BERLIN - INTERN DER INFOBRIEF

BERLIN - INTERN DER INFOBRIEF  der LANDESGRUPPE BRANDENBURG der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Mitglieder: Michael Stübgen, MdB (Vorsit...
Author: Eva Schräder
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BERLIN - INTERN DER INFOBRIEF

 der

LANDESGRUPPE BRANDENBURG der

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Mitglieder:

Michael Stübgen, MdB (Vorsitzender der Landesgruppe) Jens Koeppen, MdB (Stellvertretender Vorsitzender) Uwe Feiler, MdB Hans-Georg von der Marwitz, MdB Martin Patzelt, MdB Jana Schimke, MdB Sebastian Steineke, MdB Dr. Klaus-Peter Schulze, MdB Nr. 06 / 2016 (12. Februar 2016)

Inhaltsverzeichnis: 1. Vorwort des Landesgruppenvorsitzenden 2. Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des

Mietwohnungsneubaus 3. Bundeskabinett beschließt Reformen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. 5. 6. 7.

(SGB II) und im Recht der Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung (SGB III) Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wird bis Ende 2018 verlängert EEG-Mitteilungspflicht für Strom-Eigenversorgung Personalentwicklung in der Polizei Kurz notiert

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde, es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass sich die NATO-Verteidigungsminister auf Initiative von Deutschland, Griechenland und der Türkei auf eine Mission zur Seeraumüberwachung in der Ägäis geeinigt haben. Der Einsatz zur Seeraumüberwachung zielt auf eine Überwachung der Flüchtlingsbewegungen und Schlepperaktivitäten in den Gewässern zwischen Griechenland und der Türkei ab. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag geleistet, um den Schleppern, die viel Geld mit dem Leid der Flüchtlinge verdienen und deren Tod bei der gefährlichen Überfahrt billigend in Kauf nehmen, endlich das Handwerk zu legen.

In der kommenden Sitzungswoche werden wir hoffentlich in erster Lesung das Asylpaket II behandeln, sofern die SPD ihre Blockadehaltung in Sachen Familiennachzug endgültig aufgegeben hat. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen werden die Asylverfahren enorm beschleunigen, Abschiebungen erleichtern und es werden Fehlanreize beseitigt. Deshalb bedarf es der schnellen Umsetzung. Ihr

Michael Stübgen, MdB Landesgruppenvorsitzender

2.

Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Förderung der Investitionen ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds angeknüpft (Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (auf Grund des § 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (auf Grund des § 558 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB) in das förderfähige Gebiet einbezogen. Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Damit insbesondere private Investoren angeregt werden, möglichst zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren, wird die Förderung zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein. Auch diese Begrenzung soll für zügige Investitionen und eine schnelle Entlastung des Wohnungsmarkts sorgen.

3.

Bundeskabinett beschließt Reformen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und im Recht der Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung (SGB III)

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag beschlossen. Das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II (Rechtsvereinfachung) enthält im Wesentlichen die Umsetzung 2

von Vorschlägen zur Vereinfachung des Leistungs- und Verfahrensrechts des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Diese wurden durch die von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts, einschließlich des Verfahrensrechts, im SGB II erarbeitet. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) Vereinbarungen zu einer präventiven und aktivierenden Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik umgesetzt. Kern des Entwurfs ist eine Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung im SGB III, die auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden werden. 3.1.

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung

Um die Aufnahme von Ausbildungen zu erleichtern, wird die bestehende Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschärft. Künftig ist es auch für Auszubildende möglich, aufstockend Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung besteht, kann künftig Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dadurch wird die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Ausbildung gestärkt. Zudem sind Vereinfachungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen (u.a. bei der Einkommensanrechnung, der Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten sowie den Erstattungstatbeständen). Zur Vermeidung von Erfüllungsaufwand in den Jobcentern und bei den Leistungsberechtigten wird der Regelbewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld auf zwölf Monate verlängert. Außerdem enthält der Entwurf folgende Regelungen: 



3.2.

Als Ergebnis der Fachdiskussion in der Arbeitsgruppe Eingliederung SGB II des Bund-LänderAusschusses wird die Beratung der leistungsberechtigten Personen im Zweiten Buch deutlich gestärkt. Hierzu gehört auch die stärkere Nutzung der Potenzialanalyse und des Instruments der Eingliederungsvereinbarung als kooperatives Gestaltungsmittel im Eingliederungsprozess. Neu vorgesehen wird eine nachgehende Betreuung von erwerbstätigen Leistungsberechtigten auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II). Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ihre Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik künftig nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit. Dies entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III, dass Personen, die Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung erworben haben, auch alle Leistungen - einschließlich solcher der aktiven Arbeitsförderung - von den Agenturen für Arbeit erhalten. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)

Ausdrückliches Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) ist der verbesserte Zugang von gering qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Langzeitarbeitslosen zu einer abschlussbezogenen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen wird fortentwickelt, indem die Förderung weiter flexibilisiert wird. Die Neuregelungen im Recht der beruflichen Weiterbildung sollen auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) greifen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuregelungen: 3

a) Einbeziehung notwendiger Grundkompetenzen in die Weiterbildungsförderung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, können zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen, insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien, erhalten, wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist. b) Einführung einer Weiterbildungsprämie Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert. c) Flexiblere Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert, indem nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. d) Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Transfergesellschaften, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, wird ein schnellerer Zugang zu beruflicher Weiterbildung ermöglicht. Danach können notwendige Qualifizierungen von älteren Beschäftigten ab Vollendung des 45. Lebensjahres und von gering qualifizierten Beschäftigten bereits während der Zeit in einer Transfergesellschaft gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen. e)

Erweiterte Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Die mögliche Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere auch der Kompetenzfeststellung, der Klärung eines anzustrebenden Zielberufs und eines Bildungsziels für eine mögliche Weiterbildung dienen. Weitere Neuregelungen des Gesetzentwurfs betreffen den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Nachdem mit dem Pflegestärkungsgesetz II der Arbeitslosenversicherungsschutz für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2017 erheblich verbessert worden ist, soll der Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit auch für weitere Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt gestärkt werden. Personen, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine länger andauernde berufliche Weiterbildung unterbrechen, können einen zuvor bestehenden Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten. Ebenso wird bei Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes die Möglichkeit geschaffen, den Versicherungsschutz durch eine freiwillige Weiterversicherung sicherzustellen. Darüber hinaus wird die bis Ende des Jahres 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte bis zum 31. Juli 2018 verlängert.

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4.

Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wird bis Ende 2018 verlängert

Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wird für weitere drei Jahre fortgeführt. Das gemeinsame Projekt von Bundeswirtschaftsministerium und Bundesumweltministerium ist beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks angesiedelt. Es hilft Unternehmen dabei, effizienter mit Energie umzugehen und Maßnahmen zum Klimaschutz umzusetzen. Die mit insgesamt rund vier Millionen Euro geförderte Initiative soll Unternehmen zum Thema Energieeffizienz mit Dialogangeboten, Informationen und Qualifizierungen konkrete Hilfestellung geben und Ansprechpartner direkt vor Ort vermitteln. Ein wichtiger Teil der Initiative sind die sogenannten EnergieScouts. Seit 2013 wurden bereits mehr als 1000 Auszubildende an 31 IHK-Standorten als Energie-Scouts ausgebildet. Diese Scouts suchen anschließend in ihren Betrieben nach Möglichkeiten, Energie einzusparen. Dieser Ansatz soll in den kommenden drei Jahren noch weiter verbreitet werden. Ein neues Instrument ist der sogenannte Innovationsassistent, der Studierende und Unternehmen zusammenbringt. Studenten können so praktische Erfahrungen sammeln. Umgekehrt können Unternehmen von den Innovationen der Studierenden profitieren und Energieeinsparungen erreichen. Im Bereich des Handwerks sollen Umweltzentren Know-how bei der Energieeinsparung in sieben Gewerken in die Fläche bringen. Ziel ist es, dass mindestens 1400 Handwerksunternehmen angesprochen werden, um in ihren Betrieben Energiespar- und Klimaschutzmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen. Weitere Informationen zur Mittelstandsinitiative sowie die Kontaktdaten zur Servicestelle für Unternehmen finden Sie unter www.mittelstand-energiewende.de.

5.

EEG-Mitteilungspflicht für Strom-Eigenversorgung

Die gesetzlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht sind in ihren Details komplex und werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Das trifft insbesondere auf den Bereich der Eigenversorgung zu. Daher hat die Bundesnetzagentur einen umfangreichen Leitfaden zur Eigenversorgung erstellt, in dem sie ihr Grundverständnis zur Anwendung dieser Regelungen darlegt. Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher sind dazu verpflichtet, dem zuständigen Netzbetreiber die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung erforderlichen Informationen mitzuteilen. Für die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung ist grundsätzlich der örtliche Anschlussnetzbetreiber zuständig, im Übrigen der Übertragungsnetzbetreiber (§ 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV). Mit dem Netzbetreiber ist insbesondere zu klären, ob grundsätzlich eine EEG-Umlagepflicht besteht und ob eine Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber ebenfalls zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich zwischenzeitiger, relevanter Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind umlagepflichtige Strommengen jährlich mitzuteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu erheblichen Folgen zulasten der Verpflichteten führen. Die Frist für die Mitteilung an den Netzbetreiber für das jeweilige Abrechnungsjahr ist der 28.02. des Folgejahres. Für die Mitteilung der Daten für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 gilt aufgrund von Übergangsbestimmungen die einheitliche Frist zum 28.02.2016. Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind nach den gesetzlichen Mitteilungspflichten darüber hinaus verpflichtet, auch der Bundesnetzagentur Daten für das jeweilige Abrechnungsjahr bis zum 28.02 des Folgejahres zu übermitteln.

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Die Datenübermittlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 muss in Form des aktuellen Erhebungsbogens erfolgen. Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die Mitteilung an sie vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen. Weitere Informationen sowie die erhebungsbögen finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de

6.

Personalentwicklung in der Polizei

Am 30. Juni 2014 waren insgesamt rund 311 000 Personen im Aufgabenbereich Polizei beschäftigt. Davon waren 14 % im Vollzugs- und Verwaltungsdienst der Polizei des Bundes tätig und 86 % standen im Dienst der Länder. Verbeamtet waren gut 85 % der Beschäftigten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren knapp 15%. Kapazitätsauslastungen besser vergleichen zu können, zieht die Statistik sogenannte Vollzeitäquivalente heran: Diese beliefen sich bei der Polizei am 30. Juni 2014 auf insgesamt 299 000 (Bund: 14 %; Länder: 86 %). Zwischen 2004 und 2014 waren insbesondere in den neuen Bundesländern Rückgänge zu verzeichnen, während in einigen westlichen Flächenländern Zuwächse auftraten. Betrachtet man die Vollzeitäquivalente im Verhältnis zur Einwohnerzahl, gab es 2014 für die Polizei des Bundes 53 Vollzeitäquivalente pro 100 000 Einwohner, für die Polizei in den Flächenländern durchschnittlich 312 und für die Polizei in den Stadtstaaten durchschnittlich 561. Einzeln betrachtet sind es vor allem die neuen Bundesländer, die über dem Durchschnittswert der Flächenländer liegen.

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7.

Kurz notiert

7.1.

Deutsche Exporte im Jahr 2015:+ 6,4 % zum Jahr 2014

Im Jahr 2015 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1 195,8 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 948,0 Milliarden Euro importiert. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, waren damit die deutschen Exporte im Jahr 2015 um 6,4 % und die Importe um 4,2 % höher als im Jahr 2014. Die Exporte und Importe übertrafen im Jahr 2015 die bisherigen Höchstwerte aus dem Jahr 2014. Damals sind Waren im Wert von 1 123,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 910,1 Milliarden Euro importiert worden. Die Außenhandelsbilanz schloss im Jahr 2015 mit dem bisher höchsten Überschuss von 247,8 Milliarden Euro ab. Damit wurde der bisherige Höchstwert von 213,6 Milliarden Euro aus dem Vorjahr deutlich übertroffen. Im Jahr 2013 hatte der Saldo in der Außenhandelsbilanz 197,6 Milliarden Euro betragen. Unter Berücksichtigung der Salden für Warenhandel einschließlich Ergänzungen zum Außenhandel (+ 261,2 Milliarden Euro), Dienstleistungen (– 37,2 Milliarden Euro), Primäreinkommen (+ 65,2 Milliarden Euro) und Sekundäreinkommen (– 40,2 Milliarden Euro) schloss – nach vorläufigen Berechnungen der Deutschen Bundesbank – die Leistungsbilanz im Jahr 2015 mit einem Überschuss von 249,1 Milliarden Euro ab. Im Jahr 2014 hatte die deutsche Leistungsbilanz einen Aktivsaldo von 212,1 Milliarden Euro ausgewiesen. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Jahr 2015 Waren im Wert von 693,9 Milliarden Euro versandt und Waren im Wert von 621,6 Milliarden Euro von dort bezogen. Gegenüber dem Jahr 2014 stiegen die Exporte in die EU-Länder um 7,0 % und die Importe aus diesen Ländern um 4,5 %. In die Länder der Eurozone wurden im Jahr 2015 Waren im Wert von 435,0 Milliarden Euro (+ 5,9 %) geliefert und Waren im Wert von 426,5 Milliarden Euro (+ 3,8 %) aus diesen Ländern bezogen. In die EU-Länder, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Jahr 2015 Waren im Wert von 258,9 Milliarden Euro (+ 8,9 %) ausgeführt und Waren im Wert von 195,1 Milliarden Euro (+ 5,9 %) von dort eingeführt. In die Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) wurden im Jahr 2015 Waren im Wert von 501,9 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 326,5 Milliarden Euro aus diesen Ländern importiert. Gegenüber dem Jahr 2014 nahmen die Exporte in die Drittländer um 5,6 % und die Importe von dort um 3,5 % zu. 7.2.

Reallöhne im Jahr 2015 mit + 2,5 % stark gestiegen

Nach vorläufigen Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung ist der Reallohnindex in Deutschland im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr um 2,5 % gestiegen. Dies ist der höchste Anstieg des Reallohnindex seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, war der reale Zuwachs neben der moderaten Entwicklung der Verbraucherpreise (+ 0,3 %) auf die – verglichen mit den letzten fünf Jahren – leicht überdurchschnittlichen nominalen Verdienststeigerungen (+ 2,8 %) zurückzuführen. In welchem Maße die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 die Veränderungsraten des Nominal- beziehungsweise Reallohnindex beeinflusst hat, lässt sich auf Basis der vorliegenden Daten nicht quantifizieren. Es zeigt sich jedoch, dass vor allem Beschäftigte mit eher unterdurchschnittlichen Verdiensten hohe nominale Zuwächse aufweisen. Beispielsweise fiel im Jahr 2015 der Anstieg des monatlichen Bruttoverdienstes bei den ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verglichen mit den übrigen Beschäftigtengruppen überdurchschnittlich hoch aus (+ 4,1 %). Auch geringfügig Beschäftigte (+ 4,7 %) profitierten deutlich stärker als Teilzeit- (+ 3,0 %) und Vollzeitbeschäftigte (+ 2,6 %) vom nominalen Lohnzuwachs. Unterschiede gab es zudem zwischen Ost- und Westdeutschland. Während bei den Beschäftigten in den neuen Ländern die Verdienststeigerungen bei 3,9 % lagen, erhöhten sich die Nominallöhne bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im früheren Bundesgebiet um 2,5 %. Diese Angaben stellen erste vorläufige Ergebnisse über die nominale und reale Entwicklung der Bruttoverdienste in Deutschland im Jahr 2015 dar. Detaillierte und endgültige Daten für das vierte Quartal 2015 und das Jahr 2015 werden voraussichtlich Ende März 2016 veröffentlicht.

Redaktion:

Uwe Schüler, Landesgruppenreferent

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