David Dietrich Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner, LL.M.
PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht SoSe 2008
Folien zum Kaufmannsbegriff
Bestimmung der Kaufmannseigenschaft
Personenmehrheit/Körperschaft
Einzelne natürliche Person Betrieb eines Gewerbes
Handelsgesellschaft - oHG, KG - GmbH, AG, KGaA eingetragene Genossenschaft
Formkaufmann
§ 6 HGB
Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtung nach Art und Umfang
zwingende Kfm.eigenschaft § 1 HGB
Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang nicht erforderlich
Land- oder Forstwirtschaft - Haupt- oder Nebengew. - Erfordernis kaufmännischer Einrichtung
fakultative Eintragung
fakultative Eintragung
§ 2 HGB
§ 3 HGB
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Folien zum Kaufmannsbegriff
Gewerbe Selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf Dauer angelegt ist sowie in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als freier Beruf betrieben wird. • Selbstständige Tätigkeit - Übernahme Unternehmerrisiko - freie Gestaltung seiner Tätigkeit - persönlicher Unabhängigkeit (grds. Freiheit von örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Weisungen = eigenständige Organisation des Geschäftsbetriebs) - keine Eingliederung in Betrieb - eigenständiges Auftreten am Markt zur Ausnutzung unternehmerischer Chancen • Erkennbarkeit nach außen - Geschäftspartner muss Gewerbetätigkeit erkennbar sein - bloße inner Absicht reicht nicht aus • Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer - Tätigkeit muss von vornherein auf Vielzahl von Geschäften ausgerichtet sein (Berufsmäßigkeit) - lang andauernde, ununterbrochene Tätigkeit nicht erforderlich • Erlaubtheit (str.) - traditionelle Ansicht: Erlaubnisvorbehalt bezüglich Tätigkeit - Abgrenzung zum öffentlichen Recht (§ 7 HGB) - Ausgrenzung von der Rechtsordnung geächteter Gewerbe (vgl. dazu §§ 134, 138 BGB) - Forderungen aus Gewerbebetrieb müssen einklagbar sein (vgl. z.B. § 656 I, § 762 I, 1 BGB) • Gewinnerzielungsabsicht (str.) - Tätigkeit muss nach hM darauf gerichtet sein, einen Aufwand übersteigenden Ertrag (Gewinn) zu erwirtschaften (Abgrenzung zu bloßer Kostendeckung) - tatsächliche Gewinnerzielung ist nicht erforderlich (Motiv) • keine freiberufliche Tätigkeit - Ausgrenzung freier Berufe einschließlich künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten - vgl. § 1 I, 1 und 2 PartGG, § 6 GewO, § 18 I Nr. 1 EstG - Mischtätigkeiten: Abgrenzung nach Schwerpunkt oder sachlicher Trennbarkeit - Sonderstellung: ideelle Kapitalgesellschaften (Formkaufmann nach § 6 HGB)
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Folien zum Kaufmannsbegriff
Handelsgewerbe Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder unter der Firma des Betreibers im Handelsregister eingetragen ist. • Art: qualitatives Kriterium - Natur und Vielfalt gewöhnlich vorkommender Geschäfte - Abwicklungsweise konkreter Geschäfte - Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen - Art des Kundenkreises - Teilnahme am Wechselverkehr • Umfang: quantitatives Kriterium - Größe des Anlage- und Betriebskap. - Umsatzvolumen - Höhe des Kreditbedarfs - Zahl der Beschäftigten - Zahl und Größe der Betriebsstätten - Umfang der Werbung - Lagerstätten • kaufmännische Einrichtung - Einsatz kaufm. Personals - Aufgliederung in Geschäfts- und Zuständigkeitsbereiche - kaufm. Buchführung - Aufbewahrung der Korrespondenz - Firmierung zur Identifikation des Inhabers • Erforderlichkeit - zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung bzw. Schutz des Geschäftspartners notwendig - Gesamtbetrachtung von Art und Umfang
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Folien zum Kaufmannsbegriff
Regelung und
Voraussetzungen
Rechtsfolge
Handelsregister
Kaufmannsart § 1 HGB (Istkaufmann)
• Betrieb eines Gewerbes
Anwendbarkeit
Anmeldung:
• Erforderlichkeit kaufm.
des gesamten
obligatorisch
HandelsR
Wirkung:
Einrichtung nach Art und
deklaratorisch
Umfang § 2 HGB (Kannkaufmann)
• Betrieb eines Gewerbes
Anwendbarkeit
Anmeldung:
• kaufm. Einrichtung nach
des gesamten
fakultativ
HandelsR
Wirkung:
Art oder Umfang nicht
konstitutiv
erforderlich • Eintragung der Firma im HR § 3 HGB (uneigentlicher Kannkaufmann)
• Land- oder
Anwendbarkeit
Anmeldung:
forstwirtschaftliches
des gesamten
fakultativ
Hauptgewerbe
HandelsR
Wirkung: konstitutiv
• Erforderlichkeit kaufm. Einrichtung • Eintragung der Firma des Haupt- und/oder Nebengewerbes im HR § 5 HGB (Fiktivkaufmann) • Betrieb eines Gewerbes • Eintragung der Firma im HR • Berufung auf die Eintragung § 6 HGB (Formkaufmann)
Anwendbarkeit
Anmeldung: nicht
des gesamten
erforderlich
HandelsR, aber nur Wirkung: im Geschäfts- und
konstitutiv
Prozessverkehr
• Handelsgesellschaft (oHG, Anwendbarkeit
Anmeldung:
des gesamten
obligatorisch
• Genossenschaft
HandelsR
Wirkung: konst.
Kaufmann kraft
• Grds.: lex specialis
Scheinkaufmann
Rechtsschein
• Rechtsschein bezüglich
ist kein Kaufmann,
KG, GmbH, AG, KGaA)
Kaufmannseigenschaft • Zurechenbarkeit
muss sich aber gegenüber Drittem
• Gutgläubigkeit des Dritten in gewisser Hinsicht als ein • Kausale Vertrauensbetätigung • Privatrechtlicher Geschäftsverkehr
solcher behandeln lassen
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Folien zum Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betriebs eines eingetragenen Gewerbes, § 5 HGB 1. Anwendungsbereich
Wer ein Gewerbe betreibt und unter seiner Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann nach § 5 HGB, auch wenn er in Wirklichkeit gar kein Handelsgewerbe betreibt (Fiktivkaufmann). Anwendung insbesondere bei: • Eintragung als Istkaufmann, Herabsinken zum Kleingewerbe • entsprechende Geltung für oHG, die zur GbR wird
2. Voraussetzungen
• • • •
Betrieb eines Gewerbes Eintragung der Firma in das Handelsregister Berufung auf die Eintragung (str.) Geltung nur im Privat- und Prozessrechtsverkehr (teleologische Reduktion)
3. Rechtsfolge
•
Geltung als Kaufmann im Rechtsverkehr
Kaufmann kraft Gesellschaftsform, § 6 HGB 1.
§ 6 I HGB
a) Personenges.
Gesamte Handelsrecht gilt auch für Handelsgesellschaften. • •
b) Kapitalges.
• •
2.
§ 6 II HGB
• •
rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften oHG, §§ 105 ff HGB und KG, §§ 161 ff HGB besitzen die Kaufmannseigenschaft hM: auch Gesellschafter sind Kaufleute, sofern in Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht in privater Sphäre tätig kraft bloßer Gesellschaftsform stets Handelsgesellschaft (AG, § 3; KGaA, § 278 III AktG; GmbH, §§ 1, 13 III GmbHG) Kaufmannseigenschaft auch, wenn kein Handelsgewerbe betrieben Vereine mit Kaufmannseigenschaft (alle eingetragenen und körperschaftlich strukturierten Gesellschaften), § 6 II HGB Geltung für eingetragene Genossenschaft (vgl. § 17 II GenG)
Kaufmann kraft Betrieb eines (eingetragenen) Land- und forstwirtschaftlichen Gewerbes, § 3 HGB 1. Land- und Forstwirtschaftl. Gewerbe
• •
• 2. Entstehung der Kfm.eigenschaft 3. Mischgewerbe
• • •
Hauptgewerbe (§ 3 I, II HGB) oder Nebengewerbe (§ 3 III HGB) Gewinnung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung (Ackerbau, Obstanbau, Viehzucht mit selbst erzeugtem Futter, Imkerei) Betrieb setzt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb voraus konstitutive Wirkung der Eintragung, aber keine Verpflichtung Mischunternehmen: einheitlich organisiertes Unternehmen, das verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand hat Handelsgewerbe: Gesamtbetrachtung des Unternehmens erforderlich (Schwerpunkt)