HONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN?

SCHAUDT RECHTSANWÄLTE RECHTSANWÄLTIN S I L K E N I C K M A N N , Stuttgart HONORAR VEREINBARU NGEN – WAS MU SS UNTERSCH RIEBEN WERDEN? HONORARVEREI...
Author: Emilia Kohl
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HONORAR VEREINBARU NGEN – WAS MU SS UNTERSCH RIEBEN WERDEN?

HONORARVEREINBARUNG – WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN?

Gleichermaßen wichtig wie die ordnungsgemäße Handhabung der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht ist für die zahnärztliche Praxis die Einholung schriftlicher Honorarvereinbarungen, insbesondere soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Gerne können wir Ihnen zu nachfolgenden Vertragsarten gesetzeskonforme Muster kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung stellen, um Ihre Praxis umgehend auf den neuesten Stand der Rechtsprechung zu bringen und die Durchsetzung Ihrer Honoraransprüche zu gewährleisten. WELCHE VEREINBARUNGEN GIBT ES? Grundsätzlich ist jeder Vertragszahnarzt verpflichtet, gesetzlich versicherte Patienten im Sachleistungssystem der GKV zu behandeln. Nichtsdestotrotz besteht auch die Möglichkeit, einem GKV-Versicherten private Leistungen in Rechnung zu stellen. Allerdings werden dabei erhöhte Maßstäbe an die Kostenaufklärung des Patienten gesetzt, welche oftmals der Schriftform bedürfen, um überhaupt rechtliche Wirksamkeit zu erlangen und im Rahmen eines Rechtsstreits bestehen zu können. Der Vertragszahnarzt darf von einem gesetzlichen versicherten Patienten eine Vergütung nur in folgenden Fällen fordern (§ 4 Abs. 5 BMV-Z/§ 7 Abs. 5 EKV-Z):

1. KOSTENERSTATTUNG NACH § 13 II SGB V

GKV-Versicherten steht es frei, anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung zu wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Zahnarzt hat den Versicherten im Vorfeld der Behandlung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Der Patient hat die erfolgte Beratung/Aufklärung gegenüber dem Behandler schriftlich zu bestätigen.

2. MEHRKOSTENVEREINBARUNG § 28 II SGB V

Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine Versorgung, die über die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend zweckmäßig ist, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Insoweit ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Bei der Füllungstherapie nach § 28 Abs. 2 SGB V darf der Zahnarzt zum einen keine intakten Füllungen austauschen, zum anderen ist von den privaten Gebühren die entsprechende Sachleistung abzuziehen. Erfahrungsgemäß gibt es erhebliche Probleme bei der Beitreibung des Mehrkostenbetrages, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Von der Einleitung gerichtlicher Schritte muss bei fehlender Unterschrift in der Regel abgeraten werden.

HONORARVEREINBARUNG – WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN?

3. PRIVATE LEISTUNGEN (PROTHETIK)

Bei der Versorgung mit Kronen und Zahnersatz ist eine Differenzierung zwischen Regelversorgung, gleichartiger und andersartiger Versorgung vorzunehmen. Während bei der Regelversorgung nach dem Bewertungsmaßstab (BEMA) und bei andersartiger Versorgung nach der GOZ abgerechnet wird, läuft die Abrechnung der gleichartigen sowohl nach dem BEMA als auch der GOZ. Der vor dem Beginn der Behandlung erstellte und von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan enthält auf der zweiten Seite die ggf. geplanten Privatleistungen. Nur wenn der Patient vor der Behandlung die zweite Seite des Heil- und Kostenplans unterschrieben hat, ist eine wirksame Vereinbarung über die privat abzurechnenden Leistungen entstanden und der Zahnarzt darf sie in Rechnung stellen. Rechtliche Schwierigkeiten tauchen dann auf, wenn die Rechnung den Heil- und Kostenplan überschreitet. Es muss insoweit zwischen Kosten für das Zahnarzthonorar und solchen für Material- und Laborarbeiten unterschieden werden. Im Hinblick auf das Zahnarzthonorar sind Heil- und Kostenpläne verbindlich.

Eine höhere als die veranschlagte Gebühr darf nur dann berechnet werden, wenn es unvorhergesehenen Behandlungsbedarf bzw. Komplikationen gab und der Zahnarzt bereits vor der Behandlung den Patienten auf mögliche Befunde hingewiesen hat, die eine umfangreichere Behandlung nach sich ziehen können. Bei den Material- und Laborkosten sind die exakten Preise dagegen meist erst nach der Herstellung des Zahnersatzes im Detail bekannt. Der Patient hat insoweit eine Kostensteigerung von 20 % hinzunehmen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen kann. 4. FEHLENDE BZW. NICHT FRISTGERECHT VORGELEGTE VERSICHERTENKARTE (KVK)

GKV-Patienten sind verpflichtet, ihren Anspruch auf vertragzahnärztliche Versorgung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines gültigen Abrechnungsscheines nachzuweisen bzw. dies notfalls innerhalb einer Frist von zehn Tagen nachzuholen (§ 8 Abs. 1-2 BMV-Z, § 12 Abs. 2 AKV-Z). Sofern der Versicherungsnachweis nicht fristgerecht nachgereicht wird, sind alle erbrachten Leistungen privat abrechenbar. Hierüber sind die Patienten ggf. aufzuklären, was auf einem Formblatt mit Datum und Unterschrift des Patienten dokumentiert werden sollte.

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5. HONORARVEREINBARUNG GEM. § 2 GOZ

a. Verlangensleistungen § 2 III GOZ Der Zahnarzt darf Vergütungen für Leistungen nur berechnen, wenn diese nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinische notwendige Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen nur auf Verlangen des Patienten erbracht und nach der GOZ/GOÄ in Rechnung gestellt werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist dabei gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch aus Beweiszwecken dringend empfehlenswert.

b. Vereinbarung § 2 I GOZ Handelt es sich um Verlangensleistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ enthalten sind bzw. um eine der Höhe nach von der GOZ abweichende Vereinbarung (§ 5 GOZ – Steigerungssätze > 3,5), bedarf diese nicht nur der Schriftlichkeit, sondern muss in letztgenanntem Fall zudem den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOZ genügen. Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück getroffen werden, welches die Feststellung enthalten muss, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (Privatversicherungen, Beihilfe) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen dürfen nicht in der Vereinbarung enthalten sein. Dem Patienten ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen. Wird die Vereinbarung erst während oder nach der Behandlung getroffen, ist sie unwirksam, § 2 Abs. 2 bzw. 3 GOZ. Die Verwendung Allgemeiner Geschäfts-bedingungen ist unzulässig, es dürfen jedoch Vordrucke verwendet werden, die Platz für die konkret vereinbarten Steigerungssätze aufweisen.

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