ERBEN
RECHTZEITIG
RICHTIG GESTALTEN
Inhalt wEr Ist Das InstItut für ErbrEcht? ■ Vereinsziele ■ Vereinsphilosophie
VErfügung Von toDEs wEgEn ■ Gesetzliches Erbrecht ■ Gestaltungsmöglichkeiten
Planung DEr untErnEhmEnsnachfolgE ■ Vorsorgevollmacht
■ Unternehmertestament
■ Unternehmensnachfolge
■ Sicherheit durch Klärung
■ Der richtige Zeitpunkt
■ Risikovorsorge
■ Unternehmensverkauf
IntErnatIonalEs ErbrEcht ■ Unterschiedliche erbrechtliche Grundlagen ■ Steuerfolgen
Etwas gutEs tun ■ Das Stiftungsvorhaben ■ Stiftungskonstruktionen
Das Institut für Erbrecht ist ein
die Berater des Instituts für Erbrecht
besondere Qualifikation u.a. durch
Zusammenschluss von beson-
fast ausschließlich auf dem Gebiet
den Fachanwaltstitel oder sonsti-
ders qualifizierten Erbrechts- und
des Erbrechts und Erbschaftssteu-
gen besonderen Nachweisen auf
Erbschaftssteuerspezialisten.
errechts tätig sind, werden Ihnen
dem Gebiet des Erbrechts oder Erb-
keine Lösungen „von der Stange“
schaftssteuerrechts nachgewiesen.
Damit in einer Zeit, in der sich
angeboten,
die Menschen über Ländergren-
le Gestaltungen für die jeweilige
Wenden Sie sich vertrauensvoll
zen hinweg bewegen, leben, Ver-
Vermögens- und Familiensituati-
an das Institut für Erbrecht und
mögen bilden und auch sterben,
on. Durch den hohen Spezialisie-
sichern Sie sich damit ab, dass
eine qualifizierte Beratung ge-
rungsgrad der Berater des Instituts
Sie Beratung von hoher fachlicher
leistet werden kann, verfügt das
für Erbrecht sind diese auch in der
Qualität durch die jeweiligen eigen-
Institut für Erbrecht auch weltweit
Lage, sehr komplexe Erb- und Erb-
ständigen Berater vor Ort vermittelt
über ausländische Mitglieder.
schaftssteuerfälle für Sie zu lösen.
bekommen.
sondern
individuel-
Das Institut für Erbrecht Deutschlandweit stehen Ihnen un-
Ständige Weiterbildung, aber auch
sere Spezialisten zur Verfügung.
die Publikation zu verschiedens-
Den jeweiligen Berater vor Ort er-
ten Themen des Erb- und Erb-
fahren Sie über die Geschäftsstelle
schaftssteuerrechts bilden dabei
des Instituts für Erbrecht oder über
eine Grundlage für die Qualität der
das Internet unter
Berater des Instituts für Erbrecht.
www.erbrecht-institut.de.
Da die empfohlenen Berater des Instituts für Erbrecht für die Auf-
Durch die große Erfahrung der Be-
nahme in das Institut für Erbrecht
rater des Instituts für Erbrecht bei
besondere Voraussetzungen er-
der Abwicklung von Nachlassfällen
füllen müssen, wird dadurch auch
werden Ihre persönlichen Wünsche
sichergestellt, dass die Berater
genauso berücksichtigt wie auch
hohen Qualifikationsstandards ent-
die rechtssichere Gestaltung. Da
sprechen müssen. Dabei wird die
Verfügung von Todes wegen Sicher, es gibt schönere Themen als
Durch ein Testament können Sie re-
■ Gibt es noch ungeklärte
die Überlegung, wie man seine Ver-
geln, was mit Ihrem Vermögen nach
mögensnachfolge von Todes wegen
Ihrem Tod passieren soll. Ehegat-
regeln könnte. Niemand beschäftigt
ten und gleichgeschlechtliche Le-
übertragenden Unternehmen? ■ Sollen Minderjährige als Erben
sich gern mit der Frage, was mit sei-
benspartner, die eine eingetragene
nem Vermögen und seinen persön-
Lebenspartnerschaft begründet ha-
lichen Dingen geschehen soll oder
ben, können ein gemeinschaftliches
aber auch wie seine Bestattung und
Testament abfassen, in dem sie
die Grabpflege gestaltet werden
dort ihren gemeinsamen letzten Wil-
soll.
len zum Ausdruck bringen. Welche
Gerade aber wenn Ihnen daran
Überlegungen sollten Sie anstellen,
liegt, dass Gegenstände in der Fa-
bevor Sie sich zu einem Beratungs-
milie weitergegeben werden sol-
gespräch mit einem Rechtsanwalt
len, kein Streit unter den Erben
begeben:
Vermächtnisse vorhanden? ■ Soll der Vermögensübergang
te würdig gepflegt werden soll, ist
■ Ist schon ein Testament
steuerlich optimiert werden? ■ Soll den Erben bereits im
eine entsprechende Regelung von
vorhanden? ■ Gibt es einen Erbvertrag? ■ Gab es bereits Schenkungen
entstehen und auch Ihre Grabstät-
Todes wegen unerlässlich. Auch wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind, empfiehlt es sich sehr, die Verteilung des Nachlasses zu regeln,denn gerade weiter entfernt miteinander verwandte Personen haben meistens keine direkten Be-
zu Lebzeiten? ■ Wurde ein Erbverzicht erklärt? ■ Welche ehevertraglichen Regelungen gibt es? ■ Sind Kinder aus verschiedenen
Steuerfolgen bei dem zu
eingesetzt werden? ■ Sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden? ■ Werden alle Pflichtteilsberech tigte ausreichend bedacht? ■ Ist genügend Liquidität für die Erbschaftssteuer vorhanden? ■ Ist genügend Liquidität für
Vorwege etwas zukommen? ■ Gilt es bestimmte Familientra ditionen zu bewahren? ■ Falls eine Erbengemeinschaft
erben soll, welche Verwaltungs-
regelungen sind notwendig? ■ Soll Vermögen auch einem
guten Zweck zugutekommen?
Diese Vielzahl von Fragestellungen
nen Nachlass, als dies bei nahen
Beziehungen vorhanden? ■ Liegt Vermögen im Ausland? ■ Soll ein Unternehmen vererbt
Verwandten schon der Fall ist.
Instituts für Erbrecht klären und mit
ziehungen mehr zueinander und streiten noch unerbittlicher über ei-
werden?
lassen sich durch einen Berater des diesem zusammen lässt sich dann für Sie die ideale Verfügung von Todes wegen treffen. Damit schaffen Sie für sich und Ihre Angehörigen eine rechtlich beruhigende Situation.
gEsEtzlIchEs ErbrEcht Ehegatte, eingetragener Lebenspartner
Erblasser Erben 1. Ordnung
jeder, der von ihm (Kind, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Tante, Nichte usw.). In Deutschland gilt dabei ein
Nichteheliche Kinder
Eheliche Kinder
Adoptierte Kinder
Ordnungssystem. Die Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt, nach dem Grad ihrer Ver-
Enkel
Enkel
Enkel
wandtschaft.
Erste Ordnung:
Erben 2. Ordnung Mutter
Abkömmlinge des Erblassers (sämt-
Vater
liche vom Erblasser abstammenden
Halbgeschwister
Geschwister
Halbgeschwister
Nichten / Vettern
Nichten / Vettern
Nichten / Vettern
Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.).
Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren
Erben 3. Ordnung
Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Großvater
Großmutter
Großvater
Großmutter
Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.).
Tante / Onkel
Tante / Onkel
Cousinen / Cousins
Nichten / Vettern
Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.).
Das gesetzliche Erbrecht kommt
oder mehrere Erben über. Die ge-
immer dann zur Anwendung, wenn
setzliche Erbfolge leitet die Erben
Vierte Ordnung:
keine letztwillige Verfügung von
aus dem Kreis der Verwandten des
Urgroßeltern des Erblassers und de-
Todes
wurde,
Erblassers her. Daneben besteht
ren Abkömmlinge (Urgroßvater, Ur-
wenn dies ausdrücklich verfügt wur-
auch ein gesetzliches Erbrecht des
großmutter, Großonkel, Großtante
de oder eine letztwillige Verfügung
Ehegatten. Die Verwandtschaft er-
usw.) und fernere Ordnungen: ent-
von Todes wegen unwirksam ist.
gibt sich aus der Abstammung. Ver-
ferntere Voreltern des Erblassers und
Jeder Nachlass geht also auf einen
wandt mit dem Erblasser ist also
deren Abkömmlinge.
wegen
getroffen
Planung der Unternehmensnachfolge
Planen Sie Ihre Unternemensnachfolge
Der Nachfolger muss frühzeitig in
ternehmen sowie entsprechende
die Nachfolge eingebunden wer-
Absicherungen. Nur durch eine pro-
den, damit die Mitarbeiter und Part-
fessionelle Gestaltung aller relevan-
Nur eine Gestaltung der Unterneh-
ner des Unternehmens Zeit haben,
ten Verträge sichern Sie die Zukunft
mensnachfolge, die in aller Ruhe
sich auf ihn einzustellen. Prüfen
des Unternehmens und Ihren eige-
vorbereitet und durch professionelle
Sie die fachlichen und persönlichen
nen sorgenfreien Ruhestand ab.
Beratung begleitet wurde, führt zu
Qualifikationen Ihres Nachfolgers
Insbesondere bei der Weitergabe
einem langfristigen Fortbestand des
über eine gewisse Zeitspanne, um
eines Unternehmens an Verwand-
Unternehmens. Überlassen Sie die
festzustellen, ob er der Aufgabe
te müssen Erbschafts- und Schen-
Zukunft Ihres Unternehmens nicht
gewachsen ist. Sorgen Sie für eine
kungssteuer ebenso berücksichtigt
dem Zufall!
Übergabe außerhalb einer Kon-
werden wie Körperschafts- und Ein-
junkturflaute,
kommenssteuer.
Der richtige Zeitpunkt
Umbruchphase
einer oder
betrieblichen Ähnlichem.
Unternehmensverkauf
Vermeiden Sie größere TransaktioDen oder die geeigneten Nachfol-
nen oder Investitionen unmittelbar
Nicht immer findet sich in der Fami-
ger zu finden ist meist die größte
vor der Übergabe und achten Sie
lie oder im Unternehmen selbst der
Hürde der Unternehmensnachfolge.
außerdem auf einen sicheren Per-
ideale Nachfolger. Oftmals ist der
Der Faktor Zeit spielt hier eine we-
sonalbestand. Nicht immer ist der
Nachfolger im Familienkreis nicht
sentliche Rolle. Häufig wird mit der
Nachfolger aus der Familie die ge-
vorhanden und aus dem Unterneh-
Vorbereitung der Unternehmens-
eignetste Lösung. Neben der fach-
men heraus kann die Position des
nachfolge zu spät begonnen.
lichen Qualifikation ist auch Füh-
Nachfolgers nicht besetzt werden.
rungsstärke gefordert.
Deshalb gehört auch der Verkauf
Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Suche nach dem passenden
des Unternehmens als Möglichkeit
Sicherheit durch Klärung
zur Sicherung des Fortbestandes
Unternehmensnachfolger – auch bei familieninternen Weitergaben.
eines Unternehmens mit in die PlaFür eine erfolgreiche Nachfolge und
nung der Nachfolge.
mehr Sicherheit sollten Sie einige finanzielle, rechtliche und steuerliche
Das Institut für Erbrecht vermittelt
Aspekte berücksichtigen:
Ihnen den geeigneten Berater vor Ort. Vereinbaren Sie ein Beratungs-
Erkundigen Sie sich vor dem Ver-
gespräch und schaffen Sie damit
kauf, ob der potenzielle Käufer auch
den ersten Schritt für die Zukunft
tatsächlich in der Lage ist, die Über-
Ihres Unternehmens.
nahme zu finanzieren. Klären Sie die rechtlichen Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Anpassung des
Gesellschaftervertrages,
die
optimale Rechtsform für das Un-
Risikovorsorge für Krankheit oder plötzlichen Tod Vorsorgevollmacht
milie, aber auch für Ihre Mitarbeiter.
werden, dass nach dem Tode des Un-
Gerade aber für den Fortbestand des
ternehmers das Unternehmen nicht
Durch eine Vorsorgevollmacht stellt
Unternehmens, auch im Falle Ihres
durch Streit zwischen den Erben und
der Unternehmer sicher, dass eine
unerwarteten Todes, sollten Sie Ri-
den weiteren Gesellschaftern blo-
Person seines Vertrauens vorhan-
sikovorsorge treffen. Viele Unterneh-
ckiert wird. Bei Unternehmen, die nur
den ist, die für ihn handelt, solange er
men werden führungslos, wenn der
durch einen Unternehmer beherrscht
durch eine Krankheit oder einen Un-
Unternehmer unerwartet verstirbt.
werden, ist besonders wichtig, dass
fall nicht in der Lage ist, für sich per-
Nur eine geringe Zahl von Unterneh-
eine Person bestimmt wird, welche
sönlich zu handeln. Es empfiehlt sich,
mern trifft ausreichend Vorsorge für
die Führung des Unternehmens si-
diese Vollmacht nach den individuelle
diesen Fall.
cherstellt, bis eine abschließende
Bedürfnissen zu gestalten. Eine Beur-
Lösung für die Unternehmensfortfüh-
kundung ist dabei zu empfehlen, ge-
Es gilt dabei, sowohl die Unterneh-
rade auch wenn Gesellschafts- und
mensverträge wie auch die Verfügun-
Immobilienvermögen vorhanden ist.
gen von Todes wegen aufeinander
Nur durch detaillierte und professio-
abzustimmen, damit das Unterneh-
nell gestaltete Regelungen lässt sich
men nicht in Schieflage gerät. Nur
der Bestand eines Unternehmens ab-
durch die richtige Verzahnung von
sichern. Sichern Sie Ihr Lebenswerk
Verantwortung übernehmen Sie als
Unternehmertestament und Gesell-
und überlassen Sie es nicht dem Zu-
Unternehmer täglich für sich, Ihre Fa-
schaftsvertrag
fall oder den Zivilgerichten.
Unternehmertestament
kann
sichergestellt
rung gefunden wird.
Internationales Erbrecht Heute hat bereits eine Vielzahl von Erbrechtsfällen einen internationalen Bezug. Wann kann ein solcher Fall vorliegen: ■ Erblasser/Schenker ist ausländischer Staatsbürger und hat Vermögen in Deutschland ■ Erblasser/Schenker hat Vermö- gen im Ausland ■ Erblasser ist Staatenloser ■ Erblasser hat letzten Aufenthalt im Ausland ■ Der Erblasser ist Deutscher und hat eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet
■ Ausländischer Erblasser hat deutsche Erben In allen diesen Fällen stellen sich eine Vielzahl von rechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Immer mehr rückt auch die Steuerplanung bei länderübergreifenden Vermögen in den Vordergrund. Dabei stellen sich häufig Fragen nach der optimalen Wohnsitz- oder Unternehmenssitzwahl, aber auch welche Rechtsform des Unternehmens die geeignetste ist. Sowohl für die erbrecht- wie auch die erbschaftssteuerrechtliche, aber auch im Sinne der ertragssteuerrechtlich günstigsten Gestaltung, ist die Fra-
ge der Rechtsform und des Sitzes
Auch sind trotz einer Vielzahl von
der Firma entscheidend. Neben der
Abkommen über die Besteuerung
rein rechtlichen Gestaltung ist die
von Nachlässen zwischen Deutsch-
steuerrechtliche
dabei
land und verschiedenen Ländern
eine ganz wesentliche Beratungs-
dieser Welt immer wieder Nachlass-
leistung, die heute vielfach gefor-
fälle anzutreffen, die zu ganz erheb-
dert ist. Denn sowohl in Deutsch-
lichen Steuerfolgen führen, da der
land wie auch im Ausland werden
Nachlass sowohl in dem Land, in
in den kommenden Jahren Vermö-
dem er sich befindet, voll der Erb-
genswerte in einem bisher nicht be-
schafts- oder auch der Ertragssteu-
kannten Umfang übertragen.
er unterliegt und auch in Deutsch-
Beratung
land vollumfänglich besteuert wird, Vielfach wird auch unterschätzt,
ohne dass wenigstens eine Anrech-
dass in fast allen Ländern dieser
nung der ausländischen Steuer
Welt
stattfindet.
erheblich
unterschiedliche
erbrechtliche Grundlagen gelten. So ist beispielsweise das deutsche
Durch seine ausländischen Mitglie-
gemeinschaftliche Ehegattentesta-
der ist das Institut für Erbrecht je-
ment in den meisten anderen Län-
derzeit in der Lage, weltweit bei der
dern so nicht bekannt. Dies führt
Abwicklung von Nachlässen oder
dann zu erheblichen Problemen in
der Gestaltung von lebzeitigen Ver-
der praktischen Nachlassabwick-
mögensübertragungen die entspre-
lung, wenn sich im Nachlass auch
chende rechtliche und steuerrechtli-
ausländisches Vermögen befindet.
che Beratung zu vermitteln.
Vielfach wird dann für das im Ausland gelegene Vermögen die deutsche erbrechtliche Rechtsfolge nicht akzeptiert, sodass es im Ausland zu einer unerwünschten Verteilung des Nachlasses kommen kann.
Etwas Gutes Tun Sie möchten mit Ihrem Vermögen
der Wissenschaft ist dabei alles
Wenn Sie nur einen Teil Ihres Ver-
oder einem Teil davon schon zu
möglich. Auch die Verfolgung von
mögens einsetzen wollen, empfiehlt
Lebzeiten oder auf Ihren Tod hin
Stiftungszwecken im Ausland lässt
sich die Errichtung einer Treuhand-
„etwas Gutes tun“.
sich über eine deutsche Stiftung
stiftung. Bei dieser Variante über-
erreichen.
lassen Sie es einem von Ihnen aus-
Wenn Sie dabei absichern möchten,
gewählten Treuhänder, den guten
dass Ihr Vermögen langfristig einer
Eine besondere Herausforderung
Zweck zu verwirklichen – und die
guten Sache dient, dann könnte
stellt dabei die Überlegung dar, ein
Stiftung zu verwalten.
sicherlich die Errichtung einer Stif-
sinnvolles und realisierbares Stif-
tung in Betracht kommen. Durch
tungsvorhaben zu entwickeln sowie
Die
eine Stiftung lässt sich bei ausrei-
den Stiftungszweck exakt zu formu-
Stiftungskonstruktionen
chender
und
lieren. Da gemeinnützige Stiftungen
dabei einer genauen Betrachtung.
professioneller rechtlicher Ausge-
bei der Besteuerung besonders
Indem eine klare Formulierung des
staltung der Stiftung erreichen, dass
begünstigt sind, kann Ihr Vermögen
Stiftungszwecks erfolgt, kann dann
Ihr Vermögen langfristig wirken
auch in dieser Hinsicht langfristig
die ideale Stiftungsform konzipiert
kann. Mildtätige Stiftungen können
wirken.
werden. Dafür stehen Ihnen die
Kapitalausstattung
dabei für vielfältige Zwecke errichtet werden. Von der Unterstützung von Armen und Kranken bis hin zur Förderung der Denkmalpflege oder
verschiedensten Arten
von
bedürfen
Berater des Instituts für Erbrecht zur
Gutes tun, auch mit einem kleineren Vermögen
Verfügung.
Sie haben Fragen rund um das Erbrecht? Die Regelung eines Nachlasses und die Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge ist meist ein langwieriger Vorgang. Meist hilft eine erste Beratung, um Ihnen Ängste und Unsicherheiten zu nehmen und Ihnen eine Entscheidung zu erleichtern. Gerade in der erbrechtlichen Praxis lässt sich häufig durch ein erstes Gespräch bereits vieles klären. Die Spezialisten des Instituts für Erbrecht erkennen dabei durch ihre
langjährige
Beratungspraxis
rasch die Probleme und können Ihnen damit durch kompetenten Rat weiterhelfen. Gerne vermitteln wir Ihnen einen unserer empfohlenen Berater/innen vor Ort.
Checkliste zur Vorbereitung eines Beratungsgespräches: Adressenverzeichnis (Verwandte, Freunde, Behörden, Vereine, usw.) Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienstammbuch Sozialversicherungsunterlagen, Rentenbescheide (staatliche und betriebliche Rente),
sonstige Versicherungs- und Versorgungsunterlagen
Krankenkassen- und Mitgliedsausweise Bankunterlagen (Sparbücher, Depotauszüge, Sparurkunden) Verzeichnis der Immobilien, Grundbuchauszüge, Miet- und Pachtverträge Verzeichnis der sonstigen Vermögensgegenstände Auflistung der Verbindlichkeiten Testamente, Erbverträge, Ehevertrag Bilanzen, Jahresabschlüsse Gesellschaftsverträge
Institut für Erbrecht e.V. RReichenaustraße R 15 78467 Konstanz Telefon: +49 (0) 7531 17727 Fax: +49 (0) 7531 27742 E-Mail:
[email protected] www.erbrecht-institut.de Mitglied des Institut für Erbrecht e.V.