I) Analyse der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung

Frage Q210 Landesgruppe: Deutschland Titel: Der Schutz bedeutender Sportereignisse und diesbezüglich zusammenhängender wirtschaftlicher Aktivitäte...
Author: Martin Holst
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Frage Q210

Landesgruppe:

Deutschland

Titel:

Der Schutz bedeutender Sportereignisse und diesbezüglich zusammenhängender wirtschaftlicher Aktivitäten durch Marken und sonstiger Rechte des Geistigen Eigentums

Mitwirkende:

Dr. Nils Weber in Zusammenarbeit der deutschen Landesgruppe

Datum:

2. März 2009

459/07KJ01

I) Analyse der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung Frage 1: Gibt es im nationalen Recht spezifische Schutzmöglichkeiten für

Marken

oder

andere

Bezeichnungen

betreffend

große

Veranstaltungen? 1

Das OlympSchG Gegenstand des Gesetzes sind gem. § 1 Abs. 2 OlympSchG das olympische Emblem, die fünf Ringe, sowie nach § 1 Abs. 3 OlympSchG die olympischen Bezeichnungen „Olympiade“, „olympisch“ und „Olympia“. § 2 OlympSchG ordnet das ausschließliche Recht an der Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem NOK und dem IOC zu. Mit der Zuweisung eines ausschließlichen Rechts auf die Verwendung und Verwertung der Olympiazeichen ist die Rechtsposition von IOC und NOK markenähnlich ausgestaltet (Nieder/Rauscher, SpuRt 2006, 237 [239]). Die zentrale Vorschrift des § 3 OlympSchG schützt die in § 1 OlympSchG aufgezählten Olympiazeichen gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte. Sanktioniert wird nach dem OlympSchG nur ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich der in § 3 OlympSchG vorgesehenen Ansprüche wird in mehrfacher Hinsicht zwischen olympischem Emblem einerseits und den olympischen Bezeichnungen andererseits differenziert: Das olympische Emblem ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 OlympSchG gegen identische Übernahme uneingeschränkt geschützt.

D1/4624

Der Schutz gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen sowie der Identitätsschutz der olympischen Bezeichnungen sind gegenüber dem des Emblems insoweit eingeschränkt,

als

dass

ein

Verwendungsverbot

an

die

zusätzlichen

Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 OlympSchG geknüpft ist. Diese Zusatzvoraussetzungen bestehen darin, dass entweder eine Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung der olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Außer bei der Verwendung des olympischen Emblems (in identischer Form) setzt eine Rechtsverletzung stets voraus, dass eine Gefahr von Verwechslungen zwischen dem verwendeten und dem geschützten Zeichen besteht. Schließlich gewährt § 3 OlympSchG sowohl dem olympischen Emblem (§ 3 Abs. 1 Satz 2 OlympSchG) als auch den olympischen Bezeichnungen (§ 3 Abs. 2 OlympSchG) den erweiterten Schutz eines „bekannten“ Kennzeichens. Auch insoweit ist § 3 OlympSchG an die einschlägigen Bestimmungen des MarkenG angelehnt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Nach dieser Vorschrift stellt die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ähnlichen Zeichens auch bei unähnlichen Produkten eine Markenverletzung dar, wenn die Benutzung des (verletzenden) Zeichens „die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“ (Nieder/Rauscher, SpuRt 2006, 237 [240]). Die Durchsetzung der Verwendungsverbote wird durch einen in § 5 OlympSchG geregelten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch sichergestellt. Hinzu kommen die auch im Markenrecht bekannten Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Markenlöschung. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Gesetz sind wegen seiner Einzelfallwirkung nicht verstummt. Insbesondere Degenhart (Degenhart, AfP 2006, 103) und das LG Darmstadt (LG Darmstadt, SpuRt 2006, 164) gehen von einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes aus (a. A. aber Nieder/Rauscher, SpuRt 2006, 237).

2

Die „Eventmarke“ In Deutschland wird, um die vermeintlich geringeren Schutzmöglichkeiten für Marken betreffend sportliche Großereignisse zu kompensieren, die Anerkennung einer besonderen, einer sog. „Eventmarke“ diskutiert. Ausgehend davon, dass Zeichen großer Veranstaltungen nach herkömmlichen Verständnis

oft

nicht

die

notwendige

Unterscheidungskraft

für

Marchedisingprodukte haben, sollen nach einer Literaturauffassung besondere

Voraussetzungen für eine solche Marke gelten. Die Rechtsprechung lehnt die Eventmarke ab. Nach

den

die

„Eventmarke“

befürwortenden

Stimmen beziehe

sich

die

Markenfähigkeit eines Zeichens nach § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 2 MRL auf die abstrakte Eignung, Produkte eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang würden für die „Eventmarke“ keine anderen Anforderungen als für andere in der Praxis anerkannte Markenformen gelten (Gaedertz, WRP 2006, 526 [527]). In der Gegenwart einer von der Werbewirtschaft geprägten Informationsgesellschaft werde die Organisation, Finanzierung und Veranstaltung von Events zu einem Gegenstand der Produktidentifikation durch Marken. Die Kennzeichnung eines Events identifiziere die unternehmerische Leistung des Veranstalters. Die Marke als Kennzeichen des Events lasse die unternehmerische Leistung der Organisation und Finanzierung des Events erkennen. Eine „Eventmarke“ garantiere die Eventidentität im Sinne der kennzeichenrechtlichen Ursprungsidentität (Fezer, FS Tilmann, S. 321 [323]; eine sehr ausführliche Stellungnahme zur „Eventmarke“ bei Jaeschke, MarkenR 2008, 141). Mit der „Eventmarke“ sei die Botschaft des Marketinginhabers an das Publikum verbunden, dass die mit dieser Marke versehenen Waren und Dienstleistungen vom Markeninhaber autorisiert seien und der Finanzierung des Events dienen würden (Gaedertz, WRP 2006, 526 [527]). So wurde vom BPatG die (Event-) Marke „Fussball WM 2006“ als Kombination aus einem Wort, einer Abkürzung und einer Jahreszahl als abstrakt markenfähig angesehen (BPatG, GRUR 2005, 948 [949]). Die Eventmarke wir von der Rechtsprechung in Deutschland jedoch nicht als besondere Markenform anerkannt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Slg. 2002, I-5475 Rdnr. 30 = GRUR 2002, 804 – Phillips/Remington; Slg. 2002, I-10273 Rdnr. 48 = GRUR 2003, 55 – Arsenal FC) geht auch der BGH davon aus, dass bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 II Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berücksichtigende Hauptfunktion der Marke die Herkunftsfunktion Ursprungsidentität

ist, der

wonach durch

dem die

Verbraucher Marke

oder

Endabnehmer

gekennzeichneten

Ware

die oder

Dienstleistungen garantiert wird, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dies bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden

sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (BGH, GRUR 2006, 850, 854 – Fussball WM 2006). Nach Auffassung des BGH könne eine solche Kennzeichnung registerrechtlichen Schutz nur dann erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung als Marke erfülle. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Ereignis gebildeten Marken seien keine geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen (BGH, GRUR 2006, 850, 856 – Fussball WM 2006). Somit gibt es für „Ereignis-“ oder „Eventmarken“ keine erleichterten Anforderungen für deren Registrierung. Insbesondere müssen auch diese über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

3

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Aussagen oder Symbole verwendet, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung zudem irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder

Dienstleistungen

einschließlich

vergleichender

Werbung

eine

Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Frage 2: Wenn dem so ist, erkläre, ob und ggfls. wie sich die folgenden markenrechtlichen Anforderungen von dem generellen Markenrecht unterscheiden: Nur wenn man die Eventmarke anerkennt, kommt es überhaupt zu Unterschieden. Allerdings können Marken für große Sportveranstaltungen – wie alle Marken – durch große Bekanntheit eine erhebliche Ausweitung des Schutzbereichs erlangen.

1

Anforderungen an die Unterscheidungskraft Der Beschluss des BGH v. 27.04.2006 – I ZB 96/05 (BGH, GRUR 2006, 850 – Fussball WM 2006) hat in Bezug auf die Frage der Schutzfähigkeit von Marken im Rahmen eines sportlichen Großevents sehr deutliche und eindeutige Leitsätze:

a)

„Fussball WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als

Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b)

Eine Bezeichnung, mit der Waren und Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen

erfüllen,

insbesondere

auch

über

hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c)

Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ ist insoweit bedeutungslos; sie kann

insbesondere

nicht

zu

geringeren

Anforderungen

an

die

Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine „Ereignismarke“ kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Nach § 8 II Nr. 1 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. „Jeglich“ ist strikt zu verstehen, so dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (BGH, GRUR 2001, 1042 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten). Danach ist die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 II Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen zu garantiert ist. Daraus zieht der BGH den Schluss, dass der Bezeichnung „Fussball WM 2006“ nur ein rein beschreibender Charakter zukomme. Der Verbraucher bringe diese Bezeichnung allein mit dem Ereignis und nicht mit dem Veranstalter oder Sponsor in Verbindung. Hierfür hätte der Veranstalter eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende oder diese ergänzende Angabe wählen müssen (BGH GRUR 2006, 850, 855 – „Fussball WM 2006“). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern und Wendungen

der

deutschen

Sprache

bestehen,

die

etwa

wegen

einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden würden (BGH GRUR 2001, 1042 – „Reich und Schön“; 2001 1043, 1044 – „Gute Zeiten Schlechte Zeiten“; 2006, 850, 854 – „Fussball WM 2006“).

Durch den Bestandteil „Fussball“ werde bei der angegriffenen Marke ein derart eindeutiger Bezug zu der Sportveranstaltung als solcher hergestellt, dass nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden könne, der Verkehr könnte bei einer Verwendung der Bezeichnung „Fussball WM 2006“ im Zusammenhang mit einzelnen Waren oder Dienstleistungen darin ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend sehen (BGH, GRUR 2006, 850 (856) – Fussball WM 2006). Aus der Bekanntheit der Kennzeichnungsgewohnheiten im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Großveranstaltungen könne allenfalls hergeleitet werden, dass der Verkehr in diesem Bereich bei der Verwendung unterscheidungsfähiger Angaben die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der betreffenden Veranstaltungen zurechne. Nach alledem lässt sich zusammenfassend sagen, dass für die Unterscheidbarkeit solcher „Eventmarken“ regelmäßig ein zusätzlicher (herkunfts-) identifizierender Zusatz erforderlich ist (z.B. „FIFA Fussball WM 2006).

Eine Marke kann ferner auch die Eintragungsfähigkeit kraft Verkehrsdurchsetzung erlangen. Das nach § 3 Abs. 1 markenfähige Zeichen muss infolge seiner Benutzung für die angemeldeten Produkte Verkehrsdurchsetzung als Marke erworben haben. Ob dies bei sportlichen Großveranstaltungen relevant sein könnte, ist jedoch mehr als fraglich. Denn bereits im Eintragungsverfahren, das bei Eintragungen kraft Verkehrsdurchsetzung

lange

dauern

kann,

müssen

Beweise

bzgl.

der

Verkehrsdurchsetzung dieses Zeichens erbracht werden. Um jedoch rechtzeitig vor dem Sportereignis die Eintragung erreicht zu haben, müsste lange vor der eigentlichen Veranstaltung eine markenmäßige Verwendung des zu schützenden Begriffs erfolgen, um das Verkehrsverständnis entsprechend zu prägen und rechtzeitig formellen Markenschutz zu erhalten. 1.

Benutzungszwang Es gelten die allgemeinen markenrechtlichen Vorschriften. Marken unterliegen fünf Jahre nach ihrer Registrierung dem sog. Benutzungszwang, d. h. auf Anforderung ist im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke für die beanspruchten Produkte innerhalb der letzten fünf Jahre

nachzuweisen. Ferner besteht im Fall der Nichtbenutzung wegen Verfalls ein Löschungsanspruch, den jeder Dritte geltend machen kann.

Frage 3: Weiter erklären Sie bitte, ob und ggfls. wie sich die folgenden Anforderungen von den generellen markenrechtlichen Anforderungen unterscheiden: 1.

Ist der Schutzbereich von Marken, die im Zusammenhang mit großen Sportevents stehen, begrenzt oder erweitert im Vergleich zu den Grenzen des Schutzes anderer Marken? Bei „Eventmarken“ handelt es sich um übliche Marken i. S. d. MarkenG. Sollten solche „Eventmarken“ die Eintragungsfähigkeit und damit die Schutzfähigkeit i. S. d. MarkenG erlangen, gelten für sie dieselben Regelungen wie für jede andere Marke auch. Der BGH hat in Sachen „Fussball WM 2006“(BGH, GRUR 2006, 850 – Fussball WM 2006) deutlich herausgestellt, dass eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren

unterschieden

werden

sollen,

die

allgemeinen

Eintragungsvoraussetzungen einer Marke erfüllen muss, wenn sie eingetragen werden soll. Sollte eine solche Marke eingetragen werden, erfährt sie nach derzeitiger Gesetzeslage denselben Schutz wie jede andere Marke auch. Aus dem Beschluss des BGH lässt sich durchaus ableiten, dass er keine Sonderbehandlung von solchen „Eventmarken“ zulassen wird.

2.

Ist die markenmäßige Benutzung eines Kennzeichens eine Voraussetzung für eine Rechtsverletzung von Markenrechten, die in Beziehung zu großen Sportevents

stehen

oder

ist

die

markenmäßige

Benutzung

keine

Voraussetzung für eine Markenverletzung derartiger Marken?

1

Rechtslage außerhalb des OlympSchG Nach der Rechtslage im MarkenG erfüllt eine Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG. Der BGH (BGH, GRUR 2002, 809 – Frühstücksdrink I; BGH, GRUR 2002, 812 – Frühstücksdrink II ) betont aber unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung BMW/Denik (EuGH, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int 1999, 438 [440 Rdnr. 39]), dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 MarkenG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die

markenmäßige Verwendung des Kennzeichens als Herkunftsangabe durch den Verletzer

voraussetzt

(Berlit,

MarkenR,

Rdnr.

241).

Hiernach

ist

eine

Markenverletzung dann anzunehmen, wenn im geschäftlichen Bereich gehandelt wird

und

das

Kennzeichen

in

einer

Weise

hervortritt,

dass

sie

als

Kennzeichnungsmittel verstanden wird (Für Farbmarken BGH, GRUR 2004, 151 – Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427 – Lila-Schokolade; Berlit, MarkenR Rdnr. 241a). Von einer markenmäßiger Verwendung einer Kennzeichnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ist auszugehen, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, die nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die gekennzeichneten Produkte von Produkten anderer Unternehmen unterscheiden soll (BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte). Es genügt dazu die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis bei der Zeichenverwendung annimmt. Somit ist im Zweifel von einem Herkunftshinweis auszugehen,

um

einen

weiten

Anwendungsbereich

des

Markenverletzungstatbestandes zu schaffen (dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Auflage, § 14 Rdnr. 103, 104). Es gibt gewisse Grundsätze, die typischerweise für eine markenmäßige Verwendung sprechen. So stellt z. B. die Anbringung einer Kennzeichnung unmittelbar an die Ware grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung dar (BGH, GRUR 1998, 830, 834 – Les-Paul-Gitarren). Je bekannter eine Kennzeichnung ist, desto eher wird bei Verwendung der Kennzeichnung eine markenmäßige Verwendung angenommen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdnr. 108). Je deutlicher eine Marke blickfangmäßig wiedergegeben wird, desto eher liegt eine markenmäßige Verwendung vor (BGH, GRUR 2003, 963, 964 – AntiVir/Antivirus). Eindeutig nicht als markenmäßige Verwendung wird die sog. Markennennung gesehen. Bei einer Markennennung wird die Marke lediglich zur Bezeichnung fremder Originalprodukte „namensmäßig“ verwendet. Letztlich lassen sich jedoch keine allgemeingültigen Leitlinien für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung

geben.

In

diesem

Bereich

muss

auf

die

umfangreiche

Einzelfallrechtsprechung zurückgegriffen werden. Noch weiter als bei § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die markenmäßige Verwendung einer Kennzeichnung im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG herabgesetzt und praktisch aufgegeben (Bornkamp, GRUR 2005, 97, 101). Für die Annahme der markenmäßigen Verwendung lässt es der BGH in Nachvollziehung der EuGH-Rechtsprechung genügen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als

Verzierung oder Hinweis verstehen, es jedoch aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte; EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal; EuGH GRUR International 1999, 438 – BMW/Deenik). Das gilt auch für den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen nach § 15 MarkenG.

2

Anwendung des OlympSchG Das OlympSchG ist, wie oben schon aufgezeigt, sehr stark an das MarkenG angelehnt. Auch hier ist eine kennzeichenmäßige Verwendung grundsätzlich erforderlich, um zu einer Rechtsverletzung zu gelangen. Die Anforderungen hierfür dürften allerdings aufgrund der Bekanntheit der olympischen Kennzeichen - wie in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – eher gering sein.

3.

Ist der zeitliche Schutz für Marken, die in Zusammenhang mit großen Sportevents stehen, derselbe wie für andere Marken? Der BGH hat in Sachen „Fussball WM 2006“ (BGH, GRUR 2006, 850) den Gleichlauf solcher als „Eventmarken“ betitelten Marken mit den „normalen“ Marken bezüglich der Eintragungsfähigkeit und des Schutzumfangs betont. Daraus lässt sich schließen, dass eine solche Marke, die in Zusammenhang mit einem großen Sportevent steht, auch den selben zeitlichen Schutz wie jede andere Marke auch genießen wird. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt nach § 47 Abs. 1 MarkenG am Anmeldetag und beträgt zehn Jahre. Gem. 47 Abs. 2 MarkenG kann diese Schutzdauer aber um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz wird durch Zahlung der Verlängerungsgebühr sowie ggfls. der Klassengebühr gem. § 47 Abs. 3 MarkenG um den genannten 10-Jahres-Zeitraum verlängert. Jedoch unterliegt die Marke, wie bereits ausgeführt, dem Benutzungszwang gem. § 25 Abs. 1 MarkenG. Danach muss die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Markeninhaber zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht in einer den Anforderungen des § 26 MarkenG entsprechenden Weise benutzt worden oder die Nichtbenutzung gerechtfertigt ist. Erforderlich ist, dass die Marke im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist (Fezer, MarkenG, § 25 Rdnr. 1).

Denkbar wäre es, dass über § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG nF ein zeitlich begrenzter Schutz gegeben ist. Es ließe sich darüber nachdenken, dass z. B. einen bestimmten Zeitraum

vor, während sowie nach einem sportlichen Ereignis ein

Schutz gegeben ist. Längere Zeit nach der Veranstaltung steht die Benutzung wohl nicht mehr im Zusammenhang mit direkten oder indirekten Sponsoring. Aber auch hier gilt es die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

4.

Unterscheidet sich die Feststellung eines berechtigten Interesses zur Benutzung von Marken für große Sportereignisse durch Dritte von der Feststellung dieses Interesses im sonstigen Markenrecht? Wie schon oben aufgezeigt, gelten nach dem BGH auch für „Eventmarken“ dieselben Regeln wie für die „normalen“ Marken (BGH, GRUR 2006, 850 – Fussball WM 2006). Nach § 23 MarkenG kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr seinen Namen oder seine Anschrift benutzt (Nr. 1), Waren oder Dienstleistungen beschreibt (Nr. 2) oder die geschützte Kennzeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer (eigenen) Ware bzw. Dienstleistung benutzt (Nr. 3) und dabei nicht unlauter handelt. Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist es, dass eine Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Zur Benutzung als Eigenschaftsangabe reicht es allerdings nicht aus, dass die Kennzeinung als Verzierung oder zur Herstellung einer originalgetreuen Wiedergabe verwendet wird. Es muss sich vielmehr um konkrete Merkmale des Produktes selbst handeln (EuGH, C-48/05, Rdnr. 41-44 – Opel). Zu dieser Überprüfung sind im Rahmen einer umfassenden Abwägung des Einzelfalles sämtliche Interessen einerseits des Markeninhabers andererseits des Markenverwenders zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere, wie stark das Interesse der Allgemeinheit ist, über eine zutreffende und umfassende Benutzungsmöglichkeit der entsprechenden Ware informiert zu werden und wie stark andererseits die Herkunftshinweisfunktion der Marke betroffen ist (EuGH, C-228/03, Rdnr. 33-35 – Gilette; BGH GRUR 2005, 163, 164 – Aluminiumräder; BGH GRUR 1999, 992, 994 f. – Big Pack). Liegt eine beschreibende Verwendung in diesem Sinne vor, darf die Verwendung des weiteren nicht gegen die guten Sitten verstoßen, d. h. die Benutzung muss den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entsprechen (EuGH, C48/05, Rdnr. 43 – Opel).

Hierdurch wird ein notwendiger Ausgleich zwischen dem Ausschließlichkeitsrecht des Kennzeicheninhabers und den Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit

an

freier

wirtschaftlicher

Betätigung

geschaffen

(Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG § 23 Rdnr. 8).

Frage 4: Bietet das deutsche/nationale Recht einen spezifischen Registierungsprozess für Marken betreffend große Sportereignisse? Nein, es gibt keine spezifischen Registrierungsprozesse.

Frage 5: Welche Rechtsmittel gibt es für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Marken betreffend große Sportereignisse? Die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sind die gleichen, wie bei anderen Markenverletzungen: Dies sind vornehmlich Unterlassungsgebote und Schadensersatz für die Markenbenutzung.

Frage 6: Welche Möglichkeiten gibt es im deutschen Recht, sich gegen nicht offizielle Sponsoren oder Markenregistrierungen, die vor einem großen Sportereignis geschehen und die sich auf dieses Ereignis beziehen zu verteidigen?

1

Markenanmeldungen Dritter, die im Vorfeld von sportlichen Großveranstaltungen vorgenommen werden und dabei die Bezeichnung der Sportveranstaltung in sich tragen, können unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Behinderung abgewehrt werden. Der Veranstalter, der mit einer solchen Marke eines Dritten konfrontiert wird, kann diesen nach § 4 Nr. 10 UWG auf Unterlassung der Markenanmeldung beziehungsweise auf Löschung der bereits eingetragenen Marke in Anspruch nehmen. Gleichzeitig kann er sich gegen die Ansprüche aus einer solchen Marke mit dem Missbrauchseinwand und zugleich nach § 4 Nr. 10 UWG verteidigen.

2

Soweit die Markenanmeldungen die Bezeichnung der Sportveranstaltung nicht in sich tragen, sondern nur in irgendeiner Weise eine gedankliche Verbindung hierzu herstellen, scheidet die Anwendung des Behinderungstatbestandes nach § 4 Nr. 10 UWG aus. Gegen solche Markenanmeldungen gibt es daher keine rechtlichen Ansprüche. Ansprüche können dann nur gegen die konkrete Benutzung der Marke

im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn diese in der Verwendung irreführend ist, insbesondere der Eindruck entsteht, der dritte Markeninhaber sei Sponsor der Veranstaltung oder stehe in organisatorischen Verbindungen zum Veranstalter.

3

Soweit eine solche Marke eines Dritten bereits im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, kann die Benutzung entsprechend der beiden vorstehenden Regelungen auch untersagt werden.

Frage 7: Sieht Ihr nationales Recht Schutz gegen Ambush Marketing vor? Wenn ja, ist dieser Schutz im Markenrecht oder im Lauterkeitsrecht angesiedelt oder in beidem? Das deutsche Recht kennt kein generelles Verbot des Ambush Marketing. Direktes Ambush Marketing beinhaltet die wahrheitswidrige Angabe, (offizieller) Sponsor zu sein. Es ist selten. Indirektes Ambush Marketing umfasst jede Werbeform, bei der der Ambusher die Aufmerksamkeit und das positive Image, die dem Großereignis zuteil werden, auf sich zu ziehen versucht (Beispiel: „Wir holen den Titel“-Kampagne des Media-Markt ab 2005, weitere Beispiele etwa bei Wittneben/Soldner, WRP 2006, 1175, 1176). Ambush Marketing sehen die offiziellen Sponsoren, die die Großveranstaltung finanzieren, nicht gern, ebenso wenig wie der Veranstalter.

1

Markenrecht Ansprüche gegen Rechtsverletzungen können sich aber auch aus den §§ 5, 15 MarkenG ergeben, sofern der Name einer sportlichen Großveranstaltung als geschäftliche Bezeichnung anzusehen ist. In gleicher Weise wie der Markeninhaber hat auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 Abs. MarkenG) das ausschließliche Recht, die geschäftliche Bezeichnung, also die Bezeichnung seines Geschäftsbetriebes oder eines Werktitels, zu benutzen, § 15 Abs. 1 MarkenG (Berlit, MarkenR, Auflage 2007, Rdnr.234). Voraussetzung für das Bestehen von Kennzeichenschutz als besondere Geschäftsbezeichnung ist zunächst, dass es aus Sicht des Verkehrs ein Objekt gibt, das unabhängig von der Firma des veranstaltenden Unternehmens Träger eines Kennzeichens sein kann (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 223). Nach ständiger

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

entsteht

der

Schutz

unterscheidungskräftiger geschäftlicher Bezeichnungen mit Benutzungsaufnahme und bei fehlender Unterscheidungskraft (z. B. bei nur beschreibenden Angaben) muss zudem Verkehrsgeltung der geschäftlichen Bezeichnung nachgewiesen werden, um den Schutz von § 5 MarkenG zu erlangen (Berlit, MarkenR, Rdnr. 38). Namensmäßige

Unterscheidungskraft

Unternehmensbezeichnung

und

als

besondere

als

Geschäfts-

Firmenbestandteil

oder eines

Unternehmenskennzeichens liegt bei beschreibenden Angaben und reinen Gattungsbezeichnungen nicht vor. Eine besondere Originalität, wie etwa durch eine eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des BGH zum MarkenG reicht vielmehr schon aus, dass eine beschreibende Verwendung des Zeichens nicht festzustellen ist (BGH, GRUR 1999, 492 (494) – Altberliner; Fezer, MarkenR, § 15 Rdnr. 123). So hatte das OLG Hamburg Urteil v. 23.01.1997 – 3 U 209/95 festgestellt, dass schutzunfähig auch bloße Beschreibungen des geschäftlichen Wirkungskreises seien, wie etwa Weltmeisterschaft, WM oder Fußball-WM (OLG Hamburg, GRUR 1997, 297, 298 WM ´94). Sowohl „Fußballweltmeisterschaft“ als auch „WM“ seien Begriffe in aller Munde, um einen Vorgang zu bezeichnen, bei dem in Ausscheidungskämpfen der weltbeste

Teilnehmer

ermittelt

werden

solle.

„WM“

als

Abkürzung

für

„Weltmeisterschaft“ könne sich auf jede beliebige Sportart beziehen und es hätte einer Begründung bedurft, warum es gerade auf die FIFA hinweisen solle. Aber auch in Beschränkung auf „Fußball-WM“ gelte nichts anderes, denn auch hiermit werde für jedermann offensichtlich der Vorgang bezeichnet, durch den in Ausscheidungskämpfen die weltbeste Teilnehmermannschaft ermittelt werde. Selbst

wenn

dem

Verkehr

bekannt

sein

sollte,

dass

die

FIFA diese

Ausscheidungskämpfe organisiere, wäre das bedeutungslos, weil es dem Gattungsbegriff „Fußballweltmeisterschaft“ nicht die Fähigkeit verleihe, auf die FIFA als Unternehmen oder Geschäftsbetrieb hinzuweisen (OLG Hamburg, GRUR 1997, 297, 298 - WM ´94). Anders beurteilte aber das OLG Hamburg diese Frage im Beschluss vom 07.02.2005 – 3 – W 14/05 (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 223 – WM 2006). Der FIFA stehe an der Bezeichnung „WM 2006“ für die im Jahr 2006 in Deutschland von ihrem Unternehmen veranstaltete Fußballweltmeisterschaft der Schutz als besondere

Geschäftsbezeichnung

nach

§

5

Abs.

2

MarkenG

zu.

Kennzeichenschutz als besondere Geschäftsbezeichnung sei gegeben, da es sich bei der Fußball-Weltmeisterschaft um ein zeitlich und räumlich abgrenzbares sportliches

Großereignis

mit

eigener

Organisation,

die

nicht

nur

den

Austragungsmodus und die Spielregeln sowie die organisatorischen Rahmen für

die eigentliche Sportveranstaltung bestimme, bereitstelle und überwache, sondern die dieses Ereignis für das Publikum erkennbar auch in vielfältigen Ausprägungen des Sponsorings und sonstiger Rechtevermarktung werblich kommuniziere. Das Ereignis Fußball-„Weltmeisterschaft 2006“ beschränke sich in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit keineswegs darauf, dass einige Teams junger Männer unter sich ausspielen, welche Mannschaft den Weltpokal gewinne (OLG Hamburg, GRURRR 2005, 223 – WM 2006; a. A. noch OLG Hamburg, GRUR 1997, 297 – WM-94; Fezer, MarkenR, § 15 Rdnr. 123). Die Begriffskombination „WM 2006“ bezeichne in Deutschland allein die Fußballweltmeisterschaft, was die FIFA in dem Verfahren mit einer Meinungsbefragung dargelegt hatte. Danach hatte es der Senat für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass die streitgegenständliche Kombination eine Veranstaltung dergestalt individualisiere, dass die für das Publikum von anderen Ereignissen gleicher Art unterscheidbar werde. Dies reiche für die Entstehung einer besonderen Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs. 2 MarkenG aus (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 223 f. – WM 2006). Somit

bleibt

festzuhalten,

dass

Marken

und

Bezeichnungen

sportlicher

Großveranstaltungen nicht schutzlos in Deutschland sind. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung

des

Schutzvoraussetzungen

BGH solcher

und Marken,

des

BPatG

jedoch

kann

keine Schutz

geringeren derartiger

Bezeichnungen auch über §§ 5, 15 MarkenG erreicht werden.

2

UWG

Die Werbung, mit der sich ein Nicht-Sponsor explizit als „offizieller Sponsor“, „Unterstützer“, „Partner“ etc. bezeichnet, kann bereits unter Nr. 4 der Blacklist fallen (Anhang Nr. 4 zu § 3 Abs. 3 UWG) und ist damit ohne weiteres unlauter.

Auch die Erweckung des irreführenden Eindrucks, jemand sei Sponsor, ist nach dem allgemeinen Irreführungsatbestand des § 5 UWG verboten (Körber/Mann GRUR 2008, 737, 739). § 5 Nr. 4 UWG verbietet jetzt ausdrücklich eine irreführende Werbung unter Bezugnahme auf eine vermeintliche Sponsoreneigenschaft.

Allerdings verlangt § 5 UWG eine bestimmte „Angabe“ bzw. „zur Täuschung geeignete Angaben“. Führt die Ambush Marketing Aktion dagegen durch „Anlehnung in der Werbung“ zu bloßen gedanklichen Assoziationen mit dem Großereignis, ohne dass über die Sponsoreneigenschaft getäuscht wird,

kommt ein Irreführungsschutz nicht in Betracht (Heermann, GRUR 2006, 359, 365). Ein Großteil der subtileren Ambush-Maßnahmen wird also vom Irreführungstatbestand nicht erfasst.

In der Literatur ist daher versucht worden, einen Schutz vor Ambush Marketing nach den Vorschriften über die Fallgruppen der unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 UWG) sowie der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG) zu begründen. Dies erscheint aber kaum möglich:

Für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) fehlt es aber in der Regel bereits an einer Nachahmung. Denn die Vorschrift verlangt ausdrücklich die Nachahmung von „Waren und Dienstleistungen“. Dies wird in der Regel nicht vorliegen (vgl. Körber/Mann GRUR 2008, 737, 741). Denn die angebotenen Produkte des Ambushers stellen regelmäßig keine Nachahmung irgendwelcher Produkte des Veranstalters oder der offiziellen Sponsoren dar.

Ferner erfüllt Ambush Marketing grundsätzlich nicht den Tatbestand einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG, soweit nur eine Assoziation mit der Veranstaltung erzeugt wird. Der Lenkung der Aufmerksamkeit auf die eigenen Produkte des Ambushers fehlt die „gezielte“ Behinderung von Sponsoren oder des Veranstalters. Ausnahmsweise gilt etwas anderes: Zu denken wäre hier etwa an Aktionen wie die von Nike vor dem WM Finale 1994, als man vor dem Spiel Tausende von Schirmmützen in den brasilianischen Farben verteilte, die mit dem Nike Logo gekennzeichnet waren, und so den eigentlichen Sponsor der brasilianischen Nationalmannschaft – Umbro – gezielt behinderte.

3

Fazit

Das UWG gewährleistet nur die Verfolgung solcher Ambush Marketing Aktionen, in denen über die Position als offizieller Sponsor irregeführt wird. In Fällen, in denen markenrechtlich geschützte Bezeichnungen durch NichtSponsoren verwendet werden, kann sich der Schutz insofern schon aus dem vorrangig anwendbaren Markenrecht ergeben. Bedeutung hat der Irreführungsschutz dagegen, wenn nicht der Markeninhaber (regelmäßig der Veranstalter) gegen die Verwendung von geschützten Marken vorgeht. Ein Dritter, etwa ein offizieller Sponsor, kann sich nur auf § 5 UWG stützen. In den

praktisch meisten Fällen, bei denen sich geschickte Ambusher mit einer Werbung, die lediglich gewisse Assoziationen zu dem Großereignis weckt, an dessen Ruf anlehnen, bietet das UWG für Veranstalter und offizielle Sponsoren keinen ausreichenden Rechtsschutz. In Einzelfällen kann das Hausrecht des Veranstalters herangezogen werden, um zu verhindern, dass am Veranstaltungsort oder in einer sog. Bannmeile für Ambush-Produkte geworben wird.

Frage 8: Kennt Ihr nationales Recht speziellen markenrechtlichen Schutz oder UWG-Schutz in Bezug auf andere Großereignisse, etwa Film- oder Musikfestivals, Weltausstellungen oder andere ähnliche Veranstaltungen? Einen besonderen markenrechtlichen Schutz solcher Veranstaltungen kennt das deutsche Recht nicht. Allerdings regelt § 5 Markengesetz den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln, der bisher vereinzelt für bestimmte Veranstaltungen bejaht wurde (Werktitel: LG Düsseldorf, WRP 1996, 156 Paracelsus-Messe, besondere Geschäftsbezeichnung: OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 223 – WM 2006, LG Hamburg, NJOZ 2006, 2792 – WM 2006 T-Shirt).

1.

Besondere Geschäftsbezeichnung Die Rechtsprechung des BGH, wonach Veranstalternamen regelmäßig keine Herkunftsfunktion haben, ist grundsätzlich auch auf Geschäftsbezeichnungen anwendbar. Es gelten hier die gleichen Voraussetzungen, wie unter I) 7. Dargelegt.

2.

Werktitel Ebenfalls zweifelhaft ist der Schutz von Veranstaltungstiteln als Werktitel. Das Markengesetz erkennt Werktitel für Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder die „sonstigen vergleichbaren Werke“ an. Nur Werke, die ein „geistiges Arbeitsergebnis“ darstellen, verdienen den Schutz als sonstige vergleichbare Werktitel. Obwohl der BGH den Werktitelschutz auch im Softwarebereich und bei Spielen mit „geistigem Inhalt“ bejaht hat, ist davon auszugehen, dass er diesen „geistigen Inhalt“ und damit den Werkcharakter bei Titeln von Sportgroßveranstaltungen ablehnen würde (vgl. Jaeschke, MarkenR 2007, 411, 417).

Der Bundesgerichtshof hat nämlich bereits Werktitelschutz für ein Musikfestival in einer älteren Entscheidung abgelehnt (BGH, GRUR 1989, 626 – Festival Europäischer Musik). Er hat dabei darauf abgestellt, dass bei der Veranstaltung von Konzerten eine Dienstleistung im Vordergrund stehe, mit dem Ergebnis, dass eben nur Markenschutz in Frage komme (BGH, GRUR 1989, 627 – Festival Europäischer Musik, vgl. auch Kammergericht WRP 1980, 409 - Intercity). Das Landgericht Düsseldorf hat für eine Messe im Gesundheitsbereich dagegen Titelschutz bejaht (LG Düsseldorf, WRP 1996, 156, 159 – Paracelsus-Messe).

3.

Fazit Ein besonderer kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Schutz für Großveranstaltungen besteht – abgesehen vom OlympSchhG - nicht. In Deutschland kann sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schutzes als besondere Geschäftsbezeichnung als auch als Titel ein Schutz für einen Veranstaltungsnamen nur unter besonderen Bedingungen begründet werden. Das Wettbewerbsrecht sieht ebenfalls keinen Schutz vor, insbesondere auch nicht für ein Großereignis als solches.

II)

Vorschläge für Rechtsvereinheitlichung

Frage 1: Sind besondere Markenschutzregeln wünschenswert für Marken oder Zeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen? Bejahendenfalls, warum ist das so? Ein besonderes Schutzinteresse an Marken und Zeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen

ist

grundsätzlich

anzuerkennen.

Die

Organisation

und

Durchführung derartiger Veranstaltungen ist kostspielig und bedarf oftmals erheblicher Investitionen. Sofern eine Finanzierung nicht durch öffentliche Mittel erfolgen soll, muss die Veranstaltung wirtschaftlich vermarktet werden. Die Eintrittsgelder werden hierfür ebenfalls nicht ausreichen, insbesondere wenn man einer breiten Öffentlichkeit den Besuch der Veranstaltung ermöglichen will. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen in der Vermarktung von Fernseh- und Übertragungsrechten, für welche die urheberrechtlichen Vorschriften ausreichenden Schutz bieten. Darüber hinaus wird eine Finanzierung von spoprtlichen Großveranstaltungen im Wege des Merchandising sowie des Sponsoring erfolgen müssen. Dies setzt jedoch voraus, dass Rechte bzw.

Berechtigungen bestehen, die für ein Merchandising lizensiert bzw. den Sponsoren (exklusiv) eingeräumt werden können. Dabei ist die Durchführung sportlicher Großveranstaltungen

grundsätzlich

auch

im

öffentlichen

Interesse,

da

volkswirtschaftliche Vorteile etwa durch zusätzliche Steuereinnahmen erzielt werden können oder die Möglichkeit besteht, sich den Besuchern und einem breiten Medienpublikum als Gastgeber zu präsentieren und damit eine positive Imagewerbung zu betreiben. Es besteht somit ein grundsätzliches Schutzinteresse für Marken und Zeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen. Fraglich ist jedoch, ob dieses Schutzinteresse durch die bereits bestehenden Vorschriften hinreichend abgesichert ist. In Deutschland existiert mit dem OlympSchG bereits ein besonderer gesetzlicher Schutz für die verschiedenen olympischen Kennzeichen. Ferner

ist

für

Kennzeichen

betreffend

sportliche

Großveranstaltungen

auch

lauterkeitsrechtlicher Schutz über § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UWG möglich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Aussagen oder Symbole verwendet, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen. Hierunter könnten sowohl die olympischen Symbole als auch nicht als Marke schutzfähige Kennzeichen des Sponsors, des Veranstalters oder der Veranstaltung fallen. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung zudem irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Marken und Kennzeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen können bei originärer Unterscheidungskraft formellen Markenschutz erlangen. Zudem besteht die Möglichkeit, kraft Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG die Eintragung als Marke zu erlangen. Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen begründet die

Eintragungsfähigkeit

von

an

sich

eintragungsunfähigen

Marken.

Verkehrsdurchsetzung bedeutet in diesem Zusammenhang die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Zeichen betreffend große Sportveranstaltungen können darüber hinaus Schutz als geschäftliche Bezeichnungen gem. §§ 5, 15 MarkenG beanspruchen (OLG Hamburg, GRUR 2005, 223 – WM 2006; LG Hamburg NJOZ 2006, 2792 – WM 2006 T-Shirt). Für den Schutz als Werktitel i.S. dieser Vorschriften, d.h. für das Vorliegen eines Werkes ist stets ein gedanklicher Inhalt erforderlich. Dies setzt wiederum voraus, dass eine geistige Leistung in der Art verkörpert sein muss, dass für den Verkehr nicht der Waren- oder

Dienstleistungscharakter, sondern das immaterielle Wesen im Vordergrund steht. Das Werk darf sich nicht in einem bloß gegenständlichen Charakter erschöpfen, sondern muss einen die Ware oder Dienstleistung übersteigenden geistigen Gehalt besitzen. Gleichwohl wird man an den geistigen Gehalt keine übersteigerten Forderungen in Sinne einer herausragenden oder besonders bemerkenswerten Leistung stellen müssen. Der Werktitelschutz

entsteht

unabhängig

vom

urheberrechtlichen

Schutz

und

wird

unabhängig begründet. Dies zeigt sich insbesondere an der Titelschutzfähigkeit von Werken, die zwischenzeitlich gemeinfrei wurden. Werktitelschutz ist vielmehr Ausdruck gesellschaftlicher Bezeichnungsnotwendigkeit und Bezeichnungsübung (Sack, GRUR 2001, 1095 [1096]). Die geistige Leistung bei sportlichen Großveranstaltungen könnte etwa in dem Regelwerk zu sehen sein, das den (komplizierten) Turnierverlauf, die Inhalt erforderlich. Dies setzt wiederum voraus, dass eine geistige Leistung in der Art verkörpert sein muss, dass für den Verkehr nicht der Waren- oder Dienstleistungscharakter, sondern das immaterielle Wesen im Vordergrund steht. Das Werk darf sich nicht in einem bloß gegenständlichen Charakter erschöpfen, sondern muss einen die Ware oder Dienstleistung übersteigenden geistigen Gehalt besitzen. Gleichwohl wird man an den geistigen Gehalt keine übersteigerten Forderungen in Sinne einer herausragenden oder besonders bemerkenswerten Leistung stellen müssen. Der Werktitelschutz entsteht unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz und wird unabhängig begründet. Dies zeigt sich insbesondere an der Titelschutzfähigkeit von Werken, die zwischenzeitlich gemeinfrei

wurden.

Werktitelschutz

ist

vielmehr

Ausdruck

gesellschaftlicher

Bezeichnungsnotwendigkeit und Bezeichnungsübung (Sack, GRUR 2001, 1095 [1096]). Die geistige Leistung bei sportlichen Großveranstaltungen könnte etwa in dem Regelwerk zu sehen sein, das den (komplizierten) Turnierverlauf, die Qualifikation, oder aber den Spielablauf selbst regelt. So wird in der Literatur teilweise auch der Werktitelschutz für periodisch stattfindende Veranstaltungen und Events anerkannt (Fezer, FS Tilmanns, S. 321 [334]; ders., MarkenR, § 15 Rdnr. 154 k; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 152 f.). Eine entsprechende Auslegung der bereits bestehenden Vorschriften betreffend geschäftliche Bezeichnungen würde es – zusammen mit den ergänzenden Regelungen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb – ermöglichen, im jeweiligen Einzelfall angemessenen, die Interessen der beteiligten Kreise hinreichend berücksichtigenden Schutz für Zeichen betreffend sportliche Grpßveranstaltungen zu gewähren, auch ohne dass die eher strengen Voraussetzungen für die Erlangung formellen Markenschutzes sämtlich erfüllt sein müssen. Bei Verkehrsgeltung kann der Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG auch für solche Zeichen beansprucht werden, denen ursprünglich die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlte. In Anbetracht der bereits bestehenden, vorstehend dargestellten Regelungen erscheint es nicht zwingend erforderlich zu sein, die bestehenden markenrechtlichen Regelungen

etwa durch Einführung der sog. Eventmarke zu modifizieren und ein zusätzliches „Sonder“-Markenrecht in Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen zu schaffen. Gegen eine Privilegierung derartiger Marken sprechen mehrere Gründe: Die Veranstalter, Sponsoren etc. von sportlichen Großveranstaltungen stehen nicht schutzlos dar. Es bestehen auch gegenwärtig rechtliche Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen zur Wehr zu setzen. Ferner spricht gegen eine Privilegierung solcher Marken und Kennzeichen gegenüber „normalen“ Marken, dass die (vermeintlichen) Schutzrechtsinhaber

es

durchaus

in

der

Hand

haben,

Marken

mit

unterscheidungskräftigen Zusätzen eintragen und schützen zu lassen. So ist z. B. „FIFA Fussball WM 2006“ unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig. Somit ist im deutschen Recht ein angemessener Ausgleich der Interessen der beteiligten Verkehrskreise bereits aufgrund der bestehenden Regelungen grundsätzlich möglich, auch wenn die Anwendung bzw. Interpretation dieser Regelungen insbesondere beim Werktitelschutz im Einzelfall einer erweiterten Auslegung bedarf, um sachgerechte Ergebnisse zu ermöglichen. Ein „uferloser“ Schutz ist dabei nicht zu befürchten, da die Schranke des § 23 MarkenG sowie auch die Berücksichtigung kartellrechtlicher Aspekte die notwendige Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht. Eine weitergehende gesetzliche Privilegierung von Marken betreffend sportliche Großveranstaltungen ist nicht notwendig. Zu beachten gilt dabei stets, dass gegen einen spezialgesetzlichen, insbesondere einzelfallbezogenen

(Marken-)schutz

verfassungsrechtliche

Bedenken

bestehen.

Beispielhaft hierfür ist das OlympSchG,, das von Teilen der Literatur und der Rechtsprechung als verfassungswidrig angesehen wird (vgl. LG Darmstadt, SpuRt 2006, 164; Degenhart, AfP 2006, 103; a. A. aber Nieder/Rauscher, SpuRt, 2006, 237).

Frage 2: Was wäre wünschenswert für Marken und Kennzeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen bezüglich der Registrierung von solchen Marken?

(a)

Wäre es sinnvoll, einen Registrierungsprozess einzuführen, der kürzer als der reguläre Eintragungsprozess ist? Die Einführung eines verkürzten Registrierungsprozesses ist nicht erforderlich. Wie vorstehend unter Ziffer 1. dargestellt, reichen die bestehenden Regelungen grundsätzlich aus, um angemessenen Schutz zu gewährleisten. ist. Zudem ist es möglich, ein beschleunigtes Marken-Eintragungsverfahren beim DPMA zu beantragen, vgl. § 38 MarkenG. Bei der Beantragung einer beschleunigten Prüfung entscheidet die Markenstelle spätestens innerhalb von

sechs Monaten, gerechnet ab dem Eingangstag der Anmeldung, über die Eintragungsfähigkeit der Marke, sofern die Anmelderin ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Fink, in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2. Auflage 2007, Bd. 1, S. 92 Rdnr. 184). (b)

Wäre es sinnvoll, das Klassifizierungssystem bezüglich der Registrierung von Marken betreffend sportliche Großveranstaltungen zu ändern? Die in der deutschen Markenrechtspraxis gültige Klassifikation von Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage des Abkommens von Nizza ist hinreichend, da Waren und Dienstleistungen, die in Bezug auf sportliche Großveranstaltungen von Interesse sein können, bereits entsprechende Berücksichtigung gefunden haben. Es ist daher auch kein Grund ersichtlich, die derzeit gültige Klassifikation nach dem Abkommen von Nizza zu verändern, um Marken betreffend sportliche Großveranstaltungen zu privilegieren.

(c)

Wäre

es

sinnvoll,

die

Unterscheidungskraft Großveranstaltungen

Anforderungen/Voraussetzungen

für zu

Marken

an

betreffend

reduzieren

oder

die

sportliche

alternativ

die

Unterscheidungskraft überhaupt nicht zu fordern? Wie vorstehend und Ziffer 1. ausgeführt, ist ein Grund für eine Privilegierung von Marken betreffend sportliche Großveranstaltungen nicht ersichtlich. Es bestehen bereits,

wie

oben

Verteidigungsmöglichkeiten.

aufgezeigt, Für

eine

hinreichende Privilegierung

in

SchutzBezug

und auf

die

Unterscheidungskraft und damit für eine Ungleichbehandlung den „normalen“ Marken gegenüber ist kein (sachlich gerechtfertigter) Grund ersichtlich. Hinzu kommt, dass für den Schutz als Werktitel gem § 5 Abs. 3 MarkenG die Anforderungen an Originalität und Kennzeichnungskraft gegenüber dem Unternehmenskennzeichen

in

der

Praxis

bereits

deutlich

verminderte

Anforderungen gestellt werden. Bei entsprechender Anwendung der Regelungen in Bezug auf Werktitel auf Zeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen wäre ein weiteres Herabmindern der Schutzvoraussetzungen von vornherein nicht erforderlich.

Frage 3: Was wäre wünschenswert für Marken und Kennzeichen betreffend sportliche Großveranstaltungen in Bezug auf den Benutzungszwang?

(d)

Wäre es sinnvoll, eine Zeitspanne von beispielsweise 8 bis 10 Jahren für Marken betreffend sportliche Großveranstaltungen einzuführen? Der formelle Markenschutz nach dem MarkenG sieht in § 26 MarkenG bereits eine

fünfjährige

Benutzungsschonfrist

voraus.

Dabei

reicht

für

eine

rechtserhaltende Benutzung eine ernsthafte Verwendung der Marke aus, die quantitativen Erfordernisse sind in der deutschen Praxis als eher gering zu beurteilen. Der Schutz für geschäftliche Bezeichnungen setzt eine tatsächliche Benutzung voraus, wobei durch sog. Titelschutzanzeigen der Schutzbeginn für Werktitel bezogen auf das jeweilige Werk vorverlegt werden kann. Der Schutz nach dem UWG stellt auf die jeweilige Verkehrsauffassung ab. Diese Regelungen sind ausreichend, denn ohne entsprechende unternehmerische Leistungen etwa der Veranstalter von sportlichen Großveranstaltungen fehlt es an einer Rechtfertigung,

durch

davon

abweichende

Zeitspannen

für

die

Schutzbeanspruchung zusätzliche Privilegien zu schaffen. (e)

Wäre es sinnvoll, eine Nutzungsperiode von 8 oder 10 Jahren anzusetzen, wenn die Zeitspanne von der Registrierung der Marke bis zur Durchführung der Veranstaltung kürzer als 8 oder 10 Jahre ist? Aus den vorstehend unter Ziffer 3 (a) genannten Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb von den bestehenden Regelungen abgewichen werden sollte. Im deutschen

Recht

herrscht

ein

ausgewogener Ausgleich

zwischen

den

bestehenden Interessenlagen der Beteiligten.

Frage 4: Welche Regelungen wären wünschenswert im Hinblick auf die Reichweite des Schutzes der Kennzeichen großer Sportereignisse? Wäre es vernünftig Marken großer Sportereignisse einen weiteren Schutzbereich einzuräumen anderen Marken, insbesondere solchen Marken, die eine geringe Unterscheidungskraft haben? Eine besondere Behandlung von Marken, die sportliche Großveranstaltungen betreffen, erscheint nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für die Frage nach einem erweiterten Schutzumfang der betreffenden Marken. Der häufig beschränkte Schutzumfang solcher Marken für sportliche Großveranstaltungen resultiert primär daraus, dass diese Kennzeichen vielfach beschreibend sind oder ein andere ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche besteht. Die Kennzeichen liegen deshalb

häufig am unteren Rand der Eintragungsfähigkeit. Die Entscheidung für Begriffe mit einer geringen Kennzeichnungskraft wird von den jeweiligen Veranstaltern bewusst getroffen. Daher sind auch die Rechtsfolgen einer geringen Kennzeichnungskraft, nämlich ein geringer Schutzumfang hinnehmbar. Das Freihaltebedürfnis und die darauf zurückzuführende Beschränkung des Schutzumfangs von schwachen Kennzeichen liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse und ist nicht gering zu achten. Eine Durchbrechung der markenrechtlichen Grundsätze nur für den Bereich von sportlichen Großveranstaltungen erscheint nicht angebracht oder aus sachlichen Gründen erforderlich.

Frage 5: Was wäe wünschenswert für Kennzeichen großer Sportereignisse im Hinblick auf Verletzungen dieser Kennzeichen?

(a)

Sollte

die

markenmäßige

Benutzung

Voraussetzung

einer

Markenverletzung bei einer behaupteten Markenverletzung bezüglich einer Marke eines großen Sportereignisses sein oder sollte es möglich sein, eine solche Marke zu verletzen, auch wenn keine markenmäßige Benutzung besteht? Warum ist das der Fall?

Die Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung als Tatbestandsmerkmal der Markenverletzung sollte erhalten bleiben. Die Rechtsprechung des EuGH und - ihm folgend - der nationalen Gerichte hierzu ist eindeutig und auch sachgerecht. Die Ausdehnung des Markenschutzes in den Bereich einer nicht markenmäßigen oder beschreibenden Benutzung ist auch aus rechtspolitischer Sicht nicht wünschenswert. Gerade für die Berichterstattung ist der nicht kennzeichenmäßige Gebrauch erforderlich. Der beschreibende oder sonstige nicht kennzeichenmäßige Gebrauch der Veranstaltungsmarken muss der Öffentlichkeit offen bleiben.

Die Fälle einer unlauteren aber nicht markenmäßigen Benutzung können über die Regeln des unlauteren Wettbewerbs von den Gerichten sachgerecht und flexibel gelöst werden, wohingegen der Verzicht auf das Erfordernis der markenmäßigen Benutzung als Voraussetzung der Markenverletzung zu einem starren System führen würde

und

dem

Richter

eines

Abwägungsmöglichkeiten mehr eröffnet.

Verletzungsverfahrens

auch

keine

(b)

Sollten

die

Maßnahmen

gegen

Verletzungen

solcher

Marken

unterschiedlich zu denjenigen Maßnahmen sein, die für andere Marken verfügbar sind? Falls ja, warum? Auch für sportliche Großveranstaltungen bedarf es keiner anderen Instrumente der Rechtsdurchsetzung oder der Rechtsfolgen für den Fall der Verletzung von Marken. Das durch die Durchsetzungs-Richtlinie harmonisierte europäische Recht bietet dem Markeninhaber alle erforderlichen Rechte, um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Gerade die Benutzung von prozessualen Instrumenten des vorläufigen

Rechtsschutzes

gewährleistet

schnelle

und

damit

effektive

Rechtsdurchsetzung im Interesse des Markeninhabers.

Frage 6: Sind spezielle Maßnahmen gegen Ambush Marketing bei sportlichen Großveranstaltungen notwendig oder gerechtfertigt? Falls ja, warum und wie sollten diese Maßnahmen inhaltlich aussehen?

Die deutschen Gerichte sollten großzügiger den Handlungsspielraum, der ihnen vom UWG eingeräumt wird, nutzen. Es ist zwar zutreffend, dass etwa der Tatbestand der Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 UWG nicht vorliegt, weil „Waren und Dienstleistungen“ nicht nachgeahmt werden. Hier könnte man über den Wortlaut des § 4 Nr. 9 UWG hinaus etwa auf die Exklusivlizenz der offiziellen Sponsoren abstellen, die im Grunde durch die Ambusher nachgeahmt wird (Heermann, GRUR 2006, 359, 363). Auch bei der gezielten Behinderung könnte man bei unmittelbarem Wettbewerbsverhältnis zwischen Sponsor und Ambusher großzügiger bei der Annahme der gezielten Behinderung sein. Überdies könnte auch nach neuem UWG selbst bei Ablehnung des Schutzes nach §§ 4 Nr. 9, 10 UWG die allgemeine wettbewerbliche Generalklausel nach § 3 UWG eingreifen. Wo die Grenze des unzulässigen zum fairen Wettbewerb beim Ambush Marketing verläuft, ist schwer zu sagen. Es ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium, darauf abzustellen, ob noch ein Beitrag zum positiven Image der Großveranstaltung erfolgt. Denn ein Ambusher kann zum positiven Image der Veranstaltung beitragen, aber gleichwohl einen Wettbewerber, der offizieller Sponsor ist, behindern.

Frage 7: Sind andere Maßnahmen die gegen unlauteren Wettbewerb in Bezug auf Großsportveranstaltungen schützen, notwendig? Wenn ja, warum?

vgl. Antwort zu Ziffer 6.

Frage 8: Haben Sie weiter Anmerkungen oder Vorschläge für eine Rechtsharmonisierung auf diesem Gebiet?

Da nach hiesiger Auffassung das vorhandene Rechtsinstrumentarium bei zielgerichteter Anwendung zum Schutz großer Veranstaltungen ausreichend ist, bestehen keine weiteren Anmerkungen oder Vorschläge.

ZUSAMMENFASSUNG In Deutschland besteht als sondergesetzliche Bestimmung zum Schutz großer Sportereignisse lediglich das Olympiaschutzgesetz. Es schützt die für die Olympiade genutzten Kennzeichen. Ansonsten unterliegen die Kennzeichen für große Sportund sonstige Veranstaltungen den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Kennzeichen aus den übrigen Wirtschaftsbereichen. Möglich ist insbesondere ein Schutz als Marke, Titel, Unternehmenskennzeichen und nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG bietet nicht nur bei unlauterer Benutzung der Kennzeichen großer Sportveranstaltungen Schutz, sondern auch bei Ambushmarketing und Irreführung über die Sponsoreneigenschaft. Im Zusammenhang mit der FIFA WM-2006 hat sich als größte Hürde für einen markenrechtlichen Registerschutz die Eintragungsvoraussetzung der Unterscheidungskraft erwiesen. Kennzeichen wie „WM 2006“ werden von der Rechtsprechung als nicht zur Unterscheidung von Produkten geeignet angesehen. Ferner hat auch die fünfjährige Benutzungsschonfrist für derartige Kennzeichen Geltung. Sonderbestimmungen für einen verbesserten Schutz sind in Deutschland nicht erforderlich. Die konsequente Nutzung und ggf. Ausweitung der Titel- und Unternehmenskennzeichenrechte schafft einen ausreichenden Schutz.

SUMMARY In Germany, only the act for the protection of Olympic symbols provides protection for sports events. It protects the signs used in connection with the Olympic Games. Apart from that, signs of big sports events and other events are subject to the same conditions of protection as signs of other economic sectors. In particular, it is possible to protect a sign as a trademark, title or company sign and according to the act against unfair competition. The act against unfair competition does not only provide legal protection in case of unfair use of signs of big sports events, but also in cases of ambush marketing and deception as to the function as a sponsor. In conjunction with the FIFA World Cup 2006, the requirement of distinctiveness has proved to be the biggest obstacle to a trademark registration. Signs like “WM 2006” have been considered as not being able to distinguish products. Furthermore, the five-year grace period for the use of such signs applies.

Special provisions for an improved protection are not necessary in Germany. The consistent use and – if necessary – extension of the rights in titles and company signs provide a sufficient protection. Résumé En Allemagne, il n'y a qu'une seule loi spéciale pour la protection de grands événements sportifs – la loi pour la protection des emblèmes et des désignations olympiques. Cette loi protège les signes distinctifs utilisés pour les jeux olympiques. Sinon, les signes distinctifs utilisés pour de grands événements sportifs et autres sont régis par les mêmes conditions de protection que les signes distinctifs dans d'autres secteurs économiques. Notamment, il y a la protection comme marque, titre, signe distinctif des entreprises et au titre de la loi contre la concurrence déloyale (« UWG »). La « UWG » ne protège pas seulement contre l’usage déloyale des signes distinctifs utilisés pour de grands événements sportifs, mais aussi contre l'ambush marketing et la tromperie sur la qualité du sponsor. En rapport avec la Coupe du monde (« WM ») de football de la FIFA en 2006, le caractère distinctif d’une marque s'est révélé le plus grand obstacle à l’enregistrement. La jurisprudence nie le caractère distinctif de signes comme « WM 2006 ». De plus, s'applique aussi à ces signes distinctifs le délai de grâce de cinq ans pour l’utilisation d’une marque. En Allemagne, des règles spéciales pour une meilleure protection de grands événements sportifs ne sont pas nécessaires. L’usage conséquent et, le cas échéant, l'extension des droits en vertue de titres et de signes distinctifs des entreprises créent un niveau de protection suffisante.

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