Folien zum Kaufmannsbegriff. Bestimmung der Kaufmannseigenschaft

David Dietrich Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner, LL.M. PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht SoSe 2008 Folien zum Kaufmannsbegriff Bestimmun...
Author: Bernhard Voss
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David Dietrich Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner, LL.M.

PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht SoSe 2008

Folien zum Kaufmannsbegriff

Bestimmung der Kaufmannseigenschaft

Personenmehrheit/Körperschaft

Einzelne natürliche Person Betrieb eines Gewerbes

Handelsgesellschaft - oHG, KG - GmbH, AG, KGaA eingetragene Genossenschaft

Formkaufmann

§ 6 HGB

Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtung nach Art und Umfang

zwingende Kfm.eigenschaft § 1 HGB

Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang nicht erforderlich

Land- oder Forstwirtschaft - Haupt- oder Nebengew. - Erfordernis kaufmännischer Einrichtung

fakultative Eintragung

fakultative Eintragung

§ 2 HGB

§ 3 HGB

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Folien zum Kaufmannsbegriff

Gewerbe Selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf Dauer angelegt ist sowie in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als freier Beruf betrieben wird. • Selbstständige Tätigkeit - Übernahme Unternehmerrisiko - freie Gestaltung seiner Tätigkeit - persönlicher Unabhängigkeit (grds. Freiheit von örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Weisungen = eigenständige Organisation des Geschäftsbetriebs) - keine Eingliederung in Betrieb - eigenständiges Auftreten am Markt zur Ausnutzung unternehmerischer Chancen • Erkennbarkeit nach außen - Geschäftspartner muss Gewerbetätigkeit erkennbar sein - bloße inner Absicht reicht nicht aus • Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer - Tätigkeit muss von vornherein auf Vielzahl von Geschäften ausgerichtet sein (Berufsmäßigkeit) - lang andauernde, ununterbrochene Tätigkeit nicht erforderlich • Erlaubtheit (str.) - traditionelle Ansicht: Erlaubnisvorbehalt bezüglich Tätigkeit - Abgrenzung zum öffentlichen Recht (§ 7 HGB) - Ausgrenzung von der Rechtsordnung geächteter Gewerbe (vgl. dazu §§ 134, 138 BGB) - Forderungen aus Gewerbebetrieb müssen einklagbar sein (vgl. z.B. § 656 I, § 762 I, 1 BGB) • Gewinnerzielungsabsicht (str.) - Tätigkeit muss nach hM darauf gerichtet sein, einen Aufwand übersteigenden Ertrag (Gewinn) zu erwirtschaften (Abgrenzung zu bloßer Kostendeckung) - tatsächliche Gewinnerzielung ist nicht erforderlich (Motiv) • keine freiberufliche Tätigkeit - Ausgrenzung freier Berufe einschließlich künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten - vgl. § 1 I, 1 und 2 PartGG, § 6 GewO, § 18 I Nr. 1 EstG - Mischtätigkeiten: Abgrenzung nach Schwerpunkt oder sachlicher Trennbarkeit - Sonderstellung: ideelle Kapitalgesellschaften (Formkaufmann nach § 6 HGB)

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Handelsgewerbe Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder unter der Firma des Betreibers im Handelsregister eingetragen ist. • Art: qualitatives Kriterium - Natur und Vielfalt gewöhnlich vorkommender Geschäfte - Abwicklungsweise konkreter Geschäfte - Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen - Art des Kundenkreises - Teilnahme am Wechselverkehr • Umfang: quantitatives Kriterium - Größe des Anlage- und Betriebskap. - Umsatzvolumen - Höhe des Kreditbedarfs - Zahl der Beschäftigten - Zahl und Größe der Betriebsstätten - Umfang der Werbung - Lagerstätten • kaufmännische Einrichtung - Einsatz kaufm. Personals - Aufgliederung in Geschäfts- und Zuständigkeitsbereiche - kaufm. Buchführung - Aufbewahrung der Korrespondenz - Firmierung zur Identifikation des Inhabers • Erforderlichkeit - zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung bzw. Schutz des Geschäftspartners notwendig - Gesamtbetrachtung von Art und Umfang

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Folien zum Kaufmannsbegriff

Regelung und

Voraussetzungen

Rechtsfolge

Handelsregister

Kaufmannsart § 1 HGB (Istkaufmann)

• Betrieb eines Gewerbes

Anwendbarkeit

Anmeldung:

• Erforderlichkeit kaufm.

des gesamten

obligatorisch

HandelsR

Wirkung:

Einrichtung nach Art und

deklaratorisch

Umfang § 2 HGB (Kannkaufmann)

• Betrieb eines Gewerbes

Anwendbarkeit

Anmeldung:

• kaufm. Einrichtung nach

des gesamten

fakultativ

HandelsR

Wirkung:

Art oder Umfang nicht

konstitutiv

erforderlich • Eintragung der Firma im HR § 3 HGB (uneigentlicher Kannkaufmann)

• Land- oder

Anwendbarkeit

Anmeldung:

forstwirtschaftliches

des gesamten

fakultativ

Hauptgewerbe

HandelsR

Wirkung: konstitutiv

• Erforderlichkeit kaufm. Einrichtung • Eintragung der Firma des Haupt- und/oder Nebengewerbes im HR § 5 HGB (Fiktivkaufmann) • Betrieb eines Gewerbes • Eintragung der Firma im HR • Berufung auf die Eintragung § 6 HGB (Formkaufmann)

Anwendbarkeit

Anmeldung: nicht

des gesamten

erforderlich

HandelsR, aber nur Wirkung: im Geschäfts- und

konstitutiv

Prozessverkehr

• Handelsgesellschaft (oHG, Anwendbarkeit

Anmeldung:

des gesamten

obligatorisch

• Genossenschaft

HandelsR

Wirkung: konst.

Kaufmann kraft

• Grds.: lex specialis

Scheinkaufmann

Rechtsschein

• Rechtsschein bezüglich

ist kein Kaufmann,

KG, GmbH, AG, KGaA)

Kaufmannseigenschaft • Zurechenbarkeit

muss sich aber gegenüber Drittem

• Gutgläubigkeit des Dritten in gewisser Hinsicht als ein • Kausale Vertrauensbetätigung • Privatrechtlicher Geschäftsverkehr

solcher behandeln lassen

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Kaufmann kraft Betriebs eines eingetragenen Gewerbes, § 5 HGB 1. Anwendungsbereich

Wer ein Gewerbe betreibt und unter seiner Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann nach § 5 HGB, auch wenn er in Wirklichkeit gar kein Handelsgewerbe betreibt (Fiktivkaufmann). Anwendung insbesondere bei: • Eintragung als Istkaufmann, Herabsinken zum Kleingewerbe • entsprechende Geltung für oHG, die zur GbR wird

2. Voraussetzungen

• • • •

Betrieb eines Gewerbes Eintragung der Firma in das Handelsregister Berufung auf die Eintragung (str.) Geltung nur im Privat- und Prozessrechtsverkehr (teleologische Reduktion)

3. Rechtsfolge



Geltung als Kaufmann im Rechtsverkehr

Kaufmann kraft Gesellschaftsform, § 6 HGB 1.

§ 6 I HGB

a) Personenges.

Gesamte Handelsrecht gilt auch für Handelsgesellschaften. • •

b) Kapitalges.

• •

2.

§ 6 II HGB

• •

rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften oHG, §§ 105 ff HGB und KG, §§ 161 ff HGB besitzen die Kaufmannseigenschaft hM: auch Gesellschafter sind Kaufleute, sofern in Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht in privater Sphäre tätig kraft bloßer Gesellschaftsform stets Handelsgesellschaft (AG, § 3; KGaA, § 278 III AktG; GmbH, §§ 1, 13 III GmbHG) Kaufmannseigenschaft auch, wenn kein Handelsgewerbe betrieben Vereine mit Kaufmannseigenschaft (alle eingetragenen und körperschaftlich strukturierten Gesellschaften), § 6 II HGB Geltung für eingetragene Genossenschaft (vgl. § 17 II GenG)

Kaufmann kraft Betrieb eines (eingetragenen) Land- und forstwirtschaftlichen Gewerbes, § 3 HGB 1. Land- und Forstwirtschaftl. Gewerbe

• •

• 2. Entstehung der Kfm.eigenschaft 3. Mischgewerbe

• • •

Hauptgewerbe (§ 3 I, II HGB) oder Nebengewerbe (§ 3 III HGB) Gewinnung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung (Ackerbau, Obstanbau, Viehzucht mit selbst erzeugtem Futter, Imkerei) Betrieb setzt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb voraus konstitutive Wirkung der Eintragung, aber keine Verpflichtung Mischunternehmen: einheitlich organisiertes Unternehmen, das verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand hat Handelsgewerbe: Gesamtbetrachtung des Unternehmens erforderlich (Schwerpunkt)