AUSSENHANDEL Seite STEUERN UND FINANZEN Seite 5 bis 7. WIRTSCHAFTSRECHT Seite ENERGIE Seite BETRIEB UND UMWELT Seite 12

1 Folge 10 12.3.2001 AUSSENHANDEL Seite 3 + 4 1. Mazedonischer Außenminister im Club IW 2. Wirtschaftsmissionen 3. Exportmerkblätter STEUERN UND ...
Author: Pia Baumann
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Folge 10 12.3.2001

AUSSENHANDEL

Seite 3 + 4

1. Mazedonischer Außenminister im Club IW 2. Wirtschaftsmissionen 3. Exportmerkblätter

STEUERN UND FINANZEN 1. 2. 3. 4.

Seite 5 bis 7

Änderung Zollwertkurs Begutachtungen Begünstigter Empfängerkreis / Forschungsaufwendungen Deutsche AfA-Tabellen

WIRTSCHAFTSRECHT

Seite 8 + 9

1. Unterlassung der Mängelanzeige beim Handelskauf 2. Eintragungsgebühr

ENERGIE

Seite 10 + 11

1. Projekt-Info "CO2 als Kältemittel für Wärmepumpe und Kältemaschine" 2. Stromhandel im Europäischen Verbundnetz

BETRIEB UND UMWELT

Seite 12

1. Begutachtung - RL für die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen 2. Schwermetallgrenzen für Glasverpackungen

FORSCHUNG UND TECHNOLOGIE 1. F&E-Kompetenzzentren - aktuelle Auswahlrunde 2. CORDIS-Webdienst zu Nanotechnologie

Seite 13

2

INFRASTRUKTUR

Seite 14 + 15

1. Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes: Entfall der Werkverkehrskarte 2. Entwurf: Autobahntunnelverordnung 3. Straßengüterverkehr mit Ungarn

E-BUSINESS

Seite 16 + 17

1. Online-Gewerbeanmeldung für help-business.gv.at 2. Veranstaltung: eCommerce + eBusiness + Außenhandelsrecht 3. Seminare und Workshops

DATEN UND FAKTEN 1. Lebenshaltungskostenindex Jänner 2001 2. Großhandelspreisindex Februar 2001 3. Wirtschaftsgrafik

Seite 18 + 19

3

AUSSENHANDEL 1.

Mazedonischer Außenminister im Club IW

Der mazedonische Außenminister Dr. Srgjan Kerim, wird in der nächsten Veranstaltung des Club Internationale Wirtschaft am Mittwoch, 28. März 2001, 17.30 Uhr, in der Wirtschaftskammer Österreich, Rudolf-Sallinger-Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, zum Thema: „Wirtschaftliche und politische Aspekte der Integration Mekedoniens in die EU“ referieren. Nähere Auskünfte und Anmeldung: [email protected].

Club

IW,

Maximiliana

Tadina,

Tel.:

01/50105-4421,

Fax:

255

DW,

e-mail:

2. Wirtschaftsmissionen Land: Thema: Termin: Anmeldung: Anmeldefrist: Land: Thema: Termin: Anmeldung: Anmeldefrist:

Mostar und Sarajevo Allgemein 17.4. bis 20.4.2001 Wirtschaftskammer Österreich, Referat Mittel- und Osteuropa 3, Tel.: 01/50105-4407, Fax: 255 DW, [email protected] 14. März 2001

e-mail:

Budapest Umweltschutz 6.6.2001 Wirtschaftskammer Österreich, Referat Mittel- und Osteuropa 2, Herrn Wilfrid Mayr, Tel.: 01/50105-4325, Fax: 255 DW, e-mail: [email protected] 2. Mai 2001

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3. Exportmerkblätter Folgende Außenwirtschaftsnachrichten können kostenpflichtig (Mitglieder/Nichtmitglieder inkl. MwSt) bezogen werden, Fax: 01/50105-255: Niederlande - Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuerrückvergütung

H 29/2001 (110,--/220,--)

Einkaufsverhalten und Materialwirtschaft der deutschen Banken

H 30/2001 (110,--/220,--)

Unternehmensbesteuerung in Algerien

H 31/2001 (110,--/220,--)

Portugal - Mehrwertsteuer

H 32/2001 (110,--/220,--)

Firmengründung in Slowenien

H 33/2001 (220,--/440,--)

Ausländerbeschäftigung in Slowenien

H 34/2001 (110,--/220,--)

Italien - Eigentum und Forderungen

H 35/2001 (110,--/220,--)

Südafrika - Vertretungsvergabe

H 36/2001 (110,--/220,--)

Regelungen des Weinimportes nach Südafrika

H 37/2001 (110,--/220,--)

Firmengründung in Ungarn

H 38/2001 (220,--/440,--)

Konzessionen in der portugiesischen Bauwirtschaft

H 39/2001 (110,--/220,--)

Der Bau- und Holzmarkt in Japan

H 40/2001 (110,--/220,--)

Arbeiten über die Grenze in Slowenien

H 41/2001 (110,--/220,--)

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STEUERN UND FINANZEN 1. Änderung Zollwertkurs Das Bundesministerium für Finanzen hat am 12. März 2001 mit Wirkung ab dem 14. März 2001 folgenden Zollwertkurs neu festgesetzt: Gegenwert für je 1 Euro 880.000 TRL Türkische Lira Alle übrigen mit 1. März 2001 festgesetzten Umrechnungskurse bleiben unverändert.

2. Begutachtungen Ø Richtlinienvorschlag der EU-Kommission - Rechnungslegung zum „fair value“ Die Europäische Kommission hat am 25. Februar 2001 einen Vorschlag auf Aktualisierung der Europäischen Rechnungslegungsvorschriften und zur Einführung einer Rechnungslegung zum „fair value“ vorgelegt, welche im Internet unter: http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/company/account/news7032de.pdf heruntergeladen werden kann. Die Mitgliedstaaten können danach eine Rechnungslegung bestimmter Finanzaktiva und - passiva zum „fair value" gestatten bzw. ggf. vorschreiben, wobei der „fair value“ als der aktuelle Marktwert eines Finanzinstruments im Unterschied zu seinen historischen Kosten (d.h. dem ursprünglichen Preis) definiert wird. Diese Neuregelung ist insbesondere deshalb notwendig, weil das International Accounting Standards Comittee (IASC) die Rechnungslegung zum „fair value“ in einem neuen Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente aufgenommen hat, demzufolge bestimmte Finanzaktiva - und -passiva in der Unternehmensbilanz zum „fair value“ auszuweisen sind.

Ø DBA Österreich/Armenien Aufgrund einer ersten bilateralen Verhandlungsrunde wurde ein Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erstellt, der vom BMF vorerst auf kurzem Wege zur Begutachtung zur Verfügung gestellt wurde. Eine erste Durchsicht dieses Entwurfes zeigt, dass mehrere Abweichungen vom OECD-Musterabkommen von der armenischen Verhandlungsseite vorgeschlagen werden, die der bisherigen Abkommenspraxis Österreichs widersprechen. Besondere Aufmerksamkeit sollte folgenden Artikeln geschenkt werden: Artikel III

Der Ausdruck „Internationaler Verkehr“ soll nach armenischen Vorstellungen auch Straßen und Schienenfahrzeuge mitumfassen, worauf auch im Art. VIII Bezug genommen wird.

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Artikel V und Artikel VII

Der armenische Vorschlag stellt bei Bauausführungen und Montagen auf eine betriebstättenrelevante Frist von 6 Monaten ab. Des weiteren soll der Betriebstättenbegriff mit einer Absorptionswirkung ausgestattet werden, die sich in den Art. VII Abs. 1 lit b und c niederschlägt. Artikel X

Hinsichtlich der ermäßigten Quellenbesteuerung von Schachteldividenden soll armenischerseits auf eine Mindestbeteiligung von 25 vH des Kapitals abgestellt werden, im Gegensatz zum österreichischen Vorschlag der eine bloß 10%-ige Mindestbeteiligung vorsieht. Artikel IX

Der Quellensteuersatz von 10 von 100 auf Zinsen ist zwar OECD-konform und dürfte mangels einer besonderen Kennzeichnung durch Klammer von der österreichischen Verhandlungsseite bereits akzeptiert worden sein. Artikel XII

Der armenische Vorschlag eines 10%-igen Quellensteuersatzes auf Lizenzgebühren steht der österreichische Vorschlag einer völligen Quellensteuerfreiheit gegenüber. Die Durchsetzung der österreichischen Vorstellungen dürfte allerdings angesichts ähnlicher Regelungen in zahlreichen von der Republik Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen schwer durchsetzbar sein. Artikel XIV

Beinhaltet ua. eine 183-Tage Aufenthaltsfrist im Steuerjahr, bei deren Überschreitung eine Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Ausübungsstaat armenischerseits vorgesehen wird. Artikel XXIV

Armenien wünscht sich beim Informationsaustausch den großen Auskunftsverkehr gleichwohl Österreich bisher in nicht OECDStaaten immer nur den kleinen Auskunftsverkehr eingeräumt hat. Es ist daher zu erwarten, dass österreichischerseits in dieser Hinsicht keine weiteren Konzessionen zugestanden werden. Artikel XXVII

Dieser von Armenien vorgeschlagene Artikel sieht eine Unterstützung bei der Einhebung von Steuern vor, was bisher österreichischerseits keinem der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion einschließlich der Russischen Förderation zugestanden wurde. Sowohl hinsichtlich der Rechtssicherheit von in Österreich ansässigen Unternehmen, die in Armenien wirtschaftlich tätig werden wollen als auch bezüglich der möglichen Auswirkungen auf künftige DBA-Verhandlungen mit anderen vergleichbaren Staaten sind aus der Sicht der Wirtschaft hier doch ernste Bedenken angebracht.

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3. Begünstigter Empfängerkreis/Forschungsaufwendungen Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 des EStG 1988 werden sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. d und e EStG durch Bescheid einer Finanzlandesdirektion festgestellt wurde, einmal jährlich im "Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ veröffentlicht (AÖFV Nr. 57/2001). Spenden an diese Organisationen sind Betriebsausgaben, soweit sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen bzw. Sonderausgaben soweit sei 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres nicht übersteigen.

4. Deutsche AfA-Tabellen In Deutschland gelten aufgrund der kürzlich veröffentlichten AfA-Tabellen für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, neue Nutzungsdauern. Diese haben für Österreich insofern Bedeutung, als RZ 3115 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern betrachtet. Die daneben in Deutschland bestehenden Branchentabellen wurden nicht geändert. Die deutschen AfA-Tabellen finden Sie auf der Homepage http://www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Download.

des

Bundesministeriums

der

Finanzen

unter:

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WIRTSCHAFTSRECHT 1.Unterlassung der Mängelanzeige beim Handelskauf Gewährleistung oder Irrtumsanfechtung?

Ist ein Kaufvertrag für beide Vertragsteile ein Handelskauf, trifft den Käufer die spezielle Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 Handelsgesetzbuch, d. h. er hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware - soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist - diese zu untersuchen und bei (offenkundigen) Mängeln auch unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Käufer diese Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche, die durch das Vorhandensein dieser Mängel verursacht werden. Weiters gelten diese Rechtsfolgen allesamt auch für Verträge, die die Herstellung einer individuellen beweglichen Sache zum Gegenstand haben und bei der der Werkunternehmer (und nicht der Besteller!) auch den Stoff zur Verfügung stellt (=“Werklieferungsvertrag“). Werden bewegliche Sachen durch Einbach (in ein Gebäude) rechtlich zu unbeweglichen, so ist die letztgenannte Rechtsvorschrift ebenfalls anzuwenden, und zwar auch dann, wenn Lieferungen und Montage in einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden. Umfasst aber ein Vertrag sowohl die Lieferung samt Montage beweglicher Sachen (z.B. Lieferung eines Holzparkettbodens für ein Hotel) als auch die bloße Lieferung von beweglichen (z.B. Einrichtung für das selbe Hotel) muss darauf abgestellt werden, was überwiegt, denn für geheime Mängel ist die Gewährleistungsfrist eine unterschiedliche: Sie hängt davon ab, ob sie sich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen/Werklieferungsverträge bezieht. Der Grund für die Beanstandung von gefertigten Waren/Werklieferungen durch den Besteller muss seine Ursache allerdings nicht unbedingt in deren Mängeln haben: Sie könnte auch im Unterbleiben der dem Hersteller eines Werkes obliegenden Warnpflicht gegenüber dem Besteller gelegen sein. Klärt etwa ein Einrichtungsbetrieb den Besteller einer Hoteleinrichtung nicht über die erforderliche Sitztiefe von Gasthausbänken oder die Schmutzempfindlichkeit bereits ausgewählter Sitzbezüge auf, verletzt der Hersteller diese Pflicht, was bewirkt, dass er nicht nur den Anspruch auf das Entgelt für sein Werk verliert, sondern sogar Schäden des Bestellers zu ersetzen hat. Ob der Besteller freilich Anspruch auf „Verbesserung“ der durch unterlassene Aufklärung ihm erwachsenen Schäden hat, davon ab, ob er gerade wegen der unterbliebenen Aufklärung sich mit seinem Entschluss zur Bestellung von Sitzgarnituren (mit zu geringer Tiefe) oder zur Auswahl von Sitzbezügen (mit hoher Schmutzempfindlichkeit) in einem (Geschäfts-)Irrtum befunden hat. Trifft dies zu, hat der Besteller zwar kein Recht auf Gewährleistung mehr, wenn die gelieferte Ware gerade der Vereinbarung gemäß geliefert wurde, wohl aber auf Vertragsanpassung wegen Geschäftsirrtums! Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsinstrumenten besteht darin, dass die Gewährleistung die Herstellung des vereinbarungsgemäßen Werkes zum Inhalt hat, bei einer Irrtumsanfechtung dem Besteller aber alle Mehrkosten einer „Verbesserung“ soweit zur Last fallen, als sie bei Herstellung einer weiteren Sitzfläche der Gastzimmergarnitur oder einer schmutzunempfindlicheren (und daher teureren) Sitzbezugsqualität ihm ohnedies entstanden wären („Sowiesokosten“). Autor: Dr. Gustav Schrittwieser

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2. Eintragungsgebühr Der Nationalrat hat Freitag dem 2. März die Eintragungsgebühr in der Wirtschaftskammer abgeschafft und damit einem Wunsch der Arbeitgebervertretung entsprochen. Die entsprechenden Änderung des Wirtschaftskammer-Gesetzes, die das Jungunternehmertum fördern soll, wurde mit den Stimmen aller vier Parlamentsfraktionen beschlossen. Bisher waren bis zu 10.000 S bei Firmenneugründungen zu entrichten. Die Entlastung für die Mitgliedsbetriebe wird rund 180 Mill. S (13 Mill. Euro) betragen.

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ENERGIE 1. Projekt-Info "CO2 als Kältemittel für Wärmepumpe und Kältemaschine" Natürliche Kältemittel wie Ammoniak, Kohlendioxid und Wasser erleben in unterschiedlichen Anwendungsbereichen eine Renaissance. Sie sind als Ersatz für die klima- und ozonschädigenden chlorierten Fluor-Kohlenwasserstoffe sowie der fluorierten Kohlenwasserstoffe eine interessante Alternative. Kohlendioxid (CO2) ist aus ökologischer und sicherheitstechnischer Sicht ein nahezu ideales Kältemittel. Es ist weder giftig noch brennbar, es besitzt kein Ozonabbaupotential, ist chemisch inaktiv und ausgesprochen billig. Daher gibt es keine Notwendigkeit zur Rückgewinnung oder Entsorgung. Nachteilig für den Einsatz sind die erforderlichen hohen Drücke, die besondere Anforderungen an technische Komponenten wie Verdichter und Wärmeübertrager stellen. Letztlich kann die Anlage aber kompakter mit kleineren Verdichtern und geringeren Rohrquerschnitten gebaut werden. Kohlendioxid zeichnet sich durch eine sehr hohe volumetrische Kälte- bzw. Heizleistung aus und besitzt hohe Wärmeübergangskoeffizienten. Zukünftig kann Kohlendioxid als Kältemitteln in verschiedenen Anwendungsbereichen einen Beitrag bei der Substitution klimarelevanter Kältemittel leisten - in der Kältetechnik wie auch bei Wärmepumpen. Derzeit eignen sich auf dem Markt verfügbare Wärmepumpen besonders für Niedertemperatursysteme, wie sie in Niedrigenergiehäusern beispielsweise mit Fußbodenheizung realisiert sind. Aufgrund der thermodynamischen Eigenschaften des Kohlendioxids ist die CO2-Wärmepumpe geeignet, hohe Vorlauftemperaturen zu liefern, wie sie für Heizsysteme im Altbaubereich typisch sind. Derzeit wird im Rahmen des Vorhabens COHEPS eine CO2-Wärmepumpe als Ersatz für konventionelle Heizkessel entwickelt. An der TU Dresden wurde - mit Unterstützung des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - eine kombinierte Expansions-Kompressionsmaschine entwickelt, die die Druckdifferenz bei der Entspannung des Arbeitsgases nutzt, um die Verdichterarbeitsleistung zu mindern. Ziel ist es, die Leistungszahl zu erhöhen. Erste Versuchsergebnisse und Betriebserfahrungen liegen vor. Darüber hinaus konnte an der TU Dresden die CO2-Wärmepumpe für die Warmwassererwärmung von 10 auf 60 °C mit einer Heizleistung von 12 bis 27 kW mit guten Ergebnissen getestet werden. Ein Praxistest ist in Vorbereitung.

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2. Stromhandel im Europäischen Verbundnetz Wie der folgenden Grafik entnommen werden kann, gibt es im Europäischen Verbundnetz einen regen Stromhandel. Größter Stromexporteur ist Frankreich mit 63,7 Mrd. kWh (das ist mehr, als ganz Österreich verbraucht), der größte Stromimporteur ist Italien mit 42,0 Mrd. kWh. 80

63,7

60

40

20 10,2

2,3

1,9

1,8

0,9

Dänemark

Österreich

Norwegen

Portugal

Mrd. kWh

7,4

0

Italien

Niederlande

-5,7 -11,2

Großbritannien

Finnland

-5,5

Spanien

-0,7

Luxemburg

-0,2

Deutschland

Belgien

-0,2

Irland

Griechenland

Schweden

Schweiz

Frankreich -20

-18,4

-1 -14,2

-40 -42

-60

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BETRIEB UND UMWELT 1.Begutachtung - RL für die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Entwurf einer Richtlinie für die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen zur Begutachtung übermittelt. Seit dem Abschluss der Arbeiten zur Deponieverordnung bemüht sich das Ministerium, zielführende Anforderungen für einen umweltgerechten Betrieb von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen zu entwickeln. Der Entwurf behandelt die Festschreibung des Standes der Technik für mechanisch-biologische Behandlungsanlagen. Der vorliegende Entwurf basiert teilweise auf aktuellen Artikelverordnungen in der BRD (Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen, Verordnung über biologische Abfallbehandlungsanlagen - 30.BimSch-VO, Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung) sowie dem Report 151 des Umweltbundesamtes. Es wurden drei Arbeitskreise (Stabilitätsparameter, Abluft und Input) eingerichtet, an denen jeweils drei Vertreter der hauptbetroffenen Wirtschaftsgruppen teilgenommen haben. Die Ergebnisse der Arbeitskreise wurden mit Ausnahme des Arbeitskreises Abluft einvernehmlich verabschiedet. Im Arbeitskreis Abluft konnte kein Einvernehmen über den Einsatz von Biofilter erzielt werden. Anmerkungen zum Richtlinienentwurf:

In der Richtlinie wird auf die bereits notifizierte, aber noch nicht vom Minister unterschriebene österreichische Kompostverordnung verwiesen, wobei sich die Details in den weiteren Kapiteln wiederfinden. Es gibt auch einen Hinweis, dass es nicht beabsichtigt ist, reine Sortieranlagen dieser Richtlinie zu unterwerfen. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist die Aufbereitung von Restmüllfraktionen für eine nachfolgende biologische Behandlung. Die Richtlinie umfasst im technischen Teil auch die Anforderungen gemäß der EU-Richtlinie "IPPC". Die Anführung der in der Liste genannten Abfallschlüsselnummern wurde vom Arbeitskreis Input vorgeschlagen. Der Hintergrund dafür ist es, den MBA-Betreibern auch die Übernahme von bestimmten Einzelchargen (Fraktionen) neben dem flächendeckend aus bestimmten Gebieten gesammelten Restmüll zu ermöglichen.

2. Schwermetallgrenzen für Glasverpackungen Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat Bedingungen festgelegt, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG für Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten. Diese Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 62) vom 2. März 2001 bekannt gegeben. Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG sieht eine schrittweise Senkung der Schwermetallkonzentrationen in Verpackungen vor. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es bei Glas ein spezifisches Problem gibt, dass stofflich verwertetes Glas durch Glaswerkstoffe mit einem hohen Bleigehalt kontaminiert ist. Die vollständige Anwendung des Grenzwertes von 100 ppm, der zum 30. Juni 2001 in Kraft treten soll, könnte dazu führen, dass die Verwendung von stofflich verwertetem Glas zurückgeht, um den Grenzwert von 100 ppm für Schwermetalle einzuhalten. Bei Glasverpackungen wurde somit eine Ausnahmeregelung, den Grenzwert von 100 ppm betreffend, getroffen. Die Ausnahmeregelung soll am 30. Juni 2006 auslaufen, sofern nicht eine Verlängerung beschlossen wird.

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FORSCHUNG UND TECHNOLOGIE 1. F&E-Kompetenzzentren - aktuelle Auswahlrunde Das Ergebnis der dritten Ausschreibung für die Einrichtung von Kompetenzzentren im Rahmen des „K plus“-Programms zeigt ein großes Interesse der Unternehmen, Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Insgesamt sind 16 Anträge mit einem beantragten Forschungsvolumen für 4 Jahre von über 2,8 Mrd. Schilling eingelangt. Die Partnerstruktur der eingereichten Anträge zeigt mehr als 250 Unternehmen, 11 Universitäten, mehrere Fachhochschulen und den Großteil der außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Die aktuellen Anträge kommen aus den Bereichen Umwelt, Informations- und Kommunikationstechnologie, Werkstoffe (jeweils drei Anträge), Medizin (zwei) sowie je ein Antrag aus den Bereichen Humanwissenschaften, Bauen, Chemie, Rechtswissenschaften und Produktionstechnologie. Die Auswahl der Kompetenzzentren erfolgt nun in einem zweistufigen Wettbewerbsverfahren. In der ersten Stufe bewerten internationale Experten und der ERP-Fonds. Jene Anträge, die dabei eine positive Bewertung erhalten, werden eingeladen, bis zum Sommer einen umfangreicheren Vollantrag zu verfassen. Ende des Jahres wird eine unabhängige Jury eine endgültige Förderempfehlung an das zuständige Infrastrukturministerium aussprechen. Auf Basis des zur Verfügung stehenden Förderbudgets können fünf bis sechs „K plus“-Zentren ausgewählt werden.

2. CORDIS-Webdienst zu Nanotechnologie CORDIS, der Entwicklungsinformationsdienst der Europäischen Kommission, bietet nun einen neuen thematischen Dienst zur Förderung der europäischen Finanzierungsmöglichkeiten für Forschungsvorhaben im Bereich der Nanotechnologie.

Die Website mit ihrem neuen benutzerfreundlichen Navigationssystem bietet einen zentralen Überblick über die verschiedenen Leitaktionen des Fünften Rahmenprogramms (RP5) auf dem Gebiet der Nanotechnologie. Die Anwender finden hier umfassende Informationen über öffentliche Ausschreibungen und Forschungsmaßnahmen sowie einen detaillierten Überblick über die Vernetzungs- und Strukturierungsinitiativen, die im Rahmen des RP5 und des Europäischen Forschungsraums (EFR) ins Leben gerufen wurden. Der Dienst bietet zudem Zugang zu den aktuellsten Nachrichten und Veranstaltungen sowie relevante Einzelheiten zu Kontaktstellen. Die entsprechende Internet-Adresse lautet: http://www.cordis.lu/nanotechnology

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INFRASTRUKTUR 1. Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes: Entfall der Werkverkehrskarte Güterwerkverkehr: Achtung vor unberechtigten Beanstandungen betreffend Werkverkehrskarte und Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein!

Bedauerlicherweise musste in den letzten Wochen eine Häufung von Beschwerden von Mitgliedsbetrieben über Beanstandungen wegen fehlender Werkverkehrskarten sowie unrichtiger Eintragungen der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein registriert werden. Das Industrie Aktuell informiert deshalb neuerlich über die derzeit gültige Rechtslage sowie über Bestrebungen zur Abschaffung der Werkverkehrskarte. Was ist Werkverkehr?

Unter Werkverkehr versteht man das Selbstbedienungsrecht von Unternehmen, Waren im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen selbst zu befördern. Voraussetzungen für das Vorliegen von Werkverkehr ist, dass: • die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet, ausgebessert werden oder worden sind, • die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient, • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens gelenkt werden, • die Kraftfahrzeuge, mit denen die Güter befördert werden, dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden oder gemietet sind, sowie • die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Als Werkverkehr gilt zB auch das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge, sofern sie und das abschleppende Fahrzeug vom eigenen Personal des Unternehmens gelenkt werden, sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführwagen zum ausschließlichen Zweck der Vorführung oder Belehrung. Örtlich gehören zum Unternehmen (Voraussetzung der Heranschaffung von Gütern zum, Fortschaffung vom oder Überführung innerhalb des Unternehmens) auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten udgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen, wie insbesondere Baustellen. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so liegt kein Werkverkehr sondern eine gewerbliche Güterbeförderung vor, die ausschließlich gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen vorbehalten ist. Meldepflicht für im Werkverkehr eingesetzte Fahrzeuge

Nach § 11 des Güterbeförderungsgesetzes besteht für Unternehmen bei im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 600 kg die Verpflichtung, diese der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Zuständig dafür ist in der Regel - insbesondere seit der Privatisierung der Kfz-Zulassungen - die Gewerbebehörde der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, also Bezirkshauptmannschaft bzw. Bezirksverwaltungsamt des Magistrates von Städten mit eigenem Statut (in Oberösterreich: Linz, Wels und Steyr). Keine Meldepflicht – und damit auch kein Erfordernis des Mitführens einer Werkverkehrskarte - besteht also für selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind und auch nicht für alle Arten von Anhängern - egal ob diese zur Güterbeförderung bestimmt sind oder ob es sich zum Beispiel um Anhänger-Arbeitsmaschinen oder dergleichen handelt. Werkverkehrskarte muss mitgeführt werden

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Werkverkehrskarte auszustellen, die bei jeder Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen ist. Seitens mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden wird diese gesetzliche Verpflichtung allerdings im Hinblick auf den insbesondere auch von der Wirtschaftskammerorganisation seit Jahren verlangten Entfall der generellen Verpflichtung hinsichtlich der Werkverkehrskarte nicht mehr wahrgenommen – sie stellen bei Eintragung der Verwendungsbestimmung 19 „Werkverkehr“ im Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges keine Werkverkehrskarte mehr aus. Dies kann für die betroffenen Unternehmen in der Praxis zu Problemen führen, weil in einigen Teilen Österreichs, darunter insbesondere in Wien, das Nichtmitführen der Werkverkehrskarte rigoros geahndet wird. Im Falle der Verweigerung der Ausstellung der Werkverkehrskarte durch die Behörde empfehlen wir daher, eine Bestätigung über die Meldung nach § 11 Güterbeförderungsgesetz inklusive einer Bestätigung zu verlangen, dass die Ausstellung der Werkverkehrskarte seitens der Behörde wegen der Verwendungsbestimmung 19 „Werkverkehr“ im Zulassungsschein unterblieben ist. Im Falle von Beanstandungen wegen einer fehlenden Werkverkehrskarte empfehlen wir um verwaltungsstrafrechtliche Abmahnung bzw. Milderung der Strafe zu ersuchen:

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• Bereits bei der Kontrolle kann der Exekutivbeamte von der Strafe absehen und nach § 21 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermahnen, weil „das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“,

• Die gleiche Möglichkeit hat auch die Behörde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens. Man kann daher auch im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens um das Absehen von der Strafe und Ermahnung aus den oa. Gründen ersuchen.

• Letztlich bleibt der Behörde, „wenn die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen“, noch die Möglichkeit, nach § 20 VStG die Mindeststrafe um bis zur Hälfte zu unterschreiten. Auch darum kann im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht werden. Eintragung der Verwendungsbestimmung 19 „Werkverkehr“ im Zulassungsschein

Nach § 37 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist bei der Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abzugeben. Allerdings enthält das KFG 1967 keine Strafbestimmung für eine unrichtige Angabe der Verwendungsbestimmung. Damit ist es also insbesondere nicht strafbar, wenn bei im Werkverkehr verwendeten Fahrzeugen anstelle der Verwendungsbestimmung 19 „Werkverkehr“ die Verwendungsbestimmung 01 „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ angeführt ist. Diese Bestimmung gilt – im Gegensatz zu den Verpflichtungen betreffend die Werkverkehrskarte nach Güterbeförderungsgesetz unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht und unabhängig von der Nutzlast für alle Arten von zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, also insbesondere auch für Kfz und Anhänger.

2. Entwurf: Autobahntunnelverordnung Das BMVIT hat den Entwurf der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln zur Begutachtung ausgesandt. Problem: Die Verordnung über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von Autobahntunneln mit Gegenverkehr BGBl. II 196/1999 gilt nicht für Tunnel ohne Gegenverkehr, für die jedoch ebenfalls einheitliche Sicherheitsmaßnahmen angebracht wären. Entwurf: http://www.bmv.gv.at/vk/12gefahrgut/entwurf.pdf Vorblatt samt Erläuterungen: http://www.bmv.gv.at/vk/12gefahrgut/vorblatt_erlaeut.pdf

3. Straßengüterverkehr mit Ungarn Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass Straßengüterverkehrsverhandlungen mit Ungarn für Anfang April 2001 festgesetzt wurden. Die Verhandlungen bieten die Gelegenheit, Probleme und Schwierigkeiten, die sich im Verkehr mit Ungarn ergeben zu klären. Wir ersuchen um Information über offene Fragen. Allfällige Stellungnahme bis spätestens 23. März 2001.

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E-BUSINESS 1. Online-Gewerbeanmeldung für help-business.gv.at Mit der Verwirklichung von help-business.gv.at wird einem langjährigen Wunsch der Wirtschaftskammer auf digitaler Abbildung der Lebenssituationen von Unternehmern Rechnung getragen. Bereits im September 1999 wurden Seitens der Wirtschaftskammer Gespräche mit den zuständigen Behörden aufgenommen, um die zahlreichen Behördenkontakte der Wirtschaftstreibenden in möglichst allen Phasen nachbilden zu können. Mit help-business gehen nunmehr 30 neue Lebenssituationen ans Netz. Es gibt für Unternehmen Formulare zum Downloaden, Links zu weiteren Infos und ein Gästebuch für Anregungen. Die Vision sei freilich, die gesamten Verfahren online abwickeln zu können. Das steigert die Effizienz, die Transparenz und ist nicht zuletzt ein wichtiger Standortfaktor auch laut Aussagen der zuständigen Vizekanzlerin Riess-Passer.

2. Veranstaltung: eCommerce + eBusiness + Außenhandelsrecht Die Internationale Handelskammer (ICC Austria) veranstaltet ein Seminar zum Thema „eCommerce + eBusiness + Außenhandelsrecht“ - aus juristischer + technischer + strategischer Sicht l Im Internet wird „unbesorgt“ gegen geltendes Recht verstoßen l Alles ohne Grenzen - Sie bieten weltweite an - kaufen weltweit ein l Wann sind elektronisch geschlossene Verträge gültig? l Österreichisches Recht ist nicht mehr allein ausschlaggebend l Wie schütze ich mein intellektuelles Kapital? l Strategien für neue Unternehmensstrukturen l Produkte Zielgruppe: Exporteure + Importeure, Exportleiter, IT-Verantwortliche, Produzierende und Handelsunternehmen, Banken + Rechtsanwälte. Termine:

22. März 2001, ganztägig, WK Vorarlberg, Feldkirch 9. Mai 2001, ganztägig, WK Oberösterreich, Linz 10. Mai 2001, ganztägig, WK Österreich, Wien

Preis inkl. Unterlagen und Pausen: ATS 6.400,-- + 20% MwSt., für Mitglieder von ICC Austria ATS 4.500,-- +20% MwSt. Für nähere Informationen steht Ihnen Frau Evelyne Körmer, ICC Austria - Internationale Handelskammer, Tel.: 01/501 05-4306, zur Verfügung.

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3. Seminare und Workshops EDIFACT-Seminar Inhalt: Im Verlauf dieses von einem EDIFACT-Experten geführten ganztägigen Seminars wird der Teilnehmer in die Struktur von

UN/EDIFACT samt den dazugehörigen Nachrichten, Segmenten, Datenelementen und Codes eingeführt, sowie mit den Möglichkeiten eines „Documentation Managers“ bekannt gemacht. Termine: 2.4. Wien, 3.4. Salzburg,4.4. Graz jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr XML-Workshop Inhalt: Im Rahmen dieses ganztägigen Seminars wird unter Anleitung eines Experten dem Kursteilnehmer die Vorzüge und die

Nutzung von XML, der Erweiterung von EDI und EDIVFACT für bessere kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten, nähergebracht. Dabei wird unter anderen auf verschiedenen Markups sowie Meta-Languages eingegangen. Die praktische Umsetzung des Erlernten am PC ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil dieser Schulung. Termine: 2.4. Wien, 4.4. Salzburg 5.4. Graz jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr Weitere Informationen und Anmeldung unter: AustriaPro, Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Tel.: 01/50 105-4313 od. 4380, e-mail: [email protected]

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DATEN UND FAKTEN 1. Lebenshaltungskostenindex Jänner 2001 Lebenshaltungskostenindex (Basis 1945 = 100) Magistrat Linz Jänner 2001 = 4615,9

Veränderung zum Vormonat: - 0,3 % Veränderung zum Vorjahresmonat: + 2,2 % Lebenshaltungskostenindex (Basis 1938 = 100) Magistrat Linz Jänner 2001 = 5669,5

Bei den Notierungen für Jänner 2001 handelt es sich um vorläufige Werte.

2. Großhandelspreisindex Februar 2001 Großhandelspreisindex (Basis 2000 = 100) Februar 2001 = 101,6

Veränderung zum Vormonat: + 0,3 % Veränderung zum Vorjahresmonat: + 2,6 % Großhandelspreisindex (Basis 1996 = 100) Februar 2001 = 104,6

Großhandelspreisindex (Basis 1986 = 100) Februar 2001 = 109,1

Großhandelspreisindex (Basis 1976 = 100) Februar 2001 = 145,3

Großhandelspreisindex (Basis 1964 = 100) Februar 2001 = 241,9

Bei den Notierungen für Februar 2001 handelt es sich um vorläufige Werte.

19 3. Wirtschaftsgrafik Hochgeschätzte Investitionen der öst. Industrie Veränderungen zum Vorjahr in %

30,0

25,0

20,0

15 , 0

10 , 0

5,0

0,0

-5,0

- 10 , 0 19 9 7

19 9 8

19 9 9

2000

Quelle: Wifo-Investitionstest Herbst 2000

2001

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