STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BE 31

STADT TRIER • BEBAUUNGSPLAN BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Stadtplanungsamt Trier, September ...
Author: Lennart Bayer
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STADT TRIER • BEBAUUNGSPLAN BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Stadtplanungsamt Trier, September 2012 Stand: Satzungsbeschluss

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Inhaltsverzeichnis 1

2

Einführung................................................................................................................................. 3 1.1

Anlass und Erforderlichkeit der Planung ........................................................................... 3

1.2

Lage und räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes ................................................. 3

Ausgangssituation ................................................................................................................... 4 2.1

Bebauung und Nutzung .................................................................................................... 4

2.2

Verkehrliche und technische Erschließung....................................................................... 4

3

Verfahren ................................................................................................................................... 6

4

Planungsvorgaben und Rahmenbedingungen...................................................................... 6

5

6

4.1

Raumordnung und Landesplanung................................................................................... 6

4.2

Verhältnis zum Flächennutzungsplan ............................................................................... 7

4.3

Stadtteilrahmenplan .......................................................................................................... 7

4.4

Gesetzliches Überschwemmungsgebiet ........................................................................... 7

4.5

Schallschutz ...................................................................................................................... 9

Planungsziele.......................................................................................................................... 10 5.1

Ziele und Zwecke der Planung........................................................................................ 10

5.2

Städtebauliches Konzept ................................................................................................ 11

5.3

Planungs- und Standortalternativen................................................................................ 12

Planinhalte und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte ................................................. 12 6.1

Art der baulichen Nutzung............................................................................................... 12

6.2

Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 13

6.3

Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) ................................................................. 13

6.4

Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................. 14

6.5

Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen...................................................................................... 14

6.6

Planungen, Nutzungsregelungen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Anpflanzungen und Bindungen an die Bepflanzung ....................................................................................... 15

7

6.7

Nachrichtliche Übernahme.............................................................................................. 19

6.8

Kennzeichnungen............................................................................................................ 19

6.9

Hinweise.......................................................................................................................... 20

Auswirkungen der Planung ................................................................................................... 20 7.1

Flächenbilanz .................................................................................................................. 21

i

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

8

Umweltbelange in der Planung ............................................................................................. 21 8.1

Vorbemerkung................................................................................................................. 21

8.2

Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans .......................................... 22

8.3

Umweltrelevante Aussagen von Fachplanungen............................................................ 22

8.4

Schutzgüter und Umweltauswirkungen........................................................................... 25

8.5

9

Begründung

8.4.1

SCHUTZGÜTER (Belange gem. § 1, Abs. 6, Nr. 7 a, c, d BauGB) .................. 26

8.4.2

Weitere Belange des Umweltschutzes .............................................................. 46

Artenschutzmassnahmen................................................................................................ 47 8.5.1

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen .................................................. 47

8.5.2

Ausgleichsmaßnahmen ..................................................................................... 47

Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften, Regelwerke ............................................................. 51 Anlagen

ii

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

1

Einführung

1.1

Anlass und Erforderlichkeit der Planung

Begründung

Mit Beschlüssen des Stadtrates am 31.03.2009 (Vorlage 040/2009) und 24.06.2010 (293/2010) wurde der Standort des ehemaligen Brauchwasserpumpwerks im Bereich der Servaisstraße in Ehrang als Standort der künftigen Feuerwehr-Nebenwache der Stadt Trier im Grundsatz festgelegt. Das Standortkonzept sieht neben der Realisierung der Nebenwache ein Grundstücksangebot für eine Hilfsorganisation (z.B. THW, JUH) unmittelbar an der Servaisstraße vor. Die Standortfestlegung erfolgte auf der Grundlage von Vorgaben der Feuerwehr für den Einzugsbereich der Anlage und war Gegenstand einer umfangreichen Prüfung von Standortalternativen im Stadtgebiet. Bei der Feuerwehr-Nebenwache handelt es sich um eine Staffelwache mit Ausbildungsbereich, Funktionen der Hauptwache, Redundanz zur integrierten Leitstelle und Vorhaltung der erforderlichen Abrollbehälter in Gerätehallen. Die Fläche des ehemaligen Brauchwasserwerks verfügt durch ihre Nähe zu den leistungsfähigen Bundesfernstraße B 53 und B 52 sowie die zentrale Lage im Einzugsbereich über eine hervorragende Eignung für die geplante Nutzung. Das Grundstück des ehemaligen Brauchwasserwerks liegt in einem bisher nicht beplanten Gebiet, das insgesamt als unbeplanter Innenbereich i. S. von § 34 Baugesetzbuch zu werten ist. Die Eigenart der näheren Umgebung mit Wohnbebauung, nicht störendem Gewerbe und einem Recyclingbetrieb ist diffus und entspricht keinem der Baugebiete gem. §§ 2 bis 11 BauNVO. Beurteilungsgrundlage ist insoweit § 34 Abs. 1 BauGB. Auf der Grundlage der vorhandenen bauplanungsrechtlichen Situation ist grundsätzlich von der Zulässigkeit des Projektes gemäß § 34 BauGB auszugehen. Die entsprechenden Rahmenbedingungen einschließlich der Abstimmung mit der Wasserwirtschaft bezüglich der Lage im Überschwemmungsgebiet und des Schallschutzes wurden im Zuge der Projektentwicklung bereits weitgehend geklärt. Im Hinblick auf die Bedeutung des Projektes für die Gefahrenabwehr soll auch im Interesse eines rechtssicheren baurechtlichen Zulassungsverfahrens ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

1.2

Lage und räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Ortsbezirk Ehrang-Quint. Es umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha und wird durch die Servaisstraße im Westen und Norden sowie den zur B 53 parallelen Radweg im Osten begrenzt; im Süden grenzen private Wohnhausgärten an die geplante Nutzung an. Die genaue parzellenscharfe Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der zugehörigen Planurkunde im Maßstab 1:1000.

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Ausgangssituation

2.1

Bebauung und Nutzung

Begründung

Die Nutzung des Plangebietes ist geprägt durch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung an der Servaisstraße und die aufstehenden Gebäude des ehemaligen Brauchwasserwerks. Der östlich und südliche Teil des Plangebietes hat den Charakter einer parkartigen Grünfläche. Der westlich angrenzende Bereich Servaisstraße und Bahn ist primär gewerblich geprägt durch einen Recyclingbetrieb mit dem Schwerpunkt Schrott und Metalle.

Abbildung 1: Lageplan des Plangebietes

2.2

Verkehrliche und technische Erschließung Verkehr Der gesamte Geltungsbereich umfasst ein vollständig erschlossenes Gebiet. Die Erschließung erfolgt von Norden über die bereits bestehende Zufahrt des ehemaligen Brauchwasserwerks zur Servaisstraße.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Bezüglich der Anbindung des BKSZ an das übergeordnete Straßennetz wurde bereits eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) am 18.12.2009 durchgeführt. Demnach soll am Knoten Servaisstraße / B 53 eine Vorrangschaltung an der dortigen Lichtsignalanlage eingerichtet werden, um eine verzögerungsfreie Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Im Bereich der Servaisstraße soll überdies eine Linksabbiegespur auf das BKSZ-Grundstück aus Richtung B 53 eingerichtet werden; dies bedingt einen Eingriff in den Hochwasserschutzdamm. Entwässerung: Das Gelände des Brand- und Katastrophenschutzzentrums ist abwassertechnisch nicht erschlossen. Das Oberflächenwasser wurde über eine private Entwässerungsleitung bisher direkt der Kyll zugeführt, im Hochwasserfall, ist das Gelände über ein internes Pumpwerk entwässert worden. Das Schmutzwasser wurde bisher in einer Abwassergrube gesammelt und nach Erfordernis mobil entsorgt. Zukünftig ist für das Gelände eine Anbindung an das öffentliche Kanalsystem in der Servaisstraße erforderlich, über die das anfallende Schmutzwasser entsorgt werden kann. Diese muss jedoch aufgrund der Höhenlage als Druckentwässerungsanlage ausgeführt werden. Das Oberflächenwasser ist entsprechend der Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz getrennt abzuführen bzw. örtlich zu versickern. Hierzu kann die Beibehaltung des bestehenden Systems eine sinnvolle Alternative darstellen. Die vorgesehene Entwässerung ist im Rahmen des Entwässerungsgenehmigungsverfahrens darzustellen und mit der SWT-AöR abzustimmen.

Wasser- und Gasversorqunq Für die Versorgung des Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang ist eine Netzerweiterung notwendig. Die Versorgung erfolgt über die Servaisstraße (zwischen Servaisstraße 5 und der B53) mit Anbindung an die Versorgungsleitungen in der Serviasstraße (im Kreuzungsbereich Servaisstraße 5). Auf dem Gelände befinden sich noch diverse Leitungen und Anlagen, die außer Betrieb sind.

Elektrizitätsversorqung Im Gebäude des ehemaligen Brauchwasserwerkes befindet sich eine kundeneigene Trafostation. Im Zuge der Umnutzung der Fläche wurden bereits im Vorfeld Gespräche geführt, bei denen auf die sichere Versorgung mit Elektrizität eingegangen wurde. Im weiteren Verlauf wird eine neue Transformatorenstation errichtet, aus der das umliegende Niederspannungsnetz sowie auch die Versorgung des BKSZ gesichert wird.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Öffentliche Beleuchtung Im Bereich des B-Plans befindet sich keine öffentliche Straßenbeleuchtung. Im Zuge der Umsetzung der Planung werden Abstimmungen zwischen den zuständigen Stellen erfolgen.

Kommunikationsnetz Der Anschluss des BKSZ an das vorhandene Kommunikationsnetz der Stadtwerke erfolgt über einen zur B53 befindlichen KVz. Der Anschluss war ebenfalls Teil der Vorgespräche. Die vorhandene TK-Anlage der Stadtwerke wird zurzeit aus dem Gebäude zurückgebaut.

3

Verfahren Die Planaufstellung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Bei der geplanten Bebauungsplanaufstellung handelt es sich um die Nachverdichtung eines überwiegend bebauten Bereichs im Sinne der Innenentwicklung. Damit wird auch dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen. Auch die in § 13a Abs. 1 Nr. 1 angeführten weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Grundfläche des Bebauungsplans liegt unter 20.000 m². Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, sind nicht betroffen und nicht geplant. Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung von Fauna-, Flora-, Habitat- und Vogelschutzgebieten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist im Zeitraum vom 07.12.2011 bis 06.01.2012 durchgeführt worden. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 20.06.2012 - 20.07.2012. Gleichzeitig wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

4

Planungsvorgaben und Rahmenbedingungen

4.1

Raumordnung und Landesplanung Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das förmliche Verfahren der Anpassung ist in § 20 Landesplanungsgesetz geregelt. Das Anpassungsverfahren wird im Grundsatz auf der Ebene der Flächennutzungsplanung vollzogen.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Die Stadt Trier ist im Landesentwicklungsprogramm (LEP) als Oberzentrum ausgewiesen. Damit nimmt Trier eine wichtige Versorgungs-, Entwicklungs- und Wohnfunktion ein. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung wird u. a. das Ziel formuliert, die quantitative Flächenneuinanspruchnahme zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung ist gegeben.

4.2

Verhältnis zum Flächennutzungsplan Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der derzeit noch rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Trier aus dem Jahr 1982 stellt das Plangebiet in Teilen als gemischte Baufläche dar; der Standort des ehemaligen Brauchwasserwerkes ist als „Versorgungsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brauchwasserwerk“ ausgewiesen (vgl. nebenstehende Abbildung). Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Der Flächennutzungsplan soll dahingehend berichtigt werden, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans BE 31 künftig als „Gemeinbedarfsfläche“ dargestellt wird.

4.3

Stadtteilrahmenplan Der vom Stadtrat am 13.12.2011 beschlossene Stadtteilrahmenplan Ehrang/Quint stellt die Neuerrichtung des BKSZ am vorliegende Standort als „geplante Maßnahme“ dar und beinhaltet für die Planung keine weiteren relevanten Inhalte.

4.4

Gesetzliches Überschwemmungsgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt vollständig im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Mosel (Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Mosel, vom 14 September 2009, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord).

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Abbildung 2: Abgrenzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches zunächst untersagt. Vorlaufend zur Bauleitplanung fanden deshalb zur Klärung der wasserrechtlichen Belange verschiedene Abstimmungen mit der Regionalstelle Trier der SGD Nord statt. Das geplante Vorhaben liegt innerhalb des Bebauungszusammenhang gemäß § 34 BauGB. Es handelt sich daher nicht um eine Ausweisung eines neuen Baugebietes. Für die Errichtung der geplanten Anlagen ist somit eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG erforderlich. Demnach kann die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigt werden, wenn im Einzelfall - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Zur Klärung der wasserrechtlichen Belange fanden am 17.12.2009 und am 24.05.2011 Abstimmungstermine mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft in Trier statt. Hierin wurde festgestellt, dass nach Durchführung einer örtlichen Vermessung das Plangebiet faktisch hochwasserfrei ist. Dies ist begründet in der Tatsache, dass der Hochwasserdeich an der Servaisstraße gegenüber der topografischen Grundlage für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes höher ausgeführt ist. In der Besprechung wurde weiter festgelegt, dass eine hochwasserangepasste Bebauung gewählt wird, in dem ein Teil der geplanten Hallen flutbar ausgestaltet und das Gefährdungspotenzial im Erdgeschoss minimiert wird. Ggf. erforderliche weitere

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Maßnahmen zum Ausgleich werden in Abstimmung zwischen Stadt und SGD Nord im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.

4.5

Schallschutz Im Interesse der Klärung der schalltechnischen Rahmenbedingungen für die Zulassung der geplanten Nutzungen wurde für den Standort an der Servaisstraße eine schalltechnische Untersuchung1 erarbeitet. Im Schallgutachten wird die Schutzbedürftigkeit der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsstruktur als Mischgebiet eingestuft. Zur Beurteilung der Immissionen durch den Straßenverkehr, die auf die geplante Bebauung einwirken, wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) herangezogen. Unter Berücksichtigung der zu Grunde gelegten Randbedingungen werden an der geplanten Bebauung Beurteilungspegel bis 73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden dabei bis 13 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts überschritten. Eine Einhaltung der Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts in allen Geschossen ist mit passiven Schutzeinrichtungen (passive Maßnahmen wie Schallschutzfenster, Festverglasung oder Grundrissgestaltung, bei der schutzbedürftige Räume zur lärmabgewandten Seite orientiert werden), zu lösen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Einrichtungen auf die Umgebung wurden die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für die umliegende Mischbebauung von tags 60 dB(A) und 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde herangezogen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen den Richtwert tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Nachts finden keine Tätigkeiten statt. Untersucht wurden der Technische Dienst als Regelbetrieb sowie der Realeinsatz. Es wurde die Abstrahlung aller maßgeblichen Schallquellen bestimmt und zum Beurteilungspegel zusammengefasst, unter Berücksichtigung der Einwirkzeit, der Ton- und Impulshaltigkeit und der Pegelminderung auf dem Ausbreitungsweg. Grundlage hierfür waren Literaturangaben, Erfahrungswerte des Gutachters sowie Angaben zum Betriebskonzept durch den Auftraggeber. Unter Berücksichtigung der Randbedingungen treten im Regelbetrieb (Technischer Dienst) an der bestehenden Mischbebauung tagsüber Beurteilungspegel bis zu 55 dB(A) auf. Nachts finden im Regelbetrieb keine Tätigkeiten statt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten und 7 - 5 dB(A) unterschritten.

1

Schalltechnische Untersuchung zum Brand- und Katastrophenschutzzentrum in Trier Ehrang, Boxleitner Beratende Ingenieure, Trier 2011; 1. Ergänzung zur Schalltechnischen Untersuchung zum Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang, Boxleitner Beratende Ingenieure, Trier 2012

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Durch den Realeinsatz treten an der umliegenden Mischbebauung Beurteilungspegel bis 43 dB(A) tags und 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde auf. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Erfordernis zur Festsetzung von Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.

5

Planungsziele

5.1

Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“ wird das Ziel verfolgt, entsprechend den Bestimmungen des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz), gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz) zu optimieren. Der Standort „Brauchwasserwerk“ verfügt diesbezüglich über optimale Voraussetzungen im relevanten Einzugsbereich. Ziel der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine zügige Umsetzung der Maßnahme auch im Interesse eines rechtssicheren Zulassungsverfahrens. Die Planung ist insoweit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Das Grundstück des ehemaligen Brauchwasserwerks sowie südlich angrenzende Grundstücke sollen dementsprechend als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“ festgesetzt werden.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

5.2

Begründung

Städtebauliches Konzept

Abbildung 3: Lageplan der geplanten Einrichtungen (Stand 05/2012)

Abbildung 4: Grünordnungskonzept (Stand 09/2012); siehe hierzu Kap. 8 und Anhang Pläne Nr. 2

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Nach dem vom Strategischen Gebäudemanagement der Stadt Trier erarbeiteten Konzept ist eine Gliederung des Fläche des ehemaligen Brauchwasserwerkes in einen südlich gelegenen Bereich für das geplante Brand- und Katastrophenschutzzentrum sowie einen nördlichen Bereich für die ergänzende Unterbringung von Hilfsorganisationen vorgesehen. Das Gebäude der Feuerwache II setzt sich zusammen aus einem Ausbildungskopfbau (3-geschossig) mit Übungshalle und Übungsturm und einem Gebäuderiegel (3geschossig) mit Funktionen der Wachabteilung und Ausbildung, mit vorgelagerten, nicht überbauten Wagenhallen. Der Ausbildungskopfbau mit Turm im Eingangsbereich dient auch als Erkennungsmerkmal der Feuerwehr. Die Wagenhallen sind mit dem Gebäudekubus der weiteren Funktionen (Wachabteilung und Ausbildung) verbunden. Im südlichen Bereich ist eine Containerdoppelhalle für Abrollbehälter vorgesehen.

5.3

Planungs- und Standortalternativen Unter Berücksichtigung des Erfordernisses der optimalen Erreichbarkeit des Versorgungsgebietes bestehen auf der Grundlage der hierzu durchgeführten Standortanalysen keine Alternativen zur Entwicklung im Bereich des Grundstücks des ehemaligen Brauchwasserwerks.

6

Planinhalte und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte

6.1

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Festsetzung Gemeinbedarfsfläche „Brand- und Katastrophenschutzzentrum“ Textliche Festsetzung: In der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche sind Einrichtungen der Feuerwehr sowie sonstige Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes zulässig. Begründung Die Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brand- und Katastrophenschutzzentrum“ orientiert sich an dem Charakter der geplanten Einrichtungen innerhalb des Plangebietes. Flächen für den Gemeinbedarf im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und in denen (mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung) eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

wird, wogegen ein etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt. Diesem Gebietescharakter entsprechen die geplanten baulichen Einrichtungen für die Feuerwehrnebenwache und Hilfsorganisationen. 6.2

Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (§§ 17 und 19 BauNVO) Festsetzung:. Nutzungsschablone auf der Planzeichnung Textfestsetzungen a)

Als Maß der baulichen Nutzung gilt der gem. § 17 Abs. 2 BauNVO festgelegte Höchstwert auf der in der Planzeichnung festgesetzten Nutzungsschablonen.

b)

Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen durch Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist bis zu einer Grundsflächenzahl von 0,8 zulässig. Weitergehende Überschreitungen können zugelassen werden. (siehe Festsetzung zur Dachbegrünung)

Begründung Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,5 orientiert sich an den geplanten Nutzungen und stellt eine verträgliche bauliche Dichte auch unter Berücksichtigung der Eigenart der Umgebung sicher. Die Festlegung der Überschreitungsmöglichkeit über eine Gesamtversiegelung von 0,8 hinaus gem. § 19 Abs. 4 BauNVO berücksichtigt die Tatsache, dass der Betriebshof der geplanten Einrichtungen aus technischen Gründen in hohem Maße versiegelt werden muss. Zum Ausgleich werden externe Maßnahmen sowie Begrünungs- und Erhaltungsfestsetzungen auf der Fläche getroffen (vgl. Kap. 6.6).

6.3

Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) Festsetzung: s. Nutzungsschablone und Eintrag auf der Planzeichnung Textfestsetzungen: a)

Die Gebäudehöhe wird definiert als das senkrecht an der Außenwand gemessene Maß der Oberkante der baulichen Anlage als Höchstmaß über NN (OKmax) (bei Flachdächern Oberkante Attika, bei geneigte Dächern die Firsthöhe). Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Gebäudelängsseite gemessen.

b)

Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen um bis zu 5,0 m kann gem. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden für Teile des Gebäudes auf insgesamt maximal 15 % der Gebäudegrundfläche. Weitere Überschreitungen sind zulässig für untergeordnete Gebäudeteile (z. B. Antennen).

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Begründung Die festgesetzte Gebäudehöhe von 139,20 m über NN für die Bereiche „Feuerwehrnebenwache“ und der geplanten Hilfseinrichtungen orientiert sich an der geplanten Höhe der Feuerwehrnebenwache, die nach derzeitigem Planungsstand bei 11,51 m über Gelände liegt. Diese Höhe ist auch unter Berücksichtigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur an der Servaisstraße mit der umgebenden Bebauung verträglich und führt nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Das bestehende Gelände liegt auf einer Höhe von 127,20 m. Für den Bereich der Containerhallen soll eine maximale Gebäudehöhe von 7,0 m festgelegt werden. Die Geländehöhe beträgt hier 126,90 m über NN, so dass eine max. Gebäudehöhe von 133,90 m über NN entsprechend festgesetzt wird. Für Teile des Gebäudes wird auf maximal 15 % der Grundfläche eine Überschreitung der festgesetzten Obergrenze um bis zu 5,0 m als Ausnahme gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen. Diese Ausnahmeregelung ist erforderlich im Hinblick auf den im Norden des Hauptgebäudes notwendigen Übungsturm, der nach dem derzeitigen Planungsstand eine Höhe von 143,70 m über NN haben wird. Die Zulassung weitergehender Überschreitungen für untergeordnete Gebäudeteile berücksichtigt die technischen Anforderungen an derartige Gebäude, indem beispielsweise Aufbauten in Form von Funkmasten zugelassen werden.

6.4

Überbaubare Grundstücksflächen Festsetzung: s. Planzeichnung Begründung Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche orientiert sich an dem unter 0 dargestellten städtebaulichen Konzept.

6.5

Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen s. Planzeichnung Begründung Die Einfahrt zu den geplanten Einrichtungen des BKSZ .sowie zu dem Grundstück des westlich angrenzenden Grundstücks wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Zufahrt zu dem westlich angrenzenden Privatgrundstück liegt aktuell unmittelbar neben der Ein- und Ausfahrt des geplanten BKSZ. Aus Gründen der Verkehrssicher-

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

heit kann diese Zufahrt nicht aufrecht erhalten werden. Im Bebauungsplanentwurf ist vor diesem Hintergrund „Verbot der Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt. Es ist vorgesehen, dass Privatgrundstück künftig über die mit dem Bebauungsplan BE 31 geplante öffentliche Straße neu zu erschließen. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen der Stadt Trier und dem Grundstückseigentümer abgestimmt werden. 6.6

Planungen, Nutzungsregelungen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Anpflanzungen und Bindungen an die Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25, Abs. 6 BauGB und Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO) Erhaltung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die an den Rändern des Plangebietes zur Erhaltung festgesetzten vorhandenen Laub- und Obstbäume – siehe Planzeichnung – sind dauerhaft zu erhalten und bei Gefährdung während der Bauphase durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 zu schützen. Bei Abgängigkeit, vom Baum ausgehender Gefährdung für Personen oder Sachen und als Ausnahme bei grundstücksnutzungsbezogen unzumutbarer Verschattung kann von einer Erhaltung abgesehen werden. In diesen Fällen ist auf dem betreffenden Grundstück spätestens nach 1 Jahr eine Ersatzpflanzung mit einem standortgerechten Laubbaum vorzunehmen (Mindestanforderung: Hochstamm 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 16-18 cm). Der Baum ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend nachzupflanzen.

Begründung: Bereits ältere Bäume erfüllen wichtige naturhaushaltliche und gestalterische Funktionen und verbessern damit wesentlich die Biotop- und Wohnumfeldqualität. Verluste solcher Bäume können auch mittelfristig durch Neupflanzungen nicht mehr vollständig ausgeglichen werden, so dass aus städtebaulicher und grünordnerischer Sicht ein Erhalt dieser Bäume anzustreben ist.

Stellplatzbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Im Bereich der Stellplatzflächen ist für jeden sechsten oberirdischen Stellplatz ein großkroniger Laubbaum, Mindestanforderung: Hochstamm 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 16-18 cm, Kronendurchmesser ausgewachsen mind. 12 m - zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die Pflanzung ist in offenen begrünten Baumscheiben von mindestens 8 m² Grundfläche und mindestens 1 m Pflanzgrubentiefe je Baum durchzuführen. Die Bäume sind mit einem Anfahrschutz gegen Beschädigungen durch Fahrzeuge zu versehen. Abgängige Gehölze sind spätestens nach 1 Jahr nachzupflanzen. Die Verwendung von Baumarten der Pflanzliste A (siehe Anlage 4) wird empfohlen.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Begründung: Baumpflanzungen im Bereich größerer Stellplatzanlagen sind vor allem aus gestalterischen und klimatischen Gründen erforderlich, insbesondere auch um eine starke Aufheizung befestigter Flächen zu vermeiden. Um den neu gepflanzten Bäumen auch bei ungünstigen Standortbedingungen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen, sind die angegebenen landschaftsbaulichen Standards zu beachten. Neuanpflanzung Grünstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grundstücksgrenze ist auf der gesamten Länge ein mindestens 3,5 m breiter Grünstreifen auszuweisen, der der Erhaltung bzw. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern dient (siehe auch Planzeichnung). Dieser Grünstreifen darf von der Servaisstraße aus für die zentrale Einfahrt und entlang der östlichen Grenze an einer Stelle auf einer Länge von max. 35 m unterbrochen werden (z.B. für Erschließungszwecke). Im Grünstreifen entlang der östlichen Grenze ist zusätzlich zu den zur Erhaltung festgesetzten Bäumen eine Baumreihe aus mindestens 10 hochstämmigen groß- oder mittelkronigen Laubbäumen (Empfehlung. gem. Pflanzliste A oder B) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Mindestanforderung: Hochstamm 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm). Zusätzlich ist in einem mindestens 15 m langen Teilabschnitt eine 3-reihige Laubgehölzpflanzung (im Verband 1,25 x 1,25 m) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierfür wird eine Mischung verschiedener Straucharten lt. Pflanzliste C empfohlen. Im Grünstreifen entlang der nördlichen Grenze sind zusätzlich zu den zur Erhaltung festgesetzten Bäumen mindestens 6 groß- oder mittelkronige Laubbäume (Qualitätsanforderungen wie zuvor, als Empfehlung. gem. Pflanzliste A oder B) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Grünstreifen entlang der südlichen Grenze sind zusätzlich zu den zur Erhaltung festgesetzten Bäumen mindestens 5 groß- oder mittelkronige Laubbäume (Qualitätsanforderungen wie zuvor, als Empfehlung. gem. Pflanzliste A oder B) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Gehölze sind spätestens nach 1 Jahr nachzupflanzen.

Begründung: Mit der Festsetzung soll eine Mindestdurchgrünung der künftigen Gemeinbedarfsfläche mit geeigneten Laubbaumarten gewährleistet werden, die sowohl gestalterische als auch Biotopschutzfunktionen – u. a. Leitstrukturen und Nahrungshabitat für Fledermäuse – erfüllt.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Entsprechend dem Maß einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche auf den Gemeinbedarfsflächen sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15 Grad als Gründächer (extensive Dachbegrünung - siehe Dachbegrünungsrichtlinie der FLL) herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Die begrünten Dachflächen sind aus Artenschutzgründen primär auf die nordöstlich gelegenen Dachflächen zu konzentrieren. Die zusätzliche Anordnung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie auf den Dachflächen ist unbenommen.

Begründung: Die Festsetzung dient – zusammen mit Baumerhaltungs- und Baumanpflanzungsfestsetzungen – der Minimierung von Eingriffen in die Jagdhabitate von Fledermäusen insbesondere im nordwestlichen Teilgebiet des Planungsraums (als Ersatzlebensräume) sowie der allgemeinen Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die Konzentration der Gründächer auf die nordöstlichen Dachflächen dient zur entsprechenden artenschutzbedeutsamen Verortung. Die Gründächer haben zudem eine sehr hohe Bedeutung für eine naturnahe Niederschlagswasserbewirtschaftung (Retention), dienen der Erhaltung mikroklimatischer Ausgleichswirkungen und letztlich auch dem visuellen Erscheinungsbild der Bauflächen.

Begrenzung der Versiegelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB und § 88 LBauO) Pkw-Stellplätze sind, mit Ausnahme der Fahrgassen im Stellplatzbereich, nur mit teildurchlässigen Materialien mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6 auszuführen (z. B. Öko-Pflaster, Porenpflaster, wassergebundene Decke, Schotterrasen).

Begründung: Die Festsetzung dient der Minimierung bzw. Vermeidung einer Abflussverschärfung und der Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche.

Artenschutzmaßnahmen im Geltungsbereich BE 31 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Als Quartierersatz sind am nördlichen, östlichen und südlichen Plangebietsrand in den verbleibenden Baum- und Gehölzbeständen jeweils 2 Nistkästen für Feldsperling, Blaumeise und Kohlmeise sowie insgesamt 5 Fledermaus-Kästen (davon 1 Winter-Kasten) anzubringen.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

An den neuen Gebäuden sind darüber hinaus zusätzliche Fledermaus-Kästen anzubringen: - an der Gebäuderückwand im Norden des Plangebietes: 3 Kästen - an der Gebäudeseite im Osten: 2 Kästen - an der Gebäudeseite im Süden: 1 Kasten - am Übungsturm: 2 Kästen.

Begründung: Die Festsetzung dient dem zeitnahen Ersatz für verlorengehende potenzielle Nistmöglichkeiten und Quartiere von Vögeln und Fledermäusen im Untersuchungsgebiet. Externe Ausgleichsmaßnahmen Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Ausgleichsmaßnahme Pfalzel (von der Stadt Trier bereitgestellte Ausgleichsfläche): Stadtgemeinde Trier, Gemarkung Pfalzel, Flur 13, Nr. 312/9 und davon die südwestlich gelegene Teilfläche in einer Größe von 3.500 m² Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese mit den artenschutzrelevanten Maßnahmen: - Entbuschung/Freistellung der Obstbäume (Auflichtung des Bestandes) - Kronenschnitt - Entfernung von Stangenholz - Neuanpflanzung von regionaltypischem Hochstammobst im Bereich von Lücken - Wiesenentwicklung bei regelmäßiger Mahd, aber extensiver Nutzung - teilweise Erhaltung von Alt- und Totholz - Erhaltung von vereinzelten randlichen Gebüschen - partielle seitliche Lagerung von Totholz (z. B. ein Teil gerodeter Altbaumstämme) - Bewirtschaftung als extensive Streuobstwiese

Begründung: Die Maßnahmen auf der von der Stadt Trier bereitgestellten Fläche dienen der Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese mit einem hohen artenschutzbezogenen Entwicklungspotential. Hinsichtlich ihrer Lage im Raum und der vorfindlichen Gegebenheiten ist sie in besonderem Maße geeignet Nahrungs-, Brut- und Quartiersfunktionen für Vögel, Fledermäuse und viele andere an Streuobstwiesen angepasste Tierarten zu übernehmen. Der neue Landschaftsplan der

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Stadt Trier (12/2010) schlägt den Raum in dem die Maßnahme teilräumlich verortet wurde aus diesem Grund auch als Ökopoolfläche vor. Die festgesetzte Größe – 3500 m² – entspricht als Maß dem zusammenhängenden Streuobstbestand welcher im Plangebiet des BE 31 der Baumaßnahme weichen muss.

Zuordnungsfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB (Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB) Die von der Stadt Trier bereitgestellte Ausgleichsfläche: Stadtgemeinde Trier, Gemarkung Pfalzel, Flur 13, Nr. 312/9 und davon die südwestlich gelegene Teilfläche in einer Größe von 3.500 m² mit den vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird den neu geplanten Flächen für den Gemeinbedarf im Geltungsbereich des BE 31 zugeordnet.

6.7

Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) Das gesamte Plangebiet liegt im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Mosel (Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Mosel, vom 14. September 2009, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord).

Begründung Die Grenze des gesetzliches Überschwemmungsgebietes der Mosel wurde nachrichtlich in textlicher Form in den Bebauungsplan übernommen.

6.8

Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) Radonprognose: Das Plangebiet liegt Innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Orientierende Radonmessungen in der Bodenluft in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes sind empfehlenswert. Sie können als Informationen dafür dienen, ob das Thema Radon bei der Bauplanung entsprechend zu berücksichtigen ist. Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung und Bewertung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Weiterführende Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radsanierungen können dem „Radon-Handbuch" des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden. Weiterhin stehen zu der Thematik Radon in Gebäuden bzw. in der Bodenluft die Radon-Informationsstelle im Landesamt für Umweit, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zur Verfügung.

6.9

Hinweise Die im Plan zur Erhaltung festgesetzten nicht unmittelbar von Bebauung betroffenen Einzelbäume sind während der Bauphase durch Sicherungsmaßnahmen im Stammund Wurzelbereich (gemäß DIN 18920) zu schützen. Die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gem. § 39 und § 44 BNatSchG sind zu beachten. Rodungs- und Fällungsarbeiten dürfen nur im Zeitraum vom 1.10. bis 28.02. erfolgen. Die auf dem Gelände vorhandenen, farblich markierten zu rodenden Bäume und Gehölze, sind unmittelbar vor Beginn von Rodungs- und Fällungsarbeiten auf eventuelle Quartiere von Brutvögeln, Fledermäusen oder anderen besonders geschützten Arten, z. B. auch Gartenschläfer, zu kontrollieren. Nicht markierte Bäume wurden zuvor bereits kontrolliert sowie Baumhöhlen verschlossen. Abrissmaßnahmen an Gebäuden sollen aus Artenschutzgründen möglichst nur im Zeitraum Oktober bis einschließlich März erfolgen. Zur Straßen- und Wegebeleuchtung ist ausschließlich insektenneutrale Beleuchtung (z. B. LED) zu verwenden. Die in der Begründung enthaltene Anlage Plan Nr. 2 „Grünordnungskonzept“ gibt wichtige räumliche Hinweise zu einer sachgerechten Umsetzung der Begrünungsund Artenschutzfestsetzungen des BE 31. Für den Fledermausschutz gibt das „Abschlussgutachten Fledermäuse“ wichtige Hinweise zur Neuschaffung von Fledermausquartieren im Baugebiet, z. B. durch Fledermauskästen oder sinnvolle bauliche Maßnahmen. Zur Sicherstellung der artenschutz- und begrünungsbezogenen Anforderungen des BE 31 ist eine ökologische Baubegleitung durch eine fachlich qualifizierte Person geboten. Die Untere Naturschutzbehörde ist entsprechend einzubinden und zu informieren.

7

Auswirkungen der Planung Die Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die Belange des Brand- und Katastrophenschutzes sind in den vorangegangenen Kapiteln bereits im Einzelnen erläutert. Bezüglich der Auswirkungen auf die Umwelt wird auf Kapitel 8 verwiesen.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

7.1

Begründung

Flächenbilanz Art der Nutzung

Flächenanteil in m²

Gemeinbedarfsfläche

15.184 m²

Private Grünfläche

53 m²

Verkehrsfläche

417 m²

Gesamtfläche

15.654 m²

8

Umweltbelange in der Planung

8.1

Vorbemerkung Der Stadtrat Trier hat mit seinem Beschluss vom 31.03.2009 den Standort des ehemaligen Brauchwasserpumpwerks in Ehrang als Standort der künftigen FeuerwehrNebenwache im Grundsatz festgelegt. Die Standortfestlegung erfolgte auf der Grundlage von Vorgaben der Feuerwehr und war Gegenstand einer umfangreichen Prüfung von Standortalternativen. Die Fläche des ehemaligen Brauchwasserwerkes weist wegen ihrer zentralen Lage im Einzugsbereich und der verkehrsgünstigen Lage eine hervorragende Eignung auf. Das Grundstück befindet sich in einem „unbeplanten Innenbereich“ i.S. von § 34 BauGB. Aufgrund der besonderen Bedeutung für die Gefahrenabwehr soll für das Projekt auch im Interesse eines rechtssicheren baurechtlichen Zulassungsverfahrens ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da es sich um die Nachverdichtung eines überwiegend bebauten Bereiches i.S. der Innenentwicklung handelt, soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden. Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Grundfläche < 20.000 m²; kein UVP-pflichtiges Vorhaben; keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura2000-Gebieten) sind erfüllt. (Zusammenfassung aus dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan BE 31, Stadtplanungsamt Trier, Stand Mai 2012) Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3, d.h. es ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und kein Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen, von einer zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen und die Vorschriften zum Monitoring (§ 4c BauGB) sind nicht anzuwenden. Außerdem gelten im vorliegenden Fall (Grundfläche < 20.000 m²) „Eingriffe … als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“, d.h. ein Ausgleich ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dennoch besteht die materielle Pflicht, die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichti-

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

gen. Deren Ermittlung und Bewertung wird nachfolgend dargestellt. Dabei wurde auch das vorliegende Lärmgutachten - BOXLEITNER (2011): Schalltechnische Untersuchung zum Brand- und Katastrophenschutzzentrum in Trier-Ehrang - BOXLEITNER (2012): 1. Ergänzung Schalltechnische Untersuchung zum Brandund Katastrophenschutzzentrum in Trier-Ehrang berücksichtigt. Nach den Regelungen des § 44 BNatSchG gelten außerdem artenschutzrechtliche Verbote für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Im Rahmen der Bauleitplanung ist daher u.a. eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen können spezielle Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bzw. CEFMaßnahmen2 erforderlich werden. Als Grundlage für eine sachgemäße Beurteilung wurden die nachfolgend genannten faunistischen Untersuchungen durchgeführt, die im Zuge der Planaufstellung und –realisierung zu berücksichtigen sind: - HORTULUS GMBH: Ornithologische Untersuchung (Brutvogel - Revierkartierung März – Juni 2012) - ANGETTER: Erfassung und Bewertung von Fledermausvorkommen (Detektorbegehungen Mai – Juli 2012)

8.2

Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Ziel der Bebauungsplan-Aufstellung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Errichtung eines Brand- und Katastrophenschutzzentrums entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, auch im Interesse eines rechtssicheren Zulassungsverfahrens und einer zügigen Vorhabensrealisierung. Hierfür ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück des ehemaligen Brauchwasserwerkes vorgesehen. Dort soll für die künftige Feuerwehrnebenwache ein dreigeschossiges Gebäude mit Übungshalle und Übungsturm sowie einer Wachabteilung und einem Ausbildungstrakt entstehen; vorgelagert sind Wagenhallen und im südlichen Bereich Containerhallen geplant.

8.3

Umweltrelevante Aussagen von Fachplanungen Landesentwicklungsprogramm 2008 (LEP IV) Das LEP enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das Land RheinlandPfalz; die zeichnerischen Festlegungen sind in einer Karte im Maßstab ca. 1:200.000

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continuous ecological functionality-measures = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

dargestellt (1 cm in der Karte = 2 km in der Natur). Nach dem LEP IV (2008) ist die Stadt Trier Oberzentrum und oberzentraler Entwicklungsschwerpunkt; mit der benachbarten Stadt Konz bildet Trier ein kooperierendes Zentrum. Das gesamte Stadtgebiet ist als „landesweit bedeutsamer Bereich für Erholung und Tourismus“ eingestuft, der großflächig nahezu das gesamte Moseltal und große Teile der östlich anschließenden Flächen umfasst. Nach Karte 9 des LEP IV gehört das Plangebiet zum Erholungs- und Erlebnisraum 19b „Trierer Moseltal“, das Teil der zentralen landschaftlichen Leitstruktur Moseltal ist und darüber hinaus landesweite Bedeutung als stadtnaher Erholungsraum und historische Kulturlandschaft besitzt („landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft“ Nr. 5.1 „Moseltal“: gem. Tab. 3 im Anhang zum LEP IV = Ortsbilder, Burgen, Steillagen-Weinbau / Trockenmauern, Streuobstwiesen, Niederwälder). Für das Moseltal bei Trier werden lt. Karte 12 des LEP IV (Leitbild Grundwasserschutz) „landesweit bedeutsame Ressourcen für den Grundwasserschutz und die Trinkwassergewinnung“ (Bereich von besonderer Bedeutung) angegeben. Die im Plangebiet liegenden Flächen gehören jedoch nicht zu den „landesweit bedeutsamen Bereichen für die Sicherung des Grundwassers“. Andererseits ist das Plangebiet BE 31 als „landesweit bedeutsamer Bereich für den Hochwasserschutz“ bewertet. Der Siedlungsbereich Trier – Konz gilt gem. LEP IV, Kap. 4.3.4 als klimatischer Belastungsraum. Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Gebiete, für die ein „großräumig bedeutsamer Freiraumschutz“ festgelegt wird. Regionaler Raumordnungsplan Trier 1985 (ROP) / Freiraumkonzept / ROPneu Der ROP 1985 stellt die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung dar. Zeichnerische Festlegungen sind in einer Karte im Maßstab 1:100.000 enthalten (1 cm in der Karte = 1 km in der Natur); das Plangebiet ist als Siedlungsgebiet (Wohn- bzw. Industrie- und Gewerbegebiet) dargestellt. Dem Oberzentrum Trier sind die besonderen Funktionen Erholung, Wohnen und Gewerbe zugewiesen. Im Zuge der laufenden Gesamtfortschreibung des Regionalen Raumordungsplanes wurde ein Freiraumkonzept erstellt, das das gesamte Plangebiet als „Siedlungsfläche“ darstellt und darüber hinaus keine weiteren Aussagen zu den Freiraumfunktionen enthält. Nach derzeitigem Stand der Neuaufstellung des ROP sollen im Überschwemmungsgebiet der Mosel Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz festgelegt werden. Nach den Vorgaben des rechtsverbindlichen ROP (1985) zum Hochwasserschutz ist das vorhandene Abführvermögen der Gewässer weitestgehend zu erhalten. Dies erfordert die Sicherung der natürlichen Retentionsräume sowie die Freihaltung der Talsohlen und der Abflussquerschnitte der Wasserläufe von abflussstörenden Nutzungen (Kap. 5.5.2.1 ROP 1985). Außerdem ist im ROPneu nach derzeitigem Stand die Festlegung eines Vorbehaltsgebietes Grundwasserschutz vorgesehen. Es soll daher im Rahmen der Bauleitplanung darauf hingewirkt werden, dass der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt wird.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Zu beachten ist, dass der Gesamtentwurf zur Neuaufstellung des ROP unter Anpassung an das LEP IV zur Zeit noch nicht fertiggestellt ist. Die (künftigen) Festlegungen im ROPneu haben daher derzeit noch keine Qualität der Bindungswirkung und des Berücksichtigungsgebotes i.S. des § 3 Abs. 4 ROG, sind jedoch bereits jetzt in die Gesamtbetrachtung der Planungen mit einzubeziehen.

Landschaftsrahmenplan 2009 Im Landschaftsrahmenplan Region Trier (SGD Nord, Stand Sept. 2009) ist die ca. 200 m nordöstlich des Plangebietes BE 31 verlaufende Kyll und ihr gesamter Mündungsbereich als Kernfläche, angrenzende Flächen tlw. als Verbindungsfläche des landesweiten Biotopverbunds dargestellt. Das Plangebiet selbst ist als Siedlungsfläche dargestellt.

Biotopsystemplanung (LFUG / FÖA 1993) Hinweis: Mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 09.02.2006 wurde die Biotopsystemplanung RLP (VBS) durch die o.g. Ergebnisse des Biotopverbunds ersetzt. Diese Biotopsystemplanung (VBS) hatte für das Bebauungsplangebiet BE 31 und die unmittelbar angrenzenden Flächen zeichnerisch keine Entwicklungsziele oder Prioritäten dargestellt.

Flächennutzungsplan Stadt Trier 1982 s. Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 4.2

Landschaftsplan Stadt Trier (Endfassung 12 / 2010) Der Landschaftsplan für die Stadt Trier wurde neu bearbeitet und lag zum Zeitpunkt der Bearbeitung als Endfassung (Stand 12/2010) vor. Im Bestandsplan des aktuellen Landschaftsplans ist das Plangebiet BE 31 überwiegend als Siedlungsfläche erfasst, die nicht überbaute Teilfläche im südlichen Abschnitt ist als „Halboffenlandkomplex mit Gärten, Streuobst und Gehölzstrukturen“ kartiert. Landschaftsplanerische Maßnahmen sind für das Plangebiet und dessen näheres Umfeld nicht dargestellt. Nach Plan 5a „Pflanzen/Tierwelt – Lokaler Biotopverbund“ ist das Gebiet als „Siedlungsraum“ außerhalb des lokalen Biotopverbunds mit „mittlerer bis geringer Bedeutung“ eingestuft. Für das Plangebiet sind im Landschaftsplan lt. Plan 5b „Schutzgut Pflanzen-/Tierwelt – Artenschutz“ keine aktuellen oder älteren Nachweise für das Vorkommen streng geschützter bzw. gefährdeter oder stark gefährdeter Arten dokumentiert.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Abb. 1: Auszug Landschaftsplan Stadt Trier (Endfassung): Plan Nr. 11b Stadtteil-Landschaftsplan Ehrang-Quint

Nach dem Entwicklungskonzept der Landschaftsplanung ist im Plangebiet BE 31 der vorhandene Halboffenlandkomplex mit Gärten, Streuobst und Gehölzstrukturen zu erhalten. Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan zahlreiche Bewertungen und Zielaussagen, die nachfolgend bei der Darstellung der jeweiligen Schutzgüter aufgeführt sind.

8.4

Schutzgüter und Umweltauswirkungen Von der Bauleitplanung und geplanten Nutzungsänderung ausgehende Wirkungen Durch die Bauleitplanung sind folgende Auswirkungen auf die Wohn- und Wohnumfeldqualität, den Naturhaushalt und das Stadt-/ Landschaftsbild zu erwarten: AUSWIRKUNGEN DES PROJEKTES Baubedingt: Gefährdung von Einzelbäumen und Gehölzen durch Baubetrieb In den nicht überbauten / unversiegelten Teilbereichen: Bodenumlagerungen durch Tiefbauarbeiten; Bodenverdichtungen durch Baufahrzeuge und -maschinen Vorübergehend Lärm, Abgase und Erschütterungen durch Baufahrzeuge und – maschinen (Abrissarbeiten, Tiefbauarbeiten) Anlagebedingt: Beseitigung von Vegetationsbeständen (v.a. Streuobstwiese mit Obst-Hochstämmen, Baum- und Gehölzbestände, Wiesenflächen) Flächenneuversiegelung bisher unbefestigter oder teilbefestigter Flächen durch bauliche Erweiterung / Ergänzung Potenzielle Retentionsraumverluste durch bauliche Erweiterungen innerhalb des gesetzl. Überschwemmungsgebietes der Mosel (Hinweis: Das Plangebiet ist wegen des Hochwasserdeiches Servaisstraße faktisch hochwasserfrei; s. Begründung zum BPlan, Kap. 4.5) Teilweise Inanspruchnahme von Grün- und Freiflächen mittlerer stadtklimatischer

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Bedeutung Betriebsbedingt: Im Regelbetrieb (Techn. Dienst) werden an der bestehenden Mischbebauung tags und nachts die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten und 7 – 5 dB(A) unterschritten. Die Forderung der TA Lärm zu den Spitzenpegeln eingehalten (BOXLEITNER 2012).

8.4.1 SCHUTZGÜTER (Belange gem. § 1, Abs. 6, Nr. 7 a, c, d BauGB) 8.4.1.1 Menschen / menschliche Gesundheit / Bevölkerung Die Bauleitplanung BE 31 kann potenziell durch verschiedene Faktoren Auswirkungen auf Menschen und die Bevölkerung entfalten (z.B. Hochwassergefährdung, Lärmbelastung, klimatische Auswirkungen, Erschütterungen, Lichteinwirkungen etc.). In Bezug auf die Gesundheit des Menschen sind insbesondere die Wirkfaktoren Lärm und Luftschadstoffe zu betrachten. Aus einer für das gesamte Stadtgebiet Trier durchgeführten Klimauntersuchung (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2009) geht hervor, dass die Straßenräume der Bundesstraßen B 52 und B 53 als Bereiche mit hoher verkehrsbedingter Luftbelastung zu bewerten sind (Kurzzeitbelastung; für das Bezugsjahr 2005 bei einer austauscharmen Wetterlage modellierte NO2 – Immissionskonzentration > 80 µg/m³). Die bebauten und versiegelten Bereiche westlich des Plangebietes BE 31 gelten ganz überwiegend als bioklimatisch „günstig“, die unbebauten Freiflächen im Plangebiet und dessen Umfeld werden dagegen als „Ausgleichsräume“ mit einer „geringen“ Kaltluftlieferung der Grün- und Freiflächen bewertet (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2009; s. auch Kap. 4.1.5). Zum Bebauungsplan BE 31 wurde eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (BOXLEITNER 2011 / 2012). Die wesentlichen Ergebnisse sind in der Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 4.6 dargestellt. Demnach werden im Regelbetrieb des BKSZ (Techn. Dienst) an der bestehenden Mischbebauung sowohl tags als auch nachts die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten und um 7 – 5 dB(A) unterschritten; die Forderungen der TA Lärm zu den Spitzenpegeln werden ebenfalls eingehalten. Durch den Realeinsatz kommt es auch in der lautesten Nachtstunde nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Durch den umliegenden Straßenverkehr werden an der geplanten Bebauung BKSZ die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete bis zu 13 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts überschritten; die Einhaltung der Orientierungswerte ist mit passiven Schutzeinrichtungen zu lösen (BOXLEITNER 2012). 8.4.1.2 Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz Vegetation / Biotoptypen Der Baum- und Gehölzbestand sowie die Vegetation im Untersuchungsgebiet wurden im Rahmen der flächendeckenden Biotoptypen- und Strukturkartierung (Mai 2012) er-

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

fasst. Die Ergebnisse sind in einem Bestandsplan (s. Plan 1 im Anhang) dargestellt. Innerhalb des Plangebietes oder unmittelbar benachbart befinden sich keine Naturdenkmäler und keine Biotopflächen, die im Biotopkataster RLP erfasst sind. Nach der Kartierung der heutigen potenziellen natürlichen Vegetation (hpnV) handelt es sich im westlichen Teil des Grundstücks um Standorte des Perlgras-Buchenwaldes, im östlichen Teil um Standorte des Stieleichen-Hainbuchen-Waldes; die Standortverhältnisse sind daher als mittlere Standorte mit „mäßig frischen bis frischen“ und „basenhaltigen“ Böden zu charakterisieren (www.naturschutz.rlp.de; abgerufen 05/2012).

Tierwelt Im Rahmen der Bauleitplanung BE 31 wurden verschiedene faunistische Untersuchungen an fachlich spezialisierte Büros beauftragt (Brutvogel-Revierkartierung März – Juni 2012 sowie Erfassung und Bewertung von Fledermausvorkommen Mai – Juli 2012); die Endergebnisse liegen zwischenzeitlich vor und sind nachfolgend bzw. im Anhang dokumentiert. Vögel Im Zuge der Untersuchungen des Büros Hortulus GmbH (P. Jaskowski) wurden insgesamt 5 Feldbegehungen durchgeführt. Im Plangebiet und auf den unmittelbar angrenzenden Flächen konnten dabei 10 verschiedene Vogelarten und 13 BrutvogelReviere nachgewiesen werden. Die Ergebnisse sind in nachfolgender Tabelle und Abbildung dargestellt. Bemerkenswert ist das Vorkommen brütender Feldsperlinge (Passer montanus, RL – Vorwarnliste) in Baumhöhlen im südlichen Teil des Plangebietes. Keine der als Brutvogel nachgewiesenen Arten gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützt“ oder ist in den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie verzeichnet.

Ergebnisse der Brutvogelkartierung (HORTULUS GMBH, P. Jaskowski 2012) Zoologischer Artname Turdus merula Parus caeruleus Fringilla coelebs Passer montanus Carduelis chloris Prunella modularis Parus major Sylvia atricapilla Erithacus rubecula Phylloscopuscollybita BV = Brutvogel

Deutscher Artname Amsel Blaumeise Buchfink Feldsperling Grünling Heckenbraunelle Kohlmeise Mönchsgrasmücke Rotkehlchen Zilpzalp

Kürzel A Bm Bf Fs Gf Hb Km Mg Rk Zz

Status BV BV BV BV BV BV BV BV BV BV

Anzahl Brutpaare 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1

„Neben den Arten, die im Projektgebiet brüteten, wurden Nahrungsgäste beobachtet, die im angrenzenden Gartenland ihre Reviere hatten. Das Gebiet wurde gelegentlich

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

von Vögeln aus dem westlich gelegenen Pfalzeler Wald oder aus der nördlich befindlichen Kylltalaue angeflogen und diente somit als Venetzungselement zu den oben genannten Bereichen. Die Flugbewegungen hielten sich allerdings in Grenzen, da die Straßen rundherum und die Bahntrasse mit Wohnbereich im Westen doch ein gewisses Hindernis darstellen.“ (HORTULUS GMBH, P. Jaskowski 2012) Als Nahrungsgäste konnten folgende Vogelarten festgestellt werden Zoologischer Artname Corvus corone Motacilla alba Pica pica Picus viridis Sylvia curruca Columba palumbus Turdus pilaris GV = Gastvogel

Deutscher Artname Aaskrähe Bachstelze Elster Grünspecht Klappergrasmücke Ringeltaube Wacholderdrossel

Status GV GV GV GV GV GV GV

Quelle: HORTULUS GMBH, P. Jaskowski 2012 Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind alle festgestellten Vogelarten besonders geschützt. Der Grünspecht genießt zusätzlich den Schutzstatus streng geschützter Arten.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Abb. 2: Ergebnisse Brutvogelkartierung (HORTULUS GmbH 2012)

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Begründung

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Begründung

Fledermäuse Die beauftragten Untersuchungen zur Erfassung und Bewertung von Fledermausvorkommen im Plangebiet wurden von Frau Lea-Su Angetter, Trier, durchgeführt. Im Zeitraum Mai – Ende Juli 2012 erfolgten an insg. 7 warmen Abenden und in den Morgenstunden Detektorbegehungen entlang von Sektoren. Zusätzlich wurde eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt, um potenzielle Fledermausquartiere zu erfassen. Außerdem erfolgten Sichtbeobachtungen. Darüber hinaus wurden je Begehung vier Horchkisten jeweils die ganze Nacht über an potenziell geeigneten Leitstrukturen oder Jagdgebieten aufgestellt, um Anwesenheit und Aktivität von Fledermäusen nachzuweisen. Insgesamt wurden 17 Höhlenbäume mit zusammen rund 30 Höhlungen kartiert. Einige dieser Bäume weisen Stamm-Durchmesser von über 50 cm auf und wären damit potenziell auch als Winterquartiere für Fledermäuse geeignet. Nach den Sichtbeobachtungen und Aktivitätszeiten gibt es keine Hinweise auf Quartiere im Projektgelände. „Von größeren Wochenstuben ist aufgrund fehlender Quartierstrukturen an den Gebäuden generell nicht auszugehen“ (ANGETTER 2012). Bei den aufgenommenen Fledermausrufen (Detektor) handelt es sich überwiegend um Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus). „Am 23.05. und 03.07.2012 überflog ein Abendsegler (vermutlich Nyctalus noctula) das Gebiet in Richtung Mosel. In drei Nächten … wurde eine Fledermaus der Gattung Myotis (Myotis spec.) im Sektor D entlang der Baumreihen auf dem Weg empfangen … Eine aktive Jagd auf dem Gelände … wurde nicht verzeichnet. Entlang des Weges, der neben der Bundesstraße vorbeiführt, nutzt ein Langohr (Plecotus spec.) die Baumreihen höchstwahrscheinlich als Flugroute … Eine Nutzung des Geländes als Jagdgebiet wurde während der Begehungen nicht nachgewiesen. Bei der Zwergfledermaus konnten intensive Nahrungsflüge hauptsächlich in Sektor D entlang der Baumreihen im nördlichen Teil des Gebietes … registriert werden“ (ANGETTER 2012).

Biotopverbund / Biotopvernetzung Kernflächen oder Verbindungsflächen des landesweiten Biotopverbundes werden vom Vorhaben BE 31 nicht negativ betroffen. Bedeutende oder sehr bedeutende Flächen des regionalen Biotopverbundes lt. Landschaftsrahmenplanung Region Trier (SGD Nord, Stand Sept. 2009) bzw. Hauptbestandteile des lokalen Biotopverbunds lt. Landschaftsplanung Stadt Trier (Endfassung 12 / 2010) sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden.

Bewertung Innerhalb des Plangebietes BE 31 und unmittelbar angrenzend kommen keine Biotope des Biotopkatasters RLP vor. Natura2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete werden von der Planung nicht tangiert. Das FFH-Gebiet “Untere Kyll und Täler bei

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Kordel” (6105-301) befindet sich ca. 200 m nordöstlich des Plangebietes, das FFHGebiet „Mosel“ (5908-301) beginnt etwa 750 m östlich des Plangebietes; beide FFHGebiete sind durch die B 52 bzw. B 53 vom Plangebiet getrennt. Besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben die älteren Obstund Laubbäume im Untersuchungsgebiet, die z.T. Baumhöhlen besitzen und damit entsprechende tierökologische Funktionen aufweisen. Zwei dieser Höhlenbäume im Bereich der Streuobstwiese beherbergen ein Gartenschläfer-Nest (ANGETTER 2012). Der Streuobstbestand im südlichen Teil des Plangebietes stellt einen schutzwürdigen Biotop dar; Streuobstbestände stehen in Deutschland und in RLP auf der Roten Liste der bestandsgefährdeten Biotoptypen (RL D = stark gefährdet; RL RLP = Sicherungsrang 2). Der vorhandene Streuobstbestand und die übrigen alten Baumbestände zeichnen sich durch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Belastungen aus, da Verluste oder Beeinträchtigungen ihrer Lebensraumfunktionen innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren nicht mehr ausgeglichen werden können. Die Habitatfunktionen sind durch Nutzungsaufgabe, die bestehende Siedlungsnutzung im Umfeld und durch den Straßenverkehr (B 52 / B 53) teilweise eingeschränkt.

Foto 1: Streuobstbestand, mit Schafen beweidet (Foto: KBH ARCHITEKTUR)

I.d.R. von mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sind die übrigen (meist jüngeren) Baum- und Gehölzbestände im Untersuchungsgebiet, die überwiegend als Baum- und Strauchhecken ausgebildet sind (v.a. Böschungsbereich der B 53). Eine mittlere Bedeutung besitzen auch die Wiesenflächen, die meist als (typische) Glatthaferwiesen ausgeprägt sind. Das begrünte Dach eines unterirdischen Bauwerks beim ehem. Wasserwerk weist aktuell eine relativ artenreiche Magerwiesenvegetation auf und ist damit als Biotoptyp von hoher Bedeutung einzustufen. Von geringer bis mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sind die angrenzenden Hausgärten, die i.a. weniger artenreich ausgebildet und intensiver ge-

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

nutzt sind. Rasenflächen und mit bodendeckenden Gehölzen bepflanzte Freiflächen haben im Untersuchungsgebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nur eine geringe Lebensraumbedeutung für Pflanzen und Tiere.

Biologische Vielfalt Die Bundesrepublik Deutschland hat im Jahr 1992 auf der Konferenz in Rio de Janeiro, Brasilien, die sog. Biodiversitätskonvention (Übereinkommen über die biologische Vielfalt) unterzeichnet. Die Ziele dieser Konvention wurden durch Aufnahme als Grundsatz ins Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2002 in nationales Recht umgesetzt. Die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) oder „Biodiversität“ umfasst nach den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 - „die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen“. Im Jahr 2005 wurde mit der Novellierung des UVPG die biologische Vielfalt als Schutzgut definiert, das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Von besonderer Bedeutung für die biologische Vielfalt sind v.a. die Lebensraumvielfalt und Artenvielfalt und insbesondere auch die Lebensräume von seltenen oder bestandsbedrohten Pflanzen- und Tierarten. Die durch die vorliegende Bauleitplanung betroffenen Biotoptypen und Vegetationsbestände sind nach den bisherigen Erkenntnissen von insgesamt mittlerer Bedeutung, teilweise jedoch von hoher Bedeutung (Streuobst, Magerwiese) für die biologische Vielfalt.

Ziele / Anforderungen - Erhaltung / Sicherung des vorhandenen Halboffenlandkomplexes mit Gärten, Streuobst und Gehölzstrukturen (lt. Landschaftsplan Stadt Trier)

Wirkungsprognose Für das nahegelegene FFH-Gebiet „Untere Kyll und Täler bei Kordel“ sind in der Landesverordnung vom 22.12.2008 folgende Erhaltungsziele festgelegt: „Erhaltung oder Wiederherstellung - der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität, - von Buchen-, Eichen-Hainbuchen- und Schluchtwald, - von nicht intensiv genutztem Grünland, möglichst ungestörten feuchten Felsen und steilen Bachtälern, auch für den Prächtigen Hautfarn, - von möglichst ungestörten Fledermausquartieren in Höhlen und Stollen.“

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Für das weiter entfernt gelegene FFH-Gebiet „Mosel“ werden als gelistete Arten nach Anhang II bzw. IV der FFH-Richtlinie ausschließlich diverse Fischarten und die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) angegeben. Lt. Landesverordnung vom 22.12.2008 werden folgende Ziele genannt: „Erhaltung oder Wiederherstellung - von naturnahen Ufer- und Sohlstrukturen als Laich- und Rasthabitate für Fischarten, - der Durchgängigkeit des Wasserkörpers für Wanderfische und einer guten Wasserqualität, - von Auwald und Mähwiesen (abschnittsweise).“ Durch das Bauvorhaben BKSZ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich der o.g. Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete zu erwarten. Innerhalb des Plangebietes BE 31 wird eine ca. 3.500 m² große Teilfläche eines vorh. Streuobstbestandes in Anspruch genommen; dadurch werden etwa 26 ObstHochstämme betroffen sein und verloren gehen, von denen 7 Bäume bereits Brusthöhen-Durchmesser (BHD) von 40 cm und mehr aufweisen; insgesamt sind 12 dieser Obstbäume als Höhlenbäume einzustufen (vgl. ANGETTER 2012). Daneben gehen ca. 25 Laubbäume verloren, von denen zwei als „starkes Baumholz“ (BHD > 50 cm) einzustufen sind; die übrigen Laubbäume weisen BHD meist zw. 15 u. 30 cm auf. Außerdem sind rund 5 Nadelbäume (BHD ca. 30-50 cm) als Baumverlust anzusehen. Die jeweiligen Baumverluste sind v.a. auch im Hinblick auf die faunistischen Funktionen zu bewerten und es sind die artenschutzrechtlichen Belange zu beachten, v.a. bei vorhandenen Baumhöhlen oder potenziellen Spaltenquartieren für Fledermäuse etc. (s. Anlage 3: Artenschutzrechtliche Vorprüfung). Die Auswirkungen auf die Vogelfauna werden vom Gutachter (HORTULUS GMBH, P. JASKOWSKI) zusammenfassend wie folgt bewertet: „Die festgestellten Brutvögel im UG sind sogenannte ‚Allerweltsarten‘. Sie gelten als anpassungsfähig und relativ unempfindlich gegenüber Störungen. Die einzelnen Bäume im Norden bieten aufgrund ihres geringen Alters Vogelarten kaum Brutmöglichkeiten. Es fehlt Altholz mit geeigneten Nischen, Baumhöhlen, Astlöchern und Bruchstellen. Die dort befindlichen Koniferen und Laubgehölze mittleren Alters werden lediglich von den anspruchslosen Arten wie Buchfink und Mönchsgrasmücke als Nistbäume gewählt… Die Strauch- und Heckenpflanzungen im Eingangsbereich blieben … unbesiedelt. Auch die Gebäude selbst boten keine Möglichkeiten der Nestanlage für Gebäudebrüter wie Haussperling, Mehlschwalbe oder Hausrotschwanz. Nur der südliche Bereich … wurde von mehreren Arten besiedelt. Es handelt sich dabei um einen Streuobstbestand, der intensiv mit Schafen beweidet wird … Die hochstämmigen Obstbäume befinden sich in einem sehr schlechten Pflegezustand, bieten aber aufgrund der vielen Baumhöhlen Kohlmeise, Blaumeise und Feldsperling Brutlebensraum. Der Feldsperling brütete in einer alten Zwetschge mitten im Bestand ...

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Zu den Höhlenbrütern gesellten sich noch Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Amsel und Zilpzalp … Auch diese Arten sind Generalisten, wenig störanfällig und aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit weit verbreitet. Empfindliche oder seltene Arten brüteten 2012 im UG nicht. Als Gäste kamen Vögel aus der Nachbarschaft oder aus den weiter entfernt gelegenen Waldbereichen zur Nahrungssuche. Vor allem waren Rabenkrähe, Elster und Ringeltaube regelmäßige Gäste, da sie auch in unmittelbarer Nähe brüteten. Besonders zu erwähnen ist der Grünspecht, der als Nahrungsgast das Gebiet aufsucht und für den das Gebiet auch als potentielles Bruthabitat anzusehen ist. Hier findet er auf dem kurzrasigen Grünland seine Nahrung... Die Höhlen in den Bäumen stammen höchstwahrscheinlich von ihm oder vom Buntspecht. Sie müssen aber nicht als Bruthöhle angelegt worden sein, sondern werden auch als reine Schlafhöhle angelegt und auch genutzt. .... Die Obstbäume gehören zu einem Band bestehend aus Kleingärten, Beständen aus hochstämmigem Streuobst und kleinbäuerlichen Nutzflächen, das sich, mit Unterbrechungen, von Trier-Quint im Norden bis Trier-Biewer im Süden ausdehnt und durch zunehmende Flächeninanspruchnahme in den letzten Jahren und durch Nutzungsaufgabe stark an ökologischer Qualität eingebüßt hat. Die ausgebliebene Nachpflanzung und fehlende Kronenpflege an den Obstbäumen hat dazu geführt, dass die Streuobstbestände in absehbarer Zeit zusammenbrechen und ihre ökologische Funktion einbüßen werden.“ (HORTULUS GmbH 2012) Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermausfauna werden von der Fachgutachterin (L.-S. ANGETTER) wie folgt eingeschätzt: „Auf dem Gelände des ehemaligen Brauchwasserpumpwerks in Ehrang ist … nicht von Quartieren und Wochenstuben auszugehen. Die Höhlenbaumkartierung hat jedoch ergeben, dass auf der Streuobstwiese ein großer Anteil an potentiellen Baumhöhlen besteht. Die Durchmesser der Obstbäume liegen zwischen 20 und 60 cm und eignen sich als Wochenstuben oder als Winterquartiere. Eine Nutzung durch Fledermäuse konnte in der Untersuchungszeit nicht nachgewiesen werden. Die Streuobstwiese bietet ferner ein potentielles Jagdgebiet, welches aber nur von einigen Zwergfledermäusen genutzt wurde. Eine erhöhte Nutzung in den Sommermonaten ist jedoch nicht auszuschließen. Die Vegetationsstrukturen im Sektor D werden als Jagdgebiet und Leitstruktur von Zwergfledermäusen und einer Myotis-Art genutzt. Um eine Störung und eine Minderung der Qualität dieser Bereiche für Fledermäuse auszuschließen, wurden Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen, um mögliche Beeinträchtigungen durch den Eingriff gering zu halten oder zu minimieren“ (ANGETTER 2012). Es wird außerdem vorgeschlagen, die Baumfällungen erst ab November durchzuführen, um Fledermäuse, die die Streuobstwiese möglicherweise im Herbst als Jagdgebiet nutzen, nicht zu stören. Da das Projektgebiet direkt an der stark frequentierten B 53 und B 52 liegt, ist es jedoch fraglich, ob die Streuobstwiese ein geeignetes Jagdhabitat für lärmempfindliche Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus) darstellt.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Die von der Bauleitplanung betroffenen Offenland-Biotoptypen sind nach den derzeitigen Erkenntnissen überwiegend von mittlerer ökologischer Bedeutung und mittelfristig ersetzbar. Auch das als Magerwiese ausgeprägte Gründach nördlich des Wasserbeckens ist z.B. durch entsprechende Dachbegrünungsmaßnahmen ersetzbar.

Maßnahmen - Erhaltung von größeren bzw. älteren Laub- und Obstbäumen in den Randzonen des Plangebietes, die nicht unmittelbar durch Überbauung betroffen sind (Erhaltungsfestsetzung) - Tlw. Erhaltung vorhandener Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes (z.T. Leitstrukturen / Jagdgebiete für Fledermäuse) - Vorübergehender Quartierersatz durch Aufhängen mehrerer Vogel- u. Fledermausnistkästen in älteren Bäumen in den Randzonen des Plangebietes - Neuschaffung von Fledermausquartieren in oder an den geplanten Gebäuden des künftigen BKSZ (z.B. Fledermausbretter, Öffnungen und Quartierangebote im Übungsturm) - Umsiedlung der Astlosen Graslilie (Anthericum liliago; besonders geschützt n. Bundesartenschutzverordnung) in die künftigen Grünflächen am südlichen und östlichen Plangebietsrand - Externe Kompensationsmaßnahme: Schaffung von Ersatzhabitaten, v.a. für den Grünspecht, durch Sanierung / Erhalt und Nachpflanzung / Pflege von hochstämmigen Obstbäumen im Bereich Mäusheckerweg (Gem. Pfalzel, Flur 13, Parzelle 312/9, Teilfläche) - Durchführung der aus artenschutzrechtlichen Gründen notwendigen Vermeidungs, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen (z.B. Bauzeitenbeschränkungen, Kontrollen)

Artenschutz Nach den Regelungen des § 44 BNatSchG gelten artenschutzrechtliche Verbote bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Im Rahmen der Bauleitplanung BE 31 ist daher auch eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Zu den Ergebnissen im Detail wird auf Anlage 3 verwiesen. Negative Auswirkungen auf lokale Vogel-Populationen sind im Zuge der weiteren Planung zu vermeiden. Baubedingte Tötungen von Individuen (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen bzw. Eiern werden z.B. dadurch vermieden, dass die Rodung von Bäumen und Gehölzen sowie eine evtl. erforderliche Baufeldfreimachung nur außerhalb der Hauptbrutzeiten der in Betracht kommenden

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Vogelarten erfolgt. Insbesondere für den Grünspecht Kompensationsmaßnahme im Umfeld notwendig.

wird

eine

externe

Im Plangebiet BE 31 ist nach den Ergebnissen des Fledermaus-Gutachtens nicht von Fledermaus-Quartieren und Wochenstuben auszugehen. Die Streuobstwiese weist zahlreiche potenzielle Höhlenquartiere auf, eine Nutzung durch Fledermäuse konnte in der Untersuchungszeit jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Streuobstwiese stellt außerdem ein potenzielles Jagdgebiet dar, das aber nur von einigen Zwergfledermäusen genutzt wurde. Vorhandene Gehölzstrukturen im nördlichen Abschnitt des Plangebietes werden als Jagdgebiet und Leitstruktur von Zwergfledermäusen und einer Myotis-Art genutzt. Die Fachgutachterin schlägt hier konkrete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vor, um mögliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu vermeiden oder zu minimieren (s. Anlage 3 bzw. ANGETTER 2012). Erhebliche Störungen z.B. durch baubedingte Verlärmung und Beleuchtung von Baustellen können ausgeschlossen werden, indem die Bauarbeiten ausschließlich tagsüber bzw. generell außerhalb der Jagdzeiträume der Fledermäuse durchgeführt werden. Für die künftige Beleuchtung des Betriebsgeländes sollten ausschließlich fledermausverträgliche Leuchtentypen (z.B. LED) verwendet werden.

8.4.1.3 BODEN Beschreibung Der lokale geologische Untergrund wird lt. Geologischer Karte (NEGENDANK 1983) von den Kiesen und Sanden der unteren Niederterrasse der Mosel gebildet. Die Böden im nördlichen Teil des Untersuchungsgebietes sind fast vollständig durch den Bau des Brauchwasserpumpwerkes Ehrang überformt (Versiegelung, Teilversiegelung, Verdichtung, Umlagerung etc.). In den unversiegelten Bereichen herrschen lehmige Böden vor (www.lgb-rlp.de). Der Anteil befestigter bzw. unbefestigter Flächen in der aktuellen Bestandssituation (Stand: Mai 2012) ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Befestigungsart

Fläche

Überbaut / vollständig versiegelt (z.B. Gebäude, Asphalt, Beton, Pflaster)

Flächenanteil

ca. 4.470 m²

ca. 29 %

ca. 440 m²

ca. 3 %

Unbefestigt (Wiesen, Streuobstbestand, Grünflächen etc.)

ca. 10.650 m²

ca. 68 %

BE 31 insgesamt

ca. 15.560 m²

100 %

Teilw. befestigt (v.a.. unterbaute Bereiche mit Gründach)

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Bewertung Nach Angaben des Landesamtes für Geologie und Bergbau (www.lgb-rlp.de; abgerufen 30.04.2012) besteht im Planungsraum ein erhöhtes Radonpotenzial (40 – 100 kBq/m³) „mit lokal hohem Radonpotenzial (>100 kBq/m³) in und über einzelnen Gesteinshorizonten“. Für den südlichen Teil des Plangebietes BE 31 (vorh. Streuobstwiese) werden tiefgründige Böden mit einem sehr hohen Ertragspotenzial und Wertzahlen zw. 80 - 100 (!) angegeben (www.lgb-rlp.de; abgerufen 29.08.2012). Lt. Stellungnahme SGD Nord v. 24.07.12 sind innerhalb des Geltungsbereiches keine Altablagerungen, Rüstungs- oder militärische Altstandorte oder gewerblichindustrielle Altstandorte kartiert.

Ziele / Anforderungen - Verwendung durchlässiger Flächenbefestigungen, soweit bautechnisch möglich: Vollständig versiegelnde Beläge nur dort, wo dies wegen der Nutzung bzw. Belastung der Flächen unumgänglich ist. Flächenbefestigungen der PKW-Stellplätze in wasserdurchlässiger Bauweise (z.B. Schotterrasen, Rasenfugen- bzw. Splittfugenpflaster, Porenpflaster). - Rückbau / Entsiegelung nicht mehr benötigter Flächen gem. § 179 BauGB zur Reaktivierung von Bodenfunktionen, soweit nicht andere Belange entgegenstehen.

Wirkungsprognose Natürlich gewachsene Böden kommen v.a. im südlichen Teil des Plangebietes vor. Eingriffe in die Bodenstruktur finden in erster Linie im Bereich der Streuobstwiese statt, da hier ein dauerhafter Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung erfolgt. In dieser ca. 5.000 m² großen Teilfläche werden sehr hochwertige Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit in Anspruch genommen. Über die bereits bestehende Überbauung und Versiegelung hinaus ist durch das BKSZ nach den derzeitigen Festsetzungen insgesamt eine zusätzliche Flächenneuversiegelung von max. ca. 9.000 m² möglich (s. Kap. 4.1.9).

Maßnahmen - Abtragung und Sicherung bzw. Folgenutzung des Oberbodens entsprechend DIN 18915 Blatt 2 - Befestigter Ausbau der neuen PKW-Stellplätze nur auf 4,30 m Länge, soweit Grünflächen anschließen an den Kopfenden anschließen - Verwendung durchlässiger Beläge auf neuen PKW-Stellplätzen und Nebenflächen, soweit deren Nutzung es zulässt (Textfestsetzung)

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

- Entsiegelung von alten nicht mehr benötigten Hof- und Lagerflächen und Umwandlung in Grünflächen - Extensive Dachbegrünung auf Flachdächern und flachgeneigten Dächern in Teilbereichen des Plangebietes

8.4.1.4 WASSER Beschreibung Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grundwasserlandschaft der quartären und pliozänen Sedimente (www.geoportal-wasser.rlp.de; abgerufen 04/2012). Es handelt sich um einen Porengrundwasserleiter mit einer Höffigkeit von i.d.R. 0,1 – 10 l/s (lokal auch bis zu 50 l/s); die Grundwasserneubildung beträgt ca. 50 – 200 mm/Jahr (LANDSCHAFTSPLAN STADT TRIER, Endfassung Dez. 2010). Die Grundwasserfließrichtung ist im allgemeinen in Richtung des Hauptvorfluters Mosel anzunehmen, wobei davon auszugehen ist, dass sich diese im Hochwasserfall auch umkehren kann. Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht ausgewiesen. Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Mosel (Rechtsverordnung vom 14.09.2009), dessen Abgrenzung sich am 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) orientiert (s. dazu die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 4.4). Nach Abstimmungsgesprächen mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft in Trier, ist das Plangebiet jedoch faktisch hochwasserfrei, da der Hochwasserdeich an der Servaisstraße höher ausgeführt ist als in den maßgeblichen topographischen Grundlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes angegeben.

Bewertung Gesamtes Plangebiet: oberflächennahe Grundwasservorkommen und / oder Grundwasservorkommen unter Deckschichten geringer Filtereignung (hohe Empfindlichkeit); hohe bis mittlere Versiegelung mit Beeinträchtigung durch Verringerung der Grundwasserneubildung (LANDSCHAFTSPLAN STADT TRIER, Endfassung Dez. 2010). Generell von sehr hoher Bedeutung für den Hochwasserschutz ist der Abfluss- und Rückhaltebereich der Mosel, der als Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist. Der Retentionsraum gilt zugleich als hoch empfindlich gegenüber Verminderungen des Retentionsvolumens, da diese i.a. zu einer Verschärfung der Hochwassersituation im Untersuchungsgebiet selbst und bei den Unterliegern führen (LANDSCHAFTSPLAN STADT TRIER, Endfassung 12 / 2010). Nach § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind durch die zuständigen Behörden das Hochwasserrisiko und die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebie-

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

te) zu ermitteln und zu bestimmen. Unter „Hochwasserrisiko“ ist dabei „die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte“ zu verstehen. Für Rheinland-Pfalz liegt eine solche vorläufige Bewertung bereits vor (Gefahren- und Risikokarten unter www.hochwassermanagement.rlp.de). Das Bebauungsplangebiet BE 31 unterliegt demnach einer mittleren bis erheblichen Gefährdung. Innerhalb des Plangebietes BE 31 befinden sich keine Anlagen und Betriebe gem. IVURichtlinie (Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung v. 24.09.1996) (www.hochwassermanagement.rlp.de; abgerufen am 29.08.2012). Gem. § 75 WHG sind für die ermittelten Risikogebiete bis zum 22.12.2015 sog. Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Diese liegen – abgesehen von einzelnen Aktionsplänen - derzeit noch nicht vor.

Ziele / Anforderungen - Retentionsraumverluste weitgehend vermeiden bzw. zeitgleich ausgleichen; Beeinträchtigungen des bestehenden Hochwasserschutzes vermeiden; hochwasserangepasstes Bauen (lt. Rechtsverordnung SGD Nord v. 14.09.2009) sowie hochwasserangepasste Lagerung wassergefährdender Stoffe - Naturnahe Rückhaltung / Versickerung von Niederschlagswasser

Wirkungsprognose Seit 1901 ist in Rheinland-Pfalz die Jahresmitteltemperatur von 8,6 Grad Celsius um etwa 1,1 Grad angestiegen; die Winter sind feuchter geworden. Starkniederschläge nehmen an Heftigkeit und Häufigkeit zu. „Die Anzahl der Hochwasserereignisse hat sich in den letzten 30 Jahren um ca. 25% erhöht“ (MUFV 2007). Unabhängig von den durch die vorliegende Bauleitplanung vorbereiteten Nutzungsänderungen muss daher auch im Planungsraum damit gerechnet werden, dass die Hochwassergefahr v.a. im Winterhalbjahr steigt. Im Zuge des allgemeinen Klimawandels wird eine Zunahme von Extremereignissen prognostiziert, wodurch das gesamte Plangebiet betroffen sein könnte, da sich dieses innerhalb des überschwemmungsgefährdeten Gebietes befindet. In der aktuellen Plankonzeption wird deshalb eine hochwasserangepasste Bauweise gewählt, indem die neu geplanten Hallen des BKSZ tlw. flutbar ausgestaltet werden, um das Gefährdungspotenzial im Erdgeschoss zu minimieren.

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Maßnahmen - Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze und Nebenflächen (Festsetzung im Bebauungsplan) - Entsiegelung nicht mehr benötigter Hof- u. Lagerflächen mit Entwicklung von Grünflächen - Rückhaltung / Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Regenwasser und Oberflächenwasser (z.B. Dachabflüsse) in Grünflächen, soweit technisch und schadlos möglich - Hochwasserangepasste Bauweise (z.B. flutbare Erdgeschosse)

8.4.1.5 Klima / Luft Beschreibung Die klimatischen Verhältnisse sind anhand folgender Eckwerte grob zu charakterisieren (Klimastation Trier-Stadt, 144 m ü. NN): Jahresmitteltemperatur

ca. + 9,9°C

Jahresniederschlag

ca. 754 mm

Im Untersuchungsgebiet herrschen südwestliche und nordöstliche Winde vor, die im Jahresmittel ca. 40% bzw. 25% aller Windrichtungen ausmachen (DEUTSCHER WETTERDIENST 1957). Laut Klimagutachten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 1968) liegt der Anteil der Windstillen im Stadtgebiet von Trier bei ca. 14%. In bioklimatischer Hinsicht zeichnet sich das Moseltalklima insgesamt durch eine hohe Wärmebelastung mit Schwüle und hohen Sommertemperaturen aus. Die Inversionshäufigkeit im Moseltal bei Trier beträgt nach Angaben des DWD (1997) rund 240 Tage/Jahr. Durch GEO-NET (2009) wurden im Mittel der Jahre 1948-1998 bezogen auf die drei Klimatermine 7:30 Uhr, 14:30 Uhr und 21:30 Uhr MEZ ca. 160 Inversionsereignisse / Jahr im Stadtgebiet von Trier festgestellt. Während Inversionsereignissen kann es zu erhöhten Konzentrationen von Luftschadstoffen im Stadtgebiet kommen (GEO-NET 2009).

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Abb. 3: Auszug aus der Karte der klima- und immissionsökologischen Funktionen im Stadtgebiet Trier (Analysefall 2005; unmaßstäblich) Quelle: GEO-NET (2009)

Bewertung der bioklimatischen Situation und Luftschadstoffbelastung Nach der Karte der klima- und immissionsökologischen Funktionen im Stadtgebiet Trier (Analysefall 2005) wird das Bebauungsplangebiet als „Ausgleichsraum“ mit geringer Kaltluftlieferung der Grün- und Freiflächen eingestuft; die bebauten und versiegelten Bereiche entlang der Servaisstraße westlich des Plangebietes BE 31 gelten ganz überwiegend als bioklimatisch „günstig“ (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2009). Die B 52 und B 53 sind als Bereiche mit hoher verkehrsbedingter Luftbelastung gekennzeichnet. Diese Berechnung „stellt ein Worst-Case-Szenario dar, da es unter diesen Bedingungen in Teilräumen zu Schadstoffakkumulationen kommen kann. Als lufthygienischer Belastungsbereich sind die Areale definiert, für die ein Konzentrationsniveau von mehr als 80 µg/m³ Stickstoffdioxid (NO2) für das Analysejahr 2005 modelliert wurde …“ (GEO-NET 2009). Nach JUNK (2010) spielen die Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO) und Schwefeldioxid (SO2) am Standort Trier keine Rolle bei der Beurteilung der Luftqualität. Dagegen spielen die NOx-Belastungen in Trier eine erhebliche Rolle und es ist auch in Zukunft mit Grenzwertüberschreitungen des Jahresgrenzwertes für NO2 zu rechnen (JUNK 2010).

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Ziele / Anforderungen In der Klimauntersuchung Stadt Trier werden in der Karte „Planungshinweise Stadtklima“ (Prognose 0-Fall 2020) (GEO-NET 2009) folgende Zielvorgaben für das Plangebiet formuliert: - Luftaustausch mit der Umgebung erhalten; bei nutzungsintensivierenden Eingriffen Baukörperstellung beachten sowie Bauhöhen möglichst gering halten. Dies gilt für das gesamte Plangebiet BE 31. Diese Bereiche sind als Grün- und Freiflächen von mittlerer stadtklimatischer Bedeutung bewertet. Es handelt sich um „Kaltluftentstehungsgebiete mit Zuordnung zu Siedlungsräumen mit günstigem Kleinklima“ und „mittlerer Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung.“

Wirkungsprognose Im nördlichen Abschnitt werden vorwiegend bereits baulich genutzte oder versiegelte Flächen überplant, im südlichen Abschnitt werden dagegen rund 5.000 m² bisher unbebaute Freiflächen einer künftigen baulichen Nutzung zugeführt. Diese sind als „Grün- und Freiflächen von mittlerer stadtklimatischer Bedeutung“ bewertet (GEONET 2009). Den o.g. Zielvorgaben aus dem städtischen Klimagutachten wird insofern entsprochen, als auf der betreffenden Teilfläche „TF 3“ für die hier vorgesehene Containerhalle eine max. Bauhöhe von 7 m festesetzt wird, während ansonsten im nördl. Teil max. Gebäudehöhen von 12 m zugelassen werden (mit einer möglichen Überschreitung für den erforderlichen Übungsturm bis max. 17 m). In Verbindung mit den Grünfestsetzungen (v.a. Dachbegrünung, Neuanpflanzung von Laubbäumen) können negative klimatische Auswirkungen vermindert werden.

Maßnahmen Im Plangebiet sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die in klimatischer Hinsicht eingriffsmindernd oder ausgleichend wirken: - Beschränkung der Flächenversiegelung; Verwendung durchlässiger Beläge, soweit mit der geplanten Nutzung vereinbar (Textfestsetzung) - Entsiegelung nicht mehr benötigter befestigter Flächen und Umwandlung zu Grünflächen - Beschränkung der Gebäudehöhen v.a. im südlichen Teil; Extensive Dachbegrünung von Flachdächern oder flachgeneigten Dächern in Teilbereichen des BKSZ (Wagenhalle, östl. Gebäudeteil Hilfsorganisation) - Fassadenbegrünungen - Neuanpflanzung großkroniger Laubbäume.

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8.4.1.6 STADT- UND LANDSCHAFTSBILD / ERHOLUNGSFUNKTION Beschreibung Das Plangebiet befindet sich naturräumlich am Übergang zwischen Palliener Sandsteinfelsen (naturräumliche Untereinheit 250.01) und Trierer Moseltal (250.00); es liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Mosel“ und außerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Meulenwald und Stadtwald Trier“, das ca. 400 m weiter westlich beginnt. Im Untersuchungsgebiet wird das Stadt- bzw. Landschaftsbild vorwiegend geprägt durch die vorhandene Wohn- und Mischbebauung an der Servaisstraße, deren langgestreckte Hausgärten intensiv mit Bäumen und Gehölzen strukturiert sind und tlw. bis an den Böschungsfuß der B 53 heranreichen. Die westliche Straßenböschung der B 53 wird von einer durchgängigen Baum- und Strauchhecke geprägt, die hier eine gestalterische Leitlinie bildet. Im nördlichen Teil des Plangebietes BE 31 prägen die vorhandenen Gebäude des ehemaligen Brauchwasserwerkes und die zugehörigen Nebenanlagen das Bild. Am nordöstlichen Rand wird das vollständig eingezäunte Grundstück durch zahlreiche Bäume und Gehölze strukturiert. Der südliche unbebaute Teil des Grundstücks wird auf einer Fläche von rund 3.500 m² von einem Streuobstbestand mit tlw. älteren Obst-Hochstämmen und einigen Laubbäumen eingenommen. Zwischen dem Baugrundstück und der Straßenböschung der B 53 verläuft ein befestigter Radweg, von dem aus das Plangebiet tlw. einsehbar ist.

Bewertung Das Plangebiet BE 31 liegt innerhalb des Landschaftsraumes „S4 - Biewer-EhrangQuint“ mit insgesamt überwiegend geringer Bedeutung für Erholung und Tourismus und geringer Gesamtbewertung als Erholungs- und Erlebnisraum. Bedeutsame Erholungsräume oder Einrichtungen der Freizeitinfrastruktur sind für das Plangebiet und dessen näheres Umfeld im Landschaftsplan Stadt Trier nicht dargestellt. Das westlich benachbarte Bahngelände und die östlich verlaufende Bundesstraße B 53 sind als Barrieren für die Nutzbarkeit bewertet. Unmittelbar südlich des Plangebietes BE 31 verläuft eine großräumige Sichtachse (Landschaftsplan Trier, Endfassung 12/2010). Die vorhandenen Grün- und Freiflächen befinden sich auf Privatgelände und sind vollständig eingezäunt, so dass sie für die Allgemeinheit unzugänglich sind. Es besteht eine hohe Vorbelastung durch die Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr der benachbarten Bundesstraßen B 52 und B 53; im nördlichen Grundstücksabschnitt bestehen zusätzliche (optische) Vorbelastungen durch die bereits bestehende Bebauung und Versiegelung.

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Begründung

Ziele / Anforderungen - Erhaltung der durchgängigen Gehölzstruktur in der Straßenböschung B 53 - Weitgehende Erhaltung der Baum- und Gehölzbestände der Hausgärten - Landschaftsbildgerechte Einbindung und Durchgrünung des BKSZ

Wirkungsprognose Das für das BKSZ vorgesehene Grundstück befindet sich außerhalb der im Landschaftsplan Stadt Trier dargestellten großräumigen Sichtachse. Weitreichende Landschaftsbildbeeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Gebäudehöhen im südlichen Grundstücksabschnitt auf max. 7 m beschränkt sind und die geplanten Gebäude somit durch den bereits vorhandenen Baum- und Gehölzbewuchs abgeschirmt werden. Die höheren Gebäude (max. 12 m) und der Übungsturm (max. 17 m) werden auf dem nördlichen Grundstücksabschnitt platziert und liegen somit noch weiter von der erwähnten Sichtachse entfernt. Das Bauvolumen vergrößert sich insgesamt gegenüber der bestehenden Bebauung, wobei eine Ausdehnung v.a. in östlicher Richtung (zur B 53 hin) erfolgt. Hier besteht bereits eine landschaftliche Einbindung durch den vorhandenen Baum- und Gehölzbewuchs der Straßenböschungen, der vollständig erhalten bleibt und auch die geplanten höheren Gebäude zumindest teilweise abschirmt. Weitreichende Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild sind daher nicht zu erwarten. Im Nahbereich wird die neue Bebauung dagegen v.a. auf dem Radwegabschnitt am Böschungsfuß der B 53 sichtbar sein; zwischen Radweg und Baugrundstück BKSZ wurde deshalb ein zusätzlicher Grünstreifen vorgesehen, in dem eine Teilerhaltung vorhandener Gehölzstrukturen und eine Neuanpflanzung von Bäumen und Gehölzen festgesetzt wird.

Maßnahmen - Vollständige Erhaltung der Baum- und Gehölzbestände in den Straßenböschungen der B 53 und im Einmündungsbereich Servaisstraße (tlw. vorhandene landschaftliche Einbindung) - Erhaltung der älteren und schützenswerten Bäume auf dem Baugrundstück, soweit diese nicht unmittelbar durch Überbauung betroffen sind (Erhaltungsfestsetzung) - Neuausweisung eines Grünstreifens am östl. Grundstücksrand zur Verbesserung der landschaftlichen Einbindung - Neuanpflanzung von geeigneten Bäumen und Gehölzen zur Durchgrünung und Vervollständigung / Wiederherstellung der landschaftlichen Einbindung

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Begründung

8.4.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Das gesamte Moseltal von Trier bis Koblenz ist nach dem LEP IV als landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft bewertet. Diese Abgrenzung umfasst auch das Plangebiet BE 31. Das Bebauungsplangebiet befindet sich außerhalb der „archäologisch relevanten Gebiete der Stadt Trier“ (LANDSCHAFTSPLAN, Endfassung 12/2010). Baudenkmäler oder andere Kulturgüter sind vom Vorhaben nicht betroffen.

Ziele / Anforderungen - gem. LEP IV, Z 92: „Die landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften sind in ihrer Vielfältigkeit unter Bewahrung des Landschafts-Charakters, der historisch gewachsenen Siedlungs- und Ortsbilder der schützenswerten Bausubstanz sowie des kulturellen Erbes zu erhalten und im Sinne der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln.“

Wirkungsprognose / Maßnahmen Erhebliche Beeinträchtigungen von Baudenkmälern, Kulturgütern etc. sind nicht zu erwarten. Besondere Maßnahmen werden daher nicht notwendig.

8.4.1.8 Wechselwirkungen Die verschiedenen Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig und bilden ein komplexes Wirkungsgefüge. Gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. auch „die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes“ zu berücksichtigen, damit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingriffen erkannt werden können. Bei vorliegender Planung ist dabei insbesondere auf folgende Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu achten: - Bodenabtrag kann zur Entfernung schützender Deckschichten und damit zur Gefährdung des Grundwassers führen. - Bei Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser müssen mögliche Schadstoffeinträge ins Grundwasser vermieden werden. - Baumanpflanzungen zur Verbesserung des Stadt- und Landschaftsbildes können in ungünstigen Situationen u.U. den Luftaustausch beeinträchtigen. Bei der Anordnung der Pflanzungen müssen deshalb auch die klimatischen Anforderungen beachtet werden.

45

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

8.4.1.9 Entwicklungsprognose für das Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung Für das Plangebiet lag bislang kein Bebauungsplan vor. Dementsprechend war die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB unter dem Gesichtspunkt des Einfügens „in die Eigenart der näheren Umgebung“ zu beurteilen. Unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung wäre aufgrund der Nutzungsaufgabe des ehem. Brauchwasserwerkes bei ausbleibender Unterhaltung von einem allmählichen Verfall der vorhandenen Gebäudesubstanz und einer nach und nach voranschreitenden Verbuschung der Freiflächen auszugehen. Der Streuobstbestand im südlichen Teil des Plangebietes BE 31 hat wegen ausbleibender Pflege und Nutzung bereits stark an ökologischer Qualität eingebüßt. „Die ausgebliebene Nachpflanzung und fehlende Kronenpflege an den Obstbäumen hat dazu geführt, dass die Streuobstbestände in absehbarer Zeit zusammenbrechen und ihre ökologische Funktion einbüßen werden“ (HORTULUS GMBH 2012).

8.4.2 Weitere Belange des Umweltschutzes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) Emissionen Für die vorgesehene Neubebauung gelten die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV). Dadurch werden die zu erwartenden Emissionen aus der Gebäudeheizung von vorneherein minimiert. Aufgrund der relativ günstigen ÖPNV-Anbindung an das Stadtzentrum Trier (fußläufig erreichbare Stadtbuslinien und Bahn-Haltepunkt) können weitere (Abgas- und Lärm-) Emissionen aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) minimiert werden. Auch die vorhandene Erschließung durch den Radweg entlang der B 53, der unmittelbar am Baugrundstück vorbeiführt, ermöglicht eine gute Erreichbarkeit des BKSZ ohne Nutzung des privaten PKW und damit eine entsprechende Reduzierung der Emissionen aus dem MIV.

Abfälle und Abwasser Durch die geplante Nutzung als Brand- und Katastrophenschutzzentrum ist mit einer entsprechenden Erhöhung des Abfall- und Abwasseraufkommens gegenüber der aktuellen Situation zu rechnen. Zuständig für die Abfallentsorgung ist der Zweckverband A.R.T. Das anfallende Schmutzwasser wird im Hauptklärwerk Trier behandelt und gereinigt. Für die vorgesehene Nutzung im Zuge des BE 31 sind ausreichende Reserven vorhanden.

Energieeffizienz und Nutzung regenerativer Energien Im Untersuchungsraum kann nach dem Solarenergie-Atlas der PLANUNGSGEMEINSCHAFT REGION TRIER (1998) im Durchschnitt mit etwa 1.580 Sonnenscheinstunden / Jahr und einer Globalstrahlung von etwa 1060 kWh /

46

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

m² pro Jahr gerechnet werden. Es bestehen damit im regionalen Vergleich günstige Voraussetzungen für die Nutzung der Solarenergie. Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Nutzung regenerativer Energien. Bei der Planung von Baumpflanzungen werden die Möglichkeiten der Solarenergienutzung im Bereich der angrenzenden Bebauung mit berücksichtigt. Nach der „wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Standortbewertung für Erdwärmesonden“ des Landesamtes für Geologie und Bergbau RLP liegt das Bebauungsplangebiet in einem Bereich, für den der Bau von Erdwärmesonden als „genehmigungsfähig mit Standardauflagen“ gilt (www.lgb-rlp.de; abgerufen 29.08.2012).

8.5

Artenschutzmassnahmen

8.5.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen - Bauzeitenbeschränkung: Fällung der Bäume und Baufeldfreimachung im Zeitraum vom 01.11. bis 28.02. - Durchführung von Abrissmaßnahmen (Gebäude) außerhalb der Wochenstubenzeit; bei unvermeidbaren Abrissarbeiten innerhalb der Wochenstubenzeit muss eine nochmalige Überprüfung auf evtl. vorkommende schwärmende Fledermäuse 1 – 2 Nächte vor dem Abriss erfolgen. - Erneute Kontrolle der vor Ort gekennzeichneten Höhlenbäume vor Beginn der Fällungsarbeiten auf Besatz z.B. durch Fledermäuse, Vögel oder andere besonders geschützte Arten. - Durchführung von Bauarbeiten möglichst außerhalb der Nachtzeiten (wg. nahegelegener Wohnnutzungen sind aus Lärmschutzgründen ohnehin Bauzeitenbeschränkungen notwendig) - Weitestgehende Erhaltung von größeren bzw. älteren Laub- und Obstbäumen, die nicht unmittelbar durch Überbauung betroffen sind, und von bestehenden Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes (z.T. Leitstrukturen / Jagdgebiete)(Erhaltungsfestsetzung) - Verwendung von insektenneutraler Beleuchtung (z.B. LED) für die künftigen Betriebsflächen

8.5.2 Ausgleichsmaßnahmen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gem. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG bzw. CEFMaßnahmen ("continuous ecological functionality-measures", Maßnahmen zur Siche-

47

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

rung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität3) sind im vorliegenden Planfall nicht erforderlich, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Folgende Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebietes BE 31 bzw im Bereich der externen Ausgleichsfläche am Mäusheckerweg (Gem. Pfalzel) vorgesehen: - Anbringung von jeweils 2 Nistkästen für Feldsperling, Blaumeise und Kohlmeise in den verbleibenden Baum- und Gehölzbeständen am nördlichen, östlichen und südlichen Plangebietsrand (vorübergehender Quartierersatz) - Anbringung von insg. 5 Fledermaus-Kästen, davon 1 Winter-Kasten, am östlichen und südlichen Plangebietsrand in den verbleibenden Baum- und Gehölzbeständen (vorübergehender Quartierersatz) - Neuschaffung unterschiedlicher Fledermaus-Quartiere an den künftigen Gebäuden des BKSZ (Fledermausbretter, Betonröhren, Flachkästen, Hohlblocksteine u.ä.) - Externe Kompensationsmaßnahme: Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese im Bereich Mäusheckerweg (Gem. Pfalzel, Flur 13, Parzelle 312/9, Teilfläche ca. 3.500 m²): Entbuschung und Freistellung der vorh. Obstbäume (Auflichtung des Bestandes); regelm. Kronenschnitt; Entfernung von Stangenholz; Neuanpflanzung von Obst-Hochstämmen im Bereich von Lücken; Entwicklung Extensiv-Wiese mit regelm. Mahd; tlw. Erhaltung von Alt- und Totholz (Verkehrssicherheit entlang von Wegen!); Sicherung einer dauerhaften Bewirtschaftung als extensive Streuobstwiese

3

Dt. Übersetzung „Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the Habitats Directive 92/43/EEC”, endgültige Fassung, Febr. 2007.

48

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Abb. 4: Artenschutzbezogene Ausgleichsfläche Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese rd. 3500 m² große Teilfläche der Parzelle Gem. Pfalzel, Flur 13, Nr 312/9 (im Eigentum der Stadt Trier, sofort verfügbar)

Abb. 5: Aktueller Zustand der Ausgleichsfläche (Foto: Stadtplanungsamt, Sept. 2012)

49

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Bei der Bestandsaufnahme Anfang Sept. 2012 (KBH Architektur) wurden folgende Arten erfasst: Ausgleichsfläche Gem. Pfalzel

HK 9

Streuobstbrache

Flur 13, Nr 312/9 Deutscher Name Apfelbaum (Hochstämme, BHD 3040 cm) Kirsche (Hochstamm, BHD 60 cm) Eiche (2 x 20/30 cm) Vogelkirsche Salweide Pfirsichbaum Rosskastanie (BHD 10 – 15 cm) Brombeere (ca. 1 – 2 m hoch) Weißdorn (ca. 1 m hoch) Liguster (ca. 1 – 2 m hoch) Efeu Brennessel Stechender Hohlzahn

BG EG FFH

Wissenschaftlicher Name

BAV

RL D

RL RLP

Malus spec. Prunus spec. Quercus spec. Prunus avium Salix caprea Prunus persica Aesculus hippocastanum Rubus fruticosus agg. Crataegus spec. Ligustrum vulgare Hedera helix Urtica dioica Galeopsis tetrahit

Der Streuobstbestand ist von besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz und stellt einen schutzwürdigen Biotop dar; Streuobstbestände stehen in Deutschland und in RLP auf der Roten Liste der bestandsgefährdeten Biotoptypen (RL D = stark gefährdet; RL RLP = Sicherungsrang 2). Die Habitatfunktionen sind insbesondere durch Nutzungsaufgabe teilweise eingeschränkt. Aufgrund ausbleibender Nachpflanzung und fehlender Kronenpflege an den Obstbäumen muss davon ausgegangen werden, dass diese Streuobstbestände in absehbarer Zeit zusammenbrechen und wichtige ökologische Funktionen einbüßen werden. Das vorkommende Vogelartenspektrum im Bereich dieser Grünzäsur zw. Ehrang und Biewer (s. Abb. 6) wurde i.A. der Stadt Trier im 1. Halbjahr 2012 untersucht (Silas Wolf). Dabei wurden folgende Arten erfasst:

Zoologischer Artname Deutscher Artname Turdus merula Amsel Parus caeruleus Blaumeise Fringilla coelebs Buchfink Parus major Kohlmeise Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke Stockente Anas platyrhynchos Ringeltaube Columba palumbus Haussperling Passer domesticus Rabenkrähe Corvus corone corone Turmfalke Falco tinnunculus BV = Brutvogel; GV = Gastvogel

50

Status BV BV BV BV BV BV BV BV GV GV

Anzahl Brutpaare Bemerkungen 4 2 2 3 3 1 1 2 Nahrungssuche überfliegend

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Zielaussagen zur künftigen Entwicklung im Bereich und im Umfeld der vorgesehenen Ausgleichsfläche sind dem Landschaftsplan Trier (Endfassung 12/2010) zu entnehmen. Wesentliches Ziel in diesem Abschnitt ist lt. Landschaftsplan die Wiederaufnahme der Nutzung bzw. Pflege vorhandener Streuobstbestände.

Abb. 6: Zielaussagen Landschaftsplan zur artenschutzbezogenen Ausgleichsfläche Auszug aus dem Landschaftsplan Trier 2010: Maßnahmenvorschläge Bereich Biewer / Ehrang Zugleich Sammelausgleichsraum / Ökopoolfläche des Landschaftsplans

9

Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften, Regelwerke Die in den textlichen Festsetzungen angegebenen DIN-Vorschriften sind zu beziehen über den Beuth Verlag, Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Die ZTV Baumpflege sind zu beziehen über die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Colmantstr. 32, D-53115 Bonn. Die entsprechenden DIN-Vorschriften bzw. Regelwerke werden auch im Verfahren gem. § 10 Abs. 3 BauGB zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Trier bereit gehalten.

Trier, den 21.11.2012

gez. Simone Kaes-Torchiani Beigeordnete

51

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

ANLAGEN Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4

Literaturverzeichnis Vegetationsaufnahmen Artenschutzrechtliche Vorprüfung Pflanzliste

ANHANG / PLÄNE Plan Nr. 1 Plan Nr. 2 Plan Nr. 3 Plan Nr. 4

Bestandsplan Biotoptypen M 1:1.000 (im Original) Grünordnungskonzept Auszug aus der Planzeichnung Externe Ausgleichsfläche (Artenschutz) Pfalzel

52

Begründung

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

ANLAGE 1

LITERATURVERZEICHNIS ANGETTER, LEA-SU (2012): Artenschutzbezogener Beitrag zum Umweltbericht „Brand- und Katastrophenschutzzentrum in Trier-Ehrang“.- Abschlussgutachten Fledermäuse BOXLEITNER Beratende Ingenieure GmbH (2011): Schalltechnische Untersuchung zum Brand- und Katastrophenschutzzentrum in Trier-Ehrang BOXLEITNER Beratende Ingenieure GmbH (2012): 1. Ergänzung Schalltechnische Untersuchung zum Brandund Katastrophenschutzzentrum in Trier-Ehrang FISCHER, K.-H. (2010): Landschaftsplanung Stadt Trier, Endfassung Dez. 2010 GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2009): Klima- und immissionsökologische Funktionen in der Stadt Trier.Entwurf Endbericht Stand September 2009 HORTULUS GMBH (2012): Ornithologische Untersuchung im geplanten Baugebiet BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“ (Brutvogel-Revierkartierung) JUNK, J. (2010): Ausgewählte meteorologische und lufthygienische Aspekte des Stadtklimas von Trier.- Dissertation Universität Trier, Fachbereich VI (Geographie / Geowissenschaften) LANDESAMT für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LFUG)(Hrsg.) (1989): Heutige potentielle natürliche Vegetation Rheinland-Pfalz, Maßstab 1:10.000; Oppenheim LANDESAMT für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft (LFUG, FÖA) (1993): Planung Vernetzter Biotopsysteme Rheinland-Pfalz, Bereich Landkreis Trier-Saarburg / Stadt Trier. - Oppenheim NEGENDANK, J. (1983): Trier und Umgebung. - Sammlung Geologischer Führer, Bd 60 - Stuttgart PLANUNGSGEMEINSCHAFT REGION TRIER (1985): Regionaler Raumordnungsplan Region Trier PLANUNGSGEMEINSCHAFT REGION TRIER (2001): Regionales Energiekonzept für die Region Trier als Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung.- Materialien und Informationen, H. 24 SGD Nord (2009): Landschaftsrahmenplan Region Trier.- Stand: Sept. 2009 STAATSKANZLEI RHEINLAND-PFALZ (2008): Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV)

53

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

ANLAGE 2 STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BE 31 TRIER - EHRANG Biotoptypen- und Vegetationskartierung (Mai 2012) ARTENLISTEN BG EG FFH BAV BAV RL D RL RLP

besonders geschützte Art gem. BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 13 streng geschützte Art gem. Anhang A der EU-Artenschutzverordnung streng geschützte Art gem. Anhang IV der FFH-Richtlinie b = besonders geschützte Art gem. Spalte 2 der Bundes-Artenschutzverordnung s = streng geschützte Art gem. Spalte 3 der Bundes-Artenschutzverordnung Gefährdungskategorie gem. Rote Liste Deutschland Gefährdungskategorie gem. Rote Liste Rheinland-Pfalz

(d) (r) (J)

dominantes Vorkommen der betr. Art nur mit wenigen Exemplaren in der Fläche vorkommende Art Jungwuchs

RL D

Rote Liste Deutschland 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R Arten mit geografischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär

RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet 4 potenziell gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geografischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär

Vegetationsaufnahme-Nr.

BIOTOPTYP

Schlüssel-Nr. lt. Kartieranleitung MUFV RLP 2010

Nr. 1

Bodendecker

---

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Zwergmispel

Cotoneaster dammeri

Liguster

Ligustrum vulgare

Hartriegel

Cornus sanguinea

54

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Nr. 2 Deutscher Name Lebensbaum (h = 3 m)(d) Hasel Rose Hartriegel Liguster Weißdorn Esche

Nr. 3 Deutscher Name Liguster (d) Holunder Hasel Rose Hartriegel Zwergmispel Feldahorn

Nr. 4 Deutscher Name Glatthafer (d) Wiesen-Knaulgras Hahnenfuß Wiesenklee Wiesen-Labkraut Gamander-Ehrenpreis Löwenzahn Wiesenrispe Wiesen-Ampfer Storchschnabel Spitzwegerich Jakobs-Greiskraut Schafgarbe Astlose Graslilie

Nr. 5 Deutscher Name Niedrige Purpurbeere (d) Hartriegel

Begründung

BD 2

Strauchhecke Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Thuja occidentalis Corylus avellana Rosa spec. Cornus sanguinea Ligustrum vulgare Crataegus spec. Fraxinus excelsior

BD 2

Strauchhecke (h = 1,5 – 2 m) Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Ligustrum vulgare Sambucus spec. Corylus avellana Rosa spec. Cornus sanguinea Cotoneaster dammeri Acer campestre

EA 1

Fettwiese (Glatthaferwiese) Wissenschaftlicher Name Arrhenatherum elatius Dactylis glomerata Ranunculus spec. Trifolium pratense Galium mollugo Veronica chamaedrys Taraxacum officinale Poa trivialis Rumex acetosa Geranium spec. Plantago lanceolata Senecio jacobaea Achillea millefolium Anthericum liliago

BG EG

FFH

X

BAV

b

Symphoricarpos chenaultii Cornus sanguinea

55

BG EG

V

RL RLP

--

---

Bodendecker (Böschungen) Wissenschaftlicher Name

RL D

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Nr. 6 Deutscher Name Ackerwitwenblume Knöllchen-Steinbrech Gamander-Ehrenpreis Wiesenklee Einjähriges Rispengras Wolliges Honiggras Schafgarbe Minze Kleiner Klee Gänseblümchen Wiesen-Labkraut Hahnenfuß Hornklee Gemeine Wiesenrispe Wiesen-Glatthafer Spitzwegerich Wiesen-Ampfer

Nr. 7 Deutscher Name Rotbuche (40-50 cm) Birke (20-30 cm) Ulme (30 cm) Eberesche (15 cm) Eiche (10 cm) Feldahorn (Strauch)

Nr. 8 Deutscher Name Hainbuche (15-20 cm) Feldahorn (5-20 cm)

Nr. 9 Deutscher Name Roter Hartriegel (d) Niedrige Purpurbeere (d) Wolliger Schneeball Feldahorn

Begründung

ED 1

Magerwiese (Gründach) Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Knautia arvensis Saxifraga granulata Veronica chamaedrys Trifolium pratense Poa annua Holcus lanatus Achillea millefolium Mentha spec. Trifolium dubium Bellis perennis Galium mollugo Ranunculus spec. Lotus corniculatus Poa trivialis Arrhenatherum elatius Plantago lanceolata Rumex acetosa

BF 2

Baumgruppe Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Fagus sylvatica Betula pendula Ulmus spec. Sorbus aucuparia Quercus spec. Acer campestre

BF 2

Baumgruppe Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Carpinus betulus Acer campestre

BD 2

Strauchhecke Wissenschaftlicher Name Cornus sanguinea Symphoricarpos chenaultii Viburnum lantana Acer campestre

56

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Quercus spec. Crataegus spec.

Eiche Weißdorn

Nr. 10

Wissenschaftlicher Name

Nr. 11

Wissenschaftlicher Name

BAV

RL D

RL RLP

BF 2 BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Acer platanoides Prunus spec. Malus spec. Crataegus spec. Acer campestre

Spitzahorn (15 cm) Kirsche (10 cm) Apfel (20 cm) Weißdorn Feldahorn (Strauch)

Nr. 12

BF 2

Baumgruppe

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Robinia pseudoacacia Prunus spec. Crataegus spec.

Robinie (25 cm) Kirsche (20-30 cm) Weißdorn (2 x 10 cm)

HK 3

Streuobstweide (Schafe; kurzrasig)

Deutscher Name Große Brennessel (in Herden)

Rose

FFH

Baumgruppe

Deutscher Name

Deutscher Name

BG EG

Acer pseudoplatanus Acer platanoides Acer campestre Prunus avium Quercus spec. Sorbus aucuparia Carpinus betulus Crataegus spec. Cornus sanguinea Corylus avellana Rosa spec.

Bergahorn Spitzahorn Feldahorn Vogelkirsche Eiche Eberesche Hainbuche Weißdorn Hartriegel Hasel Rose

Nr. 14

BD 6

Baum- und Strauchhecke

Deutscher Name

Nr. 13

Begründung

Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Urtica dioica

BB 9

Gebüsch mittlerer Standorte Wissenschaftlicher Name Rosa spec.

57

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Brombeere (d) Weißdorn Große Brennessel Wilder Wein

Nr. 15 Deutscher Name Vogelkirsche (50 cm) Apfel (30-40 cm) Weißdorn Brombeere Hartriegel Brennessel

Nr. 16 Deutscher Name Robinie (45 cm) Hainbuche (4 x 20 / 1 x 30 cm) Hainbuche (3 x 10/20 cm) Birke (2 x 30 cm)

Nr. 17 Deutscher Name Brombeere Feldahorn Weißdorn Acker-Kratzdistel Wiesen-Knaulgras Wiesen-Labkraut Wicke

Rubus fruticosus agg. Crataegus spec. Urtica dioica Vitis vinifera sylvestris

Begründung

X

s

BF 2

Baumgruppe Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Prunus avium Malus spec. Crataegus spec. Rubus fruticosus agg. Cornus sanguinea Urtica dioica

BF 2

Baumgruppe Wissenschaftlicher Name

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Robinia pseudoacacia Carpinus betulus Carpinus betulus Betula pendula

HH 2

Straßenböschung, Damm Wissenschaftlicher Name Rubus fruticosus agg. Acer campestre Crataegus spec. Cirsium arvense Dactylis glomerata Galium mollugo Vicia spec.

58

BG EG

FFH

BAV

RL D

RL RLP

Stadt Trier - Bebauungsplan BE 31 2012

Artenschutzrechtliche Vorprüfung - Stand September

ANLAGE 3

ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG

STADT TRIER STADTTEIL EHRANG

BEBAUUNGSPLAN BE 31 BRAND- UND KATASTROPHENSCHUTZZENTRUM (BKSZ)

Artenschutzrechtliche Vorprüfung

Stand September 2012

59

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

1.

Begründung

Einleitung und Aufgabenstellung

Der Stadtrat Trier hat mit Beschluss vom 31.03.2009 den Standort des ehemaligen Brauchwasserpumpwerks in Ehrang als Standort der künftigen Feuerwehr-Nebenwache (Brand- und Katastrophenschutzzentrum – BKSZ) im Grundsatz festgelegt. Die Standortfestlegung erfolgte auf der Grundlage von Vorgaben der Feuerwehr und war Gegenstand einer umfangreichen Prüfung von Standortalternativen. Die Fläche des ehemaligen Brauchwasserwerkes weist wegen ihrer zentralen Lage im Einzugsbereich und der verkehrsgünstigen Lage eine hervorragende Eignung auf. Die vorliegende Planung umfasst ein ca. 1,5 ha großes Gelände zwischen Bahngelände und B 53. Aufgrund der Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung mit einer Bewertungsaussage zu den europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Angaben zum Standort und zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen und Lebensraumstrukturen im Plangebiet sind der Begründung zum Bebauungsplan (Teil „Umweltbelange in der Planung“) zu entnehmen.

2.

Artenschutzrechtliche Vorprüfung

Rechtliche Grundlagen Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 sind folgendermaßen gefasst: “Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2.

wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4.

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“

In Absatz 5 des § 44 BNatSchG 2009 werden folgende Regelungen getroffen: „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die Zugriffs-, Be-

60

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

sitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. …"

Nach diesen Regelungen gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierund Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sind hierbei zu beachten. Als für Bauvorhaben dieser Art einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss nachgewiesen werden, dass: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind, keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population einer Art zu erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand eine Verbesserung nicht behindert wird. Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie: das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern. Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszustand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo). Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.

Datengrundlagen Grundlagen für den vorliegenden Beitrag sind: • • • •

die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de) Biotopkataster RLP Schutzwürdige Biotope, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de) Die aktuelle Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand Endfassung 12/2010) die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Ermittlung der Umweltbelange (KBH Architektur, Mai 2012) • die faunistischen Begleituntersuchungen (ANGETTER 2012 – Fledermausuntersuchungen; HORTULUS GMBH 2012 – Brutvogel-Revierkartierung)

61

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Projektwirkungen Die durch die Bauleitplanung BE 31 vorbereiteten Eingriffe sind im einzelnen in der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. „Umweltbelange in der Planung“) dargelegt. Von Bedeutung aus artenschutzrechtlicher Sicht könnten grundsätzlich die Flächen- und Strukturverluste im Bereich des vorhandenen Streuobstbestandes und Teilverluste von Gehölzstrukturen (Baumgruppen und Einzelbäume, Hecken, Gebüsche) sowie die geplanten Abrissmaßnahmen an Bestandsgebäuden sein.

Europäische Vogelarten Die faunistischen Begleituntersuchungen wurden von HORTULUS GMBH (2012) durchgeführt. Im Plangebiet konnten folgende Brutvogel-Reviere (in Klammern jeweils Anzahl der Brutpaare) nachgewiesen werden: Amsel (2) Blaumeise (2) Buchfink (2) Feldsperling (1) Grünling (1) Heckenbraunelle (1) Kohlmeise (1) Mönchsgrasmücke (1) Rotkehlchen (1) Zilpzalp (1) Darüber hinaus wurden als Nahrungsgäste folgende Vogelarten festgestellt: Aaskrähe Bachstelze Elster Grünspecht Klappergrasmücke Ringeltaube Wacholderdrossel „Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind alle festgestellten Vogelarten besonders geschützt. Der Grünspecht genießt zusätzlich den Schutzstatus streng geschützter Arten… Das Tötungsverbot des § 44 I Nr. 1 BNatSchG bezieht sich auf besonders geschützte Arten… (und) ist individuenbezogen zu verstehen. Für seine Verwirklichung genügt, dass einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Nr. 2 bezieht sich auf die streng geschützten Arten (Grünspecht) und verbietet unter anderem während der Fortpflanzungszeiten die entsprechenden Arten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die im UG besonders geschützten Vogelarten nutzen ihre Brut- und Niststätten nur innerhalb einer Brutperiode. Deshalb wird der Tatbestand des § 44 I Nr.1 BNatSchG nicht verwirklicht, solange die Bauarbeiten im Bereich der Reviere nach der Brutperiode, also zwischen dem 01.10. und dem 29.02. durchgeführt werden.

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

In Bezug auf Nr. 2 liegt keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population des Grünspechtes vor, wenn durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen der lokale Erhaltungszustand sichergestellt werden kann. Um einer Destabilisierung des Erhaltungszustandes von vornherein entgegenzuwirken, sind geeignete Maßnahmen notwendig. Diese haben darauf abzuzielen, die Vogelarten im lokalen Umfeld als lebensfähiges Element zu erhalten. Insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen bietet sich an. Ersatzhabitate müssen allerdings geeignet sein, die Funktion der Lebensstätte in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erhalten. Denkbar wären die Sanierung und der Erhalt und zusätzlich Nachpflanzung und Pflege von hochstämmigen Obstbäumen im näheren Umfeld. Für einen solchen artenschutzbezogenen Ausgleich steht eine im städtischen Eigentum befindliche Teilfläche der Parzelle Gem. Pfalzel, Flur 13, Nr. 312/9 (gegenüber Schulzentrum Mäushecker Weg) sofort zur Verfügung. Hier sind ca. 3500 m² verwilderter Streuobstwiese für eine entsprechende Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahme nutzbar. § 44 I Nr.3 BNatSchG stellt auch im Falle bereits besetzter Ausweichreviere keinen Versagungsgrund für das geplante Vorhaben dar, wenn geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden und insgesamt ein zulässiger Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt“ (HORTULUS GMBH 2012). Der Grünspecht benötigt ältere Bäume zur Anlage von Bruthöhlen. Die alten Obstbäume im südlichen Teil des Plangebietes sind geeignete Höhlenbäume, insofern dient das Plangebiet BE 31 für den Grünspecht nicht nur zur Nahrungssuche sondern stellt auch ein potenzielles Bruthabitat dar. Im Jahr 2012 wurden die Höhlenbäume zwar nicht vom Grünspecht genutzt, dennoch ist durch das Vorhaben ein Teilverlust der (potenziellen) Fortpflanzungsstätte gegeben. Um Verbotstatbestände zu vermeiden, ist es erforderlich, den zu erwartenden (unvermeidbaren) Verlust von Höhlenbäumen durch die langfristige Sicherung von geeigneten Habitatbäumen auszugleichen (insbesondere ältere Obst-Hochstämme mit einem BHD von mind. 40 cm, die zur Höhlenanlage für Spechte geeignet sind). Diese Bäume gewährleisten gleichzeitig auch den Fortbestand der ökologischen Funktion für andere Baum- und Höhlenbrüter sowie für Fledermäuse. Maßnahmen zur Vermeidung Negative Auswirkungen können soweit als möglich gemindert werden, indem Baumfällungen, Gehölzbeseitigung und Baufeldräumung außerhalb der Haupt-Brutperiode der vorkommenden Vogelarten erfolgen. Dadurch können Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie vermieden oder minimiert werden. Fällung der Bäume und Baufeldfreimachung im Zeitraum vom 01.11. bis 28.02.

Fledermäuse Die beauftragten Untersuchungen zur Erfassung und Bewertung von Fledermausvorkommen im Plangebiet wurden von Frau Lea-Su Angetter, Trier, durchgeführt. Im Zeitraum Mai – Ende Juli 2012 erfolgten an insgesamt 7 warmen Abenden und in den Morgenstunden Detektorbegehungen entlang von Sektoren. Zusätzlich wurde eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt, um potenzielle Fledermausquartiere zu erfassen. Außerdem erfolgten Sichtbeobachtungen. Darüber hinaus wurden je

63

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Begehung vier Horchkisten jeweils die ganze Nacht über an potenziell geeigneten Leitstrukturen oder Jagdgebieten aufgestellt, um Anwesenheit und Aktivität von Fledermäusen nachzuweisen. Insgesamt wurden 17 Höhlenbäume mit zusammen rund 30 Höhlungen kartiert. Einige dieser Bäume weisen Stamm-Durchmesser von über 50 cm auf und wären damit potenziell auch als Winterquartiere für Fledermäuse geeignet. Nach den Sichtbeobachtungen und Aktivitätszeiten gibt es keine Hinweise auf Quartiere im Projektgelände. Die Baumhöhlen wurden – soweit sie erreichbar waren - im Hochsommer zusätzlich mit einem Endoskop auf Fledermausbesatz überprüft. Alle untersuchten Baumhöhlen waren zu diesem Zeitpunkt unbesetzt. „Von größeren Wochenstuben ist aufgrund fehlender Quartierstrukturen an den Gebäuden generell nicht auszugehen“ (ANGETTER 2012). Bei den aufgenommenen Fledermausrufen (Detektor) handelt es sich überwiegend um Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus). „Am 23.05. und 03.07.2012 überflog ein Abendsegler (vermutlich Nyctalus noctula) das Gebiet in Richtung Mosel. In drei Nächten … wurde eine Fledermaus der Gattung Myotis (Myotis spec.) im Sektor D entlang der Baumreihen auf dem Weg empfangen … Eine aktive Jagd auf dem Gelände … wurde nicht verzeichnet. Entlang des Weges, der neben der Bundesstraße vorbeiführt, nutzt ein Langohr (Plecotus spec.) die Baumreihen höchstwahrscheinlich als Flugroute … Eine Nutzung des Geländes als Jagdgebiet wurde während der Begehungen nicht nachgewiesen. Bei der Zwergfledermaus konnten intensive Nahrungsflüge hauptsächlich in Sektor D entlang der Baumreihen im nördlichen Teil des Gebietes … registriert werden“ (ANGETTER 2012). Die Gebäude auf dem Gelände werden nicht als fledermausrelevant eingestuft. Die beiden Betonbecken scheinen keine Bedeutung für die Fledermäuse zu haben. Sie sind während der Sommermonate auch zu sehr mit Wasserlinsen verunreinigt und gelten ferner auch nicht als Trinkstätte (ANGETTER 2012; s. Foto).

Foto 2: Betonbecken am ehem. Pumpwasserwerk Ehrang (Foto: KBH ARCHITEKTUR)

Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG z.B. durch baubedingte Verlärmung und Beleuchtung von Baustellen können ausgeschlossen werden, indem die Bauarbeiten tagsüber oder

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Für die Beleuchtung sollte ausschließlich eine insektenneutrale Beleuchtung (z.B. LED) verwendet werden. „Um bei der Baufeldfreimachung keine Tiere zu stören oder zu töten wurde die vorläufige Maßnahme ergriffen, die Höhlen für die Fledermäuse unzugänglich zu machen. Der Vorgang wurde in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Alle Höhlen wurden mit einem Endoskop auf Besatz geprüft. Durch Sichtbeobachtungen an allen Abend- und Morgenstunden der Begehungstermine wurden weiterhin keine Fledermäuse registriert, die aus den Höhlen flogen. Gut einsehbare Bereiche und unter Ausschluss von anwesenden Tieren, wurde anschließend die Höhle mit Fliegengitternetzen verschlossen. Die Bäume wurden an zwei folgenden Abenden nochmals auf Anzeichen von Tieren kontrolliert. Bereiche, die mit einer Leiter nicht erreichbar waren, sowie schwer einsehbare Höhlen, wurden nicht verschlossen. Diese Bäume wurden mit einem Kreuz (orange) markiert und sollten kurz vor den Fällmaßnahmen, besonders auf Fledermausbesatz, nochmals geprüft werden“ (ANGETTER 2012). Wenn festgestellt wurde, dass ein Quartier unbesiedelt ist, wird es unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle verschlossen, um einen Wiedereinflug vor der Baufeldfreimachung zu verhindern (ALBRECHT et al., 2011). Sollte ein Quartier vor dem Beginn von Bauarbeiten besetzt sein, muss eine weitere Untersuchung von einem Fachmann erfolgen. Die von den Zwergfledermäusen als Jagdhabitat genutzten Vegetationsstrukturen im nördlichen Bereich des Plangebietes sollen gem. Bebauungsplan BE 31 tlw. durch Gebäudeflächen ersetzt werden. Es handelt sich zwar nur um ein relativ kleines potenzielles Teilgebiet eines insgesamt wesentlich größeren Nahrungsraumes, durch die geplante Überbauung dieses Jagdgebietes kann sich aber das lokale Nahrungsangebot verschlechtern. Das Jagdgebiet gilt ferner auch als Leitstruktur für die Fledermäuse. Im Grünordnungskonzept zum BE 31 wird daher die Teil-Erhaltung der betreffenden Gehölzstrukturen und deren Ergänzung an der künftigen Ostflanke des hier gepl. Gebäudes vorgesehen, um eine Anbindung an die bestehende Baum- und Strauchhecke der Straßenböschung B 53 zu erreichen (Strukturleitsystem). Tabelle: Artnachweise im Untersuchungsgebiet und ihr Erhaltungszustand sowie ihre Gefährdung in Rheinland-Pfalz (zusammengestellt nach den Ergebnissen von ANGETTER 2012) Erhaltungszustand in RLP4

RL RLP

RL D

günstig

3

3

(unzureichend)

(2)

(3)

Plecotus auritus / austriacus

günstig

3/2

V/2

Pipistrellus pipistrellus

günstig

3

-

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Großer Abendsegler

Nyctalus noctula

Gattung Myotis (Kleine Bartfledermaus ?)

Myotis spec. (Myotis mystacinus ?)

Braunes/Graues Langohr Zwergfledermaus RL RLP

4

Rote Liste Rheinland-Pfalz

0 1 2 3

ausgestorben oder verschollen vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet

LBM Rheinland-Pfalz (2009): Bewertung / Einschätzung der Erhaltungszustände der Arten in Rheinland-Pfalz und in der BRD.- in: Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz, Anhang 3

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

4 G R V D RL D

Rote Liste Deutschland

Begründung

potenziell gefährdet Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt extrem seltene Art mit geografischer Restriktion Arten der Vorwarnliste Daten defizitär

0 ausgestorben oder verschollen 1 2 3 G R V

vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt Arten mit geografischer Restriktion Arten der Vorwarnliste

D Daten defizitär

Maßnahmen zur Vermeidung Durchführung von Abrissmaßnahmen (Gebäude) außerhalb der Wochenstubenzeit; bei unvermeidbaren Abrissarbeiten innerhalb der Wochenstubenzeit muss eine nochmalige Überprüfung auf evtl. vorkommende schwärmende Fledermäuse 1 – 2 Nächte vor dem Abriss erfolgen. Durchführung von Bauarbeiten möglichst außerhalb der Nachtzeiten (wg. nahegelegener Wohnnutzungen sind aus Lärmschutzgründen ohnehin Bauzeitenbeschränkungen notwendig) Verwendung von insektenneutraler Beleuchtung (z.B. LED) für die künftigen Betriebsflächen

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Stadt Trier - Bebauungsplan BE 31

Seite lt. Gutachten

potenziell betroffene Arten

ANGETTER

lt. Fledermausgutachten (ANGETTER 2012)

2012

Artenschutzrechtliche Vorprüfung

mögliche erhebliche Beeinträchtigungen

Betroffenheit der Arten lt. Fledermausgutachten (ANGETTER 2012)

Potentielle Unterbrechung oder Zerstörung von Jagdgebieten oder Flugwegen durch Bebauung bzw. Gehölzrodung

Möglicher Verlust und Entwertung von Flugrouten und Jagdgebieten

Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen (V) Kompensatorische Maßnahmen (A / E)

Stand September 2012

Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

anlagebedingt S. 14-15

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

V: teilweise Erhaltung der vorhandenen Bäume und Gehölzstrukturen am nördDie Trennung zwischen den Funktionen „Flugroute“ lichen Rand des Plangebieund „Jagdgebiet“ ist fließend, da Fledermäuse bei tes (Erhaltungsfestsetzung im entsprechendem Nahrungsangebot auch entlang B-Plan) der Flugrouten jagen (ALBRECHT et al. 2011). Die Zwergfledermaus gilt als eine eher ortstreue Fledermausart, die ihre Jagdgebiete ab dem Quartier in 1-2 Kilometern Entfernung aufsucht (GESSNER 2011). Um in die Jagdgebiete zu gelangen nutzt sie Leitstrukturen wie z. B. Gehölze oder Gewässer. Dabei fliegt sie bevorzugt in der Nähe und im Windschutz von Vegetationsstrukturen (GESSNER 2011). Die Unterbrechung von wichtigen Leitstrukturen kann die Erreichbarkeit von bedeutenden Jagdgebieten verhindern.

Durch Erhaltungsfestsetzungen kann ein Teil der betroffenen Gehölzstrukturen erhalten werden. Die im Bebauungsplan BE 31 festgesetzten Neuanpflanzungen von Bäumen und Gehölzen können den Zwergfledermäusen als Teilausgleich für verlorengehende Jagdgebiete / Flugrouten dienen. Bei der Realisierung dieser Neuanpflanzungen muss darauf geachtet werden, dass eine Verbindung der Vegetation an die vorh. A: Entwicklung neuer Grün- straßenbegleitenden Gehölz- u. Heckenbestände besteht, um flächen am östl. Plangeein Strukturleitsystem für die Zwergfledermäuse zu gewährbietsrand und Erhaltung / leisten. Darüber hinaus wird ein Teilausgleich für verlorengeNeuanpflanzung von Laub- hende Jagdgebiete auch durch die Festlegung von Dachbebäumen und Gehölzen als grünungen in Teilabschnitten des Plangebietes erreicht. zusammenhängende Leit„Nahrungs- und Jagdbereiche ... unterliegen als solche nicht struktur (Anpflanzungsfestdem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweisetzung im B-Plan) se kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder RuheA: Extensive Dachbegrüstätte vollständig entfällt. Das ist beispielsweise der Fall, nung von Flachdächern wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgund flachgeneigten Däreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschloschern in Teilbereichen des sen ist; eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation Plangebietes (Festsetzung reicht nicht.“ (LANA 2009) im B-Plan)

„Mehrere Individuen nutzen entlang der nördlichen Baumreihen die Vegetationsstrukturen als Jagdgebiet. Durch die geplante Überbauung dieses Jagdgebietes kann sich das lokale Nahrungsangebot verschlechtern und ist durch Ausgleichsmaßnahmen zu ersetzen.“ (ANGETTER 2012) E: Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese (Gem. Pfalzel, Flur 13, Parz. 312/9) S. 14

S. 14

(Großer) Abendsegler (Nyctalus spec. – vermutlich N. noctula)

Myotis spec. (Kleine / Große Bartfledermaus? Fransenfledermaus?)

Nicht zu erwarten

Potenzielle Unterbrechung von Flugrouten und Verlust von

Am 23.05. und 03.07. wurde ein Abendsegler mit Nicht erforderlich dem Detektor empfangen; vermutlich handelt es sich um den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula). Das Projektgelände „wird als unbedeutend für diese Art eingestuft, da die Fledermäuse das Gelände in Richtung Mosel überflogen“ (ANGETTER 2012). In Kordel ist ein Fortpflanzungsquartier der Kleinen Bartfledermaus bekannt, die in der Region Trier häufiger vorkommt als die beiden anderen genannten Arten. „Eine sporadische Nutzung von Einzeltie-

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V: teilweise Erhaltung der vorhandenen Bäume und Gehölzstrukturen am nördlichen Rand des Plangebie-

Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen nicht zu unter Berücksichtigung der nebenstehenden Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen.

„Artenschutzrechtlich relevante Konflikte, die durch den Bebauungsplan auftreten können, werden für diese Art ausgeschlossen“ (ANGETTER 2012). Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind nicht berührt.

Durch Erhaltungsfestsetzungen kann ein Teil der betroffenen Gehölzstrukturen erhalten werden. Mit den im Bebauungsplan BE 31 festgesetzten Neuanpflanzungen von Bäumen und Gehölzen werden die Flugrouten im Plangebiet durchgängig

Stadt Trier - Bebauungsplan BE 31

Seite lt. Gutachten

potenziell betroffene Arten

ANGETTER

lt. Fledermausgutachten (ANGETTER 2012)

2012

Artenschutzrechtliche Vorprüfung - Stand: September 2012

mögliche erhebliche Beeinträchtigungen

Betroffenheit der Arten lt. Fledermausgutachten (ANGETTER 2012)

Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen (V) Kompensatorische Maßnahmen (A / E)

Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

Quartiermöglichkeiten (Streuobstwiese)

ren in Baumhöhlen auf der Streuobstwiese des Projektgeländes kann in den Monaten September bis November nicht ausgeschlossen werden… Die Kleine Bartfledermaus gilt jedoch als wenig anspruchsvoll und nimmt Nistkästen als Einzel- oder Paarungsquartier gut an…“ (ANGETTER 2012)

tes

wieder hergestellt (s.o.).

A: Entwicklung neuer Grünflächen am östl. Plangebietsrand und Erhaltung / Neuanpflanzung von Laubbäumen und Gehölzen als zusammenhängende Leitstruktur

Der Verlust natürlicher Quartiermöglichkeiten wird durch das Aufhängen von Fledermaus-Nistkästen in vorhandenen Bäumen am südl. und östl. Rand des Plangebietes vorübergehend ausgeglichen. Längerfristig werden diese Funktionen von den alten Laub- und Obstbäumen in den randlichen Grünstreifen des Plangebietes BE 31 bzw. im Bereich der Kompensationsfläche Pfalzel wahrgenommen.

A: Aufhängen von mehreren Fledermaus-Nistkästen Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V. m. Abs. 5 am südl. und östl. Rand des BNatSchG treffen nicht zu unter Berücksichtigung der nebenstehenden Vermeidungs- bzw. KompensationsPlangebietes maßnahmen E: Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese (Gem. Pfalzel, Flur 13, Parz. 312/9; Teilfläche) S. 15-16

Braunes / Graues Langohr ? (Plecotus auritus / austriacus ?)

Potenzieller Verlust von Jagdlebensraum (?) Mögliche Unterbrechung einer Flugroute

„Das Langohr wurde bei keiner Begehung auf der Streuobstwiese nachgewiesen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese sporadisch als Jagdgebiet einzelner Tiere genutzt wird und eine Bedeutung für die Tiere hat“ (ANGETTER 2012).

A: Entwicklung neuer Grünflächen am östl. Plangebietsrand und Erhaltung / Neuanpflanzung von Laubbäumen und Gehölzen als zusammenhängende Leitstruktur E: Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese (Gem. Pfalzel, Flur 13, Parz. 312/9; Teilfläche)

Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Neuanpflanzungen von Bäumen und Gehölzen werden die Flugrouten im Plangebiet durchgängig wieder hergestellt (s.o.). Aufgrund der ausbleibenden Obstbaumpflege tragen nur noch wenige Obstbäume im Plangebiet Früchte, so dass deren potenzielle Nahrungsbiotopfunktion im Spätsommer (aufgrund höherer Insektendichte) eingeschränkt ist. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen nicht zu unter Berücksichtigung der nebenstehenden Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen

Betriebsbedingt stoffliche Emissionen (Fahrzeugbetrieb)

Wirkungen auf Fledermäuse unbekannt; in Anbetracht der bestehenden hohen Vorbelastung aus dem Straßenverkehr (B 52 / B 53) und den angrenzenden Gewerbegebieten vermutlich unerheblich

baubedingt

68

Nicht erforderlich

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind nicht berührt.

Stadt Trier - Bebauungsplan BE 31

Seite lt. Gutachten

potenziell betroffene Arten

ANGETTER

lt. Fledermausgutachten (ANGETTER 2012)

2012

Artenschutzrechtliche Vorprüfung - Stand: September 2012

mögliche erhebliche Beeinträchtigungen

Betroffenheit der Arten lt. Fledermausgutachten (ANGETTER 2012)

Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen (V) Kompensatorische Maßnahmen (A / E)

Emissionen

keine technischen Details bekannt, daher nicht ab- Nicht erforderlich schätzbar, Auswirkung nur temporär

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind nicht berührt.

akustische Wirkungen

In der Regel keine Nachtarbeit; Auswirkungen wäh- (wegen der benachbarten Wohnnutzungen kommt eine Nachtarrend der Bauzeit deshalb nur gering.

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind nicht berührt.

beit aufgrund der damit verbundenen Lärmbelastungen nicht in Betracht)

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Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

Weitere Arten(gruppen) Säugetiere: Gartenschläfer Beim Gartenschläfer handelt es sich um eine „besonders“ geschützte Art gem. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Spalte 2. Die betr. Art ist daher in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB zu berücksichtigen und nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. § 44 Abs. 5, Satz 5 BNatSchG). Tabelle: Weitere Artnachweise im Untersuchungsgebiet (ANGETTER 2012) Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Gartenschläfer

Eliomys quercinus

RL RLP

RL D

---

---

Hinweis: Die betroffenen Individuen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde vor Beginn der Rodungs- und Fällarbeiten z.B. mit Lebendfangfallen gefangen und in eine geeignete Umgebung umgesiedelt werden (Ausnahmegenehmigung). Die Lebendfangfallen müssen regelmäßig kontrolliert und die gefangenen Tiere entnommen werden. Als Aussatzplätze eignen sich z.B. Laub- und Mischwälder oder Streuobstwiesen. Diese sollten mehrere Kilometer vom Fangort entfernt liegen.

Reptilien Innerhalb der Artengruppe der Reptilien wurden im Rahmen der Ortsbegehungen und Bestandsaufnahmen im Zeitraum März – Juli 2012 keine besonders oder streng geschützten Arten im Untersuchungsgebiet angetroffen. Die potenzielle Lebensraumeignung des Plangebietes dürfte aufgrund der vorkommenden Strukturen und der unmittelbar benachbarten z.T. stark befahrenen Straßen sehr eingeschränkt sein.

Amphibien Innerhalb der Artengruppe der Amphibien wurden im Rahmen der Ortsbegehungen und Bestandsaufnahmen im Zeitraum März – Juli 2012 keine besonders oder streng geschützten Arten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Die beiden vorhandenen Betonbecken auf dem Gelände des ehem. Brauchwasserwerkes stellen mit ihren hohen senkrechten Betonwänden (s. Foto 2) keine für Amphibien geeigneten Strukturen und Lebensräume dar.

3.

Zumutbare Alternativen / Fazit

Aus Sicht der Stadt Trier liegt keine zumutbare Alternative mit keinen oder geringeren Beeinträchtigungen für die betroffenen Fledermaus- und Vogelarten vor (vgl. Begründung zum Bebauungsplan BE 31, Kap. 5.3 „Planungs- und Standortalternativen“). Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden für keine Art des Anhangs IV der FFH-RL sowie für keine Europäische Vogelart gem. Art. 1 der EU-VRL die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Die Beurteilung, ob ein Ver-

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

botstatbestand einschlägig ist, ist unter Berücksichtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen erfolgt. Darüber hinaus sind im Bebauungsplan BE 31 weitergehende Maßnahmen zur Neuschaffung von Fledermausquartieren an und in den Gebäuden des künftigen BKSZ vorgesehen. Damit liegen die artenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens vor.

4.

Literaturverzeichnis

ANGETTER, LEA-SU (2012): Artenschutzbezogener Beitrag zum Umweltbericht „Brand- und Katastrophenschutzzentrum in Trier-Ehrang“.- Abschlussgutachten Fledermäuse, September 2012 ARTeFAKT (LANIS; www.naturschutz.rlp.de; abgerufen für Kartenblatt 6106 Schweich - im Mai 2012) FISCHER, K.-H. (2010): Landschaftsplanung Stadt Trier, Endfassung Dez. 2010 HORTULUS GMBH (2012): Ornithologische Untersuchung im geplanten Baugebiet BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“, Endbericht Sept. 2012 LANDESAMT für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft (LFUG, FÖA) (1993): Planung Vernetzter Bio¬topsysteme Rheinland-Pfalz, Bereich Landkreis Trier-Saarburg / Stadt Trier. - Oppenheim

54290 Trier, im September 2012

KBH Architektur

Sa

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Begründung

ANLAGE 4

PFLANZLISTE Im Plangebiet sind v.a. die nachfolgend genannten Baum- und Straucharten zur Verwendung geeignet: A.

Bäume I. Ordnung (Höhe über 20 m) (Mindestanforderung: Hochstamm 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 18-20 cm)

Spitzahorn Gemeine Esche Traubeneiche Stieleiche Stadtlinde B.

Acer platanoides Fraxinus excelsior Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata ’Greenspire’

Bäume II. Ordnung (Höhe 12-20 m) (Mindestanforderung: Hochstämme 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm)

Feldahorn Spitz-Ahorn Italienische Erle Erle Hainbuche

Acer campestre Acer platanoides Alnus cordata Alnus spaethii Carpinus betulus

Obsthochstämme (regionaltypische Sorten) (Mindestanforderung: Hochstämme, Stammumfang mind. 6 - 8 cm)

Apfel, Birne, Zwetschge C.

Bäume III. Ordnung (Höhe 6-12 m)/ Gehölzpflanzungen (Mindestanforderung: Hochstämme 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm, Gehölzpflanzungen o. B., 100-150 cm, 5 Tr. oder 2 x verpflanzt, 60-100)

Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen Zierkirsche Schlehe Stadtbirne Hunds-Rose Purpurweide Schwarzer Holunder Schwedische Mehlbeere Gewöhnlicher Schneeball D.

Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus spec. Euonymus europaeus Prunus schmittii Prunus spinosa Pyrus calleryana `Chanticleer` Rosa canina Salix purpurea Sambucus nigra Sorbus intermedia `Brouwers` Viburnum opulus

Wand- bzw. Mauerbegrünung (Mindestanforderung: mit Topfballen, 2 x verpflanzt, 60-100)

Waldrebe Kletterhortensie Winter-Jasmin Echtes Geißblatt Geißblatt Immergrünes Geißblatt Wilder Wein Weinrebe Kletterrosen Schlingknöterich

Clematis spec. in Sorten Hydrangea spec. Jasminum nudiflorum Lonicera caprifolium Lonicera x heckrotti Lonicera henryi Parthenocissus tricuspidata ‘Veitchii’/quinquefolia Vitis vinifera Rosa spec. Polygonum aubertii

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Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Plan Nr. 1

Bestandsplan Biotoptypen M 1:1.000 (im Original)

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Begründung

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Plan Nr. 2

Grünordnungskonzept

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Begründung

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Plan Nr. 3

Auszug aus der Planzeichnung

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Begründung

Bebauungsplan BE 31 „Brand- und Katastrophenschutzzentrum Ehrang“

Plan Nr. 4

Begründung

Externe Ausgleichsfläche (Artenschutz) Pfalzel

Artenschutzbezogene Ausgleichsfläche: rd. 3500 m² große Teilfläche der Parzelle Gem. Pfalzel, Flur 13, Nr 312/9 Reaktivierung und Sanierung einer bestandsgefährdeten Streuobstwiese

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