der Sitzung vom 10. Dezember 2003

Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 10. Dezember 2003 1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 12...
Author: Hajo Peters
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Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 10. Dezember 2003 1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 12.11.2003 Das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2003 wird verabschiedet. 2 Kölner Flüchtlingspolitik 2.1 Razzia und Abschiebungen nach Belgrad 2.1.1 Razzia Drei Monaten nach der letzten großen „Wohnheimkontrolle“, von der rd. 1.160 Flüchtlinge (über 40% Kinder und Jugendliche) in zwölf Flüchtlingsunterkünften betroffen waren, führte das Amt für öffentliche Ordnung am 17.12.2003 mit Amtshilfe der Polizei eine erneute Razzia in 24 Flüchtlingswohnheimen und weiteren Privatwohnungen durch. Aus Presseberichten lässt sich schließen, dass 32 vollziehbar ausreisepflichtige Flüchtlinge in Gewahrsam genommen und 22 von ihnen (davon elf Minderjährige unter 16 Jahren) über den Flughafen Düsseldorf nach Belgrad/Serbien abgeschoben wurden. Die Zimmer der Abgeschobenen wurden nach hier vorliegenden Informationen versiegelt. 2.1.2 Verwaltungsargumentation In einer Presseerklärung vom 17.12.2003 bietet die Stadt Köln unter dem Titel „Festnahmen in verschiedenen Kölner Übergangsheimen - Stadt Köln schiebt 22 unerlaubt Eingereiste in ihr Heimatland ab“ folgende Rechtfertigung an: „Die Stadt Köln hat heute Vormittag (17. Dezember 2003) insgesamt 22 Personen aus dem Kreis der illegal Eingereisten abgeschoben. Per Flugzeug wurden sie heute Mittag nach Belgrad gebracht, wo sie von den dortigen Behörden weiter betreut werden. Bereits während des Fluges waren über 100 Betreuer der serbischen Regierung anwesend, die erste Klärungsgespräche führten. Das insgesamt 300 Personen fassende Flugzeug war von verschiedenen Städten gechartert worden. Bei dem von Köln aus abgeschobenen Personenkreis handelt es sich weit überwiegend um Familien und Einzelpersonen, die seit Jahren eine gültige Ausreiseverpflichtung haben und deren letzte Interims-Duldung endgültig abgelaufen ist. Dazu gehörten auch Personen, die sich bereits mehrfach durch Untertauchen der Abschiebung entzogen haben. Ihnen allen war bereits vor über einem Monat als letztes Mittel die konkrete Abschiebung angekündigt worden. In zwei Fällen, wo strafunmündige Jugendliche und Kinder in erheblichem Umfang in Köln und Umgebung durch Diebstähle und/oder Einbrüche polizeilich aufgefallen sind, wurden sie mit ihren Eltern abgeschoben. Auch in diesen Fällen bestand schon seit längerem eine rechtsgültige Ausreiseverpflichtung. Zwei weitere Jugendliche (Jahrgänge 1991 und 1994) wurden ohne elterliche Begleitung angetroffen. Die Mutter hatte sich abgesetzt. Beide Kinder wurden zwischenzeitlich dem Jugendamt übergeben. Unter den Abgeschobenen befinden sich auch vier Straftäter, die rechtskräftig u.a. wegen Diebstahlsdelikten oder Körperverletzung verurteilt worden waren. Während des gesamten Vormittages wurden durch die Ausreiseverpflichteten immer wieder durch wechselnde Anträge juristische Versuche unternommen, die Abschiebung zu verhindern, bis hin zu zwei in letzter Minute gestellten Asylanträgen für ein vierjähriges und ein elf Monate altes Kind, nachdem andere Anträge vom Verwaltungsgericht heute Vormittag abgelehnt worden waren. Die Kölner Polizei unterstützte die Aktion vom heutigen Morgen im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe mit insgesamt drei

Hundertschaften. Die Stadt Köln geht davon aus, dass ein Teil des gesuchten Personenkreises untergetaucht ist und das Kölner Stadtgebiet verlassen hat. Einbezogen hatten die Behörden heute morgen auch ein umfangreiches Team von Betreuern, Ärzten und Helfern, die die Abschiebung begleiteten. Die Stadt Köln dankt ausdrücklich allen Beteiligten, den Helfern und den Einsatzkräften der Polizei für ihr besonnenes, ruhiges Handeln. Abgeschoben wurden insgesamt: 4 Familien mit 11 Erwachsenen, 11 Kindern unter 16 Jahren (darunter vier erwachsene Straftäter, zwei “Klaukinder”). Für alle Familien und Einzelpersonen bestand eine Ausreiseverpflichtung seit mehr als drei Jahren. In der Mehrzahl der Fälle (5 Familien und Einzelpersonen) hatten die Behörden bereits in den vergangenen Jahren Rückführungsversuche unternommen, denen sich die Betroffenen entzogen haben. Die heute nicht angetroffenen Personen werden zur Festnahme ausgeschrieben und bei Ergreifen in Abschiebehaft genommen. Insgesamt halten sich jetzt in Köln 3.460 unerlaubt eingereiste Personen auf. Für Flüchtlinge und unerlaubt Eingereiste unterhält die Stadt Köln zur Zeit 4.540 Plätze in Wohnheimen“ (http://www.stadtkoeln.de/presse/mitteilungen/artikel/2003/12/03202/index.ht ml). 2.1.3 Reaktionen Der Förderverein protestierte – wie auch der Rom e. V. - noch am selben Tag (Presseerklärung vom 17.12.2003). Es sei „unerträglich und unverantwortlich“, wie sehr die Stadt Köln in der Öffentlichkeit den Eindruck hinterlasse, Flüchtlinge seien als Gesamtgruppe kriminell und gehörten abgeschoben. Um eine vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen, bedürfe es keiner Razzien, sondern der Anwendung von Vorschriften des Ausländerrechts. „Diese Aktion war erneut nicht verhältnismäßig. Ganz offensichtlich dient sie auch der Einschüchterung der Flüchtlinge“ (Förderverein, 17.12.2003). Unter den nach Belgrad abgeschobenen Flüchtlingen befanden sich auch Roma-Familien mit Kindern unter 16 Jahren. In der Begründung des ab 22.12.2003 geltenden, vom Innenministerium NRW verordneten teilweisen Abschiebestopps nach Serbien/Montenegro heisst es u. a., dass für die Wintermonate nicht ausgeschlossen werden könne, „dass Kinder von RomaFamilien ... auf Lebensverhältnisse treffen, in denen sie schwere Gesundheitsschäden erleiden“. Deshalb werde für Familien mit Kindern unter 16 Jahren in der Regel von einem faktischen Abschiebungshindernis auszugehen sein. Dazu heisst es in der Presseerklärung: „Das ist doch der Gipfel des Zynismus: Die Frage von Ausreisepflicht und Aufenthaltsstatus ist für die betroffenen Kinder im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung völlig unerheblich: das Risiko, in den Wintermonaten in Serbien/Montenegro schwere Gesundheitsschäden zu erleiden, ist allgemein und besteht schon heute und nicht erst ab dem 22.12.2003“ (ebd.). Unter den 32 Personen, die im Rahmen der Razzia zur Abschiebung zum Flughafen Düsseldorf gebracht wurden, sollen auch zwei strafunmündige Mehrfachtäter gewesen sein. Hierzu heisst es in der Presseerklärung (ebd.): „Abschiebung von Kindern anstelle jugendrechtlicher Maßnahmen, pädagogischer Konzepte und Integrationsleistungen? Ein Armutszeugnis der Stadt Köln!“

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2.2 Sog. „Klaukids“ 2.2.1 Hintergrundinformationen In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 09.12.2003 teilte das Jugendamt auf Anfrage der Grünen Erkenntnisse zu sog. „Klau-Kids“ mit. Auf die Frage, wie viele Kinder und Jugendliche zur Gruppe der Mehrfach-Täter gehörten, heisst es, dass ihm 41 strafunmündige und 52 strafmündige tatverdächtige Kinder und Jugendliche namentlich bekannt seien. 12 dieser 93 tatverdächtigen Kinder und Jugendlichen seien nicht in Köln gemeldet. Die auffälligen Kinder und Jugendlichen seien den Mitarbeiter verschiedener Inobhutnahmestellen durch regelmäßige Zuführungen bekannt. Auch Jugendhilfeträger und Einzelfallhelfer kennen demnach die Betroffenen und ihre Familien. Dem ASD seien hingegen nur die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Familien bekannt, die kooperativ seien; häufig sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich. Zwar lägen dem ASD Informationen vor, von fachlichen Anamnesen könne jedoch nicht ausgegangen werden, es sei denn, Erziehungsberechtigte hätten einen HzE-Antrag gestellt, so dass Diagnosen und Hilfepläne erstellt worden seien. Häufige Verlegungen durch den WVB ließen „keine kontinuierliche Erarbeitung von pädagogischen Zukunftsperspektiven“ zu. Im Auftrag des ASD würden in einigen Heimen niedrigschwellige Angebote durch Jugendhilfeträger realisiert mit dem Ziel der Integration in Regelangebote. Intensive Hilfen werde bei den extrem auffälligen Kindern und Jugendlichen nur in wenigen Einzelfällen realisiert. Drei Fälle von Selbstmeldern werden berichtet, bei denen nach Sorgerechtsentzug und anonymer Heimunterbringung eine „begrenzte individuelle Perspektive“ aufgebaut werden konnte. Eine geschlossene Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme sei in einem Fall gegen den Willen des Kindes und der Eltern durchgeführt worden. Das Jugendamt kooperiere mit dem WVB, dem Sozialamt und der ABH sowie mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Familien- und Jugendgericht. In Erfüllung des Ratsauftrags vom 07.10.2003 werde ein Konzept zum Jahresbeginn vorgelegt. Weitere Fragen wurden an den Polizeipräsidenten gerichtet. Anmerkung: In Bezug auf bisherige Polizeiauskünfte wurde mittlerweile moniert, dass die pauschale Verwendung des Begriffs „Intensivtäter“ insoweit unzutreffend sei, als dass die polizeiliche Definition des Begriffs u. a. die Begehung mindestens einer Gewalttat im Zeitraum der letzten Monate voraussetze; dieses Kriterium sei häufig nicht erfüllt. 2.2.2 Pädagogisches Personal U. a. beim Rom e. V. wird - mit Verweis auf das Scheitern der Angebote des ASD in vielen Fällen von Roma-Kindern (s. o., „kein Arbeitsansatz“) - die Einstellung von „Roma-Pädagogen“ als Voraussetzung weiterer Hilfen, auch stationärer Unterbringung mit 1:1-Betreuung, angesehen bzw. politisch gefordert - z. T. mit der Begründung, über interkulturelle Kompetenz verfügten nur Roma. Teilweise wird aber auch geraten, erstens die Frage der interkulturellen Öffnung sozialer Dienste umfassender zu betrachten (Zugang zu Ausbildung/Studium, Mitarbeiterauswahl/Einstel-lungskriterien, Fortbildung, Abbau struktureller Hemmnisse, Individualisierung des Hilfsangebots etc.) und zweitens inhaltlich interkulturelle Kompetenz nicht mit Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma gleichzusetzen, da dies v. a. förderlich wäre für eine (Selbst-)Ethnisierung und weniger für individuelle Hilfen und Integration in Regelangebote.

Die Stadt Münster differenziert übrigens in der Stellenkonzeption für den mit Roma-Familien arbeitenden „Nationworker“ zwischen Erwartungen an die „bi-kulturelle Kompetenz“ des Mitarbeiters und dem angestrebten Lernprozess der Verwaltung in Richtung „interkulturelle Kompetenz“. 2.3 Poll Laut KStA (09.12.2003) plant die Bürgerinitiative „Die Anrheiner“ eine „erneute Großdemonstration gegen die Flüchtlingsunterbringung in Poll“. Viele Straftaten gingen nach Ansicht dieser Initiative „auf das Konto einiger Großfamilien aus dem ehemaligen Jugoslawien, die in einem von vier Wohnheimen in Poll leben“. 2.4 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen In seiner Sitzung vom 12.12.2003 beschloss der Runde Tisch die Zusammensetzung der drei eingesetzten Projektgruppen (1. Unterbringung, 2. Betreuung, 3. Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohnheimen). Diese erarbeiten bis April ein Konzept. 2.5 Interkulturelles Referat: Neue Leitung und geplante Stellenreduzierung Die Leitung des Interkulturellen Referates hat zum 01.12.2003 gewechselt. Frau Nolden-Bergmann, bis Ende November Referatsleiterin, geht zurück in die Sozialverwaltung. Ihre Nachfolge tritt Frau Ina-Beate Fohlmeister an, eine Sozialwissenschaftlerin, die ebenfalls aus der Sozialverwaltung kommt und in der Vergangenheit für kurze Zeit kommissarisch das Referat leitete. Zu den Aufgabenschwerpunkten des Interkulturellen Referates, das nun unmittelbar bei Sozialdezernentin Marlis Bredehorst angebunden ist, gehören die Geschäftsführung des Ausländerbeirates und die Antidiskriminierungsarbeit. Daneben erarbeite die Stabsstelle insbesondere Integrationskonzepte für Zugewanderte, führt eine Presseerklärung der Stadt Köln vom 05.12.2003 aus. Zur geplanten Reduzierung von 8 ½ auf 4 ½ Stellen im Interkulturellen Referat heisst es: „Bedingt durch die städtische Haushaltskonsolidierung wird das Interkulturelle Referat die Arbeit zukünftig mit einem personell verkleinerten Team fortsetzen. Aus Sicht der neuen Leiterin kommt nicht zuletzt deshalb der Zusammenarbeit und Vernetzung mit nichtstädtischen Organisationen eine wachsende Bedeutung zu.“ Das Interkulturelle Referat sehe sich in einer Moderationsfunktion. 3 Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge UBS 3.1 Aus der Beratungspraxis Bis Mitte Dezember 2003 hat die UBS etwa 550 neue Beratungsfälle aufgenommen. Erneut ergeht die Bitte an Beratungseinrichtungen, in aufenthaltsbezogenen Zweifels- und Problemfällen die UBS möglichst vor einer Meldung beim Bundesamt bzw. bei der Ausländerbehörde zu kontaktieren und nicht erst danach! Dies kann ggf. helfen, umfangreiche nachträgliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. In einer Reihe von Fällen beobachtet die UBS, dass der Wohnversorgungsbetrieb bereits seit einigen Wochen seiner Unterbringungsverpflichtung nach dem Ordnungsbehördengesetz NRW nur noch zögerlich oder gar nicht mehr nachkommt. So wurden einige obdachlose Flüchtlinge mehrfach nicht untergebracht, sondern vertröstet. Die regelmäßige Begründung: Die Platzkapazitäten des WVB seien erschöpft. Besonders pikant ist vor diesem Hintergrund die

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unter 2.1 erwähnte Versiegelung der Zimmer der nach Belgrad Abgeschobenen. 3.2 IM NRW: zu berücksichtigende Kriterien bei bundesweiter Verteilung „unerlaubt eingereister Personen“ Mit Schreiben vom 05.12.2003 (16 – 53.90.00 – 290/03, „Verteilung unerlaubt eingereister Personen, die keinen Asylantrag stellen“) antwortet das Innenministerium NRW auf das Anschreiben des Fördervereins vom 10.11.2003 zur geplanten bundesweiten Verteilung und zur Sicherstellung des Flüchtlingsschutzes im „ungeregelten Verfahren“. Demnach hält das IM eine Verteilungsregelung für unverzichtbar und verweist zur Begründung auf eine überproportionale Kostenbelastung der betroffenen Gemeinden, die damit verbundene Beeinträchtigung der interkommunalen Gerechtigkeit sowie die nicht gerechtfertigte Besserstellung unerlaubt eingereister Personen gegenüber Asylbewerbern. Zur Frage des Verwaltungsverfahrens wird auf den Gesetzentwurf zu § 15a Aufenthaltsgesetz hingewiesen, der von einer Anhörung der zu verteilenden Personen ausgehe, die „ohnehin in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zwingend vorgesehen“ sei. „Darüber hinaus ist ausdrücklich die Berücksichtigung einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstiger zwingender Gründe, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, bei der Verteilung vorgesehen“ (ebd.). Anmerkung: Der vorgeschlagene § 15 a AufenthG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Anhörung. 4 Berichte 4.1 Irak Das Auswärtige Amt beurteilte im November die Lage im Irak neu. Hinsichtlich der Sicherheitslage wurde die Gefahr durch die in hohem Maße außer Kontrolle geratene allgemeine Kriminalität und terroristische Anschläge hervorgehoben mit Auswirkungen auf Bevölkerung und Hilfsorganisationen. Auch Beeinträchtigungen der Versorgungslage wurden geschildert. Abschiebungen in den Irak würden bisher von keinem westlichen Staat vorgenommen. Von UNHCR bzgl. Irak liegen vor:  UNHCR-Stellungnahme „Rechtsstellung anerkannter irakischer Flüchtlinge und ihrer Familienangehörigen“. Berlin, September 2003.  UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003. Genf, 31.10.2003/Berlin, ohne Datum.  UNHCR-Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender. Berlin, November 2003.  UNHCR-Informationen zur freiwilligen Rückkehr in den Irak – Informationen zur Lage im Irak: Genf, ohne Datum/Berlin, November 2003. 4.2 Kosovo: UNHCR zur psychiatrischen Versorgung In einer Stellungnahme von UNHCR an das VG Koblenz vom 29.09.2003 Nr. 470.KOS-03/0805/KL/hs heißt es u.a.: „Nach unseren Erkenntnissen sind schwer wiegende psychische Krankheiten derzeit im Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelbar. Psychiatrische Dienste gibt es im Kosovo nur sehr begrenzt. Klinische Psychologen gibt es jedoch so gut wie keine und die wenigen Psychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Eine psychotherapeutische Behandlung ist im Kosovo nicht durchführbar. Psychische Krankheiten werden nur durch die Vergabe von Psychopharmaka unzureichend

behandelt. Im Kosovo stellt die Großfamilie die wichtigste soziale Institution dar. Sie gewährt Schutz und Unterstützung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Es wird daher erwartet, dass betreuungsbedürftige Personen durch den Familienverbund betreut werden. Staatliche oder gesellschaftliche Institutionen, die hier einspringen könnten, gibt es im Kosovo nicht. So gibt es auch keine Tageskliniken zur Betreuung psychisch Erkrankter. Die einzige Einrichtung für psychisch Kranke im Kosovo in Stimlje/Shtime befindet sich nach übereinstimmenden Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen weiterhin in einem desolaten Zustand. Die Patienten leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen.“ Über die Frage der Erreichbarkeit medizinischer Versorgung in Serbien oder Montenegro vom Kosovo aus, äußert sich UNHCR folgendermaßen: „a) Bei einer Wohnsitznahme im Kosovo ist der Zugang zu einer Behandlung in Serbien oder Montenegro – unabhängig von der Frage, ob dort eine adäquate Behandlung möglich wäre – als extrem schwierig anzusehen. Die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und (dem übrigen) Serbien wird streng kontrolliert; es ist keineswegs sicher, dass ethnischen Albanern aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente erforderlich sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK ausgestellten Personaldokumente nicht anerkennt. Für die Erreichbarkeit von medizinischer Behandlung in Serbien ist auch noch darauf hinzuweisen, dass sich schon rein verkehrstechnisch bei einer Wohnsitznahme im Kosovo erhebliche Schwierigkeiten stellen. Ein funktionierendes öffentliches Nahverkehrssystem unter Einschluss kleinerer Ortschaften und Dörfer gibt es im Kosovo nicht. Grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsmittel gibt es für Kosovo-Albaner nicht. Personen mit Wohnsitz im Kosovo zahlen keine Beiträge in die serbische Krankenversicherung; für eine Behandlung in Serbien tritt diese daher auch nicht ein. ... Soweit Personen weiterhin im Kosovo leben, müssen sie medizinische Dienstleistungen in Serbien und Montenegro bezahlen. Falls sie keine jugoslawischen Ausweise besitzen, müssen sie die Dienstleistungen zum tarif für Ausländer bezahlen. B) Der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem Serbiens setzt eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen. Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise geben in Serbien und Montenegro kein Recht auf Ansiedlung und Krankenversicherung. ... Auch für serbische Bürger sind die –Situation und der Zustand im staatlichen Gesundheitssystem Serbiens nicht zufriedenstellend. Kostenfreie Diagnose und Behandlung sind in den staatlichen Krankenhäusern nicht immer verfügbar und die Erstattung von Ausgaben für medizinische Dienstleistungen ist eine langwierige Prozedur.“ 4.3 EU-Flüchtlingspolitik Zur EU-Flüchtlingspolitik berichtet D. Weber (Jungle World 52, 17.12.2003, URL: jungle-world.com/seiten/2003/51/2252.php) unter dem Titel „Kalkulierte Katastrophen - In keinem Bereich klappt die Zusammenarbeit in der EU so gut wie in der Flüchtlingspolitik“ u. a.: „Flüchtlingspolitik ist einer der Bereiche, in denen die Politik der Union am deutlichsten Konsequenz zeigt. (...) Zum Schutz gegen illegale Immigration über das Mittelmeer brauchte die EU eine europäische Sicherheitszone, in der verstärkt Küstenwachen patrouillieren. Ein effizientes »Drei-plusdrei«-Projekt, in dem die EU-Staaten Italien, Spanien und Frankreich mit den afrikanischen Ländern Marokko, Algerien

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und Tunesien zusammenarbeiten, solle künftig dem »Menschenhandel« ... das Handwerk legen. (...) Sechs Millionen im Jahr 2005, zehn Millionen Euro im Jahr 2006 diese Summen will die EU-Kommission nun in den Aufbau einer Europäischen Agentur stecken, um die Zusammenarbeit an den Außengrenzen zu verbessern. (...) Die beschriebenen Aufgaben beziehen sich in erster Linie auf Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie eine verbesserte technische und operationelle Zusammenarbeit. (...) Tatsächlich dürfte die Agentur wohl kaum dazu beitragen, Flüchtlinge vor dem Tod durch Ertrinken zu retten. Es werden vielmehr geltende Gesetze außer Kraft gesetzt, etwa das internationale Gesetz, wonach jedes Schiff beispielsweise dazu verpflichtet ist, Menschen in Not aufzunehmen, und sie an einen sicheren Ort zu bringen. Im EUPapier ist vielmehr die Rede davon, diese Menschen auf dem schnellstmöglichen Weg in ihre Herkunftsländer zurückzubringen. Neu am Konzept ist, dass künftig die Ausweisung der Flüchtlinge erstmals auf dem ganzen Gebiet der europäischen Union durch die Agentur koordiniert werden soll. Auch dies ist ein weiterer Schritt in Richtung intransparente Machenschaften an den Grenzen der EU. Indessen kann die Politik der EU längst statistisch messbare Erfolge vorweisen. Noch nie wurden seit offizieller Erfassung der Zahlen so wenig Asylanträge in den Ländern der EU registriert. Nach Angaben des Flüchtlingsrats der Vereinten Nationen (UNHCR) stellten in den ersten neun Monaten diesen Jahres 21 Prozent weniger Flüchtlinge einen Asylantrag als in derselben Periode im Vorjahr und 22 Prozent weniger als im Jahr 2001. In Deutschland sank die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu 2002 sogar um 28 Prozent. »Die meisten Flüchtlinge landen in den Entwicklungsländern«, weiß der UNHCR-Sprecher Rupert Colville. Keine neue Erkenntnis. Umso merkwürdiger sei es, dass die EU in ihren gemeinsamen Richtlinien für Asylprozeduren an den jeweils restriktivsten Praktiken der einzelnen Mitgliedstaaten festhalten wolle. »Die Entwicklungsländer sehen in erster Linie, dass das reiche Europa die Last auf sie zurückschieben will«, ist Colville überzeugt. Durch diese Haltung riskiere man »die Auflösung des internationalen Schutzsystems für Flüchtlinge«. Bis spätestens Ende 2003, so der Zeitplan der EU, sollten die gemeinsamen Richtlinien für Asylprozeduren auf dem Tisch liegen. Auch die Flüchtlingshilfsorganisationen haben sich stets für die Einführung solcher Richtlinien ausgesprochen. Angesichts der in EU-Ministerrunden diskutierten Maßnahmen kam jedoch zunehmend Skepsis auf. Würden die von der Kommission vorgeschlagenen Regeln in Kraft treten, würden einige Mitgliedstaaten dazu gezwungen, das Niveau der bei ihnen angewandten Standards niedriger anzusetzen. (...) Auf großen Widerstand war vor allem die Einführung einer Liste so genannter sicherer Herkunftsstaaten gestoßen. Unter anderem hatte amnesty international gegen diese Liste protestiert, da sie in der Praxis als »automatische Sperre« für den Zugang zur Asylprozedur dienen könnte. Zudem wird beklagt, dass Flüchtlinge der neuen Richtlinie zufolge abgeschoben werden dürfen, noch bevor sie alle Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Dies könnte auch »weniger gut informierte Flüchtlinge treffen, die ihren ersten Antrag nicht in der bestmöglichen Form abgeben«, betonte Rupert Colville. Immerhin würden derzeit in den EU-Staaten 30 bis 60 Prozent der Asylanträge nicht im ersten Prozess, sondern im Berufungsverfahren anerkannt. Vor zwei Wochen sprach auch der Hohe Kommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen, Ruud Lubbers, offiziell die Empfehlung aus, das Projekt der gemeinsamen Richtlinien zu verschieben. »Wir sollten auf Qualität setzen«, schrieb Lubbers in einem Brief an Silvio Berlusconi. »Auch wenn das mehr Zeit braucht, als niedrigen Standards zuzustimmen.«

Ende November beschloss daraufhin der Ministerrat, die Entscheidung zu vertagen. Die weitere Ausarbeitung der Direktive für gemeinsame Asylprozeduren wurde der irischen Regierung, die ab Mitte Dezember die Präsidentschaft der EU übernimmt, übertragen. (...)“ 5 Gerichtsentscheidungen 5.1 DR Kongo: Feststellung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei Nichtbehandelbarkeit von Diabetes mellitus. Urteil des Bayer. VG Würzburg vom 25.11.2003 Nr. W 3 K 99.31313 „Dass Diabetis mellitus in Kinshasa behandelbar ist, wird von keinem der beteiligten bestritten. Jedoch geht das Gericht aufgrund des Lageberichtes davon aus, dass die Behandlung für den Beigeladenen, der sich bereits seit mehr als 11 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht bezahlbar ist. Im Hinblick auf die im neuesten Lageplan geschilderte Versorgungslage in Kinshasa, wonach die Arbeitslosigkeit bei über 90% liegt, ist eine Arbeitssuche so gut wie aussichtslos. Damit wird auch kein Arbeitsgeber die Behandlungskosten tragen. Ferner gelingt es nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes auch innerhalb der Großfamilie nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Nachdem der Vater des Beigeladenen verstorben ist und nichts dafür ersichtlich ist, dass andere Verwandte in der Lage sind, ihn ausreichend zu unterstützen, wird er auf sich alleingestellt sein, wobei seine Krankheit erschwerend hinzukommt. Dass er in dieser Situation auch noch in der Lage sein soll, die erheblichen Behandlungskosten aufzutreiben, ist höchst unwahrscheinlich. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 11. Mai 2000 erfordert jedoch die Krankheit des Beigeladenen mehrfach tägliche Messungen des Blutzuckers, sowie zahlreiche (bis zu 7) Injektionen von Insulin, wobei die jeweilige Dosierung vom aktuellen Blutzucker abhänge. Diese Therapie ist lebensnotwendig. Bei Unterbrechung der Insulinzufuhr bestehe innerhalb weniger Tage akute Lebensgefahr. Es besteht daher beim Beigeladenen ein individuelles Hindernis für die Abschiebung i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.“ 5.2 DR Kongo: Feststellung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für junge Frau aufgrund fehlender Strategie für ein Überleben in der DR Kongo. Urteil des VG Gera vom 05.11.2003 Nr. 4 K 20199/03 GE „Insoweit ergibt die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung, dass die Klägerin auch bei einer Abschiebung nach Kinshasa und Umgebung in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu geraten droht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 4. August 2003 ergibt, dass die Versorgungslage in der Hauptstadt Kinshasa nach wie vor angespannt ist. ... Zwar herrscht dank verschiedener Überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas, jedoch variiert die Unterernährungsrate im Großraum Kinshasa zwischen 10 und 20 Prozent. Hinzu kommt eine Arbeitslosigkeit von über 90 Prozent. ... Angesichts dieser Erkenntnisse kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass ein erwachsener gesunder junger Mann bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage für Leib und leben geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser in der Lage ist, sich insbesondere durch Arbeit im informellen Sektor, das zum Leben unbedingt Notwendige zu verdienen. Bezüglich der Klägerin ist jedoch kein Durchschnittsfall gegeben. Vielmehr sind die besonderen 4

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zum einen ist die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung 19 Jahre alt. Zwar ist sie in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit ihrem Vater im Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Das heißt, sie hat ihre Heimat zuletzt als elfjähriges Kind gesehen. Wenn sie nunmehr nach mehr als achtjähriger Abwesenheit nach Kinshasa zurückkehren würde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, sich in die jetzige Situation in einem überschaubaren Zeitraum einzufinden und die notwendigen Überlebenstechniken zu entwickeln. Da sie als junge Erwachsene zu keinem Zeitpunkt gelernt hat, einen täglichen Überlebenskampf zu führen bzw. eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln mit Hilfe verschiedenster sogenannter informeller Techniken zu sichern, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mangels jeglicher Kenntnisse über das heutige Leben in Kinshasa diesen neuen Bedingungen schutzlos ausgeliefert ist.“ 5.3 Court of Appeal/London: DÜ-Überstellung eines Traumatisierten nach Deutschland verletzt Rechte aus Art. 8 EMRK „Der Londoner Court of Appeal, die Berufungsinstanz für England und Wales, hat im Fall eines Irakers entschieden, dass die britischen Behörden einen Traumatisierten nicht unter Berufung auf das Dubliner Übereinkommen nach Deutschland zurückschicken dürfen, weil dies eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen würde (Razgar, R v Secretary of State for the Home Department [2003] EWCA Civ 840, 19 June 2003). Der Kläger war ein irakischer Kurde, der nach seinen Angaben Kurdistan im November 1997 verlassen hatte, nachdem er wegen der Mitgliedschaft in der Irakischen Kommunistischen Partei zweieinhalb Jahre lang inhaftiert und im Gewahrsam auch gefoltert worden war. Er stellte in Deutschland einen Asylantrag, der jedoch abgewiesen wurde. Deshalb floh er in einem Lastwagen im Februar 1999 nach Großbritannien, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Im April 1999 erklärten die deutschen Behörden, dass sie entsprechend den Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen den Kläger zurück übernehmen würden; dementsprechend lehnte das britische Innenministerium die Durchführung des Asylverfahrens in Großbritannien ab und drohte dem Kläger die Zurückschiebung nach Deutschland an. Hiergegen legte der Kläger Rechtsmittel ein und berief sich vor allem darauf, dass er nach dem ausführlichen Zeugnis eines Psychiaters unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit der Folge einer schweren Depression leide, hiergegen ärztlich behandelt werde und bei Rückkehr nach Deutschland eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten müsse. Die Prozessvertreter legten außerdem mehrere Statements vor, nach denen der Kläger bei Rückkehr nach Deutschland allenfalls eine Duldung erhalten werde und als Duldungsinhaber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keinen eindeutigen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung habe. Es sei außerdem möglich, dass der Kläger in einem Flüchtlingslager untergebracht werde, wo der Zugang zu Beratung und Behandlung schwierig sei. Die erste Gerichtsinstanz hatte sich ausführlich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und festgestellt, dass das gegenteilige Vorbringen des britischen Innenministeriums nicht überzeugend sei. Es müsse zumindest von einer ernsthaften Gefahr dafür ausgegangen werden, dass der Kläger in Deutschland nicht de notwendige medizinische und

psychotherapeutische Behandlung erhalte. Das Gericht ordnete daher die Aussetzung der Zurückschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag an. Auf die Berufung durch das britische Innenministerium hin bestätigte der High Court die Entscheidung der Vorinstanz: Die Zurückschiebung nach Deutschland könne eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Privatlebens des Klägers bedeuten. Als Duldungsinhaber habe er dort keinen Rechtsanspruch auf psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung. Außerdem genieße er in Deutschland nicht mehr die notwendige Unterstützung durch in Großbritannien lebende Verwandte und Freunde. Daher würde die Zurückschiebung zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Die Maßnahme sei deshalb als unverhältnismäßig und damit auch nicht mehr durch den Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt anzusehen. Das Urteil im Netz: www.bailii.org/recent-cases-ew.html“ (Gegenwehr 3+4/2003, S.41-42). 6 Materialien Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention (Hg.): Evaluierte Kriminalitätsprävention in der Kinder- und Jugendhilfe. Erfahrungen und Ergebnisse aus fünf Modellprojekten. München 2003. „Cruelty masquerades as Homeland Security – Our Opinion: Use U.S. resources to help, not punish, Haitians“. Miami Herald v. 23.11.2003 (betreffend die Internierung haitianischer Flüchtlinge in Florida/USA). „Der Staat will Härte zeigen“ – Amnesty International wart vor Zwangsabschiebungen nach Afghanistan. Interview mit B. Lochbihler. Gegenwehr 3+4/2003, S.44-45, Nachdruck aus: Süddeutsche Zeitung, 21.11.2003). „Es gibt keinen Krieg, bei dem es keinen Unterschied macht, wer gewinnt“ (George Orwell). Rundbrief 12/03 (zur Projektarbeit im Irak). Hrsgg. v. WADI, Herborner Str. 62, 60439 Frankfurt/Main, www.wadinet.de, Tel.: 069 57002440 „Fields of Despair - Pain & poverty for Florida farmhands“. Miami Herald, special report (mit Hintergründen zur Lage von Arbeitern ohne Aufenthaltstitel in den USA). URL: http://www.miami.com/mld/miamiherald/news/state/667 3029.htm, Zugriff am 16.12.2003. „Freedom Ride - Advocating immigrants' rights“. Miami Herald, special report (zu einer Kampagne zur Legalisierung von Arbeitern ohne Aufenthaltstitel in den USA). URL: http://www.miami.com/mld/miamiherald/news/local/690 8026.htm, Zugriff am 16.12.2003. „In or Between 1 + 2“: 2 Filme über das Leben von Jugendlichen in Israel und Deutschland in und zwischen ihren Kulturen. Insgesamt 170 Minuten. Kauf: 40 Euro, Ausleihe: 15 Euro. Kontakt/Vertrieb: Medienprojekt Wuppertal, Hofaue 55, 42103 Wuppertal, Tel.: 0202 5632647, Fax: 0202 4468691, Email: [email protected], Internet: http://www.medienprojekt-wuppertal.de Ludwig, M.: Ehemalige Kindersoldaten als Flüchtlinge in Deutschland: Lebenssituation und Forderungen. Projektstudie hrsgg. v. terre des hommes Bundesrepublik Deutschland e. V. u. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e. V. Pfaff, V.: Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger. In: Gegenwehr 3+4/2003, S.33-39 (Nachdruck aus: ZAR 7/2003). Projektgruppe Belarus (Hg.): „Existiert das Ghetto noch?“ Weißrussland: Jüdisches Überleben gegen 5

nationalsozialistische Herrschaft, 2003. Verlag Assoziation A. 15 Euro. ISBN 3-935936-12-5 „Save the children from DHS care - Our Opinion: Experts should care for foreign minors here alone“. Miami Herald v. 30.11.2003 (betreffend die Internierung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Florida/USA). „We the Haitian People“. Miami Herald v. 23.11.2003 (betreffend die Internierung von Flüchtlingen in Florida/USA). 7 Termine 09.01.2004, 20:00: Buchvorstellung und Diavortrag „2 Jahre bei der kurdischen Frauenarmee“; Referentin: A. Flach; Veranstalter: AK für Kultur & Politik an der Uni Bonn u. Verein zur Förderung politischer Bildung & Kultur e.V.; Ort: Le Sabot, Breite Str. 76, 53111 Bonn 14.01.2004, 18:00 Uhr: Kolloquium „Sozioökonomische Veränderungen und rechtspopulistische Einstellungen in Europa Ergebnisse eines empirischen Forschungsprojekts“; Referent(inn)en: Dr. G. Hentges, M. Meyer; Veranstalter: FiSt; Ort: Uni Köln, EWF, Gronewaldstr. 2, Raum 9 24.01.2004, 11:00-13:15 Uhr: Vortrag „Afghanistan zwischen Wiederaufbau und alten Kämpfen“; Referent: Fawad Shams; Veranstalter:; Ort: VHS Köln, Josef-Haubrich-Hof 2, R. 504

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