Die elektronische Unterschrift 19. Januar 2011 IHK Berlin
Ass. jur. Ernst Wilke
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20
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Übersicht
Einführung Begrifflichkeiten Besonderheiten im abfallrechtlichen Nachweisverfahren Hard- und Software Wissenswertes
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Einführung
Die elektronische Unterschrift: Unverzichtbar! » » » » » »
Scheckkarte mit PIN Online-Banking mit PIN und ITAN Notarielle Anmeldungen zum Handelsregister Eintrag im Personenstandsregister Emissionshandel Vollständigkeitserklärung nach VerpV
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Elektronische Signatur Was ist das? § 2 Nr. 1 SigG: » » »
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Daten in elektronischer Form die anderen elektronischen Daten » beigefügt oder » logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
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Daten in elektr. Form „Daten“ sind logisch gruppierte Informationseinheiten (Singular Datum, von lat. dare = geben, datum = das Gegebene), die zwischen Systemen übertragen werden oder auf Systemen gespeichert sind. „Elektronische Form“: Abgrenzung zur „Schriftform“ (§ 3a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz)
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Andere elektronische Daten
Andere elektronische Daten können Text-, Bild- oder sonstige „Informationseinheiten“ sein. Dazu gehört also z.B. auch eine pdfDatei.
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Beigefügt oder logisch verknüpft „Beigefügt“: Die Signatur ist elementarer Bestandteil bei der
„Herstellung“ eines elektronischen Dokuments, z.B.: Signatur der VE, Signatur des BGS „Logisch verknüpft“: Hier wird einem „fertigen„ Dokument (z.B. pdf- oder xml-Datei) eine „externe“ Datei als Signatur beigefügt und mittels einer Software ein „untrennbarer“ Bezug hergestellt.
z.B. Handelsregistereintragungen, denn: Signatureinzelheiten sollen nicht im öffentlich zugänglichen Register sichtbar sein!! SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
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Authentifizierung Die „elektronische Unterschrift“ muss die gleichen Funktionen erfüllen wie die klassische Unterschrift, also: Eindeutige Benennung des Verfassers. Daher ist im Verwaltungsrecht die Verwendung von Pseudonymen bei (qualifizierten) elektronischen Signaturen nicht erlaubt (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
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Qualifizierte elektr. Signatur § 2 Nr. 3 SigG:
elektronische Signaturen …, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen …
Beachte (!): Wird eine Signaturkarte verwendet, deren Zertifikat ungültig geworden ist, liegt keine rechtsverbindliche Unterschrift vor.
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Besonderheiten Im Begleitscheinverfahren mindestens 3 Unterschriften verschiedener Personen auf einem Dokument! Die unterschriebenen/signierten Dokumente müssen verändert und ggf. neu signiert werden können! Gegenüber Online-Banking erhöhter Sicherheitsstandard » „externe Tastatur“ » Kopie des Karteninhalts nicht möglich
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Hardware Kartenleser Signaturkarte und PIN
Wo gibt es Signaturkarten? Identifizierungsverfahren erforderlich
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Kartenlesegerät Für die qualifizierte elektronische Signatur ist die Benutzung eines Kartenlesers mit sicherer PINEingabe obligatorisch (mindestens Klasse 2). Klasse2-Leser haben eine eigene Ziffern-Tastatur. Klasse-3-Leser zeichnen sich gegenüber Klasse-2Lesern zusätzlich durch ein eigenes Display aus.
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Ident-Verfahren Signaturkarten zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen werden nur natürlichen Personen ausgestellt. Daher: Antragsteller muss sich sowohl bei Antragstellung als auch bei Inempfangnahme der Karte eindeutig identifizieren. Kann der elektronische Personalausweis helfen?
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Elektronischer Personalausweis Bisher keine Möglichkeit, ein qualifiziertes Zertifikat aufzunehmen, daher: Online-Antrag im Ident-Verfahren mangels rechtsverbindlicher Unterschrift nicht möglich. Wenn ePA Signaturkartenfunktion beinhaltet: Kein übliches Kartenlesegerät benutzbar, da „berührungsloses Auslesen“. Im Begleitscheinverfahren daher unpraktikabel. Keine firmenbezogenen Attribute möglich.
Kartenausgebende Stelle muss OnlineAntrag anbieten! SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
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Wissenswertes Ende der Übergangsfristen, aber ... Kein neues Nachweisverfahren, Ausnahmen ... Früher Unterschrift, jetzt Signatur M 27
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Übergangsrecht 1.4.10
30.3.15
Entsorgungsnachweise
Begleitscheine
Übernahmescheine Sonderregelung Sammler Register
Papier Elektronisch
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Verfahrensänderungen § 19 NachwV Signatur, Übermittlung Grundsatz: Abfolge wie im Papierverfahren! Ausnahmen: § 19 Abs. 2 NachwV: Beförderer kann auch nach Übernahme, aber vor Annahme des Entsorgers, den BGS/ÜS signieren. § 19 Abs. 3 NachwV: Entsorgerbehörde übersendet Nachweis an Erzeugerbehörde. Wichtig (!): Die Nachweisformulare (Anhang 1 NachwV) sind inhaltlich verändert.
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Signatur ersetzt Unterschrift Grundsatz: Ab dem 1.2.2011 gibt es im abfallrechtlichen Nachweisverfahren nur noch die qualifizierte elektronische Signatur! Das Quittungsbelegverfahren gibt es nicht mehr! Ausnahmen:
Systemausfall Übernahmescheinausfertigung für den Erzeuger
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Vollzugshilfe M 27 Adressaten: Landesbehörden Ziel: Einheitliche Auslegung und Anwendung der NachwV Wichtig (!): M 27 wird fortgeschrieben auf der LAGA-Homepage (www.laga-online.de).
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Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Ass. jur. Ernst Wilke Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20
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