Die Sofa-Richter Erben

Die Sofa-Richter Erben Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge? Nach der gesetzlichen Erbfolge besti...
Author: Helmut Waltz
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Die Sofa-Richter Erben Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge? Nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt sich, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser kein Testament hinterlassen bzw. zu Lebzeiten keinen Erbvertrag geschlossen hat. Testament und Erbvertrag haben also als sogenannte letztwillige Verfügungen Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen. Dahinter steckt folgender Gedanke: Der Verstorbene soll selbst bestimmen können, was nach dem Tod mit seinem Nachlass passieren soll. Wenn er aber keine Bestimmung trifft, versucht das Gesetz, eine möglichst gerechte Lösung zu finden. Dabei hat es den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen im Blick: Die gesetzliche Vorgabe lautet, dass das Vermögen auf die Familienmitglieder des Verstorbenen verteilt wird. Welchen Grundsätzen folgt die gesetzliche Erbfolge? Erben soll, wer dem Verstorbenen am nächsten steht. Das ist – so sieht es das Gesetz – einerseits der Ehepartner, andererseits sind es die Verwandten des Verstorbenen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Ehepartner und Verwandten, weil der Ehepartner rein rechtlich nicht zu den Verwandten zählt. Für die Frage, wer wie viel erbt, kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und den Erben an. Man spricht von einer „Erbfolge nach Ordnungen“. Erben erster Ordnung, sind die Abkömmlinge, also die leiblichen Kinder des Verstorbenen. Nur wenn der Verstorbene keine Kinder hat, kommen entferntere Verwandte zum Zug. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und – wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht mehr leben – seine Geschwister. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Hat der Verstorbene überhaupt keine Verwandten mehr, erbt der Staat. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge in einer klassischen Familienkonstellation aus? Vater – Mutter – Kinder: In dieser Konstellation kommt es darauf an, ob die Eltern in Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung miteinander verheiratet sind. Der gesetzliche Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft. Stirbt ein Elternteil, bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte der Erbschaft. Die andere Hälfte wird gerecht unter den Kindern aufgeteilt. Bei zwei Kindern erbt jedes Kind zu einem Viertel, bei drei Kindern zu einem Sechstel. Haben die Eltern bei der Hochzeit Gütertrennung vereinbart, bekommt der überlebende Ehepartner nur ein Viertel. Der Rest geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Was ist eine Erbengemeinschaft? In den überwiegenden Fällen hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben. Diese erben werden als „Miterben“ bezeichnet und bilden eine Erbengemeinschaft. Kommt es zum Erbfall, geht das Vermögen ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Jeder Erbe hat dann

ein Anrecht in Höhe seines Erbteils. Über das Vermögen verfügen oder es verwalten, können sie jedoch nur gemeinsam. Welche Nachteile hat die Erbengemeinschaft? Bis zur Teilung des Nachlasses kann dieser nur gemeinschaftlich verwaltet werden. Das heißt, im gesetzlichen Regelfall müssen alle Erben zusammenwirken. Man spricht von dem sogenannten „Einstimmigkeitsprinzip“. Jeder Miterbe ist jedoch gesetzlich verpflichtet zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung beizutragen. Im Notfall kann man die Zustimmung also gerichtlich einklagen. Doch dies ist ein unschönes Szenario. Darüber hinaus können die Erben auch über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Ein weiteres Problem könnte sich ergeben, wenn die Kinder im Erbfall noch minderjährig sind. Hier könnte sich sogar das Familiengericht einschalten. Denn die Mutter wäre zwar die gesetzliche Vertreterin der Kinder, aber in einem Erbfall ja auch irgendwie „befangen“. Daher also externe Kontrolle. Wer will das schon! Häufige Fragen zum Testament Brauche ich unbedingt ein Testament, damit das Erbe geregelt ist? Nein. Das Gesetz regelt dann ausführlich, wer erbt (§§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, s.o.). Man hat aber die Möglichkeit, durch ein Testament von den gesetzlichen Regeln abzuweichen, und frei zu bestimmen, wer die Erben sein sollen. Diese so genannte „Testierfreiheit“ ist sogar im Grundgesetz (Artikel 14) geregelt. Kann ich mein Testament selbst schreiben oder muss ich zum Notar? Beides ist möglich. Man kann das Testament selbst verfassen, dann muss es vor allem handschriftlich und unterschrieben sein, am besten mit Datum. Oder man geht zum Notar. Der Notar berät, verfasst und beurkundet das Testament am Ende. Gerade wenn größere Werte oder Immobilien zu vererben sind, kann eine solche Beratung sinnvoll sein. Eine Art „Mittelweg“ ist es, sich von einem „Fachanwalt für Erbrecht“ inhaltlich beraten zu lassen, und das Testament anschließend handschriftlich zu verfassen. Was ist der so genannte „Pflichtteilsanspruch“ und wann besteht er? Im Grunde kann man laut Gesetz frei bestimmen, wer das eigene Vermögen einmal erben soll. In einem Testament kann man zum Beispiel seine Kinder „enterben“. Ganz leer gehen sie dennoch nicht aus: Sie haben einen Anspruch auf den so genannten "Pflichtteil". Das heißt: Die Kinder erben dann zwar nicht, sie haben aber einen Anspruch darauf, dass die Erben ihnen eine gewisse Summe in Geld auszahlen. In der Regel steht den „Enterbten“ nach dem Gesetz die Hälfte von dem zu, was sie geerbt hätten, wenn es kein Testament gegeben hätte, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. In erster Linie haben diesen Pflichtteilsanspruch enterbte Kinder und Ehepartner. Wenn es beides nicht gibt, aber auch die Eltern des Verstorbenen.

Häufige Fragen zum Berliner Testament Was ist ein Berliner Testament? Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner hält das deutsche Erbrecht eine besondere Form des Testaments bereit: Das sogenannte Berliner Testament. Dabei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit dem sich die beiden Partner jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig verfügen, dass mit dem Tod des später versterbenden Partners der Nachlass an eine oder mehrere dritte Personen (etwa an die Kinder) gehen soll. Sinn dieser speziellen Form eines gemeinschaftlichen Testamentes ist es, zu gewährleisten, dass dem jeweils überlebenden Teil des Paares der gesamte Nachlass alleine zufällt. Eine Erbengemeinschaft (etwa mit den Kindern), wie sie in den Fällen der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig entsteht, wird dadurch ausgeschlossen. Der überlebende Partner kann also weiter im gemeinsamen Haus leben, ohne fürchten zu müssen, die Immobilie oder sonstige Dinge aus dem Erbe verkaufen zu müssen, um die Ansprüche von Miterben erfüllen zu können. Die Kinder der Ehepartner werden also zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleichzeitig können aber die Ehepartner so gewährleisten, dass die Kinder sicher nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht werden. Damit ist auch für die Kinder gesorgt, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt. Haben die Kinder bei einem Berliner Testament keinen Anspruch auf den Pflichtteil? Doch. Das ist einer der zentralen „Fallstrick“, auf die man beim Berliner Testament achten muss! Im ersten Schritt erbt nach dem Berliner Testament ja der überlebende Ehegatte. Die Kinder werden in dieser Situation rechtlich gesehen „enterbt“. Deswegen haben sie gegenüber dem überlebenden Elternteil laut Gesetz das Recht, ihren „Pflichtteil“ zu verlangen. Nun will man ja mit dem Berliner Testament gerade erreichen, dass die Eltern im Alter abgesichert sind, und sie niemanden auszahlen müssen. Für dieses Problem gibt es daher eine mögliche Lösung. Mit einer Art „Strafklausel“ kann man versuchen zu verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil verlangen. Sie lautet sinngemäß: Wenn die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, dann bekommen sie am Ende, nach dem Tod des zweiten Elternteils, auch nur ihren Pflichtteil. Sie würden dann schlechter stehen, als wenn sie den „normalen“ Gang des Berliner Testaments abwarten würden. Gerade diese Konstellation zeigt, dass sich eine Beratung vor Verfassen eines Berliner Testaments lohnen kann.

Welche Form gilt für das Berliner Testament? Generell sind Testamente, wenn man sie nicht beim Notar machen lässt, eigenhändig, also handschriftlich anzufertigen und zu unterschreiben. Da das Berliner Testament ein gemeinsames Testament ist, das für zwei Menschen gilt, reicht es, wenn einer der beiden Ehepartner handschriftlich den letzten Willen darlegt. Unterschreiben müssen aber wieder beide. Und: Das Berliner Testament gilt nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die insoweit den Eheleuten gleichgestellt sind. Paare aber, die ohne Trauschein

zusammenleben, können kein Berliner Testament abschließen. Haben Ehepartner ein Berliner Testament gemacht, lassen sich aber danach scheiden, dann ist das Testament in der Regel unwirksam, die Verfügungen bleiben nur insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall einer Scheidung getroffen worden wären. Welche Besonderheiten gibt es beim Berliner Testament? Probleme beim Berliner Testament können vor allem aus der Sicht der Kinder entstehen, die ja zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils werden sie zu Erben. Zwischen den beiden Erbfällen können aber mehrere Jahre liegen, durchaus auch Jahrzehnte. Für diesen Zeitraum ist auch der "Zugriff" auf das Erbe des zuerst verstorbenen Elternteils blockiert. In dieser Zeit kann der überlebende Elternteil ganz normal über sein Vermögen (inklusive des Nachlasses des zuerst Verstorbenen) verfügen. Es besteht also die Möglichkeit, dass sich der Wert der Erbmasse in dieser Zeit vermindert, die Kinder später also weniger bekommen. Eingreifen können sie nur dann, wenn der überlebende Elternteil bewusst und in der Absicht, die späteren Erben zu schädigen, Schenkungen an Dritte vornimmt. Das aber muss erst mal nachgewiesen werden. Durch diese Konstellation können Spannungen entstehen, wenn die Kinder als spätere Nacherben nicht einverstanden sind mit der Art und Weise, wir der überlebende Elternteil das Vermögen verwaltet. Was gilt für den überlebenden Ehepartner? Beim Berliner Testament geben beide Ehepartner wechselseitige Verfügungen ab und zwar in dem Bewusstsein, dass der jeweils andere Ehepartner eine gleichlautende Verfügung trifft. An diesen letzten Willen sind beide Ehegatten auch gebunden. Stirbt also der eine Partner, gilt für den zweiten, dass er nunmehr die wechselseitige Verfügung aus dem gemeinsamen Testament bis zu dessen eigenen Tode nicht mehr verändern kann. Insoweit ist der länger lebende Ehegatte in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Das bedeutet, dass er die gemeinsamen Kinder jetzt nicht mehr enterben kann. Natürlich kann ein Berliner Testament auch dergestalt formuliert werden, dass der überlebende Ehepartner genau dieses Recht erhält: Nachträglich Änderungen der ursprünglichen Erbfolge vorzunehmen. Damit gibt aber natürlich der jeweils erstversterbende Ehepartner einen wesentlichen Gestaltungspunkt aus der Hand und geht das Risiko ein, dass letztlich eine Erbfolge eintritt, die ihm gar nicht recht gewesen wäre. Zu Lebzeiten beider Ehegatten können die Verfügungen aber noch von jedem Ehepartner widerrufen werden, so wie auch jedes andere Testament widerrufen werden kann. Logischerweise entfällt aber mit einem solchen Widerruf der eigenen Verfügung auch die Bindungswirkung der Verfügung des Ehepartners, denn beide wurden ja gerade wechselseitig abgegeben.

Häufige Fragen zur Verwahrung von Testamenten Was sollte man bei der Verwahrung eines Testaments bedenken? Der Erblasser legt in seinem Testament fest, was mit seinem Nachlass geschehen soll. Die getroffenen Regelungen können aber nach dem Tod nur umgesetzt werden, wenn das Testament seinen Weg zum zuständigen Nachlassgericht findet. Zwar kann man das Testament zu Hause, etwa in einem Aktenordner, der Schreibtischschublade oder einem Safe aufbewahren. Dabei gilt es allerdings, ein paar Dinge zu bedenken: In den eigenen vier Wänden könnte das Testament zum Beispiel durch ein Feuer oder einen Wasserschaden vernichtet werden. Außerdem ist nicht sicher, dass das Testament im Todesfall auch tatsächlich gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben wird. Zwar mag man zu Lebzeiten davon ausgehen, dass alles gut gehen wird. Leider kommt es aber allzu häufig vor, dass die Erben über den Nachlass streiten. Wer das Testament findet, ist zwar von Gesetzes wegen verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben. Dennoch: Unliebsame Testamente verschwinden oft auf „mysteriöse Weise“. Wie verwahrt man ein Testament sicher? Um sicherzugehen, dass nach dem Tod alles seinen rechten Gang geht, sollte man das Testament in amtliche Verwahrung geben. Entscheidet man sich dafür, das Testament vor einem Notar zu erstellen, kommt es automatisch in amtliche Verwahrung. Aber auch ein privatschriftliches Testament, das man zu Hause am Küchentisch aufsetzt, kann in amtliche Verwahrung gegeben werden und zwar bei dem Amtsgericht, das für den Wohnort zuständig ist. Dort werden die Testamente in feuerfesten und auch sonst besonders gesicherten Stahlschränken aufbewahrt. Und: Unbefugten ist der Zugriff verwehrt. Allerdings kostet diese Sicherheit Geld. Die Gebühr beträgt pauschal 75 Euro. Was hat es mit dem zentralen Testamentsregister auf sich? Seit dem 01. Januar 2012 können amtlich verwahrte Testamente in das zentrale Testamentsregister eingetragen werden. Das hat folgenden Vorteil: Oft ändern sich im Laufe eines Lebens die Lebensumstände. So passiert es leicht, dass ein Testament etwa in Berlin erstellt und verwahrt wird, der Testierende aber in München stirbt, etwa weil er seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt. In solchen Fällen blieb die Existenz eines Testaments bisher oft verborgen, einfach weil keiner auf die Idee kam, in Berlin nach einem Testament zu suchen. Das zentrale Testamentsregister ist ein computerbasiertes System, in dem die persönlichen Daten des Testierenden, Ort und Datum der Testamentserrichtung und der Verwahrort des Testaments gespeichert werden. Notare und Gerichte können dann im Todesfall eine Abfrage starten und erfahren so, wo sich das Testament befindet. Wichtig: Der Inhalt des Testaments wird nicht gespeichert. Die Registrierung im zentralen Testamentsregister kostet einmalig 15 Euro. Häufige Fragen zum Thema Erbschleicher

Gibt es einen Paragrafen, der die Erbschleicherei regelt? Nein, der Begriff der Erbschleicherei ist rechtlich eine Grauzone. Sie ist weder strafbar, noch wird dadurch ein Testament unwirksam. Vielmehr ist Erbschleicherei eine moralische Wertung: Jemand erwirbt das Vertrauen eines Menschen mit dem Ziel, an dessen Erbe zu kommen. Eine rechtliche Grenze wird erst dann erreicht, wenn ein älterer Mensch zum Beispiel durch einen Erbschleicher gegen seinen eigenen Willen zu einem Testament gedrängt wird. Oder aber getäuscht wird darüber, dass er gerade ein Testament schreibt. In solchen Fällen ist ein Testament anfechtbar. Wie kann man Erbschleicherei verhindern? Ganz wichtig: Nur weil jemand sein Vermögen einem Fremden vererbt, ist die Person, die erbt, noch lange kein Erbschleicher. In Deutschland herrscht Testierfreiheit. Niemand ist gezwungen, sein Vermögen innerhalb der Familie zu vererben. Lediglich Pflichtteilsberechtigte, wie etwa Kinder, können nicht übergangen werden. Haben Familienangehörige aber den Verdacht, ein Erbschleicher ist am Werk, sollten sie möglichst noch zu Lebzeiten eingreifen. Familiäre Nähe ist der beste Schutz. Auch ein gemeinschaftliches Testament unter Eheleuten kann schützen: Machen Eheleute ein sogenanntes „Berliner Testament“, so setzen sie sich gegenseitig zu Erben ihres Vermögens ein. Dieses Testament ist bindend. Das bedeutet, dass ein potentieller Erbschleicher in einer solchen Konstellation nicht als Erbe eingesetzt werden kann. Wichtig: Ein solches Testament sollte man unbedingt sorgfältig aufbewahren, damit es nicht verschwindet und im Todesfall auch bei Gericht vorgelegt werden kann. Sind Heimbewohner besser geschützt? Ja, die Heimgesetze bestimmen, dass Pflegeheime und die dort beschäftigten Pfleger sowie deren Angehörige keine Erbschaften annehmen dürfen. Krankenschwestern und Ärzte, Betreuer, ambulante Pfleger zu Hause dürfen dagegen erben. Vielen geht dieses Heimgesetz nicht weit genug, da sie fürchten, dass auch andere Menschen, von denen eine pflegebedürftige Person abhängig ist, diese Position ausnutzen könnte. Eine Erweiterung des Gesetzes ist aber derzeit nicht geplant.