Gemeinsam erfolgreich Best Practice Belarus: Projektgeschäft, Vertriebstätigkeit und Investitionen in Belarus Unternehmertag Belarus Tobias Kohler, RA/Partner | IHK Bonn/Rhein-Sieg | 28.02.2018
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Rödl & Partner im Überblick Wer wir sind – interdisziplinär, international, wachstumsstark Mitarbeiter nach Regionen
In Kürze Gründung 1977 in Nürnberg
Asien 23%
Heute Nr. 6 in Deutschland und eine der führenden international tätigen Beratungs- und Prüfungsgesellschaften
Mittel- und Osteuropa* 59%
USA 8%
EIN Unternehmen, kein Netzwerk oder FranchiseSystem Alles aus einer Hand: Rechtsberatung, Steuerberatung, Unternehmens- und IT-Beratung, Wirtschaftsprüfung („One-Stop-Shopping“)
Westeuropa 10% * Inkl. Deutschland
Anteile der Unternehmensbereiche am Umsatz
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Wirtschaftsprüfung 29%
Rechtsberatung 34%
Unternehmensund IT-Beratung 10%
Steuerberatung 27%
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Unsere Dienstleistungen im Überblick Unternehmenssteuerrecht Internationales Steuerrecht
Nachfolge, Vermögensberatung Öffentliche Hand Fonds und Immobilien Steuerberatung
Transaktionen, Unternehmensnachfolge Mitarbeitereinsatz Corporate Governance, Regulierung, Immobilien Nationaler und Internationaler Vertrieb Gewerblicher Rechtschutz
Rechtsberatung
Geschäftsprozessberatung Unternehmensfinanzierung ERP Lösungen SAP und Microsoft Dynamics AX CRM Lösung Targenio IT Outsourcing und Cloud Computing
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Unsere Mandanten
Unternehmensund IT-Beratung
Steuerdeklaration und BPO
Wirtschaftsprüfung
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Finanzbuchhaltung Lohnbuchhaltung Jahresabschluss und Deklaration Laufende Beratungsleistungen Tax Accounting
Jahres- und Konzernabschlussprüfung, Quartalsreviews Gutachten, Sonderprüfungen und Bestätigungsleistungen Financial und Performance Audit Internationale Rechnungslegung, Reporting IT-Audit Transaktionsberatung und Bewertung 3
Rödl & Partner weltweit Aserbaidschan Äthiopien Brasilien Bulgarien Deutschland Estland Finnland Frankreich Georgien Großbritannien Hongkong Indien Indonesien Iran Italien Kasachstan Kenia Kroatien Kuba Lettland Litauen Malaysia Mexiko Moldau Myanmar Österreich
Philippinen Polen Rumänien Russische Föderation Schweden Schweiz Serbien Singapur Slowakei Slowenien Spanien Südafrika Thailand Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn USA VAE Vietnam VR China Weißrussland Zypern
4.500 Mitarbeiter – 108 Niederlassungen – 50 Länder www.roedl.de/standorte © Rödl & Partner
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Rödl & Partner in Europa (ohne Deutschland) Almaty Baku Barcelona Belgrad Birmingham Bozen Bratislava Breslau Brünn Budapest Bukarest Charkiw Chişinău Cluj Danzig Gleiwitz Helsinki Istanbul Izmir Kiew Krakau Limassol Ljubljana Madrid Mailand
Malmö Minsk Moskau Padua Paris Plovdiv Posen Prag Riga Rom Sibiu Sofia St. Petersburg Stockholm Straßburg Tallinn Tampere Timişoara Tiflis Vilnius Warschau Wien Zagreb Zürich
Nürnberg
Rödl & Partner Minsk: erste deutsche Prüfungs- und Beratungsgesellschaft (seit 2007) aktuell 26 Mitarbeiter – Rechts- und Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung / Buchhaltung © Rödl & Partner
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Referent:
Tobias Kohler Rechtsanwalt München und Vilnius Partner, Niederlassungsleiter Belarus und Litauen
Qualifikation und Zulassungen
Ausgewählte Referenzen
Jurastudium an der Ludwig-Maximilian-Universität, München Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht München Zulassung als Rechtsanwalt beim OLG München I in 2004 Mitglied der litauischen Rechtsanwaltskammer verantwortliche Partner für all Rechts- und Steuerberatungs-, Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen von Rödl & Partner in Litauen und Belarus
Berufliche Erfahrung
Tätigkeitsbereiche
Sprachen
Bei Rödl & Partner tätig seit 2003
Ausländische Direktinvestitionen
Deutsch (Muttersprache)
2003 bis 2005: Rödl & Partner Riga, Lettland
Handels-, Gesellschaftsund Steuerrecht.
(Lettisch)
2005 bis heute: Niederlassungsleiter Rödl & Partner Vilnius, Litauen
transaktionsverbundene Prüfungen (Due Diligence) sowie die Struktur- und Vertragsgestaltung bei Transaktionen (M&A)
2013 bis heute: Niederlassungsleiter Rödl & Partner Minsk, Belarus
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Englisch
Begleitung zahlreiche Investitionsprojekte insbesondere Montageprojekte im Anlagenbau, in den Bereichen erneuerbare Energien, Agrarwirtschaft und Produktion sowie Immobilientransaktionen Leitung von über 20 Transaktionen (bis zu einem Volumen von mehr als 300 Mio.) in den baltischen Staaten und Belarus Strukturierung von mehreren Immobilienfonds unter gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekten Regelmäßige Veröffentlichung von Artikeln zu rechtlichen Themen Häufige Vortragstätigkeit auf Veranstaltungen zu allgemeinen und speziellen Themen des Auslandsgeschäfts.
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Agenda 01
Allgemeine Rahmenbedingungen
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Investitionen
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Produktvertrieb
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Baumontageprojekt
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Agenda 01
Allgemeine Rahmenbedingungen
02
Investitionen
03
Produktvertrieb
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Baumontageprojekt
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Belarus aktuell – Chancen und Herausforderung Attraktivität ungebrochen Gute Chancen für deutsche Unternehmen / Produkte / Dienstleistungen Nachholbedarf – wesentlich niedrigerer Lebensstandard Starke Exportorientierung als Brückenland: Nord-Süd und Ost-West Hohe Konsumbereitschaft Mitgliedschaft in der EAWU – Gute Absatzmärkte/Zollunion Weitgehend keine Sanktionen/Embargos Dominante Marktpositionen ist leicht zu erreichen Potente Unternehmen mit Kapital- und/oder Partnerbedarf Überwiegend niedrige Immobilienpreise und Löhne Attraktive Förderprogramme und zahlreiche Sonderwirtschaftszonen Nachholbedarf bei öffentlicher Infrastruktur
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Prüfung und Planung vor Markteintritt
Umsatzsteuer:
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Wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung? −
Registrierung
−
Rechnungsstellung
−
Vorsteuererstattung
Quick Check
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−
für das Unternehmen
−
für die Mitarbeiter
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Wie kann eine Kontrolle sichergestellt werden? (Geschäftsführer/Partner/ Buchhaltung)
Lizenzen/Genehmigungen:
Finanzierung:
Welche Voraussetzungen müssen für die Ausübungen der geplanten Tätigkeit erfüllt werden – persönlich/vom Unternehmen?
Wie soll die Finanzierung erfolgen? Welche Bedingungen und Beschränkungen gilt es zu beachten? Nutzung von Investitionsgarantien?
Zwingende Strukturanforderungen?
Währungskontrollmechanismen © Rödl & Partner
Welche Struktur eignet sich am besten? Effekte auf Konzern-BuH? Anbindung an Bestandstruktur? zwingende Strukturanforderungen?
Kontrolle:
Ertragsteuern: Welche steuerlichen Folgen werden ausgelöst?
Struktur:
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Allgemeine Gestaltungsoptionen
Tochtergesellschaft
Repräsentanz
Direkttätigkeit
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• Die belarussische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOO) ist die beliebteste und praktikabelste Gesellschaftsform in Belarus.
• Darf keine direkte Geschäftstätigkeit (z.B. Verkauf) betreiben; Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte möglich.
• u.U. steuerliche Registrierung erforderlich; evtl. Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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Agenda 01
Allgemeine Rahmenbedingungen
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Investitionen
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Produktvertrieb
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Baumontageprojekt
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Investitionssicherheit und -schutz Investitionsgesetz vom 12.07.2013 Zulässigkeit von Investitionen: Gesellschaftsgründung, Erwerb von Beteiligungen (Art. 4) Investitionsschutz (Art. 5): • Rechtsstaatsgarantie: Vorrang des Gesetzes • Gleichbehandlungsgrundsatz: für ausländische und inländische Investoren • Interventionsverbot: grundsätzliche Untersagung und enge Grenzen für staatliche Eingriffe • Garantie des Rechtsschutzes und des Rechtsweges für ausländische Investoren • Grundsatz des Vorrangs internationalen Rechts • Freier Kapitalverkehr: Ausfuhr von Erträgen, Dividenden, Veräußerungs- und Liquidationserlösen Enteignungs- und Beschlagnahmungsverbot, Entschädigungsverfahren (Art. 12) © Rödl & Partner
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Investitionsvertrag Parteien: Investor und Republik Belarus (z.B. vertreten durch Stadtadministration) und evtl. Staatsunternehmen (JV-Partner) Abschluss: ab Mai 2016 nur noch für sog. Prioritätswirtschaftssektoren Vertragsstruktur: • Objekt, Volumen, Quellen, Fristen, Bedingungen für Investitionen • Fristen jeder Phase des Projektes • Vertragsablauffrist und Projektablauffrist • Rechte und Verpflichtungen der Parteien −
Zurückerstattung der erhaltenen Vergünstigungen im Fall der außerordentlichen Vertragskündigung
−
gegenseitige Benachrichtigung (z.B. beim Gesellschafterwechsel)
−
gegenseitige Haftung der Parteien bei der Versäumung von Fristen
−
einseitige Verweigerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vertrag durch den Staat im Fall der Nichterfüllung (oder nicht gehörigen Erfüllung) des Vertrages durch den Investor
• Geheimhaltungsklausel • Behandlung von Streitigkeiten
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Investitionsvertrag: Vergünstigungen für den Investor Gewährung von Grundstücken für den Bau/ die Entwicklung eines Projektes im Zusammenhang mit einem Investitionsvertrag Befreiung von den Import-Zöllen sowie Import-Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Produktionsanlagen Voraussetzung: Vorlage einer behördlichen Bestätigung über die investitionsgebundene Bestimmung der eingefügten Waren. Befreiung von der Zahlung von Staatsgebühren für die Erteilung einiger notwendigen Genehmigungen für Mitarbeiter (Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis usw.) und Verkürzung der Fristen bei der Erteilung bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines Investitionsprojektes wird die Umsatzsteuer vollständig abgezogen der einmalige vollständig USt-Abzug erlaubt es, Verlustrisiken im Zusammenhang mit der Entwertung des BYN zu vermeiden
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Investitionsvertrag: praktische Umsetzung auf Antrag erhält der Investor einen Standardvertragsentwurf auf Antrag des Investors können einzelne vertragliche Bestimmungen geändert oder ergänzt werden (der Zeitaufwand dieses Abstimmungsverfahren mit staatlichen Institutionen ist bei der Projektplanung zu berücksichtigen) in der Praxis kommt es vor, dass Kreditverträge mit staatlichen Banken geschlossen werden Bauobjekt wird so zu Sicherungsobjekt (Variante daher nicht empfehlenswert) Kehrseite von Investitionsverträgen: eine verschärfte staatliche Kontrolle (daraus folgend eventuelle Sanktionen) bei der Projektumsetzung (insbes. bzgl. vertraglicher Termine und dem Projektablauf)
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Gründung einer Tochtergesellschaft
Tochtergesellschaft
wird über Tochtergesellschaft tätig führt Gewinne ab
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Management/Leitung Geschäftsführung Direktor/Generaldirektor • Inländer oder Ausländer mit Arbeitserlaubnis • Arbeitsvertrag Stellvertretung für das Unternehmen • Neben dem Direktor können andere Personen ausschließlich auf Grundlage einer Vollmacht im Namen des Unternehmens handeln. • Es besteht die Möglichkeit der Zuhilfenahme einer Verwaltungsgesellschaft. Buchhaltung Eine Tochtergesellschaft muss bereits vor der Eröffnung eines Bankkontos: einen Buchhalter anstellen oder ein externes Buchhaltungsunternehmen beauftragen. © Rödl & Partner
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Zollimport in die EAWU Nutzung eines belarussischen Unternehmens für die Tätigkeit in der Eurasischen Wirtschaftsunion Mitglieder: Armenien Belarus Kasachstan Kirgisien Russische Föderation Besonderheiten der Eurasischen Wirtschaftsunion: ein einheitliches Zollterritorium keine Zollgebühren innerhalb des Territoriums der Zollunion
Nur der in Belarus Ansässige darf als Zollvertreter (welcher die gesamte Zollabwicklung durchführt) tätig werden! © Rödl & Partner
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Agenda 01
Allgemeine Rahmenbedingungen
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Investitionen
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Produktvertrieb
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Baumontageprojekt
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Vertriebspartner Belarus
Lieferung aufgrund von Kauf- oder Liefervertrag Vertriebsvertrag Importeur/ Vertrieb
Lieferant
Kunde/ Endverbraucher
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Vertragliches Joint Venture: Rechtliche Aspekte Ein vertragliches „Joint Venture“ stellt eine vertragliche Kooperation mithilfe eines Netzwerks von Verträgen (Lieferverträge, Kaufverträge etc.) dar, das zwischen zwei oder mehreren Unternehmen geschlossen wird. Sie sind dadurch charakterisiert, dass keine eigenständige Rechtsform begründet wird auch keine zwingende Kapitalbeteiligung der Partner erfolgt. Ein Liefervertrag setzt die Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit und langfristige Geschäftsbeziehungen voraus. Ein Kaufvertrag sieht einen Erwerb von Waren gegen Entgelt vor.
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Vertragliches Joint Venture: Kauf- und Liefervertragsrecht Vertragsinhalt Rechtswahlvereinbarung und Gerichtsstand • Datum und Ort des Vertragsschlusses Freie Wahl des anwendbaren Rechts; dabei zu berücksichtigen: Es besteht kein • Vertragsgegenstand Rechtshilfe-Übereinkommen zwischen • Warenqualität, Warenmenge, der Republik Belarus und Deutschland. Warenpreis • Zahlungs- und Lieferbedingungen Daher empfehlen wir: • Haftung der Parteien • Ausschluss der staatlichen • Verfahren zur Beilegung von Gerichtsbarkeit Streitigkeiten • Schiedsklausel • Juristische Anschriften und Bankverbindungen der Vertragsparteien • Zweisprachigkeit UN-Kaufrecht Belarus ist Mitglied des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) © Rödl & Partner
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Abschluss von Außenhandelsverträgen Vertragsformerfordernisse und Vertragsinhalt Schriftform des Import-/Export-Geschäfts Originale der Unterlagen Wesentliche Vertragspflichten (Warenwert, Verrechnungsbedingungen) Fristen und Verfahren für die Vollendung der Import-/Export-Geschäfts nach dem Vertrag Schiedsklausel im Vertrag Bankregistrierung Eintragung des Import-/Export-Vertrages (Waren) bei der kontoführenden Bank des Inländers erforderlich, wenn der Vertragsumfang mindestens EUR 3.000 umfasst Fristen Die Fristen für die Vollendung eines Außenhandelsgeschäfts bei einer Warenausfuhr aus Belarus: spätestens innerhalb von 180 Kalendertagen bei einer Wareneinfuhr nach Belarus: spätestens innerhalb von 90 Kalendertagen © Rödl & Partner
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Vertragsgestaltung (1) Besonderheiten von „Belarus“-Verträgen Allgemein • • • • • • • • •
Preisausweis (Brutto/Netto) Umsatzsteuer prüfen (Leistungsteilung/Vertragssplitting) Quellensteuerpflichten beachten (Ansässigkeitsbescheinigung) Genehmigungsrechtliche Anforderungen beachten Bedeutung der Bezeichnung von Vertragsleistungen, Funktionen und Terminen (Formale Anforderungen, Attestierung, Betriebsstätte) Extensive Auslegung zwingenden lokalen Rechts Devaluation und Währungskontrollregelungen beachten Detailtiefe, insbesondere beim Boiler plating (z.B. Höhere Gewalt, Vertraulichkeit, Rechtsnachfolge und Parteiwechsel) Leistungen sollten nur gegen entsprechende Sicherung des Zahlungsanspruches erfolgen. Dies gilt insbesondere bei der Einräumung von Zahlungsaufschub, Lieferantenkredit, Leasingverträge etc. Vorauszahlungen nur gegen Absicherung des Leistungsanspruches. Ggf. Absicherung durch Export- oder Investitionsgarantien des Bundes (Hermes) prüfen.
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Vertragsgestaltung (2) Besonderheiten von „Belarus“-Verträgen Kooperationsverträge • •
• • • •
Wettbewerbsverbote schwer durchsetzbar Notwendige Ausarbeitung von Rücktritt und Schadensersatz aufgrund labiler oder gar schädlicher gesetzlicher Regelungen; Wirksamkeit und Nützlichkeit von Vertragsstrafen und pauschaliertem Schadensersatz Rolle und Durchsetzbarkeit von Gesellschafterverträgen unklar Haftung und Sicherung / Wer ist Partei? Umgang mit SPVs, Zweckholdings und Off-shore-Eigentum auf Verkäuferseite
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Steuerliche Betriebsstätte. Kriterien Eine Betriebsstätte ist keine Organisationseinheit, ist jedoch berechtigt, Bankkonten sowohl in BYN (notwendig für die Steuerzahlung bzw. Rückerstattung der Steuern) als auch in anderen Währungen in Belarus zu eröffnen – sowohl für die Abrechnungen mit dem Finanzamt, als auch für andere Ausgaben in Belarus. Die Erbringung von Dienstleistungen in Weißrussland kann bei der Erfüllung der entsprechenden Kriterien des DBA bzw. der nationalen Rechtsnormen zur Annahme einer steuerlichen Betriebsstätte führen. Das deutsch-weißrussische Doppelbesteuerungsabkommen von 2005 definiert die Betriebsstätte als eine „feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. Weißrussische Vorschriften und Rechtsprechung, sowie internationale Praxis nennen folgende Merkmale in Bezug auf die Begründung der Betriebsstätte: • das Bestehen einer „Geschäftseinrichtung“, d. h. einer Einrichtung wie Räumlichkeiten oder in gewissen Fällen maschineller Anlagen oder Ausrüstungen; • die Geschäftseinrichtung muss „fest“ sein, d. h. sie muss sich an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer befinden; • das Unternehmen muss seine Tätigkeit durch diese feste Geschäftseinrichtung ausüben. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass Personen, die von dem Unternehmen abhängig sind (Personal), dessen Geschäfte in dem Staat tätigen, in dem die feste Geschäftseinrichtung liegt. © Rödl & Partner
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Agenda 01
Allgemeine Rahmenbedingungen
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Investitionen
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Produktvertrieb
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Baumontageprojekt
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Besonderheiten für Bau- und Montagetätigkeiten Sondergenehmigungssystem im Bauwesen Attestierungspflicht; abhängig von • Tätigkeitsart: abschließender Katalog von Gewerken • Positionen des Unternehmens/Funktionen: Auftraggeber (sofern kein Ingenieur für Bauverwaltung), Generalunternehmer Zertifizierungspflicht: nur für spezielle Tätigkeiten
Wichtig: Differenzierung: Bau-, Montageleistung – Montageaufsicht exakte Definition und konsequente Bezeichnung erforderlich wesentliche Unterschiede: • genehmigungsrechtliche Voraussetzungen • steuerliche Pflichten, • buchhalterische Erfassung • einschlägige architektonische und bauliche Richtlinien Entscheidend: Offizielle Funktion im Bauvorhaben
Folge: deutsche Unternehmen sind grundsätzlich nicht in der Lage, Bau- und Montageleistungen in Belarus zu erbringen, aber über die richtige Gestaltung ist eine Projektrealisierung in den meisten Fällen dennoch möglich! © Rödl & Partner
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Projektpraxis:
• • • •
Die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen sind frühzeitig zu prüfen vor und zu berücksichtigen bei den Verhandlungen über den Leistungsumfang, der Planung der Projektstruktur (Funktion, Subunternehmereinsatz), der Vertragsgestaltung, der Einbeziehung Dritter (Finanzierung, Fördermittel, Sicherheiten, z.B. Hermes Exportgarantien). Sonderregelungen, etwa im Rahmen von Investitionsverträgen oder in Form von Ausnahmegenehmigungen, sind möglich. Leider erfolgt eine rechtliche Abklärung oftmals zu spät. Heilungsmaßnahmen sind in der Regel aufwendig, nicht immer erfolgreich und mit unnötigen Risiken verbunden. 29
Bekannter Problemfall: Zeitliche Rahmen – Ertrag und Aufwand Die Fristen der Leistungsabnahme sind nach Möglichkeit so abzustimmen, dass bei dem Unternehmen (unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte oder eine Tochtergesellschaft gewählt wird) möglichst wenig Aufwand „unbenutzt“ bleibt bzw. sich dessen Wert aufgrund von Wechselkursschwankungen noch vor Einreichung der Steuererklärung verringert. Dabei ist zu beachten, dass der steuerliche Verlustrücktrag auch für Körperschaften nicht möglich ist.
Wichtiger Hinweis: Eine Abwertung des belarussischen Rubels (BYN) hat nicht nur auf die steuerlich relevanten Kosten, sondern auch auf den Wert der Vorsteueransprüche wesentliche Auswirkungen.
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Voraussetzungen und Anforderungen an Engineering-, Bauund Montagetätigkeiten in Belarus: Attestierungspflicht Für die Ausführung von einigen Montagearbeiten ist die Einholung entsprechender Genehmigungen (ein Eignungsattest und/oder ein Konformitätszertifikat) durch den Auftragnehmer notwendig. Gemäß Art. 53-1 des Gesetzes Nr. 300 sowie Punkt 1.11 des Erlasses des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 26 vom 14.01.2014 „Über Maßnahmen zur Vervollständigung von Bautätigkeiten“ (im Weiteren: „Erlass Nr. 26“) dürfen bestimmte Architektur-, Städtebau- und Bautätigkeiten oder deren Bestandteile gemäß dem durch den Ministerrat der Republik Belarus festgelegten Verzeichnis der Bautätigkeiten sowie die Arbeiten zur Untersuchung von Gebäuden und Bauanlagen ausschließlich von solchen juristischen Personen durchgeführt werden, welche im Besitz von Attesten über deren Eignung/Qualifikation sind. Der Auftragnehmer fungiert gem. P.1 Art. 660 des Zivilgesetzbuches der Republik Belarus sowie gem. den Regelungen zum Abschluss und zur Erfüllung von Bauleistungsverträgen Nr. 1450 vom 15.09.1998 als Generalunternehmer (Generalauftragnehmer), sofern er für die Erfüllung eigener Pflichten andere Personen (Subunternehmer) einsetzt. Dies hat zur Folge, dass eine zusätzliche Pflichtattestierung notwendig wird.
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Voraussetzungen und Anforderungen an Engineering-, Bauund Montagetätigkeiten in Belarus: Konformitätszertifikat für Bauarbeiten Eine Liste der Bauarbeiten, für welche der Bauauftragnehmer ein Konformitätszertifikats einholen muss, ist in der Anlage zum Technischen Regelwerk der Republik Belarus „Gebäude und Bauanlagen, Baustoffe und produkte. Sicherheit“ (TR 2009/013/BY) aufgeführt und enthält folgende Bauarbeiten: Ortbeton- und Stahlbetonbau; Füllung von Fenster- und Türöffnungen; Innengebäudeausrüstung; Holzbau; Montage von Stein- und Bewehrungssteinkonstruktionen; Umfassungsleichtbau; Montage von Außennetzen und -anlagen; Montage von Fertigbeton- und Stahlbetonkonstruktionen; Stahlbau; Korrosionsschutzanstrich von Bauanlagen; Eirichtung von Straßenbelägen aus Pflasterplatten für Bürgersteige; Isolierverkleidung; Dachbau; Gründung und Fundierung von Bauanlagen; Wärmeisolierung für Umfassungsbau von Bauanlagen.
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Beschäftigung der Mitarbeiter Einstellung der Mitarbeiter vor Ort vs Entsendung Tochtergesellschaft
Direkttätigkeit
Ausländische Staatsangehörige (Ausnahme: Bürger eines Staates der Euroasiatischen Wirtschaftsunion) können in Belarus erwerbstätig sein, sofern sie eine Arbeitserlaubnis erlangen und einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber schließen.
Im Falle einer Direkttätigkeit müssten ausländische Mitarbeiter in Deutschland angestellt und nach Belarus entsendet werden. Die Arbeitnehmer müssen über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation verfügen.
Der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer muss den Vorschriften des belarussischen Arbeits- und Migrationsrechts entsprechen und unterliegt zudem zwingend der Registrierung bei der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde.
Der ausländische Staatsbürger muss sich zusätzlich spätestens 5 Tage nach jeder Einreise in die Republik Belarus bei der lokalen Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde registrieren. Sollen deutsche Arbeitnehmer nach Belarus entsandt werden, besteht hierfür die Möglichkeit, ein Visum der Kategorie C für Geschäftszwecke zu beantragen.
Grundvoraussetzung für die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Belarus (max. für 1 Jahr gültig) sowie eines Jahresvisums mit der Möglichkeit der mehrfachen Ein- und Ausreise. Arbeitnehmer müssen über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation verfügen.
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Zu beachten ist, dass sofern deutsche Mitarbeiter nach Belarus entsandt werden, keine Arbeitserlaubnis beantragt werden muss. Im Falle einer Direkttätigkeit einer ausländischen Gesellschaft in Belarus liegt keine rechtliche Einheit in Belarus vor.
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Ihre Fragen
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Ihr Ansprechpartner Tobias Kohler Rechtsanwalt (DE) Rödl & Partner Minsk Ul. Rakovskaja 16B-5H 220004 Minsk Republik Belarus Telefon: Telefax: Mobil: E-Mail: Internet:
+375 17 209 42 84 +375 17 209 42 85 +370 68 73 32 88
[email protected] www.roedl.by
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
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