Was muss wiederholt werden?

Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung Abschlussprüfung nicht bestanden Was muss wiederhol...
Author: Angelika Reuter
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Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung

Abschlussprüfung nicht bestanden Was muss wiederholt werden ? 21. Juli 2015

Bildungsdirektion 2/6

Inhalt 1.

Welche Qualifikationsbereiche (Fächer) müssen wiederholt werden ? 3

2.

Wiederholung der Allgemeinbildung

4

3.

Wiederholung der Erfahrungsnote

4

4.

Kann die Teilprüfung im nächsten Jahr wiederholt werden ? Teilprüfung ist Fallnote

5

Bildungsdirektion 3/6

1.

Welche Qualifikationsbereiche (Fächer) müssen wiederholt werden ?

Es müssen alle Qualifikationsbereiche (Fächer) wiederholt werden, welche gemäss Notenausweis ungenügend sind, bzw. deren Noten weniger als 4.0 ist. Ausnahme ist die Erfahrungsnote. Auszug aus Notenausweis

Im vorstehenden Beispiel müssen die Qualifikationsbereiche Individuelle Facharbeit, Pflanzenkenntnisse und Allgemeinbildung wiederholt werden. Bei der Note „Berufskundlicher Unterricht“ (3.9) handelt es sich um eine Erfahrungsnote. Diese muss nicht, kann aber wiederholt werden. Siehe auch Punkt 3 Wiederholung Erfahrungsnote Beachten Sie: Es muss der ganze Qualifikationsbereich (QB) wiederholt werden, unabhängig davon, ob die Bewertung von einzelnen Positionen genügend war oder nicht.

Bildungsdirektion 4/6

Beispiel für den Qualifikationsbereich „Berufskenntnisse“ Die Note für den Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK) wird aus folgenden Positionsnoten berechnet. Position 1: Position 2: Position 3: Position 4: Position 5: Position 6: Position 7:

Konstruktion, Fertigung Werkstoffe, Werkzeuge Fachrechnen Betriebsorganisation Fachliche Richtigkeit Zeichnerische Ausführung Vermassung

Note Qualifikationsbereich BK

3.5 4.0 3.5 4.5 3.5 4.0 2.5 3.6

Da die Note des Qualifikationsbereiches BK ungenügend ist (3.6) muss der QB, bzw. alle Positionen (1 bis 7), wiederholt werden. Auf Gesuch an die Fachstelle Qualifikationsverfahren können Sie auch alle Qualifikationsbereiche wiederholen. In diesem Fall zählen alle neu erzielten Noten. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall mit uns Kontakt aufzunehmen.

2.

Wiederholung der Allgemeinbildung

Siehe Link: Wiederholung der Allgemeinbildung (ABU)

3.

Wiederholung der Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote ist kein Qualifikationsbereich. Eine ungenügende Erfahrungsnote, sei dies aus dem berufskundlichen Unterricht oder - je nach Beruf - auch aus dem überbetrieblichen Kurs und/oder dem Lehrbetrieb bleibt bestehen und muss nicht wiederholt werden. Eine Erfahrungsnote kann jedoch, unabhängig ob sie genügend oder ungenügend war, wiederholt bzw. „ersetzt“ werden. Die notwendigen Voraussetzungen zur „Wiederholung“ der Erfahrungsnote sind in der Verordnung ihres Berufes im Artikel „Wiederholungen“ festgehalten.

Bildungsdirektion 5/6

Beispiel: Auszug aus einer Verordnung

Kann ich die Schule besuchen, ohne dass neue Erfahrungsnoten gesetzt werden ? Auf schriftlichen Antrag an die Fachstelle für Qualifikationsverfahren (FSQV) bis spätestens zu Beginn der Herbstferien können Sie die Schule besuchen, ohne dass neue Erfahrungsnoten gebildet werden. Beachten Sie dabei, dass der Entscheid keine neuen Erfahrungsnoten bilden zu wollen, später nicht geändert werden kann.

4.

Kann die Teilprüfung im nächsten Jahr wiederholt werden ? Teilprüfung ist Fallnote

Wird in der Verordnung in Artikel (Art.) „Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung“ festgehalten, dass die Teilprüfung bestanden ist wenn sie mit der Note 4 oder höher bewertet wird, so muss eine ungenügende Teilprüfung im nächsten Jahr wiederholt werden. Die Note der Teilprüfung wird zu einer Fallnote, da durch die ungenügende Note schon zum Zeitpunkt der Teilprüfung feststeht, dass das Lernziel nicht erreicht und damit das QV nicht bestanden ist. Siehe auch Dokument „Definitionen / Begriffe“

Bildungsdirektion 6/6

Beispiel Teilprüfung ist Fallnote

Teilprüfung ist keine Fallnote Wird in der Verordnung in Art. „Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung“ die Teilprüfung nicht aufgeführt bzw. damit nicht als Fallnote definiert, so kann / muss eine ungenügende Note erst wiederholt werden, wenn feststeht, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden ist. Die Wiederholung ist in diesem Fall ein Jahr nach Abschluss des gesamten Qualifikationsverfahrens. Beispiel Teilprüfung ist keine Fallnote

Kann die ungenügende Note einer vorgezogenen Prüfung im nächsten Jahr wiederholt werden (Bsp. Kauffrau/Kaufmann EFZ)? Nein, sofern in der Verordnung nicht etwas Gegenteiliges steht. Der ungenügende Qualifikationsbereich kann bzw. muss erst wiederholt werden, wenn feststeht, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden ist. Die Wiederholung ist in diesem Fall ein Jahr nach Abschluss des gesamten Qualifikationsverfahrens.