In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei:

Erstellt von der DEUTSCH-ECUADORIANISCHEN INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei: Kontaktdaten: Av. 12 de Octu...
Author: Gerhardt Becke
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Erstellt von der DEUTSCH-ECUADORIANISCHEN INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER

In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei:

Kontaktdaten: Av. 12 de Octubre y Lincoln – Edificio Torre 1492 – Oficina 1005, Quito Telefon-Nr.: +593 (02) 2 98 65 29, Fax-Nr.: +593 (02) 2 98 65 32 E-Mail: [email protected], [email protected], Website: www.gpa-lawyers.com Partner und Geschäftsführer: Dr. Gonzalo Gonzalez Deutschsprachiger Ansprechpartner: Dr. Michael Veintimilla, LL.M.



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(alle Rechte vorbehalten) Quito, März 2015



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GLIEDERUNG A. Einleitung B. Wirtschaft ................................................................................................................. I. Allgemeines .......................................................................................................... II. Natürliche Ressourcen ........................................................................................ 1. Erdöl .................................................................................................................... 2. Bergbau ............................................................................................................... C. Rechtliche Aspekte bei der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten ...................... I. Gesellschaftsrechtliche Aspekte .......................................................................... 1. Die Gründung einer Gesellschaft in Ecuador ...................................................... 2. Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft ............................................... 3. Gesetzliche Vertretung ........................................................................................ a) Lokale Gesellschaften ......................................................................................... b) Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft ............................................... c) Notwendigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten ....................................... II. Steuerrechtliche Aspekte .................................................................................... 1. Impuesto a la Renta ............................................................................................ 2. Weitere Steuern ................................................................................................... III. Arbeitsrecht ........................................................................................................ IV. Aufenthaltsrecht ................................................................................................. 1. Nichteinwanderervisum ....................................................................................... 2. Einwanderervisum ............................................................................................... D. Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ecuador ........................................................ E. Wettbewerbsrecht ............................................................................................... I. Regulierte Aktivitäten ........................................................................................... II. Wirtschaftsteilnehmer ......................................................................................... III. Kontrollierte Handlungsweisen ........................................................................... 1. Missbrauch der Marktmacht ............................................................................... 2. Absprachen oder beschränkende Praktiken ....................................................... 3. Aktivitäten zur wirtschaftlichen Konzentrierung .................................................. F. Das neue Strafgesetzbuch und einige neue strafbare Handlungen .................... G. Stichwort- und Adressenverzeichnis .................................................................. I. Erläuterung der ecuadorianischen Begriffe .......................................................... II. Wichtige Adressen ..............................................................................................



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A. Einleitung Allgemeine Informationen Offizieller Name:

Republik Ecuador

Hauptstadt:

Quito

Fläche:

256.370 km²

Größte Religionsgemeinschaft: Katholisch Amtssprache Spanisch Staatsform Republik Präsident

Rafael Correa Delgado

Vizepräsident

Jorge Glass

Demografie Einwohner (Stand Februar 2014) 15.941.074 Bevölkerungswachstum

1,52%

BIP

2014

92 Milliarden US-$

Pro Kopf

2014

6.281 US-$

Wirtschaft Wirtschaftswachstum

2014 4,05%

Inflationsrate

2014 3,67%

Währung US-Dollar Ecuador befindet sich auf der Äquatorlinie im Nordwesten Südamerikas, zwischen Kolumbien im Norden und Peru im Süden und Osten und grenzt im Westen an den Pazifik. Die Fläche des Landes beträgt 256.370 km². Der derzeitige ecuadorianische Staat hat fünf Staatsgewalten: Exekutive, Legislative, Judikative, Wahlen, Transparenz und Sozialstaat. Die Republik Ecuador ist in vier natürliche Regionen aufgeteilt: die Inselregion, wo sich die Galapagosinseln 1.000 Kilometer westlich der ecuadorianischen Küste befinden, die Sierra bzw. Andenregion, welche die gesamte Mitte des Landes ausmacht und wo sich der Vulkan Chimborazo befindet, mit 6.310 Meter über dem Meeresspiegel der höchste Punkt Ecuadors, die Küstenregion, welche sich am Pazifik entlang erstreckt und der Oriente, das ecuadorianische Amazonasgebiet. Ecuador ist das Land mit der höchsten Anzahl an Flüssen pro Quadratkilometer. Quito, die Hauptstadt und Regierungssitz des Landes, hat selbst 1.607.734 Einwohner und im Grossraum 2.361.446 Einwohner . Quito wurde als erste Stadt in das UNESCO-Weltkulturerbe aufgenommen, weil es über einen sehr großen und gut erhaltenen Stadtkern aus der Kolonialzeit verfügt. Das Klima in Quito wird als der “ewige Frühling” bezeichnet, ein recht angenehmes, aber wechselhaftes Klima, mit Temperaturschwankungen innerhalb kurzer Zeiträume. Nach dem im Jahre 2013 durchgeführten Zensus, hat Ecuador gegenwärtig eine Bevölkerung von 15.941.074 Einwohnern erreicht, wobei die Bevölkerungsdichte 55,80 Einwohner pro Quadratkilometer beträgt. Laut Angaben der Nationalen Statistikbehörde (INEC) beträgt das Bevölkerungswachstum 1,52% pro Jahr.



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Das Land ist durch die Vielzahl seiner Ethnien und Kulturen geprägt, mit mehreren Völkern und einer großen Anzahl indigener Gruppen, welche in drei Regionen des Landes leben. Ethnische Zusammensetzung: • Mestizen 65% • Indigene 25% • Europäischer Abstammung 7% • Afroecuadorianer 3% Nach Daten der INEC, leben 75% der Einwohner Ecuadors in urbanen Zentren und 25% im ländlichen Raum. Die Bevölkerung Ecuadors lebt hauptsächlich an der Küste und im Hochland. Die städtische Bevölkerung wächst schätzungsweise jährlich um 2,3%, hingegen sinkt der Anteil der im ländlichen Raum lebenden Bevölkerung stetig wegen des Zuzugs in urbane Zentren sowie Emigration ins Ausland. Politisch gesehen ist Ecuador eine dezentralisierte Verfassungsrepublik, politisch-administrativ in 23 Festland- und eine Inselprovinz (Galapagosinseln) aufgeteilt. Die Provinzhauptstädte, nach Einwohnerzahl und wirtschaftlicher Aktivität: Pichincha – Quito Chimborazo – Riobamba Cotopaxi – Latacunga Bolívar – Guaranda Carchi –Tulcán Imbabura - Ibarra Azuay - Cuenca Cañar - Azogues Loja - Loja Tungurahua - Ambato Guayas - Guayaquil Los Ríos - Babahoyo Esmeraldas - Esmeraldas Manabí - Portoviejo El Oro - Machala Santa Elena - Santa Elena Santo Domingo de los Tsáchilas - Santo Domingo Sucumbíos - Nueva Loja Orellana - Puerto Francisco de Orellana Napo - Tena Pastaza - Puyo Morona Santiago - Macas Zamora Chinchipe - Zamora Galápagos - Puerto Baquerizo Moreno



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B.

Wirtschaft

I.

Allgemeines

Ecuadors Wirtschaft ist die achtgrößte in Lateinamerika und hatte ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von 4,83% in den Jahren 2004 bis 2013. Die Inflationsrate betrug bis Dezember 2014 3,67%. Die Arbeitslosenquote liegt um 5%. Ungefähr 9 Millionen Ecuadorianer haben eine Beschäftigung, wohingegen 1,01 Millionen inaktiv sind. Erdöl hat am Export einen Anteil von 40% und trug dazu bei, dass historisch gesehen eine positive Außenhandelsbilanz besteht. Seit Ende der 60iger Jahre hat Ecuador die Erdölförderung des Landes gesteigert, die Reserven werden auf 6 Milliarden Barrel geschätzt. Die Außenhandelsbilanz war, um Erdöl bereinigt, im Jahre 2011 mit 700 Millionen US-Dollar negativ, im Gegensatz zur Handelsbilanz mit Erdöl, welche 8 Milliarden US-Dollar betrug. Dieser Umstand zeigt die starke wirtschaftliche Abhängigkeit Ecuadors vom Erdöl. Die Handelsbilanz mit den USA; Chile, der EU und den anderen europäischen Staaten, Bolivien, Peru und Brasilien ist positiv, wohingegen die Handelsbilanz mit Mexiko, Argentinien, Kolumbien und Asien negativ ist. Im Landwirtschaftssektor ist Ecuador ein wichtiger Exporteur von Bananen (größter Exporteur weltweit), Blumen und der achtgrößte Produzent von Kakao. Ebenfalls wichtig ist die Produktion von Shrimps, Zuckerrohr, Reis, Mais, Palmherzen und Kaffee. Auf der anderen Seite befindet sich die Industrie vor allem in Guayaquil, dem größten Industriezentrum des Landes, und in Quito, der Hauptstadt, wo in den letzten Jahren ein beachtliches Wirtschaftswachstum stattgefunden hat, hier ist auch die größte Anzahl von Unternehmen vorhanden. Die Industrieproduktion ist vor allem auf den heimischen Markt ausgerichtet. Nichtsdestotrotz existiert ein beschränkter Export von industriell gefertigten oder veredelten Produkten, u.a. Konserven, Süßwaren und Schokolade, Schmuck und Möbel. Ecuador hat bilaterale Abkommen mit anderen Ländern abgeschlossen, gehört darüber hinaus der Andengemeinschaft an und ist assoziiertes Mitglied der MERCOSUR. Es ist auch Mitglied der Welthandelsorganisation, der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds und der Lateinamerikanischen Entwicklungsbank. Im Jahre 2007 wurde die Union südamerikanischer Staaten (UNASUR) gegründet, mit permanentem Sitz in Quito. Aktuell wurden die Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsabkommens mit der EU mit der Unterzeichnung eines Vorabkommens abgeschlossen. Es wird erwartet, dass das endgültige Abkommen durch die Parlamente Ecuadors und der EU in ca. zwei Jahren ratifiziert wird. Das öffentliche Finanzsystem besteht aus der Banco Central del Ecuador (BCE), der Banco Nacional de Fomento (BNF), der Banco del Estado, der Corporación Financiera Nacional (CFN), der Banco Ecuatoriano de la Vivienda (BEV), der Banco del Instituto Ecuatoriano de Seguridad Social (BIESS) und dem Instituto Ecuatoriano de Crédito Educativo y Becas (IECE). Seit dem Jahr 2007, als das Land eine Wirtschaftskrise überwunden hatte, wurden eine Reihe von Wirtschaftsreformen vorgenommen, welche dem Land geholfen haben, ein dauerhaftes, beachtliches Wirtschaftswachstum zu entwickeln, mit dem Ziel finanzielle, politische und soziale Stabilität zu erreichen, basierend auf der Tendenz in der Region Lateinamerika, welche nicht so stark durch die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen war.



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Die Entwicklung in strategischen und vorrangigen Sektoren wie der Baubranche, der heimischen Industrie, klarer Handelspolitiken, Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und dem Arbeitsmarkt; hohe Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur im Allgemeinen und im Besonderen im Ausbau und der Modernisierung des Straßennetzes, Wasserkraftwerke und Flughäfen, haben ein Wirtschaftswachstum ermöglicht, welches im Jahre 2011 mehr als 8% betrug. All das im Zusammenspiel mit der Erschließung neuer internationaler Märkte und Partnerschaften, vor allem mit asiatischen und lateinamerikanischen Ländern. Beispielsweise wurde die Aufnahme als vollständiges Mitglied der MERCOSUR beantragt, Botschaften in Asien eröffnet, Organisationen wie CELAC, CAN, ALBA und UNASUR usw. gestärkt, Projekte wie Manta-Manaos als Alternative zum Panamakanal entwickelt. II. Natürliche Ressourcen II.1. Erdöl Das ,,Ley de Hidrocarburos“ bestimmt, dass Kohlenwasserstoffvorkommen und Substanzen, welche im Zusammenhang mit diesen auftreten, in welchem Aggregatzustand sie auf nationalem Territorium auch vorkommen mögen, einschließlich des durch die See bedeckten Territoriums, unveräußerlich und unübertragbar im Eigentum des Staates stehen. Der Staat erschließt und beutet diese Vorkommen in direkter Weise mittels der staatlichen Erdölunternehmen aus. Ausnahmsweise kann er diese Aktivitäten nationalen oder ausländischen, erfahrenen und technisch versierten Unternehmen übertragen, weswegen die ,,Secretaría de Hidrocarburos“ Assoziations-, Beteiligungs- oder Dienstleistungsverträge oder mittels anderer, dem ecuadorianischen Recht bekannter vertraglicher Übertragungskonstrukte über die Erschließung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen abschließen kann. Der Erdölsektor, als einer der größten Wirtschaftsfaktoren in Ecuador, steht auch immer ausländischen Investitionen offen; aktuell gibt es mehrere Geschäftsmöglichkeiten in diesem Sektor. Konkret hat die öffentliche Unternehmung PETROAMAZONAS EP (PAM), auf Grundlage ihrer Normen zur Vertragsschließung, mehrere nationale und ausländische Unternehmen dazu eingeladen, an Ausschreibungen zu Verhandlungen über spezielle Dienstleistungsverträge teilzunehmen, wobei die Finanzierung ein Bestandteil war. Diese Ausschreibung bezog sich auf verschiedene Ölfelder des Unternehmens zwecks Produktionsoptimierung, Verbesserung der Prozesse zur Förderung von Kohlenwasserstoffen umfasst. Diese als ,,reif“ bezeichneten Felder finden sich in Gebieten mit Erdölvorkommen, welche seit einigen Jahren ausgebeutet wurden und die ihren natürlichen Druck verloren haben, weswegen die Beteiligung von spezialisierten Unternehmen notwenig wird, welche Kapital und Technologie zur effizienten Förderung der bestehen Ressourcen beisteuern. Dieser Prozess begann am 27. Januar 2014 mit der Abgabe von Angeboten und endete mit dem Abschluss von Verträgen mit verschiedenen Unternehmen aus mehreren Ländern, welche die Expertise in diesem Feld haben, vgl. auch



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folgende Grafik: Die Leistungen umfassen die generelle Optimierung, verbesserte Erdölfördermaßnahmen und/oder Erschließung von Lagerstätten in den genannten Erdölfeldern. PAM kann von Auftragnehmern, im Rahmen der durch die Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen, die Erbringung weiterer Leistungen fordern, welche im Regelfall jene im Zusammenhang mit der Betreibung und Instandhaltung des Ölfeldes stehen, abgesehen von den eigentlichen Leistungen, zu welchen sich der Auftragnehmer verpflichtet hat. Das Vertragsmodell legt zu erbringende Leistungen (Ablaufplan und mögliche weitere Leistungen) und erwartete Investitionen fest. PAM ist der ausschließliche Betreiber der Aktivitäten, der Dienstleister hingegen erbringt die vertraglich vorgesehenen Leistungen. Die Bezahlung der Leistungen erfolgt in Geld, in Übereinstimmung mit den vertraglich festgelegten Tarifen. Die Bezahlung erfolgt mittels einer Treuhandschaft, welche, nach dem Modell, PAM, die Banco Central del Ecuador und der Auftragnehmer vereinbaren. Der Auftragnehmer muss alle Tätigkeiten und Leistungen auf eigene Rechnung und Risiko vornehmen, wobei er sämtliche Technologie, Kapital, Ausrüstung und nötigen Güter zur Umsetzung des Projektes stellt. Die Vertragslaufzeit beträgt 15 Jahre, beginnend mit dem Startdatum (30 Tage nach Abschluss des Vertrages). Die Parteien können eine Verlängerung für fünf Jahre vereinbaren, für Tätigkeiten in den Bereichen der Optimierung der Förderung und oder Erschließung. II.2.

Bergbau

Ecuador projiziert sich in den letzten Jahren als Bergbauland, dank der Bestätigung bedeutender Vorkommen in verschiedenen Regionen des Landes, wobei insbesondere das Projekt Mirador (Kupfer) in der südlichen Provinz Zamora – Chinchipe, und das Projekt Fruta del Norte (Gold), ebenfalls in Zamora – Chinchipe, herausstechen. Der Meilenstein, welcher die Ära des Bergbaus in Ecuador eingeleitet hat ist, ohne Frage, der Abschluss des ersten Bergbauvertrages im großen Stile am 5. Februar 2012 zum Abbau von Kupfer im großen Maßstab aus der Mine im Rahmen des Projektes ,,Mirador“ mit der chinesischen Kapitalgesellschaft Ecuacorriente S.A.



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C. Rechtliche Aspekte bei der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten I. Gesellschaftsrechtliche Aspekte I.1. Die Gründung einer Gesellschaft in Ecuador Das ,,Ley de Compañías“ kennt verschiedene Gesellschaftsformen. Die häufigsten sind die GmbH und die Aktiengesellschaft. Es ist auch möglich, dass eine ausländische Gesellschaft eine Zweigstelle in Ecuador eröffnet . Um eine AG oder GmbH in Ecuador gründen zu können, muss Folgendes beachtet werden: 1) Es müssen mindestens zwei Gesellschafter bzw. Aktionäre vorhanden sein, welche natürlich oder juristische Personen sein können. 2) Sofern es sich um ausländische Gesellschaften handelt, welche Gesellschafter bzw. Aktionär der in Ecuador zu gründenden Gesellschaft werden sollen, muss die rechtliche Existenz im Ausland mittels eines Nachweisdokuments, ausgestellt durch die zuständige nationale Behörde, nachgewiesen werden. Zusätzlich müssen die Gesellschafter bzw. Aktionäre dieser Gesellschaft identifiziert werden, mittels eines die Gesellschafter identifizierenden Dokuments, ausgestellt durch den Geschäftsführer. Dieser Vorgang muss wiederholt werden, bis die letzte natürliche Person identifiziert ist oder, im Falle einer Aktiengesellschaft, welche Aktien an der Börse ausgibt, ein entsprechendes durch die Börse ausgestelltes Dokument vorgelegt werden. Die Aktien bzw. Gesellschafteranteile müssen als Namens- und nicht als Inhaberpapiere ausgegeben sein, sofern die Gesellschaft in Ecuador als Gesellschafter fungieren soll. 3) Das Mindestkapital für eine zu gründende Aktiengesellschaft beträgt 800,00 US-Dollar, für eine GmbH 400,00 US-Dollar. Die Einlage muss auf das Konto der Gesellschaft erfolgen, sobald der Gründungsvorgang abgeschlossen ist. Nach Nebenvorschriften kann es in bestimmten Fällen sein, dass auf Verlangen der entsprechenden Migrationsbehörde ein höheres Kapital eingezahlt werden muss, sofern einer der Vertreter der Gesellschaft Ausländer ist und ein Visum beantragen wird. 4) Abgesehen von bestimmten Aktivitäten, welche eine vorherige Erlaubnis benötigen, wie z.B. Transportunternehmungen, Personaldienstleister (Sicherheitspersonal, Verpflegung für Dritte und Reinigung), Bankwesen, kann der Unternehmensgegenstand einer lokalen Gesellschaft frei gewählt werden, sofern es sich um legale Aktivitäten handelt. Nichtsdestotrotz muss der Unternehmensgegenstand sich auf eine einzige Geschäftsaktivität beschränken, in Übereinstimmung mit der International Standard Industrial Classification (ISIC). 5) Als allgemeine Regel, mit bestimmten Ausnahmen, dass es keine gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Nationalität der Gesellschafter oder Aktionäre. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Jedoch muss einer dieser dauerhaft in Ecuador ansässig sein. Sofern es sich um einen Ausländer handelt, wird das entsprechende Visum benötigt. Sofern die GmbH oder die AG als Gesellschafter oder Aktionäre im Ausland gegründete Gesellschaften haben, müssen diese im Dezember jeden Jahres folgende Informationen einreichen: - Eine durch die zuständige Behörde des Gründungslandes ausgestellte Bescheinigung, welche bestätigt, dass die Gesellschaft in diesem Land noch



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existent ist. - Eine Aufstellung aller Gesellschafter mit Angaben zu Vor- und Zunamen sowie Familienstand im Falle natürlicher Personen bzw. des Unternehmensgegenstandes im Falle juristischer Personen und, in beiden Fällen, Staatsangehörigkeit bzw. Gründungsland und Sitz, unterschrieben und beglaubigt vor einem Notar durch den Geschäftsführer bzw. Sekretär der Gesellschaft. - Es muss ebenfalls ein spezieller Bevollmächtigter bestellt werden, welcher Klagen entgegen nehmen kann und vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Erteilung von so einer Vollmacht bewirkt nicht die Entstehung einer ständigen Nierderlassung (permanent establishment). Sofern beide Dokumente nicht vor dem Zusammenkommen der nächsten Gesellschafterhauptversammlung, welche innerhalb des ersten Trimesters des nächsten einberufen werden muss vorgelegt werden, kann die entsprechende ausländische Gesellschaft in dieser Gesellschaft weder teilnehmen, noch abstimmen. Ausländische Gesellschaften, welche dieser Verpflichtung innerhalb von zwei oder mehr Jahren nicht nachkommen, können ausgeschlossen oder von der lokalen Gesellschaft abgespalten werden. I.2. Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft Eine ausländische Gesellschaft kann eine Niederlassung in Ecuador eröffnen, sofern ihre Satzung die Möglichkeit der Durchführung von Geschäftstätigkeiten außerhalb ihres Heimatlandes vorsieht. Um eine Niederlassung in Ecuador eröffnen zu können, muss die Existenz im Heimatland sowie der Beschluss zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Ecuador nachgewiesen werden. Hierfür müssen folgende Dokumente beigebracht werden: 1) Kopie der Satzung der Gesellschaft, beglaubigt oder mit Apostille versehen. 2) Kopie des Beschlusses des zuständigen Organs der Gesellschaft, eine Niederlassung zu gründen, beglaubigt oder mit Apostille versehen. 3) Generalvollmacht mit umfangreichen Vollmachten zugunsten eines Ausländers oder Ecuadorianers, die Niederlassung zu vertreten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Ausländers, zum Zeitpunkt der Eröffnung der Niederlassung, das entsprechende Aufenthaltsvisum benötigt wird. 4) Einlage zugunsten der Niederlassung bei einer einheimischen Bank in Höhe von mindestens 2.000,00 US-Dollar. Nach Nebenvorschriften kann es in bestimmten Fällen sein, dass auf Verlangen der entsprechenden Migrationsbehörde ein höheres Kapital eingezahlt werden muss, sofern einer der Vertreter der Gesellschaft Ausländer ist und ein Visum beantragen wird. Bescheinigung über die rechtliche Existenz der ausländischen Gesellschaft, ausgestellt durch einen Generalkonsul der Republik Ecuador, welcher beglaubigen muss, dass diese Gesellschaft die Fähigkeit zur Eröffnung von Niederlassungen im Ausland besitzt. I.3. Gesetzliche Vertretung Unter gesetzlicher Vertretung versteht man die Befugnis, die das Gesetz einer natürlichen oder juristischen Person im Namen eines anderen zu handeln einräumt, sodass die Wirkungen dieser Handlungen selbigen zuzurechnen sind. Im Falle von Unternehmen spricht man von gesetzlicher, gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Unternehmens.



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Um die gesetzliche Vertretung in Ecuador verstehen zu können, ist eine Unterscheidung zwischen gesetzlicher Vertretung von einheimischen Unternehmen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen nötig. Ecuadorianische Unternehmen (welche Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften sein können), entstehen und unterliegen dem ecuadorianischen Rechtssystem und ihre dauerhafte Anschrift befindet sich auf ecuadorianischem Territorium. Auf der anderen Seite unterliegt die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, welche entschieden hat, in Ecuador eine Niederlassung zu gründen, einem anderen Rechtssystem. I.3.a) Lokale Gesellschaften Im Falle lokaler Gesellschaften muss die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung einen gesetzlichen Vertreter bestimmen, in Übereinstimmung mit der Satzung. Posten und Pflichten sind in der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die wichtigste Hauptpflicht besteht in der gesetzlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft. Die Namen, welche dem gesetzlichen Vertreter in Ecuador normalerweise gegeben werden sind u.a.,,Gerente, Gerente General, Presidente, Vicepresidente, Vicepresidente Ejecutivo“. Es ist nicht wünschenswert, dass eine einheimische Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter dasteht; sofern dies jedoch eintritt, kann, im Falle eines Gerichtsverfahrens, durch den Richter ein Vertreter bestimmt werden. I.3.b) Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft Im Falle einer Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft wird der Bevollmächtigte der Niederlassung von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der Muttergesellschaft bestellt. Das Verfahren zur Bestellung eines Bevollmächtigten einer Niederlassung dauert länger als die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters einer ecuadorianischen Gesellschaft, da die Vollmacht durch die Unternehmensaufsicht genehmigt werden muss. Das Fehlen eines Bevollmächtigten einer Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann ein Grund sein, dass die zuständige Behörde der ausländischen Gesellschaft die Betriebserlaubnis entzieht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters für ein lokales Unternehmen und für ein ausländisches Unternehmen sehr ähneln. Die wichtigste Hauptpflicht besteht in der gesetzlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Unternehmens oder der Niederlassung. Das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters hat unterschiedliche Folgen für das lokale Unternehmen oder die Niederlassung. I.3.c) Notwendigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten Das ecuadorianische Recht mit seinen Nebenbestimmungen kennt weitere Fälle, wann ein Bevollmächtigter in Ecuador zu bestimmen ist. Diese sind: - Sofern eine ausländische Gesellschaft Aktien oder Anteile an einer lokalen Gesellschaft hält; - Sofern eine Gesellschaft, ohne eine Niederlassung vor Ort zu haben, gelegentlich Handlungen in Ecuador vornehmen möchte; - Für die Abgabe eines Gebotes in öffentlichen Ausschreibungen wird laut



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Gesetz kein Bevollmächtigter benötigt. In der Praxis muss jedoch der Inhalt der Ausschreibung untersucht werden; - Sobald der Zuschlag in einer öfftl. Ausschreibung erteilt wurde, und vor der Unterzeichnung des Vertrages, muss ein Bevollmächtigter bestellt werden. Wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Ley de Compañias erfüllt sind, muss die Gesellschaft eine Niederlassung gründen. II. Steuerrechtliche Aspekte Seit dem Jahre 2008 werden jährlich neue Steuer bzw. Änderungsgesetze verabschiedet, mit dem Ziel, eine Steigerung der staatlichen Einnahmen aus der Wirtschaft herbeizuführen und die Steuereinnahmen zu erhöhen. Außerdem werden das Gesetz und Steuersystem als Umverteilungsinstrument staatlicher Einnahmen genutzt. Diesem Trend folgend, wurde am 29.12.2014 das ,,Ley de Incentivos a la Producción y Prevención del Fraude Fiscal“, welches Änderungen im ecuadorianischen Steuerrecht ab dem Jahr 2015 vorsieht, verabschiedet. II.1. Impuesto a la Renta Der ,,Impuesto a la Renta (IR)“ besteuert Gewinne bzw. Einnahmen ausländischer und einheimischer Gesellschaften, unabhängig von ihrer Ausschüttung, mit einem Steuersatz in Höhe von 22%, auch jene, welche aus der Förderung von Erdöl bzw. dem Abbau von Rohstoffen stammen. Seit 2015 wird bei Aktionären einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem als Steuerparadies qualifizierten Land haben, oder sofern keine Informationen über selbige vorgelegt werden, ein Steuersatz in Höhe von 25% angewandt. Neue Gesellschaften, welche in wirtschaftlich vorrangigen Sektoren investieren (wie z.B. Forst- und Tourismuswirtschaft, Saubere Energien, Biotechnik, Textilien, Pharmaindustrie und Petrochemie, etc.), genießen eine Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 5 Jahren. Neue produktive Investitionen, welche in Basisindustrien vorgenommen werden, genießen eine Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit dem Jahr, in welchem zum ersten Mal Einnahmen aus der neuen Investition entstehen. Unter Basisindustrien fallen: • Schmelzen und Veredelung von Kupfer und/oder Aluminium; • Gießerschmelzerei für die Produktion von Flachstahl; • Veredelung von Rohöl; • Petrochemieindustrie; • Zellulose-/Papierindustrie; • Bau und Reparatur von Seeschiffen. Unternehmen, welche in ,,Zonas Especiales de Desarrollo (ZEDES)“, welche die Zonas Francas ersetzen, angesiedelt sind, unterliegen einem ermäßigten Steuersatz vo 17%. Einkünfte aus ausländische Quellen: Sofern die Einkünfte bereits versteuert wurden und nicht aus einem von den Steuerbehörden als Steuerparadies qualifizierten Land stammen, fallen keine erneuten Steuern an. Zahlungen ins Ausland: In den meisten Fällen sind Zahlungen ins Ausland



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abziehbar, sofern vorher ein Steuerabzug in Höhe von 22% des zu zahlenden Betrages vorgenommen wurde. Sofern der Zahlungsempfänger seinen Aufenthalt in einem der 87 von den Steuerbehörden als Steuerparadies qualifizierten Länder hat, beträgt der Steuersatz 35%. Zahlungen, welche im Zusammenhang mit Importen vorgenommen werden, unterliegen nicht der Besteuerung. Andere Zahlungen: Andere Steuern und Beiträge wie die zur Sozialversicherung sind steuerlich absetzbar, es sei denn, es handelt sich um Strafen und Zinsen wegen Zahlungsverzugs. Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer: In Übereinstimmung mit dem ,,Código del Trabajo“ müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmern 15% des Gewinns vor Steuern als Gewinnbeteiligung auszahlen. Diese Zahlungen sind steuerlich absetzbar. Konsolidierte Bemessungsgrundlage: Die einheitlich-konsolidierte Veranlagung ist nicht erlaubt. Quellsteuerabzug: Neben den Abzügen in Höhe von 22% oder 35% auf Zahlungen ins Ausland, existieren auf lokaler Ebene weitere Abzüge, welche zwischen 1% und 10% liegen. Doppelbesteuerungsabkommen: Ecuador wendet die Entscheidung Nr. 578 der Andengemeinschaft an, welche die doppelte Besteuerung innerhalb der Mitgliedsstaaten vermeiden will. Außerdem unterhält Ecuador Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien, Chile, Uruguay, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Rumänien, Spanien, Mexiko, der Schweiz, Belgien, China und Südkorea.



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II.2. Weitere Steuern III. Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Vorschriften richten sich vor allem nach Ecuadors Verfassung, die Materie betreffende Internationalen Abkommen, Entscheidungen der International Labour Organization (ILO) und dem ,,Código del Trabajo“. In diesem Sinne ist in der Verfassung festgeschrieben, dass Arbeit ein Recht und eine soziale Pflicht ist, weiter ein wirtschaftliches Recht, als höchstpersönliche Pflicht und Basis der Wirtschaft. Die Ausführung des Arbeitsverhältnisses in Ecuador – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – muss gegenseitig und direkt erfolgen. Die Schaffung prekärer Arbeitsverhältnisse, wie z.B. Arbeitsvermittlungsverhältnisse und Arbeitnehmerüberlassung in Tätigkeiten des Kerngeschäfts des Unternehmens bzw. Arbeitgebers, sowie die stundenweise Anstellung sind verboten. Trotzdem sehen nationale arbeitsrechtliche Vorschriften zwei Arten der Beauftragung von Dienstleistern vor: - Nebentätigkeiten zum Kerngeschäft - Technisch hochspezialisierte Dienste Die zuerst genannten sind Dienstleistungen durch von Arbeitsministerium für solche Dienstleistungen zugelassene juristische Personen, welche Tätigkeiten ausführen, die das Kerngeschäft des Unternehmens lediglich ergänzen. Die zweite Gruppe betrifft Tätigkeiten, welche nicht in Zusammenhang mit den gewöhnlichen Tätigkeiten des Geschäfts stehen, wie wir noch sehen werden. Nach dem Verfassungsauftrag Nr. 8 und seiner entsprechenden Anwendungsverordnung, können Nebentätigkeiten nur in folgenden Bereichen vorgenommen werden: - Sicherheitsservice; - Concierge- und Portiertätigkeiten; - Verpflegung und Ernährung für Dritte - Reinigungsdienste; - Zustelldienste. Dienstleistungen aus diesen Bereichen können von Unternehmen beauftragt werden, allerdings entstehen Fürsorgepflichten, die einem Verhältnis ArbeitgeberArbeitnehmer ähneln. Unternehmen können aber auch zivilrechtlich, ohne jegliche Art von Verantwortung und Fürsorgepflicht Dienstleistungen beauftragen, welche nicht mit der Unternehmenstätigkeit zu tun haben, z.B. Buchführung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, IT-Dienstleistungen. Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer Das ecuadorianische Arbeitsrecht verpflichtet Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit 15% am Gewinn innerhalb eines jeden Steuerjahres zu beteiligen; diese werden abhängig der familiären Situation des Arbeitnehmers aufgeteilt, mit den Ausnahmen, welche das Gesetz bestimmt. Sofern eine Ausnahme erfüllt ist, muss der Arbeitgeber eventuell einen Teil an das Instituto Ecuatoriano de Seguridad Social (Sozialversicherungskasse) abführen.



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Diese Vorschrift findet auf alle Arbeitnehmer Anwendung, allerdings regeln das ,,Ley de Hidrocarburos“ und ,,Ley de Minería“ eine Ausnahme, welche besagt, dass Arbeitnehmer, welche in den Minen- und Wasserkraftwerkssektoren beschäftigt sind, lediglich 3% Gewinnbeteiligung erhalten und die restlichen 12% dem Zentralstaat und den autonomen, dezentralisierten Regierungen zusteht. Allgemeine arbeitsrechtliche Aspekte Die Vergütung ist eine der Hauptpflichten und ein Grundanspruch aus einem Arbeitsvertrag, da die Gegenleistung die Zurverfügungstellung von Arbeitsleistungen durch den Arbeitnehmer ist. Die korrekte und vollständige Auszahlung des Arbeitslohns ist eine der Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer. Die Vergütung als solche ist ein allgemeiner Begriff der Gegenleistung, welche der Arbeitnehmer erhält, welcher sich in sueldo, salario und jornal unterscheidet. Der Salario ist die Vergütung, welche ein Arbeiter für seine Arbeit erhält. Sofern tageweise aus Werkverträgen oder Verträgen für die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten gezahlt wird, spricht man von Jornal. Der Sueldo ist die Vergütung, welche Angestellten gezahlt wird, er wird monatsweise ausgezahlt, auch wenn sich die Auszahlung auf halbe Monate aufteilen lässt. Sueldo und salario mínimo vital sowie Remuneración básica mínima unificada: Die Remuneración Mínima Unificada, ist Resultat aus dem zuvor genannten Gesetz, mit welchem die Vereinheitlichung der verschiedenen Vergütungskomponenten vorangetrieben wurde, wobei der Prozess im Jahre 2005 abgeschlossen war. Derzeit handelt es sich hierbei um die Mindestvergütung, welche Arbeitern und Angestellten zu zahlen ist, welche jährlich festgelegt wird. Heute ist der Mindestlohn für Arbeiter und Angestellte für 2015 in der Höhe von $ 354 festgelegt worden Zum Gehalt zusätzliche Leistungen Dreizehnte Vergütung oder Weihnachtsgeld. Die Arbeitnehmer haben das Recht, vom Arbeitgeber bis zum 24.. Dezember eines jeden Jahres eine Zahlung in Höhe von einem Zwölftel der Vergütung, die während des 1. Dezember bis zum 30. November des Jahres in der die Zahlung stattfindet, zu bekommen, sofern der Arbeitnehmer entschieden hat, den Betrag als Einmalauszahlung zu erhalten, sonst kann er den Betrag auch monatlich in der entsprechenden Höhe ausgezahlt bekommen. Vierzehnte Vergütung oder Schulbonus. Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Äquivalent zu einem einheitlichen Mindestgrundgehalt als ein Jahresbonus gezahlt zu werden, zahlbar bis zum 15. März in den Region der Küste und Galapagos, und bis zum 15 August in den Regionen der Sierra und im Urwald, sofern der Arbeitnehmer entschieden hat, den Betrag als Einmalauszahlung zu erhalten, sonst kann er den Betrag auch monatlich in der entsprechenden Höhe ausgezahlt bekommen.



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Streik und Arbeitsniederlegung Als Streik (,,huelga“) wird die kollektive Arbeitsniederlegung durch gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer bezeichnet. Es handelt sich um ein Druckmittel, um die Lösung eines Konfliktes zu erreichen. Die Arbeitsniederlegung ist erlaubt, sofern die Art. 467 ff. des Código del Trabajo befolgt werden. Als Aussperrung (,,paro“) bezeichnet man die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern durch den kollektiv organisierten Arbeitgeber (in der Arbeitgebervereinigung) in, anders als im deutschen Arbeitsrecht, ausschließlich folgenden Fällen: bei Bestehen einer allgemeinen wirtschaftlichen Notlage oder aus besonderen Gründen, durch die ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen betroffen sind und sofern die Aussperrung die einzige Möglichkeit ist, eine Zwangsliquidation abzuwenden. Arten von derzeit gültigen Arbeitsverträgen: Unbefristet: Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, in welchem die Parteien die Dauer nicht explizit festgelegt haben, bzw. ausdrücklich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, d.h. kein Vertragsende festgelegt wurde, oder aber, dass sich ein früheres befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes gewandelt hat. Teilzeit: Es handelt sich um Verträge, in welchen die Arbeitszeit auf einen Teil eines Arbeitstages beschränkt; die Vergütung erfolgt im Verhältnis zur Vergütung eines kompletten Arbeitstages. Werk- oder Dienstvertrag: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich eine bestimmte Arbeit zu verrichten, zu einer bestimmten Vergütung, ohne die Arbeitszeit zu berücksichtigen. Der Vertrag endet mit Fertigstellung und Übergabe des Werkes. Vorübergehend und Gelegentlich: Vorübergehende Verträge werden zur Bedarfsdeckung des Arbeitgebers abgeschlossen, wie z.B. die Ersetzung von urlaubsabwesendem, krankem oder sich in Mutterschaftsurlaub befindenden Personal oder zur Deckung der erhöhten Nachfrage nach einem Produkt oder einer Dienstleistung. Diese Verträge dürfen die Höchstdauer von 180 Tagen pro Jahr nicht übersteigen. Die Vergütung bei diesen Verträgen muss 35% für den selben unbefristeten Vertrag. Gelegentliche Verträge dienen der Entsprechung notwendiger oder besonderer, nicht mit dem Hauptgeschäft des Arbeitgebers verbundenen Tätigkeiten. Diese dürfen nicht länger als 30 Tage pro Jahr dauern. Saisonal: Es handelt sich um Verträge zur Verrichtung saisonaler Arbeiten, wegen der naturbedingt unterbrochenen Verfügbarkeit dieser Arbeit, z.B. in der Landwirtschaft.



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Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Der ,,Código del Trabajo“ schreibt vor, dass jeder private oder öffentliche Arbeitgeber, sofern er mindestens 25 Angestellte hat, mindestens eine Person mit Behinderung (im Jahre 2006) anstellen muss, dies in dauerhaften Tätigkeiten, welche unter Beachtung seiner Kenntnisse, körperlichen Verfassung und individuellen Tauglichkeit als geeignet angesehen werden können. Hierbei muss die Gleichbehandlung des Geschlechts und der Vielfalt der Behinderungen erfolgen. Der Anteil der mit Behinderung tätigen Arbeitnehmer muss bei 4% liegen. Gesetzliche Möglichkeiten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Nach Art. 169 Código del Trabajo kommen folgende Möglichkeiten für die Beendigung eines Individualarbeitsverhältnisses in Betracht: - Aus vertraglich festgelegten Gründen; - Durch Parteivereinbarung; - Wegen Fertigstellung des Werks, Befristung oder Leistungen aus dem Vertrag; - Wegen Tod oder Unmöglichkeit aufseiten des Arbeitgebers oder Löschung der vertragsschließenden juristischen Person, sofern es keinen gesetzlichen Vertreter oder Nachfolger gibt, welcher das Unternehmen oder die Geschäfte fortführt; - Wegen Tod des Arbeitnehmers oder vollständiger und dauerhafter Unmöglichkeit die Arbeit auszuführen; - Wegen Zufälligkeit oder höherer Gewalt, welche die Arbeit unmöglich machen, wie Feuer, Erdbeben, Unwetter, Explosion, landwirtschaftliche Plagen, Krieg oder generell, jegliches besondere Ereignis, welches die Parteien nicht vorhergesehen haben, bzw. sofern sie es vorhergesehen haben, nicht vermeiden konnten; - Sofern der Arbeitgeber es aus den in Art. 172 Código del Trabajo vorhergesehenen Gründen verlangt; - Sofern der Arbeitnehmer es aus den in Art. 173 Código del Trabajo vorhergesehenen Gründen verlangt; - Wegen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen zu dem Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis enden soll, tun. Durch Parteivereinbarung kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls beendet werden. In diesem Fall ist meist der Arbeitnehmer an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses interessiert. Hierzu reicht er seine Kündigung ein, welche vom Arbeitgeber angenommen wird. Durch einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, auch als außerordentliche Kündigung bekannt. Hierrunter fallen auch die Liquidierung oder Schließung eines Unternehmens bzw. Geschäfts. Sofern einer der Gründe der Art. 172 und 173 Código del Trabajo vorliegen und die Arbeitsaufsicht ihre Zustimmung demjenigen erteilt, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt.



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Sozialversicherung In Zusammenhang mit dem Thema Arbeit muss erwähnt werden, dass in Ecuador die Verpflichtung besteht, für Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis Beiträge zur Sozialversicherung (IESS) zu entrichten. Die in diese Institution monatlich einzuzahlenden Beiträge entsprechen 11,15% der Vergütung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und 9,45% durch den Arbeitnehmer, wobei dieser Betrag direkt vom Lohn einbehalten wird. Zusätzlich haben Arbeitnehmer, sofern sie mindestens ein Jahr für den selben Arbeitgeber arbeiten, Anspruch auf den Reservefonds des IESS. Der Anspruch entspricht einem Zwölftel dessen, was der Arbeitnehmer innerhalb eines ganzen Jahres verdient hat. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers entweder monatlich auszahlen oder im Ganzen in die Sozialversicherung einzahlen, damit Spareinlagen geschaffen werden. Freiwilliger Beitritt zur Sozialversicherung durch den gesetzlichen Vertreter In diesem Zusammenhang kam es wegen der missverständlichen Formulierung des Art. 2 des ,,Ley de Seguro Social“, selbstverständlich fälschlicherweise, zur Annahme, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft Beiträge für seine Person zur Sozialversicherung zu erbringen habe. Die Norm, welche das Missverständnis verursachte, hat folgenden Wortlaut: ,,Kreis der Beitragspflichtigen: Es müssen alle Personen als Versicherungsmitglieder Beiträge zur Pflichtversicherung leisten, die Einkünfte aus der Verrichtung eines Werks oder der Erbringung von physischen oder geistlichen Dienstleistungen, mit oder ohne Arbeitsverhältnis, im besonderen (...) Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber (...)“. Der fett markierte Teil des ersten Absatzes dieses Artikels wurde in der Entscheidung Nr. 052-2001-RA des Verfassungsgerichts, veröffentlicht im Registro Oficial Nr. 525-S vom 16. Februar 2005, wegen seiner Reichweite als verfassungswidrig eingestuft und seine Anwendung außer Kraft gesetzt. Aus diesem Grunde entfaltet dieser Teil des Art. 2 ,,Ley de Seguro Social“ keine Rechtswirkung und kann niemanden verpflichten. Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann jedoch freiwillig Beiträge zur Sozialversicherung erbringen, sofern er dies wünscht. Ein anderes Thema ist die Zweckmäßigkeit für Ausländer, Beiträge in die ecuadorianische Sozialversicherung einzuzahlen. Die Versicherung in der Sozialversicherung hätte aus praktischen Gesichtsgründen nur Vorteile, sofern der ausländische gesetzliche Vertreter die Absicht hat, in Ecuador in den Ruhestand zu gehen. Ansonsten würden die Beiträge verloren gehen, es sei denn, dass die Sozialversicherung des Landes, in welchem der Ruhestand angetreten werden soll, mit der ecuadorianischen Sozialversicherung eine Vereinbarung zur Übertragung dieser Beiträge abgeschlossen hat. IV. Aufenthaltsrecht Alle ausländischen Staatsbürger, mit Ausnahme der Staatsbürger der Länder Afghanistan, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Nepal, Nigeria, Pakistan und Somalia, können ecuadorianisches Staatsgebiet ohne Visum betreten. Mit Ausnahme der Staatsbürger dieser Länder, erhalten Ausländer einen Stempel (T3) bei Betreten des Landes, ohne vorherige Anforderungen.



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Die häufigsten Visumsarten, welche in Zusammenhang mit Handelsaktivitäten stehen, sind die Folgenden. IV.1. Nichteinwanderervisum 12-VI: Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsvisum, welches gesetzlichen Vertretern ecuadorianischer Gesellschaften oder ausländischen Arbeitnehmern ausgestellt wird. Dieses Visum hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und kann unbefristet verlängert werden. Vor seiner Ausstellung muss im Falle ausländischer Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Dieses Visum kann in ca. zwei Monaten ausgestellt werden. 12-IX: Dieses Visum erlaubt die Ausführung von Handelsaktivitäten, es ist 180 Tage pro Kalenderjahr gültig. Die Erteilung dieses Visums geht relativ schnell voran, innerhalb von 5 Tagen. Es kann sogar in einem ecuadorianischen Konsulat im Ausland beantragt werden. 12-X: Dieses Visum ist ein Touristenvisum, welches den Einreisestempel T3 oder das Visum 12 VI verlängert. Dieses Visum hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr. Die Beantragung dieses Visums kann in Ecuador oder in einem ecuadorianischen Konsulat im Ausland erfolgen. IV.2. Einwanderervisum 9-II: Investorenvisum. Dieses Visum wird denjenigen erteilt, die in Ecuador eine Investition vornehmen, welche wie folgt ausgestaltet sein kann: Eine Bankenanleihe (25.000,00 USD); Kauf von Aktien, Grundbesitz (25.000,00 USD), Investition in Aktiengesellschaften (30.000,00 USD); oder Investition in eigene Unternehmung. 9-IV: Visum für gesetzliche Vertreter einer ansässigen oder sich im Prozess der Niederlassung befindenden ausländischen Gesellschaft. Für dieses Visum gilt: - Diese Visumsart ist unbefristet gültig. - In den ersten beiden Jahren darf der Ausländer gemäß ecuadorianischem Recht Ecuador nicht länger als 90 Tage verlassen. Sofern er für mehr als 90 Tage außerhalb des Landes war, verliert er seinen Status als Einwanderer. Ab dem 3. Jahr kann der Ausländer mit Einwandererstatus bis zu 18 Monate außer Landes bleiben.



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Sämtliche im Ausland ausgestellte Visa müssen beim ,,Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana“ registriert werden, sobald der Ausländer ins Land einreist.

D. Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ecuador Ecuador unterwirft sich seit 1997 alternativen Streitschlichtungsmethoden, nämlich der Schiedsgerichtsbarkeit. Ecuador hat, wie andere Länder der Region u.a. das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, 1975 die Interamerikanische Konvention über Handelsschiedsgerichtsbarkeit von Panama sowie das Interamerikanische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von Montevideo aus dem Jahre 1979 unterschrieben. Um ausländische Investoren nach Ecuador zu locken, hat der ecuadorianische Staat mehrere Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, in welchen sich Ecuador der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Bezug auf Streitigkeiten mit ausländischen Investoren unterwirft. Im Allgemeinen kann man in Ecuador die Tendenz beobachten, die Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit und den Zugang zu alternativen Methoden der Streitschlichtung in internationalen Handelssachen, zu erlauben. So hat die Verabschiedung des ,,Ley de Arbitraje y Mediación“ am 14.12.2006 das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation verändert und modernisiert. Dieses Gesetz regelt, dass Schiedsgerichte von natürlichen und juristischen Personen, welche die Fähigkeiten haben, sich zu vergleichen, angerufen werden können. In Bezug auf die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit legt das ecuadorianische Recht folgendes fest: „Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich der nach geltendem Recht handelnden nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und der Mediation unterwerfen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ley de Arbitraje y Mediación, oder in internationalen Mechanismen, welche hierzu berechtigen, nachdem diese entsprechenden Abkommen unterzeichnet wurden. Bei Unstimmigkeiten können sich Körperschaften des öffentlichen Rechts der nach geltendem Recht handelnden Schiedsgerichtsbarkeit oder Mediation unterwerfen, in Übereinstimmung mit den diesbezüglich geltenden Gesetzen. Um sich internationalem Schiedsrecht zu unterwerfen, wird darüber hinaus die Erlaubnis der generellen Prozessvertretung des Staates benötigt. Deswegen wird, sofern es sich um die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit handelt, die Vorherrschaft von Abkommen, Übereinkommen, Protokollen und weiteren von Ecuador ratifizierten Instrumenten, bekräftigt. Dessen ungeachtet ist es wichtig zu erwähnen, dass die neue Verfassung der Republik Ecuador ein Verbot der Unterzeichnung von Abkommen, welche Streitigkeiten mit ausländischen Investoren Verfahren der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, aufstellt. Der zuvor genannte Artikel kennt jedoch eine wichtige Ausnahme, nämlich die Möglichkeit der Schiedsgerichtsbarkeit, welche ihren Sitz in der Region hat, also in Lateinamerika. Als Folge des genannten Artikels hat Ecuador das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsbürgern anderer Länder (ICSID) aufgekündigt; der ecuadorianische Staat kann keine Abkommen oder Verträge unterzeichnen, welche Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit der Weltbank unterwirft. Trotzdem gelten die Regeln der UNCITRAL fort, und Verträge



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in Zusammenhang mit strategischen Sektoren des Staates (Erdöl, Bergbau, Gas) sind Verträge, welche die Durchführung der Schiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in Lateinamerika nach den Regeln der UNCITRAL erlauben. In einigen Verträgen, an welchen der ecuadorianische Staat beteiligt ist, wurde aktuell die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in Santiago de Chile akzeptiert, nach den Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit der UNCITRAL aus dem Jahre 1976.

E. Wettbewerbsrecht Seit Oktober 2011 existiert in Ecuador das ,,Ley Orgánica de Regulación y Control del Poder de Mercado“. Dieses Gesetz legt fest, welche Verhaltensweisen dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verzerren. Es legt fest, welche Verfahren zur Feststellung solcher Verhaltensweisen angewendet werden, und sofern festgestellt, welche Sanktionen erfolgen. I. Regulierte Aktivitäten Gegenstand von Regulierung, Kontrolle und Ahndung sind, bei Vorliegen, nach dem Gesetz folgende Verhaltensweisen: 1) Missbrauch der Marktmacht; 2) Kollusorische Vereinbarungen oder Absprachen zwischen zwei oder mehr Marktteilnehmern; 3) Aktionen zur wirtschaftlichen Konzentrierung; 4) Unlautere Verhaltensweisen. II. Wirtschaftsteilnehmer Diese fallen unter die Anwendung dieses Gesetzes. Es kann sich um natürliche oder juristische Personen, seien sie privat oder öffentlich, national oder ausländisch, mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, handeln. Ebenfalls Vereinigungen aus mehreren Teilnehmern können hierunter fallen. Es kann sich um Personen innerhalb oder außerhalb von Ecuador handeln. Sofern sie außerhalb von Ecuador sind, reicht es aus, dass ihre Handlungen oder Absprachen Einfluss auf den ecuadorianischen Markt haben könnten. III. Kontrollierte Handlungsweisen III.1. Missbrauch der Marktmacht Unter Marktmacht versteht man eine Position der Dominanz am Markt durch einen Marktteilnehmer. Dieser Umstand allein verstößt nicht gegen das Gesetz, aber: (a) Die Marktmacht zu erhalten oder zu verstärken mit den Markt verzerrenden Methoden, (b) Seine Marktmacht zu missbrauchen, sind Verhaltensweisen, welche kontrolliert und ggf. sanktioniert werden. Missbrauch der Marktmacht in Situationen wirtschaftlicher Abhängigkeit: Es handelt sich um den Fall, dass ein Marktteilnehmer die einzige Alternative für seine Kunden und Lieferanten darstellt. Diese Situation der wirtschaftlichen Abhängigkeit auszunutzen und missbrauchen, ist verboten. Eine Vermutungswirkung über das Bestehen einer solchen Situation entsteht, wenn ein Lieferant einem bestimmten Kunden, unabhängig üblicher Rabatte, weitere Vorteile, die anderen Kunde nicht gewährt werden, einräumen muss.



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III.2. Absprachen oder beschränkende Praktiken Es handelt sich um Abmachungen oder Entscheidungen von zwei oder mehr Marktteilnehmern, welche den Effekt hat oder haben kann, den Wettbewerb zu verzerren, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder das Allgemeinwohl einzuschränken. Diese sind, u.a. Preise festlegen und manipulieren, Kunden und geografische Zonen aufteilen, Preisdiskriminierungen, ungerechtfertigter Zwang zum Kauf von Produkten des gleichen Herstellers, um andere Produkte nutzen zu können. Es gibt einen Katalog mit weiteren Abmachungen, welche, sofern sie getroffen wurden, nichtig sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, sofern es sich um eine der im Gesetz aufgeführten Freistellung handelt. III.3. Aktivitäten zur wirtschaftlichen Konzentrierung Hierbei handelt es sich um die Veränderung oder die Übernahme durch einen oder mehrere Marktteilnehmer, durch Handlungen wie: a) Zusammenschluss/ Fusion verschiedener Marktteilnehmer; b) Die Übertragung der kompletten Geschäfte eines Händlers; c) Der direkte oder indirekte Erwerb des Eigentums, der Aktien oder Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft, sofern dieser Erwerb dem Ersteher die substantiell Kontrolle oder Einfluss auf das Unternehmen sichert; d) Verbindung der Verwaltung; e) Jegliche Absprache oder Aktivitäten, welche tatsächlich oder rechtlich dazu geeignet sind, einer Person oder einem wirtschaftlichen Zusammenschluss das Vermögen eines Marktteilnehmers zu übertragen oder ihnen entscheidend Einfluss und Kontrolle über die Leitung eines Marktteilnehmers zu übertragen. Handlungen zur wirtschaftlichen Konzentrierung sind dazu verpflichtet ein Verfahren der Benachrichtigung der zuständigen Behörde zu durchlaufen, immer, wenn (1) festzulegende Mindestbeträge überstiegen werden oder (2), sofern, als Ergebnis der wirtschaftlichen Konzentrierung, die involvierten Marktteilnehmer einen Marktanteil in Höhe von 30% auf nationaler Ebene oder innerhalb eines festgelegten Gebiets erhalten.

F. Das neue Strafgesetzbuch und einige neue strafbare Handlungen Der ,,Código Orgánico Integral Penal (COIP)“, ersetzt den Código Penal, welcher seit 1938 in Kraft war, und Normen aus dem 19. Jahrhundert aufgriff und bis Inkrafttreten mehreren Reformen unterlag. Nichtsdestotrotz und auf Anraten mehrerer Juristen behält das Gesetz 70% der außer Kraft getretenen Normen bei. Das neue Strafgesetzbuch wurde im Registro Oficial Nr. 180 vom 10. Februar 2014 veröffentlicht, aber Inkrafttreten und seine Anwendung erfolgten nach 180 Tagen. Die Struktur des StGB besteht aus vier Büchern mit 730 Artikeln, 4 allgemeinen Bestimmungen, 26 Aufhebungsbestimmungen und einer Schlussbestimmung. Im Einführungskapitel stehen allgemeine Vorschriften, im 1. Buch Gesetzesverstöße, im 2. Buch Prozessrecht und im 3. Buch die Strafmaßnahmen. Der COIP umfasst in einem einzigen Gesetzeswerk materiell-rechtliche, prozessrechtliche und vollzugsrechtliche Normen. Weiter finden sich im neuen Gesetzbuch neue Straftatbestände und



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unterschiedliche Sanktionen, nach Fall, und ungefähr proportional zum Strafmaß. Unter den neuen Tatbeständen, welcher der Strafe unterstehen und die durch die Richterschaft als Straftaten bestraft werden, finden sich: - Die Strafmündigkeit juristischer Personen; - Private, ungerechtfertigte Bereicherung; - Die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung; - Das Zurückhalten der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung; - Schädigungshandlungen gegen Natur und Umwelt; - Wirtschaftsverbrechen (Panikmache auf den Finanzmärkten); - Verbrechen gegen die Menschlichkeit; - Terrorismus; - Anschläge auf die Sicherheit des Vermögens von Informations- und Kommunikationssysteme; - Femizid; - Hassverbrechen; - Misshandlung und Tötung von Haustieren; - Tötung infolge schlechter Berufsausführung; - Verkehrsstraftaten; - Illegale Berufsausübung Prozessual sind folgende Änderungen eingetreten: - Verfahrensablauf bei der Verurteilung von Personen, Rehabilitierung der Täter und Opfer; - Direkte Verfahren bei Taten auf frischer Tat; - Die Strafe wird nach Beendigung der Sitzung mündlich verkündet; - Sozialarbeit für solche Delikte, die weniger als 6 Monate Freiheitsstrafe vorsehen oder sofern es sich um Vergehen handelt. Andere Normen regeln u.a. die Verwaltung der Justiz, wie jene, die mit der Bestrafung von Personal aus den Bereichen Justiz, Staatsanwaltschaft, Sachverständigen, Richtern zu tun haben, wenn Amtshandlungen nicht vorgenommen werden, Bestrafung von Anwälten und Entzug der Zulassung, wenn sie die Justiz behindern.

G. Stichwort- und Adressenverzeichnis



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I. Erläuterung der ecuadorianischen Begriffe Asamblea Nacional

Parlament

Banco Central del Ecuador

Zentralbank

Banco del Estado

Staatsbank

Banco Nacional de Fomento

Entwicklungsbank

Código del Trabajo

Arbeitsgesetzbuch

Código Orgánico Integral Penal (COIP)

Strafgesetzbuch

CONADES

Nationaler Rat für Gehälter

Corporación Financiera Nacional

Nationale Finanzierungsgenossenschaft

Costa Küste Impuesto a la Renta (IR)

Ertrags-/Einkommenssteuer

Instituto E.de Crédito Educativo y Becas Nationales Bildungsfinanzierungsinstitut Instituto Ecuatoriano de Seguridad Social (IESS) Sozialversicherung Ley de Arbitraje y Mediación

Schieds- und Mediationsgesetz

Ley de Compañias

Unternehmensgesetz

Ley de Hidrocarburos

Kohlenwasserstoffgesetz

Ley de Incentivos a la Producción y prevención del Fraude Fiscal - Gesetz für Steuerermässigungen und Vorbeugung von Steuerhinterziehung Ley de Minería

Minengesetz

Ley Orgánica de Regulación y Control del Poder de Mercado - Wettbewerbsgesetz Ley para la Transformación Económica del Ecuador - Gesetz zur wirtschaftlichen Transformation Ecuadors Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana Außenministerium Ministerio de Relaciones Laborales

Arbeitsministerium

Oriente Amazonasgebiet Registro Mercantil

Handelsregister

Secretaría de Hidrocarburos

Amt für Kohlenwasserstoffe

Secretaría de educación superior (SENESCYT) Servicio de Rentas Internas (SRI)

Amt für Hochschulwesen

Oberste Finanzbehörde

Sierra Andenhochland Sucres

Währung in Ecuador bis 2000

Superintendencia de Compañias y Valores Zonas Especiales de Desarrollo

Unternehmensaufsicht

Sonderentwicklungszonen



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II. Wichtige Adressen Deutsch-Ecuadorianische Industrie- und Handelskammer ∙ Av. Eloy Alfaro N35-09 y Portugal ∙ Edif. Millenium Plaza, Piso 4, Ofc. 401 ∙ Quito ∙ Tel.: [593] (0)2 3332048 ∙ Fax: [593] (0)2 3331637 Web-mail: www.ahkecuador.org.ec E-mail: [email protected] Verbindungsbüro: Francisco de Boloña 719 y Av. C. L. Plaza Dañín/ C. Kennedy ∙ Casilla 09-01-7053 ∙ Tel.: [593] (0)4 2284126 ∙ Fax: [593] (0)4 4283824 ∙ Guayaquil Superintendencia de Compañias y Valores Calle Roca 660 y Amazonas, Quito, Tel.: 02 – 2 525 022 / 2 541 606 / 2 548 061, Fax: 02-566685 http://www.supercias.gob.ec/portal/ Registro Mercantil Av. 6 de Diciembre N56-78 y Gaspar de Villaroel, Quito, Tel.: 02 – 226 5446, Fax: 02 – 2 900 698 http://registromercantil.gob.ec/quito.html Ministerio de Relaciones Laborales República del Salvador Nro. 34-183 y Suiya, Quito, Tel.: 02 – 1800 266822867 http://www.relacioneslaborales.gob.ec/ Servicio de Rentas Internas Salinas N17-203 y Santiago ∙ Edificio Alhambra ∙ Quito ∙ Tel.: [593] (0)2 1 700 774 774 // http://www.sri.gob.ec Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ∙ Av. Naciones Unidas y República del Salvador ∙ Edf. Citiplaza piso 14 ∙ Casilla 17-17-536 ∙ Quito ∙ Tel.: [593] (0)2 2970820 ∙ Fax: [593] (0)2 2970815 Website: http://www.quito.diplo.de/E-mail: [email protected] Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland ∙ Av. Las Monjas 10 y Carlos J. Arosemena Edif. Berlín, piso 1 ∙ Casilla 09-06-2003∙ Guayaquil ∙ Tel.: [593] (0)4 2206 867 – 2206 868 Fax: [593] (0)4 2206 869 Konsulat der Bundesrepublik Deutschland c/o Transoceánica Cia. Ltda.. ∙ Bolívar 9-18 y Benigno Malo ∙ Cuenca ∙ Tel.: [593] (0)7 283 88 36 ∙ Fax: [593] (0)7 283 14 79



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