhängig

Empfindlichkeitszone 650 m* x (x)

* bei Wegen ggf. geringere Distanzen ausreichend (x) Prüfung auf FNP-Ebene empfohlen

Eine differenzierte Einstufung der Risiken bzgl. der Eignung von Erholungsräumen im nahen Umfeld der Orte ist im Rahmen dieser Studie nicht leistbar und wäre auf FNP-Ebene standortbezogen zu ergänzen.

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Risikoanlayse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Zusammenfassung

6.

54

Zusammenfassung der Ergebnisse

Auftragsgegenstand und Ziel der vorgelegten Studie ist es, eine flächendeckende Risikoabschätzung für mögliche Wirkungen von Windkraftanlagen auf die Landschaftsbildqualität sowie die Eignung von Erholungsräumen bereit zu stellen. Eine adäquate Beurteilung von Eingriffen auf das Landschaftsbild und die Auswirkungen auf Erholung erfordert letztlich Einzelfallprüfungen. Bezogen auf die Zielebene der Bauleitplanung bedarf es jedoch zusammenfassender Bewertungen, die der Maßstabsebene entsprechend verwendet werden können. Diese stellt die Studie vor allem mit Plan 9 und den darin enthaltenen Informati74 onsebenen bereit: • Grundeinstufung Risiko Landschaftsbild und Erholung (bezogen auf die visuellen Wirkungen von Windkraftanlagen in den abgegrenzten Räumen); • überlagernde Risikoeinstufungen für Talräume und historische Kulturlandschaften besonderer Bedeutung sowie für die Gebirgslagen von Hochwald/Idarwald (bezogen auf die visuellen Wirkungen von Windkraftanlagen im Gesamtzusammenhang); • Risiko für großflächige lärmarme Räume; • Empfindlichkeitszonen bezüglich visuellen Belastungen für besonders sensible Räume und visuelle Vorbelastungszonen; • flächendeckende Abschätzung der Lärmbelastung im Raum (Vorbelastungszonen) und Hinweise zur Empfindlichkeitsabschätzung gegenüber Lärmeinwirkung von Windkraftanlagen. Eine plausible Verrechnung dieser verschiedenartigen komplexen Aspekte zu einem einfachen, allgemein gültigen Gesamt-Risikowert für Landschaftsbild und Erholung ist aus fachlicher Sicht nicht möglich. Vielmehr müssen die verschiendenen Betrachtungsebenen separat auf verschiedenen Betrachtungsebenen in eine Standortdiskussion und –bewertung Eingang finden. So wäre bspw. die Risikoeinstufung für Gebirgslagen und großflächige lärmarme Räume vor allem bei der Standortbestimmung aus einem übergeordneten Rahmen zu berücksichtigen. Auf die grundsätzlichen Alternativen bei den Gebirgslagen wird in Form von Szenarien der Schwerpunktsetzung in Kapitel 4.5.4.4 eingegangen. Auch bezüglich lärmarmer Räume wäre das Ziel, durch Schwerpunktsetzung auch größere Räume möglichst unter Einschluss der wichtigsten Erholungsbereiche zu sichern. Die Risiko-Grundeinstufung ermöglicht eine stärkere Differenzierung des Raums und ist sowohl für die Standortbestimmung als auch für die präzisere Standortabgrenzung wesentliche Grundlage. Eine vertiefende Analyse von Sichtwechselbeziehungen und eine abwägende Beurteilung der Summenwirkung von neuen Windkraftanlagen einerseits mit der Wirkung bestehender Vorbelastungen andererseits kann nur standortbezogen adäquat erfolgen (vgl. Kapitel 4.5.6). Hierfür stellt die Studie die Grundlagen bereit und gibt durch die Abgrenzung Empfindlichkeitszonen Hinweise darauf, wo eine eingehende Prüfung für besonders wichtig erachtet wird. Das Bewertungsergebnis spiegelt die insgesamt überdurchschnittliche Ausstattung und Sensibilität des Untersuchungsraums wider. Eignungsbereiche für Windkraft in dem Sinne, dass sie maximal ein mittleres Risiko für Landschaftsbild und Erholung aufweisen, liegen vor allem auf den Hochflächen des Saargaus und Gutlands und des Hunsrücks sowie in Teilen des Meulenwalds und der Hunsrückwälder außerhalb der Kammlagen vor. Sehr sensible Bereiche stellen v.a. die Haupttäler und die strukturreichen Randhöhen des Kylltals und des Saargaus dar. Die Kammlagen im engeren Sinne sind alle primär wegen ihrer Exposition sensibel, wobei sich im Vergleich die Hohe Wurzel aufgrund der Vorbelastungen als der risikoärmste Standort ergab. Mit mittlerem Risiko sind Sattellagen, niedrigere Brückenwälder und der Nordostrand des Osburger Hochwalds eingestuft, wovon die letzten beiden Kategorien auch auf die Wahrnehmung der Hauptkammlagen Einfluss haben und diesbezüglich ungünstiger zu bewerten sind.

74

Bei der Interpretation von Plan 9 ist der Planhinweis bezüglich der Bearbeitungsgrenze der Datenebene Erholung zu beachten.

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Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Koordination

7.

55

Koordnination der Planungstätigkeiten

Bei den angestrebten Anlagenhöhen von ca. 185-200 m und dem durch die Energiewende entstehenden Zwang, deutlich mehr Windkraftstandorte auszuweisen, kann eine wirksame Minimierung der Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholung nur im Rahmen einer koordinierten Vorgehensweise der Planungsträger im Untersuchungsgebiet und darüber hinaus einschl. der saarländischen Nachbargemeinden gewährleistet werden. So würden insbesondere Bemühungen, die Kammlagen der Hunsrücklandschaft zumindest in den markantesten Ausschnitten störungsfrei zu halten, konterkariert, wenn nicht gebietsübergreifend beiderseitig der Kammlage entsprechende Maßgaben eingehalten werden. Gleiches gilt jedoch auch für andere Landschaftsräume wie z.B. den Umfeldschutz des Mittelmoseltals, der kreisübergreifende Abstimmungen notwendig macht. Doch auch in anderen Landschaftsräumen oder deren Empfindlichkeitsszonen ist neben den gebietsbezogenen Bewertungen und Einschätzungen der Konfliktträchtigkeit von Windkraft vor allem die Frage der Summenwirkung verschiedener Standorte entscheidend (vgl. Kap. 4.5.9). Einzelne Windparks können vom Betrachter toleriert werden, wenn der Gesamteindruck in wesentlichen Teilen noch durch Landschaft ohne technische Prägung bestimmt wird und ein Ausweichen mit dem Blick möglich ist. Bei einer starken Verdichtung von Windkraftanlagen besteht allerdings die Gefahr, dass dieses Ausweichen nur noch sehr eingeschränkt möglich ist und die Wahrnehmung der Landschaft durch Windkraftanlagen dominiert wird. Dies gilt auch für das Erleben der Nachtlandschaft ab den Dämmerungsstunden durch die intensive Wirkung der Befeuerung von Anlagen in der Rundumsicht.

Foto 1: Verdichtung von Windkraftanlagen in der Landschaftswahrnehmung, hier Blick von Kuppe östlich Lorscheid in Richtung Nordosten mit Abfolge mehrerer Windparks in einem Sichtsektor.

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56

Dieser Summationseffekt kann sowohl innerhalb eines Landschaftsraums maßgeblich sein, als auch in der landschaftsraumübergreifenden Summenwirkung der im Sichtkreis von Punkten mit Aussicht erscheinenden Anlagen. Dieser Aspekt entzieht sich weitgehend einer raumbezogenen Bewertung von Risikostufen und muss der näheren Betrachtung der nachgeordneten Verfahren überlassen werden. Er kann nur wirksam in Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden oder der Stadt Trier als Träger der Bauleitplanung einerseits und einer vermittelnden Koordinationsinstanz andererseits (z.B. Kreisverwaltung, Planungsgemeinschaft, Koordinationskreis der Verbandsgemeinden) Eingang in die Planung finden. Bei einer gebietsübergreifend koordinierenden Planung könnte auch wesentlich wirksamer eine Steuerung und Abwägung dahingehend erfolgen, dass eine Konzentration der Windkraft an energetisch hocheffizienten Bereichen, ggf. auch teilweise hinsichtlich Landschaftsbild und Erholung sensiblen Bereichen, zugunsten der Schonung anderer Bereiche erfolgt, um insgesamt eine bedarfsgerechte, optimierte Planung im Ausgleich aller Interessen zu erzielen. Diese würde möglicherweise in der Summenwirkung auch für den Landschaftsschutz eine tragbare Lösung darstellen. Als weiterer wichtiger Wirkfaktor tritt der in Kapitel 2.4 bereits angesprochene, von den Bauleitplanverfahren losgelöste Ausbau des Leitungsnetzes hinzu, was eine frühzeitige Koordination der Planungstätigkeiten auch mit diesen Planungsträgern nahelegt.

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8.

57

Zusammenfassung von Möglichkeiten der Eingriffsminderung

Von zentraler Bedeutung zur Minimierung der negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Landschaftsbild und Erholung ist die Steuerung der Flächenausweisung mit dem Ziel, eine Bündelung der Windkraftanlagen an möglichst wenigen, möglichst konfliktarmen und möglichst effektiven Standorten zu bewirken. Hierfür dient die vorliegende Studie als Entscheidungshilfe. Darüber hinaus können Auswirkungen von Windkraftanlagen durch die in Tabelle 14 genannten Maßnahmen gemindert werden. Von besonderer Bedeutung ist die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Windparks mindestens innerhalb eines optisch als Einheit wirkenden Standortes, möglichst jedoch im gesamten Sichtfeld eines Referenzpunktes (z.B. eines Aussichtspunktes). Bei einheitlichen Bauweisen, Farben und Beleuchtungselementen sowie einer einheitlichen Steuerung der Anlagen wird eine größtmöglich harmonische Wirkung erzeugt. Diesbezügliche Unterschiede erzeugen beim Betrachter Dissonanzen und lenken somit die Aufmerksamkeit geradezu auf die Störobjekte. Eingeschränkt gilt dies auch für den Einsatz unterschiedlich hoher Anlagen am selben Standort, wie dies im Zuge des Repowering zu erwarten ist. Der Standort Waldrach ist jedoch ein gelungenes Beispiel dafür, dass die Proportionen der Anlagen bei sehr ähnlicher Bauart trotz erheblicher Höhendifferenzen nicht sehr störend wahrgenommen werden. Alle genannten Möglichkeiten sollten im Rahmen der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausgeschöpft werden, um die Landschaftsbildqualität und Erholungseignung bestmöglich zu sichern. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Genehmigungsverfahren sind ggf. weitergehende Minimierungsmöglichkeiten umfassend zu prüfen.

Foto 2: Beispiel für einen Standort mit unterschiedlichen Bauweisen bei Freisen

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58

Foto 3: Standort Waldrach: Ältere Anlagen mit ca. 100 m Gesamthöhe und neuere Anlagen mit ca. 180 m Gesamthöhe (mit roten Kennzeichnungen zur Flugsicherung)

Tab. 14: Zusammenfassung von Möglichkeiten der Eingriffsminderung Aspekte Beseitigung von Bewuchs Erschließung

Visuelle Wirkung allgemein

75

Minderungsmöglichkeiten ⇒ Meidung von Landschaftsräumen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftserleben 75 ⇒ Positionierung im Wald bspw. in Schlägen, Windwurfflächen, reinen Nadelforsten; ⇒ im Offenland außerhalb von Ausschnitten der historischen Kulturlandschaft ⇒ Meidung von Standorten mit hoher Reliefenergie und/oder schlecht ausgebautem Forstwegenetz ⇒ effizientes, sparsames, dem Gelände und dem vorhandenen Wegenetz angepasstes Erschließungssystem (z.B. Ringsystem oder zentrale Erschließungsachse mit kurzen Abzweigen) ⇒ Konzentration der WKA auf möglichst wenige, möglichst effektive und möglichst konfliktarme Standorte (im Abgleich mit Vorbelastungen – hierzu vgl. Kap. 4.5.6) ⇒ Meidung visuell sensibler Landschaftsräume bzw. Erholungsräume ⇒ Minimierung kumulierender visueller Wirkungen durch Abstimmung über die eigenen Zuständigkeiten hinweg (Abgleich mit Planungen der Nachbargemeinden und anderen Vorhabenträgern, v.a. der Netzbetreiber): betrifft insbesondere Standortplanungen im Hochwald / Idarwald, ⇒ Bei Standorten innerhalb Empfindlichkeitszonen vertiefte Analyse besonderer Sensibilitäten (z.B. Anlagen in Sichtachsen von relevanten Talabschnitten) und möglicher Summenwirkungen (Vermeidung von Galerieeffekten durch Aneinandereihung von WKA, bspw. auch entlang von Erholungswegen sehr hoher Bedeutung) und ggf. Minderungsmöglichkeiten (Modifikation der Ausweisungsflächen in besonders sensiblen Teilbereichen).

vgl. Empfehlungen der PLANUNGSGEMEINSCHAFT REGION TRIER (Rundschreiben vom 26.09.2011)

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Aspekte

Sichtablenkende Maßnahmen

Lärm

visuelle Wirkung und Lärmeinwirkung auf ortsnahe Erholungsräume Turmkonstruktion

Minderungsmöglichkeiten ⇒ Visualisierung der geplanten WKA in Zusammenschau mit bereits bestehenden und absehbar geplanten WKAs sowohl von Referenzpunkten der unmittelbar betroffenen Ortslagen als auch von einer fallbezogenen Auswahl der in Anhang F dokumentierten Aussichtspunkte. ⇒ Strukuranreicherung in sensiblen Räumen oder in Übergangszonen zu sensiblen Räumen im Sichtfeld von Standorten zur Förderung der Sichtablenkung. ⇒ Schwerpunkte solcher Maßnahmen sind Offenlandbereiche mit Sichtkontakt innerhalb oder in Nähe von Landschaftsräumen oder Erholungsräumen hoher bis sehr hoher Bedeutung. ⇒ innerhalb von Wald: sichtschützender Waldbestände als Dauerbestockung mit schonender Waldbewirtschaftung, Waldrandaufbau am Rande von Rodungsflächen, waldbauliche Maßnahmen, die die Sichtablenkung unterstützen ⇒ Minimierung der Inanspruchnahme großflächiger lärmarmer Räume v.a. durch räumliche Konzentration ⇒ Optimierung der konkreten Anlagenstandorte im Hinblick auf die Minimierung der Beeinträchtigungen stark frequentierter lärmarmer Räume bei notwendiger Inanspruchnahme (Ziel: nur teilräumliche Beeinträchtigungen) ⇒ Anlagen gemäß Stand der Technik ⇒ Prüfung der Möglichkeiten der Lärmminderung bspw. durch Einsatz lärmarmer Antriebstechniken oder durch Einkapselung in sensiblen Bereichen ⇒ Einzelfallbezogene Prüfung der Betroffenheit ortsnaher Erholungsbereiche insbesondere hinsichtlich Bedarf, Qualität und bestehenden Ausweichmöglichkeiten



⇒ Farbgebung und Reflexion



Befeuerung

⇒ ⇒ ⇒ ⇒ ⇒ ⇒ ⇒

windangebotsbedingte Betriebssteuerung Schattenwurf



Eiswurf



Wartungsarbeiten Rückbau

⇒ ⇒

76

59



Bevorzugung von Konstruktionen mit möglichst grazil wirkenden Proportionen. Vermeidung plumper Konstruktionen mit Missverhältnis zwischen Turmdurchmesser, Höhe und Rotormaßen. Einheitliche Bauart mindestens auf Ebene eines Windparkes, aber möglichst auch in weiträumigem Bezug. Vermeidung aufdringlicher Farben: Abstimmung der Anforderungen der Luftverkehrssicherung mattierte und reflexionsarme Oberflächen Minimierung der Nennlichtstärke Anpassung der Befeuerung an die gegebene Sichtweite entsprechend den Witterungs- und Lichtverhältnissen Abschirmung der Befeuerung nach unten gleichartige Befeuerungen in der Dämmerungsphase (Weiß- oder Rotlicht) Gleichschaltung verschiedener Befeuerungen (Zeit/Intervallsteuerung) Prüfung alternativer Möglichkeiten einer bedarfsgerechten Befeuerung (Primärradarsyste76 me) einheitlich für einen Windpark: einheitlicher Bewegungsablauf der Windräder bzw. einheitliche Ausrichtung derselben bei Stillstand Steuerung von Anlagen in Ortsnähe oder Nähe zu Erholungsgebieten dahingehend, bei Bedarf Beeinträchtigungen in den frühen Morgen- und späten Abendstunden mit langem Schattenwurf durch vorübergehenden Stillstand der Anlagen zu vermeiden. Beheizung von Flügeln in Bereichen mit erhöhter Eisbildungsgefahr, die von Erholungsuchenden frequentiert werden Eingrünung erforderlicher Parkplätze im Umfeld des Turmfußes in Offenland Absicherung des Rückbaus der Anlagen

Windenergieerlass Baden-Württemberg. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012. S. 29

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Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Quellenverzeichnis

9

Quellenverzeichnis

9.1

Literatur

60

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Projektnummer 2 980 1/2, 2 971 2

Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Quellenverzeichnis

61

MINISTERIUM FÜR UMWELT SAARLAND (2009): Landschaftsprogramm. Saarbrücken. http://www.saarland.de/dokumente/thema_geoportal/Landschaftsprogramm_Saar_06-09_verlinkt.pdf MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ (2011): Hinweise zur Zulassung und Durchführung der Kompensation bei der Errichtung von Windenergieanlagen vom 18.04.2011 NOHL, Werner (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe. Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung. Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Kirchheim bei München (geänderte Fassung August 1993) PLANUNGSGEMEINSCHAFT REGION TRIER: Empfehlungen zu Ausweisungen von Windkraftstandorten im Wald. Rundschreiben vom 26.09.2011. REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT - Dezernat VI 53.1 - Arbeitskreis Landschaftsbildbewertung beim HMdILFN (1998): Zusatzbewertung Landschaftsbild. Verfahren gem. Anlage 1, Ziff. 2.2.1 der Ausgleichsabgabenverordnung (AAV) vom 09. Feb. 1995 als Bestandteil der Eingriffs- und Ausgleichsplanung (Stand 31.05.1998) SCHNEIDER, Helga (1972): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 159 Saarbrücken. Hrsg.: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn- Bad Godesberg SERBES, Halime; ROHLMANN, Melanie (2012): Windenergieanlagen verändern das Landschaftsbild, verunstalten sie es auch ?. Informationsdienst Umweltrecht, Schnellbrief Nr. 171. März/April 2012 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) W ERLE, Otmar (1974): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 148/149 Trier-Mettendorf. Hrsg.: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn-Bad Godesberg Windenergieerlass Baden-Württemberg. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012 W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2003): Windfibel. Stuttgart.

9.2

Informanten (Teilnehmer der Abstimmungstermine zum Thema Erholung am 28./29.03.2012)

Herr Bauer (Forstamt Trier) Herr Biewer (KV Trier-Saarburg - Untere Naturschutzbehörde) Herr Dewald (VG Trier-Land) Frau Fuchs (Touristinformation Hermeskeil) Herr Heckel (KV Trier-Saarburg - Untere Naturschutzbehörde) Frau Hoffmann (Zentralstelle der Forstverwaltung) Herr Hülpes (Bürgermeister VG Hermeskeil) Herr Kalff (Mosellandtouristik GmbH) Herr Knop (VG Hermeskeil) Frau Koch (Saar-Obermosel-Touristik) Herr Lieser (Forstamt Saarburg) Herr Ludwig (Wegewart für das Erholungsgebiet Hochwald) Frau Rauh (Naturpark Saar-Hunsrück) Herr Rösler (KV Trier-Saarburg - Untere Naturschutzbehörde) Herr Ruppert (BBP Kaiserslautern) Herr Schuh (Touristinformation Ruwer) Frau Schüller (Stadtplanungsamt Trier) Frau Schwarz (Deutsch-Luxemburgische Touristinformation), auch in Vertretung für Herrn Reh (Eifeltouristik GmbH)

Projektnummer 2 980 1/2, 2 971 2

Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf Windkraftstandorte Landkreis Trier-Saarburg, Stadt Trier, VG Thalfang am Erbeskopf Quellenverzeichnis

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Herr Semler (Stadtplanungsamt Trier) Herr Thiel (Touristinformation Thalfang) Herr Thiesen (Touristinformation Schweich) Herr Wagner (Forstamt Dhronecken) Herr Winkhaus (Hunsrück-Touristik) Als Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung gestellte Planungen und Plandaten sind in Anhang C dargelegt.

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