Die elektronische Gesundheitsakte

BAKKALAUREATSARBEIT PICHLER DOMINIK 0633041 Die elektronische Gesundheitsakte [die Zukunft der Patientendokumentation in der IT-Welt] Medizinische U...
Author: Nele Maus
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BAKKALAUREATSARBEIT PICHLER DOMINIK 0633041

Die elektronische Gesundheitsakte [die Zukunft der Patientendokumentation in der IT-Welt]

Medizinische Universität, Graz

Vorgelegt bei: DGKS Birgit Fürst, MBA Billrothgasse 18a A-8010 Graz

LV: Seminar Pflegeinformatik

8. Februar 2010

Ehrenwörtliche Erklärung: Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Bakkalaureatsarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst habe, andere als die angegebenen Quellen nicht verwendet habe und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Weiters erkläre ich, dass ich diese Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt habe. Pölfing Brunn, am 8.2.2010 Unterschrift

Jede personenbezogene Bezeichnung wie zum Beispiel, Patient, Klient, Arzt gilt für beide Geschlechter.

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Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................ 3 Zusammenfassung: ...................................................................................................................... 4 Einleitung: ................................................................................................................................... 5 Forschungsfragen: .................................................................................................................... 5 1. Die elektronische Gesundheitsakte:.......................................................................................... 6 1.1 Allgemeine Begriffserklärung: ........................................................................................... 6 1.2 Wie alles begann: ............................................................................................................... 7 1.3 Die erste Umsetzungsphase: ............................................................................................. 10 1.4.1 Basisanwendungen: ................................................................................................... 12 1.4.2 Kernanwendungen: .................................................................................................... 20 2. DATENSCHUTZ: ................................................................................................................. 23 2.1 Problemstellungen: ........................................................................................................... 23 2.2 Datenschutz und Patienten: .............................................................................................. 26 2.3 Datenschutz und Gesundheitsdienstanbieter: .................................................................... 28 3. Vor- und Nachteile der ELGA: .............................................................................................. 29 3.1 Vorteile: ........................................................................................................................... 30 3.2 Nachteile: ......................................................................................................................... 31 4. Arbeitsgruppen: ..................................................................................................................... 33 4.1 ARGE ELGA: .................................................................................................................. 33 4.2 Initiative ELGA: .............................................................................................................. 34 4.3 ARGE DATEN: ............................................................................................................... 35 SCHLUSSFOLGERUNG: ......................................................................................................... 36 Literaturverzeichnis: .................................................................................................................. 38 Abbildungsverzeichnis: ............................................................................................................. 40 3

Zusammenfassung: In meiner Bachelorarbeit, beschreibe ich die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) in Österreich. Weiters erläuterte ich die Gründe, weshalb dieses Projekt erarbeitet wurde, sowie dessen Vor- und Nachteile. Ein weiterer Aspekt in meiner Arbeit ist der Datenschutz, da dieser in der elektronischen Gesundheitsakte eine große Rolle spielt. Weiters beschreibe ich die wichtigsten Arbeitsgruppen, die sich rundum mit dem Thema ELGA beschäftigen.

In my bachelor's thesis, I describe the digital health record (ELGA) in Austria. Furthermore, I explained the reasons why the project was developed, as well as its advantages and disadvantages. Another aspect of my work is the data protection, because this plays an important role at the digital health record. In addition, I describe the main taskforces, which deal around the digital health record in Austria.

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Einleitung: Einer der Gründe, weshalb ich eine Bakkalaureatsarbeitsarbeit über das Thema „die elektronische Gesundheitsakte – die Zukunft der Patientendokumentation in der IT-Welt“ schreibe ist, da wir im Seminar „Pflegeinformatik“ die elektronische Gesundheitsakte 1 besprochen haben und ich sehr fasziniert von dieser Neuerung in der Patientendokumentation war. Daher habe ich den Entschluss gefasst, eine meiner Bakkalaureatsarbeiten über die ELGA zu schreiben und mich intensiv mit diesem sehr zukunftsweisenden Thema zu befassen. Ich möchte mit dieser Arbeit zeigen, warum die elektronische Gesundheitsakte erschaffen wurde, welchen Nutzen man durch sie erfährt und welche grundlegenden Änderungen bzw. Erleichterungen sich für unser Gesundheitssystem dadurch ergeben. Des Weiteren möchte ich auch das Thema Datenschutz aufgreifen, da sich durch die vollständige elektronische Speicherung personenbezogener Daten, auch die Diskussion in den Raum stellt, wie die Sicherung von solch vertraulichen Daten erfolgt.

Forschungsfragen: Was waren die Gründe für die Entwicklung der elektronischen Gesundheitsakte? Welche Verbesserungen ergeben sich daraus? Welche wichtigen Aspekte in Bezug auf Datenschutz sind zu beachten?

Die Forschungsfragen werden mittels Literaturrecherche in dieser Arbeit beantwortet.

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In Folge:, kurz ELGA 5

1. Die elektronische Gesundheitsakte: 1.1 Allgemeine Begriffserklärung: Einleitend in das Hauptkapitel „die elektronische Gesundheitsakte“ möchte ich mit einem Zitat von Nino Mangiapane beginnen: „Die Nutzung elektronischer Kommunikationsformen im Gesundheitswesen, als eine wichtige Möglichkeit zur Realisierung von langfristigen Erfolgspotenzialen, verbessert die Versorgungsqualität und –wirtschaftlichkeit für alle Beteiligten“2 Die elektronische Gesundheitsakte fällt unter den Hauptbegriff e-Health. „E-Health ist ein integriertes Management der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung aller Akteure im Gesundheitswesen unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Bis 2015 werden den berechtigten Personen die wichtigsten Gesundheitsdaten, ebenso wie aktuelles medizinisches Wissen orts- und zeitunabhängig in einer optimal aufbereiteten Form zur Verfügung stehen.“3 Im ELGA- Folder aus dem Jahre 2008 wird die elektronische Gesundheitsakte wie folgt definiert: o „Stärkung der Patientenrechte – besseren Zugang zu den eigenen medizinischen Daten o Verbesserung der Datensicherheit und Datenverfügbarkeit o Einheitliche Basisinfrastruktur für e-Health Anwendungen in Österreich o Aufbau eines Gesundheits- Informationssystems für Bürger und die Gesundheitsdienstleister o Verkürzung von Wartezeiten, gezielten Informationszugang, raschen Behandlungsbeginn“4 2

Nino Mangiapane in Natascha, Wild: Elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen. Der IT-Einsatz und

dessen Evaluation im e-Health-Business, Hamburg/Berlin, 2004. Vorwort. 3

Zechner, Achim (Hrsg): E-Austria Guide 2006, Wien, 2006, S 144.

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ARGE ELGA: ELGA ein Projekt der Bundesgesundheitsagentur, 12.2008, S. 1. 6

1.2 Wie alles begann: Im Mai 2006 wurde die IBM Österreich durch die Bundesgesundheitsagentur5 (BGA) damit beauftragt eine „Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen (lebenslangen) Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen“ durchzuführen. Diese Machbarkeitsstudie hatte das Ziel eine gesundheitspolitische Entscheidungsgrundlage, zur Implementierung der ELGA, zu erstellen. Ein weiteres Ziel war es Basisanwendungen herauszufinden und zu prüfen ob sie in die ELGA integriert werden können.

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Die Bundesgesundheitsagentur rief die ARGE ELGA ins Leben um eine Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auszuführen. 7 Wie bereits im Eingangszitat erwähnt, ist es unumgänglich auch im Gesundheitswesen, sich dem technischen Fortschritt anzupassen. Da Österreich eines der besten Gesundheitssysteme besitzt, wie etwa hervorragend ausgebildete Ärzte, bestens ausgebildetes Pflegepersonal, sowie am neuesten Stand befindliche Infrastruktur, medizinische Ausstattung und Technik, ist es möglich sehr viele kranke Menschen zu heilen und ihnen ein verlängertes Leben zu ermöglichen. Ein weiterer Schritt in Richtung Nutzung der elektronischen Medien im Gesundheitswesen in Österreich hat schon stattgefunden, die Einführung der e-Card. Eine wichtige Funktion der e-Card wird in Zukunft die Identifikation der Patienten sein. 8 Des Weiteren wurden verschiedenste Pilotprojekte etabliert, welche sich anhand der e-Card bedienen lassen, sowie die Arbeit im Gesundheitswesen erleichtern und beschleunigen. Diese Pilotprojekte sind: Patientenidentifikation GDA Index 5

Bundesgesundheitsagentur: Entwicklung Gesundheitswesen beobachten, planen und steuern. URL: http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0714&doc=CMS1164100878910. [15.12.2009]. 6 Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 11. 7 Siehe S. 31. 8 Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S.3. 7

Berechtigungssystem Dokumentenregister Dokumenten-Speicher (Repository) Vernetzung Portal e-Arzt/Patientenbrief e-Befund (e-Radiologiebefund und e-Laborbefund) e- Medikation Portal9 Diese Projekte wurden in der Machbarkeitsstudie genauer durchleuchtet und es wurde der Entschluss gefasst, dass diese für die ELGA geeignet sind, jedoch österreichweit gesehen nicht gleich sind, sondern im Einzelfall von Bundesland zu Bundesland verschieden. Daher ist es unumgänglich für eine erfolgreiche Implementierung der elektronischen Gesundheitsakte, diese Projekte auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, damit Informationen die den Gesundheitszustand betreffen nicht verloren gehen. Der größte Informationsverlust entsteht in der Schnittstelle zwischen intra- und extramuralen Bereich. Da im IT- Bereich des österreichischen Gesundheitswesens ein reges Durcheinander herrscht und es dadurch nicht zu einer einheitlichen Gesundheitsakte kommen kann, wurde zwischen dem Bund und den Ländern der Art. 15a B-VG abgeschlossen und für verfassungsmäßig erklärt. Ziel dieses Abkommens ist es, eine sehr gute, am neuesten Stand befindliche und für alle zugängliche Gesundheitsversorgung in Österreich zu erreichen. Besonders wichtig ist der Artikel 7 Gesundheitstelematik [e-health] und elektronische Gesundheitsakte:10

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Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 50 – 52. 10 Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 11 – 12. 8

„(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben: 1. Qualitative Verbesserung der Versorgung, 2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und Kommunikationstechnologien und 3. Harmonisierung der nationalen Vorgansweise mit Programmen und Maßnahmen auf europäischer Ebene (3) In diesem Zusammenhang bekennen sich die Vertragsparteien prioritär zu Konzeption und Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sowie der elektronischen Arzneitmittelverschreib und –verrechnung (e-Rezept). (4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich alle organisatorischen, technischem und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen bzw. den elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten nachvollziehbar gestalten“ 11 Der eigentliche Gedanke hinter der Einführung der Nutzung der elektronischen Medien, ist „Verbesserte Behandlung durch bessere Information“. 12 Ziel der ELGA ist nicht die lückenlose Erfassung aller Daten eines Patienten, sondern dass zu jedem Zeitpunkt, in ganz Österreich, verschiedenste Informationen zu den behandelnden Patienten abrufbereit sind, um die Arbeit zu beschleunigen, was sich wiederum positiv für den Patienten auswirkt, da sich die Wartezeiten erheblich verkürzen. Eine weitere Bedeutung von ELGA ist die oben genannten Pilotprojekte zu standardisieren und in ganz Österreich das gleiche Programm zu verwenden. 13 Der Grundsatz dahinter ist „so zentral wie nötig und so dezentral wie möglich“14. 15

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Vereinbarung, gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, 26.01.2005. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S.3. 13 Siehe S. 6. 14 Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S.3. 15 Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S.3. 12

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Auch auf internationaler Ebene, im genaueren in der Europäischen Union, wurden Richtlinien in Hinblick auf Informations- und Kommunikationstechnologie entwickelt um eine bessere Gesundheitsversorgung zu gewährleisten und dann im Aktionsplan „elektronische Gesundheitsdienste“ zu veröffentlichen. Diese Richtlinien besagen, dass gemeinsame Normen für die Identifizierung von Patienten und für die Weiterleitung von medizinischem Daten zu entwickeln und auch zu befolgen sind. 16 Aufgrund dieser beiden Vereinbarungen muss die ELGA nicht nur kompatibel mit nationalen, sondern auch mit internationalen Verordnungen sein. 1.3 Die erste Umsetzungsphase: In dieser Machbarkeitsstudie wurden besonders bereits bestehende Projekte im österreichischen Gesundheitswesen durchleuchtet. Die Kriterien, die diese Projekte erfüllen müssen, sind folgende: Konform zum Art. 15a – B-VG Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet werden Internationale Vorschriften erfüllen (EU-Vorgabe) Gesundheitsdienstanbieter untereinander vernetzen um eine rund um die Uhr und 7 Tage die Woche Abfrage zu ermöglichen ELGA Abfragen auch über eine im Ausland befindliche Gesundheitseinrichtung Freie Arztwahl des Patienten Vereinheitlichung bereits bestehender Programme, welche in die ELGA integriert werden können Zukünftige Programme im Gesundheitssektor so zu programmieren, dass sie jederzeit mit ELGA kompatibel sind.

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Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S.13. 10

Anhand dieser Kriterien wurden für die erste Umsetzungsphase Basiskomponenten und Kernanwendungen erstellt. Basiskomponenten wie: Gesundheitsdienstanbieter Index, Rollen- und Berechtigungskonzept, Vernetzung, Patientenidentifikation & Patientenindex österreichweit & EU kompatibel, Dokumentenregister, Dokumentenspeicher (Repository), ELGA-Portal. Sowie Kernanwendungen wie etwa: e-Medikation, e-Radiologiebefund, e-Laborbefund, eArztbrief/Patientenbrief, Portal. 17

Abbildung 1: Schematischer Grundaufbau von ELGA

Anhand dieser Abbildung ist erkennbar wie die ELGA funktioniert. Der Arzt fungiert als Datenempfänger beziehungsweise als Datenbereitsteller und der Bürger hat Einsicht in seine Akte und in weiterer Folge auch die Berechtigung Daten in die Akte einzutragen. Die ELGA wird über Datenquellen „Kernanwendungen“ gefüttert. Die Kernanwendungen werden über die

17

Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 17 – 21. 11

Basisanwendungen mit Daten gespeist, wie etwa personenbezogene Daten, oder wer zum Beispiel auf welchen Teil der ELGA Zugriff hat. 1.4.1 Basisanwendungen: Die Basisanwendungen bilden das Herzstück der elektronischen Gesundheitsakte. Zu den Basisanwendungen gehören der Patientenindex, Gesundheitsanbieter-Index, Rollen- und Berechtigungssystem, Vernetzung, ELGA-Portal, Dokumentenregister und der Dokumentenspeicher. 18 Patientenindex österreichweit und EU kompatibel: Ohne die eindeutige und fehlerlose Patientenidentifikation ist es nicht möglich die elektronische Gesundheitsakte zu betreiben. Da der Grundsatz von ELGA „so zentral wie nötig und so dezentral wie möglich“19 lautet, bleiben die Patientendaten bei Gesundheitsanbietern gespeichert und werden über die ELGA aufgerufen, falls benötigt. Diese Zusammenfassung von unterschiedlichen Daten zu einer Person, muss auch unter den Umständen gegeben sein, dass mögliche Schreibfehler auftreten können, wie zum Beispiel eine fehlerhafte Eintragung des Namens. Gesundheitsdienstanbieter-Index (GDA-Index): Weiters kann die ELGA nicht funktionieren, wenn die Gesundheitsdienstanbieter nicht eindeutig identifiziert werden können. Die ARGE ELGA empfiehlt „ein einheitlich strukturiertes, leicht zugängliches, vollständiges, aktuelles Verzeichnis der aktuellen, validen Gesundheitsdienstanbieter mit deren Zugangsstrukturen, Rollen & Rechten zu realisieren“20. Um diesen Zweck zu erfüllen, ist es laut der Machbarkeitsstudie empfehlenswert, den eHVD zu erweitern und daraus den GDA-Index zu erstellen. 21

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Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 8 – 11. 19 Siehe S. 8. 20 IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 19. 21 Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S 8. 12

EXKURS: eHVD – e-HealthVerzeichnisdienst: „Der eHVD ist ein Verzeichnis der Gesundheitsdienstanbieter (GDA) samt deren Rollen“22 Eines der wichtigsten Ziele des e-Health Verzeichnisdienstes ist es, die Datensicherheit anzuheben, in dem man die Gesundheitsdienstanbieter in ihrer Rolle in Bezug auf Kommunikation mit Gesundheitsdaten bestätigt. Im Zuge dessen wird der Zugang zu den Gesundheitsdaten geregelt und Weiters auch der Grundstein für den internationalen Austausch von Gesundheitsdaten gelegt. Die gesetzliche Grundlage für den e-Health Verzeichnisdienst bildet der Artikel 10 des Gesundheitsreformgesetzes von 2005, mit dem Inhalt zur Datensicherheit bei einem elektronischen System von Gesundheitsdaten. 23 Die Begriffsbestimmungen aus dem Gesundheitsdienstanbieter-Index sind auch für die ELGA von großer Bedeutung. Gesundheitsdaten: „§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. Gesundheitsdaten: direkt personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der medizinischen Vorsorge oder Versorgung, der Pflege, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder der Versicherung von Gesundheitsrisiken erhobenen Daten. Dazu gehören insbesondere Daten die a) die geistige Verfassung, b) die Struktur, die Funktion oder den Zustand des Körpers oder Teile des Körpers, c) die gesundheitsrelevanten Lebensgewohnheiten oder Umwelteinflüsse, d) die verordneten oder bezogenen Arzneimittel, Heilbehelfe oder Hilfsmittel, 22

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend: eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD), Kurzbeschreibung, 19.03.2007, S. 1. 23 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend: eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD), Kurzbeschreibung, 19.03.2007, S. 1. 13

e) die Diagnose-, Therapie- oder Pflegemethoden oder f) die Art, die Anzahl, die Dauer oder die Kosten von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogene Versicherungsdienstleistungen betreffen.“24 Gesundheitsdienstanbieter (GDA): „2. Gesundheitsdienstanbieterin/Gesundheitsdienstanbieter: Auftraggeberinnen/Auftraggeber und Dienstleisterinnen/Dienstleister gemäß DSG 2000, deren regelmäßige Verwendung von Gesundheitsdaten Bestandteil ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszwecks oder ihres Dienstleistungsangebotes ist.“25 Elektronischer Gesundheitsdatenaustausch: „3. Elektronischer Gesundheitsdatenaustausch: die Weitergabe von oder die Einräumung von Zugriffsrechten auf im Rahmen automationsunterstützter Datenanwendungen verwendeter Gesundheitsdaten mittels kommunikationstechnologischer Einrichtungen durch eine Gesundheitsdiensteanbieterin/ einen Gesundheitsdiensteanbieter und zwar sowohl an Auftraggeberinnen/ Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) als auch an Dienstleisterinnen/Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000).“26 Definition vom eHVD: „§ 9. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann zur Förderung des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches, zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen über gesundheitsbezogene Dienste sowie zu Planungs- und Berichtszwecken einen eHealthVerzeichnisdienst einrichten. (2) Der eHealth-Verzeichnisdienst hat insbesondere für die in § 10 bezeichneten Daten eine nach unterschiedlichen Kriterien gestaltete Suchfunktion, die die Auffindbarkeit von Informationen über Gesundheitsdiensteanbieterinnen/ Gesundheitsdiensteanbietern gewährleistet, zu enthalten.“27

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§2 Abs 1 Artikel Gesundheitsreformgesetz 2005. S 29. §2 Abs 2Artikel Gesundheitsreformgesetz 2005. S 29. 26 §2 Abs 3Artikel Gesundheitsreformgesetz 2005. S 29. 27 §9 Artikel 10l Gesundheitsreformgesetz 2005. S 31. 25

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„§ 10. (1) In den eHealth-Verzeichnisdienst sind insbesondere folgende Daten aufzunehmen: 1. Name oder Bezeichnung der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters, 2. Angaben zur postalischen und elektronischen Erreichbarkeit, 3. die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner, 4. die Rolle(n) der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters, 5. Angaben zur geografischen Lokalisierung der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters, 6. die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten erforderlichen Angaben, 7. die Bezeichnung jener Stelle(n), die die Zuordnung der Rolle(n) zum Gesundheitsdiensteanbieter bestätigt hat (haben), 8. das Datum der Registrierung und der letzten Berichtigung sowie die Bezeichnung der Registrierungsstelle, die diese Verzeichniseintragungen durchgeführt hat.“28 Rollen- und Berechtigungskonzept: Damit die ELGA von den Bürgern und von den Gesundheitsdienstanbietern akzeptiert wird, muss ein Berechtigungssystem geschaffen werden, welches sich an den Datenschutz und an den rechtlichen Vorgaben orientiert. Daher muss anhand dieses Konzeptes klar ersichtlich sein, wer in welche Dateien Einsicht hat und für wen diese Einsicht verwehrt bleibt.

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Laut einem Artikel „AMS, ELGA und das verlorene Ärztegeheimnis“, der am 16.2.2007 auf www.argedaten.at veröffentlicht wurde, haben die verschiedensten Berufsgruppen im österreichischen Gesundheitswesen die Möglichkeit, über die elektronische Gesundheitsakte, Zugriff zu vertraulichen Gesundheitsdaten von Bürgern, zu bekommen. Diese verschiedensten Berufsgruppen sind: Ärzte, Amtsärzte, Gesundheitsämter, Gesundheitsminister, Labors, Sozial- und Privatversicherungen, Apotheken, Pharmafirmen,

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§10 Artikel 10l Gesundheitsreformgesetz 2005. S 32. Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 8. 29

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sowie die Firmen die für die Softwarewartung zuständig sind, als auch das Arbeitsmarktservice und diverse Sozialhilfestellen. 30 All diese Berufsgruppen sind dazu berechtigt die ELGA anzuwenden, jedoch ist es notwendig, dass jede dieser Berufsgruppen eine eigene Rolle zugewiesen bekommt und dann nur die zu ihrer Rolle passenden Abfragen machen kann. Ohne dass diese Maßnahmen als sicher gelten, wird die elektronische Gesundheitsakte nicht von der Öffentlichkeit anerkannt. Vernetzung: Wie beim Rollen- und Beratungskonzept beschrieben, ist die Datensicherheit von großer Bedeutung. Die Mindestanforderungen für eine gesellschaftliche Akzeptanz sind: Bereits bestehende, vorhanden Systeme, die den Anforderungen der ELGA31 entsprechen, zu einem „Health-Ring“ zusammenfassen Teilnahmebedingungen und Sicherheitsvoraussetzungen festlegen Eine zentrale Stelle zur Sicherheitsüberwachung einrichten

Abbildung 2: Vernetzung

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Vgl. URL: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=08596tae, [11.11.09]. 31 Siehe S. 9. 16

Die Kommunikation zwischen den Teilnehmern der ELGA erfolgt über das Internet, über eine sichere und verschlüsselte Verbindung. Die ELGA lauft über das Internet, da man so keine externe Firma mit ins Boot nehmen muss. Für die elektronische Gesundheitsakte wird eine SSL(Secure Socket Layer)/TSL (Transport Layer Security), mit einer zusätzlichen Klientenidentifizierung, verwendet. 32 EXKURS: Sichere und verschlüsselte Verbindung: „Die TLS-Bindung bietet Authentifizierung der anfragenden Applikation und der SecurityKapsel, sowie Vertraulichkeit (Verschlüsselung) der Kommunikation. Damit entspricht diese Bindung erhöhten Sicherheitsanforderungen und bietet ausreichend Schutz um auch Kommunikation über ungesicherte Netzwerke zu gewährleisten. Die Security-Kapsel kann auch auf Basis der Zertifikate der Applikationen entsprechende Zugriffsrechte vergeben und damit dem Benützer gegenüber für erhöhten Komfort, sowie Unterstützung bei der Sicherheitskonfiguration sorgen.“33 ELGA-Portal: Der Bürger gelangt über das ELGA-Portal zu den beiden wichtigsten Gesundheitsinformationen, wie: Zugang zu qualitätsgesicherter medizinischer, gesundheitspolitischer, organisatorischer und wissenschaftlicher Informationen. Darunter sind Selbsthilfegruppen, Vorsorgestellen, Sozialversicherungen zu verstehen Zugang zu den persönlichen Gesundheitsdaten über ELGA: Funktioniert über Identifikation durch die eigene Bürgerkarte. 34

32

Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 9. 33 URL: http://www.buergerkarte.at/konzept/securitylayer/spezifikation/20020225/bindings/Bindings.html#sslanmerkungen, [05.11.09]. 34 Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S 9 - 10. 17

EXKURS Bürgerkarte: Ein Schlüssel für e-Gouvernement Anwendungen. Die Bürgerkarte ist eine elektronische Unterschrift und ermöglicht somit Amtswege über Internet zu erledigen. Die e-card, Bankomatkarte, Studentenausweis oder eine Dienstausweis können zu einer Bürgerkarte aktiviert werden. 35 Dokumentenregister: Ein Dokument ist in der ELGA wie folgt definiert: Mit einem Dokument sind Daten, Textdateien sowie Bilddateien gemeint. Die Hauptaufgabe des Dokumentenregisters ist die Speicherung der Referenzinformation. Das sind jene Daten über ein Dokument, die dem Anwender erlauben, wichtige Dokumente, wie die aktuelle Behandlung über einen Patienten schnell zu finden. Die Dokumentenregistrierung wird zentral durchgeführt, jedoch kann man auf gespeicherte Dokumente, die dezentral gespeichert sind, zugreifen. 36 Dokumentenspeicher: Die Dokumentenspeicherung findet weiterhin dezentral statt, das heißt, dass die Gesundheitsdienstanbieter die Verantwortung für die gespeicherten Dokumente, sowie den berechtigten Zugriff auf diese Daten tragen, da die Dokumentenspeicherung weiterhin bei den GDA’s liegt, tritt an diesem Punkt das Dokumentenregister in Kraft. Das Dokumentenregister schickt an den Anwender eine URL37, damit diesem das richtige Dokument am Bildschirm erscheint. Im intramuralen Bereich ist die dauerhafte Dokumentenspeicherung schon ein fixer Bestandteil der täglichen Routine. Diese Speicherung ist durch die Landeskrankenanstaltengesetzgebung legitimiert. 35

URL: http:// www.buergerkarte.at, [5.11.09]. Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S 10. 37 URL = Uniform Ressource Loader. Eindeutige Adresse eines Dokumentes/Website. URL: http://www.wiki.csoft.at/index.php/Was_ist_ein_URL, [6.11.09]. 36

18

Für den Extramuralen Bereich gibt es noch keine Dokumentenspeicherung. Um die Dokumentenspeicherung für die ELGA zu konzipieren, muss die vorhandene Dokumentenspeicherung im intramuralen Bereich durch eine geeignete Zugriffssoftware, für den extramuralen Bereich, geöffnet werden. Weiters muss es ermöglicht werden, dass Patienten Daten in die ELGA eintragen können, welche später vom Arzt abgerufen werden können. Wie zum Beispiel bei Diabetes Kranken, die täglichen Blutzuckerwerte. 38 Wie bereits vorher erwähnt, lautet der Grundsatz der ELGA: „so zentral wie nötig, so dezentral wie möglich“39. Anhand der folgenden Grafik ist dieser Grundsatz am besten ersichtlich.

Abbildung 3: Vereinfachte hierarchische Sicht auf (virtuelle) ELGA

Bei der zentralen Datenspeicherung spielen das Berechtigungssystem und der GDA Index eine wesentliche Rolle. Das Berechtigungssystem klärt welche Rechte für den Anwender eingetragen sind und verhindert damit, dass unberechtigt jemand Zugriff auf persönliche Daten hat. Der GDA 38

Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S 10. 39 Siehe S.8. 19

Index gibt bekannt, über welche Gesundheitsdienstanbieter der jeweilige Patient registriert ist. Im Patientenindex muss der Patient eindeutig identifiziert werden und nur seine gespeicherten Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Das Dokumentenregister wählt aus den unzählig gespeicherten Dokumenten, die auf den Patienten zutreffenden aus und sendet dem Anwender die URL, damit dieser genau auf die von ihm benötigten Dokumente zugreifen kann. Die dezentrale Datenspeicherung erfolgt bei den Gesundheitsdienstanbietern, wo die sogenannten Kernanwendungen vorliegen. Das Dokumentenregister greift in die dezentrale Speicherung ein und versendet die gewünschten URL’s, wie oben beschrieben. 1.4.2 Kernanwendungen: Über die Kernanwendungen werden Daten in die ELGA gespeist. Die Kernanwendungen wurden unter Kriterien der Machbarkeit 40 ausgewählt. Die Kernanwendungen werden bei den jeweiligen Gesundheitsdienstanbietern ausgefüllt, gespeichert und angewendet. Für die erste Umsetzungsphase wurden folgende bereits bestehende Projekte als Kernanwendungen definiert: e-Medikation, e-Befund Labor, e-Befund Radiologie, e-Arztbrief/Patientenbrief. 41 e-Medikation: „Die e-Medikation unterstützt Teilprozesse der Behandlung von der Verordnung bis zur Ausgabe der Medikamente und steigert somit die Behandlungsqualität für den Patienten und den Gesundheitsdiensteanbieter. Die Vermeidung von medizinisch unerwünschten ArzneimittelWechselwirkungen auch unter Einbeziehung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Heilmittel, die Vermeidung von Mehrfachverschreibungen sowie die Unterstützung bei der korrekten Umsetzung der Medikationstherapie sind die gewünschten Ergebnisse.“ 42

40

Siehe S. 8. Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S 11. 42 URL: http://www.arge-elga.at/index.php?id=13, [06.11.09]. 41

20

Eines der wichtigsten Ziele der e-Medikation wird die zum Patienten passende Medikamenteninformation sein, damit von Rettungsärzten und in Notaufnahmen keine falschen Medikamente gegeben werden. e-Befund Labor: Damit ist gemeint, dass Laborbefunde in elektronischer Form ins Netz gestellt werden und über die ELGA mit entsprechender Berechtigung, abgerufen werden. e-Befund Radiologie: Radiologiebefunde können über die ELGA in elektronischer Form abgerufen werden, jedoch ist die Abfrage nur für Personen mit entsprechender Zulassung/Rolle erlaubt. e-Arztbrief/Patientenbrief: Der Arztbrief wird in elektronischer Form dargestellt. 43

43

Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 11 – 12. 21

Überblick über die elektronische Gesundheitsakte in der ersten Umsetzungsphase: In der Abbildung 4 sind die Basiskomponenten sowie die Kernanwendungen der elektronischen Gesundheitsakte grafisch dargestellt, welche ich im Kapitel „Die erste Umsetzungsphase“ bereits beschrieben habe.

Abbildung 4: Basiskomponenten und Kernanwendungen in der 1. Umsetzungsphase

22

2. DATENSCHUTZ: Da die elektronische (lebenslange) Gesundheitsakte mit persönlichen Daten gespeist wird, sind auch gewisse Datenschutzbestimmungen zu beachten. In Österreich sind daher die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes von 2000 (DSG 2000) einzuhalten. 44

2.1 Problemstellungen: Das Grundrecht auf Datenschutz in Österreich ist wie folgt definiert: „§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“45 Von besonderer Bedeutung für die Umsetzung der ELGA ist der §9 im DSG 2000. Denn in diesem Paragraph wird offen gelegt, wann der Datenschutz bei sensiblen Daten nicht verletzt wird: 1. „der Betroffene die Daten selbst öffentlich gemacht hat oder 2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder 3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus geetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder 4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

44

Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 63. 45 §1 DSG 2000. 23

5. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder 6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder 9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 verwendet werden oder 11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder 12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder 13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus 24

gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.“46 In der von der Bundesgesundheitsagentur in Auftrag gegebenen und von IBM Österreich durchgeführten Machbarkeitsstudie wird ein eigenes ELGA Gesetz gefordert47, da das DSG 2000 alleine nicht ausreicht und vor allem in einigen Definitionen nicht mit dem eigentlichen Ziel der ELGA übereinstimmt, wie zum Beispiel Punkt 12 im §9 des DSG 2000. Was ein noch viel größeres Problem für die ELGA darstellt ist der Punkt 6 im §9 des DSG 2000. In diesem Punkt heißt es, dass der Patient seine Zustimmung geben muss, um mit seinen Daten, die in der ELGA gespeichert sind, zu arbeiten. Sozusagen muss der Patient jedem, der für seine Gesundheit arbeitet, eine Zustimmungserklärung geben, also jedem Arzt, Krankenschwester, Verwaltungsangestellten, Labormitarbeiter usw. 48 Da dies aber in keinem Fall möglich ist wird als Alternative „ein durchgängiges Widerspruchsprinzip“49 angedacht. 50 In anderen EU Ländern wurde eine ELGA schon eingeführt. Aber in diesen Ländern gibt es ein anderes Datenschutzgesetz, das härtere Strafen für unberechtigte Weitergabe vorsieht jedoch auch die Bevölkerung durch die ELGA den Vorteil der schnelleren Datenverfügung und der größeren Transparenz sieht. 51

46

§9 DSG 2000. Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 64. 48 Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 64. 49 IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 64. 50 Siehe S.24. 51 Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 63 - 64. 47

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Wie oben besprochen wird für die ELGA ein eigenes Gesetz gefordert. Für solch ein eigenes Gesetz muss die „ELGA als Zweck der Verwendung“52 sensibler Daten definiert werden, wie etwa im §1 (2) des DSG 2000: „…Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ 53 Die Elektronische Gesundheitsakte ist durch verschiedenste Techniken gesichert, um Unberechtigten den Zugang zu verwehren und im Falle des Falles, den darauf Zugreifenden zu identifizieren. Wie oben erwähnt wird bei der ELGA ein TSL mit einer zusätzlichen Klientenidentifizierung 54 verwendet. 2.2 Datenschutz und Patienten: Begeben sich Personen in Behandlung, wollen sie damit erreichen, dass sie wieder gesund werden. Anhand dieser Einstellung ist davon auszugehen, dass zwischen dem Patienten und dem Gesundheitsdienstanbieter ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde und der Patient weiß, dass seine persönlichen Daten durch viele Hände gehen werden. Jedoch muss es dem Patienten möglich sein, seine Teilnahme an ELGA zu verweigern oder zuzustimmen. Wenn ein Patient ausdrücklich seine Teilnahme verweigert, so wird das im Master-Patient-Index vermerkt. Anhand dieses Vermerkes weiß der Gesundheitsdienstanbieter, dass dieser Patient nicht an der ELGA teilnehmen möchte. Wie oben erwähnt soll diese Teilnahmeregelung anhand einer Widerspruchsregelung erfolgen, wie etwa bei der Organentnahme.

55

52

IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 64. 53 §1 (2), DSG 2000. 54 Siehe S.15. 55 Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 65. 26

§ 62 a (1) Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), über die Organentnahme von Verstorbenen. „(1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.“56 Demnach könnte sich für die ELGA eine folgende Definition ergeben: Solange nicht ausdrücklich im Master-Patient-Index vermerkt ist, dass eine Person nicht an der ELGA teilnehmen will, ist für diese Person eine ELGA angelegt und kann verwendet werden. Jedoch ist eine Widerrufung der Teilnahme jederzeit möglich, wie im DSG2000 § 9 (6) vermerkt ist. Weitere Rechte der Patienten sind im Datenschutzgesetz 2000 geregelt. Auskunftsrecht: § 26 (1) DSG 2000: „(1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“57

56 57

§ 62 a (1) KAKuG. § 26 (1) DSG 2000. 27

Für die ELGA heißt das, dass der Patient auf alle Daten die in der ELGA gespeichert sind, Auskunft verlangen kann und zusätzlich das Recht besitzt Auskunft über den Gesundheitsanbieter, welcher das Dokument gespeichert hat, einzuholen. Recht auf Richtigstellung oder Löschung: § 27 (1) DSG 2000: „§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, …“58 Laut der Aussage des Bundesgesetzes kann der Patient für den die elektronische Gesundheitsakte angelegt wurde, jederzeit, sofern ihm bekannt ist, dass Daten falsch eingetragen wurden, eine Richtigstellung verlangen beziehungsweise beantragen. 2.3 Datenschutz und Gesundheitsdienstanbieter: Gesundheitsdienstanbieter sind zur Dokumentation verpflichtet. Diese Dokumentationspflicht wird im §5a (1) KAKuG 59 und §51 Ärztegesetz vorgeschrieben. Jedoch ist es unumgänglich das GDA’s zur Teilnahme an der ELGA verpflichtet werden und diese beiden Gesetze erweitert werden, damit diese durch die Dokumentation gewonnenen Daten über die ELGA zur Verfügung gestellt werden können. Natürlich ist dies nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Zugriffsberechtigungen möglich.60 Wie oben erwähnt, kann die ELGA von den Bürgern nur akzeptiert werden, wenn diese genau wissen, dass ihre persönlichen Daten nicht zweckentfremdet werden. Jedoch bin ich auch der Meinung, dass für die elektronische Gesundheitsakte ein eigenes Gesetz erforderlich ist bzw. vorhanden Gesetze erweitert werden müssen, um den Bürgern die Sicherheit des Datenschutzes gewährleisten zu können. Das Datenschutzgesetz alleine reicht noch nicht aus, um vollständig für die ELGA übernommen zu werden, jedoch bietet es eine sehr gute Grundvoraussetzung.

58

§ 27 (1) DSG 2000. Patientenrechte 60 Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 67. 59

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3. Vor- und Nachteile der ELGA: Im Zuge der Machbarkeitsstudie wurde eine Kosten und Nutzen Gegenüberstellung von der elektronischen Gesundheitsakte erstellt. Der Nutzen der elektronischen (lebenslangen) Gesundheitsakte: Zukunftsorientierte erweiterbare Anwendung Die Qualität im Gesundheitswesen wird erhöht durch o Mehr Informationen zu den Patienten o Größere Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsdienstanbietern o Rund um die Uhr Verfügbarkeit der Daten o Daten sind an jedem Ort zugänglich Ressourcen können optimal genutzt werden Österreich nimmt die Vorreiterrolle im Gesundheitswesen ein Patient wird einiges erspart, zum Beispiel die Befund-Aufbewahrung/ Befund-Abholung. Jedoch sind mit der Einführung der ELGA auch Kosten verbunden. Betriebskosten (Strom, Personal, Wartung) Adaptierung des vorhandenen Systems auf ein System, welches für die ELGA nutzbar und erweiterbar ist Kontrollorgane einsetzen, zur stichprobenartigen Überprüfung Schulungen durchführen ELGA bei den Anwendern bekannt machen, für Vorteile werben Rund um die Uhr Service, falls Fehler entstehen61

61

Vgl. IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006, S. 41. 29

3.1 Vorteile: Des Weiteren möchte ich noch die Vorteile für die Bereiche im Gesundheitswesen aufzeigen, in denen die ELGA eingesetzt wird. Für die Bürger ergeben sich folgende Vorteile: Es kommt zu einer erheblichen Verbesserung der Behandlung. Des Weiteren werden die Bürger durch ELGA ermutigt selbst Verantwortung zu übernehmen um gewisse Daten in die ELGA einzutragen. Da die ELGA aus verschiedensten Bereichen mit Daten gefüttert werden kann, kann die Behandlung schneller und auch mit weniger Fehler begangen werden, da sich etwaige Unverträglichkeiten aus der ELGA entnehmen lassen. Wie schon bei der papiergestützten Dokumentation haben die Patienten die Möglichkeit Einsicht in die Krankenakte zu bekommen, laut §26 DSG 2000. Da jede Untersuchung in die ELGA eingetragen wird, werden Mehrfachuntersuchungen vermieden und in einer Notsituation kann auf jegliche Befunde zugegriffen werden. Das Arbeitsleben der Ärzte wird durch die IT- gestützte Patientendokumentation, erleichtert. Da alles in elektronischer Form vorliegt, verbessert sich das Service für die Patienten, aber auch der Austausch mit anderen Ärzten. Da die Dokumente alle in gleicher Form vorliegen, ist es auch für einen Arzt aus einer anderen Sparte sofort nachvollziehbar, was zu tun ist. Daraus ergibt sich wiederum eine Zeitersparnis, welche einen Vorteil für den Bürger aber auch für Ärzte bringt. Dem Hausarzt wird das Vertrauen entgegen gebracht, dass er die ELGA des Patienten wartet bzw. updatet. Krankenhäuser, Pflegeheime, Sanatorien und Einrichtungen die zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, profitieren von der ELGA in dem Sinn, weil vorherige Untersuchungsergebnisse und Erkrankungen sich online befinden. Somit kann die Behandlung schneller verordnet werden und in Folge dessen steigt die Patientenzufriedenheit. Für das Rettungs- und Blutspendewesen kann durch die elektronische Erfassung, sofort eine vorhandene Medikation festgestellt werden und somit Spender ausgeschlossen werden. So ist auch im Rettungswesen eine sofortige Basisinformation, über die derzeit und bisher eingenommenen Arzneimittel des jeweiligen Patienten, gegeben. 30

Eine der wohl größten Nutznießer der elektronischen Gesundheitsakte sind die Pflegeeinrichtungen und sozialen Dienste, wie Mobile Pflege. Durch die einheitliche Dokumentation und nahtlose Informationsverarbeitung können Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden und auch eine Weiterbehandlung zu Hause oder im Krankenhaus kann besser abgeklärt werden. Somit ergibt sich daraus eine Verbesserung im Bereich des Entlassungsmanagements. Dem österreichischen Versicherungssystem kommt eine erhebliche Kostenersparnis zu, da sich Doppeluntersuchung vermeiden lassen. Für Datenschützer, sowie dem Staate Österreich mit seinen 9 Bundesländern, hat die ELGA nur Vorteile, da sich zu allererst die Nachvollziehbarkeit zum Datenmissbrauch auf die Sekunde genau feststellen lässt und zwar durch die wie oben besprochenen Rollen- und Berechtigungskonzepte. Das Gesundheitswesen wird durch die lückenlose Erfassung jeglicher Gesundheitsleistungen in ihrer Qualität gesteigert. Österreichs Gesundheitswesen wird in der Vorreiterrolle des e-Government und e-Health gesehen. 62 Exkurs: E-Government: „Unter E-Government wird eine neue Organisationsform des Staates verstanden, die eine Interaktion und Wechselbeziehung zwischen Staat und den Bürgern, privaten Unternehmen, Kunden und öffentlichen Institutionen durch den Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechniken…“ 63 3.2 Nachteile: Wenn man in diesem Fall überhaupt von einem wirklichen Nachteil sprechen kann, so ist es die Angst der Bürger, dass ihre Daten missbraucht werden könnten. Dies ist einerseits berechtigt, aber auf der anderen Seite auch wieder nicht. Da sich auch im Gesundheitswesen der Trend zur elektronischen Übertragung hinbewegt und sich dadurch auch einiges an Kosten und Zeit 62

Vgl. Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 19-20. 63 Winter, Arthur: Electronic Government – FinanzOnline, in Zechner, Achim (Hrsg): E-Austria Guide 2006, Wien, 2006, S 28. 31

einsparen lässt, liegt meiner Meinung nach die größte Schwierigkeit, beim Einsatz der elektronischen Gesundheitsakte, im Bereich des Datenschutzes. Denn der Schutz der persönlichen Daten muss ohne Zweifel zu einhundert Prozent gewährleistet sein. Damit dieser auch lückenlos durchführbar ist, ist es unumgänglich ein eigenes ELGA Gesetz zu erlassen bzw. die vorhandenen Gesetzgebungen dementsprechend zu erweitern. Wie in einem Bericht auf orf.at zu lesen ist, wollte die Bundesregierung bis Ende März 2009 einen Entwurf für das ELGA Gesetz vorbringen, aber das wird laut Alexander Schanner von der ARGE ELGA noch einige Zeit dauern. 64 Es gibt auch sehr kritische Aussagen, die ELGA betreffend, von führenden Personen in Österreich. In einem Bericht auf PR Inside vom 30.10.2009 spricht Herr Christian Euler, Präsident des österreichischen Hausärzteverbandes, offen über die Problematik, welche in vielen Köpfen der Österreicher zum Thema Datenschutz steckt. Sei es um das Thema ÖBB 65 oder auch andere. Herr Euler ist der Meinung, dass die ELGA nur ein Instrument vom Staate Österreich zur totalen Überwachung ist, womit im Laufe der Jahre immer mehr definiert wird, auf was für Daten der Staat zugreifen darf. Weites führt er an, dass sich in jedem System eine Lücke finden lässt und deshalb hat er Angst, dass persönliche Daten von tausenden Österreichern in falsche Hände geraten könnten. Eine Gegenmeinung zu diesem Thema kommt von Herrn Harald Lakatha, Geschätsführer von ITSolution. Er ist der Meinung dass die elektronische Gesundheitsakte notwendig ist und einen Fortschritt in der elektronischen Kommunikation bringt, „weil ich Daten abrufen kann, ohne wissen zu müssen, wo sie liegen“ 66. Eine weitere Entkräftigung der Aussagen des Herrn Eulers ist, da es jedem Bürger gestattet ist laut DSG 2000, über seine Daten Auskunft zu erhalten §26, das jeder Bürger eine Recht auf Richtigstellung oder Löschung besitzt §27 und das jeder Patient von seinem Widerspruchsrecht §28 Gebrauch machen kann. 67

64

URL: http://futurezone.orf.at/stories/1603577/, [11.11.09]. URL: http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/508009/index.do, [12.11.09]. 66 URL: http://www.pr-inside.com/de/elektronische-gesundheitsakte-sorgt-weiter-r1555529.htm, [11.11.09]. 67 Vgl. URL: http://www.pr-inside.com/de/elektronische-gesundheitsakte-sorgt-weiter-r1555529.htm, [11.11.09]. 65

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4. Arbeitsgruppen: In diesem Kapitel möchte ich kurz drei Arbeitsgemeinschaften beschreiben welche Einfluss auf die elektronische Gesundheitsakte haben, zum Einen die ARGE ELGA, welche von der Bundesgesundheitsagentur ins Leben gerufen wurde, zum Anderen die Initiative ELGA, welche von Bürgern gegründet wurde, sowie die ARGE Daten. 4.1 ARGE ELGA: Die Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte wurde am 1. September 2006 ins Leben gerufen, durch einen Beschluss der Bundesgesundheitskommission im Juli 2006. Die Leitung übernimmt DI Dr. Alexander Schanner. 68 Die ARGE ELGA wird ab 1. Jänner 2010 in die ELGA GmbH umbenannt. Sie übernimmt alle Aufgaben der ARGE ELGA. Die geschäftsführende Tätigkeit wird von Frau Dr. Susanne Herbek übernommen. 69 Die Aufgaben der ARGE ELGA sind: „Die Steuerungs- und Koordinierungsunterstützung für die Bundesgesundheitsagentur ("BGA"); die strategische Prioritätensetzung für die Errichtung der ELGA und die Festlegung der "roadmap" für ihre Umsetzung; die Ausarbeitung von Detailkonzeptionen und die Umsetzung von Projekten zur Einführung der ELGA sowie die Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen; die Einforderung allenfalls notwendiger gesetzlicher Rahmenbedingungen und der verbindlichen Anwendung anerkannter Standards; das Krisen- bzw. Eskalationsmanagement; die Evaluierung von Projektergebnissen.“ 70 68

Vgl. URL: http://www.arge-elga.at/index.php?id=3, [11.12.09]. Vgl. URL: http://futurezone.orf.at/stories/1632579/, [24.11.09]. 70 URL: http://www.arge-elga.at/index.php?id=17, [12.11.09]. 69

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Zweck der Arbeitsgemeinschaft elektronische Gesundheitsakte: "Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Rahmen eines Multiprojektmanagements die Entwicklung und Vernetzung bestehender und zukünftiger elektronischer Informations- und Dokumentationssysteme im österreichischen Gesundheitswesen voranzutreiben. Hauptziel der geplanten Integration ist die Errichtung der sogenannten Elektronischen Gesundheitsakte zur Steigerung der Qualität, der Effektivität und der Effizienz der gesundheitlichen Versorgung." 71

4.2 Initiative ELGA: „Wir sind eine Gruppe engagierter Bürger (Patienten und „Gesundheitsdiensteanbieter“), die versuchen das staatliche Großprojekt ELGA durch rechtzeitige Information und Mitarbeit für alle Österreicher verträglich zu gestalten.“ 72 Der Grundsatz für diese Initiative ist: „Unparteiisch, unabhängig, ohne Berührungsängste zu allen vertretenen Meinungen und Interessensvertretern und mit möglichst breiter Öffentlichkeitswirkung.“73 Des Weiteren will sich die Initiative ELGA für die Bürger einsetzen, sowie auch für die Menschen die mit der elektronischen Patienten Akte arbeiten müssen. Ziele: „Der Öffentlichkeit, allen österreichischen Bürgern, die Möglichkeit geben sich umfassend über den jeweils aktuellen Stand der politischen und technischen Entwicklung von ELGA zu informieren eine Plattform bilden, wo alle Bürger, insbesondere Patienten und „Gesundheitsdiensteanbieter“, ihre Wünsche und Bedenken der Integration in das System ELGA artikulieren und mit den für ELGA Verantwortlichen kommunizieren können 71

URL: http://www.arge-elga.at/index.php?id=18, [12.11.09]. URL: http://www.initiative-elga.at/initiative/team.htm, [12.11.09]. 73 URL: http://www.initiative-elga.at/initiative/team.htm, [12.11.09]. 72

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das Projekt ELGA in eine für alle Bürger akzeptable und sinnvolle Richtung führen Als „Gesundheitsdiensteanbieter“ unsere Bedingungen und Grenzen der Mitarbeit an ELGA in der Öffentlichkeit artikulieren, wobei wir als solche besondere Verantwortung gegenüber den uns anvertrauten Patienten zeigen müssen. ELGA soll die Behandlungsqualität durch auf dem jeweiligen Stand der Technik optimierte elektronische Kommunikation unterstützen ohne dabei die wichtigste Basis der Arzt-Patientenbeziehung, das persönliche Vertrauen, basierend auf der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, zu gefährden. Transparenz für die zu erwartenden Investitionen für ELGA und die Kosten, den Nutzen und den Arbeitsaufwand für alle am Betrieb von ELGA Beteiligten schaffen und diese gerecht unter allen Nutzern zu teilen. immer wieder die für ELGA politisch und technisch Verantwortlichen einladen und aktuelle Informationen zu verlangen ! laufend kritische Fragen an alle für ELGA Verantwortlichen stellen und die Antworten hinterfragen !“ 74 4.3 ARGE DATEN: Die ARGE DATEN ist die Österreichische Gesellschaft für Datenschutz. Seit 1983 setzt sie sich den Themen Datenschutz, Telekommunikation und neue Techniken auseinander. Die ARGE DATEN hat ein wichtiges Ziel und zwar will sie Informations- und Kommunikationstechnologie menschengerecht und gesellschaftlich verantwortbar machen. Deshalb versucht sie auch eigene Anreize zu entwickeln und vorzustellen, um ihr Ziel erreichen zu können.75

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URL: http://www.initiative-elga.at/initiative/ziele.htm, [12.11.09]. Vgl. URL: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=15904tpb, [15.12.09]. 75

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SCHLUSSFOLGERUNG: Nachdem ich mich jetzt über einen längeren Zeitraum mit der elektronischen lebenslangen Gesundheitsakte auseinandergesetzt habe, bin ich in meiner Meinung bestätigt worden, die ich von der ELGA gehabt habe. Nachdem sich nun das Gesundheitswesen immer mehr in Richtung Computer gestütztes Arbeiten bewegt, ist es unumgänglich geworden, auch die Patientendokumentation am Computer auszuführen. Einer der Hauptgründe für die Entwicklung der elektronischen Gesundheitsakte waren mit der fortschreitenden Technisierung auch im Gesundheitswesen mitzuhalten und an internationale Standards anzupassen. Da im Gesundheitswesen schon viele computerunterstützte Programme verwendet werden, ist es auch kein komplettes Neuland. Da jedoch jedes Bundesland ein eigenes System verwendet und da sich dadurch erhebliche Kommunikationsbarrieren auftun, ist mit der Entwicklung der ELGA ein weiterer Schritt in die richtige Richtung gemacht worden. Durch die bundestaatliche Vernetzung der Patientendaten kommt es zu erheblichen Kosteneinsparungen, leichterer Kommunikation von Gesundheitsdienstanbietern zu Gesundheitsdienstanbieter und auch eine Erleichterung für den österreichischen Bürger. Der Bürger profitiert meiner Meinung nach am meisten von der ELGA, da sich die Patientenwege verkürzen, es zu Einsparungen kommt und der Bürger von daheim aus Einblick auf seine Patientenakte hat. Für den Staat Österreich ergeben sich weitere Einsparungen und außerdem wird durch die Implementierung der ELGA, das Ansehen in Bezug auf zukunftsweisende Technik, international gesehen sehr stark ansteigen. Jedoch die allerwichtigste Neuerung, die sich durch die elektronische Gesundheitsakte im Gesundheitswesen ergibt, ist die Kommunikation zwischen dem intramuralen und extramuralen Bereich, da sich zwischen diesen beiden Bereichen der meiste Wissensverlust angesiedelt hat. 36

Aufgrund der Dokumentation in derselben Akte können keine Informationen verschwinden, Doppeluntersuchungen werden vermieden und auch die Weiterbehandlung wird erleichtert. Besonders der extramurale Bereich mit den Pflegeheimen, Sozialanstalten sowie mobile Betreuung profitieren sehr von dieser Neuerung. Ein großes Bedenken für die österreichischen Staatsbürger ist der Datenschutz. Durch meine Recherche bin ich jedoch der Meinung, dass bisherigen Datenschutzbestimmungen gut sind, aber noch verbesserungswürdig. Deshalb schließe ich mich der Forderung nach einem eigenen ELGAGesetz an, denn wenn schon so etwas Zukunftsweisendes implementiert wird, dann soll es auch von Anfang an sehr gut abgesichert sein, das sollte in einem eigenen Gesetz verankert werden. Das Gesetz müsste auch nicht komplett neu verfasst werden, lediglich eine Mischung aus den bereits bestehenden Gesetzen, sowie Neuerungen welche sich speziell auf die ELGA beziehen, sollten über dieses ELGA-Gesetz geregelt werden. Ich bin der Meinung, dass die elektronische lebenslange Gesundheitsakte einen großen Vorteil für das österreichische Gesundheitswesen bringen wird, da sich die Kommunikation erheblich erleichtert und sich die demografische Entwicklung nicht aufhalten lässt. Die Menschen werden immer älter, die Medizin immer besser, genau deshalb wird die ELGA eine erhebliche Erleichterung bringen, jedoch ohne entsprechende Absicherung durch eine gesetzgebende Behörde, könnte es zu missbräuchlicher Verwendung der Daten, die durch die ELGA erfasst worden sind, kommen. Durch die intensive Beschäftigung mit der Thematik ELGA, konnte ich sehr vieles in Erfahrung bringen, was mir persönlich geholfen hat den Hintergrundgedanken dieser Neuerung zu verstehen. Daher glaube ich, dass es auf jeden Fall von großer Bedeutung sein wird, grundlegende, wichtige Informationen an die österreichischen Bürger weiterzugeben, um den Sinn der Einführung dieses Projekts verdeutlichen zu können und Vertrauen zu erlangen.

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Literaturverzeichnis: Bücher: Natascha, Wild: Elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen. Der IT-Einsatz und dessen Evaluation im e-Health-Business, Hamburg/Berlin, 2004. Zechner, Achim (Hrsg): E-Austria Guide 2006, Wien, 2006. Papers von Institutionen: eHealth-Verzeichnisdienst: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend: eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD), Kurzbeschreibung, 19.03.2007. ELGA-Folder: ARGE ELGA: Elga ein Projekt der Bundesgesundheitsagentur, 12.2008. Erste Umsetzungsphase: Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007. Machbarkeitsstudie: IBM Österreich im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur: Machbarkeitsstudie betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht, 21.11.2006.

Zeitschriftenartikel: Elektronische Gesundheitsakte sorgt weiter für Diskussionen – Bild: http://www.pr-inside.com/de/elektronische-gesundheitsakte-sorgt-weiter-r1555529.htm, 11.11.09.

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ELGA: Auf der Suche nach Schwachstellen: http://futurezone.orf.at/stories/1603577/, 11.11.09. ELGA GmbH bestellt Chefin: http://futurezone.orf.at/stories/1632579/, 24.11.09. ÖBB: Skandal um illegale Datensammlung weitet sich aus: http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/508009/index.do, 12.11.09. Internet: AMS, ELGA und das verlorene Ärztegeheimnis: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=08596tae, 11.11.09. ARGE Daten: www.argedaten.at, 01.11.09 ARGE ELGA: www.arge-elga.at, 01.11.09 Bundesgesundheitsagentur: http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0714&doc=CMS1164100878910. 15.12.2009 Bürgerkarte: www.buergerkarte.at, 05.11.09. Initiative ELGA: www.initiative-elga.at, 01.11.09 URL: http://www.wiki.csoft.at/index.php/Was_ist_ein_URL. 6.11.09 39

Gesetze: Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, 2008. Datenschutzgesetz, 2000. Gesundheitsreformgesetz, 2005. Vereinbarung, gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, 26.01.2005.

Abbildungsverzeichnis: Abbildung 1: Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 7. Abbildung 2: Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 9. Abbildung 3: Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 7. Abbildung 4: Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich - Ausblick auf die erste Umsetzungsphase, 10.05.2007, S. 5.

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