Die elektronische Unterschrift

Die elektronische Unterschrift 19. Januar 2011 IHK Berlin Ass. jur. Ernst Wilke Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231, ...
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Die elektronische Unterschrift 19. Januar 2011 IHK Berlin

Ass. jur. Ernst Wilke

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20 [email protected]

Übersicht 

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Einführung Begrifflichkeiten Besonderheiten im abfallrechtlichen Nachweisverfahren Hard- und Software Wissenswertes

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Einführung 

Die elektronische Unterschrift: Unverzichtbar! » » » » » »

Scheckkarte mit PIN Online-Banking mit PIN und ITAN Notarielle Anmeldungen zum Handelsregister Eintrag im Personenstandsregister Emissionshandel Vollständigkeitserklärung nach VerpV

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Elektronische Signatur Was ist das? § 2 Nr. 1 SigG: » » »

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Daten in elektronischer Form die anderen elektronischen Daten » beigefügt oder » logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.

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Daten in elektr. Form „Daten“ sind logisch gruppierte Informationseinheiten (Singular Datum, von lat. dare = geben, datum = das Gegebene), die zwischen Systemen übertragen werden oder auf Systemen gespeichert sind. „Elektronische Form“: Abgrenzung zur „Schriftform“ (§ 3a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz)

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Andere elektronische Daten

Andere elektronische Daten können Text-, Bild- oder sonstige „Informationseinheiten“ sein. Dazu gehört also z.B. auch eine pdfDatei.

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Beigefügt oder logisch verknüpft „Beigefügt“: Die Signatur ist elementarer Bestandteil bei der

„Herstellung“ eines elektronischen Dokuments, z.B.: Signatur der VE, Signatur des BGS „Logisch verknüpft“: Hier wird einem „fertigen„ Dokument (z.B. pdf- oder xml-Datei) eine „externe“ Datei als Signatur beigefügt und mittels einer Software ein „untrennbarer“ Bezug hergestellt.

z.B. Handelsregistereintragungen, denn: Signatureinzelheiten sollen nicht im öffentlich zugänglichen Register sichtbar sein!! SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

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Authentifizierung Die „elektronische Unterschrift“ muss die gleichen Funktionen erfüllen wie die klassische Unterschrift, also: Eindeutige Benennung des Verfassers. Daher ist im Verwaltungsrecht die Verwendung von Pseudonymen bei (qualifizierten) elektronischen Signaturen nicht erlaubt (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

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Qualifizierte elektr. Signatur § 2 Nr. 3 SigG:  

elektronische Signaturen …, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen …

Beachte (!): Wird eine Signaturkarte verwendet, deren Zertifikat ungültig geworden ist, liegt keine rechtsverbindliche Unterschrift vor.

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Besonderheiten Im Begleitscheinverfahren mindestens 3 Unterschriften verschiedener Personen auf einem Dokument!  Die unterschriebenen/signierten Dokumente müssen verändert und ggf. neu signiert werden können!  Gegenüber Online-Banking erhöhter Sicherheitsstandard » „externe Tastatur“ » Kopie des Karteninhalts nicht möglich 

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Hardware Kartenleser  Signaturkarte und PIN 

Wo gibt es Signaturkarten? Identifizierungsverfahren erforderlich

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Kartenlesegerät Für die qualifizierte elektronische Signatur ist die Benutzung eines Kartenlesers mit sicherer PINEingabe obligatorisch (mindestens Klasse 2). Klasse2-Leser haben eine eigene Ziffern-Tastatur. Klasse-3-Leser zeichnen sich gegenüber Klasse-2Lesern zusätzlich durch ein eigenes Display aus.

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Ident-Verfahren Signaturkarten zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen werden nur natürlichen Personen ausgestellt. Daher: Antragsteller muss sich sowohl bei Antragstellung als auch bei Inempfangnahme der Karte eindeutig identifizieren. Kann der elektronische Personalausweis helfen?

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Elektronischer Personalausweis Bisher keine Möglichkeit, ein qualifiziertes Zertifikat aufzunehmen, daher: Online-Antrag im Ident-Verfahren mangels rechtsverbindlicher Unterschrift nicht möglich. Wenn ePA Signaturkartenfunktion beinhaltet: Kein übliches Kartenlesegerät benutzbar, da „berührungsloses Auslesen“. Im Begleitscheinverfahren daher unpraktikabel. Keine firmenbezogenen Attribute möglich.

Kartenausgebende Stelle muss OnlineAntrag anbieten! SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

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Wissenswertes Ende der Übergangsfristen, aber ...  Kein neues Nachweisverfahren, Ausnahmen ...  Früher Unterschrift, jetzt Signatur  M 27 

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Übergangsrecht 1.4.10

30.3.15

Entsorgungsnachweise

Begleitscheine

Übernahmescheine Sonderregelung Sammler Register

Papier Elektronisch

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Verfahrensänderungen § 19 NachwV Signatur, Übermittlung Grundsatz: Abfolge wie im Papierverfahren! Ausnahmen:  § 19 Abs. 2 NachwV: Beförderer kann auch nach Übernahme, aber vor Annahme des Entsorgers, den BGS/ÜS signieren.  § 19 Abs. 3 NachwV: Entsorgerbehörde übersendet Nachweis an Erzeugerbehörde. Wichtig (!): Die Nachweisformulare (Anhang 1 NachwV) sind inhaltlich verändert.

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Signatur ersetzt Unterschrift Grundsatz: Ab dem 1.2.2011 gibt es im abfallrechtlichen Nachweisverfahren nur noch die qualifizierte elektronische Signatur! Das Quittungsbelegverfahren gibt es nicht mehr! Ausnahmen: 

Systemausfall  Übernahmescheinausfertigung für den Erzeuger

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Vollzugshilfe M 27 Adressaten: Landesbehörden Ziel: Einheitliche Auslegung und Anwendung der NachwV Wichtig (!): M 27 wird fortgeschrieben auf der LAGA-Homepage (www.laga-online.de).

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Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Ass. jur. Ernst Wilke Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20 [email protected]