AUSSENHANDEL SEITE STEUERN UND FINANZEN SEITE ENERGIE SEITE BETRIEB UND UMWELT SEITE 9 bis 13 FORSCHUNG UND TECHNOLOGIE SEITE 14

Folge 12 26.3.2001 AUSSENHANDEL 1. 2. 3. 4. 5. 6. Serbischer Außenhandelsminister im Club IW Exportmerkblätter Sprechtag USA Maul- und Klauenseuche ...
Author: Holger Jaeger
7 downloads 2 Views 83KB Size
Folge 12 26.3.2001

AUSSENHANDEL 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Serbischer Außenhandelsminister im Club IW Exportmerkblätter Sprechtag USA Maul- und Klauenseuche / Irland und Niederlande Ungarn - Einfuhrverbot von Tieren und Tierprodukten Maul- und Klauenseuche - Sperre Tschechien

STEUERN UND FINANZEN 1. 2. 3. 4.

SEITE 14

EU-Programme - aktuelle Ausschreibungen Konferenz zu Technologietransfer in der Automobilindustrie Besichtigung der Software-Einrichtungen Hagenberg F & E-Arbeiten der Uni Linz

ÖNORMEN 1.

SEITE 9 bis 13

Seminar "Das neue Industrieunfallrecht" Neue Broschüre über Biozide Akkreditierung von Zertifizierungsstellen Erinnerung an die Nachweispflichten gemäß Verpackungsverordnung Novellierung der Versandbehälter-Verordnung Begutachtung Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 (BAP)

FORSCHUNG UND TECHNOLOGIE 1. 2. 3. 4.

SEITE 7 + 8

Ausschreibung zu den EU-Energieprogrammen ALTENER und SAVE EuGH-Urteil zum deutschen Stromeinspeisegesetz Österreich verbraucht mehr Strom Literaturhinweis

BETRIEB UND UMWELT 1. 2. 3. 4. 5. 6.

SEITE 5 + 6

Eigenverbrauch des Pkw-Auslandsleasing EG-widrig? Neues DBA Finnland VfGH prüft Reisekostenregelung Budgetbegleitgesetz 2001 / Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien

ENERGIE 1. 2. 3. 4.

SEITE 3 + 4

ÖNORMEN (Ausgabe 1. 4. 2001)

SEITE 15 bis 18

INFRASTRUKTUR 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Entwurf einer 21. StVO-Novelle Autobahntunnelverordnung Kombinierter Verkehr mit der Schweiz Straßengüterverkehr mit Spanien / Fahrverbote für Lkw 2001 Interessentensuche für 12 Nebenbahnen Veräußerung der Slowakischen Schifffahrts- und Hafen-AG Transportbeschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche

E-BUSINESS 1. 2. 3.

SEITE 22

Lebenshaltungskostenindex Februar 2001 Aus der Industrie IWI Konjunkturindikatoren Wirtschaftsgrafik

WIRTSCHAFT – ALLGEMEIN 1.

SEITE 21

Messeveranstaltung: Systems 2001 ÖKV minimiert Risiko im B2B-Geschäft Film: "fit für die new e-conomy"

DATEN UND FAKTEN 1. 2. 3. 4.

SEITE 19 + 20

Weiterhin günstige Entwicklung von Cash-Flow und Eigenkapital

SEITE 23

AUSSENHANDEL 1. Serbischer Außenhandelsminister im Club IW Der serbische Außenhandelsminister Dr. Goran Pitic, wird in der nächsten Veranstaltung des Club Internationale Wirtschaft am Donnerstag, 5. April 2001, 17.30 Uhr, in der Wirtschaftskammer Österreich, Rudolf-Sallinger-Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, zum Thema: „Challenges and Opportunities of Economic Transition in Serbia“ referieren. Der Vortrag findet in englischer Sprache statt. Nähere Auskünfte und Anmeldung: Club IW, Maximiliana Tadina, Tel.: 01/50105-4421, Fax: 255 DW, e-mail: [email protected]

2. Exportmerkblätter Nachfolgende Länderblätter können kostenlos angefordert werden (Frau Gossenreiter, Tel.: 0732/7800-260): Sudan Côte d’Ivoire Leben in Übersee - Ägypten Leben in Übersee - Taiwan China Neuseeland Hongkong, China Taiwan Republik Korea Australien

L 121/2001 L 87/2001 L 78a/2001 L 71a/2001 L 42/2001 L 180/2001 L 43/2001 L 71/2001 L 57/2001 L 178/2001

3. Sprechtag USA Der US-Rechtsanwalt Tom Thorelli hält am 5. April 2001 von 15.30 bis 20.00 Uhr im Saal 4 in der WKÖ einen kostenlosen Vortrag zum Thema „The Legal Aspects of Doing Business in the U.S.“ in englischer Sprache. Im Anschluss an den Vortrag besteht die Möglichkeit zu Firmeneinzelgesprächen. Österreichische Unternehmen werden eingeladen, sich zwecks Teilnahme beim Nordamerikareferat der WKÖ, Tel.: 01/501 05-4228, anzumelden.

4. Maul- und Klauenseuche/Irland und Niederlande Seit Freitag dem 23.3.2001 ist die Sperrkundmachung in Kraft getreten. Damit sind die Ein- und Durchfuhr sowie der Transport von Paarhufern und all ihrer Produkte verboten. Betroffen sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und alle wild lebenden Paarhufer. Neben den lebenden Tieren umfasst die Sperrkundmachung auch Fleisch und Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte, weiters Eizellen, Samen und Embryonen, Felle und Häute sowie alle anderen Produkte, die von diesen Tieren abstammen.

5. Ungarn - Einfuhrverbot von Tieren und Tierprodukten Mit Erlass des ungarischen Landwirtschaftsministeriums ist die Einfuhr nachgenannter Tiere und Produkte mit Ursprung Europäische Union nach Ungarn ab sofort verboten:

Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø

Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und wildlebende Klauentiere) Pferde von Klauentieren stammendes rohes Fleisch nicht wärmebehandelte Fleischprodukte (Wurstwaren, geräucherter Schinken etc.) rohe Milch und nicht pasteurisierte Milchprodukte sonstige Produkte (frische Häute, Haare, Wolle, Hufe, Horn etc.) Stroh, Heu, Futtergetreide, Mischfutter und Kraftfuttergrundstoffe andere verseuchbare Gegenstände (wie Futtersäcke, Verpackungen etc.) aus Gerümpel stammende Gegenstände

Auch die Durchfuhr von Klauentieren aus der Europäischen Union ist verboten. Der Transit von anderen Tieren ist nur in geschlossenen Behältern erlaubt. An den Grenzzollämtern wurden eine Reihe von seuchenverhindernden Maßnahmen gesetzt (u.a. Desinfizierung der ins Land einfahrenden LKW`s und PKW`s).

6. Maul- und Klauenseuche - Sperre Tschechien Laut Information der Außenhandelsstelle ist nicht nur die Einfuhr von Fleisch, nicht warm behandelten Fleischerzeugnissen, nicht warm behandelter Milch, nicht warm behandelten Milcherzeugnissen und anderen tierischen Produkten aus empfänglichen Tieren, sonder auch der Transit und zwar per 15. März 2001 Null Uhr untersagt.

STEUERN UND FINANZEN 1. Eigenverbrauch des Pkw-Auslandsleasing EG-widrig? Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit d UStG liegt ein Eigenverbrauch auch insoweit vor, als ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z. 2 EStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Mit diesem Eigenverbrauchstatbestand soll die Umgehung der durch § 12 Abs. 2 Z 2 UStG in Österreich beschränkten Unternehmensbereiches und des daran anknüpfenden Ausschlusses vom Vorsteuerabzug vermieden werden. Erklärter Hauptanwendungsfall ist das Leasing von Pkw im benachbarten Ausland, weil der Unternehmer bisweilen nach ausländischem Recht (insbesondere in Deutschland) zumindest die anteilige Erstattung der auf die Leasingraten entfallenden ausländischen Umsatzsteuer zusteht. In der herrschenden Literatur wird die Auffassung vertreten, dass dieser Eigenverbrauchstatbestand EG-widrig ist, weil damit ein zweiter Umsatzsteuertatbestand für ein und denselben Umsatz zusätzlich zur richtlinienkonformen Besteuerung im Sitzstaat der Vermietung geschaffen wurde. Beim VwGH ist jetzt ein derartiges Verfahren anhängig. Man darf gespannt sein, wie der VwGH dieses Verfahren entscheidet bzw. ob er diese Frage dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegt.

2. Neues DBA Finnland Mit 1. April 2001 tritt das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Finnland in Kraft. Erfasst werden alle Steuerfälle ab dem 1. 1. 2002. Damit wird zugleich das bisherige DBA aus dem Jahre 1963 außer Kraft gesetzt. Eine Neuverhandlung war notwendig geworden, um das Abkommen den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Zu Neuregelungen kommt es vor allem in folgenden Bereichen: Veräußerungsgewinne von Aktien und Gesellschaftsanteilen, Lizenzgebühren, Dividenden, Aktienvermögen. Im Großen und Ganzen entspricht die Neugestaltung des DBA dem Musterabkommen der OECD. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl III 42/2001 und ist auch im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV 62/2001) abgedruckt.

3. VfGH prüft Reisekostenregelung Beim VfGH ist derzeit ein Bescheidbeschwerdeverfahren anhängig, in dem die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Tagesgeldern als Reiseaufwand (§§ 4, 16 EStG) einerseits bzw. Dienstreiseersatz (§ 26 EStG) andererseits gestützt wird. Dieses Verfahren könnte weitreichende Folgen haben. Im Beschwerdefall unternahm ein Kleingewerbetreibender betrieblich veranlasste Reisen gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern. Die von ihm geltend gemachten Tagesgelder wurden mit der beschwerdegegenständlichen Berufungsentscheidung nur für den Anlaufzeitraum von 5 Tagen anerkannt. Der Kern seines in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte erhobenen Vorwurfs besteht darin, dass ihm als Bezieher gewerblicher Einkünfte Tagesgelder nur für einen Anlaufzeitraum von 5 Tagen zuerkannt würden, während dies für seine Arbeitnehmer nicht zutreffe, sodass darin eine unsachliche Ungleichbehandlung von Gleichen liege.

Sollte der VfGH in der die Dienstreisekostenersätze betreffenden Rechtslage (§ 26 Z. 4 EStG, Verordnung BGBl II 1997/306) eine Verfassungswidrigkeit erkennen, so hätte dies auch für den Dienstreisebegriff aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften weitreichende Folgen, sodass dieser ebenfalls als verfassungswidrig aufgehoben werden könnte.

4. Budgetbegleitgesetz 2001/Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien Das BMF hat mit Erlass vom 23. 2. 2001, GZ 070104/1-IV/7/01, den endgültigen Erlass betreffend Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2001 herausgegeben (s. auch unter www.bmf.gv.at). Dieser Erlass entspricht weitgehend dem Entwurf, der bereits im Dezember 2000 im Internet präsentiert wurde und behandelt folgende Bereiche:

• •

Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung Erhöhung des „großen“ Pendlerpauschales für das Jahr 2001

• • • • • • • • • • • • • •

Nachzahlungen von Pensionen aus der Unfallversorgung Bezüge von Mitgliedern der Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung, Bezüge Funktionsgebühren Einkünfte von Vortragenden Änderung der Tarifbestimmungen Pflichtveranlagung Verpflichtende gemeinsame Versteuerung Besteuerung von Abfindungen, Urlaubsabfindungen durch die Bauarbeiterurlaubskasse zusätzlicher monatlicher Lohnzahlungszeitraum Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Besteuerung von Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub Besteuerung von Pensionsabfindungen Elektronische Lohnzettelübermittlung Zusatzbeitrag für Angehörige, Rückerstattung von Urlaubsentgelt

aus

Nebentätigkeiten,

Eduard Müller behandelt in seinem Beitrag in der Zeitschrift Steuer- und Wirtschaftskartei Nr. 8/2001, S 267 f., jene Themen eingehend, die unmittelbar die Lohnverrechnung betreffen. Auch in der Zeitschrift ARD-Betriebsdienst sind in den Nummern 5197 und 5198 die Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2001 abgedruckt, wobei die Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben werden.

ENERGIE 1. Ausschreibung zu den EU-Energie-programmen ALTENER und SAVE Mit den Programmen ALTENER und SAVE versucht die Europäische Union günstige Rahmenbedingungen für eine verbesserte Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger sowie für Maßnahmen im Bereich der rationellen Energienutzung zu schafften. Die aktuelle Ausschreibung zu diesen Programmen wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt C63 vom 28.2.2001 veröffentlicht. Die Ausschreibungsrunde 2001 basiert auf einem gemeinsamen Arbeitsprogramm für ALTENER und SAVE, wobei diesmal expliziert auch integrierte Maßnahmen berücksichtigt werden. Eingereicht werden können Aktionen und Maßnahmen des Teils A des Arbeitsprogrammes. Dieser umfasst folgende Schwerpunkte: ALTENER

SAVE

Integrierte Maßnahmen betreffend Fragen, die sowohl für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger (Angebotsseite) als auch für die rationelle Energienutzung (Nachfrageseite) von Bedeutung sind. Übernahme bewährter Übernahme bewährter Verfahren im Bereich Verfahren im Bereich der erneuerbare Energiequellen Energieeffizienz Spezifische Aktionen über die Spezifische Sektionen, die verstärkte Nutzung darauf ausgerichtet sind, die im erneuerbarer Energieträger - EU-Aktionsplan zur die Vorschläge sollen darauf Verbesserung der ausgerichtet sein, die in dem Energieeffizienz aufgezeigten EU-Weißbuch über EE Ziele zu erreichen. (einschließlich der "Kampagne für den Durchbruch" aufgezeigten Ziele zu erreichen. Lokale und regionale Lokale und regionale Maßnahmen zur Förderung Maßnahmen zur Verbesser-ung erneuerbarer Energiequellen der Energieeffizienz, mit dem Ziel der Gründung neuer lokaler und regionaler EnergiemanagementAgenturen.

Projektvorschläge müssen bis spätestens 31. Mai 2001, 12:00 Uhr MEZ bei der Kommission eingelangt sein. Wie bisher führt die Energieverwertungsagentur (E.V.A.) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Sektion Energie auch dieses Jahr wieder die österreichische Programmbegleitung zu den Energieprogrammen ALTENER und SAVE durch. Dieser für die (potentiellen) Antragsteller kostenlose Service umfasst:



Für nähere Auskünfte sowie zur Beratung bei der Antragstellung stehen Ihnen DI Alice Sedmidubsky (01/586 15 24 DW 29) für den Bereich ALTENER und DI Herbert Ritter (01/586 15 24 DW 35) für den Bereich SAVE zur Verfügung.



Das Arbeitsprogramm bzw. die Antragsformulare für die Projekteinreichung können Sie über die Homepage der EU unter: http://europa.eu.int/comm/energy/en/pfs_4_en.html oder über die Homepage der E.V.A. unter: http://www.eva.ac.at/service/altenersave.htm herunterlanden bzw. telefonisch unter 01/586 15 24 (Herr Brand, DW 30) bestellen.



Zudem bietet die E.V.A. zwei "ALTENER/SAVE-Workshops" an, und zwar am 6.4.2001 in Wien bzw. am 24.4.2001 in Graz in deren Rahmen Sie sich über bisherige Erfahrungen und Einreichmodalitäten näher informieren können.

-

2. EuGH-Urteil zum deutschen Stromeinspeisegesetz Das deutsche Stromeinspeisegesetz von 1990 verpflichtet öffentliche Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien, darunter Windstrom, zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen. Dieses Gesetz wurde 1998 geändert, um ein Verfahren zur Aufteilung der sich aus der Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den Betreibern der vorgelagerten Netze einzuführen. Nach Auffassung des europäischen Gerichtshofes führen weder die gesetzliche Abnahmepflicht nach der deutschen Regelung noch die Aufteilung der finanziellen Belastungen zwischen den Unternehmen „zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel". Der Umstand, dass „die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruhe und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewähre, könne der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen

Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags verleihen", heißt es in einer Mitteilung des EuGH. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass „die deutsche Regelung unter diesen Umständen nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt". Pressemitteilung des EuGH: http://curia.eu.int/de/cp/aff/cp0110de.htm

3. Österreich verbraucht mehr Strom Der Stromverbrauch in Österreich ist im abgelaufenen Jahr 2000 stark gestiegen. Laut Bundeslast-Verteiler setzten die Stromerzeuger mit 58.505 Gigawattstunden (GWh) um 2,7 % oder 1.538 GWh mehr ab als im Jahr davor. Mit Ausnahme der Monate November (minus 1,2%) und Dezember (minus 2%) gab es in allen Monaten einen Verbrauchs-Anstieg. Im Jänner wurde mit 6,4 % der höchste Zuwachs verbucht. Die Strom-Erzeuger der Wasser-Kraftwerke stieg im vergangenen Jahr um 4,3 %. Dabei betrug die Produktion in den Lauf-Kraftwerken 31.128 GWh (plus 5,3%), in den Speicher-Kraftwerken waren es 12.412 GWh (plus 1,5%). Bei den Wärme-Kraftwerken sank die Stromerzeugung um zwei Prozent auf 18.253 GWh, wobei Steinkohle (im Gegensatz zu allen anderen fossilen Brennstoffen wie Heizöl, Braunkohle und Naturgas) vermehrt eingesetzt wurde. Im Jahr 2000 wurden von den heimischen Energie-Versorgern 13.809 GWh importiert, das entspricht einem Zuwachs um 19%. Die Stromexporte stiegen gleichzeitig um 11,9% auf 15.110 GWh. Damit ergab sich ein Export-Überschuss von 1.301 GWh, dem jedoch ein höherer Saldo von 1.899 GWh im Jahr davor gegenüberstand.

4. Literaturhinweis -

Notwendige Neuausrichtung im Energiegroß-handelsmarkt

Basierend auf der Analyse und Interpretation der Märkte für Strom, Gas, Öl und Kohle sowie der Reaktionen weltweit führender Unternehmen wird der Bedarf zu Neuausrichtung abgeleitet. Die Diskussion der neuen Anforderungen an im Großhandelsmarkt tätige Unternehmen mündet in ein - zumindest für die meisten Marktteilnehmer - grundlegend neues Geschäftsmodell. Hierbei wird deutlich, dass mit Ertrags- bzw. Risikomanagement und Portfoliomanagement gänzlich neue Aufgabenbereiche entstanden sind. Da sie erheblich über den Markterfolg des Unternehmens entscheiden, erfordern sie die starke Aufmerksamkeit des Top-Managements. Aber auch der traditionell bedeutsame Bereich Assetmanagement, das Managen von Produktions- und Erzeugungs- bzw. Veredelungsanlagen, ist gravierenden Veränderungen unterworfen. Die Anforderungen an die Flexibilität des Anlageneinsatzes sind dramatisch gestiegen, da nur so die von den volatilen Energiepreisen verursachten Marktchancen genutzt bzw. Opportunitätsverluste vermieden werden können, so ein Beitrag in der Zeitschrift "Energiewirtschaftliche Tagesfragen" 50. Jg. (2000), Heft 11.

BETRIEB UND UMWELT 1. Seminar "Das neue Industrieunfallrecht" Das Industrieunfallrecht gilt seit 1. September 2000 und verlangt von den betroffenen Anlagenbetreibern neue Vorkehrungen. Das Seminar "Das neue Industrieunfallrecht eine Herausforderung für Betriebe, Behörden und Gemeinden" 24. April 2001, 10:00 Uhr, Saal 2 Wirtschaftskammer Österreich 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 behandelt die Frage, welche Betriebe unter das Industrieunfallrecht fallen und welche Anpassungsmassnahmen bei bestehenden Anlagen getroffen werden müssen. Es soll aber auch aufgezeigt werden, welche Verpflichtungen die Standortgemeinden treffen, um die Erhöhung des Gefährdungspotentials in der Umgebung gefährlicher Anlagen zu vermeiden. Aktuelle Informationen). Die Anmeldung erfolgt direkt bei der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Umweltpolitik (Tel. 01/50105-4529, Fax 01/50105-269, e-mail [email protected]). Die Teilnahmegebühr beträgt einschließlich Tagungsunterlage und Mittagsimbiss ATS 900,--. Die Tagungsunterlage kann auch gesondert zum Preis von ATS 110,-(für Mitglieder der Wirtschaftskammer) bzw. ATS 220,-- (für Nichtmitglieder bei obiger Adresse) bezogen werden.

2. Neue Broschüre über Biozide Die EG-Verordnung Nr. 1896/2000 regelt die Identifizierung und Notifizierung von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten zum Einsatz kommen. Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert werden, dürfen mittelfristig nicht mehr eingesetzt werden. Die neue Broschüre "Die Biozid-Wirkstoff-Verordnung der EU" der Wirtschaftskammer Österreich beschreibt das Verfahren zur Identifizierung bzw. Notifizierung von Biozidwirkstoffen. Ferner stellt sie die Pflichten und Konsequenzen für Hersteller, Importeure, Formulierer und Händler von Biozidwirkstoffen bzw. Biozid-Produkten dar. Die Broschüre kann beim Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich angefordert werden (Tel. 01/50105-4512, Fax 01/50105-236, email [email protected]). Der Kostenbeitrag beträgt für Wirtschaftskammermitglieder ATS 110,--, für Nichtmitglieder ATS 220,--.

3. Akkreditierung von Zertifizierungsstellen Am 23. März 2001 wurde im Bundesgesetzblatt die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen veröffentlicht:

-

Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweiß- und Löttechnik (BGBl ll Nr. 132/2001).

-

Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik (BGBl ll Nr. 131/2001).

Alternativ dazu können Sie diese auch aus dem Internet abrufen:

-

Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweiß- und Löttechnik: http://www.bgbl.at/dbbgbl/ris/PDF/2001b132.pdf

-

Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik: http://www.bgbl.at/dbbgbl/ris/PDF/2001b131.pdf

4. Erinnerung an die Nachweispflichten gemäß Verpackungsverordnung Der 31. März 2001 ist wieder der Stichtag gemäß Verpackungsverordnung (BGBl. 1996/64) für die Meldepflichten und die Komplementärmengenlizenzierung für nicht entpflichtete Verpackungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Lieferanten an Großanfallstellen haben ebenfalls eine Meldung abzugeben. Nach dem Stichtag ist es nicht mehr möglich, in Verkehr gebrachte Verpackungen rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr zu lizenzieren. Meldungen nach dem 31. März ziehen gemäß den Erfahrungen aus den Vorjahren ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich. Meldepflichten Wer Verpackungen in Verkehr setzt, die bei keinem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem lizenziert sind, ist verpflichtet, einmal jährlich das Formular der Anlage 3 der Verpackungsverordnung auszufüllen und diesen "Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung" unaufgefordert dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zu übermitteln. Meldepflichtig sind:

• Großanfallstellen • Lieferanten an Großanfallstellen • Selbsterfüller (darunter sind auch die Kunden von Selbsterfüllern zu verstehen!!!) – soweit sie nicht unter die Ausnahme für Kleinstabgeber fallen

• Eigenimporteure (das sind gewerbliche Letztverbraucher von aus dem Ausland selbstbezogenen Verpackungen bzw. verpackten Produkten)

Von diesen Meldepflichten befreit sind:

• Unternehmer, die nur solche Verpackungen bzw. verpackte Waren in Verkehr setzen, die von ihm selbst oder bereits vom Lieferanten bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem lizenziert wurden

• Verpackungslieferanten hinsichtlich Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind • Kleinstabgeber • Inverkehrbringer von nachweislich bepfandeten Mehrweggebinden und von langlebigen Verpackungen hinsichtlich dieser Verpackungen

Komplementärmengenlizenzierung für Selbstentpflichter Die Verpackungsverordnung lässt die Möglichkeit, die Verordnung "selbst zu erfüllen". In diesem Fall sind die in Verkehr gebrachten Verpackungen nicht bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem lizenziert. Dafür sind die in Verkehr gebrachten Verpackungen selbst zu "erfassen". Dazu ist es notwendig, für den Rücklauf der in Verkehr gesetzten Verpackungen zu sorgen, um diese dann nachweislich einer entsprechenden Verwertung zuzuführen, oder zu dokumentieren, dass ihre Kunden diese Verpackungen einer zulässigen Verwertung zugeführt haben. Dies erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe von Verpackungsabfallmengen und Entsorger. Bloße Erklärungen des Kunden, die Verpackungen ordnungsgemäß zu verwerten, reichen dafür nicht aus. Anmerkung: Als nachweislich verwertete Verpackungen gelten jene Verpackungen, die vom Betrieb selbst mit einem nachweislich eindeutigen Auftrag zur Verwertung an einen Sammler oder Verwerter übergeben wurden. Weiters werden die von Kunden zur Verwertung übergebenen Mengen, soweit die Mengen je Packstoff bekannt und entsprechend zB mittels Lieferschein oder Übernahmebestätigung dokumentiert wurden, als verwertete Verpackungen anerkannt. Der Selbsterfüller hat Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung der geschilderten Verpflichtungen dienen, und durch geeignete Maßnahmen - wie insbesondere durch einen Vermerk auf der Verpackung - sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Fortsetzung: Erinnerung an die Nachweispflichten gemäß Verpackungsverordnung Jeder Betrieb kann seine Selbsterfüllerquote (Anteil der erfassten Verpackungen an den in Verkehr gebrachten Verpackungen) für jeden Packstoff (eventuell auch für ein Packstoff-Segment) frei wählen.

Verpackungen, die nicht erfasst werden, sind bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem, gegebenenfalls auch im Nachhinein, zu lizenzieren. Eine Lizenzierung im Nachhinein kann immer bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen. Komplementärlizenzierung durch Primärverpflichtete Die Komplementärmengenlizenzierung bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem müssen bzw. dürfen nur Primärverpflichtete gemäß Verpackungsverordnung durchführen. Primärverpflichtete sind: • Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen • Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und • Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren und Güter. Über die Komplementärmengenlizenzierung ist - ebenfalls bis zum 31. März 2001 - eine gesonderte formlose Meldung an das BMLFUW zu erstatten. Erfüllung der Quoten Selbsterfüller, die für einen Packstoff eine Rücklaufquote von mindestens 50 % erreichen, erhalten für diesen Packstoff einen 10 %-"Bonus". Das bedeutet: Sie müssen nicht die Differenz auf 100 %, sondern nur die Differenz auf 90 % lizenzieren. Erreicht der Selbsterfüller hingegen eine Rücklaufquote unter 50 % für einen Packstoff, so ist die Differenz auf 100 % bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem zu lizenzieren. Nachfolgend sind einige Beispiele hinsichtlich der Lizenzierungsverpflichtung von Selbsterfüllern angeführt: Differenzmengenlizenzierung für Selbsterfüller (bezogen auf die Gesamtmenge des Packstoffs bzw. Packstoff-Segments)

Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel

1 2 3 4 5 6

individuelle Selbsterfüllerquote 15 % 49 % 50 % 51 % 80 % 90 %

Lizenzierungsverpflichtung 85 % 51 % 40 % 39 % 10 % 0%

Lieferanten an Großanfallstellen Lieferanten an Großanfallstellen haben nur nicht lizenzierte Verpackungsmengen, die an registrierte Großanfallstellen oder deren Filialen geliefert wurden, mittels Anlage 3 der Verpackungsverordnung dem BMLFUW bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Es besteht dabei keine Pflicht zur Aufgliederung auf einzelne Großanfallstellen. Zu melden ist somit nur die Gesamtmenge der Verpackungen, die insgesamt an alle belieferten Großanfallstellen geliefert wurde. Eine Gliederung nach Packstoffen ist jedoch vorzunehmen. Formular und Meldung Das Formular der Anlage 3 der Verpackungsverordnung kann aus BGBl. 648/1996 kopiert werden. Eine Ausfüllhilfe ist an die Anlage 3 angeschlossen. Die Meldungen sind bis spätestens 31. März 2001 für das vorangegangene Kalenderjahr 2000 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1010 Wien zu übermitteln.

5. Novellierung der Versandbehälter-Verordnung Vom Wirtschaftsministerium wurde der Novellierungsentwurf zur Versandbehälterverordnung zur Begutachtung ausgesandt. Inhaltlich ist dazu Folgendes anzumerken: Der sicherheitstechnisch relevante Füllvorgang für die Befüllung (Betankung) von in Kraftfahrzeugen eingebauten Kraftgastanks für verdichtetes Erdgas wird erstmals geregelt. Der schon vorhandene Regelungsumfang für Versandbehälter bleibt unverändert. Die Befüllung von Kraftgastanks ohne geschultes Personal mit verdichtetem Erdgas wurde in den Regelungsumfang aufgenommen. Entsprechende Bestimmungen werden mit Z 3 der Anlage A.2 hinzugefügt. Gleichzeitig wird die entsprechende Basisvorschrift (§ 23) adaptiert. Die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte wurde vom Europäischen Rat am 29. April 1999 erlassen und ist bis zum 1. Jänner 2003 hinsichtlich Flaschenbündel, Großflaschen und Tanks, hinsichtlich der übrigen Gefäße bis zum 1. Jänner

2001 in das nationale Recht umzusetzen und ein halbes Jahr später anzuwenden. Die Anwendung der Richtlinie erfolgt ab den genannten Daten in einer Übergangsphase von 2 Jahren optionell, nach Ablauf der Übergangszeit dürfen nur mehr solche ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr gebracht werden, welche der Richtlinie entsprechen. Die Inbetriebnahme von rechtmäßig in Verkehr gesetzten ortsbeweglichen Druckgeräten ist über die genannten Zeiträume hinaus weiter zulässig. Um das legale Weiterbestehen von "alten Flaschen" auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ODGVO) zu ermöglichen, wird die Versandbehälterverordnung für jene ortsbeweglichen Druckgeräte (weiter)gelten, welche nicht in den Geltungsbereich der og Umsetzungsverordnung (Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte) fallen. Damit werden die Übergangszeiten bis 2005 abgedeckt und für Geräte, welche nach alten Vorschriften in Verkehr gesetzt wurden, die Betriebszeiten darüber hinaus. Das Verzeichnis der technischen Regeln (Anlage B) wird aktualisiert. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Abschnitte neu verlautbart.

6. Begutachtung Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 (BAP) Das BMLFUW hat einen Entwurf zum Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 zur Aussendung gebracht. In einem Brief an Herrn Bundesminister Mag. Molterer wurde von der Wirtschaftskammer Österreich gegen die extreme Kürze der für die betroffene Wirtschaft und Abfallwirtschaft zur Verfügung stehenden Frist Einspruch erhoben.

FORSCHUNG UND TECHNOLOGIE 1. EU-Programme - aktuelle Ausschreibungen Die Europäische Kommission hat am 15. März d. J. im Programm INCO2 drei neue Ausschreibungen zur wissenschaftlich-technischen Kooperation mit dem Westbalkan und mit Entwicklungs- und Mittelmeerpartnerstaaten sowie eine Reihe von Begleitmaßnahmen veröffentlicht. Im Rahmen von INCO-DEV und INCO-MED können bis 17. September Forschungsprojekte, konzertierte Aktionen sowie thematische Netzwerke u. a. zu Teilbereichen aus Landwirtschafts- und Umweltforschung, Gesundheit sozioökonomische Modernisierung etc. eingereicht werden. Die Ausschreibung bezüglich Westbalkan ist bis 15. Juni offen und bezieht sich inhaltlich auf die Bereiche Umwelt (Sanierung von Umweltproblemen, Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Industrie und Ressourcennutzung) und Gesundheit (kriegsbedingte Gesundheitsprobleme). Nähere Informationen finden Sie im Internet: http://www.cordis.lu/inco2/ http://www.bit.ac.at/inco.htm Für Auskünfte und Beratungen steht Ihnen CATT - Central Austrian Training in Technologies, Tel.: 0732/3334-602, Fax: 0732/349358, e-mail: [email protected], gerne zur Verfügung.

2. Konferenz zu Technologietransfer in der Automobilindustrie Vom 21. bis 22. Mai findet in Berlin die 5. Konferenz „Advanced Micorosystems for Automotive Applications (AMAA)“ statt. Sie wird vom Innovation Relay Centre (IRC) Norddeutschland organisiert. Die jährlich stattfindende AMAA bildet ein internationales Forum für Vertreter der Automobilindustrie sowie für Zulieferer von elektronischen und mikro-systemtechnischen Teilen. Die Veranstaltung bietet eine gemeinsame Plattform für den Technologietransfer durch die Kombination von anwendungsorientierten Konferenzpapieren mit der Präsentation von technologischen Innovationen und integrierten Systemen. Die Eröffnungsrede hält Uwe Thomas, Staatssekretär des Ministeriums für Bildung und Forschung. Vertreter der Industrie werden Präsentationen über Multimedia, interessante Anwendungen in Verbindung mit Schnittstellen, Mediensensoren und erschwerte Bedingungen und Sicherheitsanwendungen geben. Weitere Informationen erteilt: Sven Krüger, Konferenzveranstalter e-mail: [email protected].

ÖNORMEN 1. ÖNORMEN (Ausgabe 1.4.2001) EN 792

Teil 8 und 9; Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen; Sicherheitsanforderungen

EN 1011 Teil 2; Schweißen; Empfehlungen zum Schweißen metallischer Werkstoffe; Lichtbogenschweißen von ferritischen Stählen EN 1096

Teil 2 und 3; Glas im Bauwesen; Beschichtetes Glas

EN 1106

Handbetätigte Einstellgeräte für Gasgeräte

EN 1107 Teil 2; Abdichtungsbahnen; Bestimmung der Maßhaltigkeit; Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen EN 1296 Abdichtungsbahnen; Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen; Verfahren zur künstlichen Alterung bei Dauerbeanspruchung durch erhöhte Temperatur EN 1547 Industrielle Thermoprozessanlagen; Geräuschmessverfahren einschließlich ihrer Be- und Entladeeinrichtungen

für

industrielle

Thermoprozessanlagen

EN 1847 Abdichtungsbahnen; Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung der Einwirkung von Flüssigchemikalien, einschließlich Wasser EN 1896

Klebstoffe für Papier, Verpackung und Hygieneprodukte; Bestimmung der Zugfestigkeit und der Dehnung

EN 12200 Teil 1; Kunststoff-Rohrleitungssysteme für außenliegende Regenfallleitungen; Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U); Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem EN 12320

Baubeschläge; Hangschlösser und Hangschlossbeschläge; Anforderungen und Prüfverfahren

EN 12369 Teil 1; Holzwerkstoffe; Charakteristische Werte für die Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken; OSB, Spanplatten und Faserplatten EN 12601

Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren; Sicherheit

EN 12629 Teil 4; Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen; Sicherheit; Beton-Dachsteinmaschinen EN 12644

Teil 1; Krane; Informationen für die Nutzung und Prüfung; Betriebsanleitungen

EN 12675

Steuergeräte für Lichtsignalanlagen; Funktionale Sicherheitsanforderungen

EN 12691 Abdichtungsbahnen; Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung des Widerstandes gegen stoßartige Belastung EN 12730 Abdichtungsbahnen; Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen; Bestimmung des Widerstandes gegen statische Belastung EN 12775

Massivholzplatten; Klassifizierung und Terminologie

EN 12781

Wandbekleidungen; Festlegung für Korkplatten

EN 12874

Flammendurchschlagsicherungen; Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen

EN 12898

Glas im Bauwesen; Bestimmung des Emissionsgrades

EN 12926

Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch; Natriumperoxodisulfat

EN 13017

Teil 1 und 2; Massivholzplatten; Klassifizierung nach dem Aussehen der Oberfläche

EN 13026 Verpackungen; Feinstblechverpackungen; Nennfüllvolumina für nicht runde, zylindrische und konische Metallbehälter für allgemeine Zwecke mit einem Fassungsvermögen bis zu 30 000 ml EN 13027 Verpackungen; Gesamtfassungsvermögen

Feinstblechverpackungen;

Falzdeckeldosen,

gekennzeichnet

durch

deren

EN 13028 Verpackungen; Feinstblechverpackungen; Runde Falzdeckeldosen für Getränke mit und ohne Kohlensäure, gekennzeichnet durch deren Nennfüllvolumina EN 13029

Verpackungen; Feinstblechverpackungen; Öffnungen für aufsteckbare Verschlüsse aus Kunststoff

EN 13073

Schuhe; Prüfverfahren für den ganzen Schuh; Wasserbeständigkeit

EN 13085

Wandbekleidungen; Festlegung für Korkrollen

EN 13145

Bahnanwendungen; Oberbau; Gleis- und Weichenschwellen aus Holz

EN 13194

Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch; Essigsäure

EN 13211 Luftqualität; Emissionen Gesamtquecksilber-Konzentration

aus

stationären

Quellen;

Manuelles

Verfahren

zur

Bestimmung

EN 13214

Thermisches Spritzen; Aufsicht für das thermische Spritzen; Aufgaben und Verantwortung

EN 13236

Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid

EN 13274

Teil 1 und 2; Atemschutzgeräte; Prüfverfahren

der

EN 13366 Düngemittel; Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen EN 13368

Teil 1 und 2; Düngemittel; Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie

EN 13461

Packmittel; Zylindrische Laminattuben; Maße und Toleranzen

EN 13523

Teil 0 bis 5, 7 und 10; Bandbeschichtete Metalle; Prüfverfahren

EN ISO 3451

Teil 4; Kunststoffe; Bestimmung der Asche; Polyamide

EN ISO 4892

Teil 1; Kunststoffe; Künstliches Bestrahlen oder Bewittern in Geräten; Allgemeine Anleitung

EN ISO 5509

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Herstellung von Fettsäuremethylestern

EN ISO 6506

Teil 1 bis 3; Metallische Werkstoffe; Härteprüfung nach Brinell

EN ISO 6508

Teil 1 bis 3; Metallische Werkstoffe; Härteprüfung nach Rockwell (Skalen A, B, C, D, E, F, G, H, K, N, T)

EN ISO 7500 Teil 1; Metallische Werkstoffe; Prüfung von Prüfmaschinen für statische einachsige Beanspruchung; Zugund Druckprüfmaschinen; Prüfung und Kalibrierung der Kraftmesseinrichtung EN ISO 10289 Verfahren zur Korrosionsprüfung von metallischen und anderen anorganischen Überzügen auf metallischen Grundwerkstoffen; Bewertung der Proben und Erzeugnisse nach einer Korrosionsprüfung EN ISO 10360 Teil 5; Geometrische Produktspezifikation (GPS); Annahmeprüfung und Bestätigungsprüfung für Koordinatenmessgeräte (KMG); KMG mit Mehrfachtastern EN ISO 10882 Teil 1; Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Probenahme von partikelförmigen Stoffen und Gasen im Atembereich des Schweißers; Probenahme von partikelförmigen Stoffen EN ISO 11721 Teil 1; Textilien; Bestimmung der Widerstandsfähigkeit zellulosehaltiger Mikroorganismen; Erdeingrabetest; Nachweis einer verrottungshemmenden Ausrüstung

Textilien

gegen

EN ISO 13846 Kunststoff-Rohrleitungssysteme; Zugfeste und nicht-zugfeste Rohrverbindungen und Bauteilkombinationen für thermoplastische Druckrohrleitungen; Prüfverfahren für die Langzeitdichtheit unter Wasserinnendruck EN ISO 14971 ENV 13154

Medizinprodukte; Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte Teil 1; Vornorm; Data communication for HVAC application; Field net; Objects

ENV 13797 Vornorm; Korrosionsschutz; Unlegierte und niedrig legierte Stähle zum Einsatz in H2S-haltigen Medien in der Öl- und Gasproduktion; Werkstoffe und Prüfverfahren; Richtlinien L 1021

Vermessung von Rundholz

ÖVE/E 8240 Teil 13; Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Ein-, mehr- und vieladrige Schlauchleitungen mit Isolierhülle und Mantel aus vernetztem Polymer, mit geringer Entwicklung von Rauch und korrosiven Gasen im Brandfall ÖVE/E 8241

Teil 3, 5, 7 und 9; Polyvinylchlorid-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V

ÖVE/EN 50083 Teil 8; Kabelnetze für Fernsehsignale, Tonsignale und interaktive Dienste; Elektromagnetische Verträglichkeit von Kabelnetzen

ÖVE/EN 50123 Teil 6; Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen; Gleichstrom-Schalteinrichtungen; GleichstromSchaltanlagen ÖVE/EN 50191

Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen

ÖVE/EN 50207

Bahnanwendungen; Elektronische Stromrichter auf Bahnfahrzeugen

ÖVE/EN 60086

Teil 4; Primärbatterien; Sicherheitsnorm für Lithium-Batterien

ÖVE/EN 60146 Teil 2; Halbleiter-Stromrichter; Selbstgeführte Halbleiter-Stromrichter einschließlich GleichstromDirektumrichter ÖVE/EN 60335 Teil 2-59, 2-61, 2-71 und 2-85; A1, A2 und A11; Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke ÖVE/EN 60730 Teil 1; A17; Automatische elektrische Regel- und Steuergeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Anwendungen; Allgemeine Anforderungen ÖVE/EN 61029

Teil 1; Sicherheit transportabler motorbetriebener Elektrowerkzeuge; Allgemeine Anforderungen

ÖVE/EN 61223 Teil 3-3; Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung; Abnahmeprüfungen; Leistungsmerkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für digitale SubtraktionsAngiographie ÖVE/EN 61675 Teil 2; Bildgebende Systeme Einzelphotonen-Emissions-Tomographen ÖVE/EN 61800 Prüfverfahren

in

der

Nuklearmedizin;

Merkmale

und

Prüfbedingungen;

Teil 3; A11; Drehzahlveränderbare elektrische Antriebe; EMV-Produktnorm einschließlich spezieller

ÖVE/EN ISO 13485 von EN ISO 9001

Qualitätssicherungssysteme; Medizinprodukte; Besondere Anforderungen für die Anwendung

ÖVE/EN ISO 13488 von EN ISO 9002

Qualitätssicherungssysteme; Medizinprodukte; Besondere Anforderungen für die Anwendung

S 1800 Prüfung von Textilien; Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen durch Löseverfahren; Grundlagen S 1801 Prüfung von Arbeitsanweisungen

Textilien;

Quantitative

Bestimmung

der

Anteile

von

Fasermischungen;

Allgemeine

INFRASTRUKTUR 1. Entwurf einer 21. StVO-Novelle Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat uns einen Entwurf einer 21. Novelle zur Straßenverkehrsordnung samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung übermittelt. Ziel der Novelle ist die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für Harn- und Blutuntersuchungen bei Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung. Interessierten Betrieben sendet die Sektion Industrie diesen Entwurf gerne zu (Frau Gossenreiter - DW 260 oder per email: [email protected]). Allfällige Stellungnahmen bis spätestens 4.4.2001.

2. Autobahntunnelverordnung Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat erneut eine Verordnungsentwurf über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunnel zur Begutachtung ausgesandt. Es handelt sich dabei um einen überarbeiteten Entwurf des Verkehrsressorts. Das Verkehrsressort stellt darin neuerdings fest, dass eine Gesamtregelung für Europa ab 2003 zu erwarten ist. Aus unserer Sicht stellt sich diesbezüglich die Frage, ob es notwendig ist, bis zu diesem Zeitpunkt eine eigene österreichische Übergangsregelung zu schaffen. Interessierten Betrieben sendet die Sektion Industrie diesen Entwurf gerne zu (Frau Gossenreiter - DW 260 oder per email: [email protected]). Allfällige Stellungnahmen bis spätestens 25.4.2001.

3. Kombinierter Verkehr mit der Schweiz Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat uns Informationen übermittelt, aus denen hervorgehen, dass die Schweiz Fahrten mit Fahrzeugen bis 44 t Gesamtgewicht im Vor- und Nachlauf zu bzw. von Umladestationen in Bludenz und Wolfurth im Einzelfall genehmigt.

4. Straßengüterverkehr mit Spanien/ Fahrverbote für Lkw 2001 Die Außenhandelsstelle Madrid hat uns eine Liste übermittelt, aus der hervorgeht, welche Fahrverbote in Spanien im Jahr 2001 für den Lkw-Verkehr gelten. Interessierten Betrieben wird diese Liste gerne übermittelt (Frau Gossenreiter - DW 260 oder per e-mail: [email protected]).

5. Interessentensuche für 12 Nebenbahnen Die Schieneninfrastruktur-Gesellschaft hat die Interessentensuche für den Betrieb von 12 Nebenbahnstrecken gestartet, von denen sich die ÖBB zurückziehen wollen. Die diesbezügliche APA-Information mit der Auflistung der gegenständlichen Nebenbahnen wird interessierten Betrieben gerne über mittelt (Frau Gossenreiter - DW 260 oder email: [email protected]).

6. Veräußerung der Slowakischen Schifffahrts- und Hafen-AG Die Außenhandelsstelle Bratislava hat eine Kurzdarstellung betreffend die öffentliche Ausschreibung über den Verkauf von Eigentumsanteilen der slowakischen Schifffahrts- und Hafen-AG, Bratislava, übersandt. Interessierten Betrieben senden wir diese Informationen gerne zu (Frau Gossenreiter - DW 260 oder per e-mail: [email protected]).

7. Transportbeschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche Nähere Informationen Siehe im Bereich „Außenhandel“ dieser Ausgabe.

E-BUSINESS 1. Messeveranstaltung: Systems 2001 Von 15. bis 19.10.2001 findet in München die 20. internationale Fachmesse für Informationstechnik, Telekommunikation und neue Medien statt. Die Systems 2000 hat ihre Position als international etablierte B2B-Fachmesse ausgebaut. Die Anzahl der Aussteller und zusätzlich vertretenen Unternehmen stieg innerhalb von 3 Jahren um über 80% (von 1.775 auf 3.251). Die Aussteller kamen aus 34 Ländern. Die Besucherzahl betrug im Jahr 2000 147.000, die aus 68 Ländern registriert wurden. Nähere Details erhalten Sie bei Frau Mag. Katharina Staszcyk (Tel.: 01/501 05-3632).

2. ÖKV minimiert Risiko im B2B-Geschäft 51 Prozent aller B2B-Geschäfte werden weltweit auf offenen Rechnung getätigt. Um das Risiko einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu minimieren, rief die Österreichische Kreditversicherung (ÖKV) unter http://www.cofacerting.com/ ein kostenloses Länderrating ins Leben. Hier findet sich das Zahlungsverhalten von 35 Mio. Unternehmen aus 140 Ländern, darunter die wichtigsten österreichischen Exportmärkte. Das Länderrating wird in Form einer siebenstufigen Skala bewertet. A1 gilt als Höchstnote (stabile wirtschaftliche und politische Lage), danach folgt das B- oder C-Rating bis zur schwächsten Bewertung D (extrem hohes Risikopotenzial).

3. Film: „fit für die new e-conomy“ Der Film „fit für die new e-conomy“ ist eine vierteilige, in 24 Kapitel gegliederte, anschauliche Einführung in das neue Zeitalter des digital business. Schlagworte wie e-business, e-commerce, business to business etc. werden in dem Film für jedermann leicht verständlich - mit Leben und Sinn gefüllt. Über 50 österreichische und internationale Experten geben Tipps, wie auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Handlungsabläufe und Organisationsstrukturen verändern können, um im Zeitalter der new economy ihre Arbeit noch produktiver und kundenorientierter gestalten zu können. Best Practice Beispiele aus der Wirtschaft, anschauliche technische Erklärungen und konkrete Umsetzungsvorschläge machen den Film zu einer wertvollen Unterstützung und Orientierungshilfe für das digitale Geschäftsleben. Den Film fit für die new e-conomy gibt es als VHS-Kassette (Filmlänge: 135 min) oder als interaktive DVD-Video. Die DVD enthält neben dem Film auch zahlreiche interaktive Features wie ein Glossar, nützliche Links, Dokumente und Demoprogramme. Erhältlich sind VHS und DVD im Fachhandel, in den Telekom- und Mobilkom-Shops, beim Mitgliederservice der WKÖ (01/501 05-0) oder auf der Website zum Film: http://www.new-eco.cc/. Verkaufspreis (inkl. MwSt.): ATS 399,-- (EUR 29,--)

DATEN UND FAKTEN 1. Lebenshaltungskostenindex Februar 2001 Lebenshaltungskostenindex (Basis 1945 = 100) Magistrat Linz Februar 2001 = 4625,0 Veränderung zum Vormonat: + 0,1 % Veränderung zum Vorjahresmonat: + 2,1% Änderung: Jänner 2001 = 4620,5 Veränderung zum Vormonat: - 0,2 % Veränderung zum Vorjahresmonat: + 2,3 % Lebenshaltungskostenindex (Basis 1938 = 100) Magistrat Linz Februar 2001 = 5680,8 Änderung: Jänner 2001 = 5675,1 D änemark

75,0

Schweden

72,2 70,0

Finnland

66,9

G roßbritannien

62,5

N iederlande Ö sterreich

62,5

D eutschland

62,1

Portugal

61,9

Frankreich

61,6 53,8

Belgien G riechenland

48,2

Luxemburg

47,6 47,5

Spanien

43, 9

Italien

Bei den Notierungen für Februar 2001 handelt es sich um vorläufige Werte.

3. IWI Konjunkturindikatoren Das Industriewissenschaftliche Institut der Wirtschaftsuniversität Wien Konjunkturindikatorensystem zur Beobachtung der Konjunktur in Österreich.

bietet

als

Serviceleistung

ein

Nähere Informationen dazu sind auf der Homepage des Industriewissenschaftlichen Institutes unter der Adresse http://www.iwi.at erhältlich.

4. Wirtschaftsgrafik Frauenbeschäftigung in der EU Anteil an der weiblichen Wohnbevölkerung in %

WIRTSCHAFT - ALLGEMEIN 1. Weiterhin günstige Entwicklung von Cash-Flow und Eigenkapital Die österreichische Sachgüterindustrie verzeichnete im Jahre 2000 eine außerordentlich gute Konjunktur und folgte im Einklang mit der Entwicklung in den anderen EU-Ländern einem steilen Wachstumspfad. Für das Jahr 2000 ist nach WIFO-Berechnungen trotz steigender Rohstoffpreise eine Cash-Flow-Quote von 10,2 %, ein ähnlich hoher Wert wie 1999, wahrscheinlich. Auch im internationalen Vergleich entwickelte sich die Selbstfinanzierungskraft der Sachgütererzeugung günstig und trug zu einem bemerkenswerten Aufholzprozess in der Eigenkapitalausstattung österreichischer Unternehmen bei. Das in den achtziger Jahren noch stark ausgeprägte Eigenkapitaldefizit relativ zum europäischen Durchschnitt wurde im Verlauf der neunziger Jahre weitgehend überwunden. Im EU-Vergleich lag Österreichs Produktionszuwachs mit 11,4 % nach Finnland und noch vor Irland an zweiter Stelle. Die Kostenentwicklung war 2000 von einer Steigerung der Rohstoffpreise, einer Fortsetzung des Trends rückläufiger Lohnstückkosten sowie dem Rückgang des Euro-Dollar-Wechselkurses geprägt. Subjektiv beurteilten die Unternehmen ihre Konkurrenzposition im WIFO-Konjunkturtest sehr positiv: Der Saldo aus optimistischen und pessimistischen Einschätzungen der eigenen Wettbewerbsfähigkeit auf dem EU-Markt stabilisierte sich mit einem Jahresdurchschnitt von 7 Prozentpunkten über dem längerfristigen Durchschnitt auf hohem Niveau. Für die Märkte außerhalb der EU betrug der entsprechende Wert ebenfalls + 7 Prozentpunkte. Im Jahr 2000 dürfte die Cash-Flow-Quote nach WIFO-Schätzungen (in international nicht vergleichbarer Definition) trotz der steigenden Rohstoffpreise mit 10,2 % ähnlich hoch gewesen sein wie 1999. Die Befragung der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter 193 überwiegend großen Industriebetrieben bestätigt diese Einschätzung. Seit Mitte der achtziger Jahre war die Cash-Flow-Quote der österreichischen Sachgütererzeugung durchschnittlich um 0,7 Prozentpunkte geringer als in der Gruppe von sieben europäischen Vergleichsländern. In den letzten Jahren war jedoch eine erfolgreiche Performance zu verzeichnen. Sowohl 1998 als auch 1999 wurde der europäische Durchschnitt sogar leicht übertroffen. Anhand der letztverfügbaren Daten war der Cash-Flow 1998 in den Niederlanden mit 15,86 % der Umsatzerlöse relativ am höchsten. Für Schweden liegen Informationen nur bis 1997 vor, und auch hier wurde mit 12,88 % ein sehr hohes Niveau erreicht. Ebenfalls höher als in Österreich war die Quote in Dänemark mit 12,25 %. Österreich rangiert jedoch vor Portugal (10,69 %), Frankreich (10,42 %) und Belgien (10,01 %). Spanien, Italien und Deutschland wiesen im jeweils letztverfügbaren Berichtsjahr eine Cash-Flow-Umsatz-Relation von etwas mehr als 9 % auf. Die gute Ertragslage der Unternehmen trug zu einem Anstieg der durchschnittlichen Eigenkapitalquote in der österreichischen Sachgütererzeugung bei. Diese verbesserte sich in den neunziger Jahren rasch von 22,8 % (1989) auf 35,5 % (1999); sie erreichte damit schon zu Beginn des Jahrzehnts das Niveau von Deutschland und kommt heute dem Durchschnitt europäischer Vergleichsländer von 35,8 % (1998) nahe. Die österreichische Sachgütererzeugung hat damit ihr in den achtziger Jahren ausgeprägtes Eigenkapitaldefizit in den neunziger Jahren weitgehend überwunden.

Suggest Documents