Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin
Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Frankfurt am Main, den 10. April 2014
Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Themenübersicht
I.
Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 1. Zeitnahe Mittelverwendung 2. Mittelweitergabe zur Vermögensausstattung 3. Rücklagenbildung 4. Vermögensbildung bei einer Stiftung
II.
Feststellungsverfahren nach § 60a AO
III. Neue Entwicklungen im Spendenrecht 1.
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
2.
Sachspenden
3.
Zuwendungsbestätigung
4. Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Themenübersicht
IV. E-Bilanz für gemeinnützige Körperschaften nach dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2013
V.
1.
Aktuelle Rechtslage
2.
Körperschaftsteuerbefreite Institutionen
3.
Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
4.
Übermittlungsmöglichkeiten
Neufassung der Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) 1. Grundlegendes zur Rechnungslegung von Stiftungen 2. Hintergrund zur überarbeiteten Stellungnahme und wesentliche Neuerungen 3. Konzeption der Kapitalerhaltung 4. Rechnungslegung nach Handelsrecht 5. Einnahmen- / Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht 6. Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Themenübersicht
I. Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 1. Zeitnahe Mittelverwendung Steuerbegünstigte Körperschaften haben ihre Mittel zeitnah für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden
Die Verwendung muss seit dem 01.01.2014 in den auf dem Zuflussjahr folgenden zwei Kalenderjahren erfolgen (bis zum 31.12.2013 zum Ablauf des Folgejahres) Gilt für Mittelzuflüsse ab dem 01.01.2012
Ausnahmen
Vermögenszuführungen i. S. d. § 62 Abs. 3 AO
Erbschaften, sofern keine Zweckbindung vorliegt
Spenden zur Vermögensausstattung oder Vermögenserhöhung Besonderer Spendenaufruf zur Aufstockung des Vermögens Sachzuwendungen in das Vermögen
Bildung zulässiger Rücklagen nach § 62 AO Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 2. Mittelweitergabe zur Vermögensausstattung 58 Nr. 3 AO n.F. regelt die Mittelweitergaben zur Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts
Voraussetzungen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieb und stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
und darüber hinaus 15% der sonstigen zeitnah zur verwendenden Mittel Zuwendung zur Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts
die zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke der
Empfängerkörperschaft müssen den steuerbegünstigten Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen
Verbot der nochmaligen Weitergabe dieser Mittel (Endownmentverbot) Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Bisher war die Rücklagenbildung in § 58 Nr.6 und Nr.7 AO enthalten. Seit 01. Januar 2014 sind die Rücklagen im § 62 AO geregelt.
Zweckgebundene Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.1 AO (bisher § 58 Nr.6 AO) Steuerbegünstigte Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. a) Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage für zukünftige Investitionsvorhaben, Neuanschaffungen, die ernsthaft geplant und wirtschaftlich realistisch sind
Konkrete Zeitvorstellungen erforderlich
Fehlt konkrete Zeitvorstellung muss Vorhaben glaubhaft und finanziell möglich sein
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung b) Betriebsmittelrücklage
Für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) für eine angemessene Wirtschaftsperiode Unschädlich auch Rücklage für Steuern außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Lohnsteuer)
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, wenn dies für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist Voraussetzungen:
Es muss eine Wiederbeschaffungsabsicht bestehen
Zuführung grundsätzlich in Höhe der Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes
Bei Nachweis ist auch eine höhere Zuführung möglich
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (bisher § 58 Nr.7a AO) In die freie Rücklage können jährlich grundsätzlich eingestellt werden:
1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung
10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel
Gewinne aus Zweckbetrieben Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Einnahmen aus dem ideellen Bereich Die Rücklagenbildung kann innerhalb der folgenden zwei Jahre nachgeholt werden, soweit der vorstehende Rücklagenrahmen noch nicht ausgeschöpft wurde
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Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Rücklage zum Erhalt der Beteiligungsquote nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO
Bildung einer Rücklage aus zeitnah zu verwendenden Mitteln zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für den Fall einer Kapitalerhöhung
Die Herkunft der Mittel ist ohne Bedeutung Die sofortige Finanzierung einer Kapitalerhöhung zum Erhalt der
Beteiligungsquote aus laufenden Mitteln ist in § 58 Nr. 10 AO geregelt
Die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.4 AO und die Mittelverwendung nach § 58 Nr. 10 AO mindern den Höchstbetrag der Zuführung zur freien Rücklage i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Achtung:
Nicht anwendbar auf den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften Hierfür können u. a. freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO eingesetzt werden
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Bildung und Auflösung von Rücklagen
Die Bildung von Rücklagen kann innerhalb der Frist des § 55 Abs.1 Nr.5 AO von zwei Jahren erfolgen
Bei Wegfall des Rücklagengrundes ist die Rücklage aufzulösen und die frei werdenden Mittel zeitnah (innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre) für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden
Einstellung in eine andere neue zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 AO möglich
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mittelverwendung und Rücklagenbildung 4. Vermögensbildung bei einer Stiftung nach § 62 Abs. 4 AO
Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den folgenden drei Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Dies gilt nicht für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen und Zuschüsse.
Liegen in einem Kalenderjahr positive und negative Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben und dem einheitlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb vor, ist eine Zuführung zum Vermögen auf den positiven Betrag begrenzt, der nach der Verrechnung der Ergebnisse verbleibt.
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Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Themenübersicht
II. Feststellungsverfahren nach § 60a AO […]
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Dies ist eine gekürzte Version des Vortrages vom 10.04.2014. Die kompletten Unterlagen senden wir Ihnen gern persönlich zu - schreiben Sie uns eine Email an
[email protected]. Die Unterlagen geben den Rechtstand zum 10.04.2014 wieder. Des Weiteren haben die vorliegenden Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da nur Auszüge der steuerrechtlichen Gesetzeslage einen ersten Überblick verschaffen sollen. Insoweit ist dies kein Handlungsleitfaden. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, um Ihre persönliche steuerrechtliche Würdigung vornehmen zu können.
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Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern: Lothar Boelsen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater/ Rechtsanwalt E-Mail:
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Jana Seifert Steuerberaterin E-Mail:
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Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater E-Mail:
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