Die Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertVist angekommen Anforderungen an die Immobilienbewertung Vortrag anlässlich der on – geo – days Erfurt 22. Januar 2014 © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Ihr Referent
Viktor-Hermann Müller, Dipl.Wirtschaftsingenieur (FH)
Ö.b.u.v. Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, CIS HypZert(F) Mitgliedschaften: Stellv. Vorsitzender des Gutachterausschusses der LH Stuttgart Fachausschuss Grundstücksbewertung der IHK Region Stuttgart gif e.V. Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung, Wiesbaden.
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Historie der Beleihungswertermittlung • Ursprünge im 18. Jh. • Schlesische Landschaften 1770, nach 7-jährigem Krieg (1756 – 1763) • Preußisches Hypothekenordnung 1772 • Hypothekenbankengesetz 1.1.1900- 18.07.2005 • VdP – RL zur Beleihungswertermittlung 30.06.98 • Pfandbriefgesetz vom 01.07.2005 • BelWertV vom 01.08.2006 / 16.09.2009 • VO (EU) 575/ 2013 (CRR) vom 26.06.2013 • BaFin RS 5/2014 hierzu vom 10.07.2014 © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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BelWertV und Bankrecht Art 124 ff EU/ VO 575/ 2013 Risikogewichtung Art 208 EU / VO 575/2013 Anforderungen an Immobiliensicherheiten. § 22 Abs.1 Nr. 1 SolvV Bemessung des Beleihungswertes § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWG Erleichterung bei der Offenlegung § 16 PfandBG in Verbindung mit BelWertV © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Die BelWertV ist angekommen !
Breite Anwendung bei fast allen Banken Maßstab der Verbands- und BafinPrüfungen Grundlage der Aus – und Fortbildung der sachkundigen Mitarbeiter und Gutachter Basis des Aufbaus von Markdatenbanken
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Einheitl. Beleihungswertbegriff § 16 Pfand BG Der Beleihungswert darf den Wert nicht über§ schreiten, 16 PfandBG Beleihungswert der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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§ 16 Abs.2 PfandBG Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
(Marktwertdefinition des PfandBG !) © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Market Value „Market Value is the estimated amount for which an asset should exchange on the date of valuation between a willing buyer and a willing seller in an arm`s length trans-action after proper marketing wherein the parties had each acted knowledgeably, prudent and without compulsion”. „Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Vermögensgegenstand am Tag der Bewertung zwischen einem verkaufsbereiten Veräußerer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, übertragen werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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§ 194 BauGB – Verkehrswert / Marktwert Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
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Die vier Verkehrswertprinzipien Stichtagsprinzip Normalitätsprinzip Realitätsprinzip rechtlich und tatsächlich
Objektivitätsprinzip © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Die vier Verkehrswertprinzipien Stichtagsprinzip Normalitätsprinzip Realitätsprinzip rechtlich öffentliches Recht - Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht - Umweltrecht - Arbeitsstätte VO - Sondervorschriften
tatsächlich
Privates Recht - Abt. II Grundbuch - Mietvertrag - WEG-Recht - Teilungserklärung
Grundstücke - Lage - Zuschnitt - Zustand (Altlasten)
Gebäude - Konstruktion - Ausstattung - Zustand (Baumängel, Bauschäden)
Objektivitätsprinzip © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Die Beleihungswertermittlungsverordnung
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Die Beleihungswertermittlungsverordnung BelWertV Die Beleihungswertermittlungsverordnun Vom 12.05.06 (BGBL 2006, Teil I Nr. 24) Inkrafttreten ab 01.08.2006 / 16.09.2009 g Ziele: Einheitliche Grundsätze für Beleihungswertermittlung und Ermittler – Qualitätssicherung Geltung: Pfandbriefbanken und über CRR- KWG- SolvV –Verknüpfung faktisch Maßstab für alle Kreditinstitute
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Die Beleihungswertermittlungsverordnung - Aufbau Besichtigungsgrundsatz Instandhaltungsrückstau, Baumängel – Schäden als gesonderter Wertabschlag in Aufwendungshöhe quantifizieren Im Bau befindliche Objekte Beleihungswert = Zustandswert (Bodenwert + anteiliger Wert der fertigen baulichen Anlage gemäß fachkundiger Bautenstandsschätzung) maximal der Ertragswert des fertiggestellten Bauwerkes Vergleichswertverfahren Zusätzlich bei ETW und Teileigentum
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Anforderung an Gutachten Gutachten Von Bank bestimmter Gutachter Keine Akzeptanz von vom Darlehensnehmer beauftragten Gutachten Inhalt- notwendige Informationen (§ 4 Abs. 3 BelWertV) Objekt- und Standortqualität, regionaler Markt, rechtliche- und tatsächliche Objekteigenschaften, potentieller Käufer und Nutzerkreis, Drittverwendungsfähigkeit © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Anforderung an Gutachten Inhalt -notwendige Informationen-
Modernisierungsrisiko, Restnutzungsdauer, alle Ansätze sind nachvollziehbar zu belegen ! Wertbeeinflussende Rechte und Beschränkungen sind zu nennen und ggf. zu berücksichtigen. Gutachtengrundsätze :
Wahrheit – Klarheit – Nachvollziehbarkeit Das “Ankreuzgutachten“ hat ausgedient !
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Anforderung an Gutachter Gutachter Öffentlich bestellt bzw. zertifiziert (IEC 17024) Mindestens anerkannter Nachweis über ausreichende Kenntnisse u. langj. Erfahrung muß erbracht sein. Objektspezifische Kenntnisse und Erfahrungen Unabhängigkeit des Gutachters Keine Beziehung zum Objekt – DN – Kreditbearbeitung Ausschließlich dem Vorstand unterstellte Einheit
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BelWertV – Aufbau - Teil IV Erleichterungen bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Objekten Kleindarlehensgrenze 400.000 € zu besichernder Darlehensbetrag inkl. aller Vorlasten Kein förmliches Gutachten erforderlich. Vereinfachte Wertermittlung die den Anforderungen der BelWertV entspricht. (§24 BelWertV) Kein Gutachter erforderlich - qualifizierte und geschulte, unabhängige Person Besichtigung kann u.U. entfallen - Begründung erforderlich © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Kleindarlehensgrenze - vereinfachte Wertermittlung Vorraussetzungen
Zu besichernder Darlehensbetrag incl. Aller Vorlasten (Nominalbetrag) maximal 400.000 € Wohnwirtschaftliche Nutzung Maximal 1/3 gewerbliche Mieterträge auch bei gewerblicher Eigennutzung
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BelWertV - Aufbau - Teil IV (Kleindarlehen) Vorraussetzungen für Besichtigungsverzicht. Bekanntheit des Objektes (Besichtigung innerhalb der letzten 2 Jahre) ETW oder Siedlungshaus (Besichtigung mindestens eines gleichartigen Objektes innerhalb der letzten 2 Jahre) Letzte Besichtigung ist zu dokumentieren ! (wer, wann, Umfang, Bericht, Fotos usw. ) Neu errichtetes Fertighaus (“nur mit RAL Gütesiegel“ Mü ) eindeutig nach Herstellerkatalog definierbar – Bekanntheit des Bauplatzes Besichtigungsverzicht stets risikobehaftet !
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BelWertV - Aufbau - Teil IV (Kleindarlehen) Vorraussetzungen für Verzicht auf Innenbesichtigung ( Neuregelung § 24 Abs. 3a vom 16.09.2009)
Ausnahmeregelung – nicht zum Standard machen Hinreichende Bekanntheit der wesentlichen Bewertungsparameter und Objekt nicht älter als 10 Jahre (Dokumentationspflicht) oder Mindestens 10 % Abschlag auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung Wirtschaftliche Auswirkungen für die Bank stets berücksichtigen
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BelWertV – Aufbau - Teil III Wertermittlungsverfahren • Ertragswertverfahren • Sachwertverfahren • Vergleichswertverfahren Entsprechend ImmoWertV, jedoch teilweise mit verbindlichen Mindest- und Maximalansätzen, Korrekturgrößen Besonderheiten bei einzelnen Objekten
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Unmittelbares Vergleichswertverf. Lage-/Nutzung des Bewertungsobjektes ermitteln Vergleichspreis ähnlicher Objekte zusammenstellen Abweichungen mittels Umrechnungskoeffizienten angleichen Temporäre Anpassung mittels Indexreihen Ungewöhnliche Werte aussortieren Mittelwert bilden Vergleichswert © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Vergleichswertverfahren Wert durch Preisvergleich Vergleichswert ggf. Marktkorrekturen
+ Korrekturen wg. Abweichungen) Marktwert
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BelWertV - Sachwertverfahren Gebäudebauwert = m² BGF x NHK
Bodenwert § 15 - Lage - Größe - Nutzung - Erschließung
+
Außenanlagen, max. 5 % § 16
=
Herstellungswert
§ 16
./. mind. 10 % Sicherheitsabschlag § 16,2
m² x angepassten Richtwert
=
reduzierter Herstellungswert
+
BNK, max. 20 % v. reduz. HW § 16,3
./. Alterswertminderung vom HW § 17 + Bodenwert
sonst. wertbeeinfl. Umstände § 18 Wert d. baul. Anlage
+ Sachwert (BelWertV) © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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BelWertV - Sachwertverfahren Wertminderung wegen Alters Linear oder veränderlich je nach Objekt Berücksichtigung von Verlängerung / Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer durch Instandsetzung / Modernisierung bzw. Instandsetzungsrückstände © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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BelWertV - Sachwertverfahren Wertminderung wegen Baumängel – Bauschäden Auf Grundlage der Beseitigungskosten am Wertermittlungsstichtag i.d.R. erst bei der Beleihungswertableitung Berücksichtigung sonst. wertbeeinflussender Umstände des Objektes durch Zu- u. Abschläge (i.d.R. Keine Marktanpassung geboten,da Beleihungswert kein Marktwert ist.) Aber Marktwert als Kappungsgrenze beachten ! © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Marktanpassung im Beleihungswert ? BelWertV kennt keine Marktanpassung Aber ... Marktwert = Kappungsgrenze § 16,2 PfandBG Marktanpassungsproblematik daher nur bei Sachwertobjekten (EFH – ZFH § 4 Abs. 4 BelWertV)
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Ertragswertverfahren Rohertrag (§ 10 BelWertV) ./.
BWK (§ 11 BelWertV)
=
Reinertrag p.a. (§ 9 BelWertV)
- Bodenwertverzinsung (§ 9,2 BelWertV) =
Ertrag der bauliche Anlagen
X
Vervielfältiger (Anlage 4)
= +
Ertragswert der bauliche Anlagen Bodenwert (§ 15 BelWertV)
=
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Ertragswert
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BelwertV Ertragswertverfahren Rohertrag Nachhaltig für jedermann erzielbare Miete Tatsächliche Mindermiete = Basis Keine Berücksichtigung von Mieterhöhungsreserven Mehrmieterträgen
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BelWertV Ertragswertverfahren Bewirtschaftungskosten Mindesthöhe 15 % des Rohertrages Ausweis von Einzelkostenansätzen erforderlich Verwaltungs- Instandhaltungskosten , Mietausfallwagnis (Anlage 1), weitere nicht durch Umlage gedeckte Kosten Zusätzlich Objektspezifischer Modernisierungskostenansatz bis zu 3,0 % der Herstellungskosten © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Ertragswertverfahren - Bewirtschaftungskosten Gem. Anlage. 1 BelWertV
200 bis 275 € / Wohnung 25 bis 50 € / Garage Instandhaltungskosten Kalkulationsbasis: Neubaukosten ohne BauNK / m² Wohngeb. Mittlerer –Standart BK bis 1000 € /m² 0,8 –1,2% mindestens 7,50 € / m² Gebäude gehobener Standard BK über 2000€/m² 0,4 - 1,0% mindestens 9,00 € / m² Verwaltungskosten
Mietausfallwagnis : 2 % Wohnen, 4% Gew.
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Ertragswertverfahren - Bewirtschaftungskosten Gem. Anlage. 1 BelWertV
Modernisierungsrisiko Kalkulationsbasis: Neubauherstellungskosten ohne Baunebenkosen kein Modernisierungsrisiko 0% - 0,3 % - normale Wohngebäude –
geringes Modernisierungsrisiko 0,2 – 1,2% -größere Wohngeb., Büro- Geschäftshäuser, Einzelhandel einfacher St.
-Höheres Modernisierungsrisiko 0,5% - 2,0% -Einzelhandel höherer Standard, Hotel,
-Hohes Modernisierungsrisiko 0.75% -3,0% -Kliniken, Freizeitimmobilien, Hotels, Einzelhandel mit hohem Standard
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BelWertV Kapitalisierungssätze -Auszug-
Wohnhäuser Geschäftshäuser, Büros Warenhäuser SB, Fachmärkte Hotels und Gasstätten Freizeitimmobilien Produktionsgebäude
5,0% - 8,0% 6,0% - 7,5% 6,5% - 8,0% 6,5% - 8,5% 6,5% - 8,5% 6,5% - 8,5% 7,0% - 9,0%
Unterschreitung um maximal 0,5%-Punkte bei erstklassigen Handels-, Büro-, Geschäftsobjekten begründet möglich, sonst anzuwendende Vorgabe! © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Gesamtnutzungsdauer
Wohnhäuser ... Geschäfts- und Bürohäuser Warenhäuser Hotels Lager / Prod. SB-Fachmärkte
BelWert V
SW - RL
25 - 80 Jahre
60 - 80 Jahre 50 - 70 Jahre
30 - 60 Jahre 15 - 50 Jahre 15 - 40 Jahre 15 - 40 Jahre 10 - 30 Jahre
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40 - 60 Jahre 30 - 50 Jahre 30 - 50 Jahre 20 - 40 Jahre
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BelwertV Ertragswertverfahren RND < 30 J RE ./. BwVz = Geb. RE
RE X V
x V + Bodenwert ./. Abbruch*
= Ertragswert
= Ertragswert
* Nicht abgezinste Abbruchkosten = Sicherheitskomponente © Viktor- H. Müller, Stuttgart --
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Beleihungswertableitung Unterschied beachten! Beleihungswertermittlung – lastenfrei – Aufgabe des Sachverständigen / Gutachters! Festsetzung des Beleihungswertes Aufgabe des Bankers – Teil der Kreditentscheidung
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Beleihungswertableitung Berücksichtigung von Ertrags- und Sachwert (bei Vorrang Ertragswert) Fallgestaltungen: 1)
Ertragswert < Sachwert Beleihungswert = Ertragswert
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Beleihungswertableitung Fallgestaltungen: 2)
Sachwert < 80 % des Ertragswertes Prüfung des Ertragswertes auf Nachhaltigkeit, Kapitalisierungszinssatz, ggf. Reduzierung des Ertragswertes - ausführliche Begründung Geprüfter Ertragswert = Beleihungswert
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Beleihungswertableitung Wohnungs- und Teileigentum Vergleichswert als Kontrollwert Fallgestaltungen: 1. Ertragswert < Vergleichswert Beleihungswert = Ertragswert 2. Vergleichswert < 80 % Ertragswert (Prüfung, ggf. Reduzierung des Ertragswertes) Beleihungswert = geprüfter Ertragswert
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Beleihungswertableitung Eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser Beleihungswert kann nur am Sachwert orientiert werden, eine Ertragswertermittlung kann entfallen Vergleichswertorientierung möglich, wenn mindestens 5 aktuelle Vergleichspreise zu Grunde liegen. Sach-und Ertragswertermittlung kann entfallen. Eigengenutzte Eigentumswohnungen Beleihungswert kann am Vergleichswert orientiert werden Sach- und Ertragswertermittlung kann entfallen Vorraussetzung: Dauerhafte Eigennutzernachfrage
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Risikobeurteilung / Zusammenfassung Aussage zu: Drittverwendungsfähigkeit Verwertbarkeit Vermietbarkeit Gesamteindruck Beleihungsrisiko
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FAZIT
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Vielen Dank für Ihre Mitarbeit
und viel Erfolg !
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