STADT TRIER INNENBEREICHSSATZUNG HERRESTHAL

STADT TRIER • INNENBEREICHSSATZUNG HERRESTHAL „Herresthal“ Begründung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB Stadtplanungsamt Trier, Juni 2016 Stand: Satzungsbesch...
Author: Erwin Fleischer
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STADT TRIER • INNENBEREICHSSATZUNG HERRESTHAL „Herresthal“

Begründung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB

Stadtplanungsamt Trier, Juni 2016 Stand: Satzungsbeschluss

Innenbereichssatzung „Herresthal“

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

Vorbemerkung / Gesetzliche Grundlagen.........................................................................1

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Satzungsgebende s Verfahren ..........................................................................................2

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Lage und Charakteristik de s Satzungsgebietes ...............................................................2

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Abgrenzungskriterien.......................................................................................................3

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Flächennutzungsplan .......................................................................................................4

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Regelungsinhalt der Satzung ...........................................................................................4 6.1

Klarstellungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) ..................................................4

6.2

Ergänzungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ) ...................................................5 6.2.1

Verkehrsfläc hen besonderer Zweckbestimmung .............................................5

6.2.2

Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB .........................6

6.2.3

Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB .........................................................6

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Gesicherte Erschließung ..................................................................................................8

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Kosten ..............................................................................................................................8 Anlage

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Innenbereichssatzung „Herresthal“

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Begründung

Vorbemerkung / Gesetzliche Grundlagen Die Zulässigkeit der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Bauvorhabens richtet sich grundsätzlich nach der planungsrechtlichen Situation des Bereiches, in dem es realisiert werden soll. Man unterscheidet zwischen Vorhaben, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (gem. § 30 BauGB), innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteiles“ (gem. § 34 BauGB) oder im sog. „Außenbereich“ (gem. § 35 BauGB) liegen. Im vorliegenden Ortsteil soll eine klare Grenzziehung zwischen sog. Innen- und Außenbereich erfolgen, um in der Praxis sich immer wieder ergebende Schwierigkeiten bei der Beurteilung eines Bauvorhabens auszuräumen. Aus diesem Grund legt die Stadt Trier für den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereich die Grenzen des bebauten Innenbereiches „Herresthal“ fest. Es handelt sich hierbei um eine Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Dabei zählen alle Grundstücksteile zum Innenbereich, auf denen auch ohne Satzung ein entsprechender Bauantrag im Hinblick auf § 34 BauGB beurteilt werden müsste. Im Osten und im Westen wird diese Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 2 BauGB mit einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB verbunden. Die sogenannte Ergänzungs- oder Abrundungssatzung ermöglicht das Einbeziehen einzelner Grundstücke aus dem Außen- in den Innenbereich, sodass auch hier bei der Überprüfung der Bebaubarkeit § 34 BauGB anzuwenden ist. Die Verbindung von zwei oder mehr Satzungen erfolgt nach § 34 Abs. 4 Satz 2. § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweis e und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der Umgebung einfügt. Ein solcher Ortsteil liegt vor, wenn die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Sie muss Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein und nach Anzahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht haben, so dass dieser Bebauungszusammenhang anstelle eines Bebauungsplanes den städtebaulichen Ordnungsfaktor darstellt. Besteht eine merkliche Lücke in der fortlaufenden Bebauung, ist im Einzelfall zu bewerten, ob es sich noch um eine Baulücke oder schon um einen den baulichen Zusammenhang unterbrechenden Bereich handelt. Weitere Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB sind, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und die entsprechende Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB).

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Innenbereichssatzung „Herresthal“

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Begründung

Satzungsgebendes Verfahren Zielsetzung ist es im Rahmen der Klarstellungssatzung eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu definieren und darüber hinaus zu prüfen, ob die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Geltungsbereich der Satzung vertretbar und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Nach planungsrechtlicher Prüfung kann eine solche Einbeziehung von Außenbereichsflächen im Nordosten (Bereiche von Flurstücke Nr. 35, 36 und 17) und im Westen (Bereich von Flurstücke Nr. 10 und 11) von Herresthal auf Grundlage der Ausweisung als „gemischte Baufläche“ im Flächennutzungsplan erfolgen. Durch die Einbeziehung der benannten Flächen wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, begründet, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Demnach kann die Innenbereichssatzung aus einer Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB bestehen. Gem. § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit anzuwenden. Demnach erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 11.12.2013 bis einschließlich 21.01.2014. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Zuge des weiteren Verfahrens hat sich eine Änderung in einem Teilbereich des nördlichen Ergänzungsbereiches ergeben. Aus diesem Grund wurde die betroffene Öffentlichkeit erneut gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB beteiligt und in der Zeit vom 02.05.2016 bis zum 20.05.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Lage und Charakteristik des Satzungsgebietes Das Satzungsgebiet liegt in den Gemarkungen Euren, Flur 28, 29 und Zewen, Flur 1 und ist dem Ortsteil Euren zugeordnet. Es befindet sich auf der westlichen Moselseite, auf einem Höhenrücken nordwestlich des Stadtteils Euren. Zur Beurteilung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist, wie bereits ausgeführt wurde, die Siedlungsstruktur und Eigenart der näheren Umgebung als Kriterium heranzuziehen. Im Satzungsgebiet wechseln sich landwirtschaftliche Betriebe mit freistehenden Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern ab. Am östlichen Gebietsrand begrenzt ein Feuerwehrgerätehaus das Plangebiet. Das Siedlungsbild wirkt aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen, durch die un-

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Innenbereichssatzung „Herresthal“

Begründung

gleiche Stellung der Einzelgebäude zum Straßenverlauf mit teilweise sehr großen Vor- und Rücksprüngen sowie der topographischen Verhältnisse in Form von relativ großen Geländeversprüngen sehr heterogen.

Abb. 1: Abgrenzung des Satzungsgebiets (ohne Maßstab)

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Abgrenzungskriterien Als Kriterium für eine klare Grenzziehung zwischen sog. Innen- und Außenbereich sind im Wesentlichen die Begriffe „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ heranzuziehen. Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Demnach liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, wenn sie aufgrund einer tatsächlichen, aufeinanderfolgenden und zusammenhängenden Bebauung in einem Bebauungszusammenhang mit dem Ortsteil stehen.

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Innenbereichssatzung „Herresthal“

Begründung

Bei einer Unterbrechung der Aufeinanderfolge von Baulichkeiten ist zur Beurteilung, ob es sich um eine bebaubare Baulücke handelt, maßgeblich, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Diese Kriterien wurden der Abgrenzung des Satzungsgebietes zugrunde gelegt. In die Betrachtung wurden, neben der vorhandenen Bebauung, auch Gebäude einbezogen, für die bereits positive Bauvorbescheide bzw. Baugenehmigungen erteilt wurden. Die Bereiche der Ergänzungssatzung orientieren sich zumeist am Flächennutzungsplan der Stadt Trier, welcher diese Bereiche bereits als „gemischte Bauflächen“ darstellt.

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Flächennutzungsplan Bei einer Innenbereichssatzung nach den § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB ist es nicht erforderlich, dass der Flächennutzungsplan die in der Satzung einbezogenen Flächen als Baufläche ausweist. Im Sinne des § 34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ist allerdings zu beachten, dass eine Ergänzungssatzung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss. Hier kann der Flächennutzungsplan im Rahmen einer entsprechenden Ausweisung, bspw. als Baufläche, eine unterstützende Funktion wahrnehmen. Die Innenbereichssatzung „Herresthal“ entspricht im Wesentlichen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Trier, in dem für diesen Bereich „gemischte Bauflächen“ dargestellt sind. Speziell im Bereich der Ergänzungssatzung wurden nur solche Außenbereichsflächen miteinbezogen, die im Flächennutzungsplan als „gemischte Bauflächen“ gekennzeichnet sind. Damit wird der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der Ergänzungssatzung Rechnung getragen (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).

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Regelungsinhalt der Satzung Die Innenbereichssatzung „Herresthal“ besteht aus der Verbindung einer sogenannten Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) mit einer Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). Diese grenzen den Innenbereich vom Außenbereich ab. Innerhalb des Satzungsgebietes sind Bauvorhaben entsprechenden § 34 BauGB zu beurteilen.

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Klarstellungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) Die Satzung trifft lediglich Aussagen über die Begrenzung des sog. Innenbereiches gem. § 34 BauGB in Form einer in sich geschlossenen Geltungsbereichslinie.

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Innenbereichssatzung „Herresthal“

Begründung

Anders als bei einer Entwicklungs- und Ergänzungssatzung fehlt der Klarstellungssatzung eine Festsetzungsermächtigung, die ihr Raum für eine vorhabenbezogene planerische Gestaltungsregelung gibt. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich richtet sich daher ausschließlich nach § 34 BauGB sowie einer gesicherten Erschließung richtet.

6.2

Ergänzungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) Im Rahmen einer Ergänzungssatzung können ähnlich wie im Bebauungsplan Fes tsetzungen gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie auch landesrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB getroffen werden.

6.2.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Festsetzung In den in der Planzeichnung markierten Flächen werden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigte Bereiche mit einer Breite von 5,50 m festgesetzt.

Begründung Im Rahmen der Innenbereichssatzung für Herresthal werden zur Sicherung der Erschließung, für die bisher nur über Wirtschaftswege anfahrbare Grundstücke, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen (verkehrsberuhigten Bereiche) mit einem Querschnitt von 5,50 m festgesetzt. Da die neu festgesetzten Verkehrsflächen nur der Erschließung weniger Grundstücke dienen, werden diese lediglich als Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit für z. B. Abfallsammelfahrzeuge geplant. Da keine Wendemöglichkeiten in den Stichstraßen geschaffen werden, müssen alle Abfälle, auch von den Eigentümern neuer Wohngebäude, an der Straße Herresthal bereitgestellt werden. Das Bereitstellen der Abfälle an der Straße Herresthal (K1) wird seit Jahren von den Anwohner, sofern erforderlich, praktiziert und kann von Seiten des zuständigen Zweckverbands ART auch weiterhin so erfolgen. Darüber hinaus erfolgt die weitere Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich der Ergänzungssatzung Herresthal anhand § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB. Ein Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ist aufgrund der bereits angesprochenen sehr heterogenen Baustruktur im gesamten Satzungsgebiet als ausreichend zu bewerten.

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Innenbereichssatzung „Herresthal“

Begründung

6.2.2 Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB (§ 9 Abs. 1a BauGB i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Festsetzung Um die durch Versiegelung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen wird pro angefangene 200 m² versiegelte Fläche (im Rahmen der Grundflächenzahl) die Anpflanzung und dauerhafte Erhaltung eines regionaltypischen Hoc hstamm oder Halbstamm-Obstbaum auf dem Grundstück festgesetzt. Bei Abgängigkeit ist eine entsprechende Nachpflanzung vorzunehmen.

Begründung Durch das Integrieren von Flächen des Außenbereichs in den Innenbereich sind entsprechende Ausgleichsflächen oder Maßnahmen festzusetzen, um die durch die Bebauung dieser integrieren Grundstücke anfallenden Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. Da im Falle der Innenbereichssatzung Herresthal hier bereits eine gewisse naturräumliche Prägung durch Obstbäume besteht, wird eine entsprechende Festsetzung getroffen die eine Anpflanzung eines regionaltypischen Obstbaums je 200 m² angefangene Versiegelungsfläche vorsieht. Unter der Versiegelungsfläche fallen alle Maßnahmen die auch im Rahmen der Berechnung der Grundflächenzahl heranzuziehen sind.

6.2.3 Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB Radon Das Satzungsgebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem, gemäß der Radonprognosekarte des Landesamt für Geologie und Bergbau, mit einem Radonpotential von bis zu >100 kBq/cbm zu rechnen ist. Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes werden aus diesem Grund dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollen Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein, sich für die Situation angepasste bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt in einem Infoblatt „Maß-

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nahmen zum Schutz vor erhöhten Radonkonzentrationen in Gebäuden“ Folgendes: „Neu zu errichtende Gebäude sollten so geplant werden, dass in den Aufenthaltsräumen Radonkonzentrationen von mehr als 100 Bq/m³ im Jahresmittel vermieden werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind bereits in vielen Fällen Maßnahmen ausreichend, die beim Bauen gemäß Stand der Technik ohnehin angewendet werden. Für Standorte mit hohen Radonkonzentrationen oder einer hohen Permeabilität des Baugrundes wurden aber auch zusätzliche Maßnahmen entwickelt und erprobt. Um die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen auszuwählen, sollten an solchen Baustandorten zunächst die Radonkonzentrationen in der Bodenluft gemessen werden.“ Vergleichbare Gutachten anderer Städte zeigen, dass die Konsequenz aus den Messungen i. d. R. Empfehlungen zur baulichen Ausführung der Gebäude sind. Diese entsprechen im Wesentlichen dem nach aktuellem Stand der Technik ohnehin durchzuführenden und üblichen Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung einer konstruktiv bewehrten, durchgehenden Bodenplatte mit einer Dicke von mind. 15 cm, die Abdichtung von Böden und Wänden im erdberührten Bereich gegen von außen angreifende Bodenfeuchte in Anlehnung an DIN 18195 mit Materialien, die auch zur Radonabwehr geeignet sind etc. Für einen Neubau empfehlen sich die folgenden einfachen vorbeugenden Maßnahmen, die ohnehin bereits im Wesentlichen dem Stand der Technik entsprechen: - Die Bodenplatte sollte aus konstruktiv bewehrtem Beton mit einer Mindeststärke von 15 cm bestehen. - Die Kellerwände sollten mit einer fachgerechten Bauwerksabdichtung nach DIN 18195-4 gegen angreifende Bodenfeuchte geschützt werden. Das Dichtmaterial sollte radondicht sein und so elastisch, dass es auch kleine entstehende Risse überbrücken kann. - Im Perimeterbereich des Gebäudes sollte eine komplett geschlossene durc hgängige radondichte Sperrschicht eingebaut werden. Durchdringungen durch diese sind radondicht abzudichten. - Die Hinterfüllung vor den Kellerwänden sollte mit einem nicht bindigen Material wie Kies oder Splitt erfolgen. An diese muss die kapillarbrechende Schicht unter dem Gebäude angeschlossen werden, so dass ein Teil des Radons unter dem Gebäude an die Oberfläche treten kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Oberfläche dieser Drainage nicht versiegelt wird und Frostschürzen oder ähnliches die Gasmigration nicht behindern. - Gegebenenfalls eine Gasdrainage, vor allem unter großflächigen Gebäuden. Weitere Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem Radon-Handbuch des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden. Weiterhin stehen zu der Thematik Radon in Gebäuden bzw. in der Bodenluft die Radoninformationsstelle im Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zur Verfügung.

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Gesicherte Erschließung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB ist u.a. eine gesicherte Erschließung, sowohl in Form einer Straßenanbindung als auch der Anbindung an das Ver- und Entsorgungsnetz (Wasser, Strom und Abwasser). Die Erschließung der bisher nur über Wirtschaftswege erschlossenen Grundstücke erfolgt über die Festsetzung von entsprechenden Verkehrsflächen (verkehrsberuhigter Bereich) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die ver- und entsorgungstechnische Erschließung ist für das gesamte Satzungsgebiet (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) gesichert. In den Bereichen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können die Ergänzungsgebiete an das bestehende Netz angeschlossen werden. Für die Fläche der Klarstellungssatzung sind Erschließungen bereits heute gesichert. Für die Abwasserentsorgung besteht ein Mischwasserkanalsystem. Das Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten und dort zu versickert. Ein Erdgasanschluss besteht für den kompletten Ortsteil Herresthal nicht. Der Stromanschluss erfolgt über ein umliegendes Niederspannungsnetz (Freileitung) an welches die Ergänzungsgebiete problemlos angeschlossen werden können.

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Kosten Es ist geplant mit den von den Entwicklungsgebieten begünstigten Eigentümern, s ofern diese für künftige Baumaßnahmen eine gesicherte Erschließung herstellen möchten, Erschließungsverträge abzuschließen, in denen die Kostenübernahme der Erschließungsmaßnahme vertraglich gesichert wird. Darüber hinaus entstehen der Stadt Trier keine weiteren Kosten im Rahmen des Verfahrens.

Trier, den 15.07.2016

gez. Andreas Ludwig, Beigeordneter

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Anlage Plangrafik (ohne Maßstab)

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