Bin ich krankenversichert ? Wer weiß das schon genau ?

Raik Pentzek

Fachanwalt für Sozialrecht

Stand 03/2010

I . System der KV -

Einzahlung von Beiträgen alle zahlen ein (Solidargemeinschaft) alle erhalten die gleichen Leistungen alle erhalten vollen Schutz

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aber -

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besonders starke Gruppen raus ( z.B. Selbständige, Freiberufler) Wechsel der Kassen möglich = „Jungen in Kasse mit geringem Beitrag; Alten = AOK“ eigener Beitrag (10 €)

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Exkurs: SGB II -

Zuzahlung 10 € selber zahlen Zusatzbeiträge ?

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BSG Urteil vom 22.04.2008: -

Regelsatz nicht Untergrenze soziokulturelle Leistungen mit drin > wenn also Zuzahlung – Grenze nicht erreicht > Darlehen (Raten) möglich

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Hilfsmittel – Anspruch SGB II ? gds. Anspruch auf Versorgung alles, was im Katalog = Vorrang SGB V Leistungen, die nicht im Katalog sind ? Brille, Medikamente ?

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BVerfG 09.02.2010 -

Regelleistung ( Erwachsene und Kinder) kann zutreffend sein aber nachvollziehbare Methode (-) bis 31.12.2010 neue Regelung

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aber sofort Härtefallregelung aus GG -

nicht von Regelleistung umfasst atypische Bedarfslage laufende wiederkehrende Kosten

vorläufige Liste des Ministeriums: nicht verschreibungspflichtige Arznei/Heilmittel Umgang Nachhilfe in Sondersituation

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BSG Urteil vom 18.02.2010 nicht nur aktuelle Fälle auch rückwirkend, wenn Verfahren offen

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gesetzliche KV kontra private KV Wer ist besser ? -

gesetzlich - Beiträge „fest“ - Kündigung (-) privat - alles einkaufen – steigende Beiträge - Kündigungsmöglichkeit - Problem „Alter“

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II . Tatbestände 1. versicherungspflichtige AN • •

ab 401 € Beschäftigung gegen Entgelt

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wichtige Ausnahmen: z.B. a.) im Hauptberuf selbständig   

gds. jede Tätigkeit extra betrachten Aber nicht in KV ! wenn hauptberuflich selbständig > keine gesetzliche Pflicht-KV möglich

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b.) Versicherungsfreiheit wegen hohem Entgelt -

über der Entgeltgrenze schon 3 Jahre drüber (!) auch Prognose für das 4. Jahr

wenn aus Selbständigkeit erst mal 3 Jahre gesetzlich !

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c.) Altersgrenze -

über 55 Jahre keine gesetzliche Versicherung möglich !

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d.) geringfügige Beschäftigung „versicherungsfrei“ = Beiträge bis 400 € selber zahlen ca. 150 € im Monat

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2. ALG I „für Prinzip“ Zeitraum, der im Bescheid (u.U. rückwirkend) Aufrechnung, Verrechung, vorläufiger Bescheid entscheidend Bewilligung

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Ausnahme: Ruhen des Anspruchs z.B. §143 SGB III Urlaubsabgeltung selber versichern ! Ausnahme: §144 SGB III Sperrzeit

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2 a. ALG II „für Prinzip“ Zeitraum, der im Bescheid (u.U. rückwirkend) Ausnahme: Familienversicherung Leistungen als Darlehen

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Achtung! wenn vorher private KV gilt das nicht ! Exkurs: private KV und SGB II max. ca. 130 € als Zuschuss Rest muss selbst aus der Regelleistung sofort e.A. zum Sozialgericht

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6. Teilhabe am Arbeitleben „berufliche“ Reha nicht „medizinische“ Reha

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9. Studenten -

Student anerkannten Hochschule eingeschrieben max. 14. Fachsemester oder 30. Lj

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Fachsemester; nicht Studiensemester Rechtfertigung der Überschreitung möglich Sehr eng ! ausbildungsbedingt (z.B. Zulassungsverfahren) nicht persönliche Umstände (Wartezeit wegen Berufsausbildung vorher)

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13. ohne KV seit 04/2007 alle Personen KV ! -

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wenn vorher gesetzlich = gesetzlich wenn vorher privat = privat wenn noch nie = gesetzlich Ausnahme: Selbständige, hohes Entgelt

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III. Sozialhilfe keine Pflichtversicherung kein Beitrittsrecht zur gesetzlichen KV Übernahme der Beiträge vom Träger (gesetzliche und private) wenn noch keine KV dann Hilfe zur Gesundheit

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IV. Ende ALG §19 II SGB V = 1 Monat nach Ende Wenn länger kein ALG Familienversicherung wenn (-) e.A. zum Sozialgericht

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V. Ende Arbeit und Krankheit Auflösung AV zum 31.03., weil OP AN erhält Krankschreibung für 01.04.   

kein ALG, weil krank am 01.04. Kein Krankengeld, weil Arbeit schon zu Ende sofort „Hartz IV“ (Vermögen?)

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VI. Familienversicherung 1. Ehegatte -

Wohnsitz im Inland nicht selber versichert nicht selbständig im Hauptberuf Gesamteinkommen nicht überschritten (ca. 300 €) (geringfügig nicht über 400 € Gesamt)

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2. Kinder -

bis 18 Jahre 23 Jahre, wenn nicht erwerbstätig 25 Jahre Schul- Berufsausbildung, f-s Jahr Behinderung, wenn selber Unterhalt (-)

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Ausnahme: 1. Elternteil (nicht Ehegatte!) nicht in gesetzlicher KV 2. sein Einkommen über Jahresentgeltgrenze 3. höher als Einkommen des anderen (gesetzlich versicherten) Elternteils

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Vielen Dank ! Raik Pentzek Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH August-Bebel-Straße 13, Rostock Tel: 0381 – 24 24 369

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