Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung von Ladungssicherung und Gefahrguttransporten

Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung von Ladungssicherung und Gefahrguttransporten Rabe, 04.06.2010 1 Agenda 1. Fallbeispiel 2. Gefahrgut-Re...
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Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung von Ladungssicherung und Gefahrguttransporten

Rabe, 04.06.2010

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Agenda 1. Fallbeispiel 2. Gefahrgut-Regelwerke 3. Organisation 4. Definition Gefahrgut 5. Klassifizierung 6. Dokumentation 7. Verpackungen 8. Kennzeichnungen 9. Ladungssicherung 10. Fahrzeugausrüstung 11. Freistellungen 12. Betriebliche Regelungen, Checklisten 13. Praxis-Beispiele Rabe, 04.06.2010

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1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung In der Kraftfahrzeugwerkstatt Ihrer Firma fallen etwa 30 kg gebrauchte Putzlappen an. Diese Putzlappen sollen entsorgt werden. Wie gehen Sie vor?

a)

Sie verwenden leere Ölfässer, die Sie oben aufschneiden und packen die Lappen hinein.

b) Sie geben die Putzlappen in einen Müllsack und stellen ihn für die nächste Müllabfuhr an die Straße. c)

Sie prüfen, ob die Putzlappen gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrgutvorschriften haben.

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1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: c) prüfen, ob die Putzlappen gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrgutvorschriften haben. Eine Nachfrage in der Werkstatt ergibt, dass diese Lappen mit Öl-, Benzin- und Lösemittelresten verunreinigt sind. Sie kommen nun zu folgender Bewertung:

a)

Da die Putzlappen nur kleine Mengen an Benzin und Lösemittel enthalten, handelt es sich um kein Gefahrgut.

b)

Da die Putzlappen z. B. mit Benzin verunreinigt sind und Benzin einen Flammpunkt unter 61° C hat, liegt ein Gefahrgut der Klasse 4.1 vor. Die passende UN-Nummer lautet 3175.

c)

Aus dem ADR entnehmen Sie, dass die Putzlappen Stoffe der Klasse 4.2, UN 1373 sind.

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1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: b) Gefahrgut der Klasse 4.1, UN-Nummer 3175, Verpackungsgruppe II Begründung: die Putzlappen sind mit Benzin verunreinigt, Flammpunkt < 61° C Wie gehen Sie weiter vor? a) Sie verwenden leere 30-Liter-Deckelgebinde, die vormals wässrige Autolackfarben enthalten haben. Auf diesem Wege können Sie diese Gebinde gleich mit entsorgen. b) Sie wählen einen alten Pappkarton, der Ersatzteile für Motoren enthalten hat, für die Entsorgung der Putzlappen aus. c)

Sie entscheiden sich für ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Fass aus Stahlblech oder Kunststoff

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1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: c) gefahrgutrechtlich zugelassenes Fass aus Stahlblech oder Kunststoff zugelassen sind gemäß ADR- Kap. 4.1.4, P 002 bauartgeprüfte Fässer aus Stahlblech oder Kunststoff. Auf Basis Ihrer Klassifizierung bekleben Sie die Gebinde mit Gefahrzetteln nach Muster 4.1.

Im Anschluss daran bereiten Sie ein Beförderungspapier für die Beförderung vor, nachdem Sie alle abfallrechtlichen Papiere erstellt haben. Welche Deklaration muss im Beförderungspapier aufgeführt sein?

Abfall, UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (BENZIN), 4.1, II (E)

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1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung Müssen Sie bei der Beförderungsdurchführung noch weitere Gefahrgutvorschriften außer dem Beförderungspapier beachten?

a) Ja, ich benötige Schriftliche Weisungen für die verunreinigten Putzlappen.

b) Ich muss mein Fahrzeug mit einer orangefarbenen Tafel kennzeichnen.

c) ich muss einen 2 kg - Feuerlöscher an Bord mit führen, benötige aber keine Schriftliche Weisungen und muss keine orangefarbene Tafel setzen

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1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: c) ich muss lediglich einen 2 kg - Feuerlöscher an Bord mit führen Begründung: gemäß 1.1.3.6 ADR Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen beträgt die Freigrenze in diesem Falle 333 kg. Mit der Anwendung dieses Kapitels können Sie verzichten auf: Ɣ Mitgabe von Schriftlichen Weisungen Ɣ Setzen der orangefarbenen Tafel (Warntafeln) Wichtig: Beförderungspapier und Feuerlöscher sind erforderlich! Bitte beachten, dass bei Zuladung weiterer Güter diese Freistellung wegfallen kann! Betriebliche Regelung Behälter-Kennzeichnung

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2. Gefahrgut-Regelwerke Î verkehrsträgerspezifisch

Gefahrgutbeförderungsgesetz Verkehrsträger

Innerstaatlich

Grenzüberschreitend / international

GGVSEB

ADR

GGVSEB

RID

Binnen: GGVSEB See: GGVSee

Binnen: ADNR (Rhein) See: IMDG-Code

ICAO-TI/IATA-DGR

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3. Gefahrgutorganisation

Mängelanzeige Jahresbericht Beratung

Unternehmer / Betriebsinhaber oder Geschäftsführer (automatisch beauftragte Person*) Bestellung

Versandleiter Bestellte beauftragte Person* Kontrolle Überwachung Schulung

Gefahrgutbeauftragter *Beauftragte Person: Tätigkeiten im Auftrag des Unternehmers in eigener Verantwortung

Lagerleiter Bestellte beauftragte Person*

Verladepersonal Verpacker Fahrzeugführer

Ausstellerin des Beförderungspapiers

Sonstige v e r a n t w o r t l i c h e P e r s o n e n Rabe, 04.06.2010

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3. Gefahrgutorganisation Beteiligte am Gefahrguttransport Î Î Î Î Î Î Î Î

(§§ 17-24, 27-29 GGVSEB)

Absender Auftraggeber des Absenders Verpacker Befüller Verlader Beförderer Fahrzeugführer Empfänger

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4. Definition Gefahrgut Im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sind Gefährliche Güter: Î Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Î Gefahren ƒ für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (insbesondere für die Allgemeinheit) ƒ für wichtige Gemeingüter ƒ für Leben und Gesundheit von Menschen ƒ sowie für Tiere und Sachen .... ausgehen können

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4. Definition Gefahrgut - Gefahreigenschaften Gefährliche Güter sind in folgende Klassen eingeteilt: Î

Klasse 1:

Î

Klasse 2: Gase Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î

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Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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4. Definition Gefahrgut - Beförderung Vorbereitungshandlungen

• • • • • •

Klassifizieren Vorbereitung zum Versand Verpacken Kennzeichnen Beladen Fahrzeugkontrolle

Nachbereitungshandlungen

Beförderung • Empfangen • Entladen • Auspacken

• Beförderung im öffentlichen Verkehrsraum • Beförderungsunterbrechungen

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5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (1) Die Zuordnung erfolgt Š aufgrund chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften Š bei Stoffen mit mehreren Gefahreigenschaften entsprechend der Hauptgefahr Klasse

Gefahrzettel

Bezeichnung

1

2 Gase • Entzündbare (2.1) Gasflaschen, Spraydosen • Nicht entzündbare nicht giftige (2.2) • Giftige (2.3) 3 4.1

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.2 4.3

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5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (1) Die Zuordnung erfolgt Š aufgrund von chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften Š bei Stoffen mit mehreren Gefahreigenschaften entsprechend der Hauptgefahr Klasse

Gefahrzettel

Bezeichnung

Beispiel

1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Unterklassen 1.1-1.6)

Airbag- und Gurtstraffermodule

2

Gase •Entzündbare (2.1) •Nicht entzündbare nicht giftige (2.2) •Giftige (2.3)

Gasflaschen, Spraydosen

3

Entzündbare flüssige Stoffe

Farben, Lösemittel, Kraftstoffe

4.1

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe

Lösemittelhaltige Putztücher, gebrauchte Kraftstofffilter

4.2

Selbstentzündliche Stoffe

Metallschleifschlamm

4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Calciumcarbid

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5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (1)

Klasse 5.1

Bezeichnung

Gefahrzettel

Beispiel

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Wasserstoffperoxid

5.2

Organische Peroxide

Härter von Mehrkomponentenklebern

6.1

Giftige Stoffe

Bleiverbindungen, z.B. Lötzinnkrätze

6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

Infiziertes Verbandsmaterial

Radioaktive Stoffe

Messgerät mit Strahlenquelle

Ätzende Stoffe

Natronlauge, Schwefelsäure, Batterien

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Airbagmodule, umweltgefährdende Stoffe, Lithiumbatterien

7

8

9

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5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (3) Wo erhalte ich Informationen über die Einstufung? Î Sicherheitsdatenblatt, Kapitel 14 Beispiel: Imprägnierharz 14. 14.1

ANGABEN ZUM TRANSPORT Landtransport (ADR/RID/GGVSEB): Offizielle Benennung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Polymer, ungesättigt) für die Beförderung: Klasse: 9 Klassifzierungscode: M6 Gefahrzettel: 9 UN-Nr.: 3082 Verpackungsgruppe: III Beförderungskategorie: 3 Warntafel: > 1000 kg Tunnelbeschränkungscode: (E) Sondervorschriften: 274, 335, 601

Î Hersteller, ggf. Entsorger Î Gefahrgutbeauftragter, beauftragte Person

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5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (4) Mit der UN Nummer können aus der Tabelle A (ADR 3.2) die Anforderungen für den Beförderung entnommen werden:

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5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (5) Zusätzlich werden Gefahrgüter durch Verpackungsgruppen (VG) (I, II, III) eingestuft. Für die jeweiligen VG zulässige Verpackungen werden mit Leistungsbuchstaben (X, Y, Z) gekennzeichnet.

Grad der Gefahr

Stoffe mit hoher Gefahr

Stoffe mit mittlerer Gefahr

Stoffe mit geringer Gefahr

VG: I zul. Verpackung: X

VG: II zul. Verpackung: X, Y

VG: III zul. Verpackung: X, Y, Z

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6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (1) Der Gefahrguttransport erfordert die Mitführung von Begleitpapieren in der Beförderungseinheit. Begleitpapiere können sein: 1. 2. 3. 4. 5.

Beförderungspapier Schriftliche Weisungen ADR-Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter. 6. Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde nach 8.1.2.2 c (falls vorgeschrieben) 7. Sicherheitsdatenblatt an den externen Empfänger, wenn es sich um einen Gefahrstoff handelt (interne Vorgabe, gefahrgutrechtlich nicht vorgeschrieben)

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6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (2): Beförderungspapier Erforderliche Angaben

Grundsätze:

Š „UN“ + UN Nummer

Š bei jeder Gefahrgutbeförderung

Š Offizielle Benennung (Groß- oder Kleinschreibung) (ggf. ergänzt durch technische Bezeichnung)

Š Absender ist für Inhalt verantwortlich

Š Nummer Gefahrzettelmuster, ggf. auch für Nebengefahr (in Klammern) Š Verpackungsgruppe Š Tunnelbegrenzungscode UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF FLÜSSIG, N.A.G., (Polymer), 9, III, (E)

Š Übergabe an Fahrer vor dem Beförderungsbeginn Š erstellt in der Sprache des Versandlandes Š lesbar! Š Keine Vorschrift an Form. Zulässig z.B.: Frachtbrief, Abfallbegleitschein, Lieferschein

Abfall, UN 1263 FARBE, 3, II (D/E) Š Anzahl und Beschreibung der Versandstücke Š Menge des Gefahrguts je UN-Nummer Š Namen /Anschrift des Empfängers und Absenders Š ggf. Erklärung einer Sondervereinbarung Rabe, 04.06.2010

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6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (3): Beförderungspapier Beispiel:

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6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (4): Schriftliche Weisungen

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6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (5): Schriftliche Weisungen

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6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (6): ADR-Bescheinigung Beispiel:

Erforderlich für:

Gültig:

Kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten generell

für 5 Jahre

Generell bei Beförderungen von Klasse 1 und 7 (Ausnahmen bei Klasse 1 Feuerwerk, Munition möglich)

nur für die nicht durchgekreuzten Gefahrklassen (ab 2011 auch in Checkkarten-Form)

• Aufbaukurse für Tank- und Batteriefahrzeuge Ab 01.01.2007 auch für kennzeichnungspflichtige Beförderungen in Fahrzeugen < 3,5 t erforderlich! Rabe, 04.06.2010

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7. Gefahrgut verpacken: Auswahl geeignete Verpackung Zulässige Verpackungen sind in den Verpackungsanweisungen ADR 4.1.4 für jedes Gefahrgut festgelegt. Verweis auf die Vorschrift in Spalte 8 von ADR Tabelle [3.2] Spalte 9a: ggf. zu beachtende Sondervorschriften beschrieben. Ö Mögliche Verpackungsarten: Fässer, Kisten, Kanister, IBC, Säcke, Großverpackungen Ö Mögliche Materialien: Metall, Kunststoff, Holz, Pappe, Textilgewebe Ö Mögliche Verpackungsausführungen: Einzelverpackungen, zusammengesetzte Verpackungen (mehrere Innenverpackungen in einer Außenverpackung), Kombinationsverpackungen (Verbunde). Ö Beschädigte oder undichte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden.

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8. Gefahrgut kennzeichnen: Versandstücke (1) Grundsätze Î Jedes Packstück mit Gefahrgut muß gekennzeichnet und bezettelt werden Î Kennzeichnung und Bezettelung der Umverpackung für jedes enthaltene Versandstück, wenn deren Kennzeichnung und Bezettelung nicht sichtbar bleibt. Zudem Ausdruck „UMVERPACKUNG“. Î Dasselbe gilt beim Zusammenpacken. Î Auch ungereinigte leere Verpackungen (außer Klasse 7) müssen gekennzeichnet und bezettelt werden. Î Die Innenverpackung muß ggf. gemäß den Gefahrstoffvorschriften gekennzeichnet sein.

Kennzeichnung von Versandstücken (auch IBC) Î UN-Nummern, der enthaltenen Gefahrgüter mit vorangestellten Buchstaben “UN”. Î Codierung des Verpackungstyps Î Zusätzliche Vorschriften UN 1203 für Klassen 1, 2 und 7 UN 4G / Y 10 / S / 99 / D / BAM Rabe, 04.06.2010

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8. Gefahrgut kennzeichnen: Versandstücke bezetteln (2) Grundsätze Î Gefahrzettel entsprechend Spalte 5 in Tabelle 3.2, ADR anbringen (darf auch auf der Verpackung aufgedruckt sein), z.B. Î Alle Gefahrzettel müssen: Š auf derselben Fläche des Versandstücks Š nahe beieinander Š Keine Überlappung / Überdeckung zulässig Î Anforderungen an Gefahrzettel beachten (Farbe, Symbol, Größe (100 x 100 mm), Form) Î Großpackmittel (IBC) mit mehr als 450 Liter Fassungsraum sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen. Î Sondervorschriften für Klassen 4.1, 5.2, 6.2 und 7

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8. Gefahrgut kennzeichnen: Versandstücke bezetteln - Beispiele - (3) Möglichst alle auf derselben Seite! 2 Stahlbehälter à 2 l, gefüllt mit UN 1203 Benzin

Benzin R... S....

UN 1203

Benzin R... S....

Absender Empfänger

UN 4G / Y 10 / S / 99 / D / BAM

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8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (1) Beförderungseinheit Innenverpackung

Kennzeichnung mit Warntafeln nach ADR (soweit 1000 Punkte nach Tabelle 1.1.3.6.3 überschritten sind).

Kennzeichnung nach GefStoffV

Außenverpackung einer Zusammengesetzten Verpackung = Versandstück nach ADR

Container Kennzeichnung nach ADR an allen vier Seiten mit Großzetteln.

Umverpackung Ladeeinheit (UnitLoad)

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8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (2) ABFALL, UN 3175, FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Ethanol) in loser Schüttung – Absetzmulde

An beiden Seiten

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8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (3) ABFALL, UN 1992, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.,(Methanol), im Saug-Druck-Tankwagen

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1992

1992 An beiden Seiten und hinten

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8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (4) Stückgut (bei Überschreitung der Freimengen (1.1.3.6))

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9. Gefahrgut Be- und Entladen: Ladungssicherung (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder gesichert sein, dass sie ihre Lage Î zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Î Zurrgurte, Î Klemmbalken, Î Transportschutzkissen, Î rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

Die Beanstandungen wegen mangelhafter Ladungssicherung nehmen lt. Aussage der zuständigen Kontrollorgane ständig zu. Rabe, 04.06.2010

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9. Gefahrgut Be- und Entladen: Ladungssicherung (2)

Ladesicherung

Ist der feste Zusammenhalt mehrer gleichartiger oder verschiedener Versandstücke (Ladeeinheit) mit der Palette

Transportsichere Beladung durch den Verlader / Versender Rabe, 04.06.2010

Ladungssicherung

Ist das Sichern und Befestigen einer oder mehrer Ladeeinheiten im Transportmittel (Fahrzeug / Container) für eine schadfreie Beförderung

Verkehrs- und Betriebssichere Verladung durch den Fahrzeugführer 36

9. Gefahrgut Be- und Entladen: Ladungssicherung (3)

Falsch:

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10.1 Fahrzeugausrüstung –

ein Unterlegkeil je Fahrzeug; (Abmessungen angepasst an höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder)

– – –



zwei selbststehende Warnzeichen; 2) Augenspülflüssigkeit für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung • eine Warnweste (EN 471) • ein tragbares Beleuchtungsgerät (Abschnitt 8.3.4) • ein Paar Schutzhandschuhe • einen Augenschutz für bestimmte Klassen (Gefahrzettel 3.4.1, 4.3, 8 und 9) vorgeschrieben • Notfallfluchtmaske 3) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nur Gefahrzettel 2.3 und 6.1) 4) • eine Schaufel • eine Kanalabdeckung 4) 4) • ein Auffangbehälter aus Kunststoff 2) 3) 4)

nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3 z.B. Notfluchtmaske mit Gas/Staub-Kombinationsfilter Typ A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2 nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben

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10.2 Feuerlöscheinrichtung (1) Mindestausrüstung bei normaler Beförderung Î ein tragbares Feuerlöschgerät von 2 kg Pulver* Mindestfassungsvermögen für die Brandklassen A, B und C für die Brandbekämpfung des Motors oder des Fahrerhauses Î zusätzlich weitere Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C in Abhängigkeit der höchstzulässigen Masse der Beförderungseinheit: höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit

Mindestfassungsvermögen aller Pulver-Löscher * Summe Mindestgröße 1 Löscher

Beispiel Ausrüstung

> 7,5 Tonnen

12 kg

6 kg

2 x 6 kg

> 3,5 < 7,5 Tonnen

8 kg

6 kg

1 x 6 kg 1 x 2 kg

< 3,5 Tonnen

4 kg

2 kg

2 x 2 kg

Beispiel:

An Bord

>3,5 < 7,5 to 8 kg mindest. 1 x 6 kg 1 x 2 kg

(*oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel). Rabe, 04.06.2010

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10.2 Feuerlöscheinrichtung (2) Mindestausrüstung (bei Beförderungen freigestellter Mengen nach 1.1.3.6 ADR) Î ein tragbares Feuerlöschgerät von 2 kg Pulver Mindestfassungsvermögen für die Brandklassen A, B und C (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel).

An Bord

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (1) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind...; Beispiel: Artikel aus dem Baumarkt Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC) Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (2) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern.

Beispiel : Baumaschine mit Diesel im Tank, Tank ordentlich verschlossen.

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (3) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie

• Lieferungen für oder • Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. >> sogenannte „Handwerkerregelung“ Die Menge je Verpackung darf 450 L nicht überschreiten und die Menge je Beförderungseinheit darf die Grenzen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten.

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (4) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere:

• Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder

• Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen oder an einen sicheren Ort zu bringen.

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (5) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt. Es sind alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen zu treffen. Entscheidung durch Einsatzleitung.

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (6) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Ungereinigte leere Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1., 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, wenn geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 durchgeführt wurden. Beispiel: eingetrocknete (= lösemittelfreie) Farbdosen

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.6) (1) Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden – 1.1.3.6 ADR Î Einhalten bestimmter Mengengrenzen pro Beförderungseinheit Î die für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte dürfen nicht überschritten werden Î sofern insgesamt 1.000 Punkte nicht überschritten werden, sind nachfolgende Vorschriften nicht anzuwenden: Ö Kennzeichnung der Fahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln Ö schriftliche Weisungen Ö Schutzausrüstung Ö ADR-Führerschein Ö Vorschriften für die Überwachung Ö Fahrzeugvorschriften des Teils 9

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11. Freistellungen (ADR 1.1.3.6) (2) Î Gefahrgüter werden in 5 Beförderungskategorien mit unterschiedlichen Grenzmengen eingeteilt: Ö Kategorie 0: keine Grenzmenge Ö Kategorie 1: 20 kg oder l Ö Kategorie 2: 333 kg oder lI Ö Kategorie 3: 1000 kg oder IIl Ö Kategorie 4: unbegrenzt Î Maßeinheiten: Ö Gegenstände: Bruttomasse in kg Ö Feste Stoffe und Gase im flüssigen Zustand: Nettomasse in kg Ö Flüssige Stoffe und verdichtete Gase: Fassungsraum (Nenninhalt des Gefäßes in Liter) Î Die Grenzmenge gilt nur für Versandstücke (keine Anwendung bei Tank und lose Schüttung

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11. Freistellungen: Begrenzte Mengen LQ (1) Versandstücke mit Mengen im Rahmen der LQ* unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Ausnahme: LQ 0. Für jedes Gefahrgut ist in ADR-Tabelle 3.2, Spalte 7a, ein LQ-Code festgelegt.

Bedingungen: • Für jeden LQ-Code sind zulässige Mengen je Innenverpackung und Verpackung zu beachten • Es müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, die während der Beförderung verschlossen sein müssen • Vorschriften über das Zusammenpacken müssen beachtet werden • Die verwendeten Verpackungen müssen nicht baumustergeprüft sein. • Beförderungspapiere sind nicht erforderlich • Kennzeichnung LQ ist erforderlich

* LQ Limited Quantities (begrenzte Mengen)

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11. Freistellungen: Begrenzte Mengen LQ (2) Beispiel 1: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN LQ 2* max. Menge Innenverpackung: 1l max. Menge je Versandstück: 30 kg

UN 1950

Beispiel 2: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN LQ 2* max. Menge Innenverpackung: 1l max. Menge je Versandstück : 30 kg

oder:

UN 1203 UN 1950

und UN 1203 BENZIN LQ 4 max. Menge Innenverpackung: max. Menge je Versandstück :

3l 30 kg

LQ

* LQ1 = 120 ml auch möglich Rabe, 04.06.2010

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12. Betriebliche Regelungen 1.

Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern

2.

Checklisten Gefahrgut-Beförderung

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13. Beispiele aus der Praxis Innerbetrieblicher Transport - Beispiele

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13. Beispiele aus der Praxis Innerbetrieblicher Transport - Beispiele

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13. Beispiele aus der Praxis Innerbetrieblicher Transport - Beispiele

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