Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin

Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

Frankfurt am Main, den 10. April 2014

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Themenübersicht

I.

Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 1. Zeitnahe Mittelverwendung 2. Mittelweitergabe zur Vermögensausstattung 3. Rücklagenbildung 4. Vermögensbildung bei einer Stiftung

II.

Feststellungsverfahren nach § 60a AO

III. Neue Entwicklungen im Spendenrecht 1.

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

2.

Sachspenden

3.

Zuwendungsbestätigung

4. Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-1-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Themenübersicht

IV. E-Bilanz für gemeinnützige Körperschaften nach dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2013

V.

1.

Aktuelle Rechtslage

2.

Körperschaftsteuerbefreite Institutionen

3.

Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

4.

Übermittlungsmöglichkeiten

Neufassung der Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) 1. Grundlegendes zur Rechnungslegung von Stiftungen 2. Hintergrund zur überarbeiteten Stellungnahme und wesentliche Neuerungen 3. Konzeption der Kapitalerhaltung 4. Rechnungslegung nach Handelsrecht 5. Einnahmen- / Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht 6. Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-2-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Themenübersicht

I. Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-3-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 1. Zeitnahe Mittelverwendung Steuerbegünstigte Körperschaften haben ihre Mittel zeitnah für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden

 Die Verwendung muss seit dem 01.01.2014 in den auf dem Zuflussjahr folgenden zwei Kalenderjahren erfolgen (bis zum 31.12.2013 zum Ablauf des Folgejahres)  Gilt für Mittelzuflüsse ab dem 01.01.2012

Ausnahmen

 Vermögenszuführungen i. S. d. § 62 Abs. 3 AO 

Erbschaften, sofern keine Zweckbindung vorliegt

 Spenden zur Vermögensausstattung oder Vermögenserhöhung  Besonderer Spendenaufruf zur Aufstockung des Vermögens  Sachzuwendungen in das Vermögen

 Bildung zulässiger Rücklagen nach § 62 AO Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-4-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 2. Mittelweitergabe zur Vermögensausstattung 58 Nr. 3 AO n.F. regelt die Mittelweitergaben zur Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts

Voraussetzungen  Überschüsse aus der Vermögensverwaltung

 Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieb und stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

 und darüber hinaus 15% der sonstigen zeitnah zur verwendenden Mittel  Zuwendung zur Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts

 die zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke der

Empfängerkörperschaft müssen den steuerbegünstigten Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen

 Verbot der nochmaligen Weitergabe dieser Mittel (Endownmentverbot) Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-5-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Bisher war die Rücklagenbildung in § 58 Nr.6 und Nr.7 AO enthalten. Seit 01. Januar 2014 sind die Rücklagen im § 62 AO geregelt.

Zweckgebundene Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.1 AO (bisher § 58 Nr.6 AO) Steuerbegünstigte Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. a) Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage für zukünftige Investitionsvorhaben, Neuanschaffungen, die ernsthaft geplant und wirtschaftlich realistisch sind



Konkrete Zeitvorstellungen erforderlich



Fehlt konkrete Zeitvorstellung muss Vorhaben glaubhaft und finanziell möglich sein

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-6-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung b) Betriebsmittelrücklage

 Für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten)  für eine angemessene Wirtschaftsperiode  Unschädlich auch Rücklage für Steuern außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Lohnsteuer)

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-7-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, wenn dies für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist Voraussetzungen:



Es muss eine Wiederbeschaffungsabsicht bestehen



Zuführung grundsätzlich in Höhe der Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes



Bei Nachweis ist auch eine höhere Zuführung möglich

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-8-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (bisher § 58 Nr.7a AO) In die freie Rücklage können jährlich grundsätzlich eingestellt werden:



1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung



10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel

 Gewinne aus Zweckbetrieben  Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben  Einnahmen aus dem ideellen Bereich Die Rücklagenbildung kann innerhalb der folgenden zwei Jahre nachgeholt werden, soweit der vorstehende Rücklagenrahmen noch nicht ausgeschöpft wurde

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

-9-

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Rücklage zum Erhalt der Beteiligungsquote nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO

 Bildung einer Rücklage aus zeitnah zu verwendenden Mitteln zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für den Fall einer Kapitalerhöhung

 Die Herkunft der Mittel ist ohne Bedeutung  Die sofortige Finanzierung einer Kapitalerhöhung zum Erhalt der

Beteiligungsquote aus laufenden Mitteln ist in § 58 Nr. 10 AO geregelt

 Die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.4 AO und die Mittelverwendung nach § 58 Nr. 10 AO mindern den Höchstbetrag der Zuführung zur freien Rücklage i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

Achtung:

Nicht anwendbar auf den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften  Hierfür können u. a. freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO eingesetzt werden

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- 10 -

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 3. Rücklagenbildung Bildung und Auflösung von Rücklagen

 Die Bildung von Rücklagen kann innerhalb der Frist des § 55 Abs.1 Nr.5 AO von zwei Jahren erfolgen

 Bei Wegfall des Rücklagengrundes ist die Rücklage aufzulösen und die frei werdenden Mittel zeitnah (innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre) für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden

 Einstellung in eine andere neue zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 AO möglich

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- 11 -

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelverwendung und Rücklagenbildung 4. Vermögensbildung bei einer Stiftung nach § 62 Abs. 4 AO

Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den folgenden drei Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Dies gilt nicht für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen und Zuschüsse.

Liegen in einem Kalenderjahr positive und negative Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben und dem einheitlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb vor, ist eine Zuführung zum Vermögen auf den positiven Betrag begrenzt, der nach der Verrechnung der Ergebnisse verbleibt.

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- 12 -

Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Themenübersicht

II. Feststellungsverfahren nach § 60a AO […]

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- 13 -

Dies ist eine gekürzte Version des Vortrages vom 10.04.2014. Die kompletten Unterlagen senden wir Ihnen gern persönlich zu - schreiben Sie uns eine Email an [email protected]. Die Unterlagen geben den Rechtstand zum 10.04.2014 wieder. Des Weiteren haben die vorliegenden Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da nur Auszüge der steuerrechtlichen Gesetzeslage einen ersten Überblick verschaffen sollen. Insoweit ist dies kein Handlungsleitfaden. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, um Ihre persönliche steuerrechtliche Würdigung vornehmen zu können.

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- 14 -

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern: Lothar Boelsen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater/ Rechtsanwalt E-Mail: [email protected]

Jana Seifert Steuerberaterin E-Mail: [email protected]

Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  Zeilweg 42  60439 Frankfurt Telefon 069-971 231-0  Telefax 069-971 231-70  Website: www.sk-wpg.de BPG Gruppe: Berlin  Dresden  Düsseldorf  Frankfurt  Köln  Krefeld  Leipzig  München  Rostock  Stuttgart  Breslau  Warschau  Riga Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- 15 -