Die elektronische Zustellung
Unter besonderer Berücksichtigung des Zulassungsverfahrens elektronischer Zustelldienste
Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Juni 2005
„Zustellung“ • • • •
Einer (eindeutig) bestimmten Person sollen nachweislich Rechtswirkungen erzeugende Dokumente zur Kenntnis gebracht werden
• Zustellung muss daher sicherstellen, dass: – – – –
die richtige Person das für sie gedachte Dokument innerhalb der vorgesehenen Zeit tatsächlich erhält.
Zu lösende Probleme • Person, der zugestellt werden soll, muss eindeutig identifiziert werden; • es muss sichergestellt sein, dass die Person auch tatsächlich von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangt; • Nachweis über den Zugriff muss erbracht werden.
Mögliche Lösungsansätze • „Zustellung“ per Mail • Verwendung von Lese- und Übermittlungsbestätigungen • Bereithaltung der Dokumente auf einem Server der Behörde • Einführung elektronischer Zustelldienste (vgl. https://www.zustellung.gv.at)
Exkurs: zustellung.gv.at
Elektronische Zustelldienste • technologieneutral; • Server, die zuzustellende Dokumente entgegennehmen, • den Zustellempfänger benachrichtigen • und den Zugriff auf die zuzustellenden Dokumente überwachen; • Zugriff wird nur nach eindeutiger Identifikation (mittels Bürgerkarte) gewährt.
Grundsätzlicher Zustellablauf 1) Übermittlung Übermittlung des des Dokumentsan Dokuments anden den Zustelldienst Zustelldienst
Behörde
2) Benachrichtigung Benachrichtigung des des Bürgers Bürgers 3) Abholung Abholung durch durchden den Bürger Bürger
Zustelldienst
per Mail, SMS, Fax, … Bürger
Zustellgesetz-Novelle (1/5) • Neustrukturierung des ZustG • Grundsätzliche Neuregelung der elektronischen Zustellung – Zustelldienste • Zustellleistung • Verteilerleistung • Verrechnungsleistung
– Zulassung durch Bescheid des Bundeskanzlers – Aufsicht durch Bundeskanzler – genau determinierter Aufgabenkatalog für Zustelldienste
Zustellgesetz-Novelle (2/5) • Aufgaben eines Zustelldienstes (§ 28 ZustG): – Kundenverzeichnis – sichere elektronische Bereithaltung von Dokumenten – Abwesenheitsmanagement – Verständigung von der Zustellung – verschlüsselte Aufbewahrung & Versendung – Identifizierung & Authentifizierung – Zustellnachweis – technischer Support (hotline, etc…) – Zusatzfunktion wie hardcopy, etc…
Zustellgesetz-Novelle (3/5) • Aufsicht (§ 31 ZustG) – erfolgt durch den Bundeskanzler • auf Grund von Beschwerden oder • amtswegig
– Mängelbehebung binnen angemessener Frist – Bundeskanzler kann zur Einhaltung der organisatorischen und technischen Leistungsfähigkeit sowie der rechtlichen Verlässlichkeit zusätzliche Auflagen per Bescheid erteilen – ultima ratio: Widerruf der Zulassung durch Bescheid des Bundeskanzler
Zustellgesetz-Novelle (4/5) • Zustellablauf – Anmeldung des Bürgers beim Zustelldienst – Übermittlung des (behördlichen) Dokuments an den Zustelldienst – Bereithaltung zur Abholung & Zugriffsüberwachung – Verständigung des Bürgers über das bereitgehaltene Dokument – Abholung durch Bürger nach Identifikation mittels Bürgerkarte – Aufzeichnung des Abholdatums etc. durch den Zustelldienst (= Rückschein)
Exkurs: Verteilerleistung 1) Zustellanfrage Zustellanfragean anden den Zustellkopf Zustellkopf
Behörde
2) Aufruf Abfrage Aufrufdes des des LDAPLDAPLDAPVerzeichnisses Verzeichnisses 3) Ermittlung Ermittlung des des Zustelldienstes Zustelldienstes 4) Weiterleitung Weiterleitung an anden den richtigenZustelldienst richtigen Zustelldienst
LDAP-Kundenverzeichnis
Zustellkopf Zustelldienst 1
Zustelldienst 3
Zustelldienst 2
Exkurs: Abholung 1) Entgegennahme Entgegennahmedes des Dokuments Dokuments 2) Benachrichtigung Benachrichtigung des des Bürgers Bürgers
Zustelldienst
Zustellnachweis
3) Identifikation Identifikation des des Bürgers Bürgers 4) Freigabe Freigabe des des Dokuments Dokuments
per Mail, SMS, Fax, …
Bürgerkarte
5) Aufzeichnung Aufzeichnungdes des Abholens Abholens
Bürger
Exkurs: Benachrichtigung 1) Entgegennahme Entgegennahmedes des Dokuments Dokuments 2) 1. Verständigung Verständigung (digital,sofort) (digital, sofort)
Zustelldienst
3) 2. Verständigung Verständigung (digital,nach (digital, nach48h) 48h) 4) 3. Verständigung Verständigung (Papier, nach (Papier, nach3d) 3d)
per Mail, SMS, Fax, …
Bürger
Zustellgesetz-Novelle (5/5) • Anpassung der Zustellformularverordnung – Einführung der E-Government-Formulare
• Erlassung der Zustelldiensteverordnung – Objektivierung der Zulassungsvoraussetzungen für private Betreiber elektronischer Zustelldienste – Übergangsbestimmungen
Exkurs: Zustellformular • Formular – 3. Verständigung (Postkarte)
Zustelldiensteverordnung • private ≠ behördliche Zustelldienste • private Zustelldienste sind mit Bescheid des Bundeskanzlers zuzulassen (§ 29/1 ZustG) • haben die „notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit, sowie (datenschutz)rechtliche Verlässlichkeit“ darzulegen • interimistischer Zustellkopf wird vom BKA betrieben • zur Objektivierung des Zulassungsverfahrens bzw. Verschiebung des Ausschreibungszeitpunkts für den Zustellkopf (§ 40/6 ZustG):
generelle Regelung im Rahmen einer VO
Anwendungsbereich • jeder Zulassungswerber – natürliche Person – juristische Person – sonstige Einrichtung
• der in Österreich einen elektronischen Zustelldienst betreiben will • im Rahmen des Zulassungsverfahrens
Anforderungen an Zulassungswerber (1/2) (§ 3 Abs. 1 ZustDV)
• Name, Rechtsform, befugte Vertreter • elektronische Erreichbarkeit und eindeutige Identität • Mindestkapital von 100.000,- EUR • Haftpflichtversicherung mit 100.000,- EUR pro Versicherungsfall • Angaben zur technischen Ausstattung • technisches Sicherheits- und Betriebskonzept
Anforderungen an Zulassungswerber (2/2) (§ 3 Abs. 1 ZustDV)
• Erfüllung technischer Spezifikationen (ZUSEMSG, ZUSELDAP, Security-Layer) • Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14 DSG 2000) • Strafregisterbescheinigung • Musterverträge & Allgemeine Geschäftsbedingungen • Einhaltung der WAI-Richtlinien • jede Änderung ist möglichst im Vorhinein dem Bundeskanzler bekannt zu geben
Fehlen der Verlässlichkeit (§ 3 Abs. 2 ZustDV)
• Zulassungsentzug gem. § 29 Abs. 2 Z 2 bis 4 ZustG innerhalb der letzten 5 Jahre • gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe > 3 Monate bzw. Geldstrafe > 180 Tagsätze • gerichtliche Verurteilung wegen Datenschutzverletzung (§ 51 DSG 2000) oder Computerkriminalität (StGB, ZukG) • Konkurs ohne erfüllten Zwangsausgleich bzw. Zahlungsplan • gilt analog für jP, somit für deren vertretungsbefugte Personen